1938 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Feb 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S. 2,

Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, können niedergoschlagcn Werden. Ist eine fällige BcitragSfoxderung dcr Reichsanstalt Wegen der wirt chaftlichen Vcrhaltmsse des Schuldners oder an?: anderen ründen (z. B. Tod, Aus- Wanderung) 1mchwcislich dauernd nicht einzichbar, so kann damm abgesobcu Wcrdcn, den Anspruch weiter zu vsrfolgen. Ist eine fällige Beitragsfordcrung dcr Reichsanstalt Wegen der 1virtschaftlichcn Verhältnisse des Schuldners vorüber- qchcnd nicbt cinzichbar, so kann, soweit nicht Stundung nach Z' Z gewährt wird, einstweilen davon abgesehen Werden, den Anspruch Weiter zu verfolgen.

(2) Die Befugnisse aus Abs. 1 stehen der Einzugsstelle zn, Wenn die Beiträge zur Reichsanstalt als Zuschläge zu Krankcnkaffcnbeiträgen zu entrichten Waren und die Einzugs- stcllc mit diesen Beiträgen ebenso verfährt. Zur Ausijbung dicser Befugnisse bei Beiträgen zur Reichsanstalt bedarf die Einzugsstclle der Zustimmung des Präsidenten der Reichs- anstalt oder der Dienststelle, die der Präsident bezeichnet, Mnn es sich um Beiträge ein und desselben Schuldners von mehr als 500 Reichsmark handelt, die sich auf mehr als 1 Monat bszichen. Ist die Einzugsstelle eine Ersatzkasse der Krankenversickxrung, bedarf sie der Zustimmung, w'“! es sich _um Beiträge ein und desselben Schuldnérs von 1".- als 100 Reichßmark handelt. .

„_ _(3) Im übri en stehen die Voxtgnisse aus Abs. 1 dem anßdcntcu dcr 1eichsanstalt oder er von ihm bozeichnoten Ttenststekle zu.

. § 6

_ (1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der Ver- pfltchtungcn, die ihr hinsichtlich der Beiträge zur Reichsanstalt nach dem Gesetz Über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- verisicherung (§§ 145, 148, 150 und 156) und den hierzu 'erlgssexth Ausführungsvorschriften obliegen, so ist sie der RZtckWarzstalt schadensersaßpflichtig; die Vorschriften des Burgerktckxn Geseßbuchs über die Haftung für Vertrags- verletzungen finden entsprechende Anjvendung. Das gilt ins- besondere, Wenn eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspäwt einzißbt.

(2) J111_Streitfalle entscheidet das nach dem Gesetz über Arbcrtsvermxttlung und Arbeitslosenverstcherung (F“ 148 Ab]. 2) zustandige Versicherungsamt (Beschlußausscbuß) und auf Beschwcrde endgültig das Oberversicherungsamt (Be- schlußkammer).

§ 7

(1) Anf die Buchung der Vciiräge zur Reichsanstalt bei den Krankenkasstn nach § 225 der Reichsversicherungsordnung, dcr Scc-Krankenkaffe, dcn Ersaßkaffen und der Reichsknapp-

(Vordcrscitc) Vézeichnung der Einzugsstelle

Monatsabreckmung

über die Beiträge zur ReichSanstalt fürArbeitsvermittlung undArbeitßlosenversickxerung Tas BLitragss-oll des Vormonats beträgt ................... RM .......... Rpf.

Tie Jsteinnahme des Abrechnungsmonats beträgt: &) an Beiträéxen

13) an Verzugszufcblägen und Ordnungsstrafen

Zusammen ...................

Davon ab: Vergütung laut nmstehender Rechnung *

Dazu: Jm Vormonat laut Abrechnung zu Wenig abgeliefert

Monat ............................. 19....-

schaft finden die Vorscbri ten, die für die Buchung der Bei- träge zur Krankenversi erung gelten, entsprechende An- Wendung.

(2) Die Beiträge zur Reichsanstalt (Sol! und Ist) smd in den Büchern (Karteien) der Einzugsstellen, in denen das Soll und Ist der eigenen Einnahmen gebucht wird, zu bxzchen, aber ctrennt von dreien und so, daß sie jederzeit ohne wetteres selbständig zusammengezählt Werden können.

§ 8

(1) Die Einzugsstelle übertveist die vereinnghmten Bei- träge, auch die vorschußWeise entrichteten, sYatesterzs 'am dritten Tage nach ihrer Einzabkung oder Gutschrtft derxemgen Stelle, die nach § 147 des Geseßes über Arbeitsberthlung und Arbeitslosenversicherung zum Empfang berxchtrgZ tft. Der Vorsitzende des Landesarbettsamts und mrt semer Ex- mächtigung der Vorsitzende des Arbeitsamts kann die Frtst Verlängern, jedoch nicht über den vierzehnten Tag hinaus. Solange die Einnahmen den Betrag von 100 Reichsmark nicht erreichen, kann die UeberWeisung unterbleibén, jedoch längstens bis zum Schlusse des Kalendermonats.

(2) Verzögert eine Einzugsstelle die Abführung schuldhaft, so hat sie der Reichsanstalt Verzu szinsen zu zahlen. Die Verzugszinsen betragen 1 vom Hun ert über dem Reichsbank- diskont, die Geltendmachung eines Weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(3) Bei Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entscheidet das nach dem Gesetz über Arbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung 148 Abs. 2) zu- ständige Versicherungsamt (Beschlußaußschuß) und auf Feschwßrde endgültig das OberversicherungZamt (Beschluß-

mmer ,

§ 9 (1) Bei der Ablieferung der Beiträge dürfen zurück- behalten Werden:

1. die Vergütung, die die Einzxugsstellen nach § 165 des Geseßes über Arbeitsvermtttlung und Arbeitslosen- versicherung zur Abgeltung der Kosten erhalten, die ihnen durch die Einziehung und Abführung der Bei- träge zur Reichsanstalt und durch die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen-en1stehen,

2. die Vergütung, die Orts-, Land- und nnungskranken- kassen na dem Erlaß über die erbindung von Arbeitsbu anzeigen unh Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938, für thre _Mi-twirkung bei der Er- stattung der Arbettsbuchanzetgen erhalten.

Muster 1. (Rückseite)

Wurden) .

Es bleiben „. ..................

17. Die Zahl ber Krankenversicherungspflichtigen, zur Arbettsxosenversicherung frei waren und für die nach dem Geseß Über Arbextsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (,8, 85a Abs- 4, Saß 3) auf die Befreiungsanzeige verzichtet War . 7; Die Summe 111 abzüglich der unter 17 genannten Personenzahl ---------------------------------------

13. Regelvergütung für die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Reichßansi und die Bearbeitung der BefreiungSanzeigen:

(2) Diese Vergütun en dürfen ' r jeden Kal für den ste zu zahlen sind? vom 16. dx? e

gestellt werden.

910

Bis zum 15. jeden Monats hat die Einzugs exnpfangsberechttgten Stelle eine Abrechnung über emtzahme d'es Voxmonats nach Muster 1 in doppelter A Zertrgung etnzuretchen. Die zWeite Ausfertigun ' er empfan sberechtigten Stelle nach Prü

€Spatestens aber 3 Wochen nach

lieferungen,

gesandt und dient als Kassenbeleg. § 11

Spätestens 4 Wochen nach dLM Abschluß der JAhre rxchmmg hat die Einzugsstelle der empfangsberecbtigtcn Ste! eme; JahreSabrechnung nach Muster 2 in doppelter Au ferttgung einzureichen. Die zWeite Ausfertigung wird Von d empfangsberechtigten Stelle nach Kenntnisnahme,s ck Eingang, zurückgesandt und ist

aber 3 Wochen na Einzugsstelle aufzubesvahren.

§

Die Vorschr'rften dieser Verordnung gelten auch für Z Flüge, die Wegen verspäteter Zahlung von Beiträgen z eichSanstaU erhoben werden, und für Ordnungsstrafen, .. von einer Einzugsstelle oder einer Versicherungsbehörde ve hängt Werden und den Mitteln der Reichsanstalt zufließe Diese Gelder sind im Aufteilungsbuch getrennt von de

Beiträgen nachzuweisen. §

Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kra

12

13

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Einziehung der Beiträge z. Reichsanstalt für Arbeitsvermntlung und Arbeitslose

ndcrm .* Monats an in Anson;

[We .. die

g Wird bo" „ung der A

päkeste » von 11,

versicherung vom 12. August 1930 (Reichsgcsetzbl,

S. 436) mit den Aenderungen nach den Verordnung vom 11. September 1931 (Reichsgeseßbl. [ S. 491) u.»

19. März 1935 (Reichsgeseßbl. [ S. 389),

. von der Ziveiten Verordnung über Rechnungsführu in der Krankenversicherung in der Fassung der Dritt eichen Namens vom 18. Februar1'1

Verordnung

[ (Reichsgeseßblg. 1 S. 246), § 163 Abs. 8. (Großes Staatssiegel) Berlin, den 9. Februar 1938.

Der ReichZarbeitSminiéster. I. V.: Dr.Krohn.

11. Die. Zahl der nichtkrankenversicherungspflichtiaen Arb-ümkvaer, für dte Beiträge zur Reichsanstalt entricj" :. » »

11:1. Die „Summe Von 1 (Zahl der kkankenverstch ' .' . » gl1edxxr) und 11 (Zahl der nichtkrankenv-«*4é -:--; .. ;- Arbertnehmer, für die Beiträge zur R *-':,-;*-.-.:.„*...

die von der Pflicht

Berethnung der Vergütung

.4. Maßgebende Personenzahlen: Am Schlusse des Vormonats betrug: 1. Die Zahl der krankenversicherungspflichtigen Mitglieder . . . .

, u -------------------------------------

* it-

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.“. »m'xmxek

Abzuliefernder Betrag Nach Artikel 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstenen

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S.

/“

j nung der Einzugsftelle Muster 2 seze ck __ _, _ _

Jahr 19 ......

Jahresabrechnung

' Beiträge zur Reichßanstali für Arbeitsvermittlun "'“ dle und Arbeitßlosenverfiäjerung g

Das Beitragsjoll des Geschäftsjahres 19.... betragt ach AuZmeis chs Einnahmebuches beträgt die Jstemnahme des Jahres a) an Beiträgen b) an Verzugszxtschlägen und Ord- nungsstrafen

................... RM Rpf

- ................. RM .......... Rpf

Davon ab: Bergiitnng Demnach Waren abzuliefern ................... RM Abgelicfert sind Es blLiben noch abzuliefern ___________________ RM _________ Rpf An Rückständen sind verblieben: .;) aus dem Abrechnungsjahr ................... RM .......... pr b) aus früheren Jahren .................. RM _________ Rpf

Zusammen ................... RM .......... Rpf

Die Richtigkeit bescheinigt: - ........................... , den ................... 19...- Der Leiter

""'""(ü'rit'éks'I-ljr'ifij'" n

d LandesarbeitZamt

av Arbeitsamt

Urschriftlick) nacb Kenntnisnahme zurück.

LandeSarbeitsamts

Der VNstßMk)€ des MXitsamts

""""('Üät'éÖFÉ'r'i'f'fsMm

Verordnung

über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit 'LandYaschinen und landwirtschaftlichen eräten.

Vom 10. „Februar 1938.

Zur Senkung der Preise für Landmaschinen und land- wirtschaftliche Geräte wird auf Grund des Geseßes zur Durchführung des Vierjabresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Prsisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. [ S. 927) mit Zustimmung des Beauf- tragth für den Vierjahresplan Verordnet:

§ 1. (1) Im Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und land- Wirtschaftlichen Geräten dürfen auf die durch Hersteller und

§ 3.

(1) Den Fixmen und Personen, die regelmäßig Verkäufe von Landmaschmen und landwirtschaftlichen Geräten auf fremde Rechrxung vermitteln, mit AuZnaHMe der im Absatz 3 Henanxtten _Ftrmen und Personen, darf höchstens eine Provi- ton etngeraumt werden, die mindestens 15 v.H. (gerechnet vom Yruttblistenpreis) unter den im § 1 Absaß 1 genannten Ngchlaffe lt-egt. Das gleiche gilt für die im § 2 genannten Ftrmen und Personen.

_, (2) Yen von_ § 1 erfaßtext Landmaschinenbändlern darf fur Y_erkaufe,"d1e ste lediglich vermitteln, höchstens eine Provrstbn geWcchrt werden, die um 3 NH. (gerechnet vom Yruttoüstenprets) unter den im § 1 Absatz 1 genannten Nach- lassen liegt.

(3) Ten-Firmey und Personen, die auf Grund eines Ver- txagcs staydtg damtt betraut sind, in einem bestimmten Be- ztranerkauFe von Landmaschinen und landwirtschaftlichen eratcn zjvtschen Herstéllern oder Einführcrn einerseits und andkern und _Einkaufsgenoffenschaftcn andererssits zu ver- mxttxln, darf hierfür, eine Provision höchstens in der bisher gejvahrtcn prozentualen Höhe eingeräumt Werden.

§ 4.

' Sojvcit Vértragsbestimmungcn den Vorschriftén der §§ 1 bts 3 Widersprccch, treten die nach den in Bewacht kommen- denBorschrtften dteser Verordnung zulässigen Vcstimmungsn atx tbre Stelle.. Dies gilt auch für laufende Kaufverträge, es 22) denn, daß dte verkaufte Ware schon vor dem Inkrafttreten

teser Verordnung von dem Verkäufer angesandt Wurden ist.

§ 5.

(1) Die z.- Z. gültigen Bruttolistenpreise für die im § 1

Absaß 1 genannten Erzeugnisse sind von den Herstellern solveit herabzuseßcn, daß dle sich für die Hersteller aus den §§ 1 bis 3 ergeberzdén Ersparnisse den Verbrauchern voll zugute kommen, jedoch mindestens um 5 v. H. " (2) Für Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte, ftzr dxe Bruttolistenpreise der Hersteller nicht bestehen, muß et'n Vruttolistenpreis in entsprechender Amoendung der Be- sttmmungcn des Absatzes 1 festgescßt werdcn.

§ 6.

(1) Dem Verbraucher ist der vom Hersteller festgeseßte neueste Bruttolistenprcis zu berechnen.

(2) ,reiserhöhungen dürfen soir Verbraucher nicht ein- treten. ls eine Preiserhöhung it es auch anzusehen, Wenn die Zahlungs- und Lieferunngedingungeu zum Nachteil der Abnehmer verändért Werden.

(3) Die den von den §§ 1 bis 3 erfaßten Firmen und Personen bisher geWährten Nachlässe und Provisionen dürfen gegenüber dem bisherigen Stand nicht erhöht Werden. Sind die bish€r einsr der in §§ 1 und 3 genannten Firmen und Personen gewährten Höchstnachlässe oder -provi§ionen auf Grund der Vorschriften der §§ 1 und 3 bembzu eßen, darf der Hersteller alle anderen bisher Von ihm geWährten Nack)- lässe und Provisionen in demselben Maß herabseßen. Soweit die bisher gewährben Nachlässe und Provisionen _die in den §§ 1 und 3 festgeseßten Höchstnachkäffe und Provisionen nicht überL-zchritten haben, dürfen sie um nicht mehr als die Hälfte der ruttolistenpreissenkung berabgeseßt werden. Unter dem hierbei sich ergebenden niedrigsten Satz für Nachlässe und Provisionen darf die Herabsetzung auch in (_:_llcn anderen Fällen ni t vorgenommen Werden. Für die Falle, in denen sich nach iesen Vorschriften eine Erhöhung des Einstands- preises ergibt, erteile ich hiermit auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. ] S. 955) eine A1rsnahme- bejvilligung. § 7

Es ist verboten, Handlungxn vbrzunchmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschrcften dteser Verordnung

3.

oder die auf Grund dijeser Verordnung erlassenen Anorö- nungen umgangen Werden oder umgangen Werden soklen.

§ 8. . _ Ich behalte mir vor, AuZnahmen von den Vorschrifte11 dteser Verordnung zuzulassen oder anzuordnen und Liese! rungs- und Zahlungsbedingungen festzuseßen.

Z 9.

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung odLr der; zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen vorsäßlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe in un* begrenzter Höhe bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straß bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt Werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag cin, de! Strafantrag kann zurückgenommen Werdsn.

(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird der“ Strafantrag zurückgenommen, so können die nach der Erstetf Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Bex fugnisse des Reichskommissars fiir die Prcisbildung 130131" 12. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußu- Zcher Staatsanzeigér Nr. 291) dafür Ynständigcn SWULU gegen“

ie Unternehmungen und gegen ie schuldigßn Personen, Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe festsetzen.

(4) Dansben kann die Schließung von BLÜÜLÖLÜ, ixt denen die Zuwiderhandlung begangen Worden ist, auf Zext. oder auf DaUcr Verügt oder die Weiterführung des Bea triebcs von Auflagen abhängig gemmcht Werden. Auel) kan)! dLn chuldigen Einzelpersonsn auf dem Gsbiet, auf dem dta Zuivrderbandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die Weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht Werderk-

§ 10,

Die Verordnung tritt am 15. März 1938 in Kraft und' am 1. September 1938 außer Kraft.

Berlin, den 10. Februar 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildnng. W a g n e r.

Preußen.

Die Forstmcifterstelle beim Forsteinrichtungsamt lt! Allenstein ist zum 1. April 1938 zu beseßen. Vejverbnngs- frist: 1. März 1938.

Nichtamtliches.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner StaatStheater

Dienstag, den 15. Februar. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Mig wo 11. Leitung: E-gk. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Der Sturz des Ministers. Von E. W. Möller. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater - Kleines Haus: Lauter Lügen. Komödi! von Schiveikart. Beginn: 20 Uhr.

Musikak- Schauska

Der bekannte englische Dirigen-t Sir Th oma s Ve e cbam evscbeint in dieser Spielzeit WWd-erum am Pult, der VerlYn-e * Staatsoper. Er wird am 18. und 26, Februar „Dl? Zauberflotq und am 23. Februar und 2. März „Othello“ dtmgreren. *

Germaine Lub i n, eine der bekannt-cstsn Wagner- Darstellerinn-en der französischen Bühne, singt in der AUffuhr-ung; der „W alküre“ in der Staatsoper am Sonntag, dem 20, Fei bruar, die „Sieglin-de“ in Deutscher Sprache,

.. . , . . Ein ij rer et 2 2 ten Bruttoliten rei e Landma inenhänd- vom 27. Dezember 1928 betragt d1e Regelvergütung für xeden Kopf lernf j? nack; anseLianelnen Artexs1 vxn IsKasckÜnen LYd Geräten

der unter 417 angegebenen Personenzahl 0,0. . RM. . .. . .. . .. außer den m Absaß 2 genanntem Vergunsttgungen hochstens Demnach VergÜtUUg -------------------------------- )( 0,0.. RM == ------------------- RM --------- ' fskgcnde Nachlässe gewährt Werden:

(;- Erlxhhung der Regelvergütung für die Einziehung und Abführun ] der Beitrage zur Reichßanstalt und die Bearbeitung der BefreiungSanze gen (nur bei Orts-, Land- und Innungskrankenkaffen): !- Nack) Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung der Emzugsstellen vom 27. Dez€mber 1928:

Die Gesaxntzahl der zur Krankenversicherung oder zur Reichs- anstalt bettragspflichtigen Arbeitgeber betrug am Schlusse des

Vormonats ............................ , also mehr als ein Fünftel der

unte 447 b = „,...„ .. Kleinjdre chm-a chinen bis 1500 kg . . . ' angege enen Personenzahl(_z ) 10. Mittherschmchs1schinen ü-ber 1500-4000 kg .

Demnach Erhöhung der Vergütung um .............. )( 0,005 RM-...........-.-»-. RM .......... 2“ 11“ TJTZYÉZ'FZYLFW Getreildsbeizapparat'e für ' rt . Nack) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung 12. Sortievmasch'men für Knolbenfrüchke der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: 13.

Strohpressen und Strob-binder Nack) der Bescheinigung des Versicherungsamts vom .............. ') )J; GEMÜ? - - - 1 haben nach der lehten Volkszählung vor dem Berechnungs- 1“)-

Tarauf sind abgeliefert: ................... RM .......... Rpf durch --------------

„Beregnungsanlagen . . : ; ; 2.Ackevma-en ,...-....- '. Gro dre chnmscbinen über 4000 kg . . Kr-cr tpflüge umd Ackerschleppcr . . Pflüge und Bodenbearbeit-ungSgerate . Walzen utrd Schleifen . Wender und Rechen . . . . . . : . . Kart. Kittltur-, Kart; u. Ridbener-ntemaschin-

: 20%

: '. 22%

: I' Die Beschäftigungslage in der Eisen- ,:- verarbeitung. .")

Handelsjeil. *

lebten Monaten ein" Rückgang der Geschäfte zu vxrzcichjxen, demzz indksxen PreiSabscblage bisher noch mcht JPY !mb. , Stahlqz ble )-Schaufeln und Spaten: er cch-aftrgungsgrad; auf dem JnlandSm-arkt War im lxßtezt Monqx sehr lebhaft. DM Export Weist dagegen einen „ompfxndltcben Ruckgang auf. Es 1st4§ mit Weiterem vor1chtigem Disponreren der Kundjcbqft zn rcxhneva . S e n s e n : Das escbc'rft auf dem Jn*landsm-ark_t rst tm Verhaltnis; Wandte EisenindustriezWei e dem DH uber dje Lange der ver- zum Vorjahre zurückgegangen; dagegen [W, s1ch Has Ausbcxnds-x schi-edenen in dieser WMF" aftsgruppe zusammengeschlossenen gc chäft im großen und ganzen g-e alten. Fur Brextfvarbn w-tckeltx Industrien mitteilt, haben st tm Januar_bemerkeanerte Ver- si das Inkandsgeschäft norma ab. Auf den kontmenbalem änderungbn in der Zahl der Gefblgschajtsnglteber mcht' ergeben. Märkten ist *in-dessen der WetbbeMrb auf der Grundlaqx dex)“; Der Inlandsabsaß der meisten F-1rmen tst nasch iyte vor emzrg „und zuwehmenden Eigen-erzbwgung st-arx spuvbar. B a u [) e-s ck)ja „9 e U, allein von den Lieferungsmögi'iclßeiten abhang1g.' Zahlerx uber Die B9schäftjgung jst aklhquMd 'Yt- mjt Ausnahme dcrxemgenk; die Höhe der Jn-landsanfträge haben daher Wk LXW" NWWB.“ Gese11kschmiedem die hauptsaxblick) Tur VaFnen arbettxen. Auf pemz Wert. In bezug auf die Pr-eiSentWicklung smd d'“ Pexhakkmsw ExportWarkt ist die Lage unemhext lch au erdem smd „satsonbedmgx; auf dem Jnlawdsmar-kt unverändert Jeblteben, wobxr 1edoch zn Ljvisse Störungen eingetreten. " rauben, NKLLLU und; berücksichtigen ist, daß die Gestehungs osten z1_1m Tetl WWtUkh Zubehör: Jm allgemejwen ?alt der gute'Geschaftggang an,“! gestiegen smd. Die Meinungen Über d_ie EntWtFlUng des ren- Durch vevbesserte Materialbsscba fxmg haben [[ck auch be AUM?! . , exports sind uneinheitlich. Der Prersstand fxxx. Ausfuhrjobxen verhältnisse gebessert; allerdmgs 1st es noch 119_thnd1J„cZe1mssex ] 27% ist mit AuM-ahme von Preissenkungen am skanzosxxckxncYTarkt xm Lücken in dcn L-a-gern »der Abnehmevscbaft zu Ullen. _.1 t voll., ' wesentlichen unverändert gbblieben. Il? dM 111€!th «mxdustrkß ausxyenußt ist die Jxrdustriexder ersteller von berbamchraubem: '] 28% zweigen und Läwdern ist der Preißauftrteb, der swb noch tm'De- In der Ausfuhr Werden Absaßsxorungen ge1neldet._ Kettenx WWU) bemerkbar machte, abgestoppt ondM* Zum Te" ""W" Die ausreichende Beschäfti-gußg halt bet denz Großtexl der Ketterzx Fick) Preiserhöhungen, die bereits 1m VNLÜÖW thraten, erst, 1th indn trie an, insbesowdeve ist dies der Fgll fur Haxxdelsbctte'n. TLK“. ÜUZ- da die a11sländtschen Abnehmer" ihre ZUZ*Uck')Ü"U"9 be'.d'e' Ausfsuhr in sch1veren Kett-czn is_t unverandert, ebl1eben, ch mtttÄH Erteilung neuer Aufträge zu den erbohten Prc'tsen ßrst negerdtwgs leren und leichten Ketten stn-dgndes'sen erheb'l1 e_n YbsaßstoxuanexÄ aufgaben. ZU verschiebenen JUDUW'M macht s'c') .',)“ pen 217139719“ unterWorfen. Bei Achjen lsst dre Lage befrteditgend. .;n e . EWWJMÜM ein ziemlich starker _,ettb'eWe'xb,anslgndtschey'Fxrmep e d e 1: - J 11 d u stnr i e [tegen tar_ke Lteßerungsvcrzogxrungen"box,; bemerkbar, die hierzu eine verhaltmsmaßtg le1chte M9 .ltchk-ett s JulandZ-g-eschaft in Automobtl-ErsaHZZdern bat stch_rUck1auftK; ' ben, weil fie Nick)t "Uk billiger, ?on-d-erxauch WHEN .'UYZ“ entWickelt. Die Aqunhr Von A en und edcrnkonnte tm großeß- YM “Lk liefern können als die deut chen FWU?"- . TÉZ'W'se " und ganzen geteigert Werden,. adeln: Ter AbFaß_ anf denk; der BLÖÜÜ an FÜÖULHL'WM noch immer verhaltm§maß1g gro. Binn-enmarkt ! t sich gegenuber dem Vormonat vechecbterx Der Hevanbilduwg eines geei weten Nachwuchses WW nach Wre Dies liegt zum Teil an zu gro en Emdeckxmgen der Abnebme . vor große Aufmerksamkeit ges enkt. Anch Yer éxpoxthmjc-Zz WU?? nttikkadl-elnTgeimYejüVreÉsschlbeschécrixsttngcflxx . ' t aus deir ve 'iedenen ndustvieztvei en aus. ü! en er er r e : er .; a a- a .. .okgeIdés ebLIeanenubei-ben: Wer-kfst .??? v erfeiTerlung: r Fhaltedn anzkxIlTehbrte'inZOWLgFrlthk Rr ?xerllbnbsxßaxfaäbFrltasxn ' * * n ti .en en- e - : _*__x .- erkauf von ver emerten Wexxsto fen nach demLZlY-aa (ds [F'ftrxjche landsmarkt hat sich gehalten. Der Ein ang der xportau-stragx if gehalten dagegen ist das Heremkommen neuer u n a g " , * “d _ d' ,- Std tr Wesentliéh zuruckgegangen. Hinsichtlich des Preisstxandes schwaen zmregelm-aßrg und hat nachgelassen. ._s Mrz m .ws-,x «)! jk? , im Augenblick für Teile dieser Branche Verhandlungen mit aus- tmmer noch uber den Mangel gn wivklt_chen gacha1bertcxn ie a ländischen Hersteüern. Das Inlan-dAge'schäft ist nach wie vor leb- D ekorati on smatert altenn: Hrer haben stcb _dl?_ mja hat «doch soWeit der pribake JnlanDSbodarf in Frage kommt Rffern im Inland gehalte'n, wa-hvend WS_ExPorthchaft _etltxe äußért ei , ewgt. DrahtWerke: Die Wuft-ra seingäwge (mk a la? auf der ganzen Luzte tht. Dje tm Aus" nd__erzze e dem wlan smarkt sind befriedigend und halten si auf der Höhe Preise wd xxvzuretchend. Eme ende_run&d« 9391717alltr111_s_eb lstd des Vorjahres. Mit fortschreitender Jahre it ist eure Steigerung Angenbltck 111cht n'erxvarten; Aaxch dtcse ondusme tagt 11 -er e der Aufträge zu ermarten. Auf dem Jn-andsmarkt ist in den Mangel an xugen ltchsn Arbetts'kraftm

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Weiterhin großer Facharbeiterbedarf. Wie die Wirtschaftsgrwpspe Werktoffvevfeinernwg und ver-

Es bleiben noch abzuliefern ................... RM

Sä- un-d Drillm-äscbine'n moztat mehr als zwei Drittel der Einwohner des Einzugsstellen- 16- Zgckmaschrnen - ck 1 beztrks 111 Gemeinden mit nicht Mehr als 5000 EinWohnern ge- 17“ XMJLKstWUU * ' Wohnt. 18. Zohx-n-fovdexxr . . DemnachErhöhung der Vergütung um --------------- )( 0,005 RM=-----.-.---------RM --------3** LF, NFMMYRY ' ' " ; _ ' . 111. Axxf Grund bes Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ver- - 21- Kartoff-el- UUd RÜben-Waschmascb'inen - gutung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928 in der Fassung - 22. Powzen-spr-ißen für Y'ferbe- u. M'ot-orbe der Verordnung vom 22. Januar 1938 hat der Vorsißende des 23. GetreibsbeizUPPaWte Uk, HMWUk-lsb 1 LandesarbeitSamts ............................. durch Verfügung vom 24. Getreidereirxig-ungZ-maschmen ., . . . Nr. .................... der Einzugsstelle für jeden 25. fk?“ ensprxßen fur HJWVLMW ! Kopf der unter .4. 111 angegebenen Personenzahl eine Vergütung 26. Mars avbettun-gönxa:schmen . . . von 0,0.. RM zugebilligt, 27. Eggen umd Fedevznckengrubber . . | |

Die Richtigkeit bescheinigt: Der Leiter

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Begründung der Nichtablieferung:

Demnach Erhöhung der Vergütung um ............... )( 0,0. . RM = ................... RM ---------- ZZ ZZYYJYZYW' O'bW-x [e'n J

1). Vergütung für die Mitkvirkun bei der Erstattun 'der Arbeitsbuchanzeigen 30- SchWt-- O.Uek'sch- "W M Mühlen (nur bei Orts-, Lan- und Innungskran enkaffen): 31“ RUBMWWWU- Kart. Quedsch-Oelbu-chenbre

Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsminifters über die Verbindung von ZZ" JFYWYÉZZU ' ' : : : : : : : : ' '

Arbeit-Zbuchanzeigen und Krankenkassenmeldun en vom 8. Februar 1938 ' , ., .. .. erhält die Krarxkenkasse “für jeden Kopf der U?Uer 3 111 angegebenen (Z,) NÖM dtesen HPC!) ÜUJÖlaffen durfext Skonti und Personenzahl eme Vergütung von 0,0.. RM. JUsÜYÜck)? Vergütungen für" rUHbezu kad fur Frgchtkosten Demnach Vergütung )( 0,0.. RM= ............. RM .......... ijvahrt werden. Diese du erz ]edch ntcht egxnuber dem Gesamtvergütung RM __________ ;. tsherigen Stand erhölzt, neu emgefuhrt oder 111 threr Hand-

habung verändert wer en. Die Richtigkeit bescheiniht: , den Der Leiter

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Urschriftlick) zurück nach Prüfung der vorstehend angegebenen Ablieferungen im Gesamtbetrage von _, ....................................... RM .......... Rpf, in Buchstaben: „...... ...................... RM ................................. Rp .

Landesarbeitsamt Arbeitsamt

9 2. '

_ Den Firmen und Personen, die im Kalenderjahv 1936 emen Umsaß in den im § 1 Absatz 1 genannten Erzeugmsjen von RM 15 000,-- auf eigene RechnunMnd Gefahr nicht erreicht haben, jedoch regelmäßi mit dmaschnen und [andWirtschaftlichen Geräten han eln, dax)! von erstelkern, Einführern und Verteilern lediglich"ein „achlgß von 50% der im § 1 Abs. 1 Fenannten Nachlasse emgeraumt werden. § 1 Abs. 2 bleibt un erührt.

.. 19..-

(Unterschrift) (Unterschrift)

(Dienststempel) 1) Bei der erstmaligen Berechnung beizufügen.