1938 / 73 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger. Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 2.

AB 125 Zu § 36 (2) b Für das Befahren Von Krenzungcn zwischen Straßen- bahnen und Anderen Bahnen, die der VO nicht unterstehm, ist außer den in der AB 124 genannten Gesichtspunkten auch die Verkehrsdichte dcr kchzondßn Bahnen in Betracht zu ziehen. Bahnen des nicht öffentlichen Verkehrs (z. B. An- schlußbahnen), Wolche durch Tore odcr andere Sperrborrich- tungcn gegen die Straßo abgeschlossen sind, oder bsi dcüen andere besondere Einrichtnngen oder bctxieblichc Maßnahmen zur Sichernng dcs StraßeWerkshrs Vorgeschriebsn sind, können von Straßcnbahncn unter den gleichen Bsdingungen wie von den andßren'Straßenfahrzsugcn gékreuzt Werden. Bstricbsrnhe auf der gckrenzten Bahn ist durch die bctrichfiihrsndc Stelle kenntlich zu machen.

Zu § 37 Schieben der Züge AV 126 ZU § 37

Wird Ein Zug geschoben, so haben alle Schaffner der gcschobcnsn Wagen das vordere Ende ihres Wagens zu be- setzen und nach AnWeisung dcs Bediensteten an der Zugspitze zu handeln. Beim Vordersten Wagsn darf der Schaffner auch dem Zuge Vorangehkn.

Der Fahrer hat auf seinem Trieijagen den in der Fahrtrichtung nack) Vorn gelegenen Fahrerstand einzunehmen, den Zug mit höchstens 10 !(111/11 vorstchtig zu fahren und dabei sorgfältig anf die Signale der Bediensteten der vorderen Wagen zn achten.

Muß das Schieben auf längerer Strecke erfolgen, so kann bei übersichtlichen erehrSschWachen Außenstraßen und auf besonderen nnd eigenen Vahnkörpern eine größere Ge- schwindigkeit gefahren Werden.

AB 127 Zu § 37

Wird der Zug von der Spiße aus gesteuert, so gekten die Beschränkungen in AV 126 nicht.

Zu § 38 Stillstehende Fahrzeuge AB 128 Zu § 38

Bei haltenden Zügen sorgt der Fahrer dur die Ge- brauchsbremse oder durch Anziehen und Feststellen er Hand- bremse Während der Dauer des Aufenthalts dafür, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen Vermieden wird. Verläßt er den Wagen (3. B. an Endhaltestellen) auf kurze Zeit, so muß er nicht nur die ahrchge feststellen, sondern auch die Be- dienungshcbel (ür Fahrschalter, Bremse, Umschalter und dergl.) an sich nehmen oder dem Schaffner übergeben, um ein unbefugtes Jngangsetzen zn vßrhindern. _

Vorübecgehend aufgestellte Wagen (z. B, Verstärkungs- Wagen) sind durch Anziehen der Handbremsen, nötigenfalls durck) Vorlegekezile zu sichern.

Auf Strecksn mit starkem Gsfäkle sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Vom Betriebskeitcr von Falk, zu Fall zu treffen.

Für abgestellte Fahrzeuge gilt das gleiche. Sie sind im übrigen so unterzuöringen, daß sie Unbefugten nicht zugäng-

lich sind. AB 129 Zu § 38 Someit keine dienst1iche Vorschrift entgegensteht, dürfen unter Aufsicht stehende Wagen von Fahrgästen besetzt Werden.

Zu § 39 Güterzüge AB 130 Zu § 39

Für den Betrieb mit Güterzügen sind u. a. zu regeln: Die Zusammensetzung der Züge, die Zugstärke, die Brems;- au-Zrijstung, die Fahrgssch1vindigkeit, die Zugsignalx unéd dte Signale dcs Zugpersonals, "etWaige Verkehrsbeschrankquett, die Beförderung Von Güterzügen durch Dampflokomottven, dic Bcfördcrung von Eisenbahntvagßn in Güterzügen.

AV 131 ZU § 39 Die ergänzenden Bestimmungen sind vom Betriebsleiter unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschristen aufzu- stellen, vom RBvB (BAB) zu genehmigen und in die Sonder- vorschriften (Teil 111 der Vau- und BetriebsWrschristen) aufzunehmen.

Zu § 40 Betriebsunfälle und -störungen AB 132 Zu § 40 (1)

Bei Unfällen haben die Bediensteten auf schnellstem Wege (vgl. auch AB 38 zu § 8) an die vom Betriebsleiter bestimmte Dienststelle Meldung zu erstatten. Den Bediensteten ist bekanntzugeben, Welche Meldestelle für sie in Frage kommt.

Die Bediensteten sind über den Ort und den Gebrauch der für die Meldungen vorgesehenen Fernsprecher zu unter-

Weisen. AB 133 Zu § 40 (1)

Zur Hilfeleistung bei Unfällen sind die erforderlichen Geräte usw. bereitzuhalten. Die zu ihrer Beförderung an die Unfallstelle _dienenden Hilngerätewagen oder anderen Fahrzeuge müssen stets fahrbeveit sein.

AV 134 Zu § 40 (2)

Bei geringfügigen, Vorkommnissen kann von einer Unter-

suchung abgesehen Werden.

AB 135 “u § 40 (3) b _ Meldung ist vom Betrie sleiter nicht zu erstatten, wenn es stel) bei der strafbaren Handlung nur um eine Uebertretung

handelt. Z u A b [ ck) n i t t 7 Bestimmungen über das Betreten und die Bemaßung der Bahn (§§ 41-45) AV 136 zu 17

Durch die Bestimmungen des Abschnitts 7 sollen Gefähr- dungen, Behinderungen oder Schädigungen der Anlagen, der Fahrzeuge und des Betriebs der Bahn nach Möglichkeit aus- geschlossen Werden.

Zu § 41

Betreten der Bahnanlagen

AB 137 Zu § 41 (1) Als verb_otenes Betreten oder Ueberkchreiwn einer Bahn- anlage tm Smne des § 41 (1) Sah 2 it es auch anzusehen,

We__nn Schxanxen odex andere EinfriedigungM eigenmächtig géoffnet odcr uberschrttten werden.

AV 138 ZU § 41 (2) und (3)

' Die Ausxvcise nach § 41 (2) sollen von der Vorgescßten Dxenststelle dcr Berccksigtsn, die besonderen Vercchtigungs- ausmeije nach § 41 (3) vom Unternehmer ausgestellt sein. Die Auswacrse sind auf Verlangen den znständigen Bahn- bcdienstcéen oder Polizeibeamten auszuhändigen.

ZU§42

Verkehrsregelung an Uebergängen AV 139 Zu § 42 (1) a

Für die Verkehrsregelung an den in § 42 (1) a bezeich- neten Uebergängen ist § 13 der StVO zu beachten.

AB 140 Zu § 42 (1) b

'Die Vorschrift, daß die Wegeübergänge für. herannahende Schtenenfahrzeuge freizu'machen sind, gilt bei Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper allgemein; nur die in § 42 (1) b 2. Satz genannten Wegübergänge sind hierbei ausgenommen. In der Regel wird die Vorfahrt solcher Straßenbahnen nach § 11 (1) BOStrab durch Warnkreuze angezeigt (vgl. AB 46, Wegen der Ausnahmen AB 47).

AB 141 „Zu § 42 (2)

Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten be- nutzt Werden. . . . AB 142 Zu § 42 (2)

Um Bcschädignngen der Bahnanlagen zu vermeiden, müssen Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schWere Gegenstände über Wegübergänge, die nicht straßenmäßig be- festigt sind, getragen oder auf Fahrzeugen hinübergeschafst werden. Straßenlokomotiven, Dampfpflüge und Dampf- Walzen dürfen solche Wegübergänge nur nach vorheriger An- zeige an den Betriebsleiter und 1111121 VerWendung hölzerner oder eiserner Unterlagen benußen.

Zu§43 Verhalten der Fahrgäste

AB 143 Zu § 43 (2)

Fahrgäste, die den zur Aufrechterhaltun der Sicherheit und Ordnung ergehenden Weisungen der ahnbediensteten ksine Folge leisten, haben nach Aufforderung der Bahn- bediensteten das Schienenfahrzeug zu verlassen.

AB 144 Zu § 43 (2)

Der Unternehmer hat auf Grund des § 43 (2) „Anord- nungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benußung der Bahnanlagen Und Fahrzeuge“ zu erlassen. Sie müssen namentlich “folgende Bestimmungen enthalten:

1. Mit dem Fahrer Dürfen während der Fahrt keine Unterhaltungen geführt Werden;

. Die Außentüren oder Pla„ttformabschlü1xse der Schienenfahrzeuge dürfen während der Fa rt nicht eigenmächtig geöffnet Werden;

. die Trittbretter in BeWegung befindlicher Fahrzeuge dürfen nicht betreten Werden;

. Fahrgäste dürfen auf ein vom Schaffner als „beseßt“ gekennzeichnetes Fahrzeug nicht aufsteigen oder

arin veerilen;

. die Fahrgäsks dürfen nur auf Der hierzu bestimmten Wagenseite ein- oder aussteigen;

. in Perfonenfahrzeugen darf der“ freie Durchgang nicht durch Gepäckstücke oder andere hinderliche Gegenstände beeinträchtigt Werden; *

.Vahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nicht verun-

reini t Werden; . das ?)?auchen sowie das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur in den Wagen oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher bezeichnet sind; 9. Bestimmungen über das Mitfüihren von Hunden in PersonenWagen.

Um die Einhaltung der Vorschrift unter 7. zu erleichtern, smd in den PersonenWagen oder an den verkehrsreichen Halte- tellen im innerstädtischen Verkehr Behälter zum AHWerfen benu ter Fahrscheine anzubringen.

.;m übrigen gelten für das Verhalten der Fahrgäste die Bestimmungen des § 36 StVO, der lautet:

§36

(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benußen Wollen, haben diese auf den GehWegen oder einer Haltestelleninsel oder,soj1)eit GehWege und Halte- stelleninseln nicht vorhanlden, am äußersten Rande

der Fahrbahn zu erfvarten.

(2) Die ahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abs ringen während der Fahrt und das Hinauslehnen tt verboten.

(3) Es rst untersagt, aus den öffentlichen Verkehrs- mitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu

lassen. AB 145 Zu § 43 (2)

In die Anordnungen nach AB 144 ist der HinWeis auf- zunehmen, daß sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind und da Zuwiderhandlungen nach § 41 PBefG mit Geld- strafe 5153 zu 150 RM oder mit Haft bestraft Werden. Die Anordnungen hat der Unternehmer m der in § 26 DurchV. PBefG vorgesehenen Weise ur veröffentlichen.

Die Aufkßichtsbehörden Zabert bei der Prüfung der von dem Unterne mer zur Genehmigung vovgelegten Anordnun-

en insbesondere darauf zu achten, daß sich dre Anordnungen

111 dem durch § 43 BOStrab gezogenen Rahmen halten, d. 1). daß sie sich nur auf das Verhalten der Fahrgäste bei der Be- nußung der Bahnanlagen und Fahrgäste beziehen müssen. Für Vorschriften anderer Art bietet § 43 (2) keine Handhabe. Weiterhin ist darauf zu achten, daß sich “die Vorschriften auf das zur Sicherung und Ordnung des Bahnbetriebs notWen- dige Maß beschränken. .

AB 146 Zu § 43 (2)

Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen Be- Ltimmungen über das Verhalten der Fahr 'a'ste bei Venußung er Bahnanlagen gelten solange weiter, is die in AB 144 Vorgesehenen Anordnungen des Unternehmers erbaffen smd.

AV 147 Zu § 43 (2)

. Anordnungen der BAB (RBvV) oder des Unternehmers, dte das Verhalten der Fahrgäste während der Venußung der Fahrzeuge betreffen, insbesondere die in AB 144 enannten Yzwxdnungen sind in den Wagen mitzuführen und en Fahr- gasten auf Verlangen vorzUlegen.

AB 148 “Zu§ 43 (2) K Die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten sind befugt, ummtxéelb-aren Wang anzufvenden, Wenn ihre Zur Aufxechterhaltxmg von icherheit und Ordnung des Bahn- betrtebs'xrgehenden Anordnungen ohne diesen ZWang nicht durchgefuhrt Werden können.

Zu § 44 Aussthluß von der Beförderung AV 149 Zu § 44 (1) Gefangene dürfen nur in besonderen Schienenfahrzeugen oder besonderen Abteilen befördert Werden.

AB 150 Zu § 44 (1) ' Tiere und Sachen dürfen in Personenfahrzeugen nur in emem s91chen Umfange mitgeführt Werden, in dem sie nach Art, Große und Verpackung bequem untergebracht Werden

können. AV 151 Zu § 44 (1) und (2)

Die Entscheidung darüber, ob Personen, Tiere oder Sachen dj_e Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ovdnung des Be- trtebs gxf'ahrden, trifft Während des Fahrdienstes der Schaffner nach pfl1chtg_emäßem Ermessen. Er tst berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgeUOMMenen Sachen zu überzeugen, Wenn Tatsachen vorliegen, die eine ZuWiderhandlung gegen § 44 der BOStrab vermuten lassen.

AB 152 Zu § 44 (3)

_ Schußbereite Waffen sind ]olche Waffen, in deren Lauf sick) emGeschoß befindet. Personen, die amtlich zur Führung einer SchußWaffe befugt sind, sind nur die in §§ 18 und 19 des Waffengeseßes vom 18. März 1938 (Reichsgeseßbl. [ S. 265) bezetchneten." Andere Yersonen dürfen in Schienenfahrzeugen oder Warteraumen We er schußbereite Waffen no solche ge- ladeye SchußWaffen mitführen, bei denen Ladung g eich Schuß- berextschaft' nach obiger Begriffsbestimmung ist.

SoWett nicht die Uniform als genügender AuZWeis an- gesehexx Werden kann, ist der Schaffner berechtigt, einen Aus- wets uber das Recht zum Tragen der Waffe zu verlangen.

Zu§45 Zu'widerhandlyngen AB 153 Zu § 45

, Zuividerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 41" Ns 44 BOStrab sind von der Polizeibehörde zu verfolgen.

Zu Abschnitt 71 Séhlußbestimmungen (§§ 46-50)

Zu§46 Anordnungen AB 154 Zu § 46

Die Zuständigkeit für den Erlaß der Anordnungen regelt FL) smngemaß nach den Ausführungsbestimmungen zu § 3

Strab. Zu § 47 Hilfspolizeibeamte AV 155 Zu § 47 Die Ernennung von Bahnbedienfteten zu Hilfspolizei- beamten darf nur bei nachgewiesenem Bedürfnis erfolgen.- Jn erster Linie kommen für die Ernennung Aufsichtsbeamte der Bahn und einzelne artsgeWählte Leute des Fahrpersonals in Frage. Ein Bedürfnis ist namentlich anzuerkennen, Wenn die Bahn Strecken durchfährt, auf denen die schnelle Heran- ziehung von Polizeibeamten auf SchWierigkeiten stößt. Bei der AuZWahl ist auf Unbescholtenheit, Besonnenheit und sicheres Auftreten besonderer Wert zu legen.

_ AB 156 Zu § 47 Bei Ausiibung des Dienstes müssen die zu Hilfspolizci- Yeamten ernannten Bahnbediensteten mit emem AUZWLis uber ihre Eigenschaft als Hilfspolizeibeamten versehen sein. Sie können außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Sie haben [ich den Fahrgästen und anderen Verkehröteilnehmern gchn-

über auSqueisen. AB 157 Zu § 47

Die Zuständigkeit der zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bahn-

anlagen des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind, und '

umZaßt alle Maßnahmen, die zur stcheren und ordnungs- igen Handhabung der für den Bahnbetrieb geltenden Geseße und Verordnungen erforderlich sind.

AB 158 Zu § 47 ._

Tür die Lil spolizeibeamten gilt die „Dienstanjveisung ür ie 'zu ifspolizeibeamten ernannten Straßenbahn- edienst-eten“.

Zu § 49 Außnahmen AV 159 Zu § 49

Anträge auf AuZnahmen und Abwüchungen smd" an die nach UB 11 und 12 zu § 3 zuständige Aufstchtsbehorde zu

richten. Zu 50 Inkrafttreten AB 160 Zu § 50 Durch die VOStrab und die Ausführunngesijmun en

dazu Werden die baulichen und betrieblichen Vexhaltntsse er Stra enbahnen erschöp end gerege'lt. Die bishert en Lander- vors riften werden da 1: vom 1. April 1938 a in “vollem Umfange gegenstandslos, soWeit sie den Bau und Betr1ekx der Straßenbahnen und die dazu erlassenen Ordnyn, svorscßmften betreffen, und soweit der Reichsverkehrsmtm ter fur die Uebergangszeit nichts anderes besttmmt.

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Bekanntmachung, betreffend Zulassungsrarten.

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

]. Nr. 37 215 vom 14. September 1934. „Schchß Hu- bertus“ Verfalltag: 25. Januar 1938. Giilttg nur Nr. 47 258 vom 11. Januar 1938.

. Nr. 46 617 vom 28. Oktober 1937. „Das geht jeden an“ Verfalltag: 25. Januar 1938. Gültig nnr Nr. 47 287 vom 11. Januar 1938.

. Nr. 37 305 vom 4. Oktober 1934. „Fümurkunden _von Deutschlands Erobernng dex Luft“ (Schmaltonftlm) Verfalltag: 26. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 229 vom 12. Januar 1938. - .

. Nr. 37 503 vom 18. Oktober 1934. „Vorsicht Ml Str-aßenberkehr“ (Schmalton-film) Verfalltag: „26. Ja- nuar 1938. Gültig nur Nr. 47 230 vom 12. Januar 1938.

„Nr. 42 580 vom 4. Juni 1936. „Wundcrjvelt des Teichexs“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 233 vom 12. Januar 1938.

. Nr, 35 699 vom 13. Februar 1934. „Stoßtrupp 1917“ Verfalltag: 29, Januar 1938. Gü[tig nur Nr. 47 296 vom 15. Januar 1938. *

. Nr. 36 882 vom 4. August 1934. „Bei den GkaImachern im Bayerischen Wald“ Verfalltag: 28. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 201 vom 30. Dezember 1937.

. Nr. 37 316 vom 21. September 1934. „Meister Loh- gerber“ Verfalltag: 31. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 354 vom 17. Januar 1938.

. Nr. 43117 vom 15. August 1936. „Die Arbeit der Weinlese“ (Schmalfikm) Verfalltag: 1, Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 363 vom 18. Januar 1938. Mit neuem Haupttitel: „Von der Rebe zum Glas“ (Die Arbeit der Weinlese) (Schmalfilm). '

. Nr. 43350 vom 10. September 1936. „Hongkong“, Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 398 vom 20. Januar 1938. '

. Nr. 37 353 vom 1. Oktober 1934. „Die Großstadt m Zahlen“ (Schmaltonfi'[m) Verfalltag: 4. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 379 vom 21. Januar 1938.

. Nr. 36 999 Vom 25. August 1934. „Griechisches Meer“ Verfalltag: 5. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 400 vom 22. Januar 1938.

. Nr. 37 548 vom 15. Oktober 1934. „Die sch1varze Schwoestcr“ Verfalltag: 25. Januar 1938. Gültlg nur Nr. 47 243 vom 11. Januar 1938. Mit neuem Haupt- titel „Tokosile“ (Die YchWarze SchMster).

. Nr. 36 934 vom 16. ugust 1934. „Frithjofs Heimat“ Verfalltag: 2. ebruar 1938. Gültig nur Nr. 36934 vom, 16. Augut 1934 mit Ausfertrgungsdatum vom 19. Wanuar 1938.

. Nr, 3889 vom 6. November 1936. „Hortobagy“ (Ein- kopierte deutsche Titel und mit einem von einem Un- garn deutsch gesprochenen Vorjvort) Verfalltag: 25. Ja- nuar 1938. Gültig nur Nr. 43 889 vom 6. November 1936 mit Ausfertigungsdatum vom 11. Januar 1938.

. Nr. 37 301 vom 4. Oktober 1934. „Hochstraßen der Luft“ (Schmaltonfilm) Verfakltag: 8. Februar 1938. Gültig'nur Nr. 47 227 vom 25. Nanuar 1938.

. Nr. 4481 Mü. vom 4. Januar'1 34. „Deutscher fliege“ Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 362 vom 25. Jan'uar..1938.

. Nr. 34 051 vom 5. Juli 1933. „Das geistige Wort von Hand zu Hand“ Verfalltag: 9. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 434 vom 26. Januar 1938.

. Nr. 44 445 vom 8. Januar 1937. „Sonuonschein - Wetterschlag“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 10. Februar 1938. Gültig nux Nr. 47 453 vom 27. Januar 1938.

. Nr. 44 522 vom 19. Januar 1937. „Sonnenschein -

' Wetterschlag“ Verfalltag: 10. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 453 vom 27. Januar 1938.

. Nr. 36 405 vom 9. Mai 1934. „Boots-Manövcr“ Ver- falltag: 3. Februar 1938. Gültig-nur Nr. 47 373 vom 20. Januar 1938.

. Nr. 35 417 vom 4. Januar 1934. „Vogelzug aus Helgo- land“ Verfallt-ag: 3. Februar 1938. Gültxg nur Nr. 47 385 vom 20. Januar 1938.

. Nr. 35 274 vom 16. Dezember 1933, „Elfenbein im Odenwald“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr." 47 387 vom 20. Januar 1938.

. Nr. 36 406 vom 9. -Mai 1934. „Der Helgoländer Hummer“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 388 vom 20. Januar 1938.

. Nr. 36 404 pom 9. Mai 1934. „Dienst an Bord eines Ozeanriesen“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 390 vom 20. Januar 1938.

. Nr. 45 527 vom 7. Juni 1937. „Singendes Volk“ Verfallt-ag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 380 vom 20. Januar 1938,

. Nr. 44 815 vom 22; Februar 1937. „Eine Akademie kämpft mit“ Ver alltag: 27. Januar 1938. Gültig nur Nr. 44815 vom 2. ' ebruar 1937. Mit neuem Haupt- titel „Ju Sachsens 13. Januar 1938.

28. Nr. 42 206 vom 14. April 1936. „Hochstraßen in der Lust“ Verfalltag: 4. Februar 1938. Gültig nur Nr. 42206 vom 14. April 1936 mit Aquertigungs- datum vom 21. Januar 1938.

29. Nr. 36 098 vom 3. April 1934. „Eine Wilde Jagd“ Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nr. 36098 vom 3. April 1934. Mit Ausfertigungsdatum Vom 25. Januar 1938.

Berlin, den 25. März 1998.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Z i m m e r m a n n.

._.-_

Bekanntmachung.

Der Herr Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat -

mit Erlaß vom 3. März 1938 - 113 Nr. 2388/38 - auf Grund des § 637 Absaß 1 Salz 2 der Reichsversicherungs- ordnung in Verbindun mit § 2 Absaß 2 des Gesetzes über die Axxfhebung des Rei stats vom 14. Februar 1934 (Rei s- geseßbl. ] S. 89) folgende Beschlüsse über Aenderung der e- zirke von Berufsgenossenschasien genehmigt: a) die Beschlüsse des Leiters der Berufsgenossenschast Oldenburger Landwirte und des Leiters der Hannover- schen landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschast über

erghauptstadt“ und Vermerk vom,

Zne Aenderung dcr Bezirke der Berungex1off€11schaftem und zkvar durch den Uebergang dcs Stadtkreiscs WilhelmshaMn von der HannoMrschen landwirtschaft- 1ichen Berufsgsnoffenschaft auf die Berufsgsnoffcnschast Oldenbßxrger Landmirts mit Wirkung vom 1. Aprü 1937 a ; "

die Beschlüssffe dcs Leiters der Mccklenburgis'chcn land- wirtschaftlichen Berufsgcnossenschast und des Leiters der Schleswig-Holsteinischen landwirtschaftlichen Be- rungenossenschast über eine Aßnderung der Bezirke der BerungenossenWasten, und zWar durch den Uebergang der Gemeinden Schattin und Utecht von der Schleswig- Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschast auf die Mecklenburgische landwirtschaftliche Berufs- enoffenschast und der Gemeinden Hammer, Mann- Zagen, Panten, Horst, Walksfelde und Domhof Raye- burg von der Mecklenburgischen landwirtschaft_lichen Berufsgenossenschaft auf die Schleswig-HolsteinisM

.landfvirtschaftliche Berufsgenoffenschast mit Wirkung

vom 1. Januar 1938 ab;

0) die Beschlüsse des Leiters der Pommerschen landWirt-

schaftlichen Verungenossenschast und des Leiters der Mecklenburgischen landwirtschaftlichen Berufsgenoffen- schaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufs- genossenschaften, und zWar durch den Uebergang der Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin von der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufs- genoffenschast auf die Mecklenburgische landWirtschast- Kick:? BZrufsgenoffenschast mit Wirkung vom 1. Januar 9 8 a ;

die Beschlüsse des Leiters der Schleswig-Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschast und des Leiters der Hannoverschen landWirtschaftlichen Berufs- genossenschast über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zWar durch den Uebexgang des Stadtkreises Cuxhaven und der Gcmemden Berensch und Arensck), Gudendorf, Holte und Spangey, Oxstedt und Sahlenburg von der SchlesMg-Holstemx- schen landwirtschaftlichen Berungenoffenschast auf dte Hannoversche landwirtschaftliche Berufdenosssnschaft und des Stadtkrejses Harbur -Wilhelmsburg sowie'der Gemeinden Cranz, AltenWer er, FinkenWerder, F1sch- beck, Frankop, Gut Moor, KirchWerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönne- burg, Sinstovf und der rechts der Elbe gelegenen Tßile der Gemeinde Over von der Hannoverschen landet- schaftlichen Berufsgenossenschast auf die Schleswtg- Hblsteinische landwirtschaftliche Berufsgenoffenschaft

-mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab; 8) die B€schlüsse des Leiters der Brandenburgischen land-

Wirtschaftlichen Verungenoffenschast und des Leiters der 'Mecklenburgischen landwirtschaftlichen „Berufs- enossenschast über eine Aenderung der Bezrrke der HerufdenoffenWasten, und zkvar durch den Uebergang der Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Gutskezirks Groß-Menow, des Dabelow-Sees und _des Kornow-Skes von der Brandenburgischen landwtrt- schaftlichen Berungßnossenschast auf die Mecklenbur- gische landkvirtschaftliche Berufsgenoffenschast un-d,der Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, der Gemsmde Neßeband mit DoVensee, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schönberg mit Doßkrng und des Glanz- Sees, ferner der bisher zur Gemeinde'Dabclow (in Mecklenburg) gehörigen Insel im Brückentin-Sse von der ecklenburgischen landwirtschastlichen Bexnfs- genös "enschast auf die Brandenburgische landwirtschaft- 111che BZrufsgenossenschast mit Wirkung vom 1. Januar 938 a ;

_!) die Beschlüsse des Leiters der Hannoverschen Bau-

gewcrkS-BerungenoffenWast und des Leiters _der Hamburgischén VaugewerkZ-BerufdenoffenWast Über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenoffcn- schaften, und zmar durch den Uebergang des Stadt- kreises Harburg-Wilhelmsburg, der Gemeinden Cranz, Altentverder, Finkanerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchjverder, Langenbeck, Marmstorf, Neuen- Lelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf und er rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over von der Hannoberschen BaugeWerks-Berußsgenossen- schaft auf die Hamburgische Baugelver s-Verufs- genossenschast und der Stadt Cuxhaven sowie der Ge- meinden Berensck) und Arensck), Gudendorf, Holte un'd Spangen, Oxstedt un-d Sahlenburg von der Hamburgr- schen Vaugewerks-Berungenossenschaft auf die Hanno- versche BaxtgewerkZ-Beruf-denoffenschaft mit Wtrkung vom *1. Januar 1938 ab;

3) die Beschlüsse des Leiters der Novdöstlichen Bau-

eWerks-VerufSJenossenschast und des Leiters Yer Hagn- Zurgischen Bau eWerks-Berufsgenossenlchast uber eme Aenderung der ezirke der Berufsgeno senschaften, un_d War durch den Uebergang der Geweinde Rossow mtt

ossow Gut, der. Gemeinde Neßebawd mit DoYensee, Drusedow und Grüneber , der Gemeinde Schonberg mit Doßkrug, des Glanz- ees uwd der bisher zur Ge- meinde Dabelow (in Mecklenburg) gehörenden Riel im Brückentin-See von der Hamburg'i'schßn u- geWerks-Berufsgenossenschast auf die Nordostlxche Bau-

Werks-Berufsgenossenschast und der Gemetwden Yinnow, Rottmannshagen und Zettemin, der Qqas- linermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Gutsbeztrks Groß-Menow, des Dabelow-Sees und des“ Kornow- Sees von der Nordötlichen Baugewerks-Berufs- genoffenschaft auf die amburgische Baggewerks-Be- YWYenHssenschast mit Wirkung vom 1. Rnuar

a ;

b) die Beschlüsse des Leiters der Novdöstlichen Eisen- unw

Stahl-Berungenossenschast und des Leiters der Nyvd- Westlichen Eisen- und Stahl-Verufsgenoffenkchaft uber eine Aewderung der' Bezirke der Berungenos ens Lien, und zWar durch den Uebergang der Gemeinde o sow mit Rossow Gut, der Gememde Netzeband mit Dovexn- see, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schön- berg mit Doßkrug, des Glanz-Sees, 1[„eurner der. bisher ur Gemeinde Dabelow (in Mecklen rgs) gehörenden

nsel im Vrückentin-See von der NordWe tlichen Eisen-

und Stahl-Berufsgenoffenschakt auf die Nordöstliche-

Eisen- und Stahl-Berufsgenosenschaft 11111) der Ge- meinden Pinnow, Rottmannshagen uud Zettemin, der

Erste Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 3.

Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdokf), des Guts- bezirks Groß-Menow, dcs Tabclow-Sees und des Kornow-Sses Von der Nordöstlichen Eisen- und Stahl- Bcrnngcnossenschast auf die Nordtvestlich Eisßn- und Stahl-BcrusSgenoffenschaft vom 1. Januar 1938 ab;

1) die Beschlüsse des LLitEkÉ der NordWestlichen Eisen- und Stahl-BerungcnoffLnschaft und des Leiters der Mitteldéutsckxn Eissn-Bcrungeuossénschast über eine AenderUng der Bezirke der Berungenoffenschaftsn, und zjvar durch den Ußbergang des Teiles des ehémaligsn Landkreises Ilfeld (Reg.-Bcz. Hildéshcim, Provinz Hannoder), der in den Landkreis Grafschaft Hohenstein (Reg.-Bez. Erfurt, Provinz Sachsen) eingegliedczrt ist, von der Novdivestlichen Eisen- und Stahl-Bcrufs- genossenschaft auf die Mitteldeutsche Eisen-Bcrufs- genossenschaff mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab;

11) die Beschlüsse des Leiters der Nordtvestlichcn Eisen- mzd Stahk-Berqugcnoffenschaft Und des Leiters der Süddeutschen Eisen- und Stahl==Berufsgenossenschast uber eine Aenderung der BLJikke der Berufsgenoffen- schaften, und zjvar durch Uebergang der Gemeinden Eimelro-d und Höringhausen von der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschast auf die Nord; Westliche Eisen- und Stahl-Vernfsgunoffenschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab;

1) die Beschlüsse de;? Leiters der Westdeutschen Binnen- schiffahrts-Berufdenossenschaft und des Leiters der Norddeutschen Vinnenschiffahrts Berungenossenschast über eine Aenderung der Bezirke. der Bßrufsgcnossen- schaften, "und zivar durch den Uebergang des Gebiets des früheren Landkreises Hadcln, dcer mit dem frühsren ' Landkreis Neuhaus a. d. Oste zu dem neu gebildeten Landkreis „Land Hadeln“ vereinigt Worden ist, des Gebiets des früheren Landkreises Zeven, der mit dem früheren Landkreis Bremervörde zu dem Land- kreis „Bremervörde“ vereinigk Wovden ist, und der in der ProvinzSachscn liegenden Braun- schwLigischen Exklave Calvörde Von der WLstdLUfftan Binnenschiffahrts-Berufdenoffenscha-st auf die Nord- deutsche Vinnenschiffahrts-Berufsgenossenschast mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab.

Berlin, den 22. März 1938. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. S ck 6 f f e r.

Die Jndexziffer der Großhandelspreise vom 23. März 1938.

1913 = 100 Ver- Jndexgr uppen 1938 änderung

16. März | 23. März in vH

1. Agrarstoffe. * 1. Pstanzltchx Nahrungsmittel . 116,8 116,9 + 2. S§h1achtvreh . . . . . . . 86,9 86,9 3. Vtebetzeugniffe . . . . . . 111,6 111,6 4. Futtermittel . . . . . . . . 107,7 107,7 Agrarstoffe zusammen . . . 105,6 105,7 5. Kownialwaren 89,6 89,6 11. Industrielle Rohstoffe

und Halbwaren. Kyble . 114,7 114,7 Etsenrohstoffe und Eisen . . 103,8 103,8 . Met90e (außer Eisen) . . . 50,6 51,5 . Tthsllkn ..... . . . . 80,1 79,9 10. Faule und Leder . . . . . 74,3 74,2 11. hen1ika1ien*) . . . . . 101,7 101,7 12. Künstliche Düngemiitel . . 57,6 57,6 13. Kraftöle und Schmierstoffe . . 105,2 105,2 14. Kauxschuk . . . . . . . . . 39,0 40,0 15. Papterhalbwarcn und Papier . 103,4 103,4 16. Baustoffe „. . . . . . . . . 118,8 118,8 Industrteüe Rohstoffe und HalbWaren zusammen . . 94,4 94,4

111. Industrielle Fertig- -

Waren. 17. ProduktionSmittel . . . . . . 113,0 113,0 18. Konsumgüter . . . . . . . . 135,7 135,6 Industrielle Fertigwaren zu- sammen . . . . . . . . 126,0 125,9 Gesamtindex . . . . . . 105,8 105,8

*) Monatsdurchschnitt Februar.

Die Jndexziffer der Großbandchpreise stellt sich für den 23. März, wie" in der Vorwoche, auf 105,8 (1913 : 100). Die Jndexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 105,7“ (+ 01 vH), Kolonialivaren 89,6 (unVerändert), industrielle Rohstoffe und Halbkvaren 94,4 (unverändert) und industrielle Fertigjvaren 125,9 (- 0,1 vH).

Im einzelnen haben an den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halbwaren die Preise der Nichtcisenntctalle Kupfer, Blei, Zink, Zinn angezogen, während die Preise für BaumWolle und Rohjute sowie für auSländische Rindshäute etWas niedriger als in der Votivoche lagen. In der Index- ziffer für Kautschuk Wirkte sich die ab 21. März in Kraft ge- " tretene Erhöhung des Einfuhrzolls für Rohkautschuk aus.

Berlin, den 26. März 1938. Statistisches Reichßamt.

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Anordnung !; 17

'der UeberWachungsstellen für Baumwolle und fiir Seide,

Kunstseide und Zelltvolle. Vom 24. März 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. ] S. 816) in der asßm der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichögeseßbl. ] . 61 in Verbindung mit der Verordnung Über die Errichtung von UeberWachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher ReichSanzeéger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der UeberWachungsstelle Ir Seide, Kunstseide und Zlewolle. vom 29. Oktober 1935 ( eutsche): Rei s(mzei er an „Pryu- ßischer Sxaatsanzei er Nr. 261 vom 7. Wem er 1935) MW Mit Zusttmmung es ReichSWirtschastSminifters angeordnet: