1900 / 51 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

'. [86565]

Nordhaeuser Actien-Spritfabrik vorm. Leißner & C:, in Nordhausen.

Außerordentliche Generalversammluug der Aktionäre am Donnersta . den 15. März :|. e., Vormitta s11 Uhr, im eschäftslokale der Gesell- schaft in tiordbausen. Aktien sind vor Beginn der Generalversammlvng bei der Nordhäuser Bank von Moritz, Heinrich & Co. Kommanditgeseu- schaft aus Actieu oder bei unserer Gesellschafts- kaffe in Nordhausen zu deponieren.

Tagesordnung: Abänderung des I' 34 unserer Statuten, ent- sprechend den Vorschriften des Handelegeseß- buch? für das Deutsche Reich vom 10. Mai

1897. Der Vorstand.

7) Erwerbs- und Wirthsrhafts- Genossenschaften.

Keine.

9) Bank-AUsWeise.

Wochen-Ueberficht

Reichdeééibank

vom 23. Februar 1900. «lotika. Metallbestand (der Bestand an .“ kursiäbixiem deutschen Gelbe und an (Gold in Barren oder aus- ländischen Münzen, das Pfund sein zu 1392 «M berechnet). . . Bestand _an Reichekafienscheinen . . Noten anderer:“Zankcn Weckfeln. Lombardforderungen . Effekten . . . . sonstigen Aktiven . 73851741. Das Grundkapital 120 000 000 Der Reierbefdnds . . 30000000 Der Betrag der umlaufenden Noten. . . . . . . . . „1006052000 Die sonstigen täglich fälligen Ver- bindlichkeiten . . . . . . 518 460000 12) Die sonstigen Passiba . . . 59 668000 Beklin, den 26. Febrriar 1900. Reichsbauk-Direktorium. Koch. Galleniamd. Frommer. von Glasenapv. vonKlitsing. Schmiedicke. Korn. Goßmann.

M

10) Verschiedene Bekannt- machungen.

[35381] Statut dcr Weßdeutscvcn Bodenkreditanstalt

zu Köln 11. Ni]. Aüerhöchftcs Privilegium vom 28. November 1893 zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken-Vfand- briefe uud Kommunal-Obligationen fiir die Westdeutsche Bodenkreditauftalt zu Köln a. Rhein. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen oe,

Nachdem unter der Firma „Westdeutsche Boden- kreditanstalt“ mit dem Sitze in Köln a. “.)kbein eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des Hvbdtb-kendank- und Kommunal-Darleber.Egescbäfts errichtet ist, Wollen Wie auf Grund des (Heießes, wegen Ausstellung von Yapieren, welche eine Ziblungsbervflickytung an jeden nbaberentbalten, vom 9. Juni 1833, der genannten Aktiengeieliscbaft unter der Voraiidseßuna, daßibre Eintraaung in das HandelSregiiter dcmriäckst erfolgt, nach Maßgabe ibres anliegenden, zur notariellen Verbandlunq Vom 3. Oktober dieses Jahres der- lautbarten Statuts durcb gegenwärtiges Privilegium Uniere landesherrlicbe Genehmigrinq zur Aussabe auf den Inhaber lautender, mit Zinsscbeincn ber- sebener Hypotheken-Vfandbriefe uud Kommunal- Obligationen, wie solche in dem Statut näher be- z_eichnet und in Gemäßbeit desselben zu verzinsen wid, mit der rechtlichen Wirkuni ertbeilen, daß jeder Jribaber solcher Hypotheken-Pfandbriife, Kom- munal-Obligatioaen und Zinescheine die daraus berborgebenden Rechte geltend zu machen befugt ist, obne den Nachweis seines Eigentbums daran zu erbringen.

Diejes Privilegium soll der Zurückriabme oder Verwirkung nach Maßgabe der Vorichriften in der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht unter- terien.

Das vorstehende Privilegium, welcbrs wir dor- bebaltlich der Rechte Dritter ertbeilen und durch welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der außzugebenden anaberpaviere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der_Geselifckyaft in das Hrndelßregiiter nebst dem Geielilsckoastestatut im geießlichen Wege zu ver- öffent ichen,

“Urkundlich unter Unserer Höckpiteigenbändiaen Unterschrift und beiaedrücktem Königlichen Ixisxegel.

Gegeben neues Pa1ais. den 28. November 1893.

gez.; Wilhelm U. ggez.: Graf zu Eulenbura, von Schelling, Miquel, von Heyden.

Auf den Bericht vom 4. Dezember dieses Jahres will Ich unter der Voraussetzung, daß die Eintragung des nach der notariellen Verhandlung vom 8. No- vember dieses Jahres gefaßten Beschlusses in das Handelskegister unbeanstandet erfolgt, hierdurch ae- nebmigen, daß das der „Westdeutschen Bodenkredit- anstalt zu Köln a. Rhein“ unter dem 28 November 1893 ertbeilte Privilegium zur Außgabe auf den In- haber lautender Hypotheken-Pfandbriefe und Kom- munal-Obligationen auch unter den Aenderungen fortbesteben bleibt, welche durch die vorgelegte nene Faffung der Satzung bezeichnet werden.

Das die neue Savung enthaltende Notariats-

[86740 „*

857 958 000 24 544 000 11 960 000

680 738 0('0 72 608 000

8 240 000 78 132 000

protZkoll vom 8. November dieses Jahres folgt anbei zuru . * Neues Palais, den 11. Dezember 1899.

gez.: Wilhelm 11.

ggez.: von Miquel, von Hammerstein,

Schönstedt, Freiherr von Rheinbaben.

Erster Titel. “*** Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1.

Die Aktiengesellscbaft fübrt die Firma „Westdeutsche Bodeukreditaufialt“.

Jbr Six ist Köln am Rhein. _

Die Ge ellschaft ist berechtigt, Zweiganstalten und Agenturen im Gebiete des Deutjchen Reichs zu er- richten. -

Artikel 2.

Zweck der Gesellschaft ist die Gewährung hypothe- kariicber Darlehen und die Außgabe von Hypotheken- Pfandbriefen. Der Realkredit soll vorzugsweise in der Rheinprovinz und in Westfalen gepflegt werden.

Die Gesellicbaft ist ferner berechtigt:

1) Hypotheken und (Grundschulden zu erwerben, zu Veräußern und zu beleiben; _ _

2) nicht byvotbekarische Darlehen an mlandische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewebrleistung durch eine solche Körperschaft zu gewabren und Schuldverichreibungen auf Grund der so er- worbenen Forderungen auSzugeben;

Darlehen an inläridische Kleinbabnunter- nehmungen gegen Verpfändung der Bahn zu erlbeilen und Schuldverschreibungen auf (Grund der so erworbenen Forderungen außzugeben; Wertbpaviere, jedoch unter Auescbluß von Zeitzeskbäften, kommiisionSweise zu kaufen und zu verkaufen;

Geld oder andere Sachen zum Zwecke der Hinterlegung anzunebmen, wobei der Gesammt- betrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten (Grundkapitals nicht über- steigen darf;

6) die Einziehung ven Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Pavieren zu besorgen.

_ _ Artikel 3.

Die (Gcselljchart dars verfügbare Gelder durcb Hinterlegung bei ersten Benkbämen oder durch Ankauf ihrer Hypotheken-Piandbriefe und anderer von ihr angegeVenen Schulddersckpreibunaen nutzbar machen. Auch ist es der Geielljchait gestattet, ihre verfügbaren Gelder zum Ankauf solcher Wechsel und Wertbpapiere zu verwenden, Welche nach den Vor- schriften ces Bankaeieses Vom 14 März 1875 Von der Reichebank angekauit werden dürfen, fowie Wertbpapiere nach_einer den dem AufsichtSratb aui- iustxllinren Anwriiung zu beleiben. Die Anweisung bat die beleibungefäbigen Papiere und die zuläisige Höhe der Beleihung festzriseßen.

Artikel 4.

Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

Artikel 5.

Die bon ter Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen diirch Veröffentlichung im Deut- schen NeichZ-Anzriger.

ZWeiter Titel. Grundkapital. Artikel 6.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf 8 Vliillionen Mark festgesetzt Und wird in 8000 auf Inhaber lautende Aktien über je 1000 „M eingetheilt.

Artikel 7. _ Die Aktien und Jnterimßscbeine werden nach einem Vom Aufsichtsratb festzustellenden Schema

ausgefertigt. Artikel 8.

Das Grundkapital kann auf Beschluß der General- Veriammlimg mit ministerieller Genehmigung bis auf 30 Millionen Mark erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Gxundkapiialxz auf Beschluß der (Venerawersammluna kann nur mit landesherr- licher_Genebmiguna stattfinden.

Bei einer Erhöhung des Grundkapitals ist die AuMabe der Aktien für einen höheren Betrag als den Nennbetrag statthaft.

Artikel 9.

Wo in diesem Statut don Aktien der Gesellschaft tie Rede ist, treten auf Namen auzzufectigende Jriteritnescbeine an deren Stslle, bis die Aktien aus- gegeben werden.

Die AuWabe der Aktien erfolgt erst nach Voller Leistung des Nennbetrag)? oder, falls der Aus,;abe- preis böber ist, nach voller Leistung dieses Betrags.

Artikel 10,

Einzelzrblur'gen auf Jnterirnsicheine sind nach näherer Bestimmungen des Aufsichtsretbs in Raten zu leisten, von welcbeniede auf höchstens 25 Prozent des Nennbetrags festgeießt iv:rden darf. Die Auf- fordere'ng zur ;blung jeder einielnen Rate mus; mindestens 4 (ckck?" ver dem Zahlunzstermin durch den DeutschenReichs-Anzriger bekannt gemacht werden.

Artikel 11.

Sowohl den Interimsscheinen als auck) den Aktien sind Dividendenickxeine auf 10 Jahre und Talons bcizuiiige'n. Nach Ablauf des letzten Jahres werden g-g-“n Eiylieferung der Talons neue Dividenden- sch:irie aus je Weitere 10 Jahre ausgegeben.

Bei Aushändigung der Aktien müffen außer den Juteririiefcbeinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fallig gewesenen Dividendenicbeine zurückgegeben

werden. Artikel 12.

Wenn fällige Einzahlungen auf die Aktien nicbt ßeleistet Werden, so sind die Verpflichteten durch Bekanntmachung des Vorstandes unter Angabe der Nummern derjenigen Interimsscbeine, auf welche dieZablung rückständig geblieben ist, aufzufordern, dieieibsn nebst den Zinsen zu fünf P'ozcnt innerhalb einer nicht unter vier Woehen zu bestimmenden Frist zu entrichten.

Erfolgt die Einzahlung innerhalb dieser Frist nicht, so kann dem säumigen Aktionär für die Zablunß eine Narlzfrist mit der Androhung bestimmt werden, daß er nach dem Ablauf dieser Frist des Antbeilrecbts und der geleisteten Einzahlung verlustig erklärt wird. _

Die Androhung i|t dreimal im Deutschen Reichs-Anzeiqer bekannt zu machen. Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die leßte mindestens einen Monat vor dem Ablauf der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist erfolgen. Verstreickpt auch die Nackstrist, ohne daß Zablung Yleistet wird, so geht der säumige Aktionär seines

ntbeilrecbts und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft Verlustig. Die Verlust-

erkiärung ist im Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt

zu machen. An Stelle der bisherigen Urkunde wird eine neae außgegeben, die außer den früher geleisteten Theil-

zablungen den eingeforderten Betraq zu umfassen hat.-

Der außgeschloffene Aktionär bleibt der Gesellschaft für den Ausfall verhaftet, den die Gesellschaft an dem eingeforderten Betrag urid an den etwa noch einzufordernden Beträgen erleidet. Drittel Titel. Organe der Gesellschaft. A tikel 13

r .

Die Organe der Gesellschaft sind:

1) der Vorstand, 2) der Aufsichtßratb, 3) die Generalversammlung, 4) die Revisoren. 1) Vorstand. Artikel 14

Der Vorstand beliebt aus dem Präsidenten der Gesellschaft und einem oder mehreren Direktoren nach Bestimmung des AufsichtSratbs. Die Mit- glieder des Vorstandes werden vom_AufsichtSratb zu notariellem Protokoll gewählt. Dre Anstellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Ansprüche aus dem AnsteÜungkbertrage. Jedoch müssen sich für die Entlassung eines Vorsiandömiialieds mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Auificthratbs aussprechen.

Der Aufsichtsrat!) kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandes ernennen.

Für die Bestellung von Prokuristen durch den Vorstand ift die Genehmigung des AuifichtSratlxs erforderlich. '

Die Legitimation des Präsidenten. der Direktoren, der steÜVertretenden Vorstandsmitglieder und Pro- kuristen crfolgtdurch einen Außzug aus dem Handels- register, eventuell durch eine anderweitige gerichtliche oder eine notarielle Bescheinigung.

Artikel 15. _

Die Besoldung der Vorfiandßmitglteder wird im Anstellungsvertrage festaeießt. Besteht sie zu- gleich in_einem Antbeil am JabreSgewinn, so if-t der Antbeil Von dem raÖ Vornahme sämmtlicher Ab- schreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewwn zu berechnen.

Der Präsident hat bei seinem AmtSantritt 30, die Direktoren je 20, stellvertretende Mitglredec des Vorstandes je 10 Aktien der (Gesellsäiaft zu hinter- legen, welche als Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus der Geicbäitsfährung dienen.

Artikel 16. _ Der Präsident führt den Versirz im Vorstand, organisiert den Dienst der Gesellicbaft und überwacht den Geschäftsgang. Die Direktoreri vertreten den Präsidenten in der dureh die GeschäitSordnung be- stimmten Reihenfolge, joiern derselbe durch Krankheit oder Abwesenheit an der Ausübung seiner Funktionen verhindert oder sofern die Stelle des Präsidenten un-

besetzt ist. Artikel 17.

Die Mitglieder des Vorstandes führen die Ge- schäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Statuts und der vom Auifiehtsratb e_rtbeilten oder zu er- tbeilenden allgemeinen Geschättßordnungcn und In-

struktionen. Artikel 18.

Alle Urkunden und Erklärungen müssen, um für die Gesellschaft Verbindlich zu sein, mit der Firma der Gesellschaft unterzeiebnet oder unter- itempelt und mit der eigenbändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Mit- glieds des Vorstandes und eines Prokuristen versehen sein. Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sieben für die Unterschrift den ordentlichen Mit- gliedern des Vorstandes gleich.

2) Aufsichtsrath. Artikel 19. .

Der Aufsicht6raib besteht aus mindestens 5 und böiostens 15 Mitgliedern, welche von der General- Verfammlung der Aktionäre gewählt werden. Jähr- lich, am Tage der ordentlichen Generalbersammlmig, scheiden vier Mitglieder aus. Der Austritt erfolgt nach dem Amigalter, ebentuell nach Bestimmung durch das Loos. Die Ausscheidendc-n sind wieder wählbar. Der VNstÜk-d hat jede Aenderung in dcr Persbn der Mitglieder des Auifichtsratbs im Deut- ichen Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die Be- kanntmachung ist zum HandelSregister einzureichen.

Für jedes Mitglied des AussiMSratbs müssen wäbrcnd der Dauer seines Amtes wenigstens 15 Altieri der Gesellschaft im Archiv derselben hinter- legt 1ein. _

Die Mitglieder des Auisibtsratbs legitimieren fich durch eine notarielle Bescheinigunxi, welche auf Grund der Wablvrotokolle ausgestellt wird. Sollte im Laute des Jahres die Zahl der Mit- lieder durch Tod oder Ausscheiden unter fünf sinken, So gilt der Aufsichtsratb als gehörig besetzt, so lanae ck_aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Ermßwabl erfolgt in der näckiiten Generalversammlung.

, Artikel 20.

Der Anisiclstsrati) iräblr alljährlich in der an die ordentliche Generalversammlung sich anschließenden Sißuriézy _zu der eine Einladung nicht erfolgt, aus seiner * kill€_ einen Vorsisenden und einen Stell- vertreter dedielben. Die Wahl erfolgt nach Mehr- heit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichbeit entscheidet das Loos.

Artikel 21.

Der Aufsichtsratb deriamnrelt skb, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, mindestens aber viermal jährlich, auf Einladung des Vorsitzenden. Wenn der Vorstand oder zwei Mitglieder des Auf- sichtsratbs es beantragen, muß in längstens acht Tagen eine „Versammlung des, Aufsichtsratbs ein- berufen _werden. Die Verhandlungen des Aufsichts- ratbs leitet der Vorsißende und in deffcn Verbinde- runq der Stellbertretcr.

Beschlußfäbig ist der Auificthratb, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beichlüffe werden nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichbeit enticheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Loos, in anderen Fällen die Stimme des Vorsiyenden.

Ueber die Verhandlungen und Besäxlüffe des Aufstrbtöratbs wird ein Protokoll geführt und von jammtlicben anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung von Ab- schriften und Auskügen der Protokolle mit der Ur- schrift “genüt die Bescheinigung des Vorsitzenden oder seines tellvertreters.

Die vom AufsichtSrath ausiebenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben, wobei unter die Firma zu setzen ist: „Der Aussi-Htßratb'.

Artikel 22.

Der Auffichtöratb bat den Vorstand bei sei", Gesckäftsfüvrung in allen Zweiaen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwe Von dem Gang der Anaelegenbeitewder Gesellschaft zu unte:- 1ichten. Er kann jederzeit über dieselben Veri j- erstattung von dem Vorstand verlangen und ses oder durch eipzelne von ihm zu bestimmende Mu. glieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertbvavieren und Schuld- verscbreibunaen untersuchen. Er bat die Jahres- rechnung, die Bilanzen und die Vorschläge mr Gewinnveribeilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu „.

statten. Artikel 23.

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Vefuanifferx _ des Aufsichtsratbs gehören insbesondere zum Geschaftsbereicb desselben:

&. die Vorberatbung und Beschlußfassung über die (zn die (Generalverfammlung ergebenden Antrage, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz;

. die Vereir-barung der Anstellungsbedingungm mit dem Präsidenten und den übrigen Vor- standSmitgliedern und der Abschluß der An- itellunaSVerträge mit denselben;

. die Festseßung der allgemeinen Bedingungen für die Beleihung Von Grundstücken, für den Erwerb, die Veraußerung und Beleihung von Hypotheken und Grundschulden, sowie für die Ausgabe und Ausfertigung ron Hypotheken. pfandbriefen, Kommunal- und Kleinbahn- obligationen ;

. die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und General-Agenturen:

. die Genehmigang der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen, oder wenn das JabreSgehalt mehr als 6000 „76 beträgt;

1". die Besckxlißfaffung über die allgemeinen Normen des Geldberkebrs und über diejenigen Bankinstitute und Bankbäuier, bei denen Gelder hinterlegt werden dürfen.

Zu dem Jul) (1. aedackoten Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sißung anWeienden Mitglieder des Aufsicthratbs erforderlich.

Artikel 24.

Der Aufsichtsratb kann für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Funktionen einzelnen oder mehreren Mitgliedern

übertragen. Artikel 25.

Die Mitelieder des Aufsichtßratbs erhalten zu- sammen, außer der Erstattung der durch ihre Thätig- keit veranlaßten Auslagen, die nach Artikel 40 festzu- seßende Tantieme.

Die Vertheilung der Tantieme unter die Mit- glieder des Aufsichteratbö wird durch Beschlaß des- selben bestimmt.

3) Geueraiversammlung. Artikel 26.

Die ordentliche Generaldersammlung ßndet all- jährliä) innerhalb der ersten sechs Monate des Ge- schäftsjahre statt und wird durcl) den Vorstand berufen. Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn sie der Aufsichtsratb oder der Vorstand für nothwendig erachtet, oder wenn sie von einer Anzahl bon Aktionären. deren Antbeile zu- samm-n deri zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer vou ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Be- rufung verlanat wird.

Außerordentliche Generalversammlungen können auch vom Auificbtßratb berufen werden.

Die Berufung der Generalversammlunäen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichä-Auzeiger unter Angabe der TageSordnuug und zwar mindestens.! 20 Tage Vor dem zur A!)- haltung der Generaldersammlung bestiwmten Tage; dieser sowie der Tag dcr Bekanntmachung werden

ni tmitgecerbnet. ck Artikel 27.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zur Aus- übung des Stimmrechts in der Generalveriammlung ist jeder Aktioriär berechtigt, der seine Aktien bezw. Jnterimßsckpeine spätestens am vierten Tage vordem Tage der Generalversammlung bei der Geselllcbakt oder bei den in der Einladuri genannten Stellen untcr Beifügung eines init sener Unterschrift ver- sehenen Nummerderieicbniffes hinterlegt.

Die Hinterlegung kann auch bei einem Notar statt: finden. Soickjenfalls ist sie aber spätestens diet Tage vor dem Tage der Generalbersammluug dem Vorstand zu bescheinigen.

Jeder stimmberechtigte Aktionär kinn sib durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevoll- mächtigten vertreten laffen. Die Vollmachten ver- bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Außerdem können vertreten werden: Korpora- tionen, juristische Personen und Handelsgesell- schaften durch ibre gesetzlichen oder ftatutenmczßigm Vertreter, Pflégebefoblene durch ihre Vormund"- Ebefrauen durch ihre Ehemänner.

In denjenigen Fällen, in welchen sonst die Ver- tretung du1ch zwei Personen erforderliib tik, genügt die Vertretung durch eine Person

Artikel 28.

Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung iUk

die ordentliche Generalversammlung sind: &. Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung- . Entqegennahme des Berichts der Revisoren, . Feststellung der Jahresbilanz, . Feststellung der Jabresdividende, . Ertbeilung der Entlastung an Vorftand und Aufsichteratb, „Wahl von Mitgliedern des Auffichtkralbs und Revisoren, I- anderweitige Vorlagen des Aufsichwraths oder des Vorstandes. Artikel 29. _

Den Vorsitz in der Generalversammlung iubtt der Vorsitzende des AufsichtSratbs, in dessen Behinderung dessen Stellvertreter bezw. das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aaifikhwratbs. Ist keine dieser Personen erschienen, eröffnet ein_Mitglied_des V0!“ stands die Versammlung und laßt von dieser einen Vorsitzenden wählen.

Zur Beschlußfassung in der Generalversammluua ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Yk" bebaltlich der für einzelne Fälle abweichenden ?: stimmungen des Geseyes bezw. _dieses Statuts, ern forderlich. Bei Stimmengleichbeit entscheidet, M"

ck ck um Wahlen handelt, das LooS, während An- träge dei Stimmengleichbeit als abgelehnt gelten. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Vorträae sowie den Ab- ßjmmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch ftetZ, sofern sie nicht einstimmig durch Zuruf er- folgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt. Ueber die Beschlußfassung der Generalversammlung wird ein notarielles Protokoll geführt, welches vom Vorst enden unterschrieben wird. Das Protokoll, dem e n Verzeichniß der vertretenen Aktien anzufügen j , hat für alle Aktionäre volle Beweiskraft. Das Herzeicbniß, in dem _die erschienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktionaren mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien auszuführen sind und das der Vorsitzende der (Generalversgmmlung zu unterzeichnen hat, ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht vor- ule en- _ ' Hie ordnungßmaßig gefaßten Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich. Artikel 30. Zu Beschlüssen über a. (Erhöhung des (Grundkapitals, 1). Aenderung des Statuts und des Gesellschafte- gegenstandes, e. Entlaffuna von Aufsichtsratbömitgliedern aus ihren Funktionen,

(1. Auflösung der Gesellsckiaft, ifi eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals

cr“orderlich. ! 4) Revisoren. Artikel 31.

Die ordentliche Generalversammlung wählt jähr- lich 2 Revisoren “sowie einen ersten und zweiten Stellwertreter derselben. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsratbs, des Vorstands oder Beamte der Gesellschaft "sein Ihre Amtsdauer er- lischt am Schluffe der nachsten ordentlichen (General- versammlung.

Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Die Revisoren erhalten für ihre Mübewaitung eine vom Aufsichtßratb festzuscßende Entschädisung.

Artikel 32.

Die Reviscren haben die anentarien, Jahres- rechnungen und Bilanzen zu prüfen und darüber an die Generaldersammlunxx der Aktionäre schrift- liel) Bericht zu erstatten. Soweit hierzu erforder- lich, sind sie berechtigt, Einsicht in die Bücher, Rechnu-“gen, Korrespondenzen und Urkunden der Ge- sellschaft zu nehmen.

Vierter Titel. Bilanz. Gefchäfwbericht, Gewinnvertheilung. Reservefouds. Artikel 33. . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bilanz wird an,! ren 31. Dezember jedes

Jahres gezogen. Artikel 34.

Spätestens am 1. Apcil rnüffexr dem AnifiÖtSrath und den Revisoren die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung, der Geschäftsbericht und die Vor- schläge über die Gewinnvertbeilung für das worauf- gegangene Geschäftsjabr vorgelegt werden.

Artikel 35. Die Jahresbilanz hat in getrennten Posten zu

enthalten 11. unter den Aktiven: _

1) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypo- tbekenvfandbriefe bestimmten Hypotheken und Wertkpapiere;

2) den Gesammtbetrag der _Kommunald-rleben;

3) den Gesammtbetrag der Kleinbabnd'arleben;

4) den Gesammtbetrag der rückständigen Hypo- tbekeniinsen ;

5) den Gesammtwertb der Grundstück.- der Ge- sellschaft unter gesonderter Angabe des Wertbes des Bankgebäudes;

6) die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertbpapieren _unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypotheken-Psandbrieke und Schuldbet- ichreibungen der Gefellwbaft;

7) den Gesammtbetrag der Forderungen der Ge- sellschxit aus Lombardgeichäiten; _

8) den Gesammtbetrag der Gutbaber ber Bank- häusern;

!!. unter den Passiven: _

9) den Gesammtbetrag der im Umlauf be- findlichen Hypotheken-Pfandbriefe;

10) den Gesammtbetrag der umlaurenden Kom-

munal-Obligationen;

11) den Gesammtbetrag der im Verkehr be-

findlichen Kleinbabn-Oiligationen;

12) den Gesammtbetrag der Verbindliciokeiten der

Gese0scha7t aus der Annahme von Geld zum _ Zweck der Hinterlegung.

Die unter Nr. 9, 10 und 11 aufgeführten Schuld- vklkscbreibungen find zum Nennwertb einzuseven und wenn sie zu verschiedenem ZinS'::ß außgegeben sind, so ist der Gesammtbetrag einer jeden Gattung aeiondert aufzuführen.

Artikel 36.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in ge- trennten Posten namentlich die Gesammtberräge der in dem Geschäftsjahr von der Gesellschaft verdienten Hypothekenzinsen, Darlebneprovifionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenfchuldner, sowie der Eksammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

_ Artikel 37. _

In dem (Geschäftebericht ist ersichtlich iu machen:

]) die Zahl der zur Deckung der Hypotheken- Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stuten von höchstens 100 000 „16;

2) die Beträge, welche dabon auf Hypotheken an landwirtbschaftlicben und auf iolcbe an anderen Grundstücken, auf Amortisations-Hypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertraqsfäbigen Neubauten fallen; die Zahl der Zwangßvcrsteigerungen und die

abl der Zwangsverwaltungen, welche in dem

escbäftsjabre auf Antrag der Gesellschaft bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftejabre bewirkten Zwangsverstetge- rungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Gesellschaft sonst betbeiligt war; die Zahl der Fälle, in welchen die (Gesellschaft während des Geschäftsjahres Grundstucke zur Yerbütung von Verlusten an Hypotheken bat ubernehmen müssen, sowie der Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder

_Gewinne, welcbe sib bei dem Wiederverkauf

ubernommener Grundfkücke ergeben haben;

die Jahre, aus welchen die Rückstände auf

die von den Hypothekenschuldnern zu ent-

richtenden Zinsen herrühren, sowie der Ge-

qumtsbetrag der Rückstände eines jeden ;: re ;

6) der Gesamxntbetrag der im Geschäftsjabr er- folgten Ruckzablungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den irt anderer_Weiie erfolgten Rückzahlungen; die _Beschrankungen, welchen sich die Gesell- srbait hinsichtlich der Rückzahlung der Hypo- tbeken-Pfandbriese unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen rer Hypotheken- Pfandbriefe ; der Mehr- und Mindererlös, welcher in dem Geschaftsiabr durch die Außgabe von Hypo- tbeken-Piandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwertb ent- standen ist.

Alle Angaben, welche (Grundstücke betreffen, sind getrennt nach landwirtbschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftstbätigkeit der Gesell- schaft erstreckt.

Artikel 38.

Sind Hypotheken-Pfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwertb ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag auf- genommen werden, der vier Fünftbeilen des Minder- erlökes gleichkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Gesellschaft durch den Rückkauf von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwertb erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktiv- posten muß jährlich zu mindestens einem Vieribeil abgeschrieben werden.

In einem Jahr dürfen die nach dieser Vorschrift in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschuffes, den die HvHOtbekenzinsen für das Bilanzjabr ergeben, wenn Von ihnen die Pmndbriefzinien und außerdem ein Viertbeil bdm Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die be- zeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer linterbilanz be- stimmten Reserbefonds übersteigen. Die durch die AuGgabe der Hypotheken-Pfandbriefe entstandenen Kosten, mit Einicbluß der sü' die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihren“. vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in welchem fie entstanden sind. _ _ _

Ausbrüche der Geieüscbaft aus Jahresleiitungen der Hypothekenschulkner für die auf das Bilanzjabr folgende Z;it dücien nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden. * *

Artikel 39. _

Sind Hypothekeii-Pfandbiiefe zu einem höheren Betrag als dem _Nennwertb ausgegeben und hat die Gefellichaft (zu) das Recht Verzichtet, die Hypo- tbeken-Piandbrie'se jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Berraß von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Gesellschaft darf über ibn während der Jahre, für welche die Rückzablung_ der Hypotheken - iandbriefe aus- geschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entipreckpenden Bruchtbeile verfügen. Die Verfügung ist ausiieschlossen, solange ein Mindererlös, der aus der Auggabe don Hypotheken- Psandbriefen unter dem Nennwertb entstanden ist, als Aktivposten in der Bilanz stebt. Zur Tilgung eines solchen Mindererlöjes, sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hyrotbeken-Pfandbriesen zu einem den Nennwertb übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der'Mebr- erlbz jederzeit verwendet rvrrdeu.

Artikel 40.

Nach Genehmigung der Bilanz durch die General- veriammlung wird der erzielte Reingewinn _ wie folgt - vertbeilt:

]) fünf Prozent smd in den Reserbeionds, der zur Deckung eines aus der Bilan; sich er- gebenden Verlustes zu bilden iii, so lange ein- zu-stellen, als dieser Forids den zehnten Theil des Grundk-pitals nicht überschreitet; vier Prozent werdrn als “Diridende auf das eingezahlte Aktienkapital Vertheilt;

VOR dem Verbleibet den Ueberschuß finden fünf Prozent für den Spezialreierbefonds Verwendung.

Die Generalversammlung kann auf Vor- schlag des A-Fsicbtxratbs und des Vorstandes die Bildung weiterer Resewefonde beschließen;

4) Von dem dann übria bleibenden thrag erteilt der Aulsitotöratb zehn Prozent als Tantieme;

5) der Rest wird nacb Be'cblufi der General- d-rsammlung als Superxividende unter die Aktiouäre Vertheilt oder auf neue Rechnung Vorgetragen.

Artikel 41.

Die Bilanz und die Gewinn- mid Verlustrecknung werden nach stattgebabter Generalvrrsammiung obne Verzug im Deutschen ReiÖI-Anzeiger veröffentlicht.

Artikel 42.

Die AuSzabluna der Dividende und Saver-

dividende findet jährlich spätestens vom 1. Juli

ab statt. Artikel 43.

Im Februar und August jedes Jahres hat die Gesellschaft den Gesammtbetrag der Hypotheken- Pfandbriefe, welche am letzten Tage des bergan- genen Halbjabrs im Umlauf waren,_ und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder ionstigen Min- derungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Txge des vergangenen Halbjabrs in das vaorbekenregister eingetragenen Hypotheken, sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Wertbvapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen ReiÖS-Anzeiger bekannt zu machen.

Sind in dem Register Wertbpaviere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ibrem vollen Be- trage nach zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung an- zugeben. mit welchem Betrage die Werthpaviere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz

kommen. Fünfter Titel. Auslösung. Artikel 44. Ein Beschluß, durcb welchen die Gesellschaft auf- gelöst wird, darf nur in einer außerordentlichen Generalversammlung gefaßt werden.

Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertbeile des bei der Beschlußfaffuna ver- tretenen Grundkapitals umfaßt.

Sechsrer Titel. Aussicht UA Ychregierung. r i e .

Die Gesellschaft unterliegt der staatlichen Auf- sicht. Die Aufsicht erstreckt sich auf den gesammten (Geschäftsbetrieb und dauert auch nach_Auflös_ung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Artikel 46.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnuygen zu treffen,welche erforderlich sind, um den Geschairs- betrieb der Gesellschaft niit den GesLeFen, der Sayung und den sonst in verbindlicher eise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten. _

Sie ist namentlich befugt, jederzeit die Bucher und Schriften einzusehen, den Bestand der Kaffe und die Bestände an Wertbpapieren zu untersuchen, von den Verwaltungeorganen Auskunft über alle Ge- schäft6angelegenbeiten zu verlangen,_ einen Vertreter in die Generalverfammlungen und m die Stßungen, der Verwaltungöorgane zu entsenden, die Ausfuhrung von Beschlüssen oder Anordnungen zu i_mterfagen, die gegen das Grieß, die Savuna o_der dre sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen der- stoßen, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sißungen der VerwaltungSorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Be- schlußfassung zu Verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumunii oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst Vorzunebmen.

Auch ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen_Kom- miffar zu bestellen und zu bestimxnen, daß für die Thätigkeit desselben die von ihr festzuießende Ver- gütung an die Staatskasse entrichtet wird.

Siebenter Titel. Der Treuhänder und das Hypothekenregister. Artikel 47.

Die Aufficbtsbebörde bestellt nach Anhörung der Gesellschaft einen Treuhänder und einen Stellvertreter desselben.

Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichts- behörde widerrufen werden.

Der Treuhänder erhält für seine Mübewaltung eine angemessene Vergütung. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Auisicbtsbeböroe ar.-

zuzeigen. Artikel 48.

Der Treuhänder bat dgrauf zu achten, das; die vorschriftßmäßige Deckung für die Hypotheken-Pfand- briefe jederzeit vorhanden ist, und daß _die zur Declan) der Hypotheken-Psandbriefe bestimmten Hypotheken und Wertbyapiere dorschrift9mäßig in da? Hypothekenregister einaetragen werden.

Er bat die Hyvdibeken-Psandbriefe Vor der Aus- gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhanden- sein der borfchrif15mäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypotbekenregister zu berieben.

(Eine in das Hypothekenregifter eineetragene Hypothek sowie ein in das Hydotbekenregister ein- getragenes Wertbpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung erfolat durcb Unterzeichnung des Löschungsvermerks im Hydotbekenregisier.

Artikel 49.

Der Treubänder bat die Urkunden_über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken so- wie die in das_selbe eingetragenen Wertbpapiere und Gelder im Geschäftslokal der Gesellschaft unter Mit- berschluß der letzteren aufzubewahren. Die Heraus- gabe der solcher Weise aufbewahrten Gegenstände darf nur unter Beobachtung der gesetzlichen Vor- schriften erfolgen.

Er ist Verpfli-Ötet, Hydoibekenurkanden sowie Wertbvapiere und Geld auf Verlangen der Gesell- scbxft berauezugeben und zur Löschung im Hybo- tbekeyregister mitzuwirken, soweit die übrigen in drs Register eingetragenen Hypotheken und Wertb- papiere znr Deckrmg der Hypotheken-Pfandbriefe ge- nügen oder die Gesellschaft eine andere vorschrifts- mäßige Deckung beschafft. Ist die Gesellschaft dem Hyyoibekenicbuldner gegenüber zur Auebändigung der vaotbekenurkunke oder zur Löschung der Vom Schuldner auf das Kapital geleisteten Abzahlxngen Verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkrinde aucb dans: berauszudebzn, rrenn die bezeichneten Voraus- setzungen nicbt Vorliegen; wird die HWotbek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld Von dem Treuhänder unter Mitberscbiuß der Gesellschaft auf- zubewabren.

Bedarf die Gesellschaft einer Hypotheken- urkunde nur zu korübcrgebendem (Gebrauch, so hat der Treubärikcr sie beraus;ugeben, obne daß die Ge- sellschaft Verrflichtet ist, eine andere Deckurra zu be-

schaffen. Artikel 50.

Der Treuhänder ist befuxit, jederzeit die Bückyer und Schriften der Gesellschaft eianseben, soweit sie sich auf die Hypotheken-Pfandbriefe und auf die in dasb Hypothekenregtster eingetragenen Hypoibekcn be- zie en.

Die Gesellschaft ist derpüichtet, Von den Kapital- rückablungrn auf die in das Hypothekenregister ein- aetraeenen O_vpotbeken sowie von sonnigen für die Pigpdbriefglaubiqer erheblichen Aenderungen, welcbe dieie Hypothekeri betreffen, dem Treuhänder fort- laufende Mittheilung zu machen.

_ Artikel 51.

Die zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe bc- itimmten Hypotheken sind von der Gesellschaft einzeln in ein Regiiter einzutragen. Ebenso smd die ersatz- weise zur Deckung bestimmten Wertbdaviere in das Register etniutragen; die Eintragung bat die ein- zelnen Stücke zu bezeichnen.

Jm lekilkar und Juli jedes Jahres ist eine von dem Treuhander beglaubigte Abschrift der Ein- tragungen, welche während des letzten Hrlbjabres in das Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Auiiichtsbebörde einjureichen.

Achter Titel. Beleihung vou Grundeigenthum. A tikel 52

1' . Die Gesellschaft beleibt nur inländische Grund- stücke und der Regel nach nur zur ersten Stelle. Darlehen unter eintausend Mark werden nicht ge-

währt. Artikel 53. Die Beleihung darf die ersten drei Fünftbeile des Wertbes des Grundstücks nicht übersteigen. Artikel 54.

Der bei der Beleihung aukenommene Wert!) des

Grundstücks darf den durch orgfältige Ermittelung festgestellten Verkauföwertb nicht übersteigen. Bei

der Feftftellung dieses Wertbs sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und _der Ertrag zu be- rücksichtigen, welchen das Grundstuck bei ordtzungs- mäßiger Wirtbschaft jedem Besißer nachhaltig ge- währen kann.

Die zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe ver- wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und er- tragsfäbig sind, dürfen zusammen den zebnten Theil des Gesemmtbetrags der zur Deckung der Hypotheken- Pfandbriefe benußten Hypotheken sowie den halben _Be- trag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die emen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen außgeschlosien. Das Gleiche gilt von vaotbsken an Bergwerken.

Hypotheken an ankeren Berechtigungen, für Welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften An- wendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung don HVVotbeken-Pfandbriefen außgescbloffen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag

nicbt ewäbten, 9 Artikel 55.

Der AufficlptSrc-th erläsit die Anweifung über die Wertbermittelunq. Die AnWeisung bedarf der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde. Will die (Gesell- schaft aueh das Beleihungsgeschäft in dem Gebiet eines Bundesstaats betreiben, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweiiung auch der Aufsicht?- bebörde dieses Bundesstaats einzureichen.

Artikel 56. _

Die byvotbekariscben Darlehen sind in Geld zii gewähren. Die Gewährung _boxi Darlehen in Hypotheken-Pfandbriefen der (Geiellicbair zunz Nenn- wertb ist nett mit außdrückliclyer Zustimmung des Schuldners zulässig. In diesem Fill ist der_n Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek _nacb seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken-Piandbriefen der Gesell- schait, die derielben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwert!) zu bewirken. Hypotheken-Pfandbriefe, die bei der amtlichen Fest- stellung des Börsenvreises nicbt unterfäpieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der- ]eiben GattUn-Z gehörig.

Artikel 57. _

Die Grundzüge der Bedingungen ist: diebvvké- tbekarischen Darlehen werden vom Auifichtßrarb fest- gei'tellr und find der Aufsichtsbebörd: zur Grueb- mieung einzureichen. In den Beiiagungen iii namentlich zu bestimmen, welche Nackptbeile __den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zablnng treffen, sowie unter rvclcben Veiauöicßnngen die Gesellicbafr befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek

zu Verlangen. Artikel 58.

In den Von der Gesellschaft Verwendeten Dar- lebensprospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmmiaen über die Art der Aneizabtimiz der Darlehen, über Abzüge zu (Gunsten der Geiellichaft, über die Höbe nnd Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen. über den Beginn einer Amortisation Uiid iiber die Kündigung und Rückzahlung aasxunebmen.

Artikel 59.

Im Fall einer Verschlechterung des beliebenen (Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirtbicipaftlickyes _Verfabren des Schuldners nicht zu Grunde lieZt, iit die Gesellschaft, nachdem sie vorher eine angemessene Frist zur Wiederher- stellen; des ordnmigsmäßigen Znstarides gewährt hat Und diese Frist fracbtlos verstrichen ist, berechtigt, si?) soiortige Befriedigung aus dem Grundstück in Ansehung des Betrags zu Verschaffen, für welchen in dem verminderten Wertbe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder dem Statut erforder- liche Deckung Vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf |ck die (Gesellschaft für den Fall einer Verminderung des Werth?) ch Grundstücks das Recht, die dorzeitige Rückwdlnng der Hdvotbck zu verlangen, nicbt ausbedingen. Die (Gesellxcbaft darf fiel) für den Fall, das; ein Tbeil des Grundstücks veräußert und die Unschädliäxkeit der Verärißerung für die Berectdligten nach Maßgabe der Landesgeseße dem der zuständizxen Bxbörde festgestellt wird, keine weiteren als die ihr iieserilich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Beiriedigung ddri'ebalten. ES darf nicht bedungen werden, das; die Gesellschaft im Fall ilirer Auflöinng die vorzeitige "Nickza-blung der Hypothek derlangen kann.

Artikel 60.

Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzu- räumen, die Hypothek ganz oder rbeilweis: zu kündigen und zurückzmaölen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aus- zahlung des Darlehens, im Falle der AaSzablung in Tbeilbeträgen mit der letzten Zahlung. Wird nach der Ansiablung des Darlebens eine Verein- barung üb.r die Zeit der Rück-ablung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Verein- barung.

Die Kündigangsfrist darf neun Monate und bei vaotbeken, welche die Gesellicbzft kiinkiaen kann, auch die der Gesellschaft eingeräumteKündigungsfrist nicht überschreiten.

Soweit es nicht gestattet ist, das Rechi des Schuldners zur Rückzahlung der vaotkek aue- zuschliefxen, darf sich die (Hesell'ehair eine_Rück- zahlungsvrovision oder die Bestellung einer Sicher- heit bei der Kündisung nicbt ausbedingen.

Artikel 61.

Bei Amortisations-Hypotheken darf zu Gunsten der Gesellschaft ein Kündigungsrecht nicbt bedungen werden. Eine Vereinbarung, Welche der Gesellschaft das Recht einräumt, aus besonderen in dem Ver- halten des Schuldners liegenden Gründen die Rück- zahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinien und den Tilgungsbeitrag ent-

halten. _ Artikel 62.

Der Beginn der_ Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht ubersteigenden Zeitraum Hinaus- geschoben werden. Ist in einem sol en Fall in- folge der Hmaudscbiebun der Amorti ation außer den bedungenen Zinsen e n Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde er- sichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jabreßzinsen von keinem böberen Betrag als von dem fur den Schluß des Vorjahres sich ergebenden

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