1938 / 88 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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ck _ * . * 'ZÜweike Betrage“ ' » Dié Vorschrift bsstimérznut ?LZLZZLÜPUUÜ der BWndi ung zum Dentschen Reichsan3eiger und PreUßiscken Staatsanzeiger Nr. 88 Bérlin, Donnerstag, den 14. April 193

Erste Beilage.,JüÜ-YUÉBY 11715 Stänsanzeksek Nr. 88 vom 14. April 1938. 15.4.

dem kaum vorkommen. Ungleich größer ist die Gefahr, daß , steht, aher dc'p antragsberechtigte Vertragsteil von seinem ein Fehler b'ei der Beurkundung des Vortrags vor der Be: ' Recht komen (8211101111) macht, oder em solcher qntxagsbcxxch- ?( stätigung Übersehen wird. Sind die materiellen Voxaus- trgter VertxagSZerl1t1cht_mchröorhandcnist. “Em offcn_tltch0s des AnnahmeVZrhäUniffgs und WJ?“ djß Folgen d'er 'uf- sclzungcn erfüllt und ist die Bestätigung nach der Prufung „Interesse 111 dtcscm Smne, von dessen Vorhandensem dxe hebung, Mit Rücksicht auf die erbrechtlichen Foan einss

durch den Richter erteilt, so darf die Wirksamkeitdcs Annahnw- höhere Vcrkvaltungsbehörde ihr Eingreifen abhänYig machen vorzeitiZen Todes des Annehmenden sollen die Wirkungen Y

Verhäwnisscs nicht mehr von einem u11bcachtct_gcblicbcncn chicdenheit der. Au und oft erst nach Jahrekt zum Vorschcin kommenden Form- fehler abhängen.

Um bei dcr besonderen Bedeutung, die die Annah1ne_an „Kindes Statt fiir die bevölkerungs- und sozialpolitischcn Ztele dcs 111111011111s115111listischcn Stmatcs hat, für alle künftigen Fälle sick)kk311stc[[cjt, daß die Verkoßung cincr bloßen Fornmorschrift nicht mehr zur unvermittcltcn Zsrstörung cines cinmal b?- Jründctcn Familicnvcrhästnisscs führen kann, ist in F" 10 dze Forschrift dcs § 1756 BGB.dahi11 ergänzt, daß durch dre rechtskräftigs Bestätigung die Vcrkcßung einer für die An- nahme an Kindcs Statt vorgeschriebenen Form geheilt Wird. Hicwmck) soll künftig inskwsondsre jcdcr Fehler bei dcr gericht- lichen odcr notarischcn Beurkundung des Annahmevkrtrags 00110 Einffnß anf dcn Bestand dcs bcstchcndcn Kindcsannahnw- Vorhältnisscs sein. Zu § 11 ist E11tsprcchcndcs fiir die vcrt'rag- liche Ll11f1)001111g dcs “211111111)11tcvc1'k)ältnisscs in der Weise bc- stimmt, daß in § 1770 diE Vorschrift des § 1756 Abs. 1 mitans- goführt ist. -

Zu Art. 5

Nach „Z 1768 BGB kann ein Kindesannahchrhältnis nicht cinscitig, sondern nur durch einen der gerichtlichßn Bc- stä1igung bedürftigen Vertrag gelöst Werden. Aus diksér 910901111111 Haben sick) viclfnck) Schwierigkeiten ergeben, ins- bssxmdcre Wenn der Annehmcnde und das Kind verschiedenen Rassen angehören, 1001111 sich in der Person des Kinch schlechfe Erbanlagen zeigen oder Wenn der Llnnchmends oder das Kind einen 1111911010011, g01110111schastsschäd1ichen Lebensjvandc! führt, „In Fällen dieser Art sind die sittlichen Grundlagen, auf

soll, wird vor allem in den Fällen der Rassenvcr gcgcbsn sein. Es kann aber 11. a. auch dann vorliegen, wenn der Annehmende an einer Erbkrankheit leidet oder ein ver- brecherischcs Leben führt und mit Rücksicht hierauf die Weitere Aufrechtcrhaltung dcs Annahmeverhältniffes vom Standpunkt der Volksgcmcinschaft cms nickpt mehr ,vkkatÜWOrtLt Werden kann. Die Entscheidung darüber, ob ein dringendes öffent- liches Interesse Vorlicgt, trifft die Vchaltungachörde nach cigc11cm pflichtgomäßcm Ermessen. Der Antrag richtet sich gegen das Kind und den Annehmenden, gegebenenfalls auch gcgcn den Ehcgattcn dcs Annehmenden. Nach dem Tode des Annchmcndcn richtßt sick) der Antrag gegen das Kind allein, nach dem Tode dLs Kindes richtet er sick) gegen den An- nehmcndßn und die Abkömmlinge des Kindes 15 Abs. 4).

Der Annebmcnde sol! den Antrag in jcdcm Fall stellen könncn, in dcm dcr AufhebungSgrundx in der Person des Kindes vorliegt. Dieser Antrag richtet sich gchn das Kind; die Abkömmlinge des Kindes brauchen nicht bezeichnet zu Werden, da sick) im Faklc der Aufhebung die Wirkungen der Entscheidnng kraft GLsLHEs auf sio: erstrecken 12 Abs.3).

Livgt dsr Aufhvbungsgrund in der Person des An- nehmcnden Vor, so ist das Kind und nach demo- Tode des Kindos jeder ssiner Abkömmlinge, auf di; sich die Wirkungen der Kinchannahms erstrecken, antragsberechtigt; der Antrag. richtet sick) gegßn dcn Annehmcndßn, im Falle des § 12 Abs. 2

auch gegen dssscn Ehegatten.

„ZU § 14: _, Entsprechend 'der für den Abschluß 11115 die vertragliche

hebun? in einem 1000011 Falle 1112 Vor dem Erbsakl eingetreten ge teu. *

Zu Art. 6

ZU § 22:

Nach § 1732 BGB kann ein Kind nicht für ehelich“ erklärt Werden, dessen Eltern zur Zeit seiner Erzeugung 1111100101102“: in gerader Linie vsrjvandt odcr verschwägert Waren. Nachdem infolge der MWT) Art. [ vorgesehenen Anderung des Z' "1310 BGB künftig Befreiung vom Ehehindczrnis dEr SCHWUng- schast erteilt jvcrdén kann,.mnßte folgerichtjg auch die Mog- [ichkkit eröffnet Werden, «in 3111ixck)cit BWWUWJOUW OBZOUJWZ unehelichcs Kind zum ehelichcn Kind scinés Vatyrs zu er- klären. Dabei ist bLsonders an die Fälw gedacht, 111 dLULU ein Kind erst nach Anfiösnng dcr dic Schwägcrsciwst Or:- gründenden Ehe erzeugt Wurde und die KindeHellernHje E02 miteinander nicht oder 11icht mchr eingehen können. Wte txotz des Vorliegens diescr BUWUZsLHUUch cine Wc11chke1ts- erklärung im Einzelfall häufig abzulehnen sein Mrd, vor allem, Wenn die Eltern des Kindes auf Befreiung vom Ehe- hindernis der Schwägersc'lmft nicht würden rcclmcn 101111011, so darf doch in anderen Fällen, in chen eine Befreiung vom Ehehindernis dEr SÖWägcrschast unbedenklich 9116111 113010011 könnte, die Ehelichkeit§erflärung nicht angescHWssen sem. § 1732 BGB 11.101“ deshalb und im Hinblick auf die Vorschrrft in § 23 aufzuheben. _

ZU § 23: Die Neufassung des § 1735 BGB 00111111 auf den gleichen

ErWägungcn, wie sie für die Änderung des § 1753709211 Art. 4) maßgebend Waren. Während ]edocl) durck) drs BL-

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

' Zu Art. 8

§ 26 verschafft der in Art.2 vorgesehenen Änderung der Vorschriften über“ die Anfechtung der Ehelichkeit AnWendbar- keit auch für „die zunächlst besonders wichtigen Fälle, in denen es sich um die Klarstelung der Abstammung eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Kindes handelt. Häufig hat der Ehemann der Mutter allerdings schon länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten des Geseßes Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Unehelichkeit eines solchen Kindes ergibt. Sofern er diese Kenntnis erst erlangt hat, nachdem er die nach bisherigém Recht bestehende Anfochtungs- möglichkeit verkoren hatte, muß ihm diese Möglichkeit nen eröffnet Werden. Darüber hinaus muß ihm das Anfechtungs- re 1 auch dann zustehen, Wenn er die entscheidenden Tat- ;a en erst so kurz vor dem Ablauf der früheren Anfechtungs- rist erfahren hat, daß i_hre Einhaltung schWierig War.

Jst von"einem Dritten in einem beim Inkrafttreten des Geseßes anhangigen Verfahren die Unchelichkeit eines Kindes mit Rücksicht darauf geltend gemacht, daß der bisher allein anfechtungsberechtigte Ehemann, ohne sein Anfechtungsrecht vsrkoren zu haben, gestorben ist, so soll auf ein solches Ver- fahren die Änderung des § 1593 BGB ohne Einfluß sein 26 Abs. 3). -

Sofern das Re eit eines vor 0 Kindes anzufechten nicht erloschen ist oder wteder auflebt, soll Mannes der StaatÖanWalt von stens nach Ablauf eines Jahre des Geseßes Gebrauch machen. vor allem dann, Wenn der Au Zigten Mannes im Zeitpunkt d ist, kann der Staatsanwalt di “"Um die Anfechtung der E ermoglichen, in denen eine A nicht zum Erfolg gsführt hat, tungsfrist versäumt odar das anerkannt hatte, 1 den Urteils 111111111

fcxhtungskla hängig ist,

cht des Ehemanns der Mntter, die Ehe- em Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Zeitpunkt der Ge

folg dcr Anfechtung

Eine entsprechende Vorschrift die vor dem In- Worden sind. Die hebung des Annahme- der Ehelichkeits- teten dieses Ge- ausgesprochenen

hältnisses Anwendung finden. enthält § 31 für E krafttreten dieses Geseßes ausgesprochen Vorschriften über die gérichtliche Auf verhältnisses und über die Zurückn erklärung Werden auf die vor dem anraftt ssßes bestätigten Kindesannahmeverträge und Ehelichkeitserklärungen für 0111001111001? erklär

Durch § 32 Werden gégenüber einem früheren, die Schei- enden Urteil _ auch gegen- nncnden ausländischen 1111211? 11 Rechts über die Rechtskraft dem ersten Rechtsstreit ange- idung dsr fraglichen Ehe dem zulicß Und die Klage deshalb Dadurch wird cx“; dcm Staatenlosen er- achen, die ihm bereits vor dem Eintritt der Rßchtskraft des ersten Urteils bckanut Waren,“ dung der neuen Klage 9011011d ob sie früher schon vorgebracht Waren § 33 cr111äch1igt dcn Reichsminister der“ rgänzungsbestimmungen zu er- cht an das neue Geseß anzu-

, helichkeitserklärungen, selxänderung noch zu Lebzeiten des seinem Anfechtungsrecht 5 .seit dem Inkrafttreten In allen andersen FäÜLU, fenthalt des a11f2chtungsbcrech- er Gesetzesänderung unbekannt e Ehelichkeit alsbald anfechten. helichkeit auch in den Fällyn zu nfec'ht'ungsklage früh01: deshalb Weik der Ehemann die Anfech- rhebung der Klage des klageaijeiscn- Schließlich ist für die ' erung eine An- ionsinstanz an- icser Instanz solche durch die Gcséßes- sklagc erheblich ge-

eines Staatenlosen abWeis Über einem im Inland anzuerke -- die Vorschriften des deutsche insoiveit beseitigt, als das in Wandte fremde Recht die Sehe Bande nach grundsätzlich nicht abgewissen Wurde. möglicht, Tats

Kind 1101 E st die Rechtskraftwirkung eit beseitigt 28). in denen im Zeitpunkt der Gase ge :des Ehemanns in der Rcvis zugelassen, daß der Kläger in d Tatsachen 11211 vorbringen kann, die erst änderung fiir den Er Wordcn sind 29), Die Vorschriften des A der Bestätigung s011en auch dieses Ge

zur Begrün- ohne Rücksicht

zu machen, oder mcht.

Die Vorschrift dcs „Justiz, Turchführungs-

rt. 4 über die heilende Wirkung lassen und das bestehende Re

_ für die vor dem setzes bestaFrgten Verträge über die Statt oder uber die Aufhebung eines

Inkrafttreten Annahme an Annahmever-

(Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.)

denen das 21111111()111cvcrl)ältnis beruht, meist völlig zerstört. Aufhebnng des Kindßsannahmev-Zrtrags geltenden Regelung , - , _ _ _ _ , ' Bci RassenvwrWécdancit dcr Bctciligtcn besteht an der Auf- (§§ 1750, 1771215125035) 15151. der Annehmende, das stätjgung des Kindesannahmevertrags nur Mängel der “01111 Nachtvelsung über Branntwemerzeugung und BranntWemabFaß 1m 2. Vjertel des 'Vetrtebsjahres 1937/ lösung de.»; ArmahntcVOrhältnisscs sogar ein dringcndcs öfchk Kind und die Abkönmnlrnge des Kindes den Aqtrag auf AUf- gehctlt Wgrden soÜcn, wird der El)211ck)keitÉ-crk[är1111g die rast '“ ----_)», _ __ _ „„ „L_l „* * [ichs ancrcssc; denn ein Kind dcntschcn Blutes, das in einst hebung des Annahmeverhältnisscs nicht dyrck) emesy Ver'treter h(xjgewgt, jedßm Mangßß der bei ihrer Vollziehung nicht be- ] | _- 1[ 3 | 4 | 03- ] Hb | - 6 | 7 | 8 | 9 „| 10 | 11 | 12 ! 13 | 14 [| 15 jüdischen Familie aufwächst, Wird seinem Volkstum cnt- styllcn können. Um eine Aufhebung.1ed0ch f1zr_ m1nder- achtet Worden ist, zu [„.ij Die Fassung der Vorschrift läßt Im 2. Viexteljabr Von der in Spalte 1 angegebenen Menge frcmdct und geht [sicht infolge der artfrcmdcn Einflüsse, denen jährige, geschäftsnnfähige oder in der Geschaftsfahtgkctt be- keinen ngjfel darüber, daß auch künftig vor jedei; Ehe- fino [)ergestc-Ut entfaÜen auf es ständig ausgesetzt ist, der Volksgcnwinschaft vöUig 1321101011. schränktc Personen möglich zu machen, sind in Abs.2 Aus- lichkeitscrklärung geprüft Werden muß, ob ihre geseßlichén * ablieferunassreien Stellt s1ch Heraus, daß da:“; 11111151101111119110 Kind an einer Erb: nahmen vorgßsshen, die der Regelnng 111 den §§ 1750, 1751 Vorausseßunggn erfüllt sind und daß der 9111115900511100110111st, , . an die Reichs- , sonstigen landwirtscha111ich | 1 an so sk" ? | 1151110011 [cidct, so wird 05110111th der Annchmende a[_s UUJT- BGB entsprechen. ' Wenn auch nur eine diesßr Voraussßßungen f9[)[t_ Die Vor- 111 "1 _ ablixke- „„,Wpowem.a]„mg _ €" Luft: , * , verwa m"“ a" 5 aus " 19 m ÜWJÜCÖ empfinden, dÜß NUTS Kind, dkffM Anlagen LME Ek- schrift hat hauptsächlich Bedenkung für die Fälle, in denen Ci en" Mon ]“ s akaelikferten abliefervngsfretsn Bxennereten ; M91asse- sonsttqen unverarbeitetem au Branntwem ZÖLWMI ZU LMM! fÜr di_?„B„0[ksgc1U€inschC_lst WLÜWÜM Miß ZU § 153 das Fßhken eines gescZKcHen Erforderniffes irrtümlich) ÜÖLB- ' 050- “s"" "„W- Bran_11twein Branntwein b hefe: Branntwein Eigen. ? Mo- aus dem ,“; Gesamt- INLÖ dk); FUTURE UUUWZMH machen, 191119" „NWZLU FM_R- Hatfe dcrjenigß, der die Aufhebung eins?» Annahmever- sehen ist. Die nwitgclxnde 1101101102 Wirkung der E[)211ch19ixs- bren- bren- , sammen Vfllchtxgén kGes- § 16 211112) “) ) ' bren- hren: Bren- V Y nopol. K “', Auch Wenn 011101 der d111xch das LZnttahmcvcrhakt11_ts m1tc111- Hältnissss nach § 12 beantragen konnte, bei Lebzeiten des an- erklärung rechtfsrtiézt sich aus der bßsonderen'Natur dl€1Ss * Vrannt- &) 5) davon“ &) 0) davon aus aus * nereien nereien am 89mm, M"“ 'Wsland beschlag- ck zugang 1111001: 5011111110011an Bkkclkxgtcn LMM Vckbr9chW1chM VDW dsren Tcils den Antrag nicht gestellt, so ist in der Regel anzu- staatlichen 1506011220 195. Es [)a11de11 stel) um, emen Gnaden- » ncrsien nereien , Wein im Erzeugung . Erzeugujm anderen nereien -' des . ein- nahmt UW'ÜMMU LEHLWWÜWÜ fuhrt, Wrrd__man von, dem ÜUDUM nehmen, daß er an dem Annahmeverhältnis festhalten Wollte. erWeis, dessen Kraft aus ihm selbst entspringt und dessen , 0511an von „Stoff- an en 11011 Stoß? Kartoffeln „», ff Vietteljabrs nereren "M'?" geführt ] TUT Wbt WWW 51111111, da!; "ck Auf dk“ „TAW "Uk Es lassen sich in solchen Fällen die schweren Folgen, die die Wirkung, sobald er endgüTti ist, nicht mehr dadurch 500111- . 11-555" 5 110155" » V ?" Z dem FNWMOHM 8“? FWWWUÖMNMI zu1hm 211!“de kann. nachträgliche Zsrstörunq des Annahmeverhältnisses für die trächtigt Werden kann, daß as Vorhandensein 511101; 7011191: " JU _dcr MÜNZEN 10101101 WUK W137? gerade der “ck MWM“ von der Aufhebung Betroffenen haben 1111111, nicht recht- VorausseYungen zu Unrecht angenommen Wurden 1st. _ MUM WZ. (5111115 W M 8,0119an W WWW:; AU- fsrtigen. Mit Rücksicht hierauf sieht§ 15 Abs.1 vor, daß der . . | . ] | ) ' 11110111cvcxhal11tts 'bcgrundctcn (yamcktcnbaydes VJrlzcgt, ntcht Annehmcnde, das Kind oder ein Abkömmling des Kindes den _ ZU § 24: 1329 329 211480 ]1040 809 1301988 5294 1 403 , 22 047 1829 1114 671, 17 913 - 78 079 74 892 | 16 433 1307 282 211480 * 42 509 11 1 561282 591111 scxnx _111.d*c„'v07.“.. dym. WNW,“ TAL ILWUWML Auf; Aufhebungsantrag nur zu Lebzeiten des anderen Teils stellen * Die Vorschrift bringt den gegsnüber der umfassendén . | [ | [911me NULL; BWHLWUJMZ „TMZUWÜÜIM-„ch ENTWUÜ [whk kann. Jst ein solcher Antrag einmak gestgllt, so soll allerdings heilenden Wirkung einer Ehe1ichkcit§erklärung UOTWendigM __», ___ 1 „M..-, „»,-__ __ __ 005130100131, cm K111channahmeVerhaltms durch gcr1ck)t- der Tod eines Beteiligten den Fortgang des Verfahrens Ausgleich für den Fall, daß sich später herausstsllt, daß das 16 | ]7 | 18 | ]9 | ' 21 |J 2 | 23 | ["D“ . EUÄWWMJ ÖMZ (JUWLYWÜM Werden „kann, „WLW grundsätzlich nicht hindern, 111-311 durch den'Ant'rag der ernste für ehelich erklärte Kind nicht von dem AntragstelXer erzeugt - ' _ MUMM GMDS 111 der BMW MWS VcrtragFtetls vo1:[1_cge_n, Wille Jas Annahmeverhältnis Zur Auflösung zu bringen, tft. Dia Bcstimmu11g.des--jc t-gelfenden F 1735 BGB, Wonach " ' „._' , ' A b I a " 9 , ' ' Bestande der dk? dl? AU1WW[W[.W"9„ÖL? AUWHMWMWNMW WW) unmjßvcrst'ändlich zum Ausdruckgekommé ist. Für den . all, es auf die Wirksamkeit der „l)click1kcitserklärunJvhnsEinleß Abgeseßt 11241811 “(H"?i-rri'cötung Reichs" A S ! mchtxnohr_g0rcchtf911195 c17chcan [qssc.n. A - daß der AnneHmcnde vor Beendigung de Verfahrens stirbt, ist, 11151111 her_Antragstc110r ntchf _der Erzcugxr es Ktrxdch 1st, ' d _ des besondékknern1äß1gten des aUaemeinen ermäßi ten monopol- ' M ck uffe Gm 99739719“ M S“ den “MWM?“ Ns rt“ 0 ““ck muß die Fortsetzung des Verfahrens schon wegen der erbrecht- entspr1cht in MW Auswrrkung mcht der nattonalsoztalksUsMn dss “v“" fur" Vsrkattwreises für: des des 55.151,71).ij 9 , verwaltung des _ .1- [ C]" T “11 [ zur „"W"- Z| an unver- Vierteljahrs Ntlnntte] .)11ecb- , k 19“ kek ' vvkl- kständjgkn Ygx. W Gesamt- arbeitetem waren in

fULJLUdés ZU ÖLMLÜW . [WM ck ' ' A ffassun 00 der Bcdeutun dc): blutmö'i en Abstammnn gen der Entschctdung zugelassen Werden. M11 dcm „U 9 U g “39 _ g . b Zu § 12: Tode dé?) Kindes, das Abkömmlinge" nicht hinterläßt, sind im ZMF MHYXHMHSWY stch [)LZCsttUs, datß el??? ehth-cllchrYYteT kkkakl 1111 TIF ) R' (Ch) ck) 5) *, ,' .' -* . ** * , [[ mc'nen alle Wirkun en des Anna mever' ältni es aus- M M M €m„*NZ1ULU„„ MUMM ? Axe 01 11! ma tgen * ' . tk - 11- . vorwieg. und l ' brannt- sto . *" ,' x."[1 (. 1 - 9 . . * ,

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Anchbnng ist danach nicht zulässig, Wenn der Grund, der seiner NUtUr 111111) die *.)[Ufhcbung gerechtfertigt Lrschein€n ließo, nur bei einem Abkönnnling des Kindes besteht, 5. B. Wenn die'scr Abkömmling an einer ihm von seiner leiblichen, nicht zugleick) an Kindes Statt angenommenen Mutter Über- kommenan Erbkrankheit [21st oder Wenn er einen schlechten LebenZWandcl führt, Disse Einschränkung findet ihre Recht- fertigung darin, daß eine tciUveise Wiederaufhebung des durch die KindeSannahme geschaffenen Bandes sich mit dem Wesen der Annahme an Kindes Statt nicht verträgt; eine voUständige, auf alle durch die Kindesannahme miteinan-de_r verbundenen Personen sich erstreckende zWangZWeise 2011- hebung dieses Bandes abcr läßt sich nicht schon deshalb sitt11ch rechtfertigen, Weil ein dem Annehmenden ferner sxehender Ab- kömmling des Kindes die E'rjvartungen nicht erfulltuhat, von denen die beim Abschluß des Annahmevertrages Nachstbetei- ligten ausgegangen sind.

Wenn andererseits auf der Seite des Annehmenden mehrere Personen vorhanden sind, Wenn also ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen hat, Zoll die Auf- [ösung des zwischen ihm und beiden Ehegatten be tehenden An- nahmeverhältnisses auch dann ermöglicht Werden, Wenn der AUfhebungsgrund nur in der Person eines Ehegatten vor- liegt, Disse Ausdehnung rechtfertigt sich durch die enge Ver- bundenheit dcr Annehmcndcn, die gerade der Grund für die gemeinschaftliche Annahme des Kindes dur beide Ehegatten ' gemesen ist, und durch die Erwägung, da durch dre Auf- hebun dcs Annahmevcrhältnisses 11111: zu einem Ehegatten dem Wohl des Kindes häufig nicht genÜ end Rechnung ge- tragen ist, Ob die Aufhebun des Anna meverhältnisses zu beiden Ehegatten im Einzelfa gerechtfertigt ist, muß der Ent- scheidung des Gerichts Überlassen bleiben; nicht selten Wird das Kind" schon von sich aus an dem Annahmeverhältnis zu dem einen Ehegatten festhalten Wollen, z. B. Wenn die "Ehe eschiedcn ist und deshalb nachteiligeAuHWirkungen der Auf- Jebung des Verhättnisses zu dem emen Ehegatten auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem awderen Ehegatten Voraussichtlich nicht zu erwarten sind; " ,

In allen Fällen, in denen ein Krndesanrz'ahmcverhaltms aufgehoben Wird, soll die Aufhebung gegenuber allen Ab- kömmlingen des Kindes wirken, auf die sich das Annahmever- hältnis erstreckt hat (Abs. 3).

Zu § 13:

Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses seßt einxn Anika voraus 12). Als Antragsbexechtigte kommen 111 Beira t die höhere Verfvaltungsbehörde, der Annehmendx, das Kind und die Abkömmlinge des Kindes, auf die steh dre Wirkungen der Kindesannahme erstrecken. " .

Die Einschaltung der VerWaltungsbehörde ist furi-dw

ä11e* notrbendig, in _denen ein dringendes "öff'entlnhes Zntarejse an _der Aufhehunge'xnes Annaxmeveyhaltmsses _bex

11311109. Eine A11S11ahme ist Lediglich für den Fall erforderlich, daß dEr Annchmcnde dcn Ankrag gsstcllt hatte und zuerst er selbst und Nach ihm auch das Kind stirbt. Derrwda in diesem Falle das Kind,*W2nn das Annahmsverhältnis bestehen bliebe, Erbe» des Annehmenden Wäre, Haben dessen sonstige Erben ein berschttgtes Interesse daran, das Verfahren gegen die Erben des Kindes fortseßen zu dürfen.

Um aber den FäÜen Rechnung zu tragen, in dencn troß des Todes des Kindes oder des Annehmenden ein öffentliches Interesse an der Durchführung des _Aufhebun sversahrens besteht, soll die höhere VerMaltungsbehorde den 5 ufhebungs- antrag auch nach dem Tode aller Vertrchteile stc1len können. Eine AuZnahme gilt jedoch für den Fa ,"“ _ kömmlinge, auf die sich das Annahmeverhaktnis Zrstreckt, nicht hinterlassen hat. Die Entscheidung Über die .Zurucknahmendes Antrags bleibt dabei in jedem Falle der Verwaltungsbehorde überlassen, auch dann, Wenn während des Verfahrens das

Kind stirbt und Abkömmlinge, auf die fish das Nnnahme- .

verhältnis erstreckt, nicht hinterläßt.

§ 16 legt das Aufheöungsverfahren grundsäßlich in die Hand desselben Gerichts, das die. Bestätigung ertetlt hat und die Verhältnisse deshalb am besten übersicht. In Anlehnung an die Vorschrift in § 46 FGG ist jedoch die Möglichkeit vor- gesehen, das Verfahren aus wichtigen Gründen, namentlich bei einer nach der Bcstätigung des Annahmevertrags ein- tretenden Aenderung der für die Zustänhigkeit zunächst maß- gebenden Umstände, an ein anderes Gericht abzugeben.

Zu §§ 17 u. 18:

Wie die Bestätigung des Annahmevextrags muß auch die einseitige Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine An- ele enheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein. Für das erYahren soUen grundsäßlich die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, die durch Weitere Bestimmungen Über die Beteiligung der höheren VerWaltungsbehörde und der von der Entscheidng betroffenen Personen ergänzt sind.

Zu §§ 19 u. 20:

Ms Rechtsmittel gegendie Entscheidung über den Auf- bebrxngsantrag ist die sofortige VeschWerde vorgesehen. Die BeschWerdeberechtigten sind in § 20 erschöpfend bezeichnet. Da ein öffentliches Interesse an der Aufhebung des Annahme- verhältnisses auch in solchen Fällen bestehen kann, in denen der Antrag von einem Vertragsteil oder einem Abkömmling des Kindes gestellt tvar, sols dre höhere Vernoaltun sbehörde jede ablehnende Entscheidung mit der sofortéaen _ schWerde an- fechten können. Aus der Regelung der BekchWerdeberechti un? ergibt sich im Zusammenhang 11:11 den Vorschriften in Z 2 Abs. 1 dieses Artikels und § 16 FGG zugleich, Wenn im

,Einzelfaxx dxe Entsxheidung bekanntzumgxhen-isx.

daß das Kind Ab- .

Wegen der Bedeutung, die diese Entscheidung für die 0115011 Betroffenen hat, s0[[ sie dem Rvichsministcr der JUstix, „511- stehen. Entsprechend dEr Vorschrift in § 1737 BGB soll fick) die Zurücknahme der Ehelicheitserklärung auch auf die Abkömmünge des Kindes erstrecken. SoXange solche Yb- kömmlinge vorhanden sind, soll die Zurücknghme zulamig bkeiben. Mit der Zurücknahme verliert das Kind die Ucht- [iche Stellung eines ehelichen Kindes. Es wird wieder 1111- ehe1ich. Die Mutter erkangt jedoch die PérsOUenforge nur dann wieder, Wenn sie dem Kind Unterhalt zu gejväHren Hat (vgl. § 1738 BGB). Ist das Kind nock) minderjährig, so so!! es zur Eingehung einer Ehe nicht 111901“ der Einwikligung der Mutter bedürfen, wie dies in § 1305 Abs. 1 Salz 3 BGB 111111) für den Fakl vorgeschrißben ist, daß der Vater des für ehelich erklärten minderjährigen Kindes gestorben ist.

Zu Art. 7 Die Staatspraxis, nament'kich der [2131911 Jahre, hat ge-

- zeigt, dchi die für die Rechtsstellung der Staatenlosen maß-

gebende egekung des Art. 29 EGBGB in 515115115111 Fällen nicht den praktischen Bedürfnissen entspricht. Dies gi1t namentlich ür solche Staatenwße, die schon seit Jahren, M21- lcicht «seit ahrzehnten, außerhalb ihres früherc'n Heimat-

" landes leben oder von diesem ansgcbürgert Morden sind, oder

die einem Staat angehört 6011011, 001: nicht 1110075 be- steht und für den der an seine Stelle getrytene Staat sick) nicht aks Nachfolgestaat betrachtet. Viel zjveck- entsprechender erscheint eine Regewng, die das Recht

„des Staates ma gebend sein läßt, in dem der Staaten-

[ose in persönli Er und wirtschaftlicher „Hinsicht seinen Scthrpunkt hat. Da der Begriff des „Wohnsißes“ in den 211136111011 RechtSor-dnungen eine Verschiedene 2620211111119 Hat und sick) an ihn zahlreiche Streitfragen knüpfen, so[[ künftig

-für die „Rechtsstellung der S-taatcnlosen an den Begriff des

„gefvöhnlichen Aufenthalts“ angeknüpft Werden. Denn an seinem gewöhnliéßcn Aufenthalt hat der Staatenlose in 111101: Regel den Mittelpunkt seiner pérsönliclwn und wirtchaft- lichen Beziehungen. Zn ahlrsichcn Ländern ist »die echts- stellung“ der Staatenlosen ereits unter diesen Gksiclstspnnktsn geregelt. Auch di? Sechste Haagcr Pribatrechfskonfe- renz von 1928 hat fÜr StaatenWse allgemein das Geseß dés gewöhnlichen Au enthaltsorts als maßgebende Kollisionsnorm vorgeschlagen. „11er „Art. 29 EGBGB wird deshalb da[)in geändert, daß die „fÜr Staatcnlose, die auch früher 21112111 Staat nicht angehort haben, bereits geltende Regolung auf alle Staatcnlose ohne Unterschied Univendung findsn soll. Danach wirh z.B. auch die Antvendbarkeit der deutschen Gesexe auf dte Falle gewährleistet, in denen der Staatenkose, der 111 Deutschland scmen gsWöhnlichen Aufenthakt hat, auf Scheidung der Ehe klagt.

„(Fortseßung in" der ZWeiten Beilage.)

liter We

Messinglegie'rungen (Klasse 121 14). . Rotgußlegierungen (Klasée 1)( 13) . . Bronzele ierungen (Klas e 121 0) . . Neusilber egierungen (Klasse 121 ])) . .

150 873 33 543 184 416 172 817 8 447

*- - Berlin, den 13. April 1938.

Bekanntmachung [(!) 518

der Überlvachungsstelle für unedle Metalle vom 18. April

1938, betx. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über-

Wachungsstelle für uncdle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) Werden *die folgenden Kurspreise

festgest-Ht:

Aluminium, nicht legiert (Klasse 1 4) . . . . RM 133,-- bis 137,- Aluminiumlegierungen (Klasse 1 13) . . . . . 58,-- 61,-

Aluminium (Klassengruppe [)

Blei (Klassengrupp: 111)

Blei, nicht legiert (Klasse 111 .4) . . . *. . . RM 19,25 bis 21,25 Hartblei (Anttmonblei) (Klasse 111 13) . . . . 21,75 23,75

Kupfer (Klassengruppe 17111)

Kupfer, nicht legiert (Klasse 7111 „a.) . . . . RM 55,75 bis 58,25

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1x)

. . RM 40,- bis 42,50 . . 54,75 57,25 . . 78,50 81,50 . . 52,25 54,75

Nickel (aiassengruppe 15111)

Nickel, nicht legiert (Klasse 11111 4) . . . . . RM236,- bis 246,-

Zink (Klassengruppe 31171) einzink (Klaxse )(1214). . . . . . . . „. . RM 20,60 bis 22,60 ohzink (Klase IUZ E)". . . . . . . . . . 16,50 18,50

Zinn (Klassengruppe FX)

Sinn, nicht legiertKKlasse U 4). . . . . . M214,-bi3 224,-

ankach81nn in Blöcken ' o o t c o c e . o . 226,"- . 236,""

Mischzinn (Klasse M 13) . . . . . . . . . 214,- 224,-

je 100 kg In-Jnhalt RM 19,25 bis 21,25 je 100 kg Rest-Jnhalt

Lötzinn (Klan? xx ])) o o o o o o e d o - RM214,_ bis 224,“

100 8 - lf * ZM 19235 5111232112125 * ß LWHNSWWK

. 2. Diese Bekanntma dffentlichung im Deut zeitig tritt die Bekan

Berlin, den „'13. 101111 1938.

Der Reichsbeänftragte für unedle MetaÜe. S t i 11 n e r.

' n Ausführun Ylusthrungsbestim

S. 1449) wird unt eichswirts

Die am 13. April 19 ReichSgefeßblatts, Teil 1, enthält: rers und Reichskan

Ertlaß des Stadt der Reich

83911313"

| 8 754 , 9 853 32 003

|

Bekanntmachung“)

betreffend die Vorausseßungen fiir den waggonweisen Bezug von Brennstoffen.

g der Vorschriften der §§ 50 und 64 der mungen vom 21. August 9 der Kohlenwirtschaft er Bezugnahme auf die B chaftsministers über dre Wal) en des Reichskohkenrates vom 22. 21 gedruckt im Deutschen Reichsanzeiger und anzeiger vom 24, April 1933 Nr. 95) be e Bekanntmachung vom 6. Aprtl 1 tchen Reichsanzeiger Nr. 78 vom 7. April 1937) an für das laufende Jahr Geltun hat mit der- Maßgabe, da

zahl 19 7 die JahreSzahl 1938 tritt.

Berlin, den 14. April 1938. Reichskohlenrat. B e n 11 h o ld , Geschäftsführer.

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

und Preußi

___

Bekanntmackzung. 38 ausgegebene Nummer 55 des

inge"

Reich5monopolamt.

_-_'_"- " '" ' "| " " ."-_U_ , K .

chung ,tritt am Tage nach ihrer Ver- sehen RerchSanzeiger in Kraft. ntmachung X(? 517 außer Kraft.

_Geseß über die Aendernn Vorjcbriften und üb 12. April 1938.

Vérordnung über die Landesver Vom 9. April 1938.

__Erste Vérordnunq schrxsten ““im Lande

Umfang: 1 Bogen_ „dungsgebii unser Pos

. _ gänzung familienrechtlicher er d1e „Rechtsstsüung der Staatenlosen. Vom sicherungs-anstalt der Hanse-

zur Einfii

hrun andelsrecbtli er Vor- Oesterreich. V 9 h ck

um 11. April 1938. Verkaufspreis: 015 R für ein Stück bei B checkontox Berlin 96 200.

Bcrlin KW 40, den 14. April 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. H 111) r i ck).

M. Postversen- orem-[endung auf

Bekanntmachung.

Die am 13. April 1938 a Reichsgeseßblatts, Teil 11, enth _Bekanntmachun deutjch-polnischen

1919 zum Gescß ngegebene Nummer 16 des

(ReichSgeseßbl. ekanntmachung a über das Ziveite Ergän Abkommen Vom 30. März 1938 Umfcxng: 1% Bogen. dungsgebubren: 0,04 un-ser Postscheckkonw: B Berlm 11177 40, den 14. April 1938,

Reichsverlagsamt. Dr. H u b 1: i ch.

zungsabkommen zum uber den gegenseitigen Eisenbahn-

RM. Postversen- Voreinsendung auf

pril 1933 (ab- Preußischen Staats- st1mmt, daß die vor- 937 (veröffentlicht im schen StaatSanzeiger

Berkakfspreis: 0,30 RM für, ein Stück bei erlin 96200.

*

an die Stelle der Jahres- 4-----

Preußen.

Bekanntmachung.

[Mitten und'Misckxuen der 400000 Losnummer- ß1schZS11d.de1ttsche Klassenlotterie und fur d1e 1. Klasse dieser Lotterie em 2]. April 1938, 9 Uhr, öffent- gebäudes, Berlin 97 35,- ungstage um 9 Uhr. kann oder durch einen Beauftragten die r vorzei en lassen und davon _s Nummernrad te, die die e Na prüfun für die Spi rgen, wer en ni_ t zug affen. _

röllchen für d der 10000 Gewinnröllch erfol 1 am Donnerstag, d iehungSsaal de Margaret enstr. 6. Um Einschütt sick; jeder Spieler persönlich von ihm gespieTte Losnu überzeugen, daß seine Losunm

te 51. Preu

s Lotterie

zlexs über städtebauTiché spartettage Nürnberg. ' Vom

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