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' UU“ 99,“ka ** ' ' Erde 4 er- udiung, der Ö'enualverfammlun ist ein Protokoll __ A*, v er gd tlicb aufzune en. Das Proto _oll muß von dem rsißenken un - zwei anderen' im edern der Landschaft vollzogen
' li werden, welche die Generalversammlun auf Vorschlag des Voefivmden bei "Beginn der Sißvng zu dessen Beiki
sern ernennt.
Allgemeine Bestimmunglen über VerwaltungSratb und Genera ZerFßmmlung.
Die richtige Bebändigung der Einiadun sscbreiben zu den Si ungen des VerwaltungSratbs muß entweder dur Postinsinuationsdo ument oder durch vollzogenen Postablieferungsschein oder durch ein sonst in glaubwürdi er orm vollzogenes Empian Sbekenntniß bescheinigt sein.
Die it leder des Verwaltungsrat 5 resZi deren Steüvertreter erhalten kein ebalt sondern nur Diäten und eisekosien. Die öbe derselben bestimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch be ugt, für die Geschäfte des Vorfißenden im Verwaltungßratb eine angemessene Vergütung festzuseßen.
§ 17.
Sämmtlicbe Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Sowohl zu den Wahlen wie zu Beschlüssen des VerWaltungSratbs und der General- versammiung ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolgte Stimmen- mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den (Gewa [ten in der Art geschritten, daß bei jedem Wablgange derjenige ausscbe det, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. '
Habrn zwei odsr mebiere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vorsißenden zu ziehende Loos, wer von ihnen auf rie engere Wahl zuxbringen, oder, wenn es sich um den le ten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrachten ist. '
Bei 3esch1üffen ker betreffendkn Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengieicbbeit die Sximme des Vorsißénden.
Die Abwesendcn sind an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden.
Abschniti 11. Ausgabe von Pfandbriefen.“
' § 18.
Die Pfandbriefe wirden nach beiliegendem ormular 11 entweder zu einem Zinsiuße von 3 0/9 oder von 4 0/9 in bschnitten von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 „M oder zu einem Zinsfuß von 311 0/0 oder auch zu einem Zinsius; von 41% in Abschni1ten von 4000, 2000, 800, 400, 200 und 100 „74 unter fortlaufender Nummer in deutscher Reichswäbrung ausgegeben.
Zur Erhebung der halb äbrlich zablbaren Zinsen werden den Pfandbriefen Kupons auf 10 abre nach Formular 13, die mitTalons nacb ormular () versehen sind, beigefügt.
ie Aushändigung der neuen Kuponsierie erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicbt eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffenden Pfandbriefes.
Ist aber vorber der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Kupons widersprocbkn worden, so wird dieielbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich odxr im Wege des Prozesses erledigt sind.
§ 19.
Für die Sicherbeit der Pfandbriefe und aller aus denselben ent- sprin enden Rechte ist die Landschaft verbaitrt.
I)er Gläubiger, so weit er nicht aus dem ReserVLionds befriedigt Werden kann, ist befuat, in Höhe der ibm zustsbenden Forderung aus den der Landschaft gehörigen HyVotbekenaktivis sicb diejenigen richter- lich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. ,
Durch diese Zession neben alle Rechte und alle Pfiichten, weicbs der Landschaft gegen das Gut oder den BMW: zugkstanden haben, auf den Gläubiger über. ' '
Die Landschaft ist béfugi, wegen ihrer Forderungen an ihre Mit- glieder sich nach ihrer Wahl an das Mobiliar- oder Jmmobiliar- vermögen derselben zu halten. _
Die Mitglieder könnc'n sich der Landschaft gegenuber auf gericht- liche Zahlungssiundungm nicbt berYZn. .
Der Gefammibetrag der im Umlauf bkfindlicben und nicbt gemäß § 23 Abs. 3 mit dem PfandbriefSrecbte auSgeschloffenen fandbriefe darf den Gesammtbeirag der der Landschaft zustehenden ypotbeken- forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsratbs sind hierfür persöniick) verantwortlich.
Kündigt die Landschaft einem Psandbriessävulkner das ibm ge- währte Darlehn, so ist ein drr durch die Amortisation n1cht aetilgten Summe desselben, enisprecbendrr Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwertbe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Beira in Pfandbrieien beschafft, cder die Direktion solche zum Nennwert e einliefeit. § 21
Die Pfandbriefe können seitens der anabkr gar nichi, von der Landschaft aber, abgeskben von dem Falle des § 22, nur zum Zwecke der statutenmäßig zu bcwirkenden Einlösung grtündigt werden. (§ 20 AbsaYck2, § 33.) _ ,
ie Kündigung ist eine sechSmonattge und erfolgt durch eine drei- malige Einrückung in die für die Brianntmacbungen der Landschaft bestimmten öffenlicben Blätter (§ 41). Die sechs Monate beginnen vom Tage der leßren Einrückung.
Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden dureh das Loos bestimmt, welches der Vorfisende der Direktion oder sein Stel]- vertreter zieht. „
Das Protokoll über die Ausloosunq ist Von dem Syndikus der Landschaft oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.
§ 22.
FaÜs der Verwaltungsrat!) und die Generalversammlung die KonVerticrung einer Klasse von Piandbriefen oder mehrerer solcher Klaffen auf einm anderen Zinsius; beschließt, und die Königliche Staatßregierung solchen Beschluß qenebmigt, so hat die Direktion der“ Landschaft das Recht, die von solcher Umwandlung betroffenen Pfand. briefe den Inhabern mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. Eine solche Kündigung kann nur zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres foolYY,i fund nur für die nach dem 1. Januar 1900 auSgegebenen
an r e e.
Diese Pfandbriefe müssen auf der vorderen Seite den Ausdruck siFolge 111“ tragen und unterliegen den in § 32 enthaltenen Be-
ngungen.
§ 23. Die von der Landschaft den Inhabern äekündiaten Pfandbriefe müssen zur Veriallzeit nebst den noch nicht fä igen Kupons und dem Talon in umlaufiäbigem Zustande eingeliefert werden.
Der Betrag der feb enden Kupons wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebracht.
Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandbriefe erlischt zu Gunsten der Landschast mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Verfalltaqe, wenn nicht der Pfandbrief vor Ablauf von dreißig Jahren zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorle ung, so ver äbrt der Anspruch in zweiIabren von dem Ende der Vor egunqs- Yi an. Der Vorle ung steht die gerichtliche Geltendmachung des
nspruches aus dem fandbriefe gleich. „ -
Nach Erlöschen oder Verjährung des Anspruches aus dem Le- kündigien Pfandbriéie (Ab ah 3) fiießt die EinlösungSsumme ne ft Zinsen in den eigent'oümii en Fonds der Landschaft (§ 37).
_ Die Kraftloserklärung der nicht einaeYan enen Pfandbriefe erfolgt auf Antrag der Direktion durch das zyst nd qe Gericht. Die Kosten des Aufgeboisverfabrens sind aus de2r4bmterlegten Masse zu entnehmen.
Verlorene oder beschädigte s(andbriefe werden in Gemä beit der
* Klicken Bestimmungen amorti ert. Kupons unterließen e ner vier- 1" und findet e ne Amortisation dersel en nicht statt.
Vn-Verjäbrunlg etlorene Ta ons können nicht amortisiert werden.
», * - .“)Nrki'rx“nixi“rxx.“ , “Gewa tun von Darlehen, Kündi, ung u'nd Tilgung b “derselben. Laßdscbafts onds. *
Darlebne.
25. Die Landschaft gewährt ibr§en Mitgliedern Darlebne in den von ihr ausgegebenen iandbriefen nach dem Nennwerlbe unter den in den nachfolgenden §§ 6 bis 34 festgescizten Bedingungen:“
§ 26. Von Gütern resp. Grundstücken, “deren Eigentbum Mehreren zu- steht, können ideelle Antbeile nicht belieben werden.
§ 27.
Insoweit das Eigentbum eines Gutes resp. Grundstücks durcb Lehn oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Be- siver beabsichtißien Verschuldung des Grundbesißes diejenigen Korde- rungen erfüllt ezw. deren Erfüiiunq nachgcwiesen wcrden, Wkl [: die betreffenden StiftunaSurkunden, Statuten und andere das Rechts- verhältniß regelnde Urkunden vorschreiben. _
§ 28.
Sämmtliebe Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Dariebns- escbäfts und Eintragung des Darlebns trägt Darlebnssucher, und min zur Deckung derselben ein angemessener Kostenborschuß eingefordert
werdcn. 9
§ 2 .
Für das Darlebnskapital, die nach § 31 zu entrichtende Jahres- zablung, VerzugSzinsen, KündigUngso, Einklagungs- und'Beitreibungs- kosten, einschließlich der AnWaltskostsn, und allwsonstigen aus_ dem DarlehnSgeschäit erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen statuienmaßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten zwei Drititbeile des Wertbs des zu béleibenden Objekxs und zur ersten Stelle Briefbvpotbek bestelit wrrden, von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ab lediglich nach dessen § 1115 Absatz 2 mit der Maßgabe, da die Landsckraft berechtigt ist, sich den Brief vom Grundbuchamte ausl) ndigen zu lassen.
Voreingetragene Alteniheile, Grundrenten, Abfindungsberrckztigungen und andere dauernde Lasten können nach dem (Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwertb eingescbäßt und dieser von dym Gesammtwertb der zu beleibenden Liegenschaften (§ 36 dieses Statuts) in Abzug gebracht werden. § 30
Der Darlebnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Sebuld die auf dem beliebenen Grundstücke vorhandenen oder zu errichtenden Gebäude zu deren Werjhbetrag gegen Brandschaden zu versichern und sich hierbei allem dem zu unterwerfen,_ was ihrn die Direktion zur Sicherung der Landschaft vorzusibreiben fur gut halt.
§ 31.
Der Darlebnsnebmer bat die Wahl, ob er das Darlehn in Pfand- briefen zu 30/9 okec 31: oder 4 oder 43 0/9 Verzinslicb empfangen will. Derselbe hat das Darlebnskapital in der Regel yon dem erstrn Tage desjenigen Halbjahres ab, in Weichem er dasselbe empigngen, obne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des Darlcbizs bis, zur Beendigung derselben zu verzinsen, und zwar bctrcxgewdiese Zinsen - einschließlich &0/0 Tilgungsbeiira - und 10/0 jahrltcber Beitrag zu den Verwaltungskosten: bei Pixandbriefen, die mit 30/9 Verzinst werden, jährlich ZZ 0/0; bei Pfandbriefkn, die mit 3x 0/0 Verzinit werdexn, jährlich 41%; bei den zu 40/0 verzinslichen Pfandbriefkq jährlich 4T 0/0. und bei den zu 43 0/0 verzinsliében Pmndbriefen jahrlich 51%.
In solchen FäUc-n, in denen das Interrsie eines Darlcbnsnebmers es eriorderi, kann die Direktion der Landschaft den Anfang der Ver- zinsung auf den ersten Tag des nächstfolgenden Halbjabrss verlegen und bis dahin Vorschußzinsen berechnen.
Die Verzinsung erfolgt halbjährlich im Voraus, und zwar der- gsstalt, daß die Zinsen für das 1. Halbjahr bis zum 5. J'anuar,ßm_1_d die für das 2. Halbjahr bis zum 5. Juli jeden Jahres bei der Kane der Landschaft eingezahlt sein müssen.
Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erbeblichen Gründen und auf höchstens sechs Monate statthaft. Die gestundeten, ingleichen alle etwa sopsi nicht rechtzeitig eingesandten Beträac werdrn aus den eigsntbümlicbcn Fonds der Lapdsebaft vor- escboffcn. Die Votschüsse iind Von den Schuldncrn Mit funf vom Hundert zu verzinsen. § 32
Dem Schuldner stkbt ts jederzeit frei. das Pfqndbriefkayital ganz oder tbeilwrise an die Landjchaft zurückzuzahlen; jrdoch _muffxn die Zinsen einsch1irß1ich der sonstigen statutenmäßigkn Beitrage fur das laufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zablizng erfolgt in Pfandbriefen der Landschaft von demselben Zinsiußi, in welchem das Darlehen gewährt ist, nach dem Nennwertbe unter_Brifügung der xu ebörigen, Vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halb- ja res ab laufenden Kupons und der Talons._
Der Schuldner ist berechtigt, löscbunasfabige Quittung übxr die abgezablten Beträge oder Abtretung derselben obne_Gewäbrleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der löscbunqsfabigen Quittung den betreffenden Betrag Entweder im Grundbuchs zur Löschung bringrn, oder auf seinen Namsn umschreiben zu lassen, oder ander- weitig über ibn zu verfügen; in allen Failrn aber mit Vorbehalt des Vorzuasrechts für die za Gunsten der Landjchafi auf dem (Grundstücke verbleibenden Forderungen, .
Auch ist der Schuldner eines nach dem 1. Januar 1897 aus- gegxbsnen Pfandbrief Darlebns befugt, dasselbe, soweit es durch seine Tilgunzsgutbaben noch nicht qedeckt ist, durch Baarzablun des Nenn- wertbes zu tilgen. Solche Tilgung kann nur zum 1. Januar oder 1. Juli jeden Jahres erfolgen. Dkk Schuldner muß in diesem Falle der Direkiion der Landschaft gegenüber, wenn die Tilgung“ zum 1. Januar erfolgen sol], spätestens am vorhergehenden 1. Mai oder, wenn die Tilgung zum 1. Juli erfolgen soli, spätestens am vorbkr- aebendkn 1. Noyember eine cnisprechenie Erklärung schriftlich oder zu Protokoll abgeben, worauf die Landschaft zu dem Fälligkeitstermin einen der Tilgungsiumme gleichkommenden Betrag von nach dem 1. Januar 1897 auSgegkbenen Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nsnrwertb einzulösen bat. Der zu solcber Einlöiung erforderliche Baarbeirag ist von dem Schuidner spätestens am zehnten Tage des dem Fälli keiiSTermine vorhergehenrcn Monats kostsnfcei an die Kasse der Land chaft einzuzablm und im Falle der Säumigkeit von diesem Tage an mit 5 0/0 zu verzinsen. ,
Gleichzeitig mit der KündigungSeiklärung sind in der Regel 20/0
des aufzukündigenden Pfandbriebeetrages in baarem Gilde bei der
Landschaftskaffe zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt, wenn der Grundbesißer nicht spätestens am zehnten Tage vor dem zur Fälligkeit der fandbrieie bestimmten Termine - also am 22. Dezember oder 21. uni _ den zur Befriedi ung der Inhaber der auf ekündigten Ffandbriefe erforderlichen Baar etrag bei der Laydschafiska e einzablt, is zur Höhe der der Landschaft erwachsenen Kosten.
Die nach dem 1. Januar 1897 aUSgegebenen *prandbriefe sind durch besonderen Aufdruck als „Folge 11“, vom 1. anuar 1900 an aber als „Folge 111“ (siehe § 22) zu bezeichnen.
§ 33.
Die Landschaft hat das Recht: .
11. das Pfandbriefkavital mit sechsmonatiger Frist zu kündiaen,
a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliebenen Ob- jektes die ihm nach § 2 AbZ? 4 des Statutes obliegende Ver- pflichtung innerhalb der vorgej : ebenen Frist nicht erfüllt,
1). wenn der Schuldner seinen siaiuten- und vertragsmäßiJen Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung seitens der Direkton nicht nachkommt,
a. wenn das verpfändete Objekt unter Zwangsverwaltung oder
* Zwangsversteigecung gestellt wird“
13. eine angemessene theilweis'e Abzablung der S uld in gleicher Fist zu verlangen, wenn das verpfändete Objekt 11) in seinem ertbe verringert.
§ 34. Kann Darlebnssucher den Vorrang (vergl. § 29 vor bereits ein- ;getragenen Forderungen nicht verschaffen, so ist vie ewilligung eines
„i:,
- derselben hinterlegt. Bei der Berechnung des
* *Darlebns „.::.-31311711. *w-nn derselbe sicb veKftZcs-tet, die'“ „:ck, »
prü e aus demselben der Landschxf eine Kaution in der rt bestent
aß er entweder für je 225 .“ der Forderung 300 „M in westfälischexi
Pfandbriefen, oder den' Betrag der ForderuF in baarem Gelbe bei etrages der" Forderungen
wird der Zinssaß derselben, wenn sich kein böberer ergiebt auf 5%
und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung ni
haft nachgewiesen werden kann, auf 4 Jahre angenommen.
Wertbbestimmung der 35 beleihenden Objekte.
Ueber die eräbrung und näheren Bedingun en des Darlebng, sowie über die Kündigung desselben entscheidet die irektion, aucb it dieselbe berechtigt, aber nicht verpfiichtet, den Verkauf der Pfandbrieie für die Darlebnssucher auf deren Wunsch zu vermitteln.
Tetra enen Forderungen zur Löschun? zu bringen, u we en der A", (
§ 36.
Der nach den Bestimmungen dieses Statuts nothwendigen Fest. stellung des Wertbes von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welcbe zufolge des Gese es vom 21. Mai 1861, betr. die anderweitige Regelung der Grundteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleibenden Grundstückes nicht über den 33fachen Betrag des bei der Grundsteuereinschäßung ermittelten Katastralreinertrages angenommen werden.
Die Direktion ist indessen auch befugt, auf Antrag des Dariebns. suchers, Wenn derselbe ein IZ des nach vorftebendkn Grundsaßen fest. zustellenden Wertbes übersteigendes Darlehn nachsucht, die Ermittelung des Weribés der zum Pfande offerierten Grundstücke auf Grund einer Abschäyung derselben an Ort und Stelle auf Kosten des Darlebns. suchers zu bewirken.
. Die für die Abschätzung in Anwendung zu bringenden Taxatund. säve sind vom Verwaliungsrath festzustellen und bedürfen der ministeriellen Genrbmiguna. Die Beleihung erfolgt in diesem Fall innerhalb der ersten zwei Dritttbeile der ermittelten Weribziffsr, jedoch in der Regel nicht höher, als bis zum 30fachcn Betrage des Grund. steuer-Neinertiaars. W811" jedoch seit der zur Ausführung des Geseßes vom 21. Mai 1861 erfolgten Ermittrlung des Neinertrages nach. weislich durchgreifende Verbefierungen oder dauernde Wertberböbunqen der zum fand angebotenen Grundstücks staktgefunden haben, so kann durch ein timmigen Bcschiu der Direktion die Beleihungssumme bis auf volle F des durch eine bscbäi-zung an Ort und Stel]: ermittelten Wertbes der betrcffcndm Grundstücke festgeseßt werden.
Im Fal] einer gänzlichen odcr tbeiiwérisen Ablehnung eines An- trages stkbt dem Antragsteller die Berufung an den VerwaltungSraih frei, welcher [eßtere dann innerhalb der Vorstehend ang'gcbenen Grenzen
endgültig entscheidet. Fonds der Landschaft.
§ 37.
Die sämmtlichen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von 3 0/0. iverden zunächst zur Bestreitung der laufen- den Ausgaben an Pfandbriefiinsen, Vcrwaltungskosten ?C- und, ioweii der Bestand es zuläßt, zur Drckung von Verlusten Verwendet.
Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsratbs als Lissiarid für das folgende Jahr fortzuführen ist, wird bis iur Höhe von 10/0 des Schuldkavitals dem Pfandbrief. fchuldner alijäbrici) ]11'0 mix; seinrs dsr Landichait ziir Z-xit_VLkiins- lichen Kapitals in einem Reseer-Konto bUiebungSwrike gemaß § 40 dieses Statuts dem Tilgungs-Konw dcs Schuldne1sgutgeschrieben. Falls drr Jahresübrrsckpuß durch diese Gutschriften nicbt absorbiert wird, so wird aus dem verbleibenden Betrag ein bcsondc-rer Frnds gebildrt, wéicher Eigrntbum der Landschaft ist und über dessen Ver- wendung der Verwaltungsraib bsscbließi. '
Die etwaigen_Ver1usie der Landschaf'“, für welche jedes Mitgiikd derselben bis auf Höhe von 5 0/0 seines ursprünglichen Schuldkapitals solidarisch verhaftkt ist, Wcrden nach Verhältniß drs zur Zrit schuldiaen Kapitals jedes einzelnen Mitgliedes vertbeilt, und der antbeil'ige Ve. trag wird zunächst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes an dem Rescrdefonds abgeschrieben. Reicht das Guthaben eines Mit- gliedes an dem Reservefonds zur Dcckung des so auf ihn veribiiiten Verlustanibeils nicht aus, so hat es das Fehlknde bis auf Hoberou 50/0 scinrs ursprünglichen Sebuldkapitals (unter Anrechnung seines Guthabens) binnen drei Monaten nachzuzablen. '
Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mitgliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben„ in es durch haare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitais gleichkommende Gesammtsumme zu_den Verlusten der Landschaft beigetragen, so ist es von weiteren Beiiragen zu dyn Verlusten als Einzelner befreit. . '
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen, wird die tm § 19 normierte aligemeine Haftbarkeit der Landschaft nicht' berührt.
§ 38.
Die Tilgungsbeiiräge dsr Schuldner von „10/9 werden deniribn balbjäbrlicb in einem Amortisations-Konlo unverkürzt ggtgeschrreber.
Die Bestände der Amoriisations-Kontos werden alljabrlici) zwei- mal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbrikfen der Landschaft, odsr zur Einlösung derselben nach vor- heriger Kündigung Verwendet; der Verwaltungsratb bestimmt die Ari und Weise der Verwmdung. .
Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen iandbriefe sini mit den laufsnden Kupons und Talons in einer trcktionssißuns
durck) Feuer zu vernichten.
§ 39. Hat das Spezial-Amoriisarions-Konw („H 37) eines Pfandbrief- schuldners dcn Betrag von mindestens 10 0/0 des von ibm zur Zeit verschuldeten Kapitals erreicht, so sieben ibm dieselben Rechte nt, welche dem fandbriefschuldner im Fall einer Tb-ilzablungin § 32 einaeräumt nd. Er kann mithin [dschungsfäbiae Quittung uber den auf diese Weise berichtigt?" Theil seiner Schuld fordern, und er ik befugt, auf (Grund dieser Quittung auf seine Kostka entweder den etilgten Betrag im Grundbucbe zur Löschung bringen zu [affen- VM uber die von der bezahlten Theilscbuld bisher eingenommen? Grund- buchste11e mit Vorbehalt des Vorzugrkchts für die der Laydichafk auf seinem Grundbesiße noch haftenden Forderungrn zu verfu en. AU kann dem Pfandbriefschuldner bis zur Höhe des gexilgten T eilssemer Schuld eine Krediterneueruug in Pfandbriefcn gewahrt werden.
§ 40.
Die Betände der Neserve-Kontos werden zinsbar entweder in inländischen taats- oder vom Staat garantiertkn Papieren, in "' ländischen Piandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe der LanNÖIÜ- zu Gunsten der letzteren angele 1. Hat das Reserve-Konto die HUT? Von 5 0/0 des vom Pfandbriefs uldner zur Zeit verschuldeten KMW ' erreicht, so werden die demselben zufließenden oder zuzuführenden Ein- nahmen auf das Tilgungs-Konto übertragen.
Die Rechte auf den Reservefvnds und den Tilgungsfonds ?ck?" stets, und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, an d?" jedesmaligen Eigentbümar des der Landschaft veipfßndeten GuthéY't- Grundstücks über und können ohne das Grundstuck weder verauß noch Verpfändet werden.
Die für Veröffenilichungen der Landschaft bestimmten Blätter.
§ 41,
Oe entlicbe Bekanntmacbun en des Verwaltungsratbs und drk Direktiofifi haben für die MitglieJer Rechtswirkung und die Kraitixz: sonders bebändigier Vorladungen, Wenn sie 1) durch den "Rel tt Anzeiger" oder ein in der Folge an de en Stelle tretendes B a - 2) die „Kölnische Zeitunki“ und 3) die . andwirtbscbaftlicbe Zeit""- für Westfalen“ veröffentlcbt werden. 3 e-
Der VerwaltunJSratb kann an _Stelle der 8111) Nr. 2 und (* nannten Blätter andere Blätter be'iimmen. Solche Bestimmung“, durch sämmtlickiéekbislzer benu te Vätier, soweit dieselben nicbt
e anaen nd, ann zu ma en. 9 g Der Zerwaliungsratb kann anordnen, daß die Bekanntmachung?" auch noch in andere als die nach Aba 2 und 3 ju benu en
. Blätter eingerückt werden. Die Gültg eit der Bekanntma una!"
hängt von der Aufnahme in diese Blätter nicht ab., ; . ,
cbt glaub-
, Abschniti17. Zwangsvollstreckung und ZwangSverwaltung.
§ 42.
Der Landschaft stebt argen ibre Schuldner, wel e Ei e 't " des.!)eliebenen Grundstücks sind, behufs Beitreibung fäliixer Fogrd'ixréirrtrtxeeri an Darlebnskapitalien, Zinsen. Tilgungsbeiiräaen und sonstigen durch die Saßungen vorgesehenen Leistungen- ein .wangSvollftreckungsrecht Yacht, YaßxszelaxéiäpéfiiiFsr, Felttrteffsexodfiiie wYtgsvollstreckung aus
or er n e t er at 3. AF:?guxkt ],)?9s7ZÉSs-"SSWM- (? 388chzueber) reditansieilten, vom ra ee wang vo re ungsre ts ist die La d t b die Zwangsvollstrkckung in das bewegliche Vermögkn t5excschi)uledfrilegrts“ zu betreiben oder das beliebene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen oder beide Maßregeln zusqmmen zur Ausfübruna zu bringen. Die Direktion der Land chair ist die zuständige Vollstreckungsbebörde.
Glick; iti it d ; §§4Z3ß 1ch
€ 5“ 9 m L" *" eie neten Marel k Landschaft die gerichtliche Zwangsvkrsteiaerunq des bßliecbeerijen FMF stüfcksZ bcikeYY'stekak voustkskckaakéFÖUFüttel wird durch den Antraa au WMQ ! gerung Lki' . er n ra [] . den Eigentbümer und den Anspruch bezeichpen.g so das Grundsiuck,
§ 44. Bestreitet der Schuldner die Vrrbindlicbkeit zur (Entrichtung der
«forderten Geldbeträge, so bleibt im "b [ ege der Klage geltend zu machen. h " Lk “si?"- seine Reebte im
k
' § ..ck. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil dcc-"
sk")? die erforderlichen mGrbrungrn gegen die Einwirkun en Dritt? 9er gegen andere Brschädigun_aen unteriäßt, eine die Siciherbeit de; Forderuyaen der Landschaft geiabrdrnde Vrrscbiechterung des beliebenen Grundsiucks zu besorgen ist, so ist die Landschaft befugt, unter ent- sprechender Anwendung dcr Vorschriften der Vrrordnung über das Verwaitungszwangsvkrfabren vom 7. September 1879 (Ges.-Samml. S. 591) den Arresi in das brweglicbe Vermöaen des Schuldners vol]- zjxhen zu [affe_n und das beliebene Grundstück im Wege des Arrestes jn ZwangsverWaltung zu nebmrn.
Einer Verschlecbierung des (Grundstücks im Sinne dieser Be- stimmung sieht es gleich, wenn Zubebörsiücke, auf die sich das Pfand- recht der L_aizdscbaft, erstrccxt, v:rsch1kchtert oder den Reaeln einer orerungsniaßigen Wirtbschait zuwider von dem Ginndsiück entfernt wer c'n-
Wird Voir dem Schuldner die Rechtmäßi keit des Arretes besZiiten, so ist der Widerspruch im Wege dergKlage geltendfzu ma en.
§ 46.
Die Zwangsvolisireckung in das bewegliche Vermögen des S uldners erfolgt nach den Vorschriften der Vérordnunn über das Verwäxltitngs- zwanasverfabren vom 7. Sevtkmber 1879 (Ges-Sammb S. 591).
Fahrt die Zwanqswllstrrckung zu einem VertbeilungEVerfabr-Zn, so finden die Vorschrift€n des § 8 des (Hrseßks, betreffend die Zwangs- volistreckunq aus Forderungen ]andschaitiicbrr sriiterscbaftlicher) Kredit- (Änsixltßn, Vom 3. August 1897 (Ges.-Samml. S. 388) entsprechende
11 en ung.
" § 47.
In allen Fallen sight die Auswahl des Voliziebungsbeamten der Direition der andscbaft zu, welch€ den ZwangSvol]streckungsauftrag unmittelbar ertbeilt. Q
& 48.
Die Anordnung der Zwan'gsvkrwaitun er oli du B [ dcr Direktisn drr Landschaft. g f g rch Lfch Uß
Die (Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Landschaft ist ausgeschloffcn, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist.
§ 49.
' In dem Beschluße, dnrch weichen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, hat die Direktion der Landschaft dem Schuldner jede Vkrfügung über dir? Substanz und die Einkünfte des Grundstücks, sowie jede Einmiichung m die Giscbafisfübrung des zu bestelienden Vcrwalters zu vniersaxißn und dritten Pérsomn, in derrn Leistungen Einkünfte des Grundstucks bcstcben, die fernere Lrisiung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben.
„ 50,
Der Beschluß, durcb welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, isi_kem Sebuldnrr zuzuftkllen.
Gleichzeitig ist das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anord- yung in das Grundbuch und Ueberscndung der im J" 19 des Gefeßes uber die Zwanosversieigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. S. 97) bszeichnejkn Mittheilungen zu ersuchkn, nach deren Eingang die Beibeiligten Von der Anordnung der Zwangs- vythltung zu berrachrichtigen sind.
§ 51.
, Dxr Beschluß durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnxt WFT; gilt zu Guniten der Landschaft als Beschlagnahme des Grund- U 1.
Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkrit und Wirkungen der Beschlag- nabme bestimmen sich nach den für die gerichtiiche Zwangöderwaitung geltenden Vorschriften. :)
Ö 5...
Wohnt der Schuldner zur Zeit der_VescblagnabMe auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen, fur die Ysrwaltung nicbt erforderlichrn Räume zu belassen.
kaahrdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes da? (Grundstück oder die Verwaltung, so kann die Dircktion ibm die' Ranmung des Grundstücks innerhalb einer besiimmjen Frist auf- grbcn und nach deren fruchtlosrm Abiaufe obne weitrres Verfahren durch einen Voiiziebun;isbkamten, insbesondere einen Gerichts- VOUzleber, die Räumung des Grundstücks erzwingen.
§ 53. Der Verwalter wird von der Direktion der Landschaft bestrllt. Dikse bai ibm durch einen Beamten der Landschaft, geeignetrn Falls unter Zuziebung eincs Sachbcrsiändigkn, das Grundstück 1: ubergebrn oder die Ermächtigung zu ertbeilkn, sich selbst den Besitz in verschaffen.
§ 54.
Bei der Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit tbunlicb, die Beschaffen- heit und die bisherige Art der Benutzung des Grundstücks,_ die kraft des Geseßes von der Beschlagnahme betroffenen Glgenitande, ins- besondere die Gebäude und das bewegliche Zubehör, sowie_ die in Leistungen dritter Personen brsiebenden Einkünfte des Grundstucks urid die etwaigen Pacht- und Mietbsverbältnisie, sowie die nach den fur die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften aus den Ein- kÜnften ohne weiteres Verfahren zu berichtigenden Leistungen genau anzugeben [ind. „
Sowe t die in vorstehendem Abia : bezeichneten Verhaltnisse nicbt schvn bei der Uebergabe baben festgesik t werden können, hat der Ver- walter darüber unverzüglich der Direktion der Landschaft zu berichten.
Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter rrmächtigt worden ist, sich selbst den Basis des Grundstücks zu verschaffen.
§ 55. Die Beschla nahme wird auw dadurch wirksam, daß der Verwalter "“ck 53 den * esitz des Grundstücks erlangt. as Zahlungsverbot an den Drittschuidner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.
56.
Der Verwalter bat das Reébt und die Pflicht, alle Handlungen voklUnkbmen, die "erforderlich sind, um das Grundstück in seinem Wirtbscha tlicben Bestande u erhalten und ordnungsmäßia zu benußen; “ bat de Ansprüche, an? welche sich die Bejcblagnabmé erstreckt, .
557-
Ist das Grundstück vor der Beschlagnabine einem Mi tb d ächter überlassen, :) ist der - e er o er “Fkt? gteF't'ÜkafKier- Mietbs oder Pachtvertrag auch dem
e_er r r e auer der wan M w 11 uünlmeflthre-BedxsaYerznßiieibers ox“ erlii) cbterrs aeitlinänisn bczltledFe i:? r g„m gen an sie en i t d oder Pächters zu uberwacben, welkiberßibckdm fol ?EFYordeersnYdéixtbdeJ
sonstigen Schriftstücke vorzulegen und Auskunft zu ertbeilen bat.
§ 58.
Der Verwalter ist zur Aenderung der bis zur Bescbla n b b stehenden Art der Vena un des G 131 g a n'“ e- der Yrektch-tch-er LFZdsZaftg befugt.run sücks nur mit Genehmigung
run u e,we e nicht landwirtbscbaftlicb oder or twirt tli benußt werden, sind durch Vermietbun oder Veipcxcbtsung JILL ck m"acben; auch können einzelne Acker-, &arten-, Wiesen- oder Weide- siuxke, sowie etwa schwer zu verwaltende und u beaufsiobtigende Wirtbschaftszweigexwie Brauerei-, Brennerei-, Mü len- und Ziegelei- betriebe, Fischerei und Jagd, vermietbet oder verpachtet werden, wenn lxicb dieselben bis dahin nicht vermietbet oder verpachtet waren.
ie Dauer der von dem Verwalter vorbehaltlich der Genehmigung YxäaYerreXrtcliY ki))(TrrifLaßt)schthstchriitlici) szusScbiieXnden Mietbs- oder
0 ne n mmu s '
einemHJIbZe nth übekschreiten. ng € chu ners dre Zeit von _ a cr «zerwa ter eine Abweichung von die en Vo it !sz 195517135", so hat er die Entscheidung der Direktioti der Larxsnckkoricifpaefri
J.. »in Mietbs- oder Pachtvkrträgen ist stets u bedi d der Mtetber oder Pächter, wenn und soweit ibm dit?z BenuLM, odT? dsr Gebrauch des virrxiietbeten oder, verpachteten Gegenstandes in- folge drr Zwangsversiktgerung desselben nicht gewährt wird, einen Anspruch nicht erheben kgnn, und daß bei Streitigkeiten zwischen dem .YiiietZFtb?TxftY§chtSrF einersekiits Hindktdem VerÖvalter andererseits in
en ragen e ire ion d r d - schluß des Rechtsweges endgültig entscheidet. e an schaft unter Aus
§ 59.
Dir Direktion der Landschaft bat den Verwalter mit den er- forderlichen Anweisungen zu versehen. die dem Verwalter zu gewährende Vergirtung festzuseßen" und die Geschäiisführung zu beaufsichtigen. Sie karin m gezeigneten Failkn einem Kommissar oder einem anderen Mit- gliede der Yandschgft die Beaufsichtigung des Verwalters übertragxn und Sachverstandtge zuziehen. '
Auch ist sie befugt, dym Verwalter die Leistung einer Sicherheit ayfz/leegen, gegen ihn Ordnugqssirafen, welche im einzelnen FaÜe die Summe von 150 „ja nicht ubersteigen dürfen, zu verhängen und ihn zu entlassen.
60.
Der Verwalter ist für die ,rfüliung der ihm oblie enden Ver- Lfiichtunaenmaiiep Vctbeiligten gegenüber Verantwortlich;g er hat drr andschaft jahrlich und nach Becndiaung der Verwaliung Rechnung zu learn 11715 zu diesem Zweck? den Nachweis zu führen, daß die aus den Etnkunften und etwaigkn Vorsckpüffen bestrittenen Aus oben zur Erbaitung oder notbigen Verbesserung des Grundstücks tßatsächiicb bicrfur_vcrw«ndet worden sind.
Die Rechnung ist von der Direktion der Landschaft dem Schuldner ;)orzuiel'gZi und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen der Verwalter u rn a rn.
§ 61.
Aus den Nußungen des Grundstücks find die Ausgaben der Ver- waltung einschließlich der Vergütung für den Verwalter, sowie die Kosten des Veriabrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnunii des Vkrfabrens entstehen, vorweg zu bestreiten.
. Jm ubrigen finden auf das VertbeilungSVerfabren die für die gerrcbtliä): ZwangSVerwaliung geltenden Vorschriften entsprechende AnWrndung.
§ 62.
Di? Aufhebung des Ver a rens er 01 t dur Direktion der Landschaft. fh f g ck VLWWF der Das Verfahren ist aufzuheben, 1.) wenn die Landschaft befriedigt isi, 2) wenn, wegen des Anspruches eines andern Gläubigers die ge- richtliche Zwangsverwaltung angcordnei wird. Dis Aufhebung kann angrordnrt werden, Wenn die Fortsetzung des Veriahrcns besondere Aufwexdxngcn erfordern würde.
3 . Dcr Beschluß, durcb welchen das Verfabrkn auf 8 oben wird, ist dem Schuldner zuzustellen. (; b Das Grundbuchamt ist um Löschung des ZwangSVerwaltungs- drrmerkes zu eriucbc-n.
Das Gruydstück ist dem SBuldncr durch einen Beamten der Landschaft zuruckzugebcn. Dcr § 54 findet entsprecbrndz Anwendung. § 61.
Bei allrn wichtigcrrn Maßnabmin wirtbfchaftlichcr Natur soli dis Direktion der Landschaft zuvor den Schuldner hören. Die (Enischeidungen der Direktion sind überall Endgültige.
„ Die Zuziebung eines Pcoiokolifübrers bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen; die dadurch entstcbenden Kosten grbören zu dLn Ansgabeu dkl." Vcrwgltuyg.
Dic Zustrllungcn ersolgkn durch die Post; an Stelle des Gerichts- vollziehers tritt die ngistratur der Landschaft.
„H 65. Im übrigkn regelt fick) das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu erlasfcnde Anweisung, welche der Ge- nehmigung des Ministers für L_andwirihschaft, Dornänen und Forsten und des Justiz-Mmisters bedarf. 66
§ . Die Landschaft kann auf Ersuchen drs Gerichts die in §142 Absatz 1 und in § 144 des Gescyes Vom ]3. Juli 1883, betreffend die Z-rangsvolisircckung in das unbewegliche Vsrmögen (Gcs.-Samml. S. 131), vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab die in den §§ 150, 153 und 154 des Gzsrßrs über die Zwan sversteiaerung und die Zwangsvrrwaltung vom 24. März 1897 (R-(LM-Bb S. 97) dem Gerichte überwicsene Thätigkeit bezüalich landwirtbschaitlich oder forstwirtbschastiich benußter Grundstücke übernehmen. Ve;ü,;11ch der von ihr selbst belieh'enen Grundstücke steht ihr das RSÖt auf Ueberweisung der im Vorstehenden Absaße bezeichneten Thätigkeit zu. § 67
Auf Zwangsverwaltungen, bei welchen die Landschaft die in § 66 bezeichnete Thätigkeit übernimmt, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 65 entsprechende Anwendung. &
.) . Mit dem Erjucben um Lebernabme der in § 66 geda ten Thätigkeit hat das Gericht unter Beifügung einer beglaubigten b- schrift des Grundbuchblattrs über das in Zwangsverwaltung befind- liche Grundstück der Direktion der Landschaft mitzutbeilen, ob, in welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die laufenden insen der Hypothekengläubiger nach Fäliigkeit vom Verwalter zu bericht gen sind.
§ 69. Die Recbmxng des Verwalters ist außer dem Schuldner auch dem betreibenden Glaubiger vorzulegen (§ 60).
§ 70. 1 Ge en die Entscheidungen der Direktion der Landschaft steht den 5 Beibeil gten ein Beschwerderecht nickt zu.
Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher die Landschaft der Provinz Wexifalen betbeiligt ist, brauchen Ansprüche, welche naI § 42 dem Zwang vollstreckungSrechte der Landghaft unter- liegen, an insoweit als sie aus dem Grundbuchs nicht "vorgeben,
Durcb den WidnihiY-f e
Mietbs- oder Pacbiverbältniß betreffenden Urkunden, Rechnungen und -- zur Aufnahme und eglau
Tbeisung ban ein anderer “ segxn „kk! _ . zeichneten rt erhebt, wird ,die Ausfübwnxxendes „ . n' ,_ “ *; „) febalten. Dem widersprechenden Betbeilig _ bl bt es liberté. U!"- jßinmeYte nach erfolgter Außzablung im Wege der Klage ge ... '
5 72. ' Die Vorschriften dieses Statuts über das der Lands aft- Qi.- fiebende Zwangsvoll treckunßsrecbt und über die Befnqdkiß des yudi „_ rgung von Urkunden fin en auf die Be- leihungen in den Furstenibümern Waldeck und yrmont nur insoweit YMFZLÉW als die Gesetzgebung diefer Für tentbümer nicht ent-
Abscbnitt 17. Aenderung des Statuts. Aenderung des Statuts.
§ 73.
Eine Aenderung des Statuts kann nur mit landesherrlicber Ge- nehmigung und zuiol 6 eines ordnunkzsmäßigen Beschluffes einer GeneralVLrsammiung, 11 welcher mindes ens die Hälfte des noch ver- zinslichen Pfandbrieidarlebns vertreten ist erfolgen. Wenn jedoch zu solcher Generalversammlung die Mitglieder nicht in binreickoender Zabl erschienen sind und darnach eine Generalversammlun mm zwriien Malezur Verhandlung über denselben Ge enstand ßerufen wird, so ist diese beschlußfähig ohne Rücksicht auf Sie Zahl der er- schienenen Mitglieder. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung auSdrucklicb bin ewiesen Werden. Zu einer Aenderung xrefsorkértlajxöits ist eine Mehr eit von Zder erschienenen Mitglieder
§ 74. Ge enwärtiges Statut, soweit es Abänderun en der bis 6 l - den ZeistimerngeFfezilxbält, Frist in KUF amis1.g Oktober 113891)“.Ie teu?!
_ zur ur u rung er neuen rgan ation we de di - schaffe der Landschaft in der bisherigen Wsise fortgefübri. n e Ge
(Formular .4). Pfandbrief Nr ....... der Landschaft der Provinz Westfalen über ......... Mark.
, Die Landschaft der Provinz Wetalen uldet dem
dieses Pfandbriefes die Summe von .s.f. . . .schMark. Die "ub-ané wird in Gemäßbeit des Statuts der Lgndscbaft der Provinz Westfalen .“ mit 40/0 (resp. 3 0/9, 315 0/0, 4x 0/0) verzinst und nach vorgängige: IMIZYVMZJZUYTT nurddenÖLZerbanfdelztusiebender Kündigung zuruck-
. e a ung er menero nur ee ' besonders ausgefertigten Zinskupons. (; g g n Beibringung der Munster, den . . „ten ......... 18 . .
Trockenes Siegel. Der Vorfißende des Verwaltungsratbes.
Dic Direktiori der 'szid'scßa'ft'd'er' Piodinz Westfalen.
Erstes Mitglied Zweites Mitglied D ittes Mi und Vorsi endet der Direktion. 5er Direktißiiikd der Dire tion.
Eingetragen in das Lagerbuch Fol ..... Nr .....
"""" BäÖh'c-l'te'r." ' ' ' '
(Formular 8.) Zins-Kupon Nr .......
des Pfandbriefs Nr ...... der Landschaft der Provinz Westfalen über (geschrieben) . . . . . Mark. nbaber die es 2 .......... ' ' ZinseF des oben sbezeiZjantTr-igxprdebriefes mit die balbjäbrlichen ....... Mark . . . . Münster, den . . . „ten .......... 18 . . . Die Direktion der Landschaft dcr Provinz Westfalen.
1 Trockenes Sikgel. Faksim le des VoUziebenden Direktors.
Dieser Zins-Kupon verjährt in vier Jahren, vom 31. D b des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. emu er
( Formular 6.) Talon
zu dem Pfandbrief Nr ..... der Landschaft der Provinz Westfalen über ........ Mark.
Der Vorzeiger dieses Talons empfängt obne weitere Prüfuu seiner Le itimation die für": den vor lebend bexeicbnet n b aussufrrt genden Zins-Kupons für 11,0 Jahre ' ' e Pfand rief um vom ....... bis ........
Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktio
und der Ausbändi un der neuen Serie der Ku ons wideéstßkoeigt' wordezi, so wird dese be zurückgehalten, bis die treitigen AnsprüÖe auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.
Münster, den . . . „ten .......... 18 . . . Die Direktion der Landschaft der Provinz Westfalen. 1 i Trockenes Siegel. Fa sim le des vollziehenden Direktors.
Vorstehender Text entspricht den Bescblü en der Genéralv - lung der Landschaft der Provinz Westfalen siicxm 25. Novembeerrsathksus unter Berücksiibti ung der in solchen Beschlüssen vorgesehenen späteren redaktionellen Erg nzungen.
Münster 1. W., den 12. Juni 1899.
Die Direktion der Landschaft der Provinz WestfalU. W. von Laer.
weder zum wecke ibrer Berücksichti ung bei Feststellung des erin sten Gebotes no zum Zwecke ihrer Üufnabme in den TbeilgungsLlan
keltend du machen. und die für die Verwaltung entbehrlichen Nuvungen " Geld umzuseßen.
glaubhaft gemacht zu werden.