1938 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: upd Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28 März 1938. S. 2.

AB5

. Für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen iind fol- gende Bestimmungen geWerbepolizeilicher Art zu beachjen: Fiir Dantpfkeffelanlngen, die vorwiegend dem Betrieb der Straßenbahn dienen, sind die „Kesselvorschriften der Deutschen Reichsbahn (Nr. 992)“ mit den für Pribatbahnen gültigen Ergänzungsbestimmungen sinngemäß anquenden. Im übrigen sind, soWeit der Reichsverkehrsminister nicht anders bestimmt, die für die Anlagen der allgemeinen Witt- sbchacfht giiltigéu gcjverbepolizeilichen Vorschriften sinngemäß zii ea tsn. Wegen der UeberWachung und der technischen Prüfungen vgl. AB 53 und 77. AB 6

Bei akken Entfckjeidungkn und Maßnahmen, mekckje den Arbeitsschuß und die Unfaklverkzütung im Bau und Betrieb der 'Straßsnbahnen sowie die Unfallverhütungsvorschrijten betreffen, haben die RVVB die Straßen: und Klein-Bahn- Berufsgenoffenschaft zu beteiligen.

l;. Einzelbestimmrmgen Z u 21 11 st!) 11 itt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-3) Zu § 1

(Hrnndforderung AB 7 Zu § 1 (1)

Dem öffentlichen Verkehr dient ein Unternehmen, deffen Einrichtungen nach seiner vaeckbestimmung jedermann be- nutzen kann. Die Anforderungen, die an ein dem öffentlichen Berkehr_-dienendes Unternehmen zu stellen find, ergeben fick) allgemein aus dem (Hrmidsaß der Volksgemeinfehaft dex“; nationaksoziaüftischen Staates, im einzelnen insbesondere aus der Betriebspflicht 23 des Geseßes über die Beförderung von Pexforren zu Lande, vom 6. Dezember 1937, PBefG), der'Beforderungspfiicht (§§ 3 und 17 des Gefeßes), den Vor- schriften der BOStrab, namentlich des Abschnitts 11, sowie gus de'r Eigenschaft des Unternehmens als Teilnehmer am offentlrchcn Straßenverkehr 1 der Straßenverkehrs-Ordnung _- StVO -- vom 13. November 1937),

AB 8 Zu § 1 (2)

Unter „V a u“ wird verstanden die Herstellung, Verände- rung, Unterhaltung und Erneuerung bon Bahnanjagen und Fahrzeugen. -

Zu den _„B a h n a n l a g e n“ gehören alle dem Betrieb der Straßenbahn unmittelbar oder mitteLbar dienenden An- lagen (Abschnitt 11 der. BOStrab).

. Die in § 14 (BOStrab) genannten Anlagen gehören nur msoWeit zu den Bahnanlagen, als sie vorwiegend dem Bahn- betrieb dienen.

" Zu den „Fahrzeugen“ im Sinne der BOStrab ge- boren alle der Straßenbahn unmitte1bar oder mittelbar dienenben FahrzeugC, sofoeit sie schienengebunden sind und mit Maschmenkraft bekvegi Werden (Abschnitt 111 der BOStrab).

. Zum „Betrieb“ gehören alle Maßnahmen und Ein- Tichtungen, die der FortbeWegung der Fahrzeuge im Zug- und

b) kü: die Veraltungsauffichi die Genehmigmch- ebö-rde, in deren Bezirk das Unternehmen oder der größte Teil des Unternehmens bejrieben wird.

AB 13 Zu § 3

Die auf Grund der BOSirab auszuübendc Aufsicht ist an das für die vorschriftsmäßige Durchführung von Bau nn Betrieb nottvendige Maß zu beschränken. Bei ihrer Handhabung sollen die Aufsichtsbehörden ncht nur auf die Sicherung der von ihnen wahrzunehmenden ö entliehen Intereffen bedacht, sondern zugleich Förderer un Berater der ihrer Aufsicht unfustellten Unternehmen sein.. Die Unter- nehmen haben ihrerseits die Tätigkeit der Aufsicht durch Er- teilung der erforderlichen Auskünfte in allen Fragen des Baues und Betriebs zu er'leickxiern. Innerhalb der hiernach gezogenen Grenzen haben die Unternehmen volke VeWegungs- jreiheit. Die BetriebsveraUWortung frägj -- unbeschadet der behördlichen Befugniffe -- der Unfemehmer,

ZuAbschnittll

Bahnanlagen EF 4 bis 14) AB 14 Zu 11

Die Bahnanlagen sind, soiveit fie nach § 5 BefG oder nach den Bestimmungen der BOSirab und den BBOStrab genehmigungspflichtig sind, vom RBvB (BAB) abzunebmen, bevor sie in Betrieb genommen Werden. Verfügt ein Unter- nehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann "diese:: vom RWB (BAB) auf Antrag die Abnahme ganz oda feil- weise übertragen Werden. In diesen .Fällen muß der Be- triebsleiter dem RBW und der BAB vor Inbetriebnahme

bestätigen, daß die abgenommenen Anlagen den genehmigten ?

Entwürfen entsprechen. Zu § 4 Linienführung AB 15 Zu § 4 (1)

Die Linienführung ist als günstig für den VahkakÜLb anzusehen, Wenn sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft. Bei der Neuanlage vmk Sfraßenbahnen außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße sind höhen- gleiche Kreuzungen mit Reichsstraßen“ nicht zuläffig, mit an- dersn wichtigen Verkehrstoegen möglichst zu vermeiden.

Die Linienführung ist als günstig für den Straßenber- kehr anzusehen, wenn der Verkehr innerhalb des Verkehrs- raums einer öffentlichen Straße nicht mehr als nach den Um- fiänden unvermeidbar behindert Wird. Durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelassenen Ver- kehrsrichtung geführt werden. Auskoeichgleise soüen nieht in Straßenkreuzungen angelegi Werden. Wegen der vorhandenen Anlagen vgl. AB 3.

AB 16 Zu § 4 (2) Als „Verkehrsraum einer öffentlichen Straße“ is! der im

Zuge der, Straße gelegene Naum anzusehen, der für den , öffentlichen Verkehr Vorgesehen ift. Dabei ift "r die seitliche ; ' Begrenzung dieses Raumes maßgebend, daß er Verkehr in "„

der Vollen Breite dieses Raumes dem Straßenverkehr dient.

? 0,10 m Ausladung nicht berücksichtigt zu Werden.

bei Neuanlagen 0,50 m, bei boxhandenen Anlagen 0,40 m. ,- Jn Höhen bis 0,80 m über Schienenoberkante (SO) dürfe? die Abstände um 0,20 111 und in Höhen von 2,80 m und mel) über SO um 0,10 m geringer sein als oben angegeben. Der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeigern und]

* festen Teilen darf die obigen Maße um 0,10 m unterschreiten,

Von den Randsteinen der Gehwege uud Haltestellen- inseln muß die Gleisathse einen solchen Abstand haben, daß; die am wfitoften ausladenden Teile der Schienenfahrzeug» bis 2,00 m Höhe über. SO nicht über die Vorderkante des

* Randsteine hinausragen.,

Im übrigen gilt: 1. Für Neuanlagen:

&) Bei Masten, die sich zwiscben zjvei Gleisen befindett, beträgt der Mindestabsfand 0,40 m;,

b) der. RBvB kann Ausnahmen zulassen, Wenn je nac?" den vorliegenden Umskänden die erforderlich Sicherheit geWabri bleibt;

:) bei Durchfahrten iu Tunneln und Unferfübxungex und bei Stüßmauern sind ausreichende Nisckzen die Streckenbediensiefen vorzusehen.

2. Für vorhandene Anlagen:

a) Der Betriebsleiter darf eine bestehende Unterz schreitung der vorgeschriebenen Maße nur " Weiter bestehen lassen, Wenn Abänderungen mx. Schwierigkeiten flvßen und dafür geforgt ist, daß di . Zefährdete Stelke bei der Annäherung der Straßenk ahnWagen für den Durchgang gesperrt ist (Verbots-x schilder), oder Wenn auf andere Weise für möglichsté Verminderung der Unfall jahr Sorge getragerz wird (Verschließen der FenYr und Türen, Schalk! Warnsignale, Waruansttich, Ermäßigung der 0324 Ywindigkeik und ähnliches) Dies iki soWoh! fü! "'e gerade Sirecke als auch jiir GleisJögen, b) Bei Unterfckxreimngen sollen die Abstände aus* beideü Seiten des Fahrzeugs mrgefäbr gleich sein. Durch Warnanfrrick) sind alle Sfeksen zu kennzeichnen, ck11 denen der ür voxhemdene Anlagen vorgeschriebene Minde-“ft! abstand ni t eingehalten ist. -

AB 23 Zu § 6 *(1)

Der Gleisabftand, d. h. die Entfernung der Achfen zawLiek- benachbarter Weise, muß so groß gewählt Werden, daß diE Entfernung der am weitefjen ausladenden Teüe der Fahr; zeuge voneéncmder mindeftens 0,40 111 beträgt.

Dieses Maß darf in Gleisbögen bei ungünftigen örtlithkl! Verhältnissen bis auf 0,10 m ermäßigt Werden.

Bei Feststellung der am meisten auswdenden Teikc brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger bis zu

Im übrigen gilt: , Z

1. Bei Neuanlagkn find AuZnakxmen nur mit“ Genehmkx gung des RVVB zulässig;

2. bei Vorhandenen Aulagen kann der Betriebsleitek eiue beßehende Unterschreitung der vorgeschriebenen;

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Nekkhs- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. s. 3.

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* AB 29 Zu § 6 - . Gleisenden find aufeiZenem und beftnderem Babukörper sowie auf Betriebshöfen, nschlußgleisen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. gegen Ablaufen der Fahrzeuge zu sichern, 3. B. durch befestigte Vorlagen, Vrellböcke usw. Die Sicherungen dürfen den Verkehr nicht behindern oder

gefährden. , AB 30 Zu § 6 (3)

Bei abgenutzten Schienen, die in die Straßenfahrbahn eingebettet sind, soll die Rillenbreite in der Geraden 40 mm, in Gleisbögén 60 mm nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des RBvV zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoch muß die Rillen- ertveiterung so begrenzt sein, daß die Fahrzeuge diese Gleis- stellen gefahrlos durchfahren können.

Zu§7 Gleisneigungund Gleisbögen

AB 31 Zu § 7 a Die Längsneigung für Reibungsbahnen so!! 1 : 10 nicht überschreiten. Der RBVB kann Ausnahmen zulaffen. Am Ende der Gefällstrecken sind nach Möglichkeit gerade Strecken mit geringem Gefälke anzuordnen; Gleisbögen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Ueberhöhung haben.

AB32 Zu§7b

Der Gleishalbmeffer soll mindestens 20 m betragen. Der RBvV kann AuZnahmen zulassen.

AVZZ Zu§7o

Das Maß der Ueberhöhung in Gleisbögen ergibt fich

aus folgenden Formeln: 2

Für Regelspur aus 11 = 1,15 YK- in cm; Höchstmaß 15 «m,

2 ür Meterspur aus 11 = 0,8 «s in (3111; Höchstmaß 10 0111. R.

Hierbei bedeutet 17 die in dem Bogen zugelassene größte Geschwindigkeit in 11111101, 11 den Vogenhalbmeffer in m.

Von einer Ueberhöhung kann abgesehen Werden bei Geschwindigkeiten bis zu 25 km/b nach Anordnung des Be- triebsleiters, bei höheren Geschwindigkeiten nur mit Ge- nehmigung des RBUB, Ueberhöhungen, die im Straßen- profil so unausgeglichene Höhenunterschiede bewirken, daß sie von Kraftfahrzeugen mit den sonst aus der betreffenden Straßenstrecke staithaften Geschwindigkeiten nicht mehr stoß- srei befahren Werden können, bilden eine unzulässige Ver- änderung der Straße. '

Bei Gleisen auf eigenem Bahnkörper sollen die Ueber-

höhungen so bemessen Werden, daß keine Einschränkung dev“

sonst zugelassenen Geschwindigkeit erforderlich wird.

AB 34 Zu § 7 Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke find zwischen Geraden und Bögen sowie zwischen Bögen mit verschiedenen Halbmeffern Uebergangsbögen einzuschakten. Diese Vorschrift gilt nicht für Weichen. AB 35 Zu § 7

AB 38 Zu § 8 (2)

Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung ztvifchen Strecke und Betriebsleitung können auch nichtbahneiJene Fern- sprechstellen genugen, Wenn deren Benutzung für oje. Dauer der Betriebszeit sichergesteklt ist.

Die Nachrichte,nmittel sollen unter anderem das rasche Herbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen.

Wegen der Vermendung besonderer Nachrichtenmittel (vFlerYYZWZF und Fernschreiber) zur Regelung der Zugfolge

g. .

AB 39 Zu § 8 (4)

Die Abschnitte auf eigenem Bahnkörper, auf denen Si- gnale und Kennzeichen der Eisenbahn-Signalordnung an- gejvendet Werden, sind in die Sonderbestimmungen (Teil 111 der Bau- und Betriebsvorschriften) der betreffenden Bahn auf- zunehmen.

Zu § 9

Haltestellen AB 40 Zu § 9 Haltestellen für den Verkehr sind nach Möglichkeit vor den Straßenkreuzungen anzulegen und, soWeit angängig, mit den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen. Haltestellen mit 'starkem Verkehr können als Doppelhalte- stellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen aus- gebikdet Werden. ' Bei der Anka e von Haltestelleninseln ist zu beachten, daß für den übrigen traßenverkehr ein ausreichender Verkehrs- raum verbleibt. Die Haltestelleninseln sollen möglichst nicht schmäler als 1,50 111 sein. Endhaltestelken_dürfen Wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in Gefällen von 1:20 und mehr nur dann an- elegt Werden, Wenn die örtlichen Verhältnisse eine andere ösung biUigerWeise nicht zulassen.

AB 41 Zu§ 9 (3) Die vom Reichsverkehrsministec festgeseßten einheitlichen Haltestellenzeichen und die hierzu gehörigen Zusaßschilder sind in die NStrab aufzunehmen.

Zu § 10 Kreuzungen mit Bahnen AB 42 Zu § 10 (2) Die Bestimmung „gilt sotvohl für nene als auch für vor- handene Kreuzungen.

enehmigt sind, müssen auch die vorhandenen Kreuzungen den ]eWeils gültigen Bestimmungen der VO. entsprechen.

AV43 Zu§10(3)a Zur Genehmigung neuer Kreuzungen zwischen zWei Straßenbahnen, von denen mindestens eine außerhalb des Berke rLraums einer öffentlichen Straße liegt, ist der RBvB erma tigt. Solche Kreuzungen sollen namentlich den nach- stehenden Bestimmungen entsprechen: 1. Die KreuzuncZ sokl entkveder durch Weichenverbin-

dungen zwis en parallel laufenden Gleisen einer. oder

SoWeit nicht besondere AUsnahmen"

A

anderen Wichtige'n VerkehrsWeg gekreuzt wird. Als ol "ck Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsWeise in Betracßnck)

hörbare Warnsignale,

seitliche SchutzWehren,

Warnzäune oder Pfosten,

Warnlichter,

Schranken,

Ankündigungsbaken.

ZU § 12 O 1) e r b a u AB 48 Zu § 12 ? . Die größte scnkxechte Beanspruchung des Oberbaus er-. gibt sich im allgemeinen aus dem 172- bis 2fachen größtew xuhendeyRideruck'der Fahrzeuge. Nähere Angaben hier! ubeb sowie_uber bre Ausführung des Oberbaus (Schienen! profile, Schienenstoße, Weichen, Kreuzungen usw.) smd in dis NStrab aufzunehmen. Zu § 13

Brücken

AB 49 Zu § 13 (1) , Brücken, die lediglich dem Straßenbahnverkehr dienen" sind nach den für Brücken der Deutschen Reichsbahn güktigeté Vorschriftzxn zu berechnen und zu bauen. Wenn sich bei Be- riußung eme): Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in' emzelrxen Bautecken Zvesentlick) höhere Kräfte ergeben als bei der fur Straßexibrucken üblichen Berechnungs- und Be- lastunngverse, so smd diese Bauteile ebenfalls nach den Reichs-

bahnvorschriften zu bemessen.

AB 50 Zu § 13 (1)

" Die Straßenba'hnen haben dem Eigentümer Fremder. Brucken zur'Nachpxufmig der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen uber dix großtcn Achsdrücke nebst Achsabftändcn, ihrer ]chfversten ZuZe'enizureickxn Und um Bestätigung dev. NiSreichenben Txagfahrgkert zu ersuchen. Reicht die Tragfähigq le_zt furudie großten Verkehrslasten nicht aus, so sind dit hochstzulaffigen Belastungen festzulegen.

AB 51 Zu § 13 (1) Bei eigenen Brücken haben die Straßenbahnen die stakk-

schezi Berechnungctx fiir den Brückßnbau von einem unbe- teiligten Sachverstandxgen nachprüfen und bescheinigen zn

lasen. ' AB 52 Zu§13 (2 u. 3)

" Eigene Brücksn sind alle 6 Jahre einer eingshenden' Prufung zn 11111015160011." Das Ergsbnis ist in die nach § 13 (3) Vorgeschriebonsn Bruckenbücher einzutragen; hierfiir soll Das FoxtJibkaZZt bectheichsbalzn als Anhalt disnen. Alle Unteu agen n er ere nun un Na un en md "[t" ' aufzubesvahren. g chp f g s sorgfa tg

Zu § 14

Stromerz_eugungs-, Stromverteilnngs-, Werkstatten- und Leitungsanlagen AB 53 Zu§ 14 (1)

Die Einhaliun der VDE-Vor r' te W“ d d d RBvV überwacht, 9 stk) *f n W urch en

“Rangierdienst diensn (Abschnitt 117 der BLStrab) oder damit So ist ' " ' ., , z, B. eme Straßenbahn auch dann als mnerbalb des zusammenhangen (AbschWÜe 7 und ?] der BQSUÜHY Verkehrsraums einer Straße liegend an usehen, Wenn ste au ; ZU § 2 besonderem Vabnkörper“ in die Stra enfahrbabn einJ ä , '; ist. Wenn der bexondere Vahnkörper an einer Straßenseite

Maße dann Weiterhin belassen, Wenn Verbefferunq gen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. In allen“ '- Fällen muß eine gegenseitige Berührung der Fahrx zeuge auch anker Berückßchtigmig der Abnutzung vorr'

Wag

emeinsamen Haltestelle durchgeführt Werden, Lampe“ ' '“ ' ““ ' "

M “s-Z'Zéksxskcséä “* - «ck| senkrecht schneiden. . Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durch-

Die Durchführung der Kesselvorjchriften (AB 5), xonulx es sich um Dampfkessel der Werkstätten und ähnlicher An; lagen Handelt, sowie die Durchführung der sonstigen geWerbeq

",'- , " "F***! “„.-k- c- 1, „, FW 1137? 5771115151 MWWKWWMMM ,x. ». e“er überhöhten Schtekx-e soll eine Ueberhöhungsrampe an-

Mexeordnet Werden. Nähere Angaben hierüber sind in die

Bahnen besonderer Bauart

AV 9 Zu § 2 Die Ausführungsbestimmungen gelten auch ür Bahnen bßsonderer Bauart, foWeit in den ergänzenden Ve fimmungen mcht ausdrücklich Abroeichendes angcordnet wird.

AB 10 „Zu § 2

Die ergänzenden Bestimmungen Werden für jede Bahn besonderxr Bauart auf Vorschlag des Vetriebsleiters vom RBvB _im Benehmen mit der BAB aufgestellt und nach Genehmrgmig durch den Reickzsverkebrsminister vom RBvB erlassen. Sie smd in die Sonderbeftimmungen Teil 111 der Vau- und Betriebsvorschriften) aufzunehmen. osveij hier- durc? die ÜLUTLU 11 der ZW:;- k;;nxd BetrieZZVorschtifZeen arctl; gege enen gemeinen us ü un vor ' ten Mi i Werden, kann deren Abdruck entfalleF 1 ck htl

Zu § 3 A u f s i ck! AB 11 Zu § 3

' Die Aufsicht über Bau und Betrieb der Straßenbahnen ist„tw erster Linie Sache der RBvB. Es ist jedoch notWendig uud WunscheUZWert, daß die BAB in alLen wesentlichen An- ßxlegenheiten beteiligt, Werden. Im einzelnen wird hierzu

[gendes bestimmt:

&) In Angelegenheiien det §§ 5 bis 7, 12, 13, 14 1) und (2), 15 bis 19, 23 (2), 26 (1) und (2), 30, , 37 BOSirab entscheidet der RWE aUein;

b) in allen übrigen Angelegenheiten entscheiden die Aufsichtsbehörden in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend ist die meistbeteiligte Behörde, und zWar m der Regel: die technische Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der §§ 2, 4, 8, 10, 14 (3), 20, 21, 22,23 (1 und (3), 24, 25, 27 bis 29, 31 bis 33, 35, 36, 38 is 40 BOStLab; ' die VerWaltungSauffickzfsbehörde in Angelegenheiten der §§ 9, 11, 26 (3), 41 bis 45,“ 47 BOSt-rab.

Im folgenden Werden als Abkürzungen ver-. Wendet: YYY (VNV) für RBvB im Benehmen mit der

YJVYNBx-B) für BAV im Benehmen mit dem v .

o) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen gibt der RVvB der BAB Mitteilung von allen" Angelegen- heiten, die für diese von Bedeutung ßnd, ebenso um-

a) YYY die VMYMNB' zjmfchen de 1) d

i einun ' iten ' n ei en Aufsichtsbehördm“ ist die Entscheidung des Reichs- * verkehrSMinifters einzuholen. , "AB 12 Zu H, 3 Oertkick) zuständig Ye *

s) für die technik Aufsicht bes NWB, in dessen Be“- zirk der. örtliche Betriebsleiter „des Uniemehmms seinen Siß hat;

verläuft, fo Wird ie Straßenbahn auch “dann aks innerhalb des Verkehrsraums “der Straße liegend anzusehen fein, Wenn . V. ein Gehiveg oder RadfahrWeg nock) jenseits der Straßen- ahn angeordnet isi“, der Verkehr auf diesen Wegen cyber aks ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße angesehen Werden imm.

Außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, Wenn sie unabhängig von der Straße „auf eigenem Bahnkörper“ verlaufen.

UB 17 ZU § 4 (3)

„OriSlage“ ist der Teil eines Gemeindebezirk, der in ?ejchioffenet oder offener Bauwéije mii Wohuhäujeru,o§wetb- ichenoder öffentlicheu Buuren bereits bedeckt "tft : " eine solche Bebauung vorgesehen ifi, ohne daß es eines sammenhang? dieser Bebauung bedarf.

ZU§5 SpurWeiie

AV „18 Zu 5 5 (1) Neue Straßenbahnen sind in der Geraden mit folgenden Grundmaßen der Spurwkcke auZzufähreu: , Regelspur 1,435 m oder Meterspur 1,000 111. , Andere Spurweiten sind mnYei Ersoeiterung oder Verände-

rung vorhandener andersspuüger Bahnstrecken zulässig.

AB 19 Zu § 5 (2)

In Güisbögm ift erforderlichenfalks eine der Bauart bel; Fahrzeuge entsprechende Weitemng der Spur vorzu- e en. Gleisbögen find zu beachten:

Achsanordnung, Ari de Führung der Räder, Form det Spurltänze, Verhältnis von purkranz zu Rillenbreite, Rad- durchmefser, Spurweije, Schienmform.

Die SpurerWeitérung infolge des Betriebs muß so be- grenzt sein, daß die Räder bei ungünsügster Steklung noch mindestens auf der halben Schienenkopfbreite [aufem

Verengungen der SpurWeite müssen so begrenzt fein, daß

ahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreisen diese Gleis- tellen gefahrlos durchfahren können.

, AB 20 Zu § 5 (2) Grenzmaße gemäß Z 5- (2) werden durch den Betriebs- leiter festgeseßt. Zu 5 6

leißanlage

AV21 Zu§ (1) und (2) AB 22 Zu §"6 (1)

Im allgemeinen gelten 111on 1111: Gleise, die jedermami ' ' " aue Wigan Gleise die AB 22 *

Wick) sind, als auch fur ' .. Für Ausnahmen bei Gleisen„ die nichi jedermann WÉZÖÜLM iii AB 28 zu beachien.

- Die Gleisachsen müssen so gelegt sein, daß die Abstärxde, der. am Weitesjen ausladenden Teile der Fahrzeuge beiderseits _

von"féfien Gegenständen mindestens. betragen

Bei der Festseßmrg der Maße für Spurerweüérungen in'

. die nicht jedermann _ ,; können, darf ohne be ondere GenehmrgunJ nur auf solch?) Gleise angetvendek Werden, die in Berriebs

Fahrzeugen und Gleisen und der während der Fahr!)

auftretenden Scthmkungen dmx Fahrzeuge (Fsder- spiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt auä) füt die' Fahrstichiungsmnzeiger. 311 eine solche bgm _ liche Anmdmmg nicht durchführbar, so ist ein gkeich-lY zeijiges Befahren der beiden Gleise an der betreffen** den Stelle zu Verbieten. *

_ AB 24 Zu § 6 (1) )

Werden bei béftehenden Anlagen, bei denen: gemäß

AB 22 und 23 eine Unterschreitung der aklgemein vorx,

ge chxiebenen Abstände zugekaffen ift, Aenderungen" ausq“

g " i, so sind die Abstände nach. Möglichkeit zu vergrqßermZ

Eine Verringerung" der Abstände ist nur mii Genehmigung; des RMV zulässig.

AB 25 Zu § 6 (1)

Beim Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen isi, Bei vorüber)! und Bauarbeiten darf das ck verringert werden, Wenn aus-reichende Sicherhsitsmaß!“ “(

1

ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. ehendem Stapeln für Skraßen-

nahmen getroffen Werden. UB 26 Zu'§ 6 (1)

Bei Messun en an vorhandenen Anlagen müffsn die vors, , 17“

riebenea fände bei den Fahrzeugtypen mit der! YYnstigsten Ausschlä en vorhanden sein. Bei der Messung- i ie tatsächliche Einß _ ' daß Zuschläge für feikliche Sprele nrchk mehr zu machen s W27Zu§6(1u.2) - In die NSttab find Maßzeichnungen_für die Fahrzeug:») begrenzung sowie Vorschriften übe't die , wischen diesen und dem lichten Raum aufzunehmen. Wegen» Jer Mindeßmaße für die lichte Höhe vgl. AB 56 zu 111. AB 28 Zu § 6 (2) Die Bestimmung, daß die Mindestabstände von gängsich “sind, unkersthrikten Werde

ah-nhöferr, Gleis; anschlüjsen, UmLadebahnhöfen, Werkstätten oder dergl; liegen“;

' Mb mrt geringer Gefehkbindigkeit oder uns?! focnftigen Sichexx

heitsma ßn-ahmen befahren Werden. Bei'derartigen Aykagext 1s_ _ die f 1 [ ene Einfchränkung der Abstande rn Hohe:

Fall; bei Laderampen die vorgeschriebener) Maße n1ch1 eknge alten Werden, müssen in Abkllanden von [e 10 m Auf? [tie "(Steigeisen oder ähnlich einge asjene Stufen) angeordne We en- , . Bei “neuen- Haüen sind gerin ere lichte UMMÖQ K_[É 0,50 m beiderseits zwischen Tor nn Fahrzeug, mcht zukafstgx; Wird die Beßimmung in Z 6 (2) aus Gxxrse SWWMÖÜ die auf besonderem oder, auf eigenem Bahnkorpexx [PZM un: von den Fahrzeugen mit den sonst im Vahnyeß ubki en_Ge' schwindig eiken befahren Werden, so sind dW". erfoxdekklche Sichexheitsmaßnahmen auf Vorschlag des Betriebsleiters W RVYB festzükegen.

' von 0,30 _ 's 0,8 rn über SO nicht zukäffig.

Abhängigkeiten /',

©1375), Ü

eklung des Fahrzeugs maßgebend, “go““,

i

Strab aufzunehmen.

* -Zu-§8

Signale, Kennzeichen und Nachrichtene

. m i t t e [

AB 36 Zu § 8 (1)

Alle für eine Straßenbahn gültigen Signale und Kenn- zeichen sind unter Angabe von Bedeutung, Anwenpun satt und Form (auch Farbe und Klangart) vom Betriebs eiter festzulegen und in eine Signalordnung aufzupehmen. Diese ist als Anhang zu Teil 111 den Bau- und Betmebsvorjchrtsten beizufügen, nachdem sie der RBvB (BAB) genehmigt hat.

Die Signalordnung muß außer den, in AP 37 “an- "geführten ortsfesten Signalen auch _die im Betriebsdienst vorgeschriebenen Signale, Zugfignale 28 BOStrab) Signale des Zugpersozials 31 VOStrab) usw. enth'alten.

Soweit Signale und Kennzeichen der Eisenbghn-Signql- ordnung angekoendet werden, sind diese ohne Veränderung m die Signalordnung der Straßenbahn aufzunehmen.

AB 37 Zu § 8 (1) Bei allen Straßenbahnen sollen für die_nachstehextd ge- nannten ZWecke Signale oder Kennzeichen vorhanden sem:

a) BezeicYnung von Haltestellen für den öffentlichen . Berke r, .

b) Bezeichnung von Ha1testellen für ZWecke des Be- triebs ( Wangshaltestellen), _ .

o) Kennzei nung von elektrischen Weichen, die vom fahrenden Zuge gestellt Werden,

"(1) Bezeichnung von vorsichtig zu befahrenden Strecken- abschnitten (z. B. Langsamfahrt an Bauftxllen), so- Weit nicht das Zugperfonal auf andere Werse unter- richtet wird, .

6) Kennzeichnung der Unterschreitung" der nach Z 6 VOStxab festgelegten Mindestabstande (rotkvetßer An tri ), .

1) chTeluZtg und Sicherung der ugfolge, soweit xs, die Betriebsverhältniffe, .insbeson ere bci eingleisigen Strecken, erforderlich machen, , “, _

g) Kenntlichmachung von besonderen Einrichtungen in

den Stromzuführungsanlagen, soweit es der. Umfang

der Anlagen erfordert. N Bei Bahnabschnitten auf „eigenem Bahnkörper“ kreten _ nzu:

11) Kennzeichnung von We übergängen, _

1) Kennzeichnung der Sie en, an welchen die Warn- vorrichtungen der Züge u betätigen sind,

k) Kennzeichnun der Sie e, bis zu der zusammen- laufende Glei e beseJ Werden dürfen, '

]) Kennzeichnung der tellung von Weichen, die mit mehr als 40 11111111 egen die Spiße befahrezt Werden und Weder verscless-on noch vom Fahrsignal ab- hängig smd. .

Schit es die Sicherheit des Betriebs bei den einze1nen Bahnen erfordert, sind nach Anordnung des Betriebsletters Weitere Signale und Kennzeichen anzutvenden.

zuholen.

zubilden, daß einerseits genügende Sicherhxit gegen Entgleisen vorhanden ist, andrerseits Stoße beiin Ueberfahren der Kreuzungsstelle nach Moglichkeit vermieden Werden. In die NStrab sind nahere An- aben Über die technische Durchbibdung der Schienen- reuzungen aufzunehmen.

. Bei höhengleichen Kreuzungen zivischen Sfraßen- bahnen, die beide auf eigenem Vabnköxper liegen, soll an der Kreuzungsstelle entiveder eme__gemein- ame Haltestelle gemäß Ziffer 1 oder fur heidi

hnen je eine Haltestelle angelegt Werden. Dabei muß mindestens eine der Haltestellen eine ZWcz_ngs- altestelle Yin. Bei starkem Verkehr oder m_mber- chtlichen reuzungen sollen von einander abhan"gige ckungsügnale vorhanden sein, die die Fahrt aber die Kreuzungsstelle nur für jeWeils eine Strecke freigeben.

AB 44 Zu § 10 (3) b Höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen mit an-

deren Schienenbahnen, die der VO nicht unterstehen, bedürfen bis auf Weiteres der Genehmigung des Reichsvetkehrs-

ministers. AB 45 Zu § 10 (3) Wenn bei vorhandenen „Kreuzungen der in § 10 (3) genannten Art im Jause der Zeit Aenderungen der baulichen

“oder betrieblichen Verhaltnisse eintreten, welche. die Sicherheit

des Betriebs Wesentlich" berühren, so hat der Vetriebsleitixr die Regelung des neuen Zustandes zu. veranlassen" und pte Genehmigung des RBvB (BAB) zu seinen Vorschlagen ein-

Zu § 11 Wegübergäuge AB 46 Zu§ 11 (1) . _ Die Warnkreuze zeigen die Vorfahrt „der Straßenbahn an und sind deshalb nur an den Wegitbergangen aufzustellen,

“an denen die Straßenbahn gemäß § 42 (1) 1) erster Salz der

BOStrab die Vorfahrt hat. Der Standort .der Warnkreuze ist dort zu wählen, Wo andere Verkehrsteilnehmer halten müssen, Wenn sich ein Zug nähert.

Warnkreuz-e müssen in Form Und Farbe den durch die VO gegebenen VVA riften entsprechen.

Warnlichter mu en den vom Reichsverkehrsminister er-

lassenen Vorschriften entsprechen. AB 47 zu § 11 (2)

Als Wegübergänge, an denen von der BAB (RBvB) Ausnahmen zugelassen Werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht, 3, B. Fußwege, PrivatWege, Jntereffentenkvege, WirtschaftStvege, Waldwe "e.

Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen tt_en von der BAB (RBW) nach Lage der örtlichen Verhaltnisse verlangt Werden, insbesondere bei unübersichtlrchen unh vxrkehrs- reichen Wegübergängen, die pon der Straßenbahn inet mehr als 40 1111111: beßahren Werden, sowie bßi Wegübergangerx, an denen die Stra enbahn von einer Reichsstraße oder einem

polizeilichen Vorschriften (z. B. für Aufzüge, Azetylengasx anlagen, für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten uns explosiven SWfan, für die Vechndung giftiger Farben)" Werden vom RBDB überWacht.

Die vorgeschriebenen technisch€n Priifungün der über-x Wachungspflichtigcn Anlagen Werden Vom RBVB ansgcführt, Er kann sie den für die Anlagen der aügemémcn Wirtschaft bestellten technischen Ueberfvachungsstelksn übertragen.

AB 54 Zu § 14 (3) '““

Zu der Oberleitung gehören neben den Fahr- und M“. spanndrähten sämtliche für die Stromzuführnng notwendigsn) Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, 231in ableiter usw., ferner Signaleinrichtungen und Kennzeickxen, sOWeit sie an den Oberleitungen befestigt Werden müssenc Wenn eine gütliche Einigung über die Anbringung oder Erx richtung nicht erzielt wcrden kann, beantragt die Straßenq bahn die Entscheidung der Polizeibehörde. Diese bestimmt, ob das Anbringen oder Errichten zu dulden ist, sowie ob und? in welcher Höhe eine Enifchädigung zu leisten ist. Die Entz. icheidung der Polizeibehörde ergeht e*rforderlichcnfalls nach Anhören des RBvB (BAB).

Zu Abschnitt 111

Fahrzeuge (§§ 15 bis 23) AB 55 Zu 111 Die Fahrzeuge müßen so beschaffen sein, daß sie auf dert ür fie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Ges chwindigkeiten ohne Gefahr betvegt Werden können.

AB 56 Zu 111

Die Höhenmaße neuer oder umgebauter ahrzenge müssen so gemählt sein, daß Bauwerke mit einer li ten Höhe von 4,50 m ohne Schwierigkeitén durchfahren Werder; können. AuSnahmen bedürfen der Genehmigung des Reichs- verkehrs-minisiers. 4

AB 57 Zu 111 !="

Wenn es erforderlich ist, zum Kuppeln zwischen bk! Fahrzeuge zu treten, so_müffen die Fahrzeuge so gebaut, sem, daß auch bei vöüig eingedrückien Swßvorrichtungcn zwischeq den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahr; zeuge (Rammbohlen, Siirnivände) noch genü xnder Abstankx' bleibt. Dieser soll betragen bis 1 m über S icneno-berk-antxx mindestens 300 mm, darüber hinaus mindestens 400 mm',- gemessen im geraden Gleise „in der Richtung der Wagenachse-

Der Schuß ür den Ankuppler sol! eme größte Breit von 500 mm ni t überschreiten.

Im Betrieb ständig miteinander verbundene Wagekl

gelten als ein Fahrzeug. ? Zu § 15 Räder und Radstand AB 58 Zu § 15 Fiir dis bearbeiteten Radreier der Trieb- und BLZ WWW ÜN" Regelmaße aufzustellen und in die RStrab au, zunehmen.