1900 / 63 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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13,14 11.00 13,60

9,90 11,00 11 0) 11,80

13,50 13,00 12,67 11,00 13,00 14,0.) 13,50

14,00 12,75 14,00 16 00 12,00 12,69 12 80 14,00

Schivelbein Kolberg . Stow. . Bromberg Namklau. Trebnitz . Oblau

Brieg.

Bunzlau . Goldberg. Jauer.

Eilenburg Erfurt . Kiel . . (00516: Lüneburg. Wesel. . München. . Straubing . Regensburg. Meißen . . Plauen i. V. Laupheim . Ravensburg. . 14 50 Ulm . . . . 14,00 Offenburg . . . . . . . . -- Rostock . . . . . . . . . . - Waren 1.M. . . . . . . . . . - Altenburg 13,00 Breslau . . 11,30

;;q-q-eucqq-o-qeeq-oqQ-acetqo-qeq'S

10,20

11725 11,20

Tilsit . . . Insterburg ,

Lock . . . . Elbing . . . Beeskow. . . . Luckenwalde . . Potsvam . . . Brandenburg a. H. rankrurt a. O. . tettin . . Greifenbagen . . . Stargard i. Pomm. . SchiVelbein. . . . Kolberg . . . . . Köslin . . . . Schlawe. . . . Rummelsburg i. P. Stolp . . . Lauenburg i. P. . Bromberg . NamSLau

Trebniß .

Oblau

Brieg

Sagan .

Polkwiß

Bu-rxlau. . Goldberg .

Jauer. . Hoyerswerda Leobscbüß

Neiffe. . . Halberstadt. Eilxnburg

Erfurt .

Kiel . .

Goslar .

Lüneburg.

Paderborn .

Kleve .

Wesel. .

München.

Straubing . Regensburg. Metßenx.

Plauen i. V. . BWJM . . Laupheim

Raveußburg . 13 40 Ulm........ 13,20 Offenburg.......... _ R0stock............ - Wareni.M.... . - BraunscOweig . . . . . . . 13,20 Altenburg . . . . . . 1220 Breslau. . . . . 11.50

13,60

13Z0 13,00

1130 10,00 11,00

11,40 11,40 12,00 11,10 10,00 11,80 11.30 13,00

10,00 11 40 11.50 12,00 10,60 11.40 13,50 13,50 13,00

13.20 12,75 13 50 14.25 12 60 13 63 12,90 12,50 12,60

1260

10.

x..- [D

Ein liegender Strich (-) in den Sva

Yichtamtliche5.

Entwurf

einer Polizeiverorduuug. betreffend den Verkehr mit Mineralölen.

§ 1.

Die 9196611311102 PolézeivUorknvng findet Arwendung auf Rob- petroléum md 1-skcn T1s1111c1110nér1oku11e (Pktrolcumäjbyk, Eakclin, Benzin, 211110111, 21101111, 91113510, Petroleum-Effknz, 1e111fi1ie1jes Pe- 1101111111, Pxxöl, Schmie1öl u. s. w.), aus Braunkoklentbeer Oder Steirkokl-"mkecr kereiute Oele (Pbotogen, Solaröl. Benzolu. s. tr.) und Schieferöle.

§ 2,

Die im § 1 aufgeführten Flüsßakeiten Werden, wenn fiebei einem Barometktfjaxde von 760 111111 schon bei einer Erwärmung auf weniper 019 21 (Trade ch bundetjthciligen Thermometers emfiamm- bareTänrfe cnmeickskn laffen, zur Klasse 1, im entgegengescszten Falle zur Klaffe 11 gerechnet. .

D;e U-tch1suchung auf ihre Cniflammkarkett bat mittelssdes Mel'achen Petxoleumprcbers untkr Bcoch1ung der von dem Re1cks- kanzler JkMäß § 2 der Kaisxr11chen Vermdruna Yom 24. Feb1uar 1882 (Reichs-Gckcßblatt Sci" 40) erlaffenen Vorscbnfteu zu erfolgen.

]. Abschnitt. Vorschriften für die Klasse 11. § 3. Mengen von mehr als 500 060 kg bei Aufbcwabrung 111 eisemen Behältern (1911118) oder von mehr an; 20000 kg bei anderer Auf-

en für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Prkis nicht Vorgekommen

Nock): G e r | e. 13,42 13.71 12,50 13 0)

13,80 14,00 - 11,80 11,90

13 59 12,00 13,00 11.50

12,2) 13,00

13,40 12,40 - 14 0) 14,50 14,00 15,00

13,47 13,73 _ 12,80 15,00

15.00 14,50 15,0) 15,00

15,90

- 14,25 16,00 13,50

16,10 14,50

13,50 15,00 14.00 15,77

18 00 140)

14,57 14 70

15,85 14,10 14 40 15,08

15,50 15,40

14 60 15,10 16,00 13,60

15,60 16.30 13,80 12,80

13.71 13,50 14 0) 11.80 13,59 13,00 12,20 13,80

14,50 15,00 14.13 12,80 16,00 15.00 16,50 14.25 17,00 14,50 15,00 18,00 16 00 16,15 14,40 15 5 ) 14,70 15,50 16,20 16,50 14,00 14,00 14 80 14,3 )

13,42 12,0) 13,80

11.90 12,00 11.50 12,80 12 40 14 00 14,00 13,20

14700 14,50 14,00

15710 13 00 14,50

13,03 15 38 13 70 14,70 14 30 15,00 14 80 15,45

13.20 13,80 12,30

13,14 11 50 13,60

9,90 11,50 11,00 12,20

13,50 13,00 12,93 11,00 14,00 14,00 14,00

15710 13.00 14 00

14 00 13,70 14 80 13,30

s a s e !. 11,20 12 0) 1225 12,80 13,40

14,40 13,40 13.60 12,00 12.40 12 00 11,60 11,60

11,80 12 00 12,25 12,80 13,40

14,40

13.40 13,60 12 20 12 60 12 0) 12,0) 11,60

11,20

11,75 12 40 12,80 14 32 14,00 13,80 13.20 13,40

1220 11,60 11,20

11,00 11,20 11,60 11,50

11760 11,50

10,70

11.75 12.00 12,80 14,32 14,00 13.40 13,20 13,40

12.20 11,60 10,80

11,00 10,40 11,60 11,50

11.60 11 00 12,00 11,70

13,60

13,00 13,00

11,20 10,40 11,00

12,00 11,80 12 30 12.10 12 20 12,40 12,30 13,20 12,50 12,20

12,50 13 50 11,60 12,00 14 30 14,50 14.50 13.25 16.00 13,60 14,40 14 00 15,25 17,00 18,75 17,20 99 14,20 .

14,0) 14 00 80 14 0) 136 14 50 375 15 00 628 16 25 14 13 60 1 260 12,65 240 14,00 .

14 00 . 12,40 .

12,00 11,80 12,30 12 10 12,00 12,00 12,40 11,90 12 10

-- 13,20 12,50 12,20

12,50 13,00 11.40 12,00 14,00 14 50 14 2“) 13,25 14,10 13 20 14 00 14,00 15,25 15,60 17,03 16,13 13,50 14.00 13,00 13 80 13,90 14,40 16.00 12 3) 12.30 14,0“) 14,00 12,20

11,40 11,40 12,00 11,10 10,50 11,80 11,50 13,00

10,00 11,40 11,50 12 50 10,80 11 40 13,70 13,50 13,50

13750 13,00

13,50 14,25 14 00 14,14 12 98 13,00 12,00

13740 13,50 13,60

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12,60 12,00 13,0) 11,20

14,00 14,00 14,00

14 00 13,20 13,60 13,75 14.75 15,20 15,61 15,59 * 13,40

13,00

13710

1 1382 ;

12,60 12,00 12,50 11,00

13770 14,00 13,70

13 60 13 00 13,20 13,75 14,75 14 20 14 67 14 52 13,10 13,0)

1360 13,55 13,80

14,20 13 60 13 20 11,90

13,60 13,20 11,70

13,20 12,20 11,60

bewabrung dürfen nur aus besonderen Lagetböfen und nur mit Er- !aubniä der Lankeé-Polizeibebörw gelagert m'rden Disse Erlauhniß ist, faUI 11515; besondere Umstände einzelne Akwsicburgsn als „1101113 oder nojbwendig ersch€inen laffcn, an folgende B::ingungen zu knüvxen.

&. Die gelagertén Flüisägkeitea sowohl wie die zu ihrer Agf- nabme dienenden Behälter, Erdgrubkn unk Lagerschuvvkn müssen 50111 Vcn allen außerhalb des Lagetbofes b1finxlichen Gsbäudsn evtsernt sem. Die Entfxrnung wird Von den Bkkälterwänren, Schuppen- wänken und den Wänden der Erdgruben bis zu den Außenmauern der Gebäude gerechnet. Auße1balb dss Lagkrhofs find akle Gebäude und Aula„en gestattet. Jnxerbalb des Lagerbosö, jsdocb in möglichst großer E.!fernuna ron den Läzern, dürfen solche Betriebsgekäude und An- lagen errichtet werden, welche die Sicherheit nicht gefährden. Davin gexöcen z B. Wiegehaus, Reparatur- und Böttcherbaus, Gas- und Petroleum-Motoren.

Der Lagerbof wird durch die Erdgruben, Schuppen und Behälter eiuschl1eßlich rer Sch-ßzone gebildet.

b. F.ü fivkeiten 111 besonderer Umhüllung find 111 Erdgruben oder in Schapven zu lagern. Leßterc müssen, wenn fie nicht massiv, sondem von Holz erbaut find, von außen unt guxer Dachpappe be- kleidet sowie mit karte: Dachung, hinreichenden Blisableitem und genügenden Lüfturgßvorritblungen versebxn sein. Die Feyster ker S1chuwesk1chstnd d-rch Drahtgitter cder durcb Verglasung mit Draht- 9 as zu em. _

Die Lagerung von Flüsfigkkiten obne Umbüaung hat in eimnen Bekältetn zu aescbeben- Leßtere müssen vor Benußung durcb Füllen mit Wasser auf ihre Dicktiglit geprü1t Werdkn und joUen ebexfalls mit Vl1yablettetn ordnungsmäßkg versehen sein. An den Bebaltern ist eine Lüftungseimicbtuna anzubringen; über ihr ift ein Sckirm auf-

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12,15 11,60

350 11,30 88 11.00 81 10,80

409 11,70

196 11,55

197 11,60 560 11,20 1 200 12,00

356 13,1 0 487 12,50

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1 340 13,310

497 13,81 1.660 13,83

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1 090 13 62 13,72 1863 13,67 13,47 5 177 13 81 13,74 8 688 13 83 13,6") 22") 16 10 16,24 15 923 12 64 12.43 3 976 12,40 12,32

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620

Bemerkungen. Die verkaufte. Me11 e'wi1d auf volle Doppelzentner und der Verkaufstb auf volle Mark abgerunhet mitgetheilt. Dx: Durchschnittsvreisßwkrd aus den unabgeru1tdeten Zahlen bew?!- ist, ein Punkt (.) 111 den lesten sechs Hvalten, das; entsvrécbender Bericht f

zustellen, an dessen Umfang, zwiscbzn Schirm und Behälterdecke, dk? Oeffnung mit ejnem feinmaschi1en Meifinadrabtneß. welches ähnlkÖ dem einer Davv'!chen chbérbcatsamve wixkt, zu schließen iß-

0. Die Sohle derjenigen Theile d:s La,]erbofes, welcbe 1" Lagerung der Flüjfigk-iten dienen, m1ß enkweder tiefer als die's“ umgebenre Geländewble lixgen oder mit einem Ecddejcbe oder eme! mayfixen Mauer in solcher Stä:ke umgeben sem, daß ein D bruch ayßlaufcnder Flü'fi4feiten mit Sicherheit vermieden wird. I' 011211 Fallen muß. der durch Tieferlegung der Lagersoble gewonnen und der Raum zwtschen dchn_Umfaffun36w5nden groß genug sein, 1“ Fakle des, Auslaufens mindexteus drei Viertel der dor: aufbewahrt" Flüxfigketten aufzunehmen.

(1. In dem Lagerbofe 5.115 nur bei Tageslicht oder unter L!- wendurg guter, 5011121115 gewütter und genehmigter elektristb?t Ye- leucbtung oder polizeiltcb g-prüfter und genehmigter Silbers)?“ lampen gearbeitet werden, Das Anzünden der (“Z“).1112erbeit11613117?u "“' außerhalb des Lagerbofes erfolgen.

9. Das Betretsn des L1gerbofes nach Ablauf der TageSarbeiUxu

ist außer dem Wächter nur den dienstlich dazu berufenen Beamte! I'“ .

stattet.

1'. Feuer oder Licht, außer dem unler a,. (Gas- und Petroleu- Motoren) und c]. vorgesehenen, darf innerhalb des Lagerbofss "i.“ brennen, aucb ift das Rauchsn innerhalb des Lagerbofes und das bringen von Zündwaarm in den Lxgerbof untersagt. Diese V"“ scbrtsten find an aUen Eingangstbüren des Lagerhof6s in augenfällig“ Weise anzuschreiben.

8- Aus dem Lagerbofx dürfen außer einer für den Wächikk ““ stimmten WohnungWobnraum- nicht vorhanden sein. Der Aufxntbax'. raum des Wächters in von den übrigen Theilen des LagerbokeUk

ebl

mg 2 m bobe Mauer abmtreuuen und muß einen Ausgang e!"“Z'L'Zesemjs1etbalb, des Lagerbofeo . Die Bestimmungen Ute! 1 treten für d1esen Raum bei genauer Beacht1mg der von der Fxxsfic'mieréud?" Behörde für jeden Fall besonders vonusch1eibendeu Sichubejxgmaßregeln *außxr Kraft. . 11. Es ist gestattet, daß die zur Aufnahme der Mmeralöle dienend'" («„When Schuppen ugd Behälter auf. gewachsenem Boden 1chtet werdkn, falls dieser genügende T*tagfäbtgkeit befißt. Fehlt

* F1? oder ergeben fich Thatsachn, die aur eine Verunreinigung des BodZns oder kes Gr.;ndwaffers außerhalb des Lagexbofs schließen so ist die Laaersoble nach Erfordcrn der örtlichen Polizei-

aus undurchläsfigem, unverxrennbatem Material bsrzufteüen.

Mengen von nicht, mehr als 500 000 kg, aber mehr als 50 000 113 bei Aufbewahrung in eisernen Behältern (1311118) oder von nécht mehr als 20000 ks, aber mehr alß 1000 kg bei anderer Aufbewahrung dürfen nur mit landespolizeiltcher Erlaubniß gelagert werden. Die Erlaubnis; ist 13 11015 der Menge der zu lagernden Flüksigkeit an die Bedingung der Fretlaffung einer Schukzone von 10 bis 20 111 zu ;,"; im üb:igen sind unter Anlehnung an die im § 3 enjbaltenen Vorschriften die nach den örjlicben Verbältniffen nothwendigeu Be- dingungen vorzUs-Fdrekbku-

5.

Mengen „0:1 nicbt mkbr als 50 000 kg aber mehr als 2000 kg ck eisexnen Bekaltern 11.111111», durfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolyeibebörde gelagert x_verden. Eine Schußwne ist dann nicht erforderlwb, wenn die Behalter ganz unter der Erde eingearak'e" und mit gut schließenden: Déckel versehen sind.

Das Füllen von Straßén-Bebälterwagen und Fässern darf nur

einem über 0081 neben den Behältern errichteten Wsllblechbause o1e1Sch*'Ppe" ertolgen ' W.,Ublechbaus und Schuppen müssen mit Bjjß1b|eitern versehen sem; dre Schuppen müssen den Anforderungen des § Zb. enjsvrexhsn. Die Vorschrift des § 3t. fixtdet 111115 in dem Wellbleckobause oder dem Wappkn Anwendung. Dre Embolung einer polizeilichen E:- mbnéß ist nicht erforderltck), doch ist die Lagerung der Ortspolkzei- behörde vorher ammeigen- § 6

Mengen von. nicht mehr (1122000 kg aber mebr als 1000 FZ 5: eisernen Behältern (1911118) durfen nur nach vorausgegangener !nzeige an die Orss-Polizetbebörde gelagert wexden. Eine Sebußzone ist dann nicht erforderlich, wenn dxe Behälter luftdicht verschloffen sind. Die Behälter sind möglichst in KeULrn und Höfen unter- ,abrigen. Keller, welche, eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenhäusemxaben, die den einzigen Zugang zu böber liegenden Wohnräumen btlden, 1761er zur Lagerung nicbt benuvt werden.

Das Laaern zu ebener Erde tft gestattet, falls dafür gesorgt ist, daß ein Abfließea des Pztroleums bei, gewaltsamer Zerstörung des Behälters nicht ftattfindsa kann, und 1111 übrigen die Vorschrift des §31 Saß 1 gehörig beachtet wird. Die Füllung dieser Behälter aus Straßenwagen mittels Blnbkaunen oder einer angeschraubten Leitung ist geßattet. 7

§ .

Mengen von nicht mehr als 1000 kJ, aber mehr als 300 113 unterliegen, wsnn fis in eisernen Vehaltern (11111113) gelagert werden, den Vorschriften des § 6 jedoch nut der Maß.abe, daß es einer Anzeige an die Polizeibehörde nicht bedarf und daß das Verbot der Lagerung in KeUern, die in, unmittelbarer Verbindung mit Treppen- bäusern stehen und den einztgen Zugang zu höher liegenden Wohnungen bilden, keine Auwsndung findet. _

Eéscb'lkbt dre LxgerUng nicbt'in eisernen Behältern, so darf fis nur nach voraußgegangener Ayzetge an die Oxjspolizeibebörde und unter den nachstehenden Bedtngungen erfolgen. Die Flüsfigkkiten dürfen nur in KeUern oder zur ebenen Erde belegenen Räumen gelaaert werden, welche keine AbftIsse nach außen (Straßsn, Höfen 20), keine Heiworricbtungen und eipe gute Ventilation haben. Der zur Lagerung dienende Theil diefer Räume muß mit einer aus feuerkicherem Material ber- gesteUt-cn, ununterbvbenen [1110111an yon solcher Höhe umgeben ssin, daß der Raum zwischen den Umfaffungswändxn hinreicbt, im Falle besf AuZlaufens die ganze Menge der dort aufbewahrten Flüéfigkeiten an zune mon.

Die Vorschrift des § 31" Saß 1 findet auch auf diese Räume Anwendunq.

Die Lagerung kann ferner auf Höfen, in Gärten oder anderen eingsfri-xdigten Grundfjücken erfolgen, wenn das Fonftxeßen der Flüssig- keiten durcb Eingkaben der Gebinde oder durch eine aus feuer- ficherem Material bargefteüte Umfaffang verhindert wird.

„Das Umfüllen der nach Maßgabe dieses Paragraphen gelagerten Flu'stgkeiten in 11115er Gefäß? und die sonstigen geschäftlichen V::- richtungen damit dürfxn nur bei Tageslicht oder unter Ankarung 9111er, volizeilnb geprßster und genehmigter elektrischer Beleuchtung oder 120111611115 geprükter und genehmigter Sicherheitslampen vorge- nommen werden.

Z) 8.

In den Verkaufßräumen der Kleinbändler dürfen Flüssigkeiten bis zu 50 kg, wénn aber die Aufbewahrung in metallenen, mit Hahn odsr Puxvvorricvtung zum Abfüllen versehenen Gefäßen erfolgt, bis 111 300 111; aafbewabrt werden.

In den zum réselmäßigen Aufenthalt oder zum Verkebr von Menschen bsftmmten Räumen, insbesondere Wohnräumen mit (Ein- schluß der Küchen, unmittelbar an dieselben anschließenden Vorraths- ra_umen,_K0mtoren, Gast- und Schankwirtbscbaften und erk- TRM dursen nicht mehr als 20 113 der Flüssigkeiten aufbewahrt

t en. 1

0.

Für L1gerung von Mineral-Scbmierölen in freiliegenden über- wölkt-sn' ngetkeüxrn, kann die Ortspolizeibeböcde Außnabmea von der Vorsckdcxft des § 5 bewrlligen.

B81_Minexal-Schmierölen, dsren Enlflammunasvunkt übxr 1'200 ßlfius lisst, kann sie auch Außnabmen von den sonstigen Vocychrikten dUser Véroxdnung bchlLigen, wenn es fich um Mkngen von weniger als 100000 RZ bei Aufbewahrung in eisernen Behältern (t911115) 0591 von wzniger als 40000 kg bei anderer Aufbewahrung handelt.

11. Abschnitt. Vorschriften für die Klasse 1.

§ 11.

Msngen von mehr als 50 000 111; bei Aufbewahrung in eisernen Bebältérn (1911115) oder von mehr als 2.00 RZ bei andsrer Auf- Wahrung dürs-n nur auf besondrren Lagerböfen un) nur mit Er- laubmf; dex Landek-Polizeibebörde gelagsrt werden. Diese Erlaubzxiß 111- falls mch! besonoexe qutändk einzslne Abweixbungcn; 019 1111511113 :YZfenotbwendig er1cheiaen laffsn, an folgende Bedmgangen zu n. a. Die gelagerten Flüssigkeiten sowohl, wie auch dis zu ihrer Auf- kabme dxenenden Bsbälter, Lagerscbupven und Erdgkuben müffen 111 vvcn allen auße1balb dcs Lagetbofs bkfindlicben Gebäuden ent- fernt sem_ Die Entfernung wird von den Bebälterwänden vkek ÖUWananden und den Wänden der Erdgruben bis zu den Außkn- mzuetn der Yebäude gerechnet. Auf dem Lagerbofe dürfen Betriebs- gebäude 1er ) e,;el nach nicht errichtet werden. V? - Werden zn Lagerung Behälter benußt, welche durch ein ünnloch btfabren werden können, so sind zwei Rettungétaue und 1:20:16“ selbsttbätigem Luftzutritt wirkende Athmungöapparale bereit 11.

Glüo' In dxm Lagerbofc darf nur bei Tageslicht oder elektriscbxm 11 Nicht mtt_dovvelier Umhüllung earbeitet werden. Im übrigen :!ben die Beftrmmungen des § 31e2111 pcecbende Anwendung.

MMM von nicht mehr als "2000 kg und nicht mehr als 29.000 kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern aber von mehr

werden. Die Erlaubnis; ist je uach der Men e der 11 la emden Flüssigkeit an _die Bkdingung der 3.31.1133; einerz Zange von 20-30 111 zu knuvfen. Im übrigen find die nach den örtlichen Ver- bältniffen nothwendigeu Bedingungen entsprecbsnd den Vorschriften

des § 11 festzusetzen.

5 13. Mengen von nicht mehr als 200 kJ, aber mkbr sls 15 118

dürfen, abaeseben von der Aufbewahrung in eisernen Behältern, nur

nach den Vorschrifen des § 7 Absaß 2 ff. gelagert werden. KsUer,

We1che ei'ne unmittélkake Verbindung mit solchen Treppenbäusern baden, du; den einsigen Zaaang zu höher lkegxuden Wohnräumen bilden, durfen jedoch zur L.:gerung nicht benutzt werden; 5afrfl ein Umfüllen nur bei einem dem § 110. entsprechenden Lichte et 0 gen.

. § 14. .

. In ken VerkaufSräumen der Kleinbändler dürfen die Flüssigkeiten 519 zu 15 kzaufbewabrt werden. Dix Aufbewahrung und der Vkrkauf darf, sowéit es fich um Mengen do:) webe als 1 1 handelt, nur in MetalU-sfäßen, soweit es fick) um germgere Mengen bandelx, auch in verschloffenen Glasflxscben exfolgen._ Bei anderem als dem 111 § 11 c:. vorgesehenen Liebt dürfen dtese Flusfiszeiten nicht_ aus einem Geßß in ein anderes gefÜUt, son- l_zern nur mu dem Gefaß, in welchem fie sich befinden, dem Käufer uberliefert werden.

§ 15. In_ den im § 9 beze1chneten Räumen dürfen nieht mehr als 2118 der Flussigkmten aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Gefäße, 1:1 rYelchen_dte Aufbewabxung erfolgen muß und hinsichtlich des Um- fullens 111 andere foaße gelten dieWVorscbriften des § 14 Absatz 2.

Der Transvort vqn Glasballons. welcbe die Flüsfigkeiten ent- balten, mittels Wagen rst nur unter Beobachtung folgender Vorfilhts- maßregeln gestattet: FM

9. 'Die Vallons_ müffxn mit Strob, Heu, Kleie, Sägemehl, Jnfuyoxtenerdx oder abn1ichen lockeren Substanzen in starken HOU- kjften oder etnzelzr in 1011060, mit einer gut befefiigten Schußoecke v-xsebenen und_mtt binretchkndem Verpackungßmaterial außgefätterten Kochen oder Kabeln feft verpackt sein.

1). Jeder Wagen mu_ß außer dem Kutscher yon einer envacbsenen erson begleitet seiy, quf starken Achsfedern rubsn und die deutliche Aufschrift .feaxrgefabrltch' fragen.

0. Die Wagen_ dürfen nur_im Schritt fahren.

11. Wenn Flüjsigkeit auxflteßt, so hat eine der beqleitendxn Per- sonen sofor't der Polizeibehörde Anzeiqe zu machen, während die andere die Verbrutung der Flüsfiskeit tbunlicbst hindert und das Publikum

fernbält. 11]. Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17.

Gleicbzxitige Lagerung .von Mineralölen der Klassen 1 und 11 zusammen .Der unt anderen brennbaren Flüssigkeiten.

Werden Mineralöle der Kkaffe [ mit Minsralölen der Klasse 11 05er mi! anderen brennbaren Flüsfigkeiten in demselbzn Rmme 05er in solchen Räunxn, welche nicht durch fsuerfichere, mit Oeffnungsn nicbt versehene Scheidungen von einander getrennt find, gelagert, so finden auf sämmtliche Flüsfizkciten die für 01-2 Mineralöle der Klaffe [ gegebenen Vorschriften Anwendung.

Werden Mineralöle der Klaffe ][ in der 001113511113 (Absay 1) a"gegebenen Weise mit anderen brennharen Flü1fizkeiteu zusammen gelagert, so findnz, unbeschadet der für leßtere etwa bestehenden strengeren Vorschr1ften, auf sämmtlich Flüsfigkeiten die für die Mineralöle der Klaffe 11 gegebenen Vorschriften Anwendung.

§ 18. Lagerung leerer Fässer.

Falls das nicht auf einkm Petroleumlagerbof aufgestavelte Lager leerer Fässer mehr als 5:0 Stück Enthält, ist der Ortspolizeibebörde ein 2191131311 einzureichen, auf Welchem das Lager leerer Fässer angegeben ist. Falls die Lager nicht durch ihre isolierte Lage, lurch cinen Graben oder auf andere Wxise JZJLU unbefugtes Betreten und geaen die Gefahr der Uebertragung des Feuers genügsnd _gescbüßt find,_ müffen sie mit einer dichten, 2-21111 bobkn Ummumung von Holz, bezw. bzk feuergefäbrlicber Nachbarsckoaft von Wellblech umgeben sein. Die Stapel der Fäffsr müffen 5 bis 10 111 0011 bewohnxenWGebäuHen entfernt sein.

Diese Verordnung findét nicbt Anwendung auf dieAufbewabrung der im § 1 bezeichneten Flüsfigksiten an den Gewinnuméstätten dks Nobvetroleums und in Fabriken, in Welchen diese Stoffe bergesteüt werden.

Sie findst tnngemäße Anwendung auf Fabriken, in denen die Flüsfizkeiten 5-01 eite! oder 3,11 techntscben wacken vsrwendet werden, sofern dj_ese n1cht zu den gemaß § 16 der Gswerbeordaung genehmi- gungsxfi1chtigen Anlagen gehörsn.

0. Usbertetungen dieser Verordnung wnden, sofern nicbt die Be- stimmungen des Strafgeseßbxichs, insbesondere § 367 Nr. 6 An- wendung finden, mit Geldstcaxe bis zu . . . . „41; vestraft.

Deutscher Reichstag. 164 Sißung vom 10. März 1900, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sißung wurde am Sonnabend bereits berichtet.

Die zweiteYeratHung des (Heseßentmurfs, betreffend die Schlachtvtel)- und Flet:chbefchau, wird fortgeseßt.

_ Dic §§ 3 bis 7 10210611 ohne Dkbatte in der von der Kom- m1sfion vorqeschlagencn Fgffung angenommen.

Nack) § 8 der Vorlage soUtc 1316 Untersuchung nach der Schlachtung bei Schweincn, dercn Fleisck) nicbt ÜUÄsch111ß11ch zur erxxndung im eigenen Haushalt bsstimmt ist, sich auch auf Tllchlt12n zu Erstrcckxn haben. Nach den Bösch üssen der Komm11s10n kommt d1ese_ Besximmang in F0r1fal1. Dic Abq_g. Albrecht und Genosj en (Soz.)„beantragen folgende Jaßqu: „D1e Untersuchupg nach 011 Schlachtung hat sich bei schmemen auch auf Tr1ch1nen zu erttrccken“.

Abg.„Wurm (Soz.) be1ücw01tet dkescn Antraa, der ganz allgemein die Trichmsnfchau, eine unbedingte hyzieniscbe Notbweadigkcit, durcb- fübren wolle. _

_Abg Graf v on Oriola (1.1): Die Regierung hat ausdrücklich erklart, daß si?! den_.1)1u§schl0ch1unaen ge1enüber die obligatorische T1ichir1enschau 111151 fur nothwendig hält; in den Motiven steht zu leskn, d1ß dieselbe dcn Emzklstaaten überlassen bleibkn kann, sofern dafür noch den Vsrbältniffen und Lebenégkwobnbeiten d.r betrcffenden Gebtcte ein Bsdüxfniß 001110115211 sei. Die erren Sozialdemokraten wollen mit ihren Voxschla-zen nur dcn kleinen Bauer unzufrieden machen; sie zieb_3n fich dann hinter die Firma des ländlicjoen Arbsiters zmück. Aus „der andern ertz'leiftxn sie dagegen dem Hzreinkomm n 013 aus- länd1schen Fleiscxes m1t wunderbarft-km Liberalismus Vmschub. Selbst wenn § 8 forttaÜt, 11110 an den bestehenden Geissen nich1s geändert; wo Texchjnenjcbau besteht, bleibt fie bestehen - wo nicht, kann fie durcb Landeßgeseß eingeführt werden.

Von den Soztaldemokraten wird namentliche Ab- stimmung beantragt.

Aba. Graf 'von K_linckowffroem (d.kons.): Damit onen die Herren Odfiruktwn tretben und womöglich das qus b€sch1ußunfäbig machen. Graf Oxiola bat die Taktik der Sozialdemokraten sebr richtig und [1111111111614 durchschaut; fis wollen nichts als die Un-

113 dürfen nur mit landeépolizeilicher Erlaubniß gelagert

auch

landwirtbsäpaftlicbeu Arbeiter über die Tragweite des Ges 05“ 11.1th11 aufklären. Kommen Sie später einmal in die Proviuzkvfo durfjea Sie gut tbzm, sich etwas vorsichtig zu benehmen. Sie wollen in die Maxwikät einen Apfel der Zwietracht hineinr- zverf-p, das ist aber ein fauler Apfel. Gstadt aus SäoveutsÖlaud ist Emsprucb erhohen worden, und auch die süddeutschen Reaéerungea stehen auf peru Standpunkte der Aßlebnung einst solchen reichsgesev- lieben Besttmmung; deshalb braucbxn wir auch nicht auf dem Vor- schlag der VorZage zu bestehen. Es [Lest 1udem darin ein Theil 56! von den Parteien gessxloffeaen Kompromisses

Aba. Sinqer (Soz.) be'merkt zur Geschäftsordnung, daß seine: Partei jede Obstruktion femlcege; bei der Ueberreichung dé's Antrags (“1th naxusnkßllkäxe Akstifttnmunßé bake'ßer deri: Präsidenten aul-drücklich ge-

en, en nrag er zur 81111111 zu rin en, wenn eine be lu - fähige Ynzabl vorhanden sei. ;; W S

Prasident (Graf von Baxlestrem bestätigt dies.

„2159. Marbe (Zentr.) t_r11t als Süddeutkcber auf Grund der im Ba51schen herrschenden Verhaltniffe für die Streichung des § 8 ein.

Abg.,Schrader (fr. YM): _Das amerikanische Schweineflsisch hat noch 111 fernem FaÜYdte Tncbtnofis nach Deutschland verschlevpt; aber das steht fe", daß vtele einbe1m11cheSchweine stark mit Tr1chiaeu behaftet find. Wil] man also 3111 die Volksgesundheit sörcerndes Geseß macbkn, so muß die Trtcbinenscbau dock) im Vordergrunde sieben. Besondérs gkoße Kosixn “werden selbst auf dem Laure durch diese Schau nicbt enjsteben. Es tft sonderbar, daß die Regierung die Vorlage nicht vertbeidigt.

Direktor des Kaiserlichen Gesundbeitßamts 1)1-. Köhler: Meine Herren, der Herr Vorredner bat fich darüber gewundert, daß von seiten des Regierungstiscbes nicht für die Vorlage eingexreten wird. Bisher lag ein Anlaß nicht dazu Vor, weil die Gründe und Gegen- arüade ausgiebig axzs dem Hause selbst zur Exöcterung gebracht find; aber um fernen Zweifel aufkommen zu losen. will ich doch hervorheben, daß vom gefundbeitsvolizeilicbxn Scandvunkt nach wie vor Werth darauf gelegt wird, die Txichtnen1ch1u einzujübren, wie fie von den v::bündeten Regierungen vorgeswlagen worden ist. Ich möchte dem Herrn Vorredner aber nicht darin Rscbt geben, daß die Trichine dks Auslandes etwa minder gxfäbrlicb sei als die Trichine des Jnlandrs. Vielmehr kann ich pofitio konstatieren, daß durch Gerichtöoerbandlungen nachgewieskn ift - speziel] ein Düssel- dorfer ,F011_l_iegt Vor -, daß unzweifelhaft tricbinöses amsrikanisches Schwemeflepch dazu geführt hat, daß eine groß: Anzahl P.rfoneu er- kxapkt, und mehrere aucb daran_gestorbkn sind. Der FaU liegt zwar enztge Zeit zurück - er war anfangs der achtzi er Jahre -, aber neuere Falle köanen|nicht gut Vorliege;:,weil in neuerer 311 die Einfuhr von der- artigen! F121sch entweder bereits verboten, over aber unter Kontrole gestellt war. _Außxrdrm liegen wiffensebaftlkcbe Versuch? des Hnrn Pkofeffors Oktkrtag_von der Thierärztl'ckpkn H0chschu1e zu Berlin vor, die,injowe1108rarttge Versuch: zu einsm sicheren Ergebniß führen können, exwtefen haben, daß 511155 das übliche Konservierungs- verfabren erneswegs die Trichine immer getödtet wird. Soviel zu diesem Punkt! Aber die vetbündeten ngierux-xqen sind auch ferner der Memunq, daß gIgen die inlänkischen Trichxnen ein Schutz ge- schaffen werden muß. Nur find sie nicht in dsr Lage, so weit zu geben, 101e der Antrag Albrecht und Gsuoffen will, nach welchem auch 11: Hausschlacbtung dsr Trichinenscbau untkrwokfén werden soll. Der Entwmf dkS Bupdesratbs will nicht etwa die Hausschlackßtung genereä entziehen. er 11111] nur gemäß dem § 23 die Sache der landesrecht- licben Vorschnft üIerlaffen. Alo wo die Hausxchlachtung [»Wer schon er Txicbinenschau unterftxät ist, soll es dabei bleiben, und wo spater fich ein Bedürfniß 0111111115 5813101110011 sollte, 1011 es dem LIUO'ESkkchk vorbehaltzn jein, fie einzufübrm. Es haben sébr emqebende Beratbungen gerade über diesen Pu_nkt im Bundesrat!) stattgefunden, und fie haben zu dem Ergebniß gefuhrt, das; ts_in der TMT“ nichx an,“,ängig sein würde. eine obliga- torijche Voxscbrist für_ 1:12 H1u2!ch1achtung_ zur 3011 durchzuführen. S'pzmll spßeleq ba 1115081111152 erbältnUz eine ROUS, 112-119 liegt dte Unmögltchkett Vor - z. B. "111 GSJMVLU des Schwarzwalds _ geeignetes Personal zur DUkÖsükang der Trichinenscbau zu ftadßn, theils aber find auch bis Volksgewobnbeiten zu berück- fithtgen.„ In großen Tßeilen Süddeutjchlands wird 103 Schweine- fl:tfch mcbt, w:: in Norddeutschland, rob oder leicht zubersitet genossen“, ,sondern nur in einer Z1bereitung, die eine Aotödtung der Trtchmen ficherfteüt. Eine stabr aus der Belaffung dieses Zustanxeö ist kaum zuxbefürcbten, weil ja die Haussch11chtung nur dann 6111: 5600111101? Otsüung einnehmen fol], so lange das Fleisch im Hauéhqlt w_irkljch genofisn und niÖt dem wekkersn Vertrisb über- geben 10110. Sie bahen_j.1 selbst entzpcecbende Bestimmungen im § 2 566 GchZ-xs vorgeschlagen, und weitsrbin find auch Straf- androhungen für den FaÜ gegeben, daß gleichwohl Fleisch, w:1ches in Hausxeblacbtungkn gkwonnen wurde, nachträgltch dexn Vertrieb über- gebxn wurd'e. Ick habe also nur zu buten, das Zustandekommen des Geleses mcbt dadurch zu_ erkcbweren, dax“; aucb dre Trichinensebau oHligatoriscb für die H1u§1ch1achtungcn in_ ganz Deujsckytan) gemacht war). Ich wiederhole: wo die Trtchinen1chau besteht, ist nicbt die Abficht, fie abzuschaffen; aber daß die Trich1nenschau eme nüßltcbe, im gesundheitspolizeiltchen Jntereffs wünschenßwertbe Einrichtung 111, da] ist aucb 616211111451 der verbündetsn Rxgierungen.

Abg. Poly (Rp.): Wir Mffen 004), das; die Herren aus Süd- deutschland fick; (1111 das GSsLZ 11111 dieter Bssttmmung auf keinen Fall einlassen wardkn. U:brigers 17181811 j1 die lankesbkrrlrcben Gxssß- geb_1ngen genügende Sicbsxbeit. Daß Die amerikamscde chebine eben|o gefährlich 1st wie die deutkcbe, haben wir jéßk erfreulicherwe1se amtlich bestätigen 531611. _

Abg. Dr. Müller-Sagan (11. VolkZp.): Die ganz: Vorlage hat ohne die Trichxtzenfcbau keinen ertb. Die Bedenken, die aus dxn RückfiÖten aus Südveutxchland hergelenet wsrren, find nicbt st:chbaltig.

Abg. Dr. Roejicke-Kaissrélautern (h. k. F.): Die Rede d“ Hrnn Schrader1äast auf den Versuch 111110119, eine andére SnUe 0011 der Verrerblicbkett der KOU1m11fioan€lchlüffk zu überzeugen, da fich die Mehrheit 019 0131511913318 61471 erschüttérn läßt; man durch einen großen EntrüftungSrumm'l. der durch ganz D1utschland geht, Ein- druck 111015111. Ick hoffe 1111er noch, daß 618 ng1erung in ricsxm einen Faüe Wenigstens bcwsisxn wird, daß fix fich nicht durch solche künstliche Mache 56211 f11ffen läßt. 2416er ist lange nicht di:"!e Energie gegen die Ttich1|1.*n angkwendet worden. Und warum? Weil es sicb um die ameukanisÖe Txichjxxe handelt. Die am91ikam1chxn Fleischwaaren find in «ckck 3110 5.1 dsr Untexsuch317g 11115111311- baltig befunden worden. Die prxußiscbe Rxgisrung hat ja die voll- ständige Emfübrung der Trich10€nschau 05-013 111 (“er Hwk“, beute befkhzn in den einz-lnen 5111001111611 " sxsxiedrnbeiten in 01116: Be- zisbung; aber auf den Süden muß Rück11cht gknomwcg 111110611. Daß die Polizei in den Jlki1ck15pf 15.2 ein.?kn?" 111510111903" 101],

daß der Eénz'lne nicbt msvr skmen Gescvunck Entkch:*1:en lassen,

sonkern nur 611811 1011, was die Polizei erlaubt,_ daß grew! doch direkt in die persönliche Frxibcit 1111. Feb 111115 111145 111): wunxs-n- daß

gerade die Lknke snd für liese P0113011ché .C111u11!ch1111g 6636111811. Ich

hätte ja nichts gegen rie Befremms led:„ltch der H11131ch10ch1un§g, aber

die Gacnze läßt 015 11icht rationxl] zkebén- DESHI!) werdcn SléaUÖ

mit Ihren Anträxen k-sinen A"““M finden. Dte Herren Antragsteüer

haben nichts als Obstruklion tm Hina. _

25,1. 131. Vtelvaben (Reformv) 611511111 111101 an, da der

Kommissionsbsschluß zu §8_exne Jnllynscquenz 111; 0561 111 der

Steüungnabme der Sükxeutyckpkn u11111: manjficb 6514211086. Dxr

Hgmburger Schlachthof [111€ |ck ab 1111) 111 011611 T11chxnenschwsine

aus dcm Auslande schicken, damit die Fleikcböe'chaWr n1cht sorglos

würden. Schon diese 81118 Anfübrung 111,16, weicher Warth den Dar-

legungen des Abg. Sch1051r ds_immenea sei. Das amerikani'cbe

Fleisch bkkomme man 111 kl-inen “Stücken; trete ein Trichinenf_aU ein,

so sei der Nachweis des Ucsp-ungs gam außkrordentltcb erjcbwert,

namentlich auch noch 0655010, 11131! das Fleisch durch und durch mit

Vmax getränkt sei. .

Abg. Nißler (d. kons.) erklart namens der bayerischen Bauern

seine beyondete Freude über die Ablehnung des §8; auch die bayerische

zufriedenheit der Arbeiter erregen und schüren. Wir werden aber die

Regierung ßebe in diesem Punkte auf Seiten der bayerasckoen Land-

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