1900 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Jan 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doxpelzentner und der Verkaufswerth aulsvolle Mark abgerundet mitgetheilé. D e

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Literatur.

Die „Deutsébe Iuristen-Zeitung“, wel Profeffor ])1'. P. Laband, Reibßaericbtßratb a. D. 131". Steng ein und Rechts- anwalt, Justizrat!) Dr. H. Staub herausgeben (Verlag von Otto Liebmann, Berlin; Preis vierteljährlich, 6 Hefte, 3,50 „M), begrüßt das neue Jahrhundert mit einer inbaltßreichen Festnummer, durch die sie den großen Moment des mit Beginn des neuen Jahrhunderts erfolgten Inkrafttretens des neuen deutschen Rechts festhält und feiert. Sie gedenkt der Männer, denen die große That det Schaffung eineH deutschkn bürgerlichen Rechts zu danken ist, und vereinigt im Bilde, das fie als besondere Festbeilage den Lesern darbietet, diejeni en, welche als Leiter, Vorst ende oder General- referenten der beiden ommisfionen die Führern) en auf dem Wege übkrnabmen, an deffen Ziel wir heute stebkn. An der Spiße der Festnummer feiert Ernst von Wildenbruch in gebundener Form die von Leibniz' Tagen ab ersehnt? und nun endlich erreichte Einheit des deutschen Rechts. Dann folgen gehaltvolle Beiträge von Professor Dr. Zitelmann in Bonn „zur Begrüßung des neuen Geseßbuchs“, Professor 131: Sohm in Leipzig über die „Entstehung des deutschen Bürgerlichen Gesesbucbs', Professor Dr. Loening in Haüe a. S. über den „Einfluß des Bürgerlichen Geseßbuchs auf das Verwaltung'recht“, Professor 131". Laband in Straßburg „zur Würdigung des neuen Handelsgeseßbuebs', Kammergerichtßratb 1)r. Holße in Berlin über „1794 und 1900", Professor Dr. Oertmann in Berlin über die „Vz- deutuna des 001x115 Faris nach dem 1. Januar 1900“, ReickoMerichts- ratb Förtsch in eivziq über den „(30119 0171] nach dem 1. anuar 1900", Profeffor 1)r. Erman in Lausanne über .Das Bürgerliche Geseybuch vor dem Schweizer Bundeßqericht'. Erman ma t die interessante Mittheilung, daß das 213. GB. schon lange vor einem Inkrafttreten in Deutschland von Gerichten der Schweiz bei dsr Auslegung desScbweizer Obligationenrechts vom 14.Iuni 1881 angerufen wvrden ift. Dasselbe fußt wesentlich auf, dem deutschen gemeinen Recht, und so verwertben dort die Gerichte bei seiner Auslegung stets die gemein- recbtlichen Systeme von Windscbeid, Dernburg und Regelöberger. Neuerdings aber trist neben diese Lehrbücher immer häufiger das dEUlscbc B. G-B. als „vollkommenste und autorifierteste Darstellung des gegenwärtigen gemeinen Recth". _ Die vorliegende Festnummer isi em neuer Beleg dsr verdienstlichen Thätigkeit der deaktion dieser Zeitschrift und ihrer Mitarbeiter. zu denen die hecvorragendsien Ju- risten der Gegenwart zählen. Ihre Veröffentli-hungen wenden sich an den gesammten deutschen Juristenftand und ziehen, wie keine andere juristische Z itschrift, aUe wichtigeren, im Vordergrund des Interesses sjebenden Rechtsfragen in den Kreis der Erörterung, befassen fick) mit Fragen des Zivil- und Strafrechts sowohl, wie des öffentlichen Rechis und der JustizVerWaltung und berühren oft auch das anSländiscbe Recht, wenn Ereigniss in der Politik oder sonst brennende TageSfragen dam Gele enbeii geben. Aus den [1 ten Héften des eben abgeschlossenen (v exten) Jahrgangs seien beisvels- Weise folgende interessanten und anregenden Aufsäße angeführt: „Dcr Prozeß Dreyfus und die deutsche Pcozeßrcform' von RUÖSgerichtSratb a. D. Stenglein uno „Epilog urn Prozeß in Reuneß" von Reckowanwalt Stranz; . am Prozeß gegen den Klub der Zarmlosen' von Landgerichtöratb rUert und „Prozeffuales zam Proze der ermlosen' von Kammergerichtöratb Kronecker; „Ueber den Entwurf eines Geseskes zum Schuß: des gewsrblichzn Arbeits- yerbältniffeß“ von Profe or von Lilienthal und den gleiben Gegen- stand bebandelndeAufsäße von Neichögerichtöratb a. D. Stenglein und Stadtratb Fiesch; „Der Einfluß des V. G.-B. und seiner Neben- Qkseße auf die landeßgeseßlichen Strafgeseße' von Landricbter Delius; „Zur Ueberleitung 156 neue VereinSrecht' vom Geheimen Justiz'ratb, Professor Gierke; ,Die rückwirkende Kraft des zukünftigen Ebe- 1chZeidung9rechts' von Landricbier Nöldeke; „Erweiterung der Zu- Üzandkgkeit der Amtßaerichte' von Amtßgericbtßratb SÖultzkv; Rkkcbsaexicbt und Ober- VerwaltungMericbr in der Frage der Steuervfitchtigkeit des Emissions-Agios“ von Justizratv Staub; ÉEknftUß nichriger Einzelabreden auf die Wirksamkeit kaufmännischer dnJaqementSVerträge“ von Landqerichtßrath Marcus; „Zur Reform es UrxdeberrccbW' von Dr. Osterrietb; .Groß-Berlin und die Gefes- gehuyg von Regierungßratb Damme; .Der rechtliche Charakter der namischen Schuldeputationen' von Lanogerichtöratb a. D. BroWn; PDer Entwurf eines russischen Obligationenrecbts" von dwfeffor Vori Sscler. Neben solchen Aufsä en enthält Hes kat eme Zusammenstellung der neuen eseße und Keikokdnm'aen des Reichs und sämmtlicher E.nzelstaaten, rtiken über die neuesten Erscheinungen der juristischen Literatur,

Bedeutung, das; der betreffende Pre

nicbt vorgekommen ist, 6111 Punkt ( .

eine nach Materien geordnete Literaturübersicbt, Personalnotizen und in einer Beilage Auszüge aus den bemerkenöwerthxsten Entscheidungen des Reichsgerichts. des ReickpZ-VerfickyerunJSamts, des Kammergerichts, des preußischen Oberverwaltungßgerichis, der deutschen Oberlandes- gerichte sowie ausländischer Gerichte.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichßamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Frankreich.

Eingangßzol! auf flüchtige Oele oder Essenzen. Nach Nr. 112 des französifchen Tarifs unterliegen flüchtige Osle oder Essenzen im A(lgemeinen einem Zoll (Ménimütarif) von 50 Fr. für den Doyvelzentner. In der kautirtenkammxr ift nunmzbr der Antrag gestellt worden, den 3011 auf 21111», ?enhel- und Sternanis- Effem im Minimaltarif auf 600 Fr. ü den Doppelzentner zu erhöhen. Bsgründet ist der Antra4 damit, daß das fertige Erzeugniß, deffen Ertrag fich auf 2,5 1113,- von 10) ]::Z Anis ec. be- laufe, einen zu dem 3011 auf den Rohstoff im Vérhälmiß stehenden Zoll tragen müffe. Der Zoll auf Anis und Fenchel - Nr. 87 des

arifs - beträgt 15 Fr. für den Doppelzentner; Sternanis (Badian) ist als nicht besonders genannte mediziniiche Frucht nach T.-Nc. 127 zoÜfrei. (1300111119005 [)Jk16WSUbZ-11'SZ, 1111119119 120. 1296.)

Von dem Alphabetischen Waarenverzeiehniß zum französischen Zolltarif (ZSxZSrboirS (19119101 (111 Paris (195 (1011111198) ist in der Imprimzxie :! xtionale zu Paris eine neue Aus- gabs zum Preise von 9 Fr. erjchienen.

Naphtha im Fergbana-Gebiet und in Transkaspien.

Am Ostufer des Kaspischen Meeres triti Naphtha _vielf_ach zu Tage; auf der Insel Tschxleken, in dsr Umgegend von T!cbikiniar, bei den Bergen Bujadab und Mandschuklv. vorzugsweise bei dem sogenannten Navbtbxdag1) und schließlich auch im Kreise Andischan des Fergbana-Gebiets. .

Die Naphtha tritt hier in den Falten der Kalksteinscbichtsn der Gebirgßausläufer auf; sie sicksrt entwedsrunmittelbar aus 5311 Spalten 569 Gesteins heraus oder hält fich in den darüberliegenden Sand- scbicbten, Diese tbonhaltigen ands_chichten gehören den unteren tertiärén Formationen an, der Kalkitein aber zur obzren Kreide- formation; beide find eigentlich nicht napbtbabaltiq. sondern sie liegen nur über sehr reichhaltigen, tiefer gelegenen und Naphtha führenden Schichten. Bssonders beMZrkenSwerth ist das Aqftreten von Naphtha in den Tbälern der Flüsse Kugart, Mxily-Siu, SHin-Siu und Naryn. Die Naphtha wird hier in tiefen Gruben gemmmelt und aus diesen geschöpft.

Außer Naphtha wird von den Eingeborenen viel Kir zur Asybalt- bereitung und auch Ozokerit gewonnen.

Zur Entscheidung der Fraue des mehr oder weniger reichlichen Vorkommens der Naphtha in Tuckestan find unbedingt Tiefbohrungen erforderlich. _

In Transkaspien findet sich Naphtha im Kreise Kraßnowodsk in einer Salzwüste am Fuße des Balcbangebirgs. Der_Becg Va 115an liegt 48 Werft südöstlich von der Station Balla-Ijckzem der rans- kaspischxn Bxbn.

Dieser Berg sowie auch der benachbarte Mandschukly besteht aus Flugfunk), verschieden gefärbtem Thon, Sandstein, Mzrgel und waffer-

altiaem Sand. Mit Außnxbme des Flugsandes gehören diese Schichten zu den sedimentären, tertiären und posttrrtiären (Aralo- Kaspischen) Formationen, die durch große Mengen organischer Ueber- reste charakterisiert find.

Bei der besonderen Gestaltung der 'S ichten erhielten die unter- irdischen Ansammlungen von Nvatba die' öglichkeit, an verschiedenen Stellen in Gestalt von Quellen zu Tage zu treten in VerbinDUng mit Wasser oder in Gestalt von Gasen. Stelleniveise, wo die Quellen versiegt sind, finden 110; mehr oder weniger ansehnliche Ablaqerungen von Kir und anderen aSpbaltartigen bituminösen Produkten der Oxydation der Naphtha.

Anzeichen, die das Vorhandensein von Naphtha zu begleiten pflegen, sind Salzwafferquellen, Schlammvulkane und aufsteigende Schwerel- wafferstoffxase. Aus diesen Schlammvulkanen steigt noch gegen- wärtig beständig viel salziges Schmußwaffer heraus, welches prbtbatropfen und Bläschen von leichten Kohlenwafferstoffgasen mit

1 227 14,03 14,25 68 13,50 '

161 12,88 12,47 1 549 12,39 12,70

1 716 12,00 12,20 212 11,60 11,60

302 11,19 11,33 3,1. 198 11,00 .

63 10,50 10,50 30. 12.

1 839 11,82 12,25 3. 1.

179 11,18 11,24 3.1, 486 10,80 . .

114 11,40 11,40 30. 12. 560 11,20 11,20 30. 12. 1 220 12,20 11,80 30. 12. 208 13,00 12,40 30. 12. 328 13,12 13,00 30. 12. 330 12,22 12,20 30. 12.

1180 11,80 11,80 30.12.

402 13,40 13,75 3". 1. 4 448 12,25 12,33 30.12. 19 120 13,42 13,40 3'. 1. 179 13,78 14,55 30.-12.

. . . ] .

er Durchschnittspreis nxird aus den unabgerundetenHjablen bereämet. ) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender ericht fehlt.

_ Als dünnxr Ueberzyg tritt hier an der Oberfläche Kir auf; Ja- zwrscben sind dunne Schtchttn von Ozokerit gelagert. Den Urbewobnern War die Naphtha hier schon lange bekannt und wurde aus Sammelgruben geschöpft. (Rigasche Industrie-Zeitung.)

Italien.

Zuschlag zu den Ankergebübren im Hafen von Genua. Im Interesse der Beschleunigung der Hafen- 2c Bauten in Genua hat eine Königliche Verordnung vom 21. Dezember 1899 verfügt, daß vom 1. Januar 1900 ab Schiffe jeder Provenienz, welche den Hafen von Genua anlaufen und daselbst HandelSoperaiionen vor- nehmen, zu den Arzkerqebübten bis auf weiteres einen festen Zuschlag von 5 Centesimi fur jede Meßtonne zu entrichten haben.

(0133291358. 1111101919.)

Zahlung der Eingangßzölle. Die Bestimmungen über die Annahme von Silberscheidemünzen und von Staats- und Bank- billeten bei Zahlungen von Einggngszöüen (Deutsches Handels-Arcbiv 1894 1 'S. 474 und 1899 1 S. 344) sind durch eine Verordnung des italienischßn Schaß-Mxnisters vom 8. Dezember 1899 weiter bis zum 30. Zum 1900 veriangert worden. Nach den geltenden Be- stimmuygen können Staats- und Bankbiüete unter Hinzurechnung des “219103 bei Zoilzablungen bis zu 100 Lire, Silberscheidemünzen italienischen Geprages aber gemäß der Könialichx'n Verordnung Vom 19. Februar 1899 nur noch in geringeren Beträgen als 5 Lire an- genommen werden. (00.229619. 110101919.)

ZollzusthlägeFür Schießpulver und andere Explosiv- stoffe. Gemaß Artikel 39 des italienischen Gesetzes vom 14. Juli 1891 (Deutsches Handels-Arcbiv 1892 1 S. 394) unterliegen Spreng- und Jagdpulver sowie andexe „Explosivstoffe bei der Einfuhr aus dem Auslande neben dem tarifmaßt en Eingangßzol] einem Zollmscblag in Höhe der inneren Fabrikations teuer von diesen Artikeln. Nach einem der, italienischen Deputirtenkammer vorgelegten Gesesentwurf ist be- absichtigt, diese Fabrikationssteuer und damit auch den Zollzuscblag künftig wie folgt zu bemeffeq: Sprengpulver und ungekörntes ünd- pulVSr (in Pulverform) Kilogramm 0,50 Lire, Jagdvulver owie andere Sprengstoffe Kilpgramm 1,25 Lire, andere Explofivstoffe zu ZZZdJoecken und zur Ladung von Waffen im allgemeinen Kilogramm

, re.

Fallimentßordnung in Portugal.

Durch Königliches Dekret vom 26. Juli 1899 ist in Portugal eine neue Fallimentßordnung eingeführt worden, welche am 1. Oktober 1899 in Kraft getreten ist. Dieselbe ist bestimmt, das 4. Buch des portugiesischen Handels eseßbuchs von 1888 zu erseven.

Die zum tbeil rer 1charfen Bestimmungen des Titels 711 des Gesetzes dürften geeignet sein, den roßen Uebelsiand der bisher geltenden FallimentSordnung zu beseitgen. Dieser lag hauptsächlich in den Bestimmungen über den ZwangSvergleich, die es ermög- lichten, daß ein angeblich insolventer Schuldner einen Zwangs- vergleicbsantrag bei seinen Gläubigern kolvortierte, die Zustimmung der einen durch Begünstigung und Gewährung von Vortheilen vor den iibrigen Gläubigern, die der anderen durch Ueberredung oder die

eschickte Benuvung des Einpuffes Dritter erlangte und dann die Be-

Ltätigung des Gerichts durcb este, durch die auch die nicht zustimmen- den oder vielleicht arnicht benachrichtigten Gläubiger. denen der Aufruf in portugiesis en Blättern nicht zu Gesicht gekommen war, gezwungen wurden, fich abfinden zu lassen.

Von Wichtigkeit erscheint auch die Beseitigung des einzigen Paragraphen des Artikels 695 des Handengeseybuches, der die Liquidation auer Faustpfand- und Hypothekentorderungen den Handengericbten entzog; nacb Axtikel 4 der neuen Ordnung ist das das Falliment eröffnende Gericht das allein zuständige für alle Forderungen, mit alleiniger AuSnabme .solcher bvvotbekariscber

orderun en, die aus einer Zeit stammen, da der fallite Schuldner nieht Kau mann war.

Die Liquidation der Aktiva durch den von Gerichtswegen er- nannten Maffenverwalter bat fich ,so wenig bewährt, daß man im Kapitel 2 des Titels 1711 den Glaubigern die Berechtigung zurück- gegeben hat, die Liquidation durch einen von ihnen ewäbltea Gläubi er- außschu? vornehmen zu lasen. (Nach einem Der cht des Kaiserli m Genera -Konsuls fiir Portugal.)

___-.-

fich führt-