1921 / 183 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

9. Haftung bei Hypotheken- anöfällcn.

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Außerdem FUD von den Tarkehnßnehmeru zu tragen: die Kosten der Vorbereitung und Vo ziehzmg des Darlef)nsgssci)-äfts, dcr Adschäßungdes (Grundstücks, der Eintragungdm das Grundbuch, die sämtlichen Kosten MH gerichilichen Ver-

fahrens un die Kosten der Herstellung und Stempelung der Stadtsch-aftsbriefe

sowie der Kursycrlust. § 41. Für Ausfälle bei Hypotheken haften in na,ch1stel)end-er Reihenfoige: &) bei ersten «Hypoikxeken 1. der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sickierhsitßmaffe für erste

Hypotheken; 2. der esamie

§ 34 - - di-e I)iitglieder der Stadischaft bis zu 5 v. H. ihrer erststelligen Hypotheken- darlehen („H 6,2, § 35);

8) bei zweiten Hypotheken der Anteil des betreffenden Grundstücks an der SicherheitSm-affe für zweite

ypoiheken; di-e Soudcrrücklage 38); ' ZerZ/ngejamte Bestand dsr SicherheitSmaffe für zweite Hypotheken ( die V.]citglieder der Stadischaft bis zu 10 v. H. ihrer zweiist-ellig-en Darlehen (Zi 6,2, § 35); *

der" Bürgschaftsverbaand (Z" 39).

K/l. Tilgungsversicherung.

42. 1Hat ein Schuldner einen LebenEverfickyerungsvertra mit dE]? Provinzial- Lebensversicberungtsanstalt Briandcnburg abgescbéoffen und den ersicherungSschein mit Zustimmung des Vorstandes bei der St-adiscliaf der Provinz Brandenburg hinterlegt, io stehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebensversicherung der St-adtschast, zu. Die Stadis-cizvafi hat sodann die von dem Schuldner iii die T-ilgungsmasÉlzu zah- ienden Beiträge, soweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zur ( i gUngS- mass» zu vereinnahmen, sondern zur Bestreitring der Ledenßversick)erungspr'ämie zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen zur Adhebung des Guthabens des betreffenden Grundstücks an “'der Tilgungsmaffe nock) niclit erfiillt sind. Sämt-

insbcsondere an Versicherung?:-

kich-e Zahlungen aus dem VersicherungHoertrag-e,_ ' ' ' , Dividenden - mit Auswahme der1emg-en Dwidendrn, n - sind an die “Stadt-

Bestand der Sickxerheitsw-aff-e für erste Hypotheken 30, U),

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§ 30, rv,

NWWB?!“

summen, Rückkaufßwerien und die zur Erhöhung der Versi-cirerungssumme verwandt werde schaft zur Abiüixung in die TilgungSmaff-S zu leisten.

2Die Lebenszversickwrun-g kann eniwcd-er eine einfache sein, bei d-xr die. Ver- Zichxcrungcssumme schlechthin beim Tode der; Versicherten fällig ist, oder eine abFe- kürzte, bei der die. “VersickwrungSsumme sowohl beim Tode des Versicherten wie ei Lebzeiten nach. Ablauf *einer verabredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines verabredeten Lebenswli'crs fällig ißt.

3Die Versicherung ist „auf das Leben des Eigentümers abzuschk'inen, kam jedoch mit (Genehmigung der Stadtsckwst auf 'das chen einer anderen erson_ge- nommen werden. Uebersieigen die Jahresprämien den Tilg-ungsbeiirag, der pflichi- mäßig zu zahlen ist. so muß der Eigentümer sick)- z1_i der entsprechend höheren frei-

willigen Tilgung in_ einer besonderen Urkunde verpslichien. _ “Die Siadisckmit zahlt die Prämien an die LLH-enéwerlsicixdrUUgÉ-anstalt bis zur Höhe der dafürwer "gbar-en dinglick en Sichierheit des Schu dgrun'd-stiicks.

5Bedarf die “ta'dtsclxafdbei crwendung» ihrer“ Tilgun-gßmasse auch der für die LebenHversicherung in Anipruck) genommenen Tilgungsbeiträge, so 'ist sie bereckx ti t, die betreffenden Vérsiciierungsverträge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur Tilgunasmasse zu vereinnahmen. Die Beschlußfassung Hierüber bleibt dem Provin- zialausickzuß vorb-Yalten.

"“Die Siadts- aft hebt den Verficherungsvertrag auf und vereinnahmt den Rück- Sauiswcrt zur Tilgun-gé-maffe

3) beim Zwangßverkauf eines Grundstücks;

10) beim froibändigen Verkauf deS Grundstücks, jedoch mik der Maßgahe daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn “der neue Eigentümer, der bisß-erigo Eigentümer und, sofern ein anderer als der Gmund-eigerciümer ver ichert war, auch der Versicherte dieses unter Zustimmung 'der Stadtschaft MÜN-

trag-en; ' (2) beim Tode des Eigentümxrs, wenn die VrrficherunF-Lauf das Lebeii einer anderen Person abgeschloffen war, jedoch mit der aßgabe, daß die Ver-

RückiaufSw-eri zur Tilgungsmaffe zu vereiniiahmcn», wenn SiUndung erhalten zu '

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sicherung bestehen bl-eibt,*1v?nii der Versicherte der alleinige Erbe ift, odrr

weiin die Erben das Grundstück dem Versicherren übrreignen und diesrr

sowre die Erben das Fortbestehen der Versicherung unter Zustimmung der Stadiscimst beantragen.

7Die Siadtscbafi ist berechtigt, den Ver1icherumgHrwrtragx aufzuheben urid den

ein Scduldner, ohne

Haben, länger als ein halbrs Jahr mir der Zahlung d'LS

Ti'lgimgisdeitragrs im Riici'stcmde bieibi. “In ailen Fällsn, in jdixnen dic Stadtschast VersiriierungSveriräg-e aufheben

will, steht es den beteiligten Grundstücksreig'eniüm-ern und im Falle: de?- Abs. 60 MM "Erden frei, durci) Za'ßlung ch Rückkaufswertes und etwa rückständiger Til- gungsbe-iiräge zur TilgungSmaffe die Aufhebung der Versickxerrmgsvertréige abzuwrn- den und die Norbit», der 'Stcrdisclwät an der Versicherung zu deseiiigen. Das gleicHe Rschi stehi den Versicherten zu, wenn die Versicixerung auf das Leben einer anderrn Person abgeschlossen ist und die Grundstiickseigentümer bzw. ihreErben “den Ver- sicherung§sch€in niclzl auslösen. In diesen Fällen und ebenso dann, wenn das StadisckwiiSdarlehn ganz oder bis zu 60 v. H. des Werts-s des Grrmdstückes abge- löst wird, wird der V-ersichc-rungss ,ein Unter entsprcckwnder Benachrichtigung der * Anstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung mwgebändigi. *

VDW, beim Tode des Ver1icherien an die Stadtsch-aft gezahlte Versicherungs- summe wrrd zur_Tilgung€-m*affe vcreinna mt. Der Vorstand ist jedoch b-erechiigi, die Versickxerungswmme ganz oder teilweie zur Verwendung zu bringen, ohne daß dre Bedingmigen zur Vrrwen'dung des Gutlzabenß an der Tilgungsmaffe *erfiilli

werden. 10Der Vorstcmd wird erwächiigi, die erforderlichcn Ausführunng-estimmungen

zu erolaffen.

Ul]. Verfassung und Verwaltung.

, § 43. Die Angeleg-exiklwiten d-Er „Stadtscbafi _werden, unirr _AnfficHi und- Mit- wrrkung des Brc:ndenburgr1chen Provwzialaußschu1se§ und Promnziallandtags ver-

waltet durch 1. den Provinziaikommiffar, 2. den Vorstand, 3. den VerwaltungSrat. ,

_ § 44. 1Der Provinzi-alkommiffar wird vom Provinziakauss 1ichtigmig der Geschäftsführung der Siadts-chat ernannt 43).

2Derr Name des Ernannten und srines tellvertret-ers wird vom in den Blättern der Sbadtsckyast b-Lkanntg-Lmacht.

§ 45. Der Provinzialfommiffar führt den Vorsitz im Verw-altunchrate (§§ 51, 52); er ist bringt. den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimmedeizuwohnen. „Jeden Bei-ckiluß, wrl -er nach iciner Ansiwi die Land*eSJ-eseß-e, *die Saßung, das In- ter-eff-e der Stadtschait oder das Interesse der Provinz verleßt, bat er zu an-Uftan- den, mußaber dann die Eniickwidmig des ProvinzralauSschuffes darüber eiii[)olßn,_ ob der Beschluß zur AuiZiÜHrung zu bringen ist. Gegen die. Entscheidung des Provinzial- aussrkiuffes findet nur die Berufung an den zuständigen Minister staii.

§ 46. 1Dem Provinzialkonimiff-ar steht jederzeit frei, von dem grsamten Ge- Tck)äst€xg«aiige Kenntnis zu ii-ehnwn, sämiliciie' Bücher und Schriften cinYseHen oderkczm Miiglied des Verwaltrmgcsrciws dazu zu ermächtigen, auch von den 'eam-ten münd- Ti*ck)e oder schriftliche Auskunft zu v-er'langen. _

2Miinld-Lstens einmal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mii- glisdeH de?) VerwaltungH-rates und des Direktors 48) oder eines anderen Vor- standsmitgli-sch einc außerordentlickye Priifung- der Kasse iwd dßs Hypothckeng-c- wahrsams vorzunehmen und dabei festzusbeilen, daß _die noch nicht emgelösten Siadi- fcb-afißbrief-e den Betrag der “der Stadtschut zustehenden„Hypoth-ekrn ULM, übersteigen W). Die hieriiber »a'ufzunaewnendr crlzandlung lst dem Prov-inziaylauAchuffe worzul-eg-en. _ "*

3Beschwerden sowohl iiber die Verwaltung oder den (Heickxäfisgang als „auch über [die Mitglieder des Vorstandes werden vom Provinzialfommiffar - goeignc- tenfalls miri): Anhörung des VcrwaliungßrateS - erledigt. Gegen seine Anordnun- gen steht nur Berufung an den ProviNzialau§schuß offen. ' '

. 47. 1Der Vorstand bewlß aus d-Zm Direktor und zwei writeren Miiglre- dern. Ein Mitglied ist zum «*r-cilverir-eter dss Direktors, anßerdem ist fiir jedes Mitglied ein 'Stellvertre-ier zu berufen.

2Die Mitglieder und die Sl-ellvertreier dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder nLrsckWig-crt sein. Sie werden vom Prc-Uiiizialausscbuß unter den

Landesdirektor

]. Organe.

(Husse zur Beauf- 2. Provinzialkommiffar.

3. Vorstand.