1937 / 214 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937. S. 4,-

seßungen nach Nrn. 4 und 5 nicht erfüllen, sinb von der Ge- meindebehörde sogleich entsprechend zu bescheiden. Anbern- falls haben die Bewerber einen ihnen von der Gßmemde- behörde auszuhändigenden Fragebogen nach dem be'iltegetiden Mitster 11" auszufüllen und eine Einkommensbeschemigung über ihr Einkommen (Roh- und Reineinkommen) während der leßten 12 Monate beizubringen.

Vorprüfung durch die Gemeindebehörden.

(2) Die Gemeindebehörde prüft die Siedlungsanträgxx vor und holt, sorveit erforderlich, auf schnellstem Wege Auskünfte bei dsr Polizeib€börd€ (Leumund, Vorstrafen usw.) Und etWa noch beteiligten Stellen (FürsorgesteUen, Amt für Volkézw-val- fahrt usw.) ein., Besteht Grund zu der Annahme, daß die Be- roerber und ihre Familien nicht deutschen oder axtWrWandtep Blutes oder nicht erbgesund sind (Vgl. Nr. *5), sc) fordert die Gsmeindebebörde auch darüber Unterlagen eiii (Abstam- mit1196nachwcks, Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Arztes des 21th fiir Volksgesundheit). Wird ein Siedlungsvorhgben, bei dem Gefolgschaftsmitglieder eines Werkes angeßstedelt Wexden sollen, maßgeblich bon dem Werk unterstüßt, jo ist stets auch der Betriebsführer zu hören; seinen Wünschen ist, someit esaiigebt, Rechnuxig zu tragen.

Prüfung durch den örtlichen Prüfungöaußschuß.

(3) Erscheint der Vemerber hiernach förderizngswiirdi'g, so soll die Gemeindebehörde die Beroerbung emem örilichen Prüfungsoausscbuß unterbreiten, der ÜLstEhk aus dem Bürger- meister (Oberbürgermeister), einem örtlichen Beauftragten bes Gait- bzw. KreiSheimstätfenamkes Und dem Orthruppenleiter der NSDAP. oder deren Beauftragten. Der Prüfungsaus- schuß ist, solveit Siedlungsanträge vorliegen, von dem Bürger- meister mindestens einmal im Monat im Bürgermeisteramt zusammenzuberufen. In eilbedürftigen Fällen tritt er. un- verzüglich zusammen. Er überprüft die Anträge m münd- licher Beratung Und befindet darüber, ob der Bewerber und seine Familie in politischer, charakterlicher, chsundhett- lichst und iiedleriscber Hinsicht geeignet sind oder nicht. Das Ergsbnis teilt die Gemeindebehörde dem Siedlunchberverbxr mit. Wenn sie nicht selbst Träger des Siedlungqurbabensz ist oder sein will, benachrichtigt sie ferner auch den in AuZsxcht genommenen Siedlnngsträger und Übermittelt ihm gleich- zeitig dix" Fragebogen und sonstigen“Antragslmterlagen.

Auswahl der Siedlungsbewerber durch die Siedlungsträger. ' Entscheidung vo'n Streitfällen durch die Bewilligungs- behörde unter Beteiligung des Gauheimftätienamts.

(4) Die Auswahl der Siedler in gelblicher und wirtschaft- licher Hinsicht ist Sache des für die Durchfiihrung der Siedlung bérantkvortlichen Siédlungsträgers. Hält der Siedlungsträger einen Siedler fiir11icht geeignet, so entscheidet über den Antrag die BewilligungSHehörde unter Beteiligung des zuständigen Gauheimstättenamtes.

_ . 11. Träger des Verfahrens. _ ' Unmittelbare (ursprüngliche) Siedlungsträger.

24. (1) Träger der Siedlungaorhaben sind Länder, Ge- meinden und Gemeindeberbände.

Mitie'kbg're * ('gbgeleitete) Siedlungst-räger.

(2) Die Trägcxi: sind im Einverständnis mit der Bewilli- gungsbehörde *bésécksigk, die Trägerschaft auf Unternehmen, die Rechtspersönlichkeit besißen, zuverlässig, fachlich und geld- lick) hinreichend leistungsfähig, kreditwürdig und siedlungs- erfahren sind, „als mittelbare Träger zu übertragen. ),

Bürgschaft oder Getvähr durch Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände).

Verzicht darauf bei gemeinnützigen Wohnungs- oder Siedlunssunternehmcn.

(3) Die Bewilligungsbehörde hat ihr Einberständnis davon abhängig zu machen, daß die in Betracht kommenden Länder oder Gemeinden (Gemeindeberbände) _ als ursprüngliche Verfahrensträger - entrveder die Bürgschaft für die Er- füllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Deut- schen Bau- und“ Bodenbank AG. (Bank-Träger-Vertrag - Muster 3 [3 13] und 4 [4 13] _) oder, wo dies ausreichend erscheint, die Gewähr für die Durchführung und die Fertig- stellung des Siedlungsvorlmbens nach Maßgabe des Bewilli- gUngsbescheides (Biirgschaftsvorbescheides) und der geneh- migten Pläne sowie für die ordnungsmäßige VerWendung und dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen oder der vom Reick) zu verbürgenden Darlehen übernehmen. Bei gemein- nüßigen Wohnungs- und Siedlun sunternehmen können die Bewilligungsbehörden hiervon abseJen, Wenn die Zuverlässig- keit und Leistungsfähigkeit des im Einzelfalle in Frage kom- menden Unternehmens außer Zweifel steht und die ordnungs- ingetDurchfiihrung des Vorhabens unbedingt gewährleistet er ein .

Au6nahmstvcise unmittelbar zugelassene Bersahrenöträger.

(4) Auf Antrag kann der ReichZarbeitSminister gemein- nüßige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen gleich den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden allgemein auch als unmittelbare Siedlungsträger zulassen.

Hilfsweise übernahme der Trägerpflithten durch die ursprünglithen Träger.

(5) In den Fällen der Absäße 2-4 sind die in Betracht kommenden Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände stets verpflichtet, die den Trägern nachNr. 25 Abs. 2 b obliegenden Verpflichtungen auf Verlangen des ReichZarbeitÖmmisters oder der Von ihm bestimmten Stelle unentgeltlich zu über- nehmen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen aufhört oder mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen wieder- holt in Verzug kommt 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. 11). Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit und Übertragung der Siedlerstellen auf die Siedler zu Eigentum oder Erbbaurecht (vgl. Nrn. 36, 37) imb die Aufgaben nach Nr. 25 Abs. 2 b auf Wunsch der Trä er in ]LdLm Falle auf die in Betracht kommende Landes- 0 er Gemeindebehörde überzuleiten.

Aufgaben der Träger.

25. (1) Aufgabe der Träger ist es, die einzelnen Siedlungs- vorhabeti zu organisieren, die nötigen Mittel und, soWeit erforderlich," geeignetes Land zu beschaffen die Siedlungs- Und Bauplane aufzuktellen, die baupolizeilicben und son ti en Genehmigungen zu besorgen und das Siedlungsvor a en durchzufuhren. ' '

Pflichten der Träger.

(2) Die Träger sind verpflichtet,

&) mit der Deutschen Vau- und Bodenbank AG. und mit den Siedlern Verträge nach den vorgeschriebenen Mu- stern (vgl. Nrn. 31 Abs. 4 und 42 Abs. 4) abzuschließen und die dingliche Sicherstellung der reichsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarleben zu regeln, " die Einhaltung der Verträge durch die Siedler zu über- wachen, gegebenenfalls die danach sick) ergebenden Rechte (VorkaufSrecht, Heimfallanspruck), Wiederkaufs- recht, AnkaufSrecht usw.) Wahrzunebmen, die Mieten (Pachten), ferner die Zins- und Tilgungsbeträge der reichsverbiirgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarlehen einzuziehen und an die Gläubiger der Fremddarlehen und gegebenenfalls an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG, abzuführen, sowie die ' Siedler zu-betreuen Und für die erforderliche Schulung und WirtschaftSberatu'ng nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Nr. 38 zu sorgen. .

Entschädigung privatrethtlicher Träger.

(3) Trägern, die 1iicht öffentliche Körperschaften sind, kann

von der Beroilligunngehörde eine angemessene Vergütung

u) Betreuungögebühr. a) für die Betreuung des Siedlungsvorhabens (Bauvor-

habens), d. k). für die gesamte Tätigkeit bis zur Fertig- _

stellung der Siedlung einschließlich eines etwa zu zah- lenden Architektenhonoxars (BetreuungSgebühr),

b) Verwaltungsgebühr. b) für die laufende Weitere Verivaltung der Siedlung nach Fertigstellung (Verwaltungsgebühr)

zugebilligt Werden, sOWeit sie in dem Antrag eingeseßt ist und die Belastung der Siedler gleichtvohl das zulässige Maß (vgl. Nr. 15) nicht Übersteigt. - .

Ersatz barek Austagen an Gemeinden (Gemeindevérbände).

(4) Unter der gleichen Vorausseßung kann 'die Bewilli- gungsbehörde in entsprechend ermäßigtem Umfange auch Ge- meinden und Gemeindeverbänden für die Betreuung des Siedlungsvorbabe-ns (Abs. 15) zu Lasten der Baukosten (der Siedler) Erlaß für notwendige bare AuSlagen zuerkennen.

111. Bewilligung von ReichSdarleljcn und Ueber- nahme von Reichßbürgschaften.

Aufstellung und Vorlage der Anträge.

26. (1) Die Aufstellung der Anträge nach dem vorgeschrie- benen Formblatt - Muster ] -- und ihre Vorlage bei der Bewilligungsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen ist Sache der Träger. Die Vorlage gilt zugleich als Anzeige nach §§ ] und 3 der Durchführungsverordnung zum Geseß über einsttveilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied- lungswiésens vom 5. Juli 1934 _- RGBl. [ S. 582 -/ 23. Oktober" 1935 - RGVl. 1 S. 1253 _.

(2) Für eine Förderung kommen nur Siedlungsvorbaben in Betracht, die vor der Entscheidung über den Antrag noch nicht begonnen und für die Arbeiten noch nicht vergeben sind. In dringenden Fällen kann die.: Bewilligungsbehörde den vm:- zeitigen Baubeginn genehmigen.

Beivilligungßbehörden.

27. Bewilligungsbehörden sind:

' ' 1 in Preußen:

9.) die Regierungspräsidsnten,

b) der VerbandSpräsident des Siedlungsberbandes Ruhr- kohlenbezirk in Essen,

0) der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin in Berlin; 11 -

die Regierungen;

111 in den übrigen Ländern: die für die Kleinsiedlung Zuständigen obersten Landes- behörden; ' ' 117 im Saarland: der Reichskommissar für das Saarland in Saarbrücken.

Das Württembergische Innenministerium kann die Be- willigung der Reichsdarlehen und die Übernahme der Reichs- bürgscbasten sowie die Anerkennung von Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung (vergl. Abschnitt 0) der Württembergischen Landeskreditanstalt in Stuttgart, das Badische Innenmini- sterium die gleichen Zuständigkeiten der Badischen Landes- kreditanftalt für Wohnungsbau in Karlsruhe übertragen.

Verfahren vor der Beivilligungsbehörde. 28. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, namentlich auch daraufhin, ob &) die Siedlungsvorhaben im Einzelfalle den siedlungs- und wirtschaftspolitischen Absichten der Reichsre ierung oder sonst den öffentlichen Interessen widerspre en ( § 2 der Durchführungsverordnung zum Geseß über einst- meilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied- lungswesens vom 5. Fuli 1934/23. Oktober 1935), b) die Vorausseyungen ür die Förderung durch Reichs- darlehen oder ReichSbürgschafken nach diesen Bestim- mungen vorliegen. ' '

Mündliche Verhandlung vor der Betvilligungöbehörde.

Sie leitet die etwa erforderlich Werdenden Weiteren Ver- handlungen. Bestehen unter den am Verfahren beteiligten Stellen namentlich auch mit Vaupolizeibehörden, Gemeinde- behörden, Ansiedlunngehörden usw., Meinungsverschieden- heiten, so soll die Bewilli unngebörde zur beschleunigten Klärung eine mündliche erhandlunq möglichst an Ort und Stelle unter Zuziehung aller Beteiligten anberaumen.

Erweiterte Befugnisse der Bewilligungsbehörden.

(2) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Siedlungs- verfak)rens Werden den für den Ort der Ansiedlung zuständigen Bewilligungsbehörden übertragen

&) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister nach

§§ 10, 11, 12, 13, 14, 15, 22 der Dritten Notverordnunkz des Reichspräsidenten vom 6. 10. 1931, Vierter Tei , Kap. 11, und nach der Verordnung vom 19, 2. 1935 in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Behebimg der dringendsten Wohnungsnot vom 9. 12. 1919 sowie

in Bayern:

Abschriften der Bewilligungsbesaxeidé“und

K

Kleinsiedlungen vom 17. 10.1936 zustehen (vgl. Nr. 11 Abs. 7);

b) die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. ] d3r Au führungsverordnung zur Kleinsiedlun'g usw. vo" 23, 12. 1931/15. 1. 1.937 Kals Kleinsiedlung anzue kennen, _

Die Bewilligungsbehöxden können ihre Befugnisse auf nachgeordnete Landesbehörden Weiter übertragen, solveit es sich nicht um Maßnahmen auf Grund der §§ 11, 12, 13 und ]4 der Dritten Notverordnung „vom, 6.10.1931, Vierter Teil Kap. 11, handelt. , , . . . . _ . _ '

Bewilligung von Reichödarleben iind iibérnahme von Reichsbürg. schaften. Eigenverannvortlichkeit der Vetvilligungöbelxörden.

29. (1) Sobald die Anträge spruchreif sind, entscheidet dj, BewckligUngsbehörde im Rahmen der bestehenden Be.

Wortung.

Bedingungen und Auflagen. * (2) Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflage verknüpft Werden. Vorlage von Zweifeleällen an den ReithßarbeitSminister ' (3) Zweifeleälle sind dem ReichZarbeitSminister zu; grundsäHlichen Entscheidung vorzulegen. _

Kleinsiedlungsausschuß. 30. Ist die Übernahme der Reich-Zbürgscbaft zWeifelhaft, )

' unterbreitet der ReichSarbeit-Zminister die Angelegenheit de 'bei der Deutschen Bau- und Bodenbank AG. gebildete

ReichSbürgschaftSauZschuß fiir Kleinsiedlungen (Kleinste lungZauSschuß) zur Beratung und Beschlußfassung.

Erteilung der Bewilligungsbes-heive und Bükgsaxastsvorbeschejv' 31. ( 1) Die Bewilligung von Reicbsdarlehen und (oder) di

. Übernahme Von Reichsbürgschaften erfolgt nach anliegende Milster 2. _ . *

(2) Sie giltzugleicl) als Anerkennung im Sinne des Art. 1d Ausführungsverordnung zur K*leinsiedlung Usw. vom 23. De zember 1931/15. Januar 1937 und “als Erklärung, daß gege die beabsichtigten Maßnahmen Bedenken im Hinblick auf § der Durchführungsverordnung Zum Geseß über LinstWLiliv- Maßnahmen zur" Ordnung des deutschen Siedlunmeese vom 5. Juli 1934/23. Oktober 1935 nicht bestehen. _

der Bürgschaftsvo bescheide. = --

(3) Zwei Aquertigungen „des Bervilljgungaescheid (Bürgschaft§borbesck)eides) nebst zWei Durchschlägen d Siedlerliste sind der Degtschen Bau- und Bodenbank A0 zu übersenden. Spätere Änderungen sind der Bank ebenfa anzuzeigen, deSglsichen die Fertigstellung der Siedlungen.

Bank-Träger-Bertrag. Träger-Siedlér-Vertrag.

(4) Die Deutsche Bau- und; Bodenbank AG. hat (1165 mit dem Träger einen .Vertvag (Vank-Träger-Vertrag) na anliegendem Muster 3 (313), der“ Tkäger mit. dem. Siedl einen Vertrag (Träger-Siedler-Vert'rag) nach anliegend- Muster 38- “abzuschließen. Die BewilligungWehörden si berechtigt, Änderungen des Vertragsmuswrs Za'zuzylas» sOWeit dadurckz die Rechte des Reichs nicht beeinträ 1 werden und ie Rechtsstellung der Siedler nicht unbi's verschlechtert wird. Eine Änderuug des “Vertrag3musters; (313) ist „nicht zulässig. - überwachung der .Durthführung der Kleinsiedlung durch die, ;

willigungWehörden. . *

32. (1) Die Weitere Durchfübrxmg und Verwaltung (vz Nr. 25, 213) der Siedlungsvorhaben liegt den Trägern (vgl. auch Nr. 24 Abs. 5). Die Bewilligungsbebörden hab sie laufend zu beaufsichtigen und „gewissenhaft zu überWack) Neben den in erster Reihe vemntmortlichen Trägern Haben dem Reich gegenüber dafür einzustehen, daß die Siedlunv- ordnungsgemäß durchgeführt und vermaltet und daß ' bestehenden Bestimmungen beachtet werden.

Nachprüfungsrecht des Reichöarbeitßministerß. _ (2) Der Reichsarbeitsminister behält sich die Befugnis die Durchführung und Vermaltung nach jeder Richtungna' zuprüfen und, soweit erforderlich, einzugreifen, nament bestimmungswidrige Bescheide aufoiheben oder abzuände- nötigenfalls die AuZzahlung der eichsdarlehnsraten ,d - die Deutsche" Bau- und Bodenbank AG. auZz-useßen, bis beanstandeten Mängel behoben sind.

17. Außzahlung der Reichsdarlehen, Außhändi- gung der „Reich§bürgschaft§urkundem

Darlehnärateu.

33. (1) Die bewilligten Reichsdarlehen Werden in T betrügen gezahlt, und zWar die erste Rate mit 60 v. H. * Abschluß des Bank-Träger-Vertrages, die “zweite Rate - 40 MH.“ nach baupolizeilicher GebrauchSabnahme (chu fertigkeit) des Siedlungsbauses und Bescheini ung der FB? ** ligungsbehörde über die fach- und sachgere te Ausful) - der Axbeiten nach den genehmigten Plänen,

Dinglithe Sicherstellung der Reithödarlehen.

(2) Die Reicbsdarlehen dürfen jedoch erst dann Werden, Wenn sie nach Weisung der Deutschen Bau- - Bodenbank AG. din lick) sichergestellt sind. Zum Nach '- der dinglichen Sicher tellung und zur Prüfung der Rang- , Belastungsverhältnixse sind der Bank be laubigte Grundb ', blatt-Abschriften un die sonst von der zink für erforde- gehaltenen Unterlagen zu übersenden. Die Bank kann, s dadurch das Reichsdarlelm nicht efährdet wird, ausnah Weise von der din lichen Sicherstel ung [der Reichsdaxlelxn zur AuSzahlung er Schlußrate absehen, namentlich d“ Wenn andere gleichWertige Sicherheiten gestellt werden.

(Fok'tseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich fiir Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Be * Präsident Dr. S ck! a n_ g e m_ Pytsdam:

Druck derPreußis“ e_n Drückereix und Verläßs-Aktiengesclls erlin, Wilhelmstraße 82.

Sechs Beilagen .

nach der Verordnung über die Landbeschaffung für;

(einschl. "B*örsenbéilagé und zwei Zen!rakbandelsregisterbeila

stimmungen in eigener Zuständigkeit und Vereint.

' k. 21ß4

!

Erste Beilage ,. , Deutschen Reichsanzeiger uud Preußischen Staatsanzeiger

den 16. September

Berlin, Donnerstag,

Amtliches. Deutsches Refa).

(Fortseßung)

(3) Someit (Y_emeinden (Gemeindeverbände) Be (1 re .Z- gx, Tarlel)n§1ch1xldn§xr imd GrundstiickssigentüiYerhsiiid, dj? Bank guf die dingljche Sicherstellung der Reichsdar- .„ ws zur Übertragung der Stellen auf die Siedler ver- Wil.

Vorrangseiuräumung. Rang des Reithßdarlehns.

31, (1) Das Reichsdzulehti ist an bereitester Stelle, jeden- ; vor ben (zu! die EiZenlezstung angerechneten Fremddar- n, Ne1tkauzge1der11 u1w. emzutragen. Auf Antrag kann für KUstLU des Grmidertverbs, den Erbbauzins Und das vom ger 0er bonxdritter Seite gewährte Baugeld, das nicht die Eigenleistung angerechnet wird, in dcr dinglichen aftung des Grundstück:? oder Erbbaurechts der Vorrang dem Darlehn bes Reiches eingeräumt Werden. Dabei n aber Grundjtück-restkaufgelder oder Erbbauzinsen im ;ge [)xxiter das Vaygeld zurücktreten. Bei Forderungen Gememden (Gememdeberbänden) aUs langfristig gestun- xn Restkaufgeldern, Ansiedlungs- und Anliegerleiftungen bet Werkdarlxhen ist darauf hinzuwirken, daß sie noch ter dem Reichsdarlehn gefichert Werden. (2) Über die Vorrangseinräumung entscheidet die Deut e - mid Bodenbank AG. auf der Grundlagex des Bewiklhi- gsbexcheides (Bürgschaftsvorbefcheides).

„Zahlbarma-h-mg der Darlehnsrateu. 3.5. (1)dDreFeilZF1)lung§F Ynddvl)? dem Träger durch Ver- ung er ew! tgung e ör e ei der Deut“ en B - . Bodenbank AG. zu beantragen. 1ch au

(2) Die Bewilligungsbcbörde hat zu dem Antrag unter wezidung des_an1iegenden Master?» 5 Stellung zu nehmen bei 552,1: ztyeiten Rate zu bescheinigen, ob die Voraus- ugen fur die Zahlungen (vgl, Nr. 33) erfüllt sind.

Aushäudigug der Bürgsthaftöurknude.

(3) Für die Aushändi un der O ' age ?ck zu .411 g g rgschaftvurkunde gilt

mg der Aeihödarlehen und der Reich3bürgschastex (4) "Ti? Weiter'e Vermaltung ,der Reichsdarlehen und Eburgxcbafien [regni de): Deutschen Vau- und Bodenbank ..ob. Sie ist erm_achtigt, alle Rechte des Reiches aus der 1111111111119 von Reichsdarlehen und der Übernahme von chsburg1chaften “Wahrzunehmen, namentlich sow6it sie sick) den „Allgxmenien Vertragsbedingungen für die Über- me von Retthsburgschasten für Kleinsiedlungen“ ergeben.

. FerlaxsnxL der TMM die SicYZr zur Miete - tm patere agmig zn ' eutum oder Erbbaurecht.

Überlassung der Sißlerßellen zur Miete (Pacht). Dreijährige Probezeit.

. (1) Soweit die Siedler nicht als Eigensiedler an ese t (le. Nr, 41 ff.), find die Träger verpflichtet, ihneZt *dYe -lerftellxn nach Abschluß der Bau- und Einrichtungsarbeiten .uft nzxet(pacht)w_eise zu überlassen und ihnen einen An- ch “aux Übertragung der Grundstücke zu Eigentum oder ( bogzirecht untesr angemessener Anrechnung des Wertes geleistete); Arbetx (Selbst- und Nachbarhilfe) und einge- -tex,__ aux die Elgeyleistung angerechneter Vermögens- te (ur den_Fa11 einzuräUmen, daß sie vom Beginn der ung _des Reichsdque1ckns (vgl. aber auch § 6 des Musters * an ihren Vexrpflichtungen drei Jahre hindurch pünktlich gekommen smd, ihre Stellßn ordnungsmäßig bewirt- 1tet haben und daß darüber hinaus keine Umstände be- tgemordexx oder eingetreten sind, die der Zulassung als “(er gsmaxx Nrn. 4 und 5 entgegenstehen. SoWeit der , er Nicht Ggentz'jmer der Siedlungsgrmidstücke ist und das - Jxxixxsgßlande sich nicht im Eigentum einer Körperschaft anytlichen. Rechts befindet, ist zugunsten der Siedler kupstige bedmgte Anspruch der Siedler auf Übertragung Eigxntums odex Einräumung des Erbbaurecbts möglichst mCmtragung einer Vormerkung in das Grundbuch zu

Rechtzeitige Entfernung meeignkter Siedler. 2) Yzlge'eignete Siedler sind schon Während des Laufes dkelsahugen Probezeit rechtzeitig von ihren Stellen zu emen und durch besser geeignete Siedler zu erseßen.

Übertragung der Siedlerßellen bei erwieseuer Eignung. * . (1) Haben die Siedler ein Recht zur Übernahme der dlerßellxn nach Nr. 36 Abs. 1 erworben, so sind ihnen die [len aux Antrag von den Trägern zu Ei entum oder in baurecht zu übertragen, je nach der Re tsform, in der dLaxld vczn den Eagentümern zur Verfügung gestellt „9711|- Em Erbbaurecht ist mindestens auf die Dauer der Mit 583 Reichsdarlchns, jedoch auf nicht Weniger als "T€ zu bemessen.

ug der Erhaltung der Siedlerstellc und Schutz der Siedler. 2) Zur Erhaltmig der Stelle als Kleinsiedlung und Siche- ' lhrex oriZnurzgsmäßigen Bewirtschaftung, ur Verhinde- _' gZMnnsuchttger Veräußerung und zum use ordent- r :xedler_gegen ZWangsvollstreckungen aus persönlichen tLMngen 1ollen dre Stellen möglichst als Reichsheim- , ext (Erbbauheimstätten) aus elegt Werden. Sind ' „WN mcht alFAuSgeber von Rei Sheimstätten (Erbbau- xtqtten) Zugelassen, so haben die zuständigen Gemeinden ktnémdeverbande) als Ausgeben aufzutreten 9 Abs. 2 der - En Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, 51-51).le Zieh § 25 des Michsheimstättengesexzes vom 10.5. 1920). - '? AUM, _als Reichsheimftätte (Erbbauheimftätte) nicht ; ?_Uchemt, ist vertraglich kin Vorkaufs- und Wiederkaufs- ' „[*I-)Mt _- bei Erbbaurethten: ein entsprechender s911.47MW1xuck? - mit gleichem “Inhalt festzulegen und . ?Mkagung einer Vormerkung dinglich zu sichern. Den Ywßeuden Verträgen sind die beiliegenden Muster 6 :, er ck zugnmde zu legen. -

71. Betreuung, Schulung und Wirtschaftsberatung der Siedler.

MZLMÉ'FMW“ Schulung und WirtschastSberatuug, ' . _Ur "Ji errung des siedleris en Erb! es der ' - sieZlung ist eme sorgfältige Betreuémg, faschlgiche SchY317111g 1111 Wirtschaftsberaxung der Kleinsiedler erford€rlich. Um chnen diese zu, vermttieln, sollen sie angehalten Werdsn sick) emer vom inchsarbeitsminifter anerkannten Siedlerverisini- Jurig als Mtxglieder anzuschließen. Nähere Bestimmungen araber enthalt der Erlaß dxs ReichZarbeitSminifters über

den ZUsammenschluß der Kl ' - _ 1735 Nr. 180-7 0/36 *. emstedler vom 19, 1], 1936

711. Abgaben, Gebühren und Steuern.

BLfreiung der Kleinsiedlnug von Sie ab Steuern des Reiths, der LändsesZ ifttud «ck öfefTÜtigiFeünhZleZ-Y? 41 en.

39. (1) Alle Geschäfte und Ver andlun en die 1 Durchfyhrimg'der Siedlungsvorhhabengdiénen siznbr sotvßxt sie mcht innerhalb eines ordentlichen R,echts; streites vorgenommen Werden, von allen Gebühren, Stem- pelabgabeii und. Steucrn des Reichs, der Länder und der sonstigen offentlichen Körperschaften befreit. ,

Vernch'crung des Trägers Vorausseßung für die Befreiung.

' (2) 52216 Gebubrexw Stempel- oder Steuerfreiheit ist durch die zustandige Vehoxde ohne meitLre Nachprüfung zixzuge- sieben, Wenn hex Träger versichert, daß ein beftijwntes Vor- haben (116 Klemsiexdlung im Sinne dieser Bestimmungen an- ziiseben isi und da); der Antrag oder die Handlung, für Welche bie VSleUUJ von GebühWn, Stcmpclabgaben oder Steuern m Anspruch genonimen wird, zur Durchführung des Vor- habeqs erfolgt. Tritt ein nicht gemeinnütziges, privat- rechtltchcs Untxynehmen als Träger auf, so ist die Versichérung von dxr B€xvilligungsbchörde abzugeben. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden,

7111. Schlußabrethnmeg. Aufstellung und Nachprüfung der Schlußabrechmgen.

40. Spiitcstxns bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der lvaupolizxil1ch§n Gebrauchsabnahme (Bezugsfertigkeit) ist vbn dém Tragbr uber 1edes durchgeführte Siedlungsvorbaben eme uber11chtliche, ordnungsmäßige, mit Rechnungsbelegen versehen)? Sck)l1ix3abr€ck)nung aufzustell€n und zur Nacbprüfimg durcb Öl?, Verbilligungsbehörde aufzubeivabren. Auf Ver- laygxn nnd die Schlußabrechnungen dem Reichsarbeits- éxrlijilmster oder dem Rechnungshof des Deutschen Reichs vor-

€g€n.

Abschnitt 111 Sondervorsahriften für Eigensiedler.

Begriff des Eigeuüedlcrs. Weitergabe der Darlehen an Eigensiedler.

. 41. (1) Die Träger sind berechtigt, mit vorheriger Zu- stimmung de_r Bewilligungsbehörde das Rsichsdarlehn oder daéz vom Reich zu verbürgende Darlehn ganz oder teiltveise WthLTZUngLn an Siedler, die L_lntragftellung Eigentümer geeigneter Siedlungsgrundftücke 51135 oder über em Erbbaurecht an solchen mindestens für die Tilgungsdauer des Reichsdarlehns, jedoch für nicht Weniger als 60 Jahre, verfügen (Eigenfiedler).

Bedingungen der Weitergabe. (2) Die Weitergabe ist nur statthaft, wenn a) die Eigmtng des BSWLVÜETZ ziveifelsfrei feststeht, b) diis Grundstück oder Erbbaurecht zu angemessenen Be- dingungen erworben ist.

Stxllung des Sicdlcrs und Aufgaben des Trägers bei der Eigensiedlung.

, 42, (1), In dißscm Fall? ist der Siedler selbst Banberr, die Verpflichtung des Trägers beschränkt sich auf die g€wiisen- bafte Betremmg der SiedlungHborhabM bis zur Fertig- stellung und zum Bezug der Stellen. Nr. 25 Abs. 1 und 29, und Abs. 3. finden sinngemäß AnWendung. Die zuständige Gememde (Gemeindeverband) ist verpflichtet, die Außgabe der Stelle alzZ Reicbsbeimstätte (Erbbauhsimstätte) oder die Festlegung eines Vorkaufs- und Ankaufs- (Wiederkaufs-) Rechts sowie die méiteren Verpflichtungen nach Nr. 25 Abs. 21) zu übernehmen ( § 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6.10.1931, ViLrtcr TLil, Kap. 11). *

(2) Bei einem privatrechtlichen Siedlungsunternebmen, das vom Reichsarbeitsminifter nach Nr. 24 Abs. 4 allgemein als unmittelbarer Trägex und zugleich gemäß § 1 des Reichs- heimstättengeseyés als Angeber von Rcichsheimftätten (Erb- bauheimstätten) zugelassen ist, kann die Bewilligungsbchörds auf Antrag des Trägexszulassen, daß er (der Träger) an Stelle dxr Gemeinde (des Gemeindeverbandes) die Aufgaben nach Ab). ] Saß 3 übernimmt. Ebenso kann sie dem Untsr- nehmen dafiir eine angemessene Verwaltungsgebiibr (gemäß Nr. 25 Abs. 35) zubilligen. Auch in diesem Falle ist die zu- ständige Gemeinde (Gemsindeverband) jedoch berpflichtet, die Hiernach dem Träger obliegenden Aufgaben auf Verlangsn des Reicharbeitsministers oder der von ihm bestimmten Stelle unentgeltlich zu übsrnehtiaen, namentlich für den Fall, daß der Trä er zu bestehen aufhört oder mit der Erfüllung dieser Verpfli tungen wiederholt, in Verzug kommt (d' 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap, 11).

Erleichteruiigén für Eigensiedlungeu.

(3) Im übrigen sind Eigensiedlern bei der Durchfübrung der Siedlungsvorhaben, alle vertretbaxen Erleichterungen zu gewähren. Liegen die. Vorausseyungen für die Zulassung als Kleinsiedler gemäß Nrn. 4 und 5 zmyifelsfrei vor oder erscheint die ordnungsmäßige Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung auch ohne Mitwirkung besonderer Sachver- ständiger unbedingt getvr'ihrleiftet, so können die Bewilligungs- behörden bei Eigensiedlern von der'Mitwirkung der örtlichen Prüfungsausschüsse (vgl. Nr. 23 Abs. 3), gegebenenfalls auch von der Einhaltung der Vorschriften der Nr. 12 Abs. 1 über die Planung der Gartenwirtschaft und der Tierhaltung absehen, Gehört das Eigentum oder das Erbbaurecht an dem Siedlungsgrundftück der Familie des Sisdlsrs bereits länger

als drei Jahre, so kann endlich auch von der AuSgabe der

spätestens im Zeitpunkt“ dev

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Stelle als R€ichsh€imstätte (Erbbaubsim"tätt Festlegung _eineH Vorkaufs- Und AnkanZ-LYÖFTZLYFULY: Rechts abgsjehsn Werd€n (Nr, 37 Abs. 2). sv

(4) B („ Vertragsmuster.

- ei Sigensiedbmqen ist der Vank/Trii er V

, „; „„, - erM , NHMW: _4 (4 13), „der Tragér-:zedlßr-kartragqnalb MitsÉqLLLTY a zu1chließen. Nr. 31 Ab). 4 siUÖLk sinngemäß Anwsndnng.

(;. Anerkennungsbeftimmungen.

]. Allgemeines.

Förderng „sonstiger Kleinsiedlun en d bauponzetlicher und sonstigerchrgYLYZZILFFUFYZ 43 (1) Z Erleichterungen. ' * _ . mx nachdrücklicben Fördsrun der Kle' " d ist es _erforderltch, .die-. Vergünstigungen Kid ErleicY-YFUZLZ Fleitierlicheß baupolizßtltxber, ortssaézungsmäßiger und sonstiger f"r5 die den n11t__Retch§darleh€n oder Reichsbürgschasten *ge- olr erten „Klempedlungen zukOMMLn, Weitestgehend auch Yo eben SiEdlungsv-orbaxn Uzuwenden, für die Reichs- chrrFYn FéeeraZieerichLYrZ)chaLflthn'nicht in Anspruch genommen _, er r L'" ' jiedluné anzusehen sind. ihrer AUQsUHan als Klem-

(2) V Muster für die Anerkennung.

" oraixHssHung hisrsür ist daß die Vew'll' Z- bßbbrde oder dre Von ihr ermächtiéztcx nackigeorkxnnzteL ÖFFE- behorde (Anerkennungsbebiirde) das in Betracht kommende Siedlungsvorhaben al.?- Kleinsi-edlung nach beilisqsndsm Muster 8 anerkennt, die in 271.339 Abs. 2 Vorgesehkrie Ver- sécherung zUr ErlangiLig der Bsfreéiung bon Gebühren, JZFYZZlabgabZn 52531: ;“:deULM abgibt und die sonsticxn VET- _ ngen 9581 ne, is "111: das " " Werden (Vgl. Nr. 28 Abs. 2). [ Vorhaben emgeramnt

1]. Anträge. Anträge, Antragßuuterlagen.

44. Die Anträge auf Anerkennun "ollen unter A der E111k0111ch€11§VErhälkniffé des Beerbers und BeifTYiMZ der ersor'derlichxe'zi Unterlagen (Vau-, Lage-, Kostendeckunqs- plaii) b€1 ber sur den Ort der Ansiedlung zuständigen Ge- memdebehorde „(L_berbürgermeister, Bürgermeister) ange- YYYFUXZWZF Fixx T1,143 Yk ibfrer Stellung unverzüglich an die n 6 or 6 ner ennun sbe örd ' ' hat. Nr. 26 Abs, 2 gilt sinngemäßg h 6) WMUZUWÜM

Mittelbare steuerlicher,

111. Yomué-seßungen für die Anerkennung ber »:edlungsvorhaben als Kleinsiedlung. «athlicheoVorau/sseßungen für die Anerkennung.

45. (1) Ob ein Sieblungsborhaben als Kleinjiedlimg an- erkannt Werden kann, richtet )1ck) grundiäßlich danach, ob das Vorbabsn nach Land"- uxid Raumgröße '“owie Kosten- ZwaÄnld sLtm-J VthZFZtYZ Öles Einkommens zur Höhe

e a ung te ? mae der Kleiniedlu ' (vgl. Nrn. 10, 11, 13, 14, 15 Abs. 2). s W aufWUst über- oder Unterschreitung der Höchst- jmd Mindeftgrenzeu.

(2) Um den Verschiebenheiten der örtlichen Verbälkniffe Rechnung zu tragen, Wird xedoch zugelassen, daß die An- erkennung als Kleixisiedlunxx auch dann ausgesprochen Werden HaisUZ, WMZYLÉ hLSLUYZ) [bär Land- und Raumgröße bor- "? e enen o )- un it eftgren en in 1 em U ' uber- oder unterschrittén werden. z ßg miange Anöbau eines zoveiteu Vollgeschosses oder einer Einliegerwohnung. ' (3) Der 211135911 einesxzweiten Vollgeschosses für die eigezien Bedtzrfmzze des Cllkdlérs oder der Einbau einer zw_eit€_n _abge1chlo119119n Wobmmg im Dach- oder Lbc'r- gxxckwxz (109-311. Etiilregerwobnung) schliEßen im Einzelfalxe dresAJUZrkßnnUngdémses Bauborhabéns als KlsinsiedlUng in'cbt au , 1oxern_nu1_: te onstigen VorauHseHungen „qe eben sind. «. (4) E1111ch€1d€nd bleibt aber in jedem Falleg, daß das ztedlungsvorbaben die Wesensart als Kleinsiedlung Wabrt (1131. Nr. 1 Ab]. 2 und 3 und Nr. 2), das Sisdlungsgnmdftück («tammsteYY _ Nr. 10 2155. 3 -) mindestens 600 qm groß ist Und dem Stedlxr spateftexts nach Ablauf einer dreijährigén Probezeit zu Eigxntunx (Erbbaurecht) übertragen wird (vgl. ' Ykrn. 36, 37). Die Erfüllung der letzten Bedingung ist zu uberwachen. *

])

Uebergangss und Schlußbestimmungen. Zeitpunkt und Umfang des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen.

_ 46._ (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Vsr- ofxntbcbung mi Tlxeutichn RßickisUnzeiger und Preußischen) Staatsanzßichr 111 Kraft. Sie gelten, jofsrn in den Bkwilli- guzig-YN BürgxckwitS- oder„Anerkennungsbescheidén nicbt (JUZ- bxucüzch etWas_anderes'be1timmt ist, für alle Kleinsiedlungen, sur die_nach diesem Zeitpunkt Bescheide erteilt Werden, und tretexi insofern an 'die Stelle der entsprechenden bisherigen Bestxmmungen. _Dte „Bewilligungsbehörden können zulassen, daß YothLben, die_b1s zur Antragsreife auf der Grundlage dßr biéherigen Bestimmungen Vorbereitet sind, noch nach den bisherxgen Vbrschrtxten durchgeführt Werden, und können BW scheide auf dxeser Grundlage erteilen. Sollen vor dem In- krafttretzxn dieser Bestimmungem beréits bewilligte, doch noch nicht beg_onnene Vorhaben nach ihnen behandelt Werden, [o_bedars es hierzu der ausdrücklichen Genehmigung der'VeMUigungsbehörde. Die Genehmigung ist vor Bau- begm_n einzuholen. Abschrift der Genehmigung ist der Deut1chen Vau- und Bodenbank A.-G. zu übersenden.

, (2) Yie Vorschriften der Nrn. 37 Abs. 2, 38 und 40 gelten snzngemaß a_uch für die Siedlungen aus den rückliegenden Siedlungsawchnitten; de-Zgleichen die Bestimmungen der Nin. 4 und 5 bei der Einmeisung von Ersaßsiedlsrn in alle Siedlungen.

, (3) Der Reicksarbeitsminister kann bei Kleinsiedwngen, dre auf Grund_der für den 7 oder 71 Siedlungsabfchnitt geltendßn Bestimmungen gefördert koorden sind, auch die Vorsckxnften der Nr. 22 für anmendbar erklären, jedoch nur

mit Wirkung für die künftigen Leistungen.