1899 / 302 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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ibümer der betre enden rund!: cke und da unankezei tgeblie ene Lasten und Ve.f gungsbeschräykungen auf dense ben 11 cht Saiten.

§ 34.

" n oiern zur Hypothekbesieliung die Zustimmung dritter Personen nforZrlsich ist, hat die Anstalt dem Anleiber auf dessen Antrag und nach der durch ibn zu gebenden Darlegung der Verhältnisse die Ent- würfe zu denithsiimmunaSerklärungen zu liefern. Dies gilt nicht

orran se nraumun en. für Ynsoeru die Darle nssumme oder ein Theil derselben von der Anstalt unmittrlbar an dritte Yersonen außgezablt werden sol], bat die Anstalt auf Anirag des nleihers und -nach der von ibm zu ebenden Darlegung der Verhältniss den dritten Personen zu erklären, Faß an dirse unmittelbar werde gezahlt werden. Auch ba,t sie ge- eignetenfalls Entwürfe zu den Quittungen und Löschungsbewtlligungen

zu liefern. '

§ 35. ,

Der Anleiberßbai die Sebuld- und Hypotheken-Verscbreibung, nac!)- dem sie mit dem Hypothekenbriefe Verbunden oder im FaÜe des § 32 mit der Eintragungsbesckdeini ung versebeg ist, sowie erforderlichenfaüs auch andere zum Nachweiiie der Erfuiiung se_iner Obliegenheiten dienende Urkunden dem Rechtskonsulrnten zur Prufung Vorzulegen.

Der Rechtskonsulent hat dem Anlriber die Verschreibunßkalsbald, wenn er dieselbe: in Ordnung ndrt und die erforderlichen acbweise für erbracht erachtet, mit dem icbtigkeitsvermerk versehen; andernfaüs obne solchen Vermerk unter Bezricbnung der Mängel zuruckzugeben.

§ 36. ie Aus abiunq der Darlebnéfumme darf nur „gegen oder nach EinlieDferuna Zet vom Rechtskonsulcnten mit dem Richtigkeitsvermerk versehenen Schuld- und HypothekenVerscbreibung gssckoeben.

Insofern nacb § 14 Absaß 3 oder § 16 dingliche Lasien oder im alle des § 34 Absaß 2 Forderungen drijter Personen mit drr Dar- ebnssumme getiigt werden soiien, darf die Auszahlung nur an diese

Berechtigten selbst oder von ihnen bezeichnete andcre Personen und nur ae en beglaubigte Quittung und, sofern im Grundbuch eingetragene La ten zu tilgrn Lind, gegen Löschunngewilliaunq und Ruckgabe der das zu rilßende ?) .chtsverhältniß betreffenden Verschrcibung geschehen.

. § 37. '

Die AuSzablung der Darlehnsiumme geschieht im Kaffenzimmer der An tali.

Ausf Antrag des Anleibers kann die Auszahlung auf seine Kosten Und Gefahr durch die Post oder mittels Reichsbank-Giro-Kontos an den Empfarsgsberrchtigten erfolgen.

§ 38. Die AuGzabiung der Darlehnswmme geschieht, sofern nicht der al] des § 36 Absaß 2 vorliegt und der Anleiher nicht abweichende ZLÜnsche geäußert bat, zu Wänden des Ueberbrinaers der vom Rechts- konsulenten mit drm Ri iigkeitsokrmerk versehenen Schuld- und Hypotheksn-erchreibung mit Hypothekenbrief, vorbehaltlich des Rechts der Anstalt, die egitimaiion zu prufen.

Die Quittungen über den Empfang von Darlebnii'apiialien bedürfen drr Unterschriftsbrglaubiauug durch einen ein Dtenstsie el führenden Beamtrn. Kommt eine Tbeilsumme zur Auszahlung, na - dem über dieselbe früher in dieser Form bereits quittiert war, so muß über dieselbe eine besondere Quittung ertbeilt Werden, die jedoch diefer

_ i t brdarf. Form 11 ck 39

§ - Von den Vorschriften der §§ 17 bis 19, der §§ 29 bis 31, des 32 Saß 2 und der §§ 37 und 38 kann die Arnim! in besonderen Fällen unwrsentiiche Abweichungen zulassen.

§ 40. , Naä) Tiloung Lines Theilnrbmrrdarlebns kann auf die dadurch freigewordene Hypoibek ein neues gcwäbrt werden, wenn dre Hybotbek im Grundbuch eingetragen ist und das Gesev oder Rechte dritter Personrn nicht entgegenstehen. Alidann bedarf es der Ausstellung einer neuen Schuld- und Hypothekrn-Verfchreibung. ' ngleichen kann, wenn ein Thrilnebmerdarlehn zurn tbetl ab- getragc'n ist, auf den dadurch frrigewordenen Theil der Hypothek em neues Theilnebmerdarlebn gewährt tvérden. Dix §§ 17 bis 23, 25 bis 29, 31 und 34 bis 38 finden ent-

sprechende Univendunn.

§ 41.

Die der Aniiait durch die Gewährung eines Tbeilnebmerdarlrhns, durch das dazu erforderliche Verfahren und im Faliechs § 21 durch die Werjbsermittelung Verursacbtrn Kostrn ist der Anletber beziehungs- weise der Antragsteller zu erstatten vérpfiichtet.

§ 42. .

Den Eigentbümern im Sinne dieses Abs_chnitts stehen die erb-

lichen Nußungsbrrechtigten, welcbe ais Eigenthumer in das (Grundbuch eingrtragen werden können, gleich.

Dritter Abschnitt.

. Rechtsverhältniß zwischen der Anstalt und den Theil- nehmern.

§ 43.

Tbeiinebmer der Anstalt ist, wer in Gemäßbeii des vorigen Ab- schnitts eine ibm bswilligte Tbeilnrbmetdarlehrissumme ganz oder zum ' tbeil ausbezahlt erhalten hat, oder für wen eine solche ganz oder zum tbeil unmittelbar an dritte Pétionrn gezahlt ist.

§ 44. Jeder Tbeilncbmer hat gegen die Anstalt einen Anspruch“ 1) auf unentgeltliche Lieferung eines Druckrxembiars der Saßung; 2) nach der jährlichen Rechnung§ablage der Kaffénverwaltung aux“ jedesinaliqe unentgeltliche Bebändigung eines Auszugs aus dem Ab- rechnunaSbucb der Anstalt, aus welchem der levte Abtrag und der Schuldbestand ersichtlich sind.

§ 45.

Jeder Tbkiknebmer ist der Anstalt verpflichtet,

1) seine derselben für das Tbeilnebmerdarlebn verpfäydrten Grund- stücke nebst Zubehör nach den Regeln einer ordnungßmaßigen Wirth- schaft zu verwalten;

2) den saßungSmäßigen Beitrag zu zahlen.

§ 46.

Ueber abgetragene Theile der der Anstalt bxsiellten ypotbe'ken darf der Theilnebmer nicht zu Gunsten Dritter versüßen. r ist nicht berechtigt, vor völliger Tilgung der Darlebnsschuld über abgetragene Theile Quittung oder Löschungsbewiliigung oder andere Urkunden zu verlangen.

€) 47.

Wenn ein Theilnebmer Grundstücke, welche der Anstalt Verpfändet find, ohne deren Genehmi ung auiläßt, so ist diese berechtigt, dem Tbeilnebmer den Rest des arlebns zu kündigen zur Rückzahlung nach sechs Monaten.

Diese Bestimmung findet keine Anwendunk; auf soiche Handlungen des Tbeilneb:iers, welche durch Gemeinheitstbei ungen, Vérkopvelungen, Ablösungrn oder andere Zwangßenteignungen veranlaßt" sind oder binsichtsxich deren von der zuständigen Behörde die Unschadlichkeit be- zeugt i .

§ 48.

Der von jedem Tbeilnebmer zu zahlendZ Bxitcag wird in ganzen, halben oder viertel «Hunderttbeilen der ursprunglichen Darlebnssumme berechnet. Die alimäbltcbe Abtragung der Darlehnsschuld hat keinen Einßuß („uf die Höhe des Beitrags. ,

Jeder Beitrag fest sich zusammen aus einem ZinssaÉund einem zur VerWaltung und Tilgung bestimmtsn Aufschia. owobl der Zinssaß. wie auch der Aufschlag werden in Hundert! eilen der Dar- iebnssumme berechnet. _

Der Zinssatz wird nach Maßgabe deséemgen Betrags, „dessen die Anstalt zur Verzinsung ihrer eignen Anke ben bedarf, von ihr gleich“

mäßig für au: Theilnehmer, so oft es nöthig ist, im voraus festgeseßt.

Dei. Au [a' ,“wird bei Beißilsi un jeö Darlehn! innerhalb der gése liebeirschGrgemen' nach dent-Antrbgegdes Äki'leibets mit 'der Maß- abe fe geseßt, daß er wenigstens ein Hunderttbeil der Darlebns- fumme betragen muß.- Die Anstalt kann aus besonderen Gründen den Mindestbetrag auf dreiviertel Hundertibeile berabseßen.

§ 49,

Die Beiiräge sind in halbjährlichen Raten zu entrichten: für die Zeit vom 1. April bis zum 1 Oktober im August, für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April im Februar. _

Im Falle der ablungssäumniß sind Verzugözinsen mit funf vom Hundert es Rück andes vom 1. September beziehungsweise vom 1. März an zu zab en.

Die Tbeilnebmer sind nicht berechtigt, gegxn ihre Beitragsscbuld mit Ansprüchen gegen die Anstalt aufzurechnen.

§ 50.

Die Anstalt ist befugt, Tbexlnebmer, welche ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung einer BeiiraaSrate verhindert werden, auf deren Antrag zu befristen, wenn sie das Geld entbehren kann. Als- dann hat der Tbeilnebmer dkn Rückstand während der Dauer der Frist mit nur vier vom Hundert zu Verzinsen.

§ 51.

Der Theilnebmer, weiche'r eine Beitragsrate zur Verfallzeit nicht bezahlt hat, wird von der Anstalt schriftlick) aufgefordert, den Rückstand binnen einsr Woche zu berichtigen. Nach,fruch11osem Ablaufs dieser Frist kann die Anstalt von ihrem ZwangVollstreckungSrecht Gebrauch

machen. § 52

Der Zwangsvollsiréckung in das bewegliche Vrrmögen so!], wenn mit dem Verzuge nicht Gefahr vkrmb-den ist noch ein Zablungßgebot des Voüziebungsbeamten mit einwöchigrr Nachfrist vorausgehen. Das zur WirtbschaftSsübrung des Theilnebmers dienende Gerätbe und Vieh, sowie das auf dem Landgut vorhandrne Brot-, Saat- und Futterkorn sind von der Pfändung außzufcbiießen.

Die Zwangswustreckung in das unbewegliche Vermögen ist erst dann einzuleiten, wenn die Pfändung zur völiigen Befcirdisunq der Anstalt nicht geführt hat, es sei denn, daß mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. '

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Tbeilnebmers soll die Zwangs- Versteigerung drr zur Sicherung des Darlebns verpiändeten Grund- stücke nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Einleitung der Zwangsverwaltung beantragt Werden. Landgüter dürfen nur im Ganzen zur Versteigrrung gebracht und es darf die Vrrsteigrrung einzelner Grundstücke nur dann beantragt werden, wenn der Theilnebmer diesem Verfahren zustimmt und durch dasselbe die voiie Befriedigung der Anstalt zu bewirken ist. 53

§

Die Anstalt ist, sotveit diese Saßung nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt, nicht berechtigt, Tbeilnebmerdarlebne zur Rück- zahlung zu kündigen. _ .

Dem Tbeilnebmer bleibt es unbenommen, ziim 1. April jeden Jahres nach sechs Monate früher geschehener Kündigung

1) den Buitragsfuß zu erhöhen;

2) Abschlagszahlungen nicht unter fünfhundert Mark zu leisten;

3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen.

54. -

Mit völligkr Tilgung einis Zbeilnebmerdarlebns bört, unbxschqdet der aus anderen Tbeilnebmeidarichnen erwachsenen Rechts5erbaltniffe, das TbeilnebmerVerbältniß mit allen daraus herrübrenden Rewien und Pflichten der Anstalt und des Tbeilnebmers gegeneinander auf. " Erfolgt die Tilgung in den saßungsmäßig vorgesehenen FälTsn auf Kundizung der Anstalt zu einem anderen Termin als zum 1.April, so dauert das Sckouldverbältniß hinsichtlich der Pflicht des Tbeilnebniers zur Beitrags- zahlung noch bis zum folgenden 1. April. '

Die Anstalt hat dem bisbérigen Tbeilnebmer nacb Bsendz ung des Schuldverbäliniffrs seine Schuld- und Hypothekkn-Vecschrit ung nebst einer Löschungsbewilligung _und spätestens nach einem Jahre eine §allg08meine Abrechnung zu behandigen, unbrschadei der Vorschrift des 4 ,

Der bisherige Tbeilnebmer ist nicht berechtigt, die außerarrichtlichc Vorlegung Von Belrgen zu fordern. Seine Ansprüche aus Rechnuggß- lrgung und auf Rückgabe eingereichter Aktrn und Urkunden brrjabrt in vier Jahren nach Beendigung des Tbeilnebmervrrhäitniffes.

Der bisherige Thrilnebme-r ist verpflichte't, die der Anstalt für das Darlehn brstellie HyVotbek gleich nach Empfang der Löjchungs- bewiÜigung löschen zu lassen, mrnn er nicht von der Befugniß des § 40 Gebrauch macht.

Viérter Abschnitt. Zwangsverwaltungsverfabren.

§ 5.5.

Soweit drr Vorstand bcrrchtigt ist, Grundstücke selbst in Zwangs-

verwaltung zu nrbmen, richtet das Verfahren sich nach den Vorichriften dieses Abschnitts. § 56

Die Anordnung der Zwangsverwaltung geschieht durch Beschluß des Vorstands von Amtswegen.

Der Beschluß ist dem Tbeilnkbmer zuzusteiirn.

(Gleiebzeiti ist das zunandige Grundbucchmt um Eintraquug dieses Beschlusies in das Grundbuch und Ueberiendung der im § 19 des GesLZes über die Zwangsversteigerung und die ZwangSvrrwaitUng vom Hä; ärz 1897 (Neickps-GeseßblattS. 97) bezeichneten Mittheilungen zu er u en.

Naeh dem Eingang dirskr Mittheilungen sind die Beibeiligten von der Anordnung der Zwangßberwaliung zu bcnachricbtigrn. . § 57.

Der Beschluß, durcb Welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Anstalt als Bxschlaqnahme des Grundstücks.

Erstreckt sich die Beschlagnahme aus eine Forderung, so hat der Vorstand Von Amtswegen dem Drittschuidner zu varbieten, an den Tbcilnebmer zu zahlen.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlag- nahme bestimmen ck nach den für die gerichtliche Zwangsverwaliung geltrnden Vorschri ten.

F 58.

Wohnt der Tbeilnebmer zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Tbeilnebmer oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Raumung des Grundstücks aufgegeben werden.

§ 59.

Der Verwalter wird vom Vorstande besielit. Leßterer hat durch eines seiner Mitglieder oder durch einen Anstaltsbeamten dem Ver- walter das Grundstück zu übergeben oder ihm die (Ermächtigung zu ertbeilen, sich srlbft den Besitz zu verschaffen.

§ 60.

Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alie Handlungen Vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinen“. wirth- schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungSmäßig zu benußkn; er hat die Ansprüche, aus Welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nußungen in Geld umzusetzen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mietber oder Pächter überlassen, so ist der Mietb- oder Pachtvertrag auch dem Ver- walter gegenüber wirksam.

Eine Neuvermieihung oder Neuberpacbtung von Gegenständen, welche der Zwan sverwaltung unterliegen, ist ohne Zustimmungdes Theilnebmers ni t auf längere Zeit als auf zwölf Jahre zulässig.

, § 61.

Der Vorstand hat den Verwalter nach Anhörung des Theil- nebmers mit der erforderlichen AnWeiiung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzuseßen und

diesbsieisebäftsfübrung ju beaufsichtigen. '“ Er kann dem Verwalxu, n *einer Si rbeit auferle en, g en i n Ord u _ zu zweigbundert MFH verhängen iind _ibrigentlaistn. " ngsfirafm“

. § 62.

Der Verwalter ist fiir die Erfüllung der ibm enden V Yzfiicbtungen alien Beibeiligten gegenüber verantwortl r bat er" orstande jährlich. und nach Beendi ung der Verwaltung RW,

Die

oblie ich.

zu legen. Die Rechnung ist dem I.“. eilnebmer vorzulegen. nahme der Rechnung erfolgt im Kassenzimmer der Anstalt.

* § 63.

Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Außgaben der Ver waltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenige' FelFe durch die Anordnung des Verfahrens entiteben, vorweg zu ck

re en. *

Im übrigen finden auf das Vertheilungsverfabrrn die für die Frichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorfchriften entsprechende

nwendung, soweit sich nicht aus § 12 ein Anderes ergiebt.

* § 64.

Außer dem in § 7 Absaß 3 Saß 2 vorgesehenen Faiie ift die waiiLSverwaltung aufzuheben, wenn der Zweck des Verfahrens kkkeicbt ii. Sie kann auch aufgehoben wcrdrn, ivenn die Fortsetzung des Ver- fahrens besondere Aufwendungen erfordert.

Die Aufhebung des Verfahrens geschieht durch Beschluß des Vorstandes.

Der Beschluß ist dem Tbeilnkbmer zuzustellen.

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangsverwaltungg. vermerks zu ersuchrn. 65

§ . Die erforderlichen Ausführuanbestimmungi-n werden vom Vor- stande mit Zustimmung des Mini ters für Landwirtbschxft, Domänen und Forsten und des Iustiz-Minisiers erlassen.

Fünfter Abschnitt. Sonderdarlebne.

§ 66.

Die Anstalt ist befugt, Darlehnx nach Maßgabe dieses Abschnitts (Sonderdarlebne) auSzugebkn, und zwar

1) gegen Abtretung einer im Grundbuch eingetragenen vawtbek an in des Anlribers Eigentbum stehenden Grundstücken (Sonder. darlebn 14);

d 2) gsgén Sicherheit in Gcgensiänden des beweglichen Vermögens,

un war

a, in Ergänzung eines gleichzeitia gewährten Tbeiinehmerdarlebns an dessen Anleiber (Sonderdarlebn 13);

1). an ländliche Grundeigrntbümer auf Zsit gegen erhöhte Ver- zinsung obne Abtragung (Sonderdarlrhn (J);

3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, Anstaltsbezirk ihren Siß haben (Sonderdarlebn [)).

§ 67.

Sondkrdarlebne dürfkn nur dann gewährt weiden, wenn dem An. leider die Aufnahme eines Tbeilnebmerdarlebns unmöglich oder außer- ordentlich erscbrvrrt sein würde. Der Grund der Unmöglichkeit oder Erschwerung ist im Darlehnßantrage anzugeben.

. § 68.

Die Beleihung von Grundstücken mit einem Sonderdarlebn .Uifi

nulrcsinnerbaib der durch die §§ 14 bis 17 bezeiipnrten Grenzen zu a, g- " Auf das Verfahren zur Begründung des Darlebnsverbältniffes, auf das erbäljniß zwischen der Anstalt und dem Darlrhnsscbuldner, sowie auf das Verfahren bei einer etwaigen ZwangSverwalfung der bcliebrnen Grundstücke finden die Vorschriften über das Tb-iinebmer- darlebn entsprechende Anwendung mit der Maßgabr, daß dio; Brftrliung einer neuen Hypothek durch die Abtretung der fremdrn Hypotbck an die Anstalt ersest wird. Die Abtretung der Hypothek kann sowohl in der Weise, daß mit der [S teren die Forderung aus die Anstalt übergeht, wie auch in der Wei geschehen, daß an die Stelle der bis- herigen Forderung eines Dritten cine Fordkrung der Anstalt triti.

§ 69.

Sonderdarlrbne 13 und (; können nur gewährt werdkn Lgcn Be- stellung eines Pfandrecbts an solchkn Forderungrn [)de W871 papieren, in welchen nach dem im Anstaltsiezirke geltenden Rechte Mündelgeld angelegt werdrn kann. _

Die Darlebnssumme darf acbt Zrbntbeile vom Werth des Pfand- gegenstandrs nicht übrrsteiqen. Als Werth drs lcyteren gilt in der Regi! der Nrnnwertb; hat der Piandgegenstand einen KurSwertb, so gilt dieser, wknn er der geringere isi.

§ 70.

Sonderdmlebne ]) können nur grwährt werdkn, wenn die Leistungs- fähigkeit des Anieibers außer Zweifel steht. Ist die Grnehmigimg einer Aufchhtsbebörde oder die Zustimmung einer Versammlung von (Eingksrffenen der Kommune erforderlich, so darf die Darleibung nur nach Eintritt dieser Bedingungen geschehe,»

§ 71.

Dkk Antrag auf Gewcihrung eines Sonderdatlkbns 11, (1 odkr ]) ist drm Vorstands schriftlich einzureichkn.

Er soll Enthalten

1) den Ruf- und Familiennamen, Antragsteüers ;

2) dic Darlebnssumme und drn Tag drr AuSzablung;

3) bei Sßlidkkdakikbnkn ]; und 1) den Beitragswß, bsi Sonder- darlehnen () den Tag der Rückzahlung und den Zinsfuß; __

4) bei Sonderdarlrhnen 13 und 0 die Bezeichnung der dafur zu Verpfändcnden Gegenstände, bei Sonderdarlebnrn 1) die Aygabs der Vexhältnissr, aus denen die Leistungsfähigkeit des Arlerbers sicb erg 851;

5) das Datum und den Ort der Aufgabe und die Unterscbrifi drs Antragstellers. ,

Die Bestimmunarn des § 18 Absatz 3 und 5 und des § 20 Abiaß 1

finden entxprechende Anwendung. § 72.

Nach Brwilligung einrs Sonderrarlebns 13 oder (ck ist der An- leiber vsrpflichtet, der Anstalt wegen desselben

1) eine Schuld- und Pfandberscbreibung außzustelien;

2) die in dsr Verschreibung zum Pfande geseßten “15.“vertl)i)apl_ék1ke beziehungßweise die auf die zum Pfunde gesetzten Forderungen bezug“ lichen Urkunden zu übergeben.

Die in § 29 für die Schuld- und Hypotheken-Verschreibung 0?“ gebenen Vorscvrtften finden auf die Schuld- und Pfandberschreibuns entsprechende Anwendung. Die Verschreibyng muß die Quittung uber die Darlrbnssumme und die in § 71 Absaß2 bezeichneten Angaben und Erklärungen enthalten. In der Vetschreibun muß der Anleibkk [ich ausmückltcb den Brstimmunaen des § 76 5 bsatz 4 und 5, der Unleiber eines Sonderdarlebns 13 auch der Bestimmung des § 75 AbsaZZ unterwerfen. '

ie Bestimmung des § 76 Absaß 2 ist bei Eintragung der vaotbek für das Tbeilnebmerdarlebn, zu dessen Ergänzung das onderdarlebn 13 gewährt wird, im Grundbuch zu vermerken. Dkk“ kann auch durch Bezugnahme auf die Saßung oder die Eintragungs“ bewilligung geschehen.

Welche im

Stand und Wobnoxt rei

§ 73.

Nach Bewilligung eines Sonderdarlebns ]) ist der Anleiber ver- pflichtet, der Anstalt wrgen desselben eine Schuldverschreibung0W zustellen, welche die Quittung über die Darlebnssumme und die i" § 71 Absaß 2 Nr. ], 2, 3 und 5- brzeickmeicn Angaben und Sek,“ tlärun en und die ausrprückliche Unterwerfung unter die Vorschrift d § 76 bsatz 3 enthält.

§ 74. t

Die AUSzablung dcr Sonderdarlebne 13, () und 1) geschiebk MZF entsprechender Anwendung des § 36 Absaß ], des § 37, des§ Absatz 1 und des § 39 mit der Maßgabe, '

' 616 bei

- da an die Stelle der Sebuld- und Hypotheken-Verscbreibun 1ondeßri-arlebnen 13 und 0 die Schuld- und Pfandveeschreibung? Sonderdarlebn ]) die Schuldversrbreibung tritt;

2) daß bei der Auswblung eines Sonderdarlebns 13 auch die für „„ Tbeilnebmerdarlebn errichtete Schuld- und Hypotheken-Verschrei- bm,“ eingereicht werden muß.

§ 75. Die der Anstalt durch die GWÜkaUJ eines Sonderdarlebns und durch das dazu erforderliche Verfahren Verursachtsn Kosten ist der An- mher zu erstatten verpflichtet. § 76

Der Schuldner aus einem Sonderdarlebn 13 Y verpflichtet, der"

Anstalt den „sayunJStnäfiigen Beitrag, wie er für T eilnebmerdarlehne st, zu zahlen.

Der Beitrag für das Tbeilnebmerdarlebn, zu dessen Ergänzung das Sonderdarlebn 13 gewährt ist, ist mit dem Beitrage für das letztere in ungetrennter Summe zu zahlen. Die Abträge werden zunächst auf das Sonderdarlebn aüein bis zu dessen völliger

Wird eine Beitragsrate nicht binnen eines [allzeit oder, falls eine Befristung statt efunden hat, nicht sofort bei Ablan der Frist gezahlt, so kann die nftalt den Rest d-s Sonder- darlebks zur Ruckzahiung nacbeiner dreimonatigen Frist kündigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, das für das Darlehn gegebene fand in dem Werthe zu erhalten, daß dieser um wenigstens zwei chntbetle böbrr ist, als die Darlebnsschuld. Sinkt der Werth unter die darnach gegebene Grenze, so hat der Schuldner auf Erfordern der Anstalt binnen „einer Woche, auereiihenden Nachschuß zu leisten. Geschieht dies zucht, so ist dig Anstalt berechtigt, unbeschadet ihrer [onftigkn Ansprache sofortige Ruckzablung der ungedeckten Theilsumme 111 ver angen.

Wenn die Anstalt von der Befugniß, sich aus den Pfandstücken zu befriedigen, (Gebrauch macht, so kann die Androhung dieser Maß- regel mittels eines kurch Eilboten zu bésiLÜenden eingeschriebenen Briefes und der Pfandverkauf eme Woche nach Aufgabe des Briefes ]ur Post erfolgen. Die An'prücbe des Schuldners aus dern Pfunde gegen die Anstalt erstrecken sich alsdann nicht weiter, als auf den etwaigen Ueberscbuß des Erlöses nach Abzug der Schuld und der etwatqrn Kosten.

Die Vorschrift des § 53 findkt Anwendung. § 77.

Die vo'm Schtxaldner aus einem Sonderdarlebn () der Anstalt zu blendrn Zinsrn musien drnxknigen Fuß, wrlchen die Anstalt nach § 48 Ybsaß 3 fur die Tbeilnehmerdarlebne festzusesen hat, um wenigstens einhalb vom Hundert übersteigen.

D"?! Schuldner ist nur berechiigt, für den 1. April das Darlehn Mk Riickzablunq zu kündigra.

Die Vorschriften drs § 76 Absaß 4 und 5 find.n Anwendung.

Tilgung angerechnet. Monats nach der Ver-

" § 78.

Auf das Verhaltnis; zwischen derAnsiali und dem Schuldner ius einrm Sonderdarlebn 1) findcn die Vorschriften der §§ 48 bis 50, =.- § 53 und des § 76 Absav 3 Anwendung.

§ 79.

Auf die Beendigung des Verhältnisses aus Sonderdarlebnen 13 d1) finden die fur das Theilnebmerdaricbn gegebenen Vorschriften es§54 Absaß 1 und 3 Anwendung.

Sechster Abschnitt. chhtsverbältniß der Anstaltsgläubiger.

§ 80.

Die Y_nstalt wacht zur Beschaffung der Geldmittel für die mungsJemaß brwrütgtew Darlebne ibkerscits Anleihen nach Maßgabe xses Adscbnttts und haftet aus denselben als alleinige Schuldnerin tt ihrem gesammten Vcrmözen.

81.

Die Anstalt sieUt über ihre Anlsiben Schuldbersckpreibungen auf anbaber oder auf Namen aus. Stücke auf einen niedrigeren Be- gals einhundert Mark dürfrn nicht auSgegeb-In werden,

Die Sckoizldvrrschreibungen müssen einen Abdruck der §§1 bis 4 d dieses Abirbmtts enthalten und bedürfen der eigenbändigen Unter- rift von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes.

Jedrr'Sibuidverscbreibung ist ein Zinsboßrn beizufügen, welcher ns den Zinsschetnen für mindestrns die nächsten zehn Jahre und nem Erneuerungsschein besteht. AUe diese Schrine müssen auf den „haber lautrn und bedürfen der Unterschrift wenigstens zweier Mit- leder des Vorstandes. Diese Unterschriften dürfen unter Anwendung borigrr Vorsichtsmaßregeln auf mechanischem oder chemischrm Wege gestellt werden.

Der Betrag der in den Verkebr gebrachten Schuidverscbrribungen idea Inhaber darf den Gesammtbetrag der drr Anstalt zustehenden getilgten Hypotheken, ihrer ungetilgtcn Forderungkn aus Sonder- -r1ebnen 1) und des Rksewefonds nicht übersteigen.

§ 82.

Die Zinsen auf die angeliebenen Kapitalien werden nach dem in

Schuldverschreibungcn angegebenen Fuße ganzjäbrlicb am 1. April ** (zn einem anderen in den Schuldberschreibungen festzusetzenden

min im Kassrnzimmer der Anstalt ausxzezablt.

§ 83.

Di? Aiiimlt isi b€kkchtigt, die von ihr ausgrgcbenen Schuld- chreibungcn zur Rückzahlung nach sechs Monaten zu kündigen. Die 'ndiaun ist nur xum 1. April und zum 1. Oktober zulässig und Wildkßystrn die Vrrfcbreibungen auf Namen lauten, mittels Ein- reibebrteis an den Bcnannten, andernfalls durcb Bekanntmachung in ** im Anstaltsbrzirk berausae rbrnrn Amtsblättern der Regierungen. Die zur Tilgung von Tbrilnrbmrrdarikbnen und von Sonder- 'iebn€n &, 13 und [) Vereinna'cxmrn intm,;stick9ile en, foweit „Yikbx zur Gewährung neuer Darlcbne der bezeichneten .lrt dienen, iabkiséb dazu Verwendrt wridcn,_ einen entsprechenden Betrag von "albosrschreibungen durch Ankaux oder durch Kündigung aus dem tbr zu ziehen.

§ 84. Ob dis, Schuldverschreibungen von seiten der Gläubiger kündbar koder nicht, muß sich aus dem Inhalt ergeben. Die Kündigung darf, soweit sie zugelassen ist, nur zum 1. April 1- Oktober unter Vorzrigung der Verschreibung im Kaffenzimmer Enstalt geschehen und ist an eine Frist von sechs Monaten ge- n.

§ 5. Wer der Anstalt gegenüber aus einer auf Namen lautenden 'Uldverschreibung derselben Richte bkrleitcn will, hat sich, soweit nstalt es veriangt, über seine Person auSzuweisen und, wenn er Vertretungsbefugntß oder eine RechtSnachfolge geltend macht, e“"ck öffentliche Urkunden darzutbun.

Die

- “86. [ Rückzahlung der Anieben und die Zahlung der Zinsen dgt i11151assenzimmer der Anstalt ge en Rückgabe der entsprechenden

uldyetschreibungen beziehungSweise insscbeine.

§ 87. . DieRechtsverbiiltnisse aus den von der Anstalt vor dem Inkraft- WdTUFTTULg “ngeßebmkn SchUldVLrschreibungen (Obligationen) eru r .

Siebenter Abschnitt. Anstalts- Vermögen.

. § 88. „ck“ Vermögen der Anstalt besteht aus dem Reservefonds, drm strationSfonds und dem A_nl§Tizbe- und TilgungstndS.

§ . ?)“ Reservefonds muß auf der Höhe Von zweihunderttausend Kebalten werden.

Die bis zum Iabre 1871 zur Ansammlun des o ds ten Einschüffe aus Tbeilnebmerdarlehns-Beiträgen sbnd ich)n Tikgeritrißchder Darlebne, auf welche die Beiträbqe gezahlt waren, ohne Zinsen an die jeweiltZezi Eigentbümer oder er lichen Nußungsberechti ten derjenigen (Grundtucke zurückzuzahlen, welche zur Sicherung der arlehne ver- pfänkHF wfaßen. d st 5 ge e en von en vor e end an eord'nete ück i xiZiYuugriJ (1us deln sTJonds dnuAr gin dcmYerßirdreißtiichéZiirFc'riilebnluziiigr'm'xlusfz ug on eru en an a a en“, " der Anstalt nicht zu decken sind, zitlässig. e urch die ubrigen Fonds

§ 90. Zur Ergänzung des Resevefonds dienen Z Fine ei nerfi Erträgesnb i . e una eorder e e enen “" der YFÜUFUd ligeh f" 2 fck " Znsen aus*Sehuidverscbreibungen " erorer enas u üeausdemAd iii ti i Hochsibetrage vpn jährlich dreitausend Mark. m n ska onsfonds m Die Baarmittel des ReserVefonds sind in solchen Forderungen oder Wertbvavieren axizulegen, in welchen nach dem im Anstaltsbezirk Yltenden Rechte Mundelgeld angelegt Werden kann. Die eignen wchuldverschreibungen der Anstalt dürfen zur Anlage nicht verwendet er en. " Jm Faak einer Auflösung der Anstalt haben die Calenber - Gottingen-GrubenbagenscYe und die Hildesheimscbe Ritterschaft übIr die Verwendung der verfugbaren Mittel des Fonds zu entscheiden.

§ 91. Abgesehen von dem nach § 90 Absa fck;uß, werden aus dem Administrations der Anstalt bestritten. 9 2.

§ Von den in den Beiträgen der Theilnebmer und der Schuldner aus Sonderdarlcbnen 11, 13 und ]) nacb §48 Absay 4 beziehungSroeise nach § 68 Absatz 3, § 76 Absas 1 und § 78 enthaltenen, zur Ver- waltung und Tilgung bestimmten Aufschlägen Üießt in den Administra- tionsfonds ein Theil, welcher bei jedem Darlehn einhalb vom Hundert der Darlebnssumme beträgt.

, § 93.

In den Anleihe- rind Tilgungsfonds fließen .

1) von den Beitragen der Tbeilnehmer und der Schuldner aus Sonderdarlebnen .4, 13 und O derjenige Rest, welcher weder zur Ver- zitiflsytfiz? der Darlebne dient, noch nach Q“ 92 dem Administrationsfonds zu [€ ;

2) die Ueberschüffe der anderen Fonds;

_ 3) der NWA), den die Anstalt dadurch genießt, daß sie die Bei- trage aui die Tbetlnehmerdarlebne und die Sonderdarlehne 14, 13 und 1) balbjabrlich erhrbt, die Zinsen auf ihre Anleihen aber nur ganz- 1abr1ich zahlt;

4) alle sonstigen Einnahmen der Anstalt.

§ 94.

Jedrm Tbeilnebmer und jedem Schuldner aus einem Sonder- dakiebn 14, 13 oder 1) kommt derjenige Betrag, der nach Maßgabe des § 93 Nr. 1 aus seinen Beiträgen in den Anleibe- und Tilgungs- fonds fließt, voll zu gute und wird von seiner Schuld abgeseßt.

Die in §93 Nr; 3 bezeichneten Nuyungen kommen im Verhältniß zur Höhe der Beitrage, die daselbst zu Nr. 2 und 4 bezeichneten Ueberscbüsfe und anderen Einnahmen im Verhältniß zur Höhe der Darlebnzsummen den im Vorigen Absaße bezeichneten Tbeilnebmern asd s(“chthuldnrrn zu gute und werden demgemäß von ihren Schulden a ge ('H .

1 Nr. 3 zu leistenden u- onds Kilt Verwaltungsko ten

Achter Abschnitt. Aufsichts- und Verwaltungs-Organe.

§ 95.

Der Calenberg-Göttingen-Grubenbagenschen und der Hildesheim- schen Ritterschaft, sowie der Staatsregierung steht die Aufsicht über die Vrrwaltunq der Anstalt 'zu.

Der Vorstand hat an dieselbrn aÜjäbrlich über die Geschäftslage Bericht zu erstatten.

Die unmittelbare StaatSaufsicht wird durch den Ober-Präsidenten der Provinz Hannodcr wahrgenommen.

§ 96. _ Der Vorstand drr Anstalt (C.)lenberg-Göttingen-Grubenba en- Hildesbeimsche ritterschaftltche Credit-Commission) besteht aus vier * iit- ltedern der Ritterschaft (Kommtffare). Diese erlangen ihr Amt durcb abl der a'ussicbtfübrenden Nttierschaften und Köni liche Bestätigung. Jede der Ritter'sckpaften hat zwei Kommiffare zu len. Die Komm1ffare verwalten ihr Amt unentgeltlich. Sie haben bei Eintritt in das Amt folgenden (Eid zu leisten:

„Ich schwöre einen Eid zu Gott, drm Aiimäcbtigen und Al]- wissenden, daß ich als Mitglied der Calenberg-Göttingen-Gruben- bagen-Hildesbeimschen ritterscbaftlicben Credit-Commijsion mein Amt treu und gewissenhaft nacb Gases und Saßung verwalten werde, so wahr mir Gott beife und sein heiliges Wort.“

Die Vereidigung geschieht durch die Aufsichtsbehörde. Dieselbe kann sich durch einen Kommissar vrrtreten laffen.

§ 97.

Der Vorstand versammelt sich so oft, wie die (Geschäfte es er- fordern, u-xd ist alSdann bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern be- schlußfähig, Minder wichtige, fowi: eilige Sachen können durch Um- lauf erledigt wrrdcn. _

Die Leitung der GefÖafte des Vorstandes liegt dem dienstältesten Mitglieds ob. Durch Beschluß des Vorstandes ist ein regelmäßiger Vertreter zu beste!]en.

Der Vorstand hat neben den ihm besonders zugewiesenen Ge- schäften die Anstalt zu leiten, die Beamten derselben zu ernennen und zu vereidigen, ihre Dienstleistungen zu überwachrn und in jedem Jahre wenigstens einmal eine unerwartete Kassznprüfung vorzunehmen. End- lich ist er befugt, die oxdnungSmaßige Verwaltung und Bewirtbsehaftung der der Anstalt verpfandcten (Güter zu überwachen.

Zur Vornahme einer Kafferprüfung ist jeder Kommissar allein zu jeder Zéit berechtigt.; , ,

Der Vorstand isi brrechttgt, klemere Kosienbeträge, welche der Anstalt für deren Tbatigkeit zu erstatten sind, niederzuschlagen.

§ 98.

Die vom Vorstgnde an die Ritter chaften und an die Aufsichts- behörde saßungSgemaß zu „erstattenden _erichte bedürfen der schrift- lichen Form und der eigenbandingen Unterxchrift der Kommissare.

Andere Erklärungen des * orsiandes, durch welche die Anstalt verpflichtet wird, mit Außnabtxie der im Gerichtßverfahren mündlich abzugebenden Erklärunarn. bedurfsn der schriftlichen Form und der Unterschrift des Rechtskon'ulenten; Bescheinigungen und an die Ge- richte zu machende Eingaben auch der Beidrückang des Siegels der Anstalt. Bei Bebinderunki drs chbtskorzsulenten oder, wenn das Amt desselben unbesetzt it, ist, Wenn nicht ein Steubertreter des Rechtskonsulenten wirksam zeichnen kann, die, Unterschrift unter Angabe des Grundrs von einem Kommissar zu vollziehen.

§ 99. Gegen die Entscheidungen und „Verfügungen des Vorstandes itiibetrkiili)! des Kreisrs seiner Gesckxaite findet ein Rechtsmittel n a . Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Rechis- mittel gegen die von der VoUstreckungsbebörde getroffenen Ent- scheidungen und Verfügungen, insofern der Vorstand die Thätigkeit einer solchen Behörde ausübt.

100.

§ Anstaltsbeamte sind der Rechtskonsulent, die Beamten der Kaffenverwaltung und der Révisor. Dieselben haben die Stellung mittelbarer"Staatsbeamten. Ihre Ernennung bedarf der Bestätigung

der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist befugt, das Dienstverhältnis; eines Beamten

nach einer sechs Monate früher erfol ten Kündigung einseitig auf- zulösen, wenn dieser durch körperliches Hebrecben oder durch körperliche

xder geistige Schwäche zuriärfüllung

unterlä t, rechtzeiti den vor escbtieben Die Beamten g

101 gierungen bekannt u des Amtsverbältni es.

ein An an

Wenn ein Kommi ar oder oder wenn in sein ermögen genommen werden, so muß der erhält, das Amt des Kommissars oder

§ 102 w

Die Suspension kann durch ein Wirkung ausgesprochen werden, da? nicht binnen einer Woche durch Be

Ist eine Suspension verfügt, so

der Anstalt zu erstreben und

ihr Amt gemäß, die Beamten auch

nach den

nicht widerspre enden Anordnungen zu

105. ZTLÉYLYZFFZWZ MM wird vierteljährlich vorausbezahlt. keinen Einfluß. leistungen, Welche über den willigen.

Pie Kommissare und die eschafte, welche sie außerhalb

106.

auf zwei Tage und wird sie innerbal endrt, so betragen die Ta egelder für einhalb beziehungsweise a

Anstalt

gemacht werden, für das Kilometer Abgang zwei Mark; 2) bei anderen Dienstreisen für

“-

Forderungen und Wertbvapieren, in

zu besteiien.

Sinkt der Wertb_der Pfandsiücke so ba't der Beamte aui Erfordert! des auIretchenden Nachschuß zu leisten. Saß 2 findet AnWendung.

§ 108.

Die Beamten der Anstalt haben aus dem Dienst einen Anspruch auf Staatsbeamte bestehenden

Der PensionSanspruch ist aUSgefcb

§ 109. Beamten der Ansta enkasse oder deren etwai 8 nd von der Anstalt für ei

Die von den und Wai Beiträge

110.

diedVerthYLns-N an er i en uyungsbere ti ten, geschäftliche Verbindung ck g

geheim zu halten, soweit der (Hebei

111.

' Der Rechtskonsulent muß§ zur fähig sein.

Er hat beim Eintritt in

sein Am schwöre einen Eid

Amt treu und

verwalten werde, Im mündlichen

als Beyoümäcbtigter des Vorstandes.

Vorstande in alien

entsprechendes Gutachten abzuaeben, Vorstandsfißungen nach jedeSmaliger Protokoll aufzunehmen,

allen zu protokollieren,

zunehmende Anlcibsn beizustehen, die vxrfa en und zu. befördrrn, den Vor vor 5 ebörden, roweit es zulässig und

Eingangsbermert zu versehen und in die Registratur zu beaufsichtigen und

führung der anderen Angesteliten,

§ 113. Neben dem Rechtskonsulenten ka werden.

Die Vorf rite des 111 vertreter Anwiiridiinx. § Absav

Die, Kassenverwaltun (

Hildesbetmicbe ritterschaftlgiibe Credit Kassier?! und der erforderli n Anzahl Die Aemter der Ka enverwaltu Beamten kann die Uebernahme anderer ofern dadurch die vfiichtmäßig: Dienst:

114.

eeinträcbtigt wi d.

äbig ist oder wenn seme Dienstsicber

erklären. Mit diesem Beschluss rrliscbt das

§ 104. Die Kommissare und Anstaltsbeamten sind verpfliebtet, das

Grenzen seinerZuständigkeit getroffenen,

§ Die Beamten der Anstalt haben einen

bezirk geltenden Recht Mündelgeid angelegt werden

Pen geseßlichkn Voßsréblrifrißé

, _ gene gilt au_ch bezuglich der auSgeschiedenen Beamten, soweit nicht für deren Angehorige anderweit auskeicbend gesorgt ist.

_ , zu Gott, dem wtffenden, daß ich als Rcchtskonfu1ent des Grubenhagen-Hildesbeinischen ritterscbaftlichen gewissenhaft nach drm Gesetz, der Sa stalt und den darnach yon dem Vorstands getroffenen

§ 112.

Des Rechtskonsulenten besondere Pfiicbten bestehen darin:

5 aus die saßungSmäßige Thätigkeit der Anstalt richtetcn Bestrebungen mit Rat!: _und That getreulicb beizustehen, ü die zur _Beraihurig und Beschlußfassung vorliegenden Gegenstände em unparteiiscbks, seiner Ueberzeugung nach den Grundiäßen der Anstalt über die Verhandlungen in den _ Bestimmung des Vorstandes ein afucb mudndliJeffAnträge [in den„ dazu geeigneten . erner er a endenva un ci d

egittmationrn und bei den vorbereitenden Verbandglun enPtiliangauef?

stand im sämmtliche an den Vorstand gerichteten Einaaben zu

Schuloverscbreibungen Verzeichniffe zu führen. stand auf etwa wahrgenommene Mängel, namentlich in der Dienft- aufmerksam zu machen.

alenberg - Göttingen -

Leiner AmtspßiÖt dauernd un-

eit ni t ausreicht und er es

d bf t ib Duei'tvNZFit-xi'ßß “uchlesi'aii'M at 11 e u , r n : on e früher erfolgter Kündigung iiinseitig aufzuleösen. na e

§ . Der Amtsantriit der Kommissare und der Beamten d A t [* ist in den im Anstaltsbezirk herausgegebenen AmtSblätterrirdernsUTe: machen. Das Gleiche gilt von der Auflösung

staltsbeamter in Konkurs gerätb gsvollstreckungsbandlungen vor-

Zorstand, sobald er davon Kénntuiß

Anstaltsbeamten für erloschen Amt.

§ 103. Ein Beamter der Anstalt kann durch Bes in des Port des jederzeit von der Ausübung seines Amts suspendiért ?verden. san

en Kommixsar allein mit der

sie als aufge oben ilt, wenn sie chluß des Vorstandes estäkigt wird.

ist jeder Kommissar befugt, die

Wohnung des suspendierten Beamten zu durchsuchen.

Beste dem Gase und der Saßung vom Vortand innerhalb der dem Gesetz und den Saßungkn fuhren.

Anspruch auf Besoldung. der auf chtfübrenden Ritter- bebörde fetgeseßt. * as Gehalt

Die Suspension eines Beamten hat auf seinen Gebaltßanspruch

Der Vorstand ist befugt, den Beamten der Anstalt für Dienst- _gewöbnlichen Rahmen hinausgehen, sowie im Fach besonderer Bedurftigkeit einmalige Vergütungen zu be-

§ Bramten der Anstalt baby.". für Dienst- ibres Wohnorts verri pruciZIiauTTTageFlderb End auffErLtiattzrÖng von Reiseko ten.

e agege er e ragen ur : ommi, a " " die Beamten der Anstalt zwölf Mark. ff re funfzebn Mark, fur

ten, einrn An-

Erstreckt sich die Dienstreise b_ vierundzwanzig Stunden be- dte ganze Reise zweiundzwanzig

, tzebn Mark. An Reisekosten erhalten die Kommissare und dié Beamten der

1) bei Dienstreisen, welche “auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen sieben Pfennig, für jeden Zu- und

das Kilometer sechzig Pfennig.

F 07.

Der Rechtskonsulent und die Beamten der Ka «? v w lt haben bei Eintritt in ihr Amt, und zwar der Rechtsisoiisiilrenctl FW der Kassierer in Höhe von je zwöiftausend beamten in Höhe von je sechstausend Mark Dienstsicherbeit in so chen

Mark, die übrigen Ka en-

welchen nach dem im Anstalts-

kann, der Anstalt

unter die vorgeschriebene öbe, Vorstandes binnen zwri WFchen

Die Vorschrift des § 69 Absaß "2

für den Fal! ibres Ausscheidens Maßgabe der für

losen im Falle des § 102.

lt an die Provinzial-Wittwen- Recht9nachfolgerin rfchuldeten Rechnung zu za len. Dies

§ Die Kommissare und die Beamten der Anstalt sind Verpfiicbtet, und Familienangelegextbeiten der Grundei entbiimer die mit der Anstalt ? s?Zeetreten sind, gegen dritte Personen stets

n reehts-

mbaltung nach dem Verlangen

der Betbeiligten im Interesse derselben bedürfen.

Bekleidung des Richteramts

t folgenden Eid zu leisten:

Allmächtigen und All- Calenbrrg-Göttingen- Credit-Vereins mein ung der An- nordnungen

so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.“ Verfahren vor Behörden gilt der Rechtskonsulent

dem ge-

Beschlüsse des ' orstandes zu _mündlichen Verfahren zweckmaßig ißt zu vertreten,

nen mit dem das Eingan sbucb einzutragen, uber die ormulare zu den Auch hat er den Vor-

nn ein Stellvertreter befüllt 1 und 2 finden auf den Stell-

Gruben en- -Kafse) besteht aus beißen: von Kaffenbeamten.

ng sind Nebenämter. Den Aemter nicht Wehrl werden, bätigteit für die Anstalt uicht