Erste Beilage zum ReiÜZ- mtb Staatßauzekger Nr. 88 vom 14,;-.Apx*il 1938. S. 2.
S_„te' le,.Vinzenz, 22. 1 01,-,SA-StäköiwtenfühKr,.*** *-
.K'ceis auerkführer, Bittelbror'm über “,Haigerloä),
Empfinger Str. 132. -
Stein, Ernst, 26. 4. 06, Gauobmann dcr IAF„
Borhum, Piepcrstr. 37.
S t e i n e ck e , Walter 7. 3. 88, Maler und Graphxker,
Lem o (Lippe), BisMarckstr. 28. „
TQ-an. Stellrecht, Hslmut, 21. 12.98, Sber-
gsbietsführer, BerlinHFrohnau, SigiSmundkorso 65.
Stiehr, Wernor, 3, 5. 05, Kroislciter, Bad Skge-
bcrg, Schillerstr. 15.
Stö k) 1: (Frankfurt), Wßlli, 6. 11. 03, (Haumntslctter, rankfurt/- Zain, Jm Heidcnfeld 18. _ _ köhr (Schnsidemühl), Franz, 19. 11.79, Ober-
bürgecmeister, Schneidemühl, Berliner Str_. 7. "
Stollberg, Friß, 25. 2. 88, SA-Brtgadefuhrer,
.Polizeipräsident, Leipzig C. ], König:,Fovann-Str. 17.
S t r a n 9 (Sachsen"), Heinrich, 18. 7. 96, _Zeytralfaffsn- - verWalter der NSKOV, Bßrlin-Tcmpyllws, Borlmer
' Straße 331).
S t r a ß m e 1) e r , Karl, 30. 4. 97, SA-Obsrführer, Krßms 0. d. Donau.
S t r a 73 w 2 g , Alfred, 21. 5. 02, Gauamtsleite'r, Wer- mslé-kirchen, Jahnstr. 58.
S t r a u [) i n g e r , Christian, 29. 6. 02, Bauarbeiter, Salzburg, Alm bei Saalfelden.
S t r u v 9, Wilhelm, 9. 2. 01, Landesbauernführer, Kiel, Holstenstr. 108.
Stu d ? ntko w ski, Werner, 20. 9, 03, (550110th-
"leiter, OberregierungSrat, TreÖden-A. 21, Ernwlstr. 11 '
S U n d L r m 0 n n, Erich, 10, 7. 08, Gebictsführcr der HF., Stuttgart, Ednard-Pfeiffc-r-Str. 27.
v on S y 5 e [, Heinrich, 28. 3. 85, Tirßktor des ehe- maligen Reichslandbund€s, Bérlin-Chcxrlottczuhng 2, Knesébcckstr. 75.
Dr. T e i p e [ , Heinrich, 22. 3. 85, Bauamtsleiter, Landrat, Arnsberg (Westf.), Eichkwlzstr. 37.
T € i 1“ s e n b e *r g e r , Franz, 1903, Rayoninspekwr, Wien; *-
Tésck) 9, Georg, 28. 12. 01, SfLÜV. Gauleiter, Hal]? (Saale), Margarétenstr. 6.
' Thieke (Bremen), Kurt, 29. 7. 96, Gananrtsleiter,
Direktor der Städt. Kleinkreditanstalt in Bromen, Hncht1ng (Bz. Bremen"), Am See 17 (Haus Esche).- * Thiele (Hessen), Wilhelm, 10. 9. 97, Kretslerter; Bürgermeister, Dillenburg, Adolf-Hitler-Str. 3.
Dr. jar. 11. *:. THyssen, Fritz, 9. 11. 73, Preuß. Staatsrat, Jn enieur, Mülhsim - Ruhr - SpékdOrf, Großenbaumsr «tr. 250. " “
Tiebel, Friß, 6. 8. 89, Reichshauptstchchseitek,'.
Postamtmann, Neu-Babelsberg, Friedrich-Karl-Str. Nr. 9 b.
T i t t m a n n, Friy, '18. 7. 98, Reichshauptamjsleiter, S-Öristleiter, Treuenbrießen.
Traeg, Géorg, 6. 4. 99, StEÜv. Gaulsiter, Augs- burg, Neidhartstr. 9. _
Triebel (Thüringen), Friedrich, 28. 7. 88, Gau-
* amtsleiter, Gauobmann der TAF., Thür. Staatskat,
Gotha, Hermann-GFKkng-Str. 26.
T. x.i p xx [xe r , „Wilhelm, 30. 8. 97, GmmmtsksikerSAxx -
Mérfükjrer, Stadtrat, Dcssau, Kichrnkch 220. .
T 1: 11 b e n b 0 cl) , Oskar. 29. 10. 00, Kreislextßr, Langknsalza, Ziegelhofstr. 10.
von Tschammer und Osten, Hans, 25.10.87, SA.:Tbergrupp-Infübrer, TbcrgeßiktsFührer dsr HF., Reichésportführcr, Berlin-Charlottenburg 9, ROTHE- spoxtfeld, Haus des Deutschen Sports. _
Türk, Richard, 28. 3. 03, Landwirt, Oberschreiber- hau, Hsrmann-GöÉing-Str., Haus Baumsrt.
U b e r , Alwin, 24. 10. 84, Kreisbaucrnführsr, Kauder Über JaULr.
U 2 b e l l) o e r , Friedrich, 25. 9. 93, Kreisleiter, Ober- bürgermcistcr, Naumburg (Saale), Luisenstr. 11
Dr. jur. U i b e 1: r e i t e r , Stegsricd, 1908, SA.- Gruppenführer, Steiermark. Ullme r, Adalbert, 26. 8. 96, Kreisleiter, Burger- meister, Buchen (Odenkvald), Rathaus.
von Ulrich, Curt, 14. 4. 76, SA.-Obergruppen- führer, Oberpräsident d. Prov. Sachsen, Preuß. Staats- wt, Magdeburg, Oberpräsidium. * , U m m e n , Hans, 2. 6. 94, Gaurichter, Münster (Wsstf.), Burchardtstr. 10. ' ,_
U n g er (Essen), Heinrich, 7. 2. 68, Steklv. Gaulexter,
_ Kaufmann, Essen, Kaupenstr. 101.
U 11 ge r (“*Scthrin), Walter, 9. 2. 09, Gauamtslxxiter, Schwerin (Msckl.), Obotritenring 141. _ Unterstab, Paul, 24. 4. 95, SA.-Brigadefüh_rer, Lshrer, Bautzen, Schicßplaß 2. - " ' _ Urban, Gotthard, 1. 3. 05, Reichshauptamtsletter, Bsrlin-Zchlendorf, Hüninger Str. 28.
Urstö er, clix, 27. 5. 10, SA.=Führer, Fleisch- hauergeßilfe, :berösterreick). _ Tc. U s a d e l , Georg, 14. 3. 00, Ministerialrat, Berkm W.8„ *Unter den Linden 69 (Reichserzi*chungs- ministerium). ' * - UH, Georg, 14. 4. 01, SA-Oberführer, Stuttgart,
- Hevdiveg 72.
V ette r (Hagen), Heinrich, 10. 9. 90,*Gauani_tsleiter,
- Oberbürgerme1ster, Hagen (Westf.), Emster Str. 59.4
Vetter (WanfrieY, Karl, 15. 4. 9,5, SS.-Standar- tenführer, Bauer, erlitt SW 11, Hafenpxaß2." _, _ Vielstich, Fritz, 15. 3. 95, SA.-Br1g0defu*l)rer, Marburg (Lahn), ViZMarckstr. 18. 7 “ ' ,T.r,7_““_1xg.„„V “0 g [e :, Albert, 8. 2, 77«„Dortmund, Post- fach 2511
V0 gel“, Hans, 9. 6. 87, SA-Brig'adeführer, Polizei- präsident, Necklin hausen, Polizeiprasidixxm.. V o g e l s a n g , erner, 2-7. 9. 95, Kretsletter, Inge-
nieur, Schlettau (ErzFéy, Talstr. 112, Post *T.alsch[ö*ß-' .
„chen Über Annaberg. ( ,
Vogt, Anton, 5. 8. 91, Gauamtsleiter, StuttgartÄ
Obertürkheim, Samoastr. 11. " Bolm, Konrad, 22. 8. 97, Kreisleiter, Übach uber Her genrath (Kr. Aachen), Kirchberg 36. Vo , Carl, 19. 8.97, Kreisamtsletter, Haven (Aldenburg), Post Schaar, Friedensstr. 78. Dr. „W a ck 2 1? ,**Otto, 6. 8. 99, SS.-Standartenführer,
_“.StaaZ„sm.inistxr,. Berlin-Zehléndoyf,-z Champhmx-sen- -
“st“raße' 32.“ „ . „ „
Wilhelms- '
".;. W äck) t e r , Womex, 9. 5. 02, Gauamxsleiter, .;Landes-„ * " _ *? stellenleiter des Reichsministeriums ' für Volksauf-
klärung und Propaganda, Bcrlin-Dahlem, Habel- schxverdter Allee 26. _ “. W a g en er (Hannover), Georg„ _3. 5. 98, NSKK.- , Gruppenführer, Hannover, SaÜstr.“ '104. ' Dr. W a g n c 7 (Darmstadt),- Richard, _2. 12. 02, Gau- amtswite'r, SS.-Standartenfük)rer,* Landesbauern- führer, Landcsbauernpräsidc“xtt, Darmstadt“, Am Wci- - denborn 7, .“ ' ; Dr. Med. Wag n er (München), Gerhard, 18. 8. 88, Hauptdienstleitcr, Sanitäts-Gruppenführer, Reichs- ärztcführcr, Arzt, 9.)éünck)en 22, Kaulbachstr. 15. Erbprinz zu Waldeck und Pyrmont, Josias, 13. 5. 96, SS.Wbergruppettführer, Arolsen, Nexucs Schloß. * Walter (Dresden), Hellmut, 2. 3. 08, Kreisleitér, SS.-Ol)0rstm*mfül)rcr, Trssdon-A. 20, Cauerstr. *7. ,Walter (Düsseldorf,), Karl, 23. 2. 01, Kreisleiter, Dipl.-J'ng., Diisseldorf, Dortmunder Str. 9. von Wallhausen, Georg, 19.15. 95, *NSKK» G1“UPP1*UfÜ()Wk, Elbing, Jungfcrndamm 15. Freiherr von Wangenheim," Alexander,“ -- 31. 10. 72, Landwirt, Leiter der Bauernschule Gransee, Gransee (Mark), Vaucrnfchule Kurmark, * Weber (München), Christian, 25. 8. 83, Stadtrat, Kreistagspväsidcnt, München 2 M, Residenz (Kaiserhof). We be 1: (Neunkirchen), Julius, 18. 7. 04, Kreisleiter, Vö[k[ing0n, Barbarastr. 4. Wed-derw ille, Adolf, 25. 9. 95, Kreisleiter, Lage (Lippe), Bruchstr. 22. ' . We gc», Fkurt, 15. 9. 91, SS.-Brigadeführer, Berlin SW. 11, Meinbcoranstr. 23. - W 2 ge nexr, PM!, 1. 10. 08, SHUNGaUleiter, SA.- Brigadef011rcr, Tipl.-K0[0ni01wirt, Berlin W. 35, Kur- „märkische Str. 1. , „ : W 0 hm eier, Fritz, 15. 11. 97, Gauamtsleiter, NS.» Siedlung Wulften, Post Sutthausen Über Osnabrück. “ W e h n 2 r , Nikolaus, 26. 2. 01, Kreisamtslexiter, Preu- ßisch Holland, Crosscner Str. 14. Weinreich, Hans, 5. 9. 96, SS-Gruppenführer, SFF der Téck)nischen Nothüfe, Berlin-Südendé, Hüne- e str. 6. “ ' ' „ .Weis, Martin, 22. 4. 07, SS.-St-Urmbannführer, Nürnbyrg, Winzßlbürgstr. 20, W "e i sflo g, Kurt, 28. 12. 06, SA.-Standartenfül)rer, Aue (Sa.), Bisnmrckstr. 7. . „ We iß (Bsrlin), Rudolf, 31. 5.99, SS.-Oberführer, Athrat, Stektin-Neutorney, Felix-Dahn-Str. 7. ' W e is; (München), Wilhelm, 31.3. 92, SA.-Ober- gruppenführer, SWM). ,auptfchriftleiter, Leiter des Reichswerbandes ,der deutchen Presse, Berlin SW.68, Zimnwrstr. 88. '“ W e i 13 el, Friß, 27. 4.04, SS-Obergruppenführer, Polizsiprästdent, PWUß. Staatsrat, Diisseldorf, P0[izei- präsidium. Wolter, Wilhelm, 4. 6. 98, Gauhauptsteklenleiter, Stellv. Ganobmann der TAF, Sc'hafbrücke (Saar), GrumbachtalMg 18. Z' 7“. ; 7 ZL,“ Wc n d t.,-Mar4m, 18. 11.86, “Bayer, Z'exniß (KY„ Ost- “ prignitz). , ' „“ ' k ' W e n 31, Karl, 16.10.03, Gauamtsleite'r, Münckxn 19, Arnulfstr. 214. ' ' " . W e r k 0 w i t s ch , Eugsn, SA-Gruppenführer, Major 0. T„ Wien. W e r n e r, Wilhelm, 6. 6. 88, SS-Brigadeführer, Landrvirt, Rittergut Falkenau (Kr. Grottkau). W'e t.t€_nge[, Ernst, 22. 1. 03, Gauamtsleiter, LLPZTJ S.3, Scheffe(str. 5311.
Von 0021;- Gebicten dcs bürgsrlickxn Reckjts bedarf das
des G2moinschaftsleb€ns, von deren Kraft und Gesundhßit Bestand und Wert 'der Volksgemeinschaft abhängt, im neuen Staat Line Überragende Bedeutung geWon-nen. Déshalb sind 111 verschicdcncn Abschnitten des Familienrechts (Eheschei- dunngecht, Recht dev- unchslichen Kinder und der Anfechtung dstcr Ehelichkeit) die Erneuerungsarbeiten bereits so Weit ge- foxddcrt, daß ihr Abschluß in absehbarer Zeit zu erhoffen sein Wtr . '
Einzelfragen dcs Familienrechts_'Werd-2n auch dort, Wo
_an sich e'in dringendes Bedürfnis nach kiner Rechtsänderung
besteht, grundsätzlich so lange zurückzustellen -sein, bis das größere Gebiet, a dem sie gehören, einer abschließenden Neu- regelung zugefü'Zrt Werden kann. Denn nur in solchem .Zu- sammenhang wird eine vollständige, den Grundgedanken cr gesathn Rcchtscrncuerung gut angepaßte Lösung derartiger Fragen zu finden sein. ; -
Von dieser aslgcmein einzuhaltenden Regel müssen aber bei einzelncn praktisch besonders wichtigen gesetz eberisckxen Problemen des Familienrechts Ausnahmen ema*t Werden, teils Weil ihre Lösung so dringlich gemorden iLt, daß sie keinen Aufschub, mehr duldét, teils Weil sie zu Gebieten gehören, an deranesamtreform in dEr nächsten Zeit noch nicht heran- gcg'angcn Werden kann.
Ist somit eine Toillösung einiger Mnigepfamilienrccht-
“ licher Fragen unVermeidbar, so muß es bei einzelnen der zu
treffenden Maßnahmcn, damit ihre Vedeutan und Auswir- kung mit genügender Klarheit erkknnbar wir , in Kauf ge- nommen Werden, daß sie äußerlich noch als Änderungen oder Ergänznngcn de_s Bürgérlichcn Geseßbucx'hs vollzogen Werden. Die Einfügun in spätere Gescxe, die die umfassende Er- neucrung der fgraglichen Rechtsge iete bringen Werden, bleibt hierbei vorbehalten. -
Zu Art. 1
oder.):wn deUendie-ezine mit-Eltern, Voreltern oder Abkömm-
*c- --
' l_ingen der "anderen Geschlechtsgemeinschast gepflogenZHat,-*v'e'r"- *
",s
Famikienrecht_ “'am dringendstcn ciner Neugestaltung im“ nattonalsoztaltsttschen Gßiste; hat doch die Fämilie “als Urz€lle§
“Na“ch § 1310 BGB ist die Ehe zwischen Pe'r onen, "M in' gerader Linie miteinander verWandt oder vers ,ägert “find,
jcdo'ck) nur dann-nichtig, gérader Linie mitcinandc geschlossen Wurde (§§ 1327, 1323 BGB). „ “_ 'Wenn auch die Ehchindcrnisse dss § 1310 BGB grund-' -s01§[„1ch „anrechtz-UerlMlten sLiU WLdeU, so ist doch für einige Falle der SchWagcrschast die Möglichkeit einer Aufhebung des , . _ „ Nuht sexten führt, nämlich das Ehe- hmdcrms der S jvagerschaft dazu, daß auch Ehen, die vom Standpuxxkt der Volksgkmcinschaft als erwünscht angesehsn rycrdcn Yonnen, 61chxigeschlosscn Werders dürfe'n. Es handels -stch dabet hauptsachüch um Fälke, in denen ein Mann eine , Frau geheiratet hat, die in die Ehe eine aus emxr? fruheren Ehe stammende oder vorehslich- von.einem Drttten erzeugte Tochter mitgebracht hat. Fray, nachdem die, T0chter [)eraUJLW0chsen ist, so entWickclt [[ck M her Fqlgezert hanfig zwischen dieser und ihrem Stief; vate? etxxe [erdenschaftliche Zuneigung. da.[191_.__8e1cht inn der Beteiligten oder sittliche Minderkvertigkeit mrtxkx'n _m t seltenen Füssen ist vielmehr das" Vßrhalten der] Bytezltgtcn mxnschlick) so begreiflich, daß ihr Wunsck), die Ehe", mxtemandcr §1nz1xgc1)en, berechttgt erscheint. Sind “aus eineni“ solchen Verhaltan „bexeits ,Kirxdcr- hervorgegangen, so dürfte es auch bevölkerungspolitisch crjyün ' die He'irat ihrer Eltern ehelich Wer - stands, daß mangels einer “lettsverwänd 1n«-geradkr-Li1tie V'erschfvägerten auch er 'zbrev Vcrbindung. nicht entgsgcnstyhcn, erscheint "nicht nut lkynen selbst, sondanxauck) der Gesamtheit der Volksgenoffen. dlc AuSnahsmxloftgxett dLs hc'utigkn, Eheberbots als eine, schwÉre Unbtlltge Harte. Um in solkhen ; ällewnäck) genauer:" des Einzelfalls . ie Ehe zu er-"mög- christen des r bestimmt,
Verbots zU schaf Ln.
wcsentkjch ältere
Prüfung'der Umstände lichen, sicht § § ,1310 BGB- daß Poxsonen, denen chreinng von demEhehindernis der
e_chten odcr. unechten Schwägctschaft erteilt ist,di'eEbe 'm'ik- ? eznqnhexßcmgekxxx„dürfen. Nach ernerpex “otßkv'i „rj “' wischen Ver ck)tvä erth e [0 enen e durch-nachkr'ägkichegÉ s g g fck " Eh
""'-W ? ße [“,-***ÜOttö, “5. 05,37Büxgßxmeistex, ZBeÜin-thcxw , „'.:„loften'burg' 9,"Platanénall'ee 26. ",' , - : . “_ W i 9 b T 1, Curt, 17. 3. 95, Gauamtsleitßx, Gauobmann
dsr TAF, Hamburg-Harburg, Heimfeldev Str. 62." '
Wix 0,9 x1_1xa__n„1,1,_, Frilz, 16, 8. 91, NSKK.5Brigade7 _ “führer, Adjutant
des Führers, Berlin-Grunewald," Fontanestr. 13. . Wies €,: Heinrich„ 22. 7. 96, SA.-Standartenführer, chor, Eutm, Riemannstr. 94.
W i g a n d , Wilhelm, 2. 7. 95, Gauamtsleiter, Landrat, Luckau (Nd-Laus), Klingméülerstr. 11. = * '
.. W i l k e n s, Otto, 22. 10. 07, SA.-Oberführer, Göttin- *-
gen, Rohnsng 31. “
“ Willifens, Werner, 8. 2.93, SS.-Gruppenführer, Staatssekrytär, Preuß. StaatSrat, Bérlin W. 8, Wil-“
Helmstr. 72.
* Dr. jur. W i nke [ n'ke'm pe r, T0ni, 18. 10. 05, Gau- **“ amtsloétcr, LaUdLZstLULUlLith dss Reichsministeriums . - für Volksaufklärung und Propaganda, Köln-Lindenthal,
Kermetcrstr. 17.
W i U t e ).“, Luthg, 16. 8. 94, Kréisleiter, Neustadt am "Rübenbergk, Haus dsr Deutschen Arbeit. Winterstergsr, Anton, 30. 4. 00, Ingenieur,
“Salzburg, Landesrsgiernng.
Wipper, Paul, 30.10. 06, Kreisleiter, Cochem (Mosel). . _ „ Wocka H , Mäx, 25. 9. 98, Kreisleitcr, Ho,!)ersw-Zrda, Verlängsrtk Goethestraße.
Wohlleben, Hßinz, 19. 5. 05, Gauovmannder'
DLP„ Berlin N. 24, Johannisstr. 14/15.
Wo?.ff
adjatant dss Reichsführérs SS., Vcrlin-Lichterfelde, LLLbstandarteUWeg 23., _ . _ .
W o l k e r s d 5 r f e r , Hans, 19. 6. 93, Reichsamtsleiter, Fachamtsleiter der DAF, SS.-Oberführer, Berlin SW.19, Wallstr. 63. '
Wo [ l en !) 21 g , Karl„ '30. “4. 03, Kreisléiter, Berlin N. 65, Luxemburgcr Str. 34. * -
W o w e r i e s , Franz Hormann, 22. 6. 08, Schriftleiter, Berlin W. 35, Großadmiral-Prinz-He'inrich-Str. 12. von Wo 1) rsck), Udo, 24. 7. 95, SS-Oergruppen- fützxer, Preuß. Staatsrat, Schnmnowiß, Kr. Brieg (Bz. Brsslau . - -
W Ülfi n g , Martin,.„1. 12. 99, Gauamtsleiter, Ver- lagstchhändlL-r, Berlin-Sijdende, Oehlertstr. 14.
Wünning, Joachim, 1. 4. 98, Kreisbauernführer,
KLeinhelmsdorf uber Zeitz. W ck 1: z k) a (k) e r , Philipp, 26. 5. 98, SA-Oberführer, Schngzenbruck Nr. 26, Post, Ochsnbruck b. Nürnberg. Wyfocki, Lucian, 18. 1. 99, SA.-5**berführer, Mül- hsim (Ruhr), Wilhylmstr. 16.
_ahxseisen, Lorenz, 31. 8. 97, Kreislsiter, SA.- «:erfuerr, Oberbürgernwister, Bamberg, Herzog- Max-Str. 16.
Zapf, Hermann, 26. 3.86, SW-Vrigadeführer,
" 11613011 (B5. Han11.), SA-Brigade 60. Zech,- Kark, 6. 2. 92, SS-Grupprührer, Polizei-“
Präsident a. D., Bln-Schlachtenske, Dühringzeüe 35 3.
Z L n ner, Earl, 11“; 699, SS-Oböksühr'ér', “Pole'Li- “
Pxäsident, Aachen, Polizeipräsidium. Z-x e' g“ l 2 r ,. W110), 31. 7. 99, SA.-Brigadeführer, Herdykbcrg, Schillcrstv. 1. “
Zsch0ke-Papsdorf,'Oskar,12.1.02,Kréis-“
[eiter,_.Chemniß, Dresdnkr Str. 38. Bexljn, den 14. Aprik 1938." - Ter R€ichs11zahkleiteu Dr. R e i ck 0 kb t , Ministerialdirekwr.
g
"Begründung
zu dem Geseß über die Aenderung und Ex
_ gänzung familienrechtlicher Vorfckzristen .und über die Rechtsstellung“ der Staatenlose
n'vom 12. April 1938 (RGBl. 1 S. 380).
boten, ohn? daß Line Be
1 dahex die Ergänzung der Vors durch emen neuen Abs. 4 vor, de
rteilung der Befreiung geheilt.
, KarX, 13. 5. 00, SS.:Brtgadeführer, *Chof- *
. frciung 'von diesen Eheéhindsrnissen zugslassßn Mrd. Em Verstoß gegen § 1310 macht eine- Ehe Wenn: sie zwischen Personen, die in r Mrfvandt ()de verschwägert sind,
Stirbt dann die
Nicht imMer spiels
Lcht sein, _wenn diesedurck) en. Angesichts des Um- * tschaft zwischen den_ bbiologi-sch'eÄ Gründe _
§ 2 Wird die Nichtigkeit
ErfteBéktage JuFRekck8- üsid ÄÖakI-inzekger Nr“. 8865111 14.915éii'193'8'. S“. 3.7"- " "*
Zu Art. 2
Die Ehelichkeit eines Kindes kann nach den Vorschrixten des Bürgerlichen Geseßbuchs (§§ 1591 ff.) nur von dem The- mann der Mutter und nuv innerhalb eines Jahres, nachdem dieser die Geburt des Kindes erfahren hat, angYochten'Wer- den. „Die Folge dieser Regelung ist die Unanfe ;_tbarkett der Ehelichkeit in 00211 Fällen, in dsnen der Mann dre. Anhalts- punkte für die nichteheliche Abstammung dLs Kindes_erst nach Ablauf dieser Jahresfrist geWonnch hat.. In dtcsen Fällen zlvingt ihn das Gesetz, das von 16111 n1cht erzeugte „Find dauernd als sein eheliches Kind geltcxt zu lassen_. Auf den Lauf dEr Anfechtungsfrist ist Hvar dte Vorschrxft" des § 203 BGB für entsprechend anWen bar erklärt; eine hohere Gerwalt imSinne dieser Vorschrift ist aber von der Recht- sprechung bisher nicht darin erblickt Worden, daß der Ehe- mann der Mutter sich in einem Irrtum über die außerehe- liche Erzeugung des in der Ehe geborßnen Kindes befunden bat. Dreechelung'ist in ihren Ergebnissen mit heuttgcr Rechtsauféassung unbereinbar. Dies wird öesondcrs deutlrcl) dann, Wenn sich erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist heraus- stellt, daß das Kind von einem Manne “stammt, der einer anderen Rasso als der Ehémann angehört odcr der an (,'-iner Erbkrankheit leidet. Aber auch in Wenigexr krassen Fallen zwingt die Bedeutung, die nach unserer heutigen Anschauung der _b[utmäßigen Abstammung eines Menschen zukommt, dazu, die Anfechtung der Ehelichkeit eines von dem Ehemann nicht erzeugten Kindes stets zu ermögüchen und damit den Weg für, die Klarstellung der wirklichen Abstammung des Kindes frei zu machen. __
Hierbei Wird man frei1ich"nicht soWeit gehen durfxn, dem, Ehemann ein unbefristetes Anfechtunngecht,einzurau- men". Sobald er die Umstände erfährt, aus densn er Schüiffe auf die nichteheliche Abstammung des Kindes zu ziehen vcr- mag, wird man ihm zumuten müssen, die zur Klarstellun dEr Abstammung erforderlichen Schritte so schnell als möglickg) zu untcrnchmen und dir: Anfechtung der Ehelichkeit alsbald vorzunehmen. Einem Mann, der sich troß Kenntnis solchßr Umstände zunächst damit abgefunden hat, daß das Kind _- sicher oder Wahrschoinlick) -- nicht von ihm stammt und der es troßdem als eheliches hat gelten lassen, kann es nicht für alke Zeit freistehen, sein Verhalten gegenüber dem Kinde und por Muttex zu ändern und die Nichtshelichkeit des Kindes viellekcht nach Jahren aus Gründen geltend zu machen, die mit dem
Interesss an der Klarstellung deer Abstammung nicht oder nur „
enxfernt in Zusammenhang stehen. Deshalb soll auch künftig der Ehemann der Mutter die Ehslichkeit einesKindes nur innerhalb eines Jahres anfechten können. Diese Frist soll jedoch erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Mann Kenntnis don dsn Umständen erlangt, die für die Nichtche- lichkeit des Kindes sprechen. '
, Das Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit kann jedoch nicht alkein in die Hand des Ehemannes dsr Mutter gelegt erden. Die Feststellung der Nichtehélichkeit eines als shy- lich geltenden Kindes dient zWar auch der Klarstellung dcs Familicnstandes; vorwwgcnd hat sie aber den ZWLck, diE blut- mäßige Abstammung des Kindes zu offenbaren. Sie soÜ verhindern, daß die Ehe zur Verschleierung 'der Herkunft eines Kindßs mißbraucht wird, und die Ermittlung der wirkkichen Abstammung des Kindes ermöglichen. Bei dchedeutung, die'dcxr Rassc- WdZSipchUgehörig/cht„"eines MeNschen ;nach noxkjonalsozialistiscber Auffassungzukommt, muß das Inter-
esse "an cinevmöglicbst frühzeitigen Un-d cndgüktigen Fcst-' legung des Familienstandßs hinter das öffentliche Interesse -
an einer Klarstellung der Wirklichen Abstammung zurück- trsten. Dis EheÄichkoit eines Kindes muß deshalb auck) dann angefocbtan Werden können, Wenn der zunächst anfccbtnnqs- berkehtigte Mann von seinem Anfechtungsrecht aus Gleich- gültig'ksit oder aus" sonstigen Erwägungen keinen Gebrauch gymacht bat oder Wenn Lr an der Anfycksung Verhindert ist. D0s Anfechtungsrecht folk in solchen Fällen dcm Staats- anlvalt zustehen, der auck) sonst in fa1nili9nrcchtlich0n Streitig- keiten das öffentliche Interesse zu Vertreten bat und bisher schon im Anfechtungsprozeß des Mannes, Wenn auch nur zur Vsrtcidigung dcr Ehslichksit, zur Mitwirkung berufen War.
Zu den Vorschriften des Artikels 2 ist im einzelnen noch folgsndes zu bemerken:
Zu § 3:
Dem Umstand, daß nunmehr auch der Staatsanwalt als A11fechtungsberechtigtér in Frage kommt, mußte durch eine Ac_nderung des § 1593 BGB Rechnung getragen Werden. Wxxhxend bisher die Unehclichkcit eines Kindes außerhalb des" . Anfock)tnngspwzesscs nUr geltend gemacht Werden konnte, Wenn der Ehemann der Muffel die Ehklicbkcit recht- zeitig durch Erhebung der Anfechtungsklage oder durch Erk[ärung gsgenüber dem Nachlaßgericht angefochten hatte, odßrkann er vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben Wax, ohne? die Ehelichkeit angefochten zu haben, muß künftig die
Geliendmachung der Unchelichkcit auch in den Fällen zu-„
lässig sein, in denen der StaatZanWalt die Ehelichkeit in der angegebenenWeifeangefochten hat. - ,'
“ Dagegen besteht kein zurcichender Grund mehr, einem Dritten die, Geltendmachung der Nichtchclichkeit auch dann ZUZ-Ugestehen. Wenn der anfechtungsberechtigte Ehemann vor Abkauf der Anfechtungsfrist gestorben ist, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben. Bisher War eine solche Möglichkeit Vor (1va für diejenigen eröffnet, die im Falle der Nichtébclich= kext des Kindes alsgcscßkiche Erben “des Ehemannes in Frage kamen, damit sie'die Unehelicbkeit des als geseßlicben Erben erster Ordnung berufoncn ehelichen Kindes Wenigstens dann geltend machen konnten, Wennes infolge des vorzeitigen Todes des Ehemannes ungewiß geblieben War, ob dieser die An- fechtungsfrist verstreichen und das Kind endgültig als ehelich geltsn lassen oder die Anfechtung aussprechen Wollte. Infolge der erlcgung des V:?ginns der Anfechtungsfrist auf dvn Zeit- p1znkt„in „dem der Mann die uneheliche Abstammun'g des Kmdes erfährt, Werden die Fälle, in denen der Mann stirbt,
bevor er sein Anfechtungsrecht verloren hat, künftig zivar-
häufiger Werden..Tey vorzeitige Tod des anfechtungsberecH- ttgwn Mannes Wtrd jedoch nichtm-xbr wie bisher unter allen
Umständen die Folge haben, daß die Ehelich-keit des Kindes
ein für allemal unangefokbten 'bleibt, Denn gerade auch im Falle eines vorzeitigen Todes des Mannes wird künftig dem StaatLanWalf das Anfechtungsrecht zustehen, der von ihm tmmer dann Gebrauch machen soll, Wenn die Feststellung der
Nickztehelicküeirim öffentlichen Interesse oder im Interest»,
des Kindes liegt. Ein öffentliches „Interesse wird nun ni t nur dann anzunekvmcn sein, Wenn. wic :. B. beim Hinein-
xpieken rasenpylitischex oder erbbiologischer Gesichtspimkte,» taatliche
elange unmittelbar berührt werden, sondern auch
dann, Wenn die Weiterbehandlung des unehelichen „Kindes als eines ehelichen die Interessen Dritter, z. B. der Erben des Mannes, in einer mit gesundem Rechtsdenken unvereinbaren Weise schädigen wtirde.“ Es besteht danach kein Bedürfnis mehr, die bisherige Vorschrift, Wonach unter bestimmten Vor- ausseßungen auch Dxitfe die Nichtebelichkeit eines Kindes Yltend, machen können, Weiter aufrechtzuerhalten. Für die
cseitigung dieser V'Okschrist spricht ferner die Ucberlegung, daß nur tm Anfechtungsproze'ß des Ehemannes oder des StaatSanWalts eine Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle ergehen kann und daß auck) nur in diesen Prozessen die den besonderen Zivecken der Ehelichkeitsanfechtung angßpaßten Verfahrensvorschristen des Statusprozesses zur NuWendung gelangen können.
' Zu § 4:
Die Aenderung des § 1594 BGB bezWeckt, dem Ehemann der Mutter in allen Fällen, in denen ein als ehelich geltendes Kind in Wirklichkeit nicht ehelich ist, die Anfechtung§ntöglich- keit ku gebsn. Dies Wird dadurch erreicht, daß *die JaHresfrist, die Zisher mit dem ,' xitpunkt begann, in dem der Ehemann die Geburt des Kin es erfahren hat, künftig erst von dem Zeitpunkt ab laufen soll, in dem er die Umstände erfährt, die für die Nichtchelichkcit des Kindes sprechen. DeShalb wird die Anfechtung durch den Ehemann künftig als verspätet nur dann zuruckgewiesen Werden können, Wenn nicht dargetan wird, daß der Mann die Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes' sprechen, binnen Jahresfrist vor Erhebung der Anfechtungsklage“ 00er vor Abgabe der Anfechtungserklärun gegenüber dem Nachkaßgerickn erfahren hat. Frühestens so die. Frist mit der Geburt des Kindes beginnen.
* Zu § 5: _ , Das Anfechtungsxecht sol! dem Staatsanrvalt zustehen. Wenn der in erster Linie anfechtungsberéchtigte Ehemann der Mutter Von seinem „Recht keinen Gebrauch machen Wik! oder kann. Da die Umstände, die für die Nichte'helichkeit des Kindes sprechen, von dem Mann häufig schon vor oder bei der Geburt des Kindes erkannt wcrdén, wird in den meisten Fällen das befristete Anfechtungsrecht des Mannes mit Ablaug eines Jahres seit 'der Geburt “des Kindes erloschen sein. Wo[ te man mit Rücksicht auf die Fäkle, in denen die für die Nichtehelich- keit sprechenden Umstände dem Mann erst später bekannt Werden, die Anfschfu'ng durch den Staatsaanalt erst nach einem entsprochendßn längeren Zeitraum zulassen, so würden sick) daraus für die Handhabung dieses vorWiegend im öffent- lichen Jnteresse- geschaffenen Anfechtungsrechts Schwierig- keiten ergeben. Deshalb soll der Staatsanjvakt die Ehelichkeit immer schon dann anfechten können, Wenn seit der Geburt des Kindes ein Jahr verstrichen ist. Dem Staatsanwalt soll das An- fechtungsrecht sofortzustchen, Wenn der Ehemann der Mutter nicht mehr lebt, gleichgültig, ob er vor oder muß der Geburt des Kindes oder ob er innerhalb der Anfechtungsfrist oder nach Ablauf dersekbqn gestorben ist, ferner Wenn der Aufent- halt des Mannes unbekannt ist.
Der StaatZankvalt sol! die Ehelichkeit eines Kindes nur “anfechten, Wenn dies im öffentkichen Interesse oder im Inter- esse des Kindos [isgb FäUc, in denen keine dieser Voraus- scßungen vorliegt, wxerdenselten _ein. Wenn die Ermittlungen, die der S' at,?qanLt-zcifßxxstcxléjx „lxäbeu..;tvird,_„«bevyx er sich Über die], rkxäxung. der, .Anfexhtung'xsMÜffig, wird, deutliche Anhaltspunkte für.“:die nichteheliche Abstammung eines als ehelich geltenden Kindes ergeben, wird ein öffentliches Inter- csse an der K[a_rste[lung der Abstammung stets bcstchen, Wenn diese Klarstellung aus erb- und rassepflegerischen Gründen notwLndig wird, Die Anfeckstung hat der StaatZanivalt zu Lebzeiten des Kindes durch Anfechtungsklage, nach dem Tode dcs .Kindks durch Erkkärung gegenüber dem Nach[aßgericht (§ 1597 BGB) vorzunehmen.
_ Zu § 6:
Die Anerkßnnung der ehelichen Vaterschaft (§ 1590 BGB) konnte dazu mißbraucht Werden, die wirkliche Abstammung des Kindes im ausdrücklichen oder stillschtveigenden Ein- vernehmen mit dsr Mutter zu verschleiern. Schon aus diesem Grunde kann künftig die Anerkennung der ehelichen Vater- schaft nicht mehr die endgültige und. unwiderlegliche Ver- mutung für die eheki-che Abstammung des Kindes, wie dies § 1598 Abs. 1 423230323 vorsah, begründen. *Die Vorschriften der §§ 1596 Abs. 2, 1598, 1599 BGB, die an die Anerkennung der Vaterschaft bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, Waren des- halb ausuheben. Die Tatsache,- daß der“ Ehemann der Mutter das Kin ancrkazmt' ""hat, brin t demnach in ukunft das Anfechtung§reckt nicht „zum Eröschen. DieBe eutun der AnerkennungZerUärung ist im Anfechxungsprozeß na den allgemeinen Grundsäßen der BeWeiswürdigung zu beurteilen.
_ Zu § 7: Die Neureqelung der Vorschriften über die Anfechtung
der Ehelichkeü soll gewährleisten, daß „__kÜUfÜZ die uneheliche Abstammung" ei-Nésk“*-als “ehe"[ich'kgélfendenI ii'röes in allen Fällen klargestellt Werden kann, in denen diese Klarstellung im öffentüchen teresse “oder im Interesse des Kindes liegt.
Wenn "bis «zur'? ndg'ü-ltigen NengéstalfUng der Vorschriften
über die eheliche. und. uneheliche Abstammung an dem bis-
herigen Verfahren dexxstreitigen Geri-chtshar-keit in Familien- standsachen grundsäßlick) festgehalten „Wird, so läßt sick) dies für eine nur „kurzpeznessene Uebergan'szeit dann rechtfer- tigen, Wenn die MYM flip die Anse tungsklage des Ehe- mannes geltenden ** erfahrensvorschriften 111 einer" Weise ausgestaltet Werden, die alle die Klarstellüng dcr Abstam- mung erschwerenden Bindungendes Gerichts "und der Pro;- zeßbeteiligte'n beseitigt. Deshalb sind alle Hindernisse prozessu- aler Apt, die bisher der Berücksichtigung ehelichkeitsfeindlicher Tatsachen und VekoeiSmittel entgegenstanden, aus dem Wege geräumt. Insbesondere kann das Gericht in' dem Rechtsstreit Über die Anfechtungsklage des Mannes oder des Staatsan- Walts künftig abWeichend von § 641 Abs. 1, §-622 Ahs. 1 ZPO auch von Amts“ Wegen Beweise jeder Art anokdnen und nach Anhörung der ParthM auch solche Tatbsackxn „be- rücksichtigen, die nicht vorgebracht sind, einerlei, o sicb ihre Berücksichtigung zugunsten“ oder zu ungunsten'der Ehelichkeit des Kindes axtsxvirkt. Ferner ist die Anwendung der Vor- schriften über dte'_ Wirkung eines Anerkenntnisses, über die, Fol en der untexhliébenen oder verWeigerten Erklärung über Tat?achen oder uber die „Echtheit von Urkunden, der Vor- schriften über den _Verzicht auf die Becidigung und über die Wixkung eines gertchtléchen Geständnisses ausgeschloffen. Da dex. StaatsaUWalt ixn Anfechtungsproze'ß'desEhema'nne's WL wre vor zur Mitkmrkung berufen ist, ergibt sich aus 5 641 ]
'Kikdesamxckhmévekhäxtniffes gehör _Wie förmlicher Art. .Das
__...__ .. „ ...-;....,.._
Abs. -1 ZPO i-ti Vbd . *mit § 607 “ZPO; daß er hierbei auch ehelichkettsfeindliche kann, folgt aus § 7 dieses Geseßes.
, Zu § 8:
Nach Art. 18 EGBGB ist die eheliche Abstammung eines Kindes nach den deutschen Gescßen nur dann zu beur- teilen, 'Wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuleßt Deutscher War. 9511: der Ehc_m0nn der Mutter zu der hiernach maßgebenden eit Angehomgev eines fremden Staates, so richtet slch die Anfechtung der El)?- lichkei't eines Kindes, das nach dem Personalstatnt des Ehe- mannes als sein eheliches Kind gilt, auch dann nach diestxn Recht, Wenn die Mufter des Kindes n.cht oder nicht' m_chx dke Staatsangehörigkeit des Mannes teiLt. Ist in sokchen Fallen die Mutter Deutsche, etkva Weil sie nach Scheidung der Ehe, die sie mit dem fremden Staatsangehörigen eingegangen War, einen Reichsangehörigen geheiratet hat oder Mil sie als che- malige Deutsche oder mit Rücksicht auf Ihre Zugehörigkeit 51101 deutschen Volkstum in Deutschland eingebürgert jvordcn ist, so ergeben sich aus der Llntvendung dxs für die eheliche Ab- stammung ihres Kindes maßgcbsnden Porsonalstatuts des Ehemannes häufig besondere SckUvicrigkeitcn, dekcn BEHLÖLMJ um so dringénder ist, als sich vielfach der Ehemann um das Schicksal des Kindes nicht kümmert. Häufig [äßt der frymds Staatsangehörige, der als ehelicher Bator eines solchen Kindes gilt, die nach seinem Pérsonalstntut Maßgebende Anfechtxxngs- frist aus Teilnahmslosigkeit gegenüber dem Kind Verstreichen. Oft ist der Aufenthalt des anfechtungsberc-cHtigtcn"Mannss sogar unbekannt. Besonders dentkic'h treten die Mang-2_l der bisherigenLösung dann herrwr, Wenn die Mutter nach'_xak)rs- langem Getrenntleben und nach Auflöx'nng ihrer frnhcxsn Ehe den Erzeuger ihres Kindcs gchcixatcxt hat und das Kmd durch die nachfolgende Ehe seiner natüxlicben Eltern nicks legitimiert Werden kann, Weil seine Ehelichkeit unangefochten
geblieben ist. Mit Riicksicht auf dicse mit dcr dEUksckMU Auf- *
fassung von der Bedeutung der Rasskn- nnd Sippcnzngel)örig- keit eines Menschen unvereinbaren Folgen der bedingung?- losen A11We11d-ung des Rechts des Ehemannes sokl fiir die Anfechtung der EHelickscit deutschßs Recht auch dann in Frage kommen, Wenn die Mutter die Rei-chsangchörigkeit besitzt odsr im Zeitpunkt ihkks Todes besésscn [)at. chcn der Folgen, die eine erfolgreichc Anfechtung der EHLlichkcit für die Rechts-
stellang des Kindes, namßntlich in seinen Bcziehnygen „zur. Familie des EHLMÜUULZ der Muttc'r und zu smncm btshcrtgen _
Heimatstaat, haben kann, soll die AnWendnng dsr deutschen Geseße, Wenn nur die Mutter Reichsangehörige ist, auf die Fälle bcschränkt sein, in dcncU' das Kind im Zeitpunkt dcr Anfechtung nach sLian bisherigen H9imatr9cht noch min52r- jährig ist oder, falls es gestorben ist, noch minderjährig wäre. Für die Anfechtungsklage ng211 das Kind ist in Ankehnung an die Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 des Gescßes über 'die An- Wendung deutschen Rechts bei der Ehescheidung vom 24. Ja- nuar 1935 (RGW. [ S. 48) für diese Fäkle ein besonderer Gerichtsstand geschaffen. Entsprechend ist in Abs. 3 das Nach- laßgerickxt bestimmt, bei dem im Falle der Anfechtrmg nach dem Tode des Kindes die Anfechtnngssrklärung abzugcbcn ist.
Zu Art. 3 ' '
WErb- und Rnssenforértzung; hat in den [ckW- Jahren Verfahren entwickelt, aus derkn Ergebnissc'n für die Abstam- mung eines Menschen Weitchcnd Schlüsse gezogen jvcrdsn können. Die Frage, wicWLit Parteien Und Zeugen verpflich- tet sind, sich solchen Verfahren Zu untchcrfcn, hat immer wieder zu Ziveifeln Anlaß gegeben und bedarf deshalb Wogen ihrer besonderen Bedeutung für familicnrcchtlicbc Streitig- keiten einer endgültigsn Klärung durch den Gesetzgeber. Zn Art. 3 ist in Llnlyhnnng (m das Vorbild des § 81 3 StPO. nunmehr auch für das Gebiet des Zivilprozesses bsstimmt, daß sich Partéien und Zeugen erb- und rmssenknndlichcn Untersuchungen zu unterkverfen haben. Die kaiclst, die Ent- nahme von Blutproben “,n dulden, ,ist mit Riicksicht auf die Wichtigkeit und Zuverlässigkeit der Blntgrnppcnbcstimmung und die Möglichkeit, mit ihrer Hilfe eincn bestiumrten Mann eindeutig von der Vaterschaft zu einem Kinde auszuschließen, besonders hervorgehoben. Um zu verhindern, daß dis den Parteien und Zeugen nunmehr. auferlegten Pflichtcn zu eigen- nüßigcn Zjvccken mißbraucht erden, soll die Untcherfung und Duldungspflicht nur in familienreckstlickwn Str-eitigkeiten und nur insofveit Bloß greifen, als die Untersuchung zum NachWeis der Abstammung erforderlich ist. Als familienrecht- [iche Streitigkeit i. S. dieser Vorschrift ist auch ein Rechts- streit über die Fcststellung dcr unehelichen Vaterschaft und über den Unterhaltsanspruck) dcs unehelichen Kindes anzusehen.
Zu Art. 4
Nach § 1754 Abs. 1 BGB. tritt der Kindesannabmevertrag»
mit ._d'er rechtskräftigen Bestätigung in Kraft. waOh[ die Bestangung ein staatlicher Hoheitsakt ist, wird _ abgesehen
; von den in. § 1756 BGB." erwähnten Fäl'len“-*- “nach geltendem '
Recht das Annahmcvcrhältnis nicht begründet, 102111: der Vor-
mundschaftsrichtcr das Fehlen einer vom Gescß crfordcrton-
VoranZscßung der Kindesannahme übersehen hat. Stellt sich nachträglich, vielleicht nach vielen Jahren oder nach dem Tode
'cines Beteiligten, hsraus, daß ein gescßlichcs Erfordernis der,
Kindesannahme in Wirklichkeit nicht erfüllt War, so hat nach gelteydexn Recht _troß der Bestätigung ein Eltern- und Kindes- verhaltm's rechtltck) niemals bestanden. Hiordurck) wird *ge-
Waltsam in „ein Lebensverhältnis eingegriffen, das durch den, Ausspruch emes staatlichen Organs anerkannt Worden Ivar,“ ' und auf dessen dauernden Bcstand'aslé'Veteiligt'en vektraut
hatten. Bcsonders das Kind wird durch das nnerkvartete Hor- vortrMen eines solchen Fehlers schmerzlichen Erschütterungen ausgeseßt. _Dié uneheliche M1tt1'cr oder die natürlichen Eltern können erneut Rechte awdem Kind geltend Machen, auf die sie bei Abschluß des Annahmevertrages verzichtet hatten. Mög-
licheriveise ergeben sick) schwierige und für die Existenz der ;
Beteiligten vernichtende *erbrschtliche Streitigkeiten. Häufig Wird jcdo Möglichkeit,__das fehlende Erfordernis nach Uholen oder das Ammhmeverhalmts Wenigstens für die Zukunth wirk- sam zu begründen, verschlossen sein.
Zu “den geseßlichen Voraus
en solche materiellrechtlicher . , ehlen einer materiellen Voraus- seßung. daxf auck) durch die“ nicht gehctlt werden; andernfalls würde der Annahmevertrag
soipes vertragljxchen Chßjrakters, an dem festzuhalten ist, I““e'nt- -'k-letdet Werden-DäßéeißA*nnahmevortrag troß eines materiell-
rexhtlichen Mangels versehentlich bestätigt wird, dürfte außer-
atsachen und BeWeismittel beibringetx“
seßungen eines wirksamen ?
cstätigung des Annahmevertrags _"
P, !