Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937. S. 2.
Die Anwartschaft , 'auf Arbeitslosenunter tüßung ist, sofern es sich umden erstmaliYn 28er dieser nterstußung handelt, erWorben, Wenn der rbeitsloée in den le ten zw_et Jahren vor der Arbeitslosmeldung Wenigsten§ 52 ochen _in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat; fur späteren Unterstüßungsbezug emigt ?ine versicherungs- pflichtige Beschäftigung von 26 ochen, die aber dann in _den [Eßten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung e_ibgeleistei Lein muß (§ 95 Abs. 1). Zur Vermeidun5 von Harten be- timmt das Grieß, daß sich die Rahmenfriqßt, D. h. die Frist Von 2 Jahren bzw. 12 Monaten, beim Vor i_ege_1_t bestimmter Tatbestände verlängert (§ 95 Abs. 2), jedoch me ubxr 3 Jahre hinaus (§ 95 Abs.3). Die Zeiten von Wehr- un_d Ar ettFZ- dienst fshlcn bisher unter diesen ErWeiterungszeiten. Fur den Wehr- und Arbeitsdienst tst „aber eine. ErWeiterung _er Rahmcnfristcn .notchdig. Durch Artikel 4_ Nr. 2 der bereits erwiihnten Verordnung vom 24. Märzd 1936 ist der_ Reichs- arbeitsdicnst als ErrvetterungSzeit fiir ie Rahmenfrist aner- kannt Wordßn. Diese Regelung wird beibehaiten und au_f den aktiven Wehrdienst angcdehnt werden mussen, damit es nicht zu Rechtsv'erlusten infolge der AbleisturF des Dienstes kommt. Daher wird der § 95 Abs.2 AVA G. durch das Gcscß entsprechend ergänzt..
Durch diese Ergänzung wird die Höchstfrist von ZJahren („3 95 Abs. 3 AVAVG.) noch nicht berührt. Die Beibehaltung dicser Höchststist ist “aus finanziellen wie aus verwalturcgs- technischc'n Griindcn geboten“, soincit es sich um die bisherigen Errveiterungstatbcstände (§ 95 Abs.2 Nr.1 bis 7) handelt. Beim Wehrdienst können dagegen den Arbeitslosen aus einer Begrenzung der Rahmenfrist fiir die AnWartschaft aiif _drei Jahre RechtHnachteise erWachsen, insbesondere denjenigen Arbeitslosen, die sich frciwillig zu einer längeren als der zWeijäHrigen Dienstzeit verpflichtet haben. Gänzlich wird aiif eine zeitliche Begrenzung des AnWartCchaftSerWerbs auch in diesen Fällen nicht verzichtet Werden önnen; es Wäre sch0n WrivaltungSmäßig nicht durchführbar, aber auch Weder er- wünscht noch erforderlich, Wenn etWa ein Berufssoldat, der zufällig in der Zeit vor seinem Eintritt in die Wehrmacht eine Anivartsckwft auf Arbeiislosenunterstiißung erivorben hat, nach Beendigung seiner militärischen Laufbahn sich auf diese unter Umständen vor Jahrzehnten erivorbene AnWart- schaft berufen könnte. Zu beriicksichti en Lind vielmehr im Wesentlichen die Fälle, in denen eine erp lichtung n einer Dienstzeit bis zu 4% Jahren eingegan en Worden it. Legt man diese Dienstdauer als die längke zugrunde, die _bei Soldaten vorkommt, die keine Berufs oldaten sind, so Wird beim Woordienst eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Antvartschaftszeit auf 6 Jahre erforderlich sein, aber auch ausreichen. Beim Reichsarbeitsdienst besteht die Gefahr eines Rechtsverlustcs durch Zeitablauf Wegen der kürzeren Dauer dicsos Dienstes zWar nicht in'demselben Grade wie beim Wehrdienst; es empfiehlt sich aber, den Arbeitsdienst, der im Übrigen dem Wehrdienst grundsätzlich gleichgesteklt wird, auch hier ebenso zu behandeln.
Zu Nr. 5 des ersten Abschnittes.
Muß der aus dem aktiven Wehrdienst oder dem Reichs- arbcitsdienst Entlassene im Anschluß an die Entlassung Arhcitswsenuntertiißung in Anspruch nehmen, so erscheint es aus sozialen riinden,n.icht'vertretba-r, ihmzwischen der '*aufzukrlßgcn, Wie AVAVG. Voraus eßnng des Unterstüßungsbezugs ist.
Zugunsten der aus dem freiwiliigen Arbeitsdienst ent- lassenen jungen Leute ist bereits im Jahre 1933 durch § 1100 AVAVG. angeordnet ivorden, daß sie eine Warte- zcit nicht zuriickzulégcn haben, Wenn die ArbeitZloSmeldung im unmitclbarcn Anschluß an eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung im freiwiligcn Arbeitsdienst erstattet wird; das gleiche gilt, Wenn sick) an die Beendigung eines minde- stcris sechsmonatigen Arbeitsdienstes eine Beschäftigung von nicht Mehr als 13 Wochen unmittelbar an chlicßt und die Arbsitswsmsldung im unmittelbaren Ans [Uß daran er- stattet wird. Eine inHiiltlick) im Wesentlichen gleiche Vor- sci3rift enthält Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24. März 1936 zugunstcn der aus dem Reichsarbeitsdienst entlasscm'n PLTsOULU. Die Vorschrift lauteßdahin, daß Arbeitslose, die aus dem RcicHZarbcitsdienst entlassen sind, eine Warteczeit bis zur Arbeitsloscnunterstiißung nur zurückzulegen Haben, Wenn sie zwischen ihrer Entlassung und der Arbeitslos- m01dung mehr als 13 zusammenhängende Wochen als Ar- beiter rider Angestellte beschäftigt Waren oder eine neue Nnivcirtschaft auf Arbeitsloscnuntcrstüßung erivorben haben. Entsprccbcndcs ist „bis zu einer Regelung durch Reichsgeseß“ in drr Verordnung iiber die Wartezeit zivischen Wehrdienst und Arbeitsloscnuntcrstiißnng vom 14. Oktober 1936 (Reichs- arbcitsbl. S,] 281) zugunsten solcher Arbeitsloser bestimmt, die aus dem aktiven deutschen Wehrdienst entlassen sind. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, daß es Arbeits-männern und Soldaten nicht zugemutet Werden kann, von ihrer gerinqcn Lölmnng soviel zurückzulegen, daß sie davon während
er Wartezeit il)rcn Unterhalt bestreiten können, wie das im allgemeinen vom Arbeiter oder Angestcllten der frcien Wirt- sck)0ft crivartet Werden kann. Das gilt auch, Wenn es dem aus dem Arbeits- oder Heeresdienst Entlassenen zwar ge- lungen ist, nach seiner Entlassung alsbald eine Beschäftigung zu finden, Wenn er diese Beschäftigung aber nach verhältnis- mäßig kurier Zeit wieder verliert. Erst dann, Wenn die Zivischcnbcschäftigung mehr als 13 zusammenhängende Wochen godancrt hat, ist es nicht Mehr unbillig, vor der Z'n-anspruchnahme der Arbeitslosenunterstüßung dio. übliche Wartezeit einzuschalten. Ebenso liegt in dem Erfordernis dcr Warthoit nichts Unbilliges mehr, Wenn der entlassene Arbeitsmann oder Soldat zivar nicht eine einzige, 13 Wochen dauernde Beschäftigung ausgeübt hat, aber so viele kurzere Vricbäftigungcn, daß er damit eine neue Anfoartschaft auf Arbeitslosenunterstüßnng erivorben hat.
Die ngelung, die im Artikel 4 Abs.3 drr Verordnung vom 24. I)iärz 1936 und in der Verordnung vom 14. Oktober 1936 gstroffcn ist, hat sich bewährt. Sie wird daher im Geseß berankort. Zu diesém Zwecke erhält der § 110 0 AVAVG. eine dcmrntsprechcnde Fassung.
Hierdurch wird allerdings die Sonderregelung iiber den Fortfall der Wartezeit nach der Entlassung aus dem frei- Willigcn Arbeitsdienst beseitigt. Dies ist jedoch unbedenklich, da nach § 1106 AVAVG. der Präsident der Reichsanstalt befugt ist, mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reick)smini§rs der Finanzen anzuordnen oder zuzu- lassen, daß die artezcit auch in anderen als den bisher vor- g_c_*sehe_nen Fällen gekiirzt Wird oder fortfällt. Im Augenblick laßt sich noch“ nicht übersehen, Wie lange es noch _einen jrei-
_.“Entsäffiirig und dem““Ujlte“rstfii iitigsbezuge eiyesWartezeitj'Y _sie._ksonsf im „UUZciiiein'eiixtach den §§ 110 ff.,
wikligen Arbeitsdienst in Deutschland .geben wird, da der-
Zeitpunkt für die Ausgestaltung des freiwilligen _Frauen- arbeitsdienstes zu einer Arbeitsdienstpflicht noch mcht__ es_t- geseßt ist. Sofern indes in der Uebergqngszeit das _Be_du ms u_einer Kürzung oder einem Fortfall der Wartezeit. _tm_ n- ?ch[uß an die Entlassung aus dem freiwilligen Arbeitsdienst der Frauen eintritt, läßt sich eine dahmgxheniie Re_gel_ung auch dann, Wenn der § 1100 AVAVG. in seiner xcßigen FaYung nicht mehr gilt, jederzeit auf Grund des §110c1
tre en. „ Zum zweiten Abschnitt.
Wenn auch die im ersten Abschnitt des Entwiirfs vorge- schlagenen-Vorschrift-en zWeifelWS in den meisten Failezi den arbeitslosen Arbeitern und Angestellten, die nach Erfukirmg der aktiven Dienstpflicht aus dem Wehrdienst exttlnssen 11115, den Bezug der Arbeitslosenunterstüßung im Ansthsuß an dre Entlassung ,geWährleisten, so kann es trotzdem vorkommen, daß die Gewährung von Arbeitslosenunterstüßung_nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht möglichist, Weil der_aus dem Wehrdienst Entlassene vor seiner Einberufung zum Dienst keine AnWartschaft auf Arbeitslosenunterstiitzung erivorbeii hatte. , Fäkle solcher Art können hauptsächlich eintreten 521 Personen, denen es vor ihrer Einziehung Wegen der Arbeits- ['age noch nicht möglich War, eine versicherungspflichtigx Be- schäftigung der vorgeschriebenen Darier auszuüben; sie konnen aber auch bei Angehörigen solch0r Berufe eintreten, in denen die frühere Beschäftigung versicherungsfrei War, also insbe- sondere bei Arbeitern und Angestellten der Land- und-Fors - wirtschaft.
Die erste Gruppe, bei der es Wegen nicht genügender *
Dauer der Beschäftigung noch nicht zum Erivcrbe einer AnWartschast gekommen ist, wird auf jeden Fall zahlenmaßia gering sein. Denn zum WeYdienst Werden mir gesux" )unge Leute einLezogen, also 5 ersonen, die vor i_hrer E berufung zum »»icnt verhältnismäßig gute Au3s1chten -;-.-, Beschäftigung gehabt haben. Aber auch die ziveite Grui also in der Hauptsache die der landwirtschaftlichen _Arbe und Angestellten, Wird zahlenmäßig fiir die Arbßitslos» uuterstüßung keine erhebliche Rolle spielen. Denn dieZe 51 sonen Werden nach Yrer 'Entlassung aus dem We vor aklem mit Riicks“ t auf den heutigen Mangel “an [9 wirtschaftlichen Arbeitskräften in aller Regel nicht gene“ sein, ArbeitslosenunterstüJZung in Anspruch zu ne men, mal auch sie nach dem ehrgeje Anspruch Wil eporzi Arbeitsvermittlun haben. Immer in konxzen Fa_ e eintre_ - daß Arbeiter und ngestellte, die nach Erfullun ihrer akt1= „ Dienstpflicht entlassen ind und die AnWartscha t auf L_lrbt losenunterstiiykimg ni t haben, im Anschluß an_ die Ent- lasung aus em Wehrdienst vorüberzzehend arhextslos smd un deshalb einer Arbeitslosenunterstußung bedurfen. Aris Wehrpolitischcn Gründen, insbesondere im Hinblick auf ,die Erhaltung und Hebung der Wehrfreudigkeit ist es aber nicht angängig, Personen, dre ._aus der Wehrmacht entlassen sind, der Betreuung durch die öffentliche Wohlfahrtspflege anheim- fallen zu laésen. Um eine einheitliche Behandlung der ent-
. lasenen So daten in der Arbeitslosenhilfe zu gewiihrleisten,
müssen diese Personen, soWeit sie arbeitslos sind, yielmehr ihren Kameraden, die die Anivartschaft -_auf Arbeitslosen- unterstüßuyg, bereits _crwo „ben, hatten, gleichgestelli„,Werden,
„[wie sie“ ihxien .au'chxsiit' .de .Zbebéxzugten. Arbeitsvermittlmfg ..gleichsteben, - .
Es ist deshalb im zWeiten Abschnitt bestimmt, daß dieser _ verhältnismäßig geringe _ Teil der zur Entlassung 10m- menden Soldaten bei ArbeitsloHigkeit Anspruch auf Arbéiis- losenunterstüßung unter denfcl en Voraiiswßungon und tu [eicher Weise erheben kann, als ive__nn die 2l1_11vartschaft guf * rbcitslosenunterstiitzung durch fruherne verstcherurtgspflich- ti e Beschäftigung erWorben Wordcn Ware. Auch die_se Ent- laFsenen haben sich somit zur Erlangung ihrer Arb0ttslosen- unisrstüßung an dieselbe Stelle zu Wenden, von der die Unter- stiißung fiir die anderen Soldaten ausgezahlt Wir?) uiid die auch für ihre Arbeitsvcrmittlung zuständig ist, namlick.) an das ArbeitSamt. Eine Verschiedenartige Behandlung der Sol- daten wird somit vermieden. Dies kommt_ auch darm ziim Ausdruck, daß für die Höhe der zu ganiihrendexi Arheits- losenunterstüßung nach Absaß 2 grundsaßlick) die gleichen Vorschriften gelten, die auch sonst für die Bemessung der Ar- beitsloscnunterstützung maßgebend sind; die Vorschrrfi d0s Abs. 2 entspricht den ergänzenden Bestimmungen, die m Nr. 4 des ersten Abschnittcs iiber die Einstufung der ent- lassenen Soldaten in die UnterstüHungslohnklassrn der Ar- beitslosenversicherung getroffen Werden. Zivar led dre Ar- beitslosenunterstiißung fiir die hier behandelte Gruppe der entlassenen Soldaten nur bei Hilfsbcdiirftigkeit gejvahrt; eme unterschiedliche Behandlung gegeniiber den anderen Sol- daten. kann jedoch hierin grundsäßlich nicht erblickt __werden, da auch bei letzteren nach einem sechsw5chigen Unterstutzungs- bezug die Arbeitsloscnunterstiitzuug von der Priifun der Hilfsbedürftigkeit abhängilg ist. Die Prüfung der ilfs- bedürftikeit erfolgt in alen Fällen gleichmäßig nach den Vorschri?ten der Krisenfiirsorge. Der Unterstützungsanspruch nach dem zivciten Abschnitt ist erschöpft, Wenn die Unter- stützung für insgesamt 26 Wochen gewiihrt ist. Diese Be- grenzung ist nothndig, da bei längerer Arbeitslosigkeit der ursächliche Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht regel- mäßig nicht mehr gegeben sein wird; die UnterstüßungsdaUer ist aber auch ausreichend, um die Nachteile zu beseitigen, vor denen der Soldat nach § 32 des Wchrgeseßes geschÜYt sein soll. Die Gleichstellung nach dem Weiten Abschnitt 0.2 Ge- setzes erstreckt siY nur auf Arbeitslose, die aus dem Wehr- dienst nack) Erfü ung der aktiVLn Dicnstpflicht, also in aller Regxl nach zweijähriger oder länSqercr Dienstleistung ausge- schieden sind, dagegen nicht auf oldaten, die nur an einer kurFristiJen Ausbildun oder an einer Uebung der Wehr- ma t tei genommen ha en.
Die Gründe, die die Gleichbehandlung der nach Er- füllunß ihrer aktiden Dienstpflicht aus dem Wehrdienst aus- geschie enen Soldaten bei der Gewährung der Arbeitswsen- unterstiißung geboten erscheinen lassen, gelten in gleicher Weise für die Arbeitsmänner, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Ehren aus dem Reichsarbeitsdienst ausge- schieden sind und einer Arbeitslosenunterstiißung bedürfen. Das GeseH ordnet deshalb an, daß die Vorschriften des Weiten bschnittes auf diese Arbeitsmänner entsprechende 5 nwendung finden, sofern sie nicht im Anf luß an ihr Aus- scheiden aus dem ReichsarbeitsdienstÉum a tiven Wehrdienst einberufen werden. Es bleibt den usführungsvorschristen, die- vom ReichSarbeitsmi-nister im_ Einvernehmxn'mit- dem Reithkriég-Zminisier, bei Arbeitßmännern im Einvernehmen
rdi» - “
K
mit dem Reichsminister des Jnnerti zu erlassert, sind, vor. behalten, den Personenkreis noch näher _zu bestimmen, an den sich der ziveite Abschnitt bezieht, soWeit dazu em Bedürf- nis eintreten sollte.
- Zum dritten Abschnitt.
Da die Regelung des § 5 der Verordnung über die Ein- berufung zu UebunYn der Wehrmacht vom 25. November 1935 bezügli der rbeitslosenverstcherung__durch Nr; 1, 4 und 6 des er ten Abschnitte:? in das Ges? uber Arbelfs9er- mittlun und Arbeitslosenversicherung ii erno_mmen wird, bedar die erstere Bestimmung der diirchden dritten Abschnitt vorgeiehenen Aenderung.“ " * .
Zum vierten Absehnitt.
Der vierte Abschnitt "regelt das Inkrafttreten des (He. eßes. Dabei ist der Grundgedanke der, dgß die' neuen Vor- ichriften des ersten Abschnittes _an akle dre em en Personen
Anwendung finden soÜen, die nach dem 1. kw er 1935 aus
dem Arbeits- oder We rdienst ausgeschieden sind, die Vor- kchristen des zWeiien cyeiden Werden.
Die im Abs. 2 vorgesehene Aufhebung des Artikels 4 der zur Durchfiilkrung und Ergän3ung des
bschnittes auf alle, die künftig _aus-
Sechsten Verordnun _ _ ReichSarbeitsdienst e?eßes So m_e Versicherung ._vom 24. März 1936 ist urch die * in eziehung des nha ts dieser Bestimmung in die Regelung des ersten Abs mites Nr.2, 33 und Nr.5 des, Gesetzes veranlaßt.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium).
:o---_
Bekanntmachung. Die Umfakkwuormnr-Ümmqäkäke auf Reichsmark (- *. “:?:-,. “7.2 - ' er 1937 werden auf ' ' . »tsaßsteuergefeHeS-vom ' 942) in Verbindung .mgen zum Umfas- theseßbl. [ S. 947]
RM 12,66
. ".iheit
-- rpesos 74,96 44 Goldpesos) *
, 42,01 . )00be1. res. W 0 F ) 16,1?
1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Dracbmen _
1 Pfund.Sterltng 100 Gulden 100 Rials 100 K_wnen _ 00,Lire, . . __
100 en 'A'-i;; . ' 100 war,] '
100-„Lat; " , 100 “Litas 500 rancs 100 , ronen 100 Schilling 100 [viv 100 skudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken “ 100 Peseien 100 Kronen
1 éfund 100 5101196
(bei Ausfuhr nach Ungarn) 1 Peso' 1 Dollar
Canada Dänemark Danzig Estland Finnland ranfreicb . Griechenland Großbritannien „ oliand . ran Jöland
kalten '. . . . * apan ugoslawien
ettland * '- Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schweden SchWSiz Spanien Tschechoslowakei Türkei Ungarn
Uruguay Vereinigte Staaten
von Amerika
Die Festsesung der Umrechnungssäße für die nicht in 1.B_)erl_i_n§€)tierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Berlin, den 1.0kt0bér 1937.
Der ReichSminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Vervrdnuing '
zur Regelung des Absaßes und der Preise von Weihnacht bäumen im Jahre 1937. __
Vom 30. Septemöer 1937.
Aug Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vie jahresp ans _ Bestellung „eines Reichskommissars für di Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. * S. 927) und auf Grund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetze über die Marktordnung auf dem Gebiete derForst- und Hol Wirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs ese bl. [ S. 1239 wird mit Zustimmung des Beauftragten Zi!) 11 Vierjahre plan verordnet: - § 1
(1) Fiir den Absaß von Fichten-WeihnachtsbäitMen vo * Erzeuger an den Handel (Groß- und Kleinbandel) gelten be“ Selbstwerbung durch den Käufer folgende Preise: *-
Größe der WeihnachtSbäume (Stumpflängen über 20 am und astlose Spißenlängen über 30 am
sind nicht mitzurechnen)
Preis je Baum in RM
Niedrigst- Höchst-
preis preis
. 0,10 0,25 0,25 * 0,55
Klasse
biszu1m ..... . . . über ]m biszu Lm .“. . über 2:11 bis zu 3111 . . . . 0,55 1,10 über Zw bis zu 431 . . . . . 1,10 1,70
(2 Die im Absaß (1) aufgeführten Höchtpreise dürfen nichx Ziberschritten, die Niedrigstpreise nichtsunterschritten Wer en. . .
(3) Bei der Preisbildun innerhalb der nach AbscF (1) fest elegten Preisspannen sin _Größe und "Güte der. eib- na tsbäume__sojpie_die dem Käufer entstehewden' Transport- kojxen zu berucksichtigen. *
„„.***ä.„ [
'Nkikbs- und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937. S. _3.
(4) Bei _Werbung der Bäuine durch den-Er ... . d,- nur die tatsxichltch entsiandenen, angemessinenz LYerrbeLLn kosten. den m Absatz (.) festgeseßten Preisen zugeschlagen
Werden. § 2 Fiir den Absatz von_Fichten7Weihnachtsbäumen 1. vom Gryßhandel an den Kleinhandel, ?. vom Klemhandel an den „Verbraucher, smd die_ Preise durch die örtlich zuständigen stellen im Benehmen mit dem Leiter der
der deutschen Forst- und Holzivirtschaft unter 1jchen Verhältnisse festzusetzen.
§ 3
Verbraucherpreise fiir Fichten-Wei na tsbäume 4 m Hohe, fur Fichtenspißen (WipfelabsckYUitY) Douglasten, Kiefern wendung findende Nadelhölzer können, soiveit im verkehrsüblickxen Verhältnis zu den örtlich Preisen oder Preisspannen den im § 2 bezeichneten Stellen festgeseßt Werden.
§4
Ter Großhandel mit Wéihnachtsbäumen ist nur in den ihxxFMarft- u a 1 . Ti _ __ __ her Marktveréinigung karztn, soiYsit eZ te ortlichen Verhaltnisse erfordern, auch Großhandei auf
von den Außenstellen der Marktvercinigung fiir ordxiungsbezirk bekanntgegebenen Großmärkten ZUstMdlge Außenstelle
Kleinmärkten zulassen. § 5. __ (1) Zum Großhandel od-er Kleinband-l mi+ M“ daumen ist nur derjenigo ***“ . ** d__er Marktvereinigung ( fur Weihnachtsbäume (I.“ .
(2) Die MarktausM
&) an Großhänd] den Marktordnunx Marktvereinigung.
b) an__Kleinhändl
markten durch die'
ru_ppe „Ambulante;
ugenstellcn der Mc. “7
(3)_Bei Ausgabe des M ' * “ * kau_f fretgxgebene Zahl der Lxmynachtsbäu e festgescßt. Tie frEtgegebene Wenge ist anzuliefern. Ertveist sich die Anliefe- rurtg als _unmoglich, so ist dies der Stelle, die den Marktaus- Wets erteilt hat, unverzüglich zu melden.
(4) Der Marktaustveis ist nicht übertragbar. Er kann durch__ die ausgebeiide "Steile bei Feststellung unzuverlässigen Geschaftsgeibarezis iofyrt eingezogen Werden. Bei der Ein- ziehung i_rnrd uber die zugeteilten Weihnachtsbäume ander- Wett verfugt.
(5) Die Gebühr für Marktausweise mit um Einkau e' _gegebener Menge beträgt. 0,02 RM ie Weihnéqchiswum. f ft 1-
* ....i.*5*;-';-Q-c*(.-§s' -*§:.-6 "
" (1) Die Aö'chbe .... Weihxia'eh'tébäméiéixédur Er en er ???e'Zx'oßd-l mz_i; Kleinhéktxler und durch GroßandlIr gan _ 1 an eri nur *ua'i,tvenn*di "dl ' ' eines MarktauZiveises c'sind.1g' “ “ ' e Han er tm Bestße __ (2) Auf Großmärkteri darf der Kleinhändler Weihnachts- baUML nur beim GroßHandker einkaufen.
__ (3) Der Verkauf von Weihnachtsbäumen dur Gr - handler an Verbraucher ist unzulässig. ck Uß
§' 7 Fiir Verkäufe von„Weihnachtsbäumen dur Er en er an Großhaiidler oder Kseinhändler und durch ÉroßthdYr an Klemhandler_ besteht Schlußfcheinzivang. Schlußscheine Werden vori d§n tm § 5 Absatz (2) bezeichneten Stßklen aus- gegeben. Sie sind nach Außfiiklung Wieder zurückzugeben.
§ 8 Die Eirihaltuxig der marktregelnden Vorschriften wird 1110111 MadrkthFtheiert ubßrwacht, die von den Leitern der Außen- 0_ en er ar vereinigun der deut“ en ort- und ol- wirtschaft bestellt werden. g ck F ,s H 3 § 9
_ De_n Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen auc!) dt_e_ bei _threm Inkrafttreten bereits abgeschlossenen Ver- trage. Die Vertragsparteien können jedoch vom Vertrag zurucktretext, wenn der Vertragsinhalt von den Bestim- mungen dieser Verordnung abWeicht.
§ 10 Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winter-
hilfsrverk unterliet ni t der dur d' B d - troffenen Regelungg. ck ' ck tese eror nung ge § 11 “
Der Einzelabsaß von Weihnachtsbäumen ak) Wald vom" Erzeuger an hen Verbraixcher unterliegt nicht den markt- r? elnden Bestimmungen „dieser, Verordnung. Fiir die Preise gt t § 1 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
“ § 12 _ Es ist verbote_n, Handlungen vorzuneHMen, durch die un- mittelbar oder mtttrlbar die Vorschrrften dieser Verordnung
oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord- nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.
§13
_(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den ZU _1hrer Diirchjuhrung oder Ergänzun erlassenen Vor- schrr_f_ten, soweit ste dt__e Festseßung von Preisen, PreiSspannen, retszu- uni) -qbschlagen oder- sonstige Preisregelungen be- treffen, _vorsaßltck) oder fahrlässig zuwiderhandelt, Wird mit Gßfatigms imd Geldstrafe, lehtere in unbegrenzter Höhe, oder nur em_er dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände, auf die sich die trt'lfbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt- machung des Urteils verfügt werden. "
(2) Die StrafVerfolgung tritt nur auf Antrag ein. .
__Prediesbildungs-
. .. . ur n Ma-kt-
ordnungsbezirk zustandtgen Außenstelle der Marktvereinigiing „ _ Beriick'i' ti
der Preise der vorhergehenden Wirtschaftsstufe sowie1 FLITE
T iiber _ ,sur annen, und andere zu Weihnachtsbäumen Ver- e_rfordcrlich, __ _ _ estgescßten fur Ftchten-Wechnachisbäumc Von
..:»."2 „'.-“ic zum Ein-
26. November 1936 (Reichsgefeßbbl S. 955) finden ont- sprechende Anwendung. Die Festseßung der Ordnungsstrafe kann MFT) erfylgen, Wenn der Strafantrag zurückgenommen Wordart ist. Die Beschiverde kann sich auch gegen die nach § 5 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen Maß- nahmen richten.
(4) Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig
trafe fesxgeéeßt Worden, so kann ihm die Preisübchachungs- stelle_ auxer egen, die Kosten, die durch die Ermittlung der ZUWidLrhaLdlung «Wachsen sind, den die Untersuchmig fahrenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 14
Ver Zuwiderhandlungsn gegen marktregelnde Bestim- mungßn dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung ßetrofienen Anordnun en und Maßnahmen, die keine Fest- eßung vori Prersxn, Kreisspannen, Preiszu- und -abschlagen oder_sonstige preisregelnde Vorschriften enthalten, kann der Vorsitzende der Marktwereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschafi» auch von dem Ordnnngsstrafrecht gemäß § 8 Absatz 6 der Saßung der Marktversinigung Gebrauch machen.
§ 15 _ Ausnahmen und__AbU_3eichungen von den Bestimmungen dieser_Veror_d_nun fur Einzelfälle konnen von dem Reichs- konzimffar fur die Preisbildun im Benehmen mit dem Reichsforstmeister zugelassen Wer en. § 16 _ Die Verordnung tritt mit Ablauf dcs dritten Tagés nach ihrer Veroffentlichung in Kraft. ' -er[in, den 30. September 1937. Der Reichskommissar fiir die PrEisbildung. Dr. Flottmann. T0): Roickisforstmeister. v o n K e u d e l [.
Anordnung _ 2 4 _
„mchungsstelle fiir Seide, Kunstseide und Zeklwolle .,ngsregelung von Gespinsten ganz aus Zellone).
Vom 25. September 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr Vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. ] S. 816) in der c"asian? d_er Vérordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseybl. [ 761 in Verbindung mit der Verordnung über die Er- richtunZ der Uebérwackmngsstekle fiir Seide, Kunstseidc und Zellivo 2 50171 29. Oktobcr 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und_ Pre_ußtsch_er Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1930) Wird mrt Zustimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet:
§ 1
__ (1) Gespinste (Garne und ?Wirne) ganz aus Zeklw-ollé diirfen_ vom 1. Oitober 1937 a' Während eines Kalender:" Vierteljahres auf eigenx. Rechnung nur noch in dem Umfang?
. verarbeitet Werdxn, der «Verarbeitung solcherGespinsté“
im Vierkeljahvesdurckxschnitt des ersten Halbjahres 1937 ent-
öffentlichung“ im Deutschen Reichsanze ger in Kraft.
spricht.
_ (2) Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalender- viertelxahres kann im 0nts_prech_ende_ Mebrverarbeitung ausgeglichen Werden. Jm uhrigexi ist 0m_e MehrbcrarbeitunL innerhalb eines Kalsndch“ viertel ahres bis zur Höbe_eincs &,rittels der vierteljährkichen Verar _ertunmernge znlässtg; dic Vorgegriffene Menge muß aber im nqch1tfolgvndcn Kalendervikrteljahr durcb ent- sprecheiide Mr_nderVLrarbcitung ausge lichen Werden. Weitere Yorgriife bcdurfen der Einwikkigung er UeberWachungsstcÜe fur Seide, Kunstseide und ZellWoUe.
§2
(1) Die Vorscbrifien des § 1 gelten nicht für Ausfuhr-
grnannten Waren nachweislich zum Zivecke der Ausfuhr verwenden.
(2) Die Ueberwachun§sstekle fiir Seide, Kunstscide und
3211100119 kann _im Einzc falle oder allgemein Aasnahmen Von den Vorschriften des §
1 dieser Anordnung zulassen. § 3 . Zuwiderhandxungen gegen diese Anordnung Werden nach den §§ 10, 12-10 der Verordnung über den Warenwerkehr bestraft. § 4
_ Die_ Anordrtung tritt am Tage nach ltchu_ng tt_n Deutxchen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger m Kraft.
Berlin, den 25 September 1937.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und ZellWolle. H a g e m a n n.
Bekanntmackzung [(1) 403
der Übertvachungsstelle für unedle Metalle vom
30. September 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf Griind des § 3 der Anordnun 34 der Über- wiichungsstelle" fur unßdle Metalle Vom 24. uli 1935, betr. Richtpreise fur uneiJle Metalie, (DeutschLr Reichsanzciger' Nr._ 171 vom 25. Juli 1935) Werden fiir die nachstehend auf- geführte Metallklasse anstelle der in der Bekanntmachung X(? 402 vom 29. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 30. September 1937) festgescßten Kurspreise die folgenden Kurspretfe festgeseßt: “ “ Aus: Zinn (Klasseugruppe I(F):
Zinn, nicht legiert (Klasse ITU .4) . , . RM 304,_ bis 314,_ Vanka-Zinn in Blöcken . „ 316,_ „ 326,_
2. Diese Bekanntmachung tritt a Tage nach ihrer Ver-
Berlin, den 30. September 1937. ÜberWachungsstelle fiir „unedle Metalle. Die Stellvertreter _des Reichsbeauftragten:
Zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen iHn eine Ordnungs- '
folgenden Kalenderviertcljahr durck) '
auFträge oder Aufträge inländischer Abnehmer, die die in “ ' § ' sidiums in Magdsburg,
_' P o r a t h in «Hildesheim,
ihrer Veröffent-“ '
'13. "9. 37, Ergänz.
-15. 9.-37, Wa
Koppelband) fiir
„kehrereien a.
, Vekanntmackmng
betr. die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen, der Konversionskasse für deutsche Anstandsschulden.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungenpom 26. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischeir , Staatsmizkiger Nr. 169 vom 26. Juli 1937) betreffend die AuSgabe von
3 %igen auf Dollar nordamerikanischer Währuyg
lautenden Schuldberschreibungen der Konversionswjse
fiir deutsche Auslandsschulden „Neue Ausgabe“ für im 1. Halbjahr 1937 fäUige Tollarerträgnisse geben Wir hierdurch bekannt, daß die darin beschriebenen SchuldVer- schreibungen auch auSgegeben Werden zur Abgeltung von Zinsen deutscher Tollarcmleihen und sonstiger unter das Ge- setz Vom 9. Juni 1933 fallrnder, auf Toilar lautender Er- trägnisse,
die vom 1. Juli 1937 bis 31. Dezember 1937 fällig und
bei der Konversionsfaffe bis zum 31. Dezember 1937,
eingezahlt sind.
Die Gläubiger der vorstehend genannten Forderungen haben ihre Ansprüche auf die Schuldderschreibungen bis zum 31. März 1938 geltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der KonVersionskaffe nach dem genannten Termin eingehen, be- ginnt die Verzinirmg der Schuldverschreibungen mit dem Lkstkn Tage dEZjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der An- trag gestellt wird.
Wir bieten hiermit den Gläubigern der oben genannten Forderungen die Abgeltung ihrer Ansprüche mit unseren 3%igen ToÜar-SchUldverschreibungen „Neue Ausgabe“ an. Gläubiger dsuischer, in Amerika begebcner Anleihen habsn die fälligen Zinsscheine beimKontor der Reichshauptbank fiir Wertpapiere in Berlin einzureichen gegen Abgabe einer Er- klärung, daß ihre in den Zinsscheinen verkörperten Forde- NMZLU mit der Aushändigung der Schuldberschrsibungen ab- 969011611 sind. .
Auf den beabsichtigten Umtausch der 3%igen Toklar- Schuldderschreibungen „Neue Aquabe“ in an dsr New Yorker Börse handelbar? Titel, wie in unserer Bekannt- machung vom 26. Juli 1937 erwähnt, Weisen _wir an dieser Steiie nochmals hin.
Berkin, den 1. Oktober 1937. Konversionskaffe für deutsche Auslandsschulden.
Die Reichsindexziffer für die LebenShaltungSkosten im September1937.
_ T_ie Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten steklt sich fiir den Durchschnitt des Monats September 1937 auf 125,1 (1913/14 = 100). Sie ist gegenüber dem Bornionat .(126,0) um 0,7 vH. zurückgegangen; gegeniiber dem Sep- t_en_15_er 1936 liegt_ sie um 0,6 vH. höher.
. , Jmeinzelnen. hat. sich die Judexziffer für Ernährung um 1,6 HH._.aiif„122,0zermäßigt. Ties ist hauptsächlich auf ““den “j"ahreszéizlltchéit "Rückgang de“): Préise fiir Kartoffeln und Gcmuse zuruckzufuhren. Die-anex-ziffer für Heizung und Beisuchturi (125,0) har fich durchVerringerung der Sommsr- Pr6160b_sch[ _g€__fur HÜUZHradeohle um 0,8 vH. erhöht. Tie Indexzixser funr Brkléidung (126,6) hat um 0,6 vH. und die „Indexzisx0r fur „Vérschicdenes“ (142,7) um 0,1 vH. ange- zogen. Tre. Z'ndexziffer für Wohnung (121,3) ist unVerändert geblieben. . . . - »
Berlin, den 30, September 1937.
' ' Siaristischss Reichsamt.
Preußen.
_ Terbishei; “sickkveriretßrxide Vizepräsident des Iberprä- __ _ ngierunZZdirefwr von Bonin, ist endgultig, zum Vizepräsidenten des genannten Oberpräsidiums ernannt Worden.
Ter bisHLr. .kommissarische Landrat, Regierungsrat
ist endgültig zum Landrat ernannt Wurden.
A , . - * - -Nichtamtliches.
Deutsckzes Reich.
Der „Königlich Ungarische Gesandte Töme S ztojay isi xtach BS_kÜn ziiruckgckEHrt und hat die Leitung der Gesandt- [chaft WLQÖEK ,ubernommen. .
„""
Nummer 38 des Ministeriälblcitts des Rei s- und ren 5- schen Yimisteriimxs Yes anern (herausgegebenchim Reich?:- ukiid Preußrxchen MLLLULYLUM des Innern vom 22. September 19.37 hat xoleeniZen «nhalt: Allgem. Verivaltung. RdErl. 15. 9. _Z_-', Ehrsnkreiiz d, Weltkriege§._ _ RdErl. 16. 9. 37, Ablief. d._*).*2_r_7.-Aften an d. Archive.„_, RdErl. 16. 9. 37, GlühlampM- bLJÖUTs. _ RdErl. 17. 9. 37, Ticnststraffammern. _ Kom- munalberöqnd c;. RdEri. 10, 9. 37, Sieuerverteil, _ VO. _ d. Athrxrdn. _ Gemeindeöestand- 11. Ort:?- namen-Aenderungen. Polizeiverivaltung. RdErl.
19. ,9. 37, PLrs-Akten d Poi.-Beamtcn, _ RdErl. 16. 9. 37, Aus-
gabeu52r1ickicn.___ RdErl. 11. 9. 37, Benny d. 2. Eisenbaim- wagénkl. ber _Tremtrxiscn v_. Pol.-B'eamten iii Unis, _ RdErl. _ is_enmeinerperkonal. _ RdErl. 17.9. 37,Erfriichun0„s- 5u1ch.__ Zu-beicrzßnde GMd-Oberm.-Stel]en, _ RdErl, 13. 9. "37, Beklerd. u, Ausru t. _ RdErl. 15, 9. 37, Tragevorricht (Lois u. _ asmasienbÜMM. _ RdErl. 15. 9 37, Lohra. s. staatl. Knm.:Komm.-Llnw, _ RdErl. 17. 9. 37, Lshrq. f, Vér- d. Techn. Pol.:Zcbule. _ RdErl. 17. '
Lchrg. an d. Techn. Pol.:ZchUle. _ RdErl. 17. praxis, _ RdErl. 13, 9 37,
9. 37, LM.- _ _ 9. 37, Sch)i[ß- VerdunkclnngsmaßnabiUM. _ RdErl.
14. 9 37, Hauptamtl. Vrandichau. _ RdErl. 16. 9. 37, Zeitécéx.
„Gasschuß u. Luftschuß“. _ RdErl. 14. 9. 37, V0l,=Z0n.-Fach-
i_gbullshrg. _ RdErl. 14“. 9. 37, AUZinust.“ v. Vol.:TienstHundM _ Staatsangehortgkeit, ' RdErl.
messungs- u. Grenzsachen. RdErl.14„-9.
Paß: u, Fremdenpolimi. Uebernatherksbr. _ V c? r : 37, Bohandh
14. 9, 37, Tt.-_frc1n5,
(3) Die Y_estimmungen des § 4 Ab aß 3 und des § 5 der Verordnung uber das Verbot 'von _ reixerhöhungen vom
“Helbing. Wieprecht.
v. Landesgrenzangelegenh.
- Volfsxgesundhcit. RdErl,