1938 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin,

den 22. April 1938-“

_ , 3». _ _ , , Reirbs- und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23 Avril 1938. S. 2. Uebersicht über den während des Monats März 1938 in den freien Verkehr übergeführten und unversteuert aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführten Zucker. * “'“" * “' * ***“ """ "* "*** “* “*“ ** "“““ 7 ““ “ck ** * “* _“ 7" ** 3 _ck“ !) '*[““"'“ “" s * _ In den freien Vecksbr 0081906101181 [*krsteuerter Zucker1) UnvekstWM ÜUFUYZYÜFFÉUYSckeLZJCk) des 05218136 Q . - " ' ' ' “';-W- - Ri'tben'nckarabläufe R ben 1108166101178, ( _ _ „___ _ , ...-..... «“'" "ZKM"79“"§1'-W'7" «28.95. 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Z YTFKÜ , a a | o o '" ]. _" “_ "_ _ _ !.80 . „1549 ***" "'*' _ _ ._.. _- 28 3 Brandenburg . . . 10 15484 792 _ _ 21603 3516 541453 .- - .. .. __ __ 3 4 DXSSDLU . . . . _ 10 020 _ _ 2729 _ _ “.)-00 034 _ 14 _ .. .. .. _ 5 Düsseldorf . . . . 10 72 698 8569 47 10 _ _ 1081678 _ 22 973 _ _. _. .- _. 6 Hamburg . . . . 104 981 _ . 233 279 3719 i _ 61031 _ _ _ _. .. .. _ 7 Hannover . . . . 98 114 319 3647 107 498 _ _ 24.34 419 _ _ .- _. ... ... __ 8 Oeffen . . . . . . - 5014 _ _ 5 _ 44 106215 _ 1 _ .. __ __ 57 9 Kassel . . . . . . _ 21 _ _ _ _ _ 44.3 _ _ .. .. .. .. „. 10 Köln . . . , . . _ 36 904 7012 19 643 -- _ 828833 _ _ _ _. .. .- _. 12 Ykagdeburg . . . . ' 43 415 613 4089 183 2200 18 478 4986 9022 526 _ 289 _ _ _ _ 2.) 13 “.Nünchen . . . . 97 8 _ -- _ _ _ 100 3074 _ _ _ _ .. .- .. ** 14 Nordmark . . . 2 26 380 _ 20 47 3140 _ 581407 _ 100 _ _ .. .- .. 15 Nürnberg . . . . 53 26083 _ _ _ _ _ 548855 _ _ .. _. .. .. __ * 16 Ostpreußen . . . . _ 12 437 _ _ _ 1014 -- 269 717 _ _ _- _- _. .- „_ ; 17 )ommern . . . 65 67 095 _ 251 919 4 746 1017 1475 445 _ _ _ _. .. - __ 18 S-Ölesikn . . . . 570 158164 2268 _ 158 _ _ 3 349 950 _ _ _ _- .- _ _. ' 19 TbüriUALU “. 6 o - "'"" 53 668 "“'"" "“ "" "_ _ 11.917049 "_ “" ** -- _ _- ...- »; 20 Weskr-Ems. . . . _ 1386 _ 330 - - - 33266 "- _ _ "- *- "- " "* .“ 21 Wkstfalen . . . . - 10148 105 _ _ 420 24 217 501 _ 1315 ,_ _ .- .- . “22 W111 ttkmberg . . 2 48 545 _ _ _ _ 7 1 019 539 _ _ _ _ .. .- 3 23 Würzburg . . 2 52 270 _ 65 _ _ _ 1 095 545 _ _ _ _ .. .. ... '" 7 Im März 1938 . . . . 1056| 1143 923 26 482 1278 8 648 53 120 10 015 24 922 438 _ 24 692 _ _ _ _ 116 . V 135 : 804 _ 415 15 _ _ . ', '. m 1. Okto!) : 1937 bis " » 31. März 1938 . . . 6 647 7 484 470 168 558 13 808 62 647 314 735 66 323 162 860 690 _ 33 655 _ 10 _ 2 971 724 * 400 29 196 _. 2 601 63 ' _ 1 Dagegen: . Im März 1937 . . . . 789 1 151 128 30 637 1031 8 596 35 507 5 932 24 906 061 _ 1421 _ _ .. 1963 199 b [04 2 5 zo "- 4 56 8 _ ' _ . 1. kt [) 1936 ' ' » „. VVK. MF 1937 . . . ck 6 796 7 525 560 172 045 11 802 53 875 239 674 47 041 162 763 081 _ 8 598 3 _ _ 8 289 697 _,B'“ 844 15 446 -- 3 629 23 _ _ . ““K“-17 _ *) Der aus dem Ausland eingefüörte versteusrte Zucker ist mit nautischen Zab1en nachgewissew Die Mengen 71115 in den darübersieöenden Zahlen mitentbaltßn. _ Die Verstensrungsxabken stimmen ) „.:.-&'“ mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überyin, weil die Fabriken VsrbraUÖSztzcker 111 91057111 Umfange wsxsteuert auf auSwaxttge Lager abfertigen, der in den meisten Fallen noch 11ich1 ve1kauft “111. _ 2) Em- “.,“ schließlich der auf ZoÜager, in die ZanusscHlüsse der deutjchen Seehäxen und m Fre1bezirke gebrachten Mengen. J *, _ Berlin, den 229111111 1938. SWÜsÜsÖLS NEWSMÜ- * “4 ., Bé'trieb' der Jucker-, Stärkézucker- undRübensaijabriken im Monat März 1938. ...-«*. - - , * “' * * ' * * Zuckerfabriken.“ ** “J !! [. Es smd verarbeitet worden: 11. Es sind gewonnen worden: Rübenzuckerabläute V e r b r a 11 ck 6 z 11 ck 2 r Rübemuckerabläufe 0611) 1111168 1 N mit einem ' r 011 * 11 . . . k) R 1) Ver- _ entzucklert :)Tohzucker granu YZaiten-, Stücken: ge- YZ ZZ emberthrade von eitab nitt "“ e "' _ im 111196 5 - , Brot: © angen- ., 1 FLAC? „, 0- 35: Z fck Rüben 1) zucker brauchs an en M "W aller KUZU] [jetter Kandis un KLF" [ "TH 6118 mahlener Farina “*“-FZZ? zu-_ "ZZ Z - TZ ' zuck“ 3 Aus- Stron- Art 3" Zucker zucker Würfel: Mme“ af"- Me1is ZZZ sammen Z... .«Z „5: schei- 110111121- zucker zucker nade ?. 57 505 .c- Zv- dung fahrens * _ ,L ;? Y . (12 1.3uckerfabrikenmitRübenverarbeitung. . 111 März 1938 . _ |76051 6386 2450[ 2450! _ 11948 45 294 2979 _ _ 1 3117 31 3638 10 482 95 733 56 369 __ _ 58 271 “;“, n d. Vormonatkn 136 678 033 2 675 003 33 126 26 7291 26 7291 _ 13 450 243 5 700 617 568 885 _ 624[ 328 871 6 456 782 427 2 368 054 103 462 12 552 9 871 948 265 ' 9 566 4 158 338 Vom 1. Okt. 1937 , * . bis 31.März1938 136 678 033 2 751 054 39 512 29 179 29 179 _ 13 462 191 5 74'“ 911 571 864 _ 624 331988 6 487 786 065 2 378 536 103 557 13 285 9 938 317 265 "9 566 4 216 609 Vom 1. Okt. 1936 * bis 31.März1937 166 483 143 2 308 672 25 776 24 013 24013 _ 11 278 913 4 409 886 421 107 9 525 467 282 539 9 216 712 7941921244 71823 11627 7 850 228 176 16 250 3 250 173 71 -* 2.RaffinerienundMelasseentzuckerungSanstalten. . 111 März 1938 . _ 1415 096 4818 73 375] 768 72 607 34 194 659 364 202 11 597 3234 119 400[ 63178 234 621 299 884 2649 2089 1295 513 4085 , 763 .* 115597 «nd. Vormonaten _ 6184 525 66 085 346 083 2628 343455 11025 1 105 2291557 021 54 319 21082 441893 2391171034 736 1 145 726 20 326 9615 5629 064 28 498 259; 441694 * Vom 1. Okt. 1937 bis 31. März 1938 _ 7 599 621 70 903 419 458 3 396 416 062 11 059 1 299 888 1 921 223 65 916 24 316 561 293 302 295 1 269 357 1 445 610 22 975 11 704 6 924 577 32 583 3 357 557 291 Vom 1. Okt. 1936 . bis 31.März1937 _ 6650 899 60 177 410555 2 457 408 098 7 6201184510 1 599 579 68 011 26 187 531 312 285 0811184 251 1219 408 31234 !1 204 6 140777 26 587 1915 496799 , 3.Zuckerfabrikenüberbaupt(1.und2.). Im März 1938 . _ 1491147 11204 75 825 “3218 72607 11982 239 953 367181 11597 3234 122 517 63 209 238 259 310 366 2744 2822 1361882 4085 763 173 868 In 6. Vormonaten 136 678 033 8 859 528 99 211 372 812 29 357 343 455 13 461 268 6 805 846 2125 906 54 319 21706 770 764 245 573 1817 1633 513 780 123 788 22167 15 501012 28 763 12160 4 600 032 Vom 1. Okt. 1937 . bis 31.März 1938 136 678 033 10350675 110 415 448 637 32 575 416 062 13 473 250 7 045 799 2 493 087 65 916 24 940 893 281 308 782 2 055 422 3 824146 126 532 24 989 16 862 894 32 848 12 923 4 773 900 Vom ]. Okt."1936 . bis 31.März 1937 106 483 143 8 959 571 85 953 434 568 26 470 408 098 11 286 533 5 594 396 2 020 686 77 530 26 654 813 851 294 297 t 897 045 3 140 652 103 057 22 831 13 991005 26 763 1: 165 3 746 972 . Gesamte HersteUung in Robzuckerwert berechnet im März 1938: 21588 (13, vom 1. Oktobex 1937 bis 3]. März 1938: _21 736 441 (12, dagegen vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937: “* * 17 777 019 112. Bei dieser Berechnung find die unter 1 angegebenen Emwurfzucker m Abzug gebracht und dre Verbrauckyszucker 1m Verhaltnis Von 9: 10 umgerechnet. * _ StärkeJuckerfabéiken und Rübensaftfabriken. M _ ; In den Stärkezucketfabxiken find In den Nübensaftfabriken 1) smd ? verarbeitet worden gewonnen worden _ verarbeitet worden “WTFZL . 3? Zeitabi ebnktt- Kartoffelstärke Maisstärke «"der? Stärke- Stärke- 8 ck Stärke- 413531171. 311331131“ in den Betrieben zucker- zucker ck " er- rohe ' ' ' - angekaufte zu er- zucker- „, ichmrze1 Relnhetts- "W912 * baltigk kn feste! sirup farbe ablä t Ruben und andere grade"von feuchte ] trockene feuchte | trockene feuchte trockene Stoffe Form 11 1? Stoffe 70 bis 95 VH , ÜL (12 - ' „- 111 März 1938 . . . . . . . . . . . , . . . . 28579 7801 25 205 19897 _ 1576 2666 10976 49 352 - 1556 2876 37 895 _ 7113 .“ , n den Vormonaten . . . . . . . . . . . . . . 167641 41500 176 696 84153 _ 46005 11677 63 740 316 733 5444 15 244 1329 290 _ 299394 27.182951 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938 . . . 196 220 49 301 201901 104 050 _ 47 581 14 343 74 716 366 085 7000 18120 1367185 _ 306 507 “"W“-«- . Vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937 . . . . . 103 524 23 879 122 77! 99168 -- - 23 807 14 151 46 382 240 829 6674 11295 t 298 86: _ 487 403 ' ' 1) Die in den' Zuckerfabriken n1cht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind bei den Rübensaftfqbriken nachgewiesen. .

* - Statistisches Reichsamt."

Reich- und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23. April 1938. S. 3.

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Begründung

zum Gesetz über die Getvährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1987 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1338). Veröffentlicht vom ReichSministerium des Innern.

l.O__urcl) das Geseß über die Einziehung kommunistischen Vermogens vom 26. Mai 1933 (RGW. ] S. 293) sind die obcrjten_Landesbel)örd0n und die von ihnen bestimmten Stellen ermachttgt Worden, Sachen und R'echtc» der Kommunistischen 'Paxtei Deutschlands und ihrer .Hilfs- und Er aßorgani- sattonen sowie Sachen und Rechte, die zur -- ördcrnng kommunistischer Bestrebungen gebraucht odevbestimmt sind, zukzunsten des Landes einzuziehen. Schon in diesem Gcseß ist ge agt, daß die an den eingezogenen Gegenständen bestehendcn

315516 «165561. Für Grundstücke War jedoch abroeichend be- .sttmmt Worden, daß durch ihre Einziehung die an ihnen be-

stehendcxt Rechte nicht berührt Werden; es konnte lediglich von der einzrehcnden Behörde ein solches Recht für erloschen erklärt Werden, Wenn mit der Hingabe des Gegenwertcs cine- Förde- rung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt 10013. Zu- gxxysten der Gläubiger eines Vermögensträgcrs, dessen Ver- mogen eingezogen Worden War, hatte das Gescß vom 26. Mai 1933 sich im § 4 mit der Vorschrift begnügt, daß die Gläubiger zur Vermeidung von Härten aus dem eingezogenen Vermögen

_ befriedigt Werden konnten.

__ Durch das Gesetz über die Einziehung volks- und staats- ,féindlichcn Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGW. [ S. 479) sind die Vorschriften des Geseßes vom 26. Mai 1933 auf Sachen _und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschmnds und threr Hilfs- und Ersaßorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderun marxistischer- oder anderer, nach Feststßllung des Reichsmini 1838 des Innern volks- und staats- feindltcher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, ausge- dehnt Worden.

_ Die knappen Vorschriften dieser Geseße über die Folgßn 211161: Vermögenseinziehung, insbesondere aber das Bestehen- bkeiben der Rechte an eingßzogenen Grundstücken und die ganz 111 das Ermessen der Behörden gestellte Befriedigung der per- sönlichen Gläubiger der früheren Vermögensträgcr Haben sick) auf die Dauer nicht durchtveg als ausreichend erwiesen.

Mehr noch drängten jedoch die Fragen, die sich an die Auslösung der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehnwrvcr- eimgungen und an die Inbesiiznahme ihrer Vermögen durch die “Deutsehc Arbeitsfront knüpfen, gebieterisck) nach einer ge- seßkicken Lösung und Regelung. Der Deutschen Arbeitsfront muß das rechtmäßige Eigentum an diesen Vermögen Verschafft Werden, Was nicht anders als im chc des Geseßcs möglich ist.

' Zu den beiden Gruppen der eingezogenen staatsfcindlichen Vermögen und der Vermögen der früheren Arbcitgeber- nnd Arbeitnehmervereinigungen tritt noch eine dritte, allerdings

„an Bedeutung minder wichtige Gruppe von Vermögen, die

ihrsn früheren Trägern entzogen Wordcn sind. Nach dem Gesetz über den Widcrruf von Einbürgerungen und die Ab- erkennung dcr dsntschcn Staatskangchöriqkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. ] S. 480) können Reich60ngehörig6 die sick) im Ausland aufhalten, der deutschen Staatsdngehörigkeit

für verlusti erklärt Werden, sofern sie durch ein Verhalten, das _ TJége,n"0164* flichtIsz'Dreue-gegen Rsick) und: Volk verstößt, " "*.- ie'Veutschen Belange JLschädigt'haben.

, Das gleiche gilt für Rcrchsangehörigc, die einer Rückkchmmfsordernug dcs Reichs-

ministcrs deannern nicht Folge leisten. Das Vermögen

eines solchen Reichsangchörigen kann vom Reichsminister des Xnnern beschlagnahmt, nach Absrkennung der deutschen Staatsangehörigkcit als dem Reich Verfassen erklärt 10810611. Die Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 (RGW. [

' S. 538) hatte hierzu bestimmt, daß die Durchführung der auf

Grund der Vermöge-nsbcschlagnalmw und dcr Vßrfallcrklärnng erforderlichen Maßnahmen dem vom Reichsministcr der Finaxtzen hierzu bestimmten Finanzamt obliege. Dem Reick) verfalwne Grundstücke sind auf Antrag des Finanzamts im Grundbuch auf den Namon des Reichs umzuschreiben. Ent-

_ „sprechendes gilt für Forderungen, die im Reichsschnldbuch oder

im Schuldbuck) eines deutschen Landes, einer deutschen Ge- meinde oder eines deutschen Gemeindeverbandes eingetragen sind. Jm Vergleich zu den eingezogenen staatsfeindlichcn Ver- mögen “"und den Vermögen dev früheren Arbeitgeber: und Arbeitnehmcrvereinigmtgcn handelt es sick) bei der Verfall- erklärung von Vermögen auf Grund einer Ansbürgerung nm verhältnismäßig Wenige Fälle, und ebenso stehen die dabei in Frage kommenden VermögenZWerte in keinerlei Verhältnis zu den umfangreichen Werten, um die es sich bei den staatsfcind- lickwn Vermögen und den Vermögen der früheren Arbeitgeber-

und Arbeit'nohm'ervere'inigungén handelt. Infolgedessen haben *sich auch bei der Liquidierung dieser für verfallen erklärten

Vermögen keine Wesentlichen Schwierigkeiten ergeben. Nach- dem aber die beiden anderen Vermö_enskomp1exe in dem (539- setz über die Gewährung von Entf ädignngen bei der Ein- ziehung oder dem Uebergang von Vermögen umfassend geregelt Werden, hätte es eine organische Lücke bedeutet, die auf Grund ,einer Ausbürgerung für verfallen erklärten Vermögén von

Zdiesev Regelung auszunehmen. _

Sojbohl die Einziehung von Vermögen Wegen Mer

* staane-indlichen Bestimmung als die VcrfaUerklärung des Ver-

mögens'eines Ausgebürgerten als auch der Uebergang der Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver- einigungen' auf die Deutsche Arbeitsfront hat ihren gemein- samen Ursprung in der nationalsozialistisck)en Umwälzung des Jahres 1933. Die Regelung aller Beziehungen, die sick) an «diese Vermögenseinziehung oder an diesen Vermögensüber- an_ knüpfen, kann daher grundsätzlich nur di6_ gleiche sein.

ck71: Régelun erfolgt nunmehr für alle drei Vermögens; komplexe änhertlick) in dem Gescß über die GeWährnng von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von

. Vermögen.

Der erste Abschnitt des Gesetzes Handklt von den auf Gxund der Geseße über die Einziehung kommunistücch Vcr- moqens Vom 26. Mai 1933 und über die Einziehung volks-

* unö staatsfeiwdlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 von den

Ländern eingezogenen Vermögen, der zWeite Abschnitt von

“den auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Ein-

bürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- mxgehörigkeit vom 14. Juli 1933 dem Reich für veYallcn er- klarten"Vermögen, der dritte Abschnitt von den' crmögcn der" früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungcn. Dabe1“konn“te man sich'inxolge der gleichartigen Regelung dxeser prei Vermögenskomp exe damit begnügen, im ziveiten Abschwtt 21) und im dritten Abschnitt 28) weitgehend auf Dxe Vorsckxrtften des ersten Abschnitts zu-verWeisen..

.)

Fiir die Ordnung der eingezogenen und übergegangßnen Vermögen, für die Regelung der Beziéhungen zwischen den früheren Vcrmögensträgern und ihren Gläubigern und zwischen den neuen Vermögensträgern (im ersten Abschnitt ist er das Land, im ztveiten das Réic'f), im dritten die VLB- mögcnsvchaltung der Deutschen Arbeitsfront) und den Glänbigern der früheren Vermögensträger sind vier Grund- 7652 maßgebend geWesen, an denen das 6591613 durchrveg fest- ME:

1. Es handelt sich nicht um einen Vermögensübergang 1)de um eine Rechthachfolge von dem früheren Ver- mögenströger auf den neuen Vermögensträger. In der Hand des nkuen Vermögensträgers entsteht die!- mehr neues (originäres), nicht abgeleitetes (deriVatiVss) Eigentum. _

2. Jnfolgedsssen haftet der neue Vermögensträgev Weder unbeschränkt noch beschränkt für Forderungen, die gegen den früheren Vermögensfräger bestanden haben.

3. Es erlöschen vielmehr soWohl die Forderungen gegen den früheren Vermögensträger als auch Die an ein- chzochgencn und übergehenden Gegenständen bestehenden 16 te.

4. Wer durch das Erlöschen einer ihm zustehenden For- derung oder eines anderen ihm zustshenden Rechts oder sonst durch Beschlagnahme, Einziehung, Verfa11- erklärung oder Uebergang eines Vermögens einen VermögenZnachtcik erleidet, kann eine Entschädigung bekommen

Diese Grundsäße sind im ersten Abschnitt des Gefeßes in “den §§ 1, 2, 5 und 6 enthalten. Nack) § 1 hostel das Land nicht für die Forderungen, die gegen den früheren Träger von Sachen und Rechten entstanden siwd, die auf Grund des Geseßes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 oder des Geseßes Über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 eingézogen jvorden sind. Diese Bestimmung entspricht dem auf Grund der beiden genannten Gsscße bereits geltenden Recht. § 18 wiederholt sie für das Reich hinsichtlich der For- derungen, die gegen einen Ausgebürgcrt-m bestehen, dessen Vermögen auf Grund des Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 beschlagnal7mt oder dem Reich für verfallen erklärt Worden ist. Nach § 25 Haftet ebenso die VermögensweertUng der Deutschen Arbeitsfront grundj'äßlick) nicht für Forderungen gegen Vermögensträger, in deren Vermögen sie eingewiesen ist. Warum und in Welchem Umfang hier Von diesem Gruwdsaß Ausnahmen ge- „macht Werden mußten, ist an späterer SWÜL ausgeführt. Nack) §2 gelten Rechte, die an eingszogenen Gegen- ständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschädigung?)- eseßes noch beste 11, mit der Einziehungals erloschsn. Di"?

als mmmoßr auck) R€chté an* eingezogenen Grundstücken als erloschen gelten. Die SchWere eines solchen Eingriffs ist nicht zu verkcnm'n; sie War «ber, Wenn man eins wirkliché General- ereinignng erreichen Wollte, unwormUdbar. Dis einge- zogenen Grundstücke mußten ihrer früHeren ZWLckbLstiMMLlUg fast dnrchwcg entzogen Werden; ihr Wert 501 während der Zeit der BLfck)10IUO[)ML, ihre Ertrangähigkcit nach erfolgter Einziehung dadurch gclittcn, daß sie vielfach nicht wirtschaft- lich vech'rtLt Werden konnten. Ebsnso wie ein Pfand-

recht erlischt auch ein an eingezogknen Gegenständen bestehendys Sicherungsseigcntnm, das wirtschaftlich dcm- sclbcn Zchk zu dienen pflegt und durch ' das

[Wiglich der Besißiibergang auf den Gläubiger umgangen Werden soll. Rechte an eingezogenen Gegsnstän-dcn und Sicherungseigentum erlöschen aber selbstverständlick) nicht 2 Abs. 2), Wenn dic eingezogenen Gkgenstände bercits jveiterveräußcrt Wordsn sind; in diesem Falle hat ja der Er- “werber den (Hogsnstand mit der Belastung ervorben. Dem § 2 entspricht der § 19 für das Vermögen eines Ange- 'bürgerten und der § 26 für Gegenstände, die die Vermögens- veDWNltung der Deutschen Arbeitsfront erwirbt, hier wieder mit einer Einschränkung, dercn Gründe unten in besonderem Zusammenhang _noch dargelegt Werden.

Wenn die sämtlichen Anteile einer Gesellschaft im Wege der Einziehung in das Eigentum eines Landes übergegangen sind, so haftet die Gesellschaft nicht für Rechtsverbindlichkeiten Haus der Zeit Vor der Einziehung, und ebenso gelten die an

eingezogenen Gegenständen solcher. Gesellschaften bestshen-den Rechte Dritter als erloschen 3); d. h, eine solche Gesell- schaft wird hinsichtlich ihrer Haftung genau so behandelt wie ein Verein, des en Vermögen eingezogen Worden ist.

Über solche Vereine bringt § 4 die Bestimmung, Daß- sie, Wenn ihr Vermögen eingezogen Worden ist, als aufgelöst gelten, und eine Liquidation, für die kein Raum wäre, nicht stattfindet. Die Bcst'xmmung erklärt sich daraus, daß viel- fach das Vermögen von Vereinen, insbesondere von nicht rechtsfähigen Vereinen, eingezogen Worden ist, ohne daß die AuZösung des Vereins ausgesprochen Worden ist. So sind -z. . viele kommunistische und marxistische “Organisationen formal niemals aufgelöst Wovden. Die Bestimmung bedeutet also [cdi lich eine nachträgliche rechtliche Klarstellung.

* Na § 5 gelten die Forderungen gegen solche Vereine usw. mit der Einziehun, des Vermögens als erloschen. Das Wurde von der WissensZast und Rechtsprechung überwiegend bereits angenommen, da eine Forderung gegen einen Verein, der aufgelöst und dessen Vermögen eingezogen Worden ist, nicht mehr realisierbar ist. Wenn es an einem Schul-dner fehlt, kann auch keine erdernng rnehr bestehen. Immerhin War diese Auffassung nicht unbestritten; ie wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Neu ist gegen, daß auch diejenigeanorderungen erlöschen, die gegen Vereinsmitgliedev oder Gese schafter persönlich bestehen. Das lag im Inter- esse der Generalbereinigung. Im anderen Falle hätte man den Gläubiger gezWungcn, zunächst die Klage gegen den Schuldner, d. h. Womöglich gegen alle Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins, anzustrengen, die in den meisten "Fällen Wohl fruchtlos bleibende Zwangsvollstreckun zu ver- suchen 11115 dann den .Entschädigu Lantrag zu ste en. So- weit _eine Forderung exlischt„- er ischt. auf Grund ihres

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akzessorischen Charakteks auch die für die Fordexxm be- stehende Bürgschaft, Es Wär notWendig, das ausdruckltch zu sagen, nachdem die Rechtsprechung der Gerichte geschkvankt hat.

Nach § 28 gelte die Bestimmungen des § 5 auch 511: Forderungen gegen “Jie früheren Arbeitgeber- und Arbext- nehmervereinigungcn und ge'gen ihre Mitglieder soWre fur. die für solche Forderungen bkstelxnden Bürgschaftey. Akle dicse Fordcrungen erlöschen ebenfalls. Dagcgen ist 1111 § 2]; (Vermögen des ?(Usgebürgcrten) der § 5 nicht fur 2111- sprechend anmendbar erklärt; der Angebürgerte haftet 0110 selbstVerständlich für Forderungen, die gegen ihn bestehen, Weiter. Er kann ja neues Vermögen erWerben.

Wer infolge des Erlöschens feiner Fordsrung, seines sonstigen Rechts oder Überhaupt infolge dEr, B27ch10gnahme oder Einziehung Don Sachen und Rechten, die auf Grund dEr Geseße Vom 26. Mai 1933 Und 14. Juli 1933 erfolgt ist, einen VermögenZnachteil erleidet, kann eine Entschädig__ung bekOMMM 6). Es kann eine Entschädigung geWahrt Werdkn; d81: Geschädigte hat also keinen Rechtsanspruch.

In bestimmten Fällen darf eine Entschädigung nicht ge- währt WerdM, nämlich:

1. dsmjenigen, dkffen Vermögen Wegen seiner staatsfeind- lichen Betätigung beschlagnahmt oder cingezogen ivor- den ist; er soll ja gerade durch die Einziehung bestraft Werden. Ebenso 20 65613 2) kann der Ange- bürgerte keine Entschädigung für die Verfallerklärung seines Vermögens verlangen;

2. demjenigen, der im Zusammenhang mit der Be- gründung oder dem Erjverd dss nach dem Entschädi- gungsgeseß erlöschendvn Rechts komnmnistische Ve- strebungen vorsätzlich oder fahrlässig oder sonstige' marxistische oder andere, nach Feststellung des Reichs- ministers des Innern volks- und staatsfeindlickx V8- strebungen vorsäß'lich geföxdcrt hat. Die Ent- schädigUng ist nur verwirkt, Wenn bei der Begründung oder dem Erwerb _ z. B,. der nunmehr erloschen2n Forderung _ kommunistisché, nmrxistische oder andere volks- und staatsfeindliche Bestrsbungsn gefördsrt Worden sind (z. B. durch die Hingabe eines Darlehens für den Ankcmf marxistischer Literatur), nicht schon Wenn überhaupt dsr Geschädigte der kommunistischen oder marxistische'n Pnrtei angehangen hat. Handßlt es sich um kommunistische BestrcHungLn, 1'0 genügt fÜr dix Ablehnung 811181: Entschädigung bereits ihre faHr- lässige Fördsrung; Handelt es sick) um marxistische“ oder andere volks- und staatchindliche B9strebungm1, so bswirkt nur ihre Wrsäßliche Fördsrung den W69- fakl der Entschädigung.

an dissen Bestimmungén 01115011, sOWLZt es sich um marxrstxsche Bcstrcbungsn handelt, der § 6 Abs.2 Saß 2 und Abs.3 11116581 drei “7111811050101. Troß Wrsäßlicher Förderung marxtsnscher BLstrchUch kann cine Entschädigung gewährt Werdsn:

1. Wenn der Geschädigte dEr Aufsicht oder AnWeisungs-

géjvalt des Staatss unterstand. Hier ist hauptsächlick) 011 (Henlsindcn, Hypothekenbanken Usw. gedachk, dée mcht [081 Schaden crleidcn sollén, Weil sie z.B. stÜHLk *-*-****--Unxer--*dem Truck ihrer Aufsichtsbkhörde 81100 auf soztald8mokratisck)c Vartcihäuser oder auf Häuser, 061: Freien Gerucrkschaftcn Hypotheken gegLH-m haben;

2. Wemx der Geschädigte bedürftig ist, d. 1). 11181111 05118 dis GeWäHrung eincr Entsck)ädigung sein Lebensunterhaét oder sein wirtsthastlichcs Fortkommen „(107051st 111018, oder Wenn er der Entschädigung zur Erfüllung der ihm kraft des Gesetzes oblicgcndcn Unterhaltungspfüchtsn bsdarf;

3. Wenn 115611111696110? Gysickstspunkte dss öffentlicHen antcrcsscs fur die Gewährung einer Entschädigung sprschcn.

Dieselben Bcstimnmngßn gelten, Wenn der Vermögens- ncxxhtcrl im Z11s0111mcnhang mit dLm Ucbérgang der Vor- mogcn der früheren Arbcttgkbcr- und Llrbsitnc1)1nerv-ereini- gungen auf die T*?uxsckw ?erßtsfront (FZ 27, 28) oder mit ÖL?

crfalleyklärung des Vermögens cines Artsgc'bürgerten ein- gxtrctorr 1st(§§ 20, 21); im lcßtercn Fall wérd auch demjenigen 91116 Entscbadigung nicht gewährt, der den ?lusgebürgertßn 561 der Schädigunq der dcutfchen Belange (z. B. durch Ucbcr- mxttlung falscher Nachrichken) jviffcntlick) untcrstiißt hat 23).

Handelt es sick) um staatsfcind1ichcs Vermögen, so Wird die Entschädigung aus Mitteln des Lauch, das das Ver- mögen eingezogsn hat, gezalst, handelt es sich um das VLP- mögen eines A1tsgebürgertcn, aus den Mittsln dés REicbs, dem das Vermögen für verfallkn erklärt Wordcn ist, Ent- schädigungen auf Grund des Uebergangs dcr Vermögen der früheren Arbeitgkber- und Arbeitnehmcrvereinigungen auf die Deutsche Arbeitsfront sind aus ihren Mitteln zu gewähren.

Die Geivährung der Entschädigung hat einen Antrag zur Vorausseßung, der von dem G2schädigten fristgemäß und schriftlich 1111ka Angabe des Grundes an die zuständige Fést- stellungsbehörde zu stellen ist. Die Frist ist für Anträge, die' sich auf eingezogene staatsfeinDliche Vermögen und auf dym Rei für Verfallen erklärte Vermögen beziehen, auf den 31. ärz 1938 (§§ 7, 21), für Anträge, die sich auf das Ge- Werkschaftsvermögen bezicbcn, auf den 30. September 1938 festgesetzt 29), Weil im letzteren Fall _ vgl. §24 Abs. 4 _ am 30. Juni 1938 erst die Vermögénsträger zWLifelsfrei fest- stehen, in deren Vermögen die VermögensweUWaltung dEr Deutschen Arbeitsfront eingewiesen ist. Bei ristversäumnis ist der Antrag auf Gewährung einer Entf ädigung abzu- Wcisen; bei unberschnldeter Versäumnis ist der Antrag an * noch nachträglich zuzulassen, sofern er noch innerhalb der am 31. März 1939 ablaufenden Ausschlußfrist gestellt ist 11).

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt sodann in einem Feststellungsvßrfahren vor Feststellungsbehörden 8).

Da einzelne Länder die Liquidierung des eingezogenen staatSfeindlichen Vermögens entlveder iiberhaupt oder für be- stimmte VeUnögcnskomplexe im Wesentlichen bereits durch- geführt haben, gibt, um zu vermeiden, daß diese bereits ab- geschlossenen Verfahren jeYt durch das Entschädigungsgeseß neu auf erollt _Werden, § 8 Abs. 2 dem Reichsminister des Innern ie Möglichkeit, anzuordnen, daß für bestimmte Ver- mögen oder_ in bestimmten Bezirken keine Feststellungsver- fahren stattfmden.

Feststellungsbehörden sind: 1. ür A__nträge, die sich auf eingezogene staat-Zfeindliché _ evmogen beziehen, *

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