1938 / 73 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Smutsnnxekaer Nr. “73 vom 28. März 1938. S. 4.

AB 59 Zu § 15 (2) Die Abnutzungsgre-nzen der Spurkränze nnd Radreisen und die Art ihrer Messung sind für die verschiedenen Ver- hältnisse (z. B. Schienen- und Radreisenformen, SpurWeiten, Fahrgeschwindigkeiten) in der NStrab festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße in keinem Fall unterschritten Werden: Stärke der Spurkränze . 8 mm Höhe der Spurkxänze . . . . 10 mm Stärke der Radreisen, solveit sic aufgeschrumpft sind, bei TricbWagen und Lokomotiben

bis 3 t Raddruck . 11er 3 t Raddruck . . . . 18 mm bei allon übrigen Fahrzeugen .' . 14 mm. Der Raddrnck bezieht sich auf voll beseßtc Wagen bzw. auf das DienstgeWick)t der Lokomotiven.

Tie angc'gebcnen Mindestmaße für die Höhe und Stärke .

dsr Sparkränze und fiir die Stärke der Radreifen sind an den m der Skizze angcgcbcncn Stellen zu messen.

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FÉHÉMW &! “WNMN

s, Brei Ra-drcifen, die durch eine Befestigungsnut unterhalb

der Bonnßungsflächß oder sonstwie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der schwächsten Stelle vorhanden sein.

Zu § 16 F e d e r u n 9 AB 60 Zu § 16 Tic gntc chcrnng soll sich bei neuen Wagen nicht nur m_tf dic sonkrccbtkn und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräftc beziehen, so daß Stöße beim Anfahren und Bremsen vermicdcn KVLden. '

Zu § 17 Bahnräumcr und Fangschußvorrichfungen AB 61 Zu § 17

Das am Anfang cines Zuges !cmfende Fahrzeug muß an der Kopfscite vor der ersten Achse mit einem über die ganze Untergestellbreite reichßndcn Babnräumer oder mit einer Fangschußvorrichtung versebsn sein. Bei DrehgestellWagen miisskn dic Bahnränmer an den Drehgestellen angebracht sein. ZHW Breite muß derjénigen des Drehgestells entsprechen. An dcn übrigen Rädern sind als Babnräumer auch -sogenannte N11V'jti)kchkk__1111ITNchT1W, We1che dje Räder einzeln umfassen.

Dcr Hochstabstand dcr Bahnräumxsr und dék Radschüßer von Schiencnoberkante soll 100 111111 nicht übersteigen. __ Dre bor dcm Bahnräumer oder vor der Fangschutzvor- rtc__k)t_m_1g [togenden Bauteile untLr dcm Wagenfnßbodén find moglichst hoch zu 129911.

§ 18 V r e m s e 11 AB 62 Zu § 18 (2)

_Tis Hoydbxcmsen oder die zu ihrer Bedienung Vor- gcsxfann Emrichtnngen müssen so beschaffen sein, daß ein 111162ab11chftgteZ Zurückstblagen der Handbremse verhütet i_v_1rd. Das L0_1en bon Sperrborrichtungen darf erst möglich z-cm, nachdem dre KUkbél, das Handrad oder der Hebel Wieder xmms angezogen Wurdkn.

AB 63 Zu § 18 (3)

_ Bei Geschwindigkeiten über 40 km/b dürfen die in § 18 (3) 2 und b ertvähnten Ansjmhmen nicht gemacht Werden. AB 64 Zu § 18 (4)

Be_i aklen aus einem oder mehreren ahr'-eu en be te en- den Zügen müssen BetriebsbrsmsungenFohnZ Sgandmstghbei leeren Wagen und bei trockenen Rillenfchienen auf gerader ebener Fahrbahn von Beginn der Bremsung ab mindestens folgende nnttlere Brémsverzögerungen evgeben:

bis 25 1111101 . . . . 0,8 111/32 über 25 bis 40 ](111/11. ... . . . 1,0 bei Vorhandenen

Wagen . . . 1,2 _ bei neuen Wagen 1,5 Hterbei_ dürfen nur Bremsen verWendet Werden, die von der Fahrlextung unabhängig sind.

Dre Verzögerungen bis 1,0 111/52 müssen bei neuen Jahr- zeuge_n vorz emerBr'emse allein erreicht Werden. Im übrigen tft dte Mttbenutzung einer Weiteren durchgehenden Bremse (z. B._ Schrenenbremse) zulässig. Bei Kurzschlußbremsen kann d1e „Handbremse am Schluß der Bremsung als Hilfe zum Feststellen der Fahrzeuge mit herangezogen Werden.

AB 65 Zu § 18 (5)

Bei nexten TriebWagen soll mit der Handbremse allein

unter den 111 AB 64 genannten Vorausseßungen bei Ge-

sc__l)windigkeiten' _bis zu 40 [(m/b eine mittlere Bremsver- zogerunngon mmdestens 0,8 171/32 erreicht Werden.

Zu§19 Sandstreuung

AB 66 _Zu § 19 _

_ Wexm die eiYZebauten Sandbehälter für einen Tages- dtenst _mcht ausrer- en, sind Vorratsbehälter im Wagen oder _ akt geetgneten Stellen der Strecke vorzusehen, '

. Zu § 20 Plattformverschlüsse AB 67 Zu§ 20 (2) orMen, die als Fahrerstand dienen, sind

bei mehr als 40 [(m/11 Y

Die Platt

16 mm *

schließen und bei Dunkelheit gegen Blendung aus dem Wageninnérn zu schüßen, . erner ist ein Blendschuß für den Fahrer gegen Sonnen- strah en vorzusehen; auch die Ausrüstung der Fahrer mit Sonnenbrillen oder Blendschirmen ist ausreichend. Die Außentüren dürfen bei neuen Wagen nicht nach außen auf- schlagen. Das Wagen mit Scheibenwischern odsr ähnlich wirkenden Ein- richtungen ausgerüstet sein. * '- - AB 68 Zu „H 20 (2) In die NStrab sind Muster für die Ausbüdung der Fahrerstände außunehmen. Hieécbei sind für neue Wagen- typen Sißgelegenheiten für den Fahrer anzustreben.

Zu § 21 Ausrüstun mit Warnungs- und Verstän- dtgungseinrichtu'ngen AB 69 Zu § 21 (1)

Als Vorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr ist jeder Fahrerstand mit einer Läutevor- richtung auszurüsten. land- und Vorortbahnen noch eine zusätzliche akustische Warn- vOrrichtung angebracht Werden.

Fahrtri-chtungsanzeiger sind in e:“Lner Höhe von 2,00 bis 2,30 m über SO anzuordnen. *

AB 70 Zu § 21 (2)

Zur Verständigung des anpersonals untereinander können Schall- oder Lichtsignale Verjvendet Werden. Für Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- signalen vorhanden sein. _

Zu § 22 Beschriftung der Fahrzeuge._

AB 71 Zu § 22 (1)

Als Bezeichnung des Unternchmens können aueh Ge- schäftszeichen oder Wappen gewählt Werden, soWeit dadurch die Eindeutigkeit der Anschrift nicht beeinträchtigk wird. Die Anzahl der Siß- und Stehpläße braucht in jedem Raum nur einmal angeschrieben zu Werden,

AB 72 Zu § 22 (2)

Für die Anschriften sind klare Schriftzeichen an-zqunden, die in ihrer Größe dem Z1veck der Anschriften angepaßt sind.

Zu § 23 Zulassung und Untersuchung AB 73 Zu § 23 (1)

Neue oder Umgebaute Fahrzenngen Werden durch den zuständigen RBvB (BAV) zugelassen. Die Zulassung besteht aus der Genehmigung der eingereichten Zeichnungen (Maß- stab 1 : 10 oder 1 :20) und der Vaubeschveibuwg sowie aus der Abnahme dss ersten Fahrzeugs der neuen Type. Verfügt ein Unternehmen selbst über g-eeignste technisch€ Kräfte, so kann diesen vom RBvV auf Antrag *die Abnahme auch des ersten Fahrzeugs übertragen Werden. Der Betriebsleiter nimmt die wLiteren Fahrzeuge der gemhmigten Type ab und hat dem

zeuge der zugelassenen Type entsprechen. AB 74 Zu § 23 (1) Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten u- lassung, Wemx dre Aenderungen die Fahreigenschasten, as Fahrgestell, dx? Bremse oder di? Fahrzeu-gumgrenzung be- treffen._ Jm ubbtgen gelten auch für die umgebauten Fahr- zeuge dle Vorschrxften der AB 73. AB 75 Zu § 23 (2) Außer den Hauptuntxrsuchnngen sind Zwischenunter- s1_1ch1tngen VOTZUULHMLU, die sich nur auf diejenigen Ein- rtchtxmgex der Fahrzextge zu erstrecken brauchen, von denen die VetrtebZncherhext abhangt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung alley Brc'msen, das Laufgestell, die elektrische Nysrußmxg xznd d1e Abschlußvorrichtungen der Plattformen, D1e_Hau_f_t_gkett der_ZW1fchenuntex*suchungen richtet sich nach den_1eWetlrgen Betrtebsverhältnissen. In der Regel solx eine Zivtschenuntersuchung spätestens nach einem Jahr vor- genommen Werden. AB 76 Zu § 23 (2) Ueber alle an e "hrten Untersuchungen der einzelnen Jahrzeu-Lx sixtd übebéichiche Aufzeichnungen zu führen. Die rtsten ur d1e Untersuchungen sind vom Tage der Inbetrieb- nahme nach der Untersuchurxg bis zum Tage der Außerdienst- ste_llmxg zum Zw_ecke ber nachsten Untersuchung u rechnen. Sie duxfen u__m dte etten etWai-ger Abstellungen emschließlich der Zerten fur Aus esserun-g-en verlängert Werden, Wenn die AbstelTUYZKuwd Ausbesserung jeWeils usammenhän end länger zaZsFver _thaténgFuertt h_atch Die erlängerunggder Fristen __1 en z_ er an uneru ungen ins eamt da 'do hochstens ern Jahr betragen. - gs rf xe ck __ __ AB 77 Zu § 23 (3) Fax Dampffthzeuge__ sind _die Bestimmungen der Deut- schen R-etchsbahy smngemaß anzuivenden. Die für diese Fahr- zeuge vorgesclxrtebenejx Dampfkesselprüfungen werden vom 1222212221222279“«2125an » _ - _er von a u stehen Anweisungen. I z Fa te erforder-

Zu Abschnitt 117 Bahnbetrieb (§§ 24 bis 40)

. Zu § 24 Betriebsleitung

_ _ AB78 Zu§24(1)“'

Der _Betriebsle_i_ter ist sowohl dem Unternehmen ,als, „(such der Aufstchx _gegenuber_ verantWortlich für die sichere und ; ovdmmgsma tge Du_rchführung des Betriebs und für die Ein- ' haltuxtg der Vorschrtften, die sich aus der BOStrab und den Ausfuhrungsbesttmmungen hierzu ergeben.

AB 79 Zu § 24 (1) * Dem _verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stell- vxrtreter st_nd vom_ Vahnunternehmer alle Befugnisse einzu- xaumen, dtx zur stcheren und ordnungsmäßigen L'éitimg des thm m_tterstellten, Bahnbetriebs notWendig sind. Hierzu gehört auch dre maßgebstche' Beteiligung bei der Aust'vahl, der Be- '

mindestens ua vom durch Fenster als Wetterschutz abzu-

Fenster vor dem Fahrerstand muß bei neuen !*

Daneben kann namentlich für Ueber- _

' kleidun'g, . tragen. ' Tragen von Dienstkleidung vorschreiben.

ÖD'r_uck der Preußischen

; triebsleixer Untersuchtt die Dienstverfohlungen der Betriebs- bedtenstcten mzb macht dem Betriebsführer Vorschläge über Maßnahmeq, die 'er_ nach Feststellung der dienstlichen Ver- fehlungen für notWendig hält.

AB 80 Zu Z 24 (1) : Der Stellvertreter darf nur dann die Obliegenheiten des

Betriebsleiter?) übernehmen, Wenn ihm die Betriebsleitung ausdrucklich vom Betriebsleiter übergeben Wurden ist.

Zu § 25 _ Betriebsbedienstete AB 81 Zu § 25 (1)

Betriebsbedienstßte sind nicht nur diejenigen Personen, die eine verantwOrtliche Tätigkeit im Fahrdienst oder Bahn- hofsdienst ausüben, sondern auch diejenigen Bediensteten, die - bei der Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzc/uge sowie in den BahnelektrizitätSWerken VerantWUrtliche betrieb- liche Arbeiten verrichten. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Bediensteten als Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt Werden, ebenso ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vor- übergshend oder vertretungsweise ausgeführt wird.

AB 82 Zu § 25 (1)

Vor Uebernahme in den Betriebsdienst ist der AnWärter "durch einen Vertrauensarzt auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nack) scthren Krankheiten ist eine erneute Untersuchung Vor- zunehmen, Wenn es ziveifelhaft ist, ob die Diensttauglichkeit wieder erlangt ist. Nach dem vierzigsten LLbensjahr ist alle “fünf Jahre eine Nachprüfung über Hör- und SQHvermögen (auch Farbtüchtigkeit, soWLit diese für den Dienst des Be- treffenden erforderlich ist) vorzunehmen. Die Nachprüfung kann vom Betriebsleiter oder einem Beauftragten vorge- nommen Werden. ,Das Ergebnis der Untersuchung oder der Nachprüfung ist in den Pcrso11a1akten zu vermerken.

AB 83 Zu § 25 (1) _ ' * Zur Tauglichkeit der Betriebsbediensteten gehört außer den technischen und persönlichen Fähigkeiten aucb Pflicht- beivußtsein, Zuverläsigkeit und Nüchternheit. AB 84 Zu § 25 (1) _

Die Betriebsbedie'nst-etsn müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbediensteter auSgßbibdet Werden. Vor Beginn ihrer selbständigen Tätig- keit sind sie einer Prüfung in ihrem Dienstchige durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten zu unterziehen. Nack) bestandener Prüfung erhalten sie einen Pom Betriebsleilér unterschriebenen AuZWcis, aus dem hervorgeht, für Welche Dienstbetrichtung sie befähigt sind. Soll ihre verantjvortliche Tätigkeit im Vetrkebs-dienst oder bei den Unterhaltungs- arbsiten später auf Weitere Dienstberrichtungen ausgedehnt Werden, so ist hierfür eine Weitere AUZbildung und Prüfung erforderlich.

Anfsichts- und Lebrbcdienstete müssen besonders sorg- fältig nach khrer Eignung" aus-gesuchk Werden. _

AB 85 „Zu § 25 (2) Die Personalakten sollen in erster Linie für die Beur-

Sie müssen daher DLM Betriebsleiter ständig zugänglich schm

RVvV- undder BAB zu bLsLäUgW„QQHYMMMWW-«k- 21.1222: WksMZ-[HWYÜÄZ,SÖÉÉÉÉWM:11Mn-YZXFUIWM =

Zuname, Geburtstag, Geburtsort frÜÖLWk BLka-“ZLUIUZHW abschrrften, polizeiliches Führungézexögnis, MilitärverbäUniLogt' Nachtweis über :die Ausbildnng, Dienstnummer und Dienst- eintritt. Die Personalakten Müssen alle disziplinariscben nnd gerichtlichen Bestrafungen enthalten. Vermerke über Bc- strafungen Wegen Dienstberßhlungen könncn nach fiinf Jahren gelöscht Werden.

AB 86 Zu § 25 (3) Dienstanjveisungen, die für die Betriebsbedieustcten im Außendienst bestimmt sind, solkén al[e Einzelheiten ber Dicnst- handhabung Enthalten. Art und Umfang der Dienstmnvcisnng richten sick) nach den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs. Der Betriebsleiter erläßt die Dienstanweisnngcn. Sie sind dLm RBVB und, soWeit sie gleichzeitig den Verkc'hr betroffen, auch der BAB vorzulegM. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht. .

AB 87 Zu § 25 (3) Bei der Beschäftigung der Bediensteten im Betriebsdisnst sind außer den Vorschriften der BOStrab auch die zur W111)- *rung von Sicherheit und Ordnung gegebenyn Bestinmmngcn der Tarifordnungen, der Dienstordnung und der Arbeitszc'xt- verordnung zu beachten. Die Dienstschicht (Arbeitszeit, PaU'Jen und Wendezeit) soll so bemessen sein, daß eine die Betriebs- sicherheit gefährdende Inanspruchnahme der Bediensteten (1103- geschlossen ist.- Den Bediensteten sollen ausreichende Ruhe- zeiten und Dienstbefreiungen (dienstfreic Tage) geäväl)rt Werden.

AB 88 Zu § 25 (3) Im Fahrdienst beschäftigte Bedienstete müssen Dienst- Aushilfsbedienstete mindestens eine Dienstmiiße r Betriebsleiter kann auch in anderen Fällen das

Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den St_raßenverkehr gefährdet Werden können, müssen Warn- kletdung tragen oder durch Warnzeichen gesichert Werden.

Zu §26

: Unterhaltung, Uittersuchung und Belvachung

der Bahn AB 89 Zu § 26 (2)

der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der

Die “Zeitpunkte _ Den mrt der UeberWachung beauftragten

Betriebsleiter.

_“ Bediensteten hat er nach Bedarf DienstanWeisungen zu geben.

; “Foétseßung des Amtlithen Teils in der Ersten Beilage.

VerantWortlich:

für den Amtlichen und N_i_chtamtlichen Teil. den Anzeigenteil und fur den Verlag:

Präsident Dr. S ck 1 a n g e in Potsdam;

für. den HandelSte'il und den übrigen redaktionellen ,Teil: , * Rudolf Lanßsch in Verlin-Schöneberg. ' '

Dr_nckerex- und Verlags-Aktiengesellschaft. Berltn, erhelmstr. 32.

Fünf Beilagen ', -

messung und dem Einsaß des Betriebspersonals. Der Ve-

(einschließkich Vörsenbeilage und eine ZentralhandelSregisterbeilage).

teilung der BetriebszUVerlässigkeit ch-Bedienstetert diencW-U

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Erste Beilage

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Zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staaisanzeiger

Nr. 73

Amtliches.

(Fortsetzung.)

_ AVWZU§26(3)B__ __ ck Welcke We übsxgänge oder Teile der _a n zu _ ejva en sind, ck91“ aufg Vorschlag des Betriebsleiters dte BAV RBvV fest. __ __ _ ( AlL betvacht gelten nicht nur solche Wegubergange, dre von Babnwäxtern cm Ort und Stelle bejvacht Werben, sondern auch die durchSchranken oder Warnlichter gestchcrten Weg-

übergänge, Zu § 27

Z u g b i l d u n 9 AB 91 Zu § 27 d

Der u 1“: yende Schaffner ist für richtige Zugbildung un Kupplungz “cbferh Wagen und die richtige Anbrmgung aller Signale vorantjvortlich.

AB 92 Zu § 27 (1)

Jm Sinne des VetriebSdieqstes zählen auch einzelne TriebWagen als Züge. Züge, dte_ aus mehrerezt Wagen usammengesetzt Werden, sind so zu btlden, Haß stets em Fahrer,- ktand an die Spiße des Zuges koz_nmt_. Bet der Festseßung'der Zuglänge sind die Verkehrsverhaltmfse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in__Betracht zu_ ziehen. Dre Zyg- länge darf bei Stadtverkehr hochste_r_1s dret, bZt Vorortl_1_11ren höchstens vier Wagen betragen. Großere uglangen bedurfen der Genehmigung durch den RVvB (VA ).

AB 93 Zu § 27 (3) _

Am S [U von Zügen für den ö_ffentlichen Per onen- vsrkchr dürcfhen ßGÜterWagen und _ArbettZWagen des Bahn- betriebs, die den Bremsvorschristxn m § 27 (3) entsprechen, nur angehängt Werden, Wenn sie fich_1hrer _Bauart ngch dazu_ etgxzen und die Sicherheit des Zu betriebs _htexdurch mcht beemtrach- tigt Wird. Post- und Gepä Wagen, die dtesen Bedmgungen ent- sprecben, können außer am Schluß auch an anderer Stelle in die Züge eingestellt Werden.

, NV 94 Zu § 27 (3) . a r-en e ohne Bremse dürfen nur angehängt Werden, Wem? e? z__chg um leichte, einachstge Fahrzeuge handelt, und Wenn es der Betriebsleiter zugelassen hat.

, AB 95 Zu § 27 (3) _ ArbeitLWagen müssen als solche deutlich erkennbar sem und dürfen nicht von Fahrgästen benutzt jverdkn.

Zu § 28 Zugs ignale AB 96 Zu § 28 (1)

' Die Unterkante der Stirnlampe des__'Zuges ist bei vor- handenen Wagen nicht-höher als 1,20 111 aber SO, bet neue_n Wagen nicht höher als 1,00 111 über SO anzuordnen. Dre Lampe muß bei Dunkelheit eine __derarttge Beleuchtung der _GTeiszone ergeben, daß auf Lxmge des NotbremZWeges MenschM oder Gegenstände in der Babnzone noch deutltch

erkennbar sind. AB 97 Zu § 28 (1) . Die AB 96 ist bei neue'n Wagen sofort, bei vorhandenen Wagen innerhalb von Fristen durchzuführen, die der RBvV

[* 1". (VNV) fes [LH AB 98 ZU § 28 (1)

Aqueichend beleuchtete Straßen sind Folche, bei denen die Forderungen nach AB 96 leßter Saß erfullt smd. AB 99 Zu § 28 (1) Für die Stirnlampen ist die Wattzahl n_icht__begrenzt. Jhre Leuchtwitkung darf im Straßextverkehr dle f__ur Kraft- "fahrzeuge zugelassene nicht überschre1ten. Es mussen also Lampen, die stärker leuchten, auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Fahrer abgebkendet Werden, w_enn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, 1112- besondere die Rücksicht M1 entgegenkommende VerkehrßZerl- nehmer es erfordert. Die e Verp lichtung besteht gegenuber Fußgängern nur, soWeit sie in ges [offenen Abtexlungen mar- schieren. Dagegen ist stets abzyblenben, w_enn eme Straßen- bahn, die im Verkehrsraum emer offenjltchenStraße [legt, vor einer höhengleichen Kreuzau mit_eme1: thsenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem ahztkorper h_alt. __ Die Stirnlampen brauchen keme deutltch ausgepragte Li-chtzone aufzuweisen. - . AV 100 Zu § 28 (2) «ür die Rückstrahler gelten die Bestimmungen über „Be- schafanHeit und Prüfung von Rückstrahlern_“_“ nach Aula e 2 der StVO. Die Rückstrahler sind nicht h_bher als 1,0)___m über SO anzubringen und düréen kei1_1_e gro ere Leuelxtflache als 150 om' haben. Neue Fahrznge nnd mtt Sch11_t_ßlrchtern auszurüsten. Fiese sollen nicht Ho er als 1,25 111 aber SO an cbra 1 Wer en. _ __ g Diechwirksame LeuchtYäche eines Schlyßlrchts darf hock)- ste-ns 20 cm? groß sein. icljtsammelnde Lmseq oder Sptegel * sind nicht zulässig. Für Straßenbahxten a__uf exgenem Baxm- körper kann der RBvB Lampen mtt großerex Leuchtflqche Und stärkerer Lichtwirkung zulassen, _soivett hterdyrch__m_cht * die Sicherheit einer benachbarten Exsenbahn bcetntrachttgt Wird.

AB 101" Zu § 28 (1) und (2) _

Stillstehcnde oder “abgestellte Fahrzeuge auf offentlrchen Straßen sind durch Beleuchtung des Wagemnnern _!)de __ducch Schlußlichter bzw. eine Notbeleuchtung an den (_SttrnWanden kNUUlich zu machen, Dies gilt nicht, Wenn dte_ Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet smd.

Zu § 29 Z u g p e r s o u al AB 102 Zu § 29 (1) Zum anpersonal smd außer den Fahrern und Sckmff-

Berlin, Montag, den 28. März

AV 103 Zu § 29 (1) _ _ Das Zugpersonal muß bei der Uebernahme; __des D12n_stes und Während des gesamten Dienste?» zur Ausubung jemer Dienstobliegenheiten Voll geeigyex sem. Jysbesondere darf es nicht unter- Wirkung von ,g.21sttgen GYtranken und Rausch- giften stehen. Es "hat auch den Vorberetxungs- und Abschlyß- dienst gewissenhaft Wahrzunehmext. Hrerzu muß thm eme ausrcsicbende Arbeitszeit zur Verfugung gestellt we_rden. Schaffner und Bremser müjsen mit_ de_r Bed1enu_ng der Triebfahrzeuge soWeit_vertraut sem, daß ste emen Zug 1m Be- darfsfalle stillseßen können,

AB 104 "Zu § 29 (2) Z _ _ rend des Fahrdienstes it das gesa1_1_1te __ugp_er on_a dem Schlbffner des TriebWagenssal-Z „Zugfuhrer dtenstltch

unterstellt. AV 105 Zu § 29 (3)

Die Bedienuüg mehrerer WagM durch e_i n e _r_1 Schaffner ist nur mit Genehmigung des RBvV (VNV) zulassrg.

AV 106 „Zu § 29 (3) Für die Straßenbahnzüge sind__bom Zugpersonab Jahr_t- berichte zu führen. Aus diesen mussen erkennbar sem: Dte Namen des Zugpersonals, Fabrzeugnummer, besondere Vor-

kommnisse. "“ Zu § 30

Bremsprobe und Bremsbedienung

AB 107 Zu§30 (1) bb _ ie un der Bremseinrichtungen bei Vetrie s egmn hat aéf dFm YetYiebsbofe ode_r unmittelbar nach Verlassen des Hofes zu erfolgen. Sie ist m1t allen vorhqndenen VremZarten vorznnehmen. Vor der Ausfahrt hat steh der threx vom richtigen Arbeiten des Sandstreuers und davon_zu uberzeugen, daß ein a11Sr2ichcnder Sandvorrat vorhanden 1st.

AB 108 Zu § 30 (1) Die besonderen AnWeisungexx für die Vrexysprobe und Bremsbedienung auf Straßen m1t _starkem Gefalle gtb'; der BLÜ'LZLÖZWÜEV. Sie sind in den Tetl 111 der Bau- und Be-

triebZVorschrist-zn aufzunhmen.

AB109 Zu§30(2) _ __ch Eriveit i auZnathWeise die Wirkgug emer *er_ ur - gehenden TxresnYen oder der Handbremse m_cht als ausbcxcbenp, so hat der Fahrer den zugfßthrtden Schaffner und dreser dxe Beüvagenschaffner zu verstandtger), daß ste nach Bedarf dre Handbremse der Veiivagen zu bsdzexxen haben. Em bcxrrebs- unsicherer Zug ist sobald als moglrch aus dem Be1rrcb zu

ziehen. Zu § 31 Signale des Zugpersonals

AV 110 Zu § 31 (1) a d D' _ Als Warni nale ind Schallsignale zu verWen »en._ _ 16 e hat der Fahrers 5burcl) sFuß- oder Handglocxe od__er devglexchen zu geben. Außerhalb geschlossener Ortstetle konnen_Schall- signake von größsrer Tonstärke b§nußt Werden. Es smd__n_ur die dienstlich vorgeschriebenen Signale zu geben. Unnotvge Abgabe von Signalen ist untersagt. __ _ Beim Schieben von Wagen oder Rücktvartßfabrey st_nd Signale von dem Vodiensteten zu geben, de_r fich auf der [LWLlls Vordersten Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht.

AV 111 Zu§31(1)b Fl

Das Si nal ür Richtungsänderun ist vym azxer zu geben, Wenn 9das Jahr eng die bishe_r' _ ??ahrtxnchtung ander_t, z. B. Wenn es in eine itenstraße em regen wal, f_e_rner Wenn das Gleis seine bisherige Lage__zur Fahrbahnachsß awdert ober sich einer Fahrbahnkante _nahert, so Haß eme Schrag- überschneidung entsteht und em Fahrzeug eingeklemmt werden könnte. _ __ _ _

Bei Bahnen auf etgenem Bahnkyrper xst dte Benyßung der Fahrtrichtungsanzeiger im allgememen nur dann Zrßorder- lich, Wenn die Straßenbahn x_leben der Straße h_erlau'kt und unter, Aenderung ihrer bishextgen Fahrtxtchtxzng 1n=d€n Ver- kehrsraum der Straße einmundet odcr thn uberquert.

AV 112 Zu § 31 (2)

Zur Verständigung des Fahrers sind von den Schaffnern die nachstehenden Signale zu geben; -

Signal: &) Abfahren »-

B e d e u t u n g : Abfahren _ober -- so- Weit zulässtg an 2er nächsten Haltestelle

urchfahren Bei nächster Haltestelle halten oder Widerruf von 2 Der Zug ist vom Fahrer schnellstens unter Mitbenutzung dcs Sand- streuers zum Halten zu bringen. - Hierbei bedeutet » einen Schlag oder einen kurzen Ton.

AB 113 Zu§31 (2) Wa __ _

Diee Si nale dürfen nicht mit den für rntgna e vorgefehxnen inrichtungen (vgl. AB 110) gegeben Werden. Sie smd von jedem Schaffner an den Schaéfner des voraus- fahrenden Wagens Weiterzugebe_n. lYM: Fa rer darf nur auf ein Signal seines Schaffners (Zugfahrers) abfahren. AB 114 Zu § 31 (2) _

,Das in AB 112 unter (: angegebene Notsignal dient auch

ur Verständigung des Triebivagenschaffners dyrch „_den €Fahrer. Es ist anzuwenden, tvemt der threr semen Zug nkcl)t mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kamx. Das Signal ist von jedem.;Schaffner sofort an ben Schaffner des nachfolgenden Wagens iveiterzugebcn. Dre Schaffner der

...-

' b) Halten *“

o) Notstgnal *“ U und mehr

- „1932

AB 115 Zu § 31 Weitere Signalvorscbriften bei einzel_nen_ Bahnbetc_i_eben sind zulässig, Hierunter fallen auch Lichtstgnale zivqchen Schaffner und Fahrer. Für das in AV 112 unter 0 genannte Notsignal dürfen Lichtsignale mtr als Zumy zu ben Schqll- signalen benutzt Werden (1391. AB 70)._Bahnen, dre Gentexn- schafts- oder Durchganngerkehx betreiben, haben eme em- heitlick)e Signalordnung einzufahren.

AB 116 Zu § 31 Alle Signale sind schnellstens zu befolgen und erforder- lichenfalls jveitcrzugeben. Das Dienstpemonal darf Dritte nicht mit der Abgabe von Signalen beauftrag2_n und muß Mißbrauch durch Dritte verhindérn oder den Taler melden.

Zu § 32 Ziels (Hilber AB 117 Zu § 32 Zielschilder sOÜLU das Endziel der jeWeiligen Fahrt an- geben. Für die Beschriftung gilt AB 72.

Zu § 33 Veseßung der Wagen AB 118 Zu § 33 Für die zulässige Besetzung der Wagen gilt folgendes: Auf den Plattformen: '

Für jeden Stehplaß muß 0,20 m_2 benußbare Vobenfläche vorhanden sein. Für den Fahxer stnd zWex Stehplaße, fur. den Schaffner ein Stehplaß stetzuhalten.

JmWageninnern:

Bei Längsbänken sind im Mittel 0,48 m Vxeite je Jahr- gast und 0,70 m für Sißtich ab WagenWand, bet Querbanken ab Mitte Rückxvand zu rechnen. __ Bei der dann noch Verbleibenden zusannnenbangendcu Bodenfläche im Gang muß für jedcn Stehplaß 0,25 111“ ber- fügbar sein. _ __ _ _ F'r die Beförderung bon KPÖULBU und Schulern xst eme entsprechend höhere Vcscßung znlgsßg. __ Für die Benujzer der Stebplalze mussen _ be ondexß an den AUZgangstürcn - genügend Haltegrtffe oder [ [tesaulen vorhanden sein.

Zu § 34

Zugfolge

, AB 119 Zu § 34 _ Die ug olge richtet sich im allgemeinxn nach dem kO_icn t- fahvplan.ZDiT: Züge müssen auf der Fahrt m solchen Abstanden voneinander bleiben, daß keiner an dcn _voxaus[9_l)renden auf- läuft, auch Wenn dieser plötzlich [)'c_i_l_t. Ber _emglemgen Styecken sollen die Kreuzungen in p(anmaßtg bes_t_111111_1ten_2luswe1chen erfolgen. Weitergebsnde Vcstinn11_ungen fur dre S1cherung_und Regelung der Zugfolge dnrch Signale und__Nachr1cht_enmtttßl _- namyntlick) auf eingleisigen Strecken _- 1md_, sojvext es dre BetriebHVerhäktnisse erfordern, Vom Betriebsleiter zu treffen; sie bßdürfc'n der Genehmigung des RBVB.

Zu§35 Fahrgeschwindigkeit

_ AB 1.20 Zu § 35

Die Höchst eschwmdigkeit ist die Geschwindigkeit, die a_n keiner Stelle ungd zu keiner Zeit überschrittexx jverden darf. Sie Wird auf Vorschlag des Bétricbslciters fur das Streckenneß oder für Teile des Ncßes vom _RBVV (BAB fcstgcjx t. Die Festsetzung der Höchstgeschwindtgkeit hat ua txcbnz] )en G?“ sichtspunkten, namentlich nach den Streckenverhaltntffen sonne dem Zustand der Bahnanlagen _und Fabrzeuge zu erfoxgen. Durch Versuchsfahrten ist_fc1tzu1tellen, ob die beantragte Hochst-

eschwindigkcit fiir die m Frage komnwnden Strecken und Fahrzeuge ohne Gefahr zugelassen erdcu kann.

AB 121 Zu § 35

Die zulässigen größten Fal)rgeschwindigkei_ten ayf den em- zelnen Streckenabschnitten sind vom Bßtrxebslezter unter eigener Veranlivortung festzuseßxn. Daher md ste von der Verkehrspolizeibehörde in Ausfuhrung der traßenyerkehrs- Ordnung getroffenen Bestimmungxn zu beachten. Exner Gx- nehmigung durch die Aufsichtsbchyrden bYdaxf e_s mehr. Dre festgesetzten zulässigen größten Fahrgescthdtgketten smd dem RVVB und der BAB mitzuteilsn.

AV 122 Zu § 35 In die NStrab smd Angabxxn über die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten in Glexsbogen aufzunehmen.

Zu § 36 Befahren von Bahnkreuzungcn AV 123 Zu § 36 (1) Die Vor riten für das Befahren einer höhengleichcn Kreuzau zivisscéenf einer Straßenbahn und einer der VO unter- stellten ahn richten sich, Wenn die Straßenbghn außerhalb des Verkehrßraums einer öffentlichen Strqße lregt, nach BO § 68 (1) und (2), Wenn die Straßenbahn mnerbalb des Ver-

ke rsraums einer 5 fentlichen Straße liegt, nach BO § 68 (3) mlt)d den hierzu erlbssenen Anordnungen des Retthberkehrs-

ministers. , AV 124 Zu § 36 (2)

' Bei der Entscheidung übex da?- Vorreckxt emaß § 36 (2) sind hirtfichtlich der nebenbabnahnltchen Kle_m ahnen_ un_d de_r Juen gleichzuerachtenden Bahnen, solange ste noch mcht m bze

O einbezogen sind, die Anordnungejx 111 21V 123 sinngemaß zu beachten. Im übrigen, b B. hex Prtdatunsckxlußbahnen, Grubenunschlußbahnen, Werkahncn, smd bei der Er_ttschetduxlg des § 36 (2) folgende Gesichtspunkte m Betracht zu zrchen. Jm allgemeincn ge t die Bahn des Fernverkehrs vor der des Nah- verkehrs, die s nellere vor der langsameren, dj_c des _Persoxxcn- verkebrs vor der des Güterverkehrs, die des dffeutlrcheu Ber-

nérn auch die Moa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.

Beiwagen haben alsdann unverzüglickx die Handbremseu an- zuziehen. _

kehrs vor der des pri'vaten Verkehrs.