1938 / 72 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: yuv Staatsanzeiger-Nr. 72 vom 26. März 1938. s. 2.

Werkstoffen die BekleidungsWaren hergestellt smd, einheitlich u gestalten. Der mit der Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. 4, 1934 (RGVl. [ S. 318) gemachte Versuch, die preis- rechtliche Regelung für diese Bekleidungsjvaren tunlichst an die Preisvorschristen dcr Faserstoffverordnung als der Vor- läuferin des Spinnstoffgeseßes anz-upas-Yen, ist mißlungen, da die erstrebte Einheitlichkeit für die reisbildung von Be- kleidungsWaren nicht erreicht Worden ist.

Inzwischen sind durch die Verordnung über die Bildung yon Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der LederWirt- schaft (Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937, RGV1._ ] S. 553/55) die Verordnung zur Verhinderung von Preis- steigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. 4. 1934 (RGW. ] S. 318) und die zu dieser Vcrordnun er- gangenen Weiteren Verordnungen Vom 14. 11. 1934 (RG [. 1 S. 1162) und vom 4. 4. 1935 (RGW. ] S. 505) außer_Kraft gesetzt worden. Nach § 1 der Verordnun über die Btldxmg bon Preisen und Entgelten auf dem Ge iet der Lederwirt- schaft vom 29. 4. 1937 (RGW. [ S. 553/555) fallen in das Gebiet der Lederwirtschast im Sinne dieser Verordnung alle Waren, fiir die die UeberWachungsstelle für Lederwirtschaft zuständig ist. Für Bekleidungswaren aus Leder und Leder- hauben, Lederkappen und Ledermüßen ist die Uebexivachungs- steÜe für Kleidung und derivandte Gebiete zuständig. ,

Die rechtliche Grundlage Für die Preisbildung, dieser Lederbekleidungswiiren bildet da er gegenwärtig nur die Ver- ordnung iiber das Verbot von Preiserhöhungen vom 26, 11. 1936 (RGW. ] S. 955) und die zu dieser Verordnung er- gangenen Vorschriften.

13. Einzelheiten.

Zu § 1:

Tiefe Vorschrift stellt den Grundsaß au , daß die höchst- ulässigen Preise für Lcdermäntel, Lederja en, Lederivestcn, ederhosen und andere BekleidungsWaren aus Leder (Nr. 599

des stat. Warenverzcichniffes) sowie für Lcderhauben, Lchr- kappen und Ledermiißen (Nr. 541 des stat. Warenverzeich- nisses) nach den Bestimmungen des § 17 des Spinnsioff- ge1eßes Vom 6. Dezember 1935 sowie der Verordnun uber die Preisbildung in der Spinnstoffwirtschast vom 9. ezem- ber 1937 (Reichsgesetzbl. [ S. 1351) auf Grund der zu diesen Bestimmungen ergangenen und noch ergebenden Vorschriften zu bilden sind.

Die Preisbildung nach diesen Grundsäßen trägt den Be-

dürfnissen der Praxis Rechnung. Lederbekleidung und die tsonst in dL: Verordnung genannten Waren aus Leder Werden

hauptsächlick; von Betrieben hergestellt, die BekleidungsWaren

auch aus anderßn Werkstoffen _ Hauptsächlich aus Spinn- stoffen _ herstellen. Die bisherigen Vorschrtsten zWangen

,

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* diese Unternehmen, bei der Kreisbildung ihrer War'en v e r -

schiedene geseßliche orschrifien zu beachten und die ein elnen Preisbildungsjaktoren (Roh- und Hilsftoffkoten, Koéten fiir HalbWaren, Kosten für Fertigkvarcn, ?obne, Mer- tigungsgemeinkosten, Verjvaltungs- und Vertriebskosten, Vex- triebssonderkosten u, a. m.) für diejenige Warengruppe, die preisrechtkich bestimmten Vorschriften unterlag, besondexs zu erfassen. Eine xolche KoÉtenerfuffung mußte in all den Fallen, in denen gewi se betrie liche Kosten sich nux zus'a menge aßt ermitteln lassen, zu Umschliisselun en fiihren. 1ee m-

ZhlüLelung Wurde, da ein emWan freier Ma stab ür die m

lüsselung meist fehlte, von den Unterne„mungen nach Wi kür vorgenommen.

Es ließ sich hinterher immer nur schWer feststellen, ob diese teils willkürlich, teils nach bestimmten Normen vorge- nommene Umlegung der Kosten den wirtschaftlichey Ver- hältnissen entf rack) oder nichx“. Um diese SchMerigkerien zu beseitigen, ers eint es daher angezeigt, auch die Preisbildung ür Lederbekleidung und ähnliche Waren ua den Preisvor- christen in der SpinnstoffWirischaFt auszuri ten,

Zu §1 A b s. 2 ist bestimmt, daß die fiir die Preisgestal- tung in der SpinnstoffWixtschaft vorgesehenen Ausnahmen, die Einjvirkung von Preisbindungen (gebundene Preise) quf die geseßliche Regelung der Preise für diese Waren, die Mög- lichkeit der Festse ung von Preisen durch die UeberWachungs- stelle sowie die 5egelung der Lieferungsbedingungen und endlich die Strafvor christen in der Spinnstoffwirtschast _An- Wendun finden. iese Regelung bedeutet sachlich nichts Neues, ondern beziveckt nur die sinngemäße AnWendung der sonst für die Spinnstoffivirtschast geltenden Vorschriften auch für den Bereich dieser Waren.

Z u § 2:

Dieser Himveis ist erforderlich, damit nicht der Eindruck entsteht, daß der Preisbildungsprozeß für Lederbekleidung sich nur nach den Vovschriften des Spinnstoffgeseßes richtet und die Kontinuität des Preisbildungsprozeffes für diese Waren nicht unterbrochen wurde.

Zu § 3: ' Als aUgeMeine Ausnahmebewilligun-Zeen im Sinne; dieser VoÜchrist sind die Runderlasse T. 65/37 vom

12. März 1937 und Nr. 182/37 vom 11. Dezember 1937 an- zusehen. ' Zu § 4:

Es erscheint .Weckmäßi , die Verordnun erst 14, Tage nach ihrer Verkün ung in rast treten zu laJsen, da sick) dre "Unternehmungen dieses WirtschaftszwLiges auf diese Preis- bildung entsprechend umstellen und die zulässigen Preisbil- dnngsfaktoren nach den neuen Vorschriften genau ermitteln müssen. Dies erfordert zumindest eine Zeit Von 14 Tagen.

Begründung -

zum Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnifsen über Wohnräume. (Reichögeseßbl. [ S. 306.)

Nach § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Miet- verhältnisse über Wohnräume, bei denen die Mietzeit nicht bestimmt ist, für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden, Wenn der Mietzins nach Monaten beMLffen ist. Ist der Mietzins nacb längeren Zeitabschnitten bcmeffen, _so ck die Kündigung nur fiir den Schluß eines Kalenderviertel- “jahres zulässig. Hiervon abwéichende Vereinbarungen, Welche die Kündigung erleichtern, sind zWar möglich, jedokh nur selten anzutreffen. Es ist im Gegenteil immer_ mehr zur Uebung geivorden, die vom Geseß gebotenen Möglichkeiten der Beendigung von Mietderhältnissen einzuschränken. So

„Wird auch bei Bemessung des Mietzinses nach Monaten häufig Übereinbart, daß das Mietverhältnis nur für den Schluß eines

Kalendervierteljahres gekündigt Werden könne; darüber hin- aus findet sich vielfach in Mietberträgen die Bestimmung, daß eine Kündigung nur auf den 1. April oder den 1. „Ok- tober eines Jahres zulässig sein soll. Damit hat die Abdmg- barkeit der gesetzlichen Kündigungsvorschriften zu einer xyeit- gehenden Einengung der Kündigungsmöglichkeiten gefuhrt. Hieraus ergibt sich eine Zusammenballung der Nachfrage Znach freien Wohnungen auf Wenige Termine, in der Regel Auch ein erhöhtes Angebot an freiWerdenden Wohnungen an diesen Terminen. Der Vermieter sieht hierin einen Vorteil, weil mit der Zahl der Wohnungsuchenden die Aussicht auf “eine Weitervermietung der Wohnung wächst und er unter der Vielzahl von BeWerbern wählen kann; der Mieter emp- ;"ndet einen Vorteil, Weil bei einem größeren Angebot von reien Wohnungen die Aussicht auf Erlangung einer neuen * ohnung sicherer erscheint und eine größere AusWahl zur Verfügung steht. In Zeiten der Wohnungsknappheit er- wöchst für den Mieter aber die Gefahr, unter mehreren Be- werbern von dem Vermieter zurückgewiesen zu Werden" Und bis zum nächsten Hauptkündigungstermin oder noch langer ohne Unterkunft zu sein. ,

Darüber hinaus hat ich die Regelung des Bürgerlichen

Gesetzbuchs und die dur sie begünstigte Entwicklungder Vertragspraxis ungünstig auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt. In erster Linie ist hiervon das MöbeltransportgeWerbe be- troffen. Durch die Zusammenballung der Umzüge auf_wer_t_1ge Wochen im Jahre ist ein geordneter Einsaß der Arbeitskrafte in diesem GeWerbe unmöglich geworden. Die einzelnex Be- triebe sind außerstande, den gehäuften Arbeitsunfall Wahrend der HauptumzugSzeiten mit fachlich geschultem Personal" zu Bewältigen, und müsen deshalb ungelernte Aushilfskrafte Zeinstellen, soWeit sol e bei der derzeiti en Arbeitsmarktlage Überhaupt zu erlangen sind. Nach S luß der Umzugszeit werden diese Kräfte Wisder frei; häufig muß sogar ein Teil der Facharbeiter entlassen Werden, Weil es in der [an en

umzugsxreien eit an BeschäftigungSmöglichkeiten fehlt. ie Fachkrci te müs en dann entWeder unfreiwillig feiern oder sich

ig einem berufsjremden GeWerbe aushilfSWeise betätigen; *hantg Warzdern ste auch dauernd aus dem erlernten GeWerbe ab und bletben damit ihrem Beruf endgültig entzogen. Hinzu koMMen der Mißbrauch der Arbeitskräfte durch unverMeid- liche Uebexstundenleistungen und die immer größeren Schwierigkeiten bei der Heranbildung geeigneten Facharbeiter- nachtvuchses. -

Die plößliche vorübergehende Arbeitsanhäufung beim terminsübliZen Wohnun swechsxl bringt außerdem nament- lich in den roßstädten, Échwierigkeiten füt zahlreicbe ZMige

des Handkverks mit sich, die sich im Wesentlichen in den gleichen Erscheinungen äußern Wie bei dem Möbeltransportgelverbe.

Mit den Erfordernissen eines geregelten Arbeitseinsaßes ist die starre Bindung der meisten Vermieter und Mieter an Wenige Umzugstermine nicht zu vereinbaren. Aus einer Be- seitigung dieser Bindungen Werden nachteilige Eimvirkungen auf den Wohnungsmarkt dann nicht zu befürchten "sein, Wenn es den Mietvertragsparteien auch künftig grundsaßlick) frei- steht, den ihnen für einen WohnungsWechsel geeignetsten Zeitpunkt frei zu wählen. Durch eine Auflockerung der geseß- lichen und vertraglich vereinbarten Kündigungstermine und die dadurch ermöglichte Verteilung der Umzüge über das ganze Jahr sollen die Nachteile der bisherigen Regelung und der durch si? begünstigten Uebung nach Möglichkeit beseitigt Werden, ohne gleichzeitig die Vorzüge preiszugebcn, die in der Zulassung längerer Kündigungsfristen liegen. Durch die_Zu- lassung der Kündigung auf andere als die bisher üblichen Termine Werden Angebot und Nachfrage an dem Wohnungs- markt lediglich zeitlich verteilt, in ihrem erhältnis zuein- ander aber kaum geändert.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Geseßes ift fol- gendes zu “bemerken:

' Zu §“ 1.

Aus den dargelegten Gründen soll ein Mietverhältnis über Wohnräume künftig in jedem Falle, in dem bisher nach Vertrag oder Geseß eine Kündigung nur für den Schlxtß eines Kalendervierteljahres oder eines längeren kalendermäßig be- stimmten Zeitabschnittes zulässig War, zum Schluß jedes Kalendermonats gekündi t Werden können. Hiernach wird es jedem Vermieter oder ieter, der einen Mietvertrag uber Wohnräume auf unb e | i m mte Zeit abgeschlossen hat, möglich sein, unter 12 verschiedenen, für die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kaktmenden Terminen den ihm am geeignetsten erscheinenden auszuw'cihlen. Die Kündiszg für den Schluß eines Kalendexviertékjahrss bleibt also zulaffig; die AbWeichung von der bisherigen Rechtslage besteht daxm, daß" gegenüber einer Kündigung fiir das Ende eines beliebigen Monats kein Vertxagsteil sich auf eine Vereinbarung berufen kann, nach der eine Kündigung nur fiir den Schluß eines bestimmte n Monats ausgesprochen Werden soll. „4

Ein, Mietvertrag über Wohnräume, der ohne Einhaltung der Schriftform auf längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen ist, bilt nach §§ 566, 580 BGB., von Anfang an als auf un-

estimmte Zeit geschlossen; “er kann aber frühestens für. den Schluß des ersten Mietjahres gekündigt Werden. Ein Anlaß n einer Aenderung dieser bewährten Regelung besteht nicht.

ls AuZnahme von dem Grundsaß, daß auf unbe timmte Zeit „lau ende Mietverhältniffe in jedem Fall für den chluß eines Ka endermonats gekündigt Werden können, ist deshalb die Bors rift in § 566 Say 2 Halbsaß 2 aufrechterhalten.

, ie Aufteilung der Kündiguu sterminx soll nicht zu,einer Verkürzung der für das ein elne ietverhältnis maßgebendexn Kündigungsfrist ühren. ie vertraZliiichen oder geseßlichen Bestimmungen ü er. die Dauer der ndiyungsstist werden desha b ausdrücklich aufrechterhalten. Wie bisher isi- auch künfti die Vereinbarung einer von der eseßli en Frt§"ab- weichettden..§kündigungsfrist zulässig, so da auch ür dre axle, in denen bei Bemessun des“ Mietzinses na_ Monaten eme längere als die gese li Frist vereinbart it „die Rxgelung „dieses Geseßes von edeutung werden wird. ÖLB.VWMU „dex. Kündigyngsfrist muß jedoch der neuen Regelung für die Fakle

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angepaßt werden, in denen jeßt nicht mehr nur für das Enda eines Kalendervierteljahres oder eines längeren kalender- mäßig bestimmten Zeitabschnitts, sondern für das Ende eines beliebigen Monats gekündigt Werden kann. Mit dem Ends der Kündigungsfrist (d. h. dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses) muß sich auch ihr Beginn verschieben, während ihre Dauer unberührt bleibt. Deshalb kann die Kün- digung, die bisher spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres hätte auSgesprochen Werden müssen, künftig spätestens am dritten Werktag jedes Monats fiir das Ende des zWeiten, NFM Monat nachfolgenden Monats aus- gesprochen Werden. | eine von der gesetzlichen Frist ab- Weichende kürzere oder längere Frist vereinbart, so muß zwischen der Kündigung und dem Zeitpunkt, für den sie aus-. gesprochen wiud, mindestens ein der vereinbarten Frist ent- sprechender Zeitraum liegen.

Die Auflockerung der Kündigungstermine kann für Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, nur Bedeutung erlangen, Wenn eine vorzeitige befristete Kündigung in Fra e kommt. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit it eine vorzeitige befristete Kündigung 565 Abs. 2 BGB.), die auch hier im Falle der Verein- barung sehr langer Kündigungsfrißen in Frage kommen kann, bereits nach Abs. 1 für den Schlu jedes Kalendermonats zm. lässig. Es würde der inneren Berechtigung entbehren, Wenn man im Gegensa hierzu ür Mietverhältnisse, die auf bé- ftimmte Zeit abchhlossen smd, die bisherige geseßliclxx Regel“. aufrechterhalten Wollte, wsnach in den Fällen der vorzeitigen Kündigung (§§ 549, 567, 569, 570, 1056 Abs. 2 BGB., § 19, MSchG„ F“ 57 & ZVG, §19 KO.) das „Mietbevhältnis inXmeL': nur mit dem Schluß eines Kalenderdierteljahres endigen kann. Deshalb ist im § 1 Abs. 3 beximmt, daß bei vorzeitiger Kündigung eines auf bestimmte eit eingegangenen Miet- verhältnisses die Vorschriften entsprechend anqucnden sind“, die für die (vorzeitige) Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietbertrags gelten. Sofern die Voraus- setzungen sonst vorliegen, kann also künftig ein Mietverhältnis vorzeitig auf den Schluß eines Kalendermonats gekündigt

Werden. An den Vorschriften über die Dauer“ der bei einer *

vorzeitigen Kündigun einzuhaltenden Frist 565 Abs. 4 BGB.) ändert sic? nichts; für die Feststellung des Zeit- punktes, von dem ab die Frist versäumt. ist, sind die Vor- schriften in Abs. 2 Saß 2 maßgebend. '

Die AnWendbarkeit der Bestimmungen des § 1 auf di-a *"

Fälle der §§ 52 b, 52 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3Buchst. a MSchG. ist dadurch gewährleistet, daß durch § 1 Abs, 1 die Kündi- gangstermine gerade für die Fälle verlagert Werden, in denen

„nach den bisher maßgebenden geseßlichen Bestimmungen“ *

des § 565 Abs. 1 BGB. die Kündigung nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig ist. Die Vorschriften des § 1 sind zwingenden Rechts. Ska

'finden in gleicher Weise auf laufende Wie auf künftige Miet-

verhältnisse über Wohnräume AnWendung.

Zu § 2- .

In der überwiegenden Mehrzahl der Formblattmietver- träge, namentlich in den Großstädten, ist, die Mietzeit in de:; Weise bestimmt, daß das Mietverhältnis zunächft für ein;! bestimmte Zeit bestehen und, falls es nicht vor Ablauf diese Mietzeit gekündigt wird, sich jedesmal um einen bestimmten Zeitraum _ ein Vierteljahr, ein halbes JUbr, ein Jahr usw. _ verlängern soll. Auch der deutsche EinheitsmietVertrag sieht in §2 Abs. 1 eme derartige Vereinbarung vor. Bei der weiten Verbreitung, die Mietverträge mit dieser Klausel gefunden habén, würde die in § 1 angeordnete Auflockerung der Kün- digungstermine nicht zu dem beabsichtigten Erxolg führen“, Wenn sie nicht auch Vereinbarungen dieser Art er oßte. Miet"- verträge mit einer Verlängerungsklausel lassen sich nur dann mit dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst langen Bindung rechtfertigen, Wenn eine Verlängerun in Frage kommt, die tatsächlich zu einer langfristigen Bin ung führt, Wenn also z. B. das Mietverhältnis jekveils für mindestens ein Jahr fortgesetzt Werden soll. Soll sich das Mickberhälinis aber nur um einen kürzeren Zeitabschnitt verlängern, so ist im Ergebnis nur das erreicht, Was bei Mietverhältniffen für unbestimmte Zeit mit der Vereinbarung einer viertel- odev

, halbjährlichen Kündigungsfrist oder mit dem Ausschluß der

Kündigung für bestimmte Termine erreicht wird, nämlich, daß das Mietverhältnis nur fiir den Schluß bestimmter Kalendermonate beendigt Werden kann. Deshalb soll im Sinne dieses Gesetzes jeder Mietvertrag über Wohnräume, in dem eine laufende kurzfristige Verlängerung vereinbart ist, von dem Ende der ursprünglichen Mietzeit ab als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten. Wird ein solches Miet- verhältnis nach Ablauf der ursprünglichen Mietzeit Mangels Kündigung fortgesetzt, so kann es von da ab von jedem Ver- tragsteil “für, den Schluß eines beliebigen Monats, frühestens jedoch für den evsten Termin, gekündigt Werden, fiir den eine Kündigung bei Beginn der Verlängerung der Mietzeit nach den Vorschristen des § 1 zulässig ist. -

ZU § 3. .

Die Auflockerung der quartalsgebundenen Kündigungs- termine und ihre Aufteilung auf sämtliche Kalendermonate oll „grundsätzlich nur bei Mietverhältniffen über Wohnräume tattfinden. Sie auch auf GeschäftSräume oder gar auf Pacht- verhältnisse über Geschäftsräume auszudehnen, besteht _kem hinreichender Anlaß; eine solche Maßnahme wäre angesichts

der für Geschäftsräume gegenüber Wohnräumen ungleich

größeren Bedeutung fester Kündigungstermine auch bedenk- lich. Nm: bei den Geschäftsräumen, die Bestandteile einev Wohnun sind, bei denen also die Wohnräume gegenüber.,dcm als Ges ä tsräUMe benußten Teil der Wohnung die uber! Wi ende deutung ?aben, ist eine Gleichstellung mit reinen WFnräUMen gerechtertigt. Umgekehrt muß aus den da?:- gelegten ErWägungen bei Wohnräumen, die ich Geschajtsx räumen anschlreßen oder Wegen ihres wirts afllichen ZU- sammenhangs mit Gefschäftsräumen zugleich mit solchen ver- mietet smd, an den esten gesetzlichen oder vertraglich ver- einbarten Kündigungstermwen festgehalten Werden.

' Zu 5 4.

Nach § 1 des Reichsmietengeseßes hat die Berufung UU! die gesetzliche Miete die Wirkun , daß diese M1ete von dem ersten Termin ab, für den die ündigung na_ch, §555 VGV zulässig fein würde, an die Stelle des vereinbarten Miet- inses tritt. 'Und daß dex Vertrag auf Verlangen des anderen eiles als auf unbestimmte Zeit schlossen gilt. 11111quth wirkt die im alle einer ,HRB-„ Odey landesrechilxMZ

Lockerung des eichSmietengeseßes gemaß § 22a Nr.

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1938. S. 3.

Abs. 2 dieses Gesetzes zulässige Berufung auf die vereinbarte oder die angemessene Miete von dem ersten Termin ab, auf den das Mietverhältnis nach § 565 BGB. gekündigt Werden könnte. Mit Rücksicht auf die Auflockerung der Kündigungs- termine können Unzuträgkichkeiten entstehen, wenn die für die Beendigung des Mietverhältnisses nnd die für den Eintritt der Wirkungen einer Berufung auf die gLseHliche oder ver- tragliche Miete maßgebenden Termine nicht übereinstimmen. Deshalb sollen in den Fällen der §§ 1 und 22 a Nr. 1 Abs. 2 des Reichsmietengeseßes die Wirkungen einer Berufung auf die geseßliche oder auf die vertragliche oder angemessene Miete auch dann mit dem Schluß jedes Kalendermonats ein- treten können, Wenn sie bisher nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres herbeigeführt Werden konnten.

Bei Räumen, die unter Mieterschuß stehen, ist nach § 5 „Abs. 1 des Mieterschußgeseßes ein MietverZältnis für den Zeitxunkt aufzuheben, für den eine zur "eit der Klage- erhe ung ausgesprochene Kündigung nach dem Vertrag oder beim Mangel einer Vertragsbestimniung nach § 565 BGB. zulässig sein oder an dem die Vereinbarte Mietzeit ablaufen Würde. SoWeit hiernach ein Mietverhältnis nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres aufgehoben Werden könnte, muß die Aufhebung bei Räumen, die von der Ver- lagerung der Kündigungstermine betroffen Werden, künftig Fr den Schluß jedes Kalendermonats zugelassen Werden.

as gleiche muß für den Fall gelten, daß der Vermieter die Beendigung des Mietverhältniffes durch Zustsllung eines Kündigungsschreibens verlangt 1 Abs. 1 MSchG.). Ferner End die durch § 1 dieses Geseßes herbeigsführten Aendarungen

es § 565 BGB. bei Mietverhältniffen für bestimmte Zeit von Bedeutung, Wenn der Vermieter oder der Mieter das Mietberhältnis nach Ablauf der Mietzeit nicht fortseßen will Und sich deshalb vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung der geseßlichen Kündigungsfrist auf die Beendigung des Miet- berhältnisfes berufen muß 111 MSchG.).

Zu § 5.

Es wird klargestellt, daß sick) das Ende der Mietzeit bei einem vor Inkrafttreten des Geseßes zum bisher zulässigen Termin gekündigten Mietberbältnis nach den bisherigen Vor- Echriften bestimmt. Für Räume, die unter Mieterschuß tehen, ist in Abs. 2 eine entsprechende Regelung getroffen.

(Veröffentlicht vom Reichsminister der Justiz.)

Bekanntmachung.

Auf Grund der uns vom Herrn Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister ausgesprochenen Ermächtigung erteilen

' wir der Akliance Assurance Company, Limited, London, die

beantragte. Zulassung zum Betriebe der verbundenen euer-, Einbruchdtebstahl- und Waleeitungsschäden-Versi erung von Hausrat im Gebiete des eutschen Reichs.

Berlin, den 23. März 1938. Das Reichsaufsichtsamt fiir Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.

Bekanntmachung. 1

Das Preisprogramm des Ostelbischen Vraunkohlenx

Syndikats für Briketts zu Hausbrandzwecken (zuletzt veröffent- licht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 302 vom 29.Dezember 1931) ändert sich wie folgt:

3) Niederlausißer Gruppe.

Briketts im Briketts im

Hausbrand kleinen und großen Industrie- Jndustrieformat format RM RM

für Hausbrand-zwecke Vom 16. September bis einschließlich

15. April . . . . . . . . . 13,60 14,50 vom 16. April bis 31. August . . . 12,60 13,50 Vom 1. September bis einschließlich

1.5. SLPÜLMÖLB [ e a o o , a 13,00 13,90

JnGroß-Berlin.geltenéolgendePreise: fiir die Monate Oktober bis ein- '

schließlich April . . . . . , . 13,60 14,50 für die Monate Mai bis einschließlich

August . . . . . . . . . . 12,60 13,50 für den Monat September ; . . . 13,00 13,90

Der Verkau erfolgt auf Frachtgruwd'lage Senftenberg. Für Groß- erlin Werden die obengenannten reise ab Werk berechnet., zuzüglich eines Pauschalsa?es von M 5,50 je Tonne für Fracht, Anschluß- und Werkzu iihrnngsgebühren. b) Für die Frankfurter, Forster und Görlißer GquYe können für Briketts Frankopreise berechnet Werden, die n jekveiligen Frankopreisen der Niederlausitzer Gruppe, berechnet auf der Frachtgrundlage Senftenberg, entsprechen. . '

11.

Diese Preisänderung tritt für das Geschäftsjahr 1938/39“

in Kraft. 111. Der Herr Reichskommissar für die Preisbildung hat mi-t Erlaß vom 23.März 1938 _ Tgb.-Nr. ?_21_1190 -- der vorstehenden Preisänderung zugestimmt. -

Berlin, den 25.März 1938.

Aktiengesellscha'st Reichskohlenverband. Dr.Lintl. Teßmar.

Bekanntmackjung.

. Die am 25. März 1938 ausgegebene Nummer 38 des Reichsgeseyblatts, Teil 1, enthält:

Erla? des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung der Deut che,n Film-Akademie. Vom 18. März 1938,

_ Gesey über die Auflockerung der KündiMngstermine bei Mtetberhaltnissen iiber Wohnräume. Vom 24. ärz 1938.

Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff- zwecken. Vom 23. Mär? 1938.

erordnung über d e Preisbildung fiir Lederbekleidung. Vom 23. März 1938.

Verordnung über die Ein liederung der ölsterreichi chen Bundesfinanzverwaltung in die eichSfinanzvérWa tung. om 24, März 1938. '

Verordnung über die Einfüqung des “Reichsautobahnrechts im Lande Oesterreich. Vom 24. ärz 1938.

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Umfang: '35 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin U97 40, den 26. März 1938. ReichsverLagsamt. Dr. Hubricb.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 9 des Reichsarbeitsblatts vom 25. März 1938 T_ei-ll Amtlicher Teil at folgenden Inhalt: [. Albgemeines. Gejeße, Verordnungen, rbass-e: Geeß über die Wiedervereinigung Oester- reichs mit dem Deutschen eich. Vom 13. März 1938. _ Erlaß des Führers und Reichstnzlers über die Vereidigamg der Be- amten des Landes Oesterreich. Vom 15. März 1938, -- Erster Erlaß des rers un-d Reichskanzlers über die Einführung deut- scher Reichsgee e_ in Oesterreich. Vom 15, März 1938. _ Erlaß des ührers u Reichskanzlers über die Ernennung des Reichs- Zat- [ters in Oesterreich. Vom 15. März 1938. _ „Erlaß des

ührers und Reichsbanzlers über die Oesterreichische Landesregie- ru . Vom 15. März 1938. _ Verordnung zum GWH iiber die Wie- erbereinbgun-g Oesterreichs mit dem Deutschen eich. Vom 16, März 1938. _ Verovdnung über die Einfiihrung der Reichs- m-arkwähvung im Lande Oesterreich. Vom 17. Marz 1938. _ ZWeit-er Erbasß des Führers und Reichskanzlers über die Ein- führung deutcher Reichsgeseße in Oesterreich. Vom 17. März 1938. __ Zw-eite Verordncun- zum Gesetz über die Wiedervereini- 911an Oesterreichs mit dem eutschen Reich. Vom 18. März 1938. _ erordnuwg zur Einführung des Vierjahresblans im Lande Oesterreich. Vom 19. Märzde1938. _ Erste Vevordnung Uk Durch- führung und Ergänzung s Geseß-es über die Gew" r-ung bon Entschädigun- en bei der Einziehung oder dem Ueber awg von Vermögen. om 11. März 1938. _ Siebente DurchJihrun-gs- bestimmungen zur Verordn-ung über die Gewährung von Kinder- bexhilfen an kinderreiche Familien (Siebente KFV DV). Vom 13. März 1938. _ 111. Soziawerfassun , Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Verovdncun-gen, Erlasse: Anor nuan, betr. Entge'l'rbelege in der Heimarbeit der in Industriesz-gen es Treuhänderbszirks Wcstfalen Veschästigten, für die kein Sondertrenbäwder der Heim- arbeit besteklt iY._AnoridnUng._ „Siedlungchxsen,Wohnungs- Wesen und Stä t-ebaxu. Geseße, Ver dnamgen, Erbasse: Prcußen. VekanntmachunzZD des Wortlauts der Verordnun übér die Ein- wirkung .der lein-siedluwg auf die Fiirsorget elastung kreis- an-g-shöri-ger Gemeinden. Vom 10. Febr-uar 1938.

Aus der Verivalumg.

Bildung leistungsfähiger Provinzen im östlichen Raum.

Zur Bildng leistungsfähiger Provinzen im östlichen Raume hgt das _P_reuß1sche Staatsministerium ein Geseß über die Ge- bietsbcretm ungen in den östlichen preußischen Provinzen er- lassen, das ?ür den Führer und Rei skanzler durch den Preußi- schen Mintsterpräsidenten Göring im eamen des Reichs Verkündet Wurden lst. Die Provinzen Ober chlesien und Niederschlesien Wer- den jvixdxr zu einer Provinz S lesion vereinigt. Amtssiß des Obevprandenten ist Breslau. Die Provin Grenzmark Posen- Westpreußen wird mit der Provinz Branden urgkNreinigt; jedoch Werden der Landkreis Fraustadt und vom Land reis Bomst zehn Gemeijzdén in die Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Liegni , eingegliedert. Es handelt sich um die Gemeinden: Bruchdor, Fletßwiese, Friedendorf, Krenß, Ostlinde, OstWeide, Pfalzdor, Ruden, Schönforst, Schwenken. Der Landkreis Vomst wird auf- gelost. In Schneidemiihl wird eine ZWLigstelle des Oberpräsi- dxnten (Verivaltung des Provinzialverbandes Brandenburg) ge- bildet. In der Provinz Brandenbur wird ein Regierungsbezirk Grenzmark Vosexi-West reußen .erri tet. Er beZeht aus dem Stadtkreis Schnetdemül und den Landkreisen * eutsch Krone, Flatow, _Schlochau sowie dem Neßekreise, den bisher zum Regie- ruxigsbeztrk Frankfurt a. O. gehörenden Landkreisen ArnsWalde, Friedeberg und Soldin, den Landkreisen Drambnrg und Neu Stettin, dre aus der Provinz Pommern aus: und in die Provinz BrandenburZXeingegliedert Werden. Amtssi des Regierungspräsi- denten des egierungsbczirks Grenzmark osen-Westpreußen ist Schizetdemiihl, Die Landkreise Meseriß und Schnwrin Werden dem Regierungsbezirk Frankfurt a. O. zugeteilt, die Landkreise Greifen- berg und Rxgemdalde (bisher Regierungsbezirk Stettin) dem RL- Yeruygsbezirk Köslin. Der Amtssitz des Oberpräsidenten der

rovnxz Brandenburg wird nach Frankfurt a. O. verlegt. Die gebietltche Neure elung tritt für Schlesien am 1. A ril 1938, im ubrigen am 1. ktober 1938 in Kraft. Aus dem rtlaut des Gesetzes, der in der Preußischen Geseßsammlung vom 22. März 1938, Nr. 6, veröffentlicht ist, er eben sich die weiteren Einzelheiten

für das Inkrafttreten und die egelung von Uebergangsfragen.

_ Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatsxheater in der Zeit vom 27. März bis 4. April.

Staatsoper.

Sonntag, 27. März: In der Neuinszenierun : Tristan und I-s o ld e. Musik-al. Leibuwg: Elbnendoer. Beginn: 19 Uhr.

Trendige Mitarbeit . der österreichischen Sparkassen am Aufbautverk des Führers

3 Mrd. Schilling Spareinlagenbeftand.

Anläßlich einer Pressebe prechung über den Jahresbericht der deutchen Sparkascn- und irozentr-alen für 1937 an der auch der „irekt'ox der iroverein' ung der Sparkassen,Wien,Dr. Ferry S_cbmrdt, teilnahm, wiesdileßer auf die uten und fre ndschaft- l1chen Bezi xmgen hin, die die ösderrequo n und dsuts nSpar- kasen_se1t, awgever ett verbinden; naaa dem im re 19 5 m Köln eha tenen Allgem-emen Sparta enta hätten ie dort vertretenen bterreichischen Sparkassen den mkkr!) äu ert, a-ls au?erovdentl1 s Mibgkied in den Verband der tchen Sparkasen aufgenommen uWevden Welchem Wunsche seinerzeit au „entsprochen -Wovden Tei. In der Fol? hätten die öster- rei ischen Sparkasen au stets an den euts en Tagungen, Lileßt 'in Essen 1 7, teil enommen. Im Zuge r erhebenden

rqumsse der _leßten Wo n und der damit Hand in Hand 9 enden Emglwdexjxwg der österreichischen in die deutsche Wirt- chaft *soll nunmehr für die österreichischen Sparka en die Voraus- ehu geÉhaffen werden, als ovdentliches itglied .in den

euts n pavkassen- und Giroverband aufgenommen zu Wenden.

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Montag, 28, März: Rembrandt van Rijn. Musikalische, Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. _

Dienstag, 29. März: A r i ad n e a UZ N axos, Musikalische Leitung: Schüler. Be inn: 20 U r.

Mittwoch, 30. März. Or p e u s u n d E u ryd i k e. Musikal. Leitunizz: Heger. Be inn: 20 Uhr.

Donnerstag, 1. März. In er Neuinszenierung: Die luxi g en Weiber von Windsor. Musikal. Leitung: «chüler. Veginb: 20 Uhr.

Freitag, 1. April: Rigoletto. Musikalische Leitung: Heger". Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, 2. April: In der Neuinszenierung: M anon. Musikal. Leitung: Elmendorff. Be inn: 20 Uhr,

Sonntag, 3. April: D e r R o s e nk a v a i e r, Musikus, Leitungf: Schüler. Beginn: 19% Uhr. _

Montag, 4. April: Ein Maskenball. Musikal. Leitung! Schüler. Beginn: 20 Uhr.

, Staatliches Schauspielhaus. SonntYJ 127. März: Frau Warrens (Herverbe. Beginnf r

h.

MontaZ62U8hMärz: Der Sturzdes Ministers. Beginnt.- k.

DienstZZ,129. März: DerSturz des Ministers, Beginn! 17

Mittwoch, 30.'März. F r a u W a r 1: e n s G e w e r b e. Beginns. 20 Uhr

DonneZs0taäZß 31, März: F r a u W a r 1: e n s G e w e r b e. Beginnt

r.

Freitag, 1. April: _Das Kätbchen von Heilbronn. Be- Jinn: 19% Uhr.

Sanna end, 2. April: D as Käthchen von Heilbronm Beginn: 19% Uhr,

Sonntag, 3. April: E g m o n t. Beginn: 2.0 Uhr.

MMMZZ) 4ÜhApril: D e r S t u rz d e s M n i st 2 1: s. Beginns.

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Staatstheater _ Kleines Haus.

Sonntag, 27. März: D a s L eb e n ist fcb ö n, Beqinn: 20 Uhr. Montag, 28. März: Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Ve-

, gin'i: 20 Uhr. Dienstag, 29. März: Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). ' ' Beginn: 20 Uhr. MtttWoch, 30. März: D a s L e b e n ist sch ö n. Begixm: 20 Uhr. Dotinerstag, 31, März: D a s L e b e n ist sck) ö 11. Beginn: 20 Uhr. Freitag, 1. April: D as K onze r 1. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, 2. April: D a s L e b e n i | 1" ck b n. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, 3. April: Ich heilsZe Ljilf. Beginn: 20 Uhr.

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Montag, 4. April: er e Tag (Figaros Hochzcit). Beo“ ginn: 20 Uhr.

Filmschau.

Die !"it_erar_ische Kunstform der NobeÜe ins Filmische zn iiber- seßen, lst 011121119 leichte Aufgabe. Die Geschichte des Films €th uns neben 13191911 Erfolgen auch manche Fehlscbläle. Beim ilm „Yvette“, dergestern im Gloria-Palast seine UraufZiihrun erlebte, 1st_ das Eprriment geglückt. Mshr woch: Der Regie W oéf ga n g Liebenetners 1st es vorbildlich gekmvgen, dM Stimmungs-

Lhalt der _Nobellx Maupassant? voll erblühen zu l'assen, ihk Dempo und ihre Dichte zu mahixen. Und auch im Film sprüht wie 111 Maupassants Nobellmi dsr Esprit, der unserem Westlichen Nachbarbolk so viel Bcivunderun-g eingetragen. S0 folgt man! stets _gefcsselt der Geschichte der Courtisane Oktavia -_Obardi und ihrer Tochter YVLUL im Paris dcr acbtz-igßr Jahre 111 ein_e_m_M_i_licu, das äußerlich glänzcnd, inncn aber faul und wurm1tich1g _11t. In dieser Welt d-ch Scheins und der Dekadenz sind es_ZWLi MenFcben, die innerlich sauber sind und sich selbst txeu blm_ “011, der junge Ingenieur Servigny und YVette; sie fassen eme tiefe Neigung zueinander, Als aber YDette den Wahren Bevuf der Mutter entdeckt, wikl sie sick) lieber auslöschen als in Schande [eben. Ihr SélbstmordVersuch fiihrt Sexvigny, xder fälsch- 11ch geglanbt batte, Anlaß zum ZWeifel an ihr zu haben, fiik immer mit ihr znsamm-en.

Dieser Film läuft auf feinen Zahnrädern, und Was ihn so xvextboll nmcht, ist, daß er auch das, .Was zwischen den Zeilen und xenxetts des gesprochenen Worts Regt, spürbar macht. Das War dcis B-erienst der Regie und der darstelleriq'chen Kräfte, die ein au'sgeLeilixs Kamnzerspiel von gkeichibleibendcr Höhe boten. Die reife Kunst von K (: tc? e D o r ]" ck mußte das lockere Leben Oktavia Obard-is, das dentro des tr-agiscbkn Untertons nicbt entbehrt, uberzeugend zu gestaltkn. Okvavins Geliebter, Bankier Sabal, mar tha nnes Riema nn, der sich in überlegencr Haxtung mit gcixtvollen Sarkasmcn über spinp Umngt [Md sick) [Usxjg mgcbte; Sein Freund Servigny _ Albert Matterstock _ mannlich und anständig ohne Kompromisse. Rut!) Hellberg s

vette Oba_rd-i bot eine Lcistnn-g Von großér Einidringkichkeit und «Uneblichkeit; sie Vor allem War der Gewinn dieses AbMDs. “n eini en köstlichen Episodenrollen noch Albert Floratb, Gu tav Waldau und Paul Bildt.

Jm Vorprogramm lief ein Tobis-Kult-urfilm von der Reichs- autobahn „Schnelle Straßen“. Als breite !ilberne Bänder schmiegen sich die Straßen des Führers der deut chen Landschaxt ein und !egen wie kein anderes Baukoerk Zeugnis ab Dom Au - stieg und vom Aufbauwillen des Dritten Reichs. Am Beis 'e'! der Strecke zwischen Schleiz und Bayrenth _ die alte Rcicbysstraße bietet hier besonders geeignete Vevgletchsniögkichkeiten _ w-urde dar etan, Welche gemaltigen Vorzüge die Autobahnen an Wirt- scba tlichkeit, Sicherheit und Schnelligkeit gegeniiber dem alten Straßennkß besißén. Der Film fand mit seinen aqisgczcicbneten

„_ Handelswil.

Au-fnirhmen und seinem instvuktiben Material mit Recht stäthen Anklang. Rudolf Lanßs .

Die österreichischen Sparkas en könnten, so führte Dr. Schmidt u. a. Weiter aus, auf eine 12016 rige Tradition zurückblicken. Mit großer Freude würden sie sich nunnwhr nach der Uoleog-xnerx Ver- einigung Oesterreichs mit dem Reich zur Mitavbett e_mgli-sdern in das ngaltiÉe Aufbau-Werk des Führers Adolf Hixler. Jm osterreichnchen parkaffewvevband marxn Ende 1937 insgesamt 197 Sparkassen vereim t, deren Ein-lagen-bestand vd„ 1,8 Mrd. Schilling oder rd. 1,2 vd. RM bexragen' hat. Daum entfielen wm mehr als 50% der gesamten o_sterrerchxschen Spareinlagen, die mit rd. 3 Mvd. SchiÜm-g zu beziffern seien, auf den Spar- kassewverbawd. Der Spaxeinlagenzu. luß [Wbe sich 1937 nicht gleichmäßig entwickelt; während 3, m len ein ugang zu vevYJnen mar, Wuvde_1n dec Sixtermxirk eine gsiviffe tagnation beo tet. Dr. Schmidt (vb m dwkem Zusammenhang der Hoffnu AuSdruck, daß en prechend der er;!)reeulichen EntWtcklunK im deut chen Spar-wesen _nunmebr auch *terreich teilnehme we_vd_e an dept uverstht-lich erwarteten Au [üben _der öster- reichischen Wirts fx. ls ichen der Ver 'uwdenbett zwischen den deutschen un , östxrreichichen S arkassen und als Ausdruck tiefstegDank-barkxtt fur das vom „_“Lyü ver vollzogene Werk fei von beiden Verbunden meinsam der olkss ' nde Adolf-Hitlex- Dank "ein Betrag von 000“ RM überwiexen morden, der 1e zur Halfte getmgen Wende.

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