§ 34. Die Schquristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalender- jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk ver-
öffentlicht worden ist.
§ 35.
Soweit der in diesem Geseße gewährte Schuß davon ab- Hängt, ob ein Werk" ers ienen oder anderweit verdffentlicht ()de ob der wesentliche Jn)c1[t eines Werkes öffentlich mitge- tZeilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mit: t eilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat.
Vierter Abschnitt. Rschtsverleßungen.
§ 36.
Wer vorsäleick) odcr fußrläffig unter Verlesung der aus- schließlichen Bsfugniß des Urhebers ein Werk vervielfältigt, cwerbSmäßig verbreitet oder_ den wesentlichen Inhalt eines
erkes öffentlich mittHeilt, 1st dcm Berechttgten zum Ersaße des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. .
§ 37. Wer vorsäxlick)“ oder fahrlässig unter Verleßung dsr aus- schließlichen Be ugmß des Urhebers ein Werk öffentlich aus- führt oder öffentltch vorträgt, ist dem Berechtigten zum Ersa e des daraus entlstxhendext Schadsns verpflichtet. Die gleich Vexpfltxhtung trtfsx dcnxcmgen, welcher vorä [ich oder fahr- lässrg eme dramattsche Bearbeitung, die na ' 12 unzulässig
ist, offentlick) aufführt.
. § 38.
Mit Geldstrafe kus zu dreitausend Mark wird bestraft:
„1)_ wer m gndxren als den eseßlick) zugelassened Fällen vdrsczßlzch ohne Emwüligunq dss erecbtigten ein Werk ver- vtelfaltxgt odex gcwxrbsmäßig verbreitet;
"2)_ wer m ayderxrx als den geseßlick) zugelassenen Fäüen vorjaßltch ohne Emwckltgung des Berechti ten ein Bühnen: we_rk, emWerk der Tonkunst _oder eine ramatiscbe Bear- bxttung, 016 nach § 12 ynzulässxg ist, öffentlich ausführt oder em Werk, devor_ es-cxschtcnen ist, öffentlich vorträgt.
War dte'EmrmUthng des Berechtigten nur deshalb er: forderltch, WLLl an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an dsr Bezeichnung des_ Urhebers Aenderungen vorgekommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Soll eme nicht bcizutreibende Geldstrafe in Gefängniß- strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. '1 sechs Monate, 111 den Fällen des Abs. 2 einen Monat mcht Übersteigen.
» Wax den' wefx;ntliche_n Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt offsytltck) xmtgethctlt ist, vorsäßlick) ohne Einwilligung des BerechttheY offentlrch mittheilt, wird Mit Geldstrafe bis zu exntauscn funfbundert Mark bestraft. Soll eine nicht bei: ?utretbende Geldstrafe in Güfängnißstrafe um ewandelt werden, 0 darf deren Dauer drei Monate nicht überteigen.
§ 40.
Auf Verldngen dss BerechtiÖten kann neben der Strafe au eme an xhn zu erlegende ußc bis zum Berra e von sq Stausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Bu e Ver- urtheilxen haften als Gesammtscbuldner.
Eme erkannte Buße schließk die Gektendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadenßersaß aus.
41.
“'Die in den §§ 36 bis JW bezeichneten Handlungen sind am!) dann rscht§widrig, wenn das Werk nur zu einem Thcil vsrvielfältigt, verbreitet, öffentlich mitgetheilt, aufgsführt oder vorgetragen wird.
§ 42.
Die widerrechtlich Hsrgcsteüten oder verbreiteten Excmpkarc uxtd die zur widerrschtlichen Vervielfältigung ausschließlich be- smnmten Vormchtdngen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, x_mterkegen der Vernichtung. Ist nur ein Theil des Werkes wxderrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vermchtung diefes Theils und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtunq sind alle Exemplare und Vormchtungen, welche sich im Eigent?ume der an der Her: st_e11un oder der „Verbreitung Betheiigten sowie der Erben dieser ?Personen befmden.
Auf die Vernjchtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Hexsteüung oder dxe Verbreitun weder vorsäßlick) noch fahr- lqsftg erfolgt. Das Gleiche git, wenn die Herstellung noch mcht vdllendet_ist.
„ Du: Verxychtung Hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen- tlzumer ge enuber rechtskräfti darauf erkannt ist. Soweit dte Exemp qre oder dre Vorri tungen in anderer Weise als dyrck) Vermchtun; unschädlich gemacht werden können, hat dleS zu geschehen, aUs der Eigenthümer die Kosten übernimmt.
. 43- .
_Der Berechttgte kann était der Vernichtung verlan en, dgß th daS Recht zuerkannx wird, die Exemplare und or- nchtungen ganz oder thetlmerse gegen eine angemessene, höchstens dem „Betrage der Hersteüungskosten gleichkomnwnde Vergütung zu ubernehmen.
44
. § - Wer den Vorschxtften des ZW Abs. 1 oder des § 25 zuwider unterläßt, _d1e benußxc -' neue anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu emhundertfunfzxg Mark bestraft.
§ 45. Die Strafverfolgung in den Fßllen der §§ 38, 39, 44 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurucknahme des Antrags ist zulässig. 46
Die Vernichtung der wi errechtlich hergestellten odex ver- breiteten emplare und der zur widerrechtltchcn Bervtelfäl: tigung aus chließlich bestimmten Vorrichtungen kann tm Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren vsrfolgt werden. § 47
Auf die Verni tung von Exemplaren oder Vorrichtun an kann axxch im Stra verfahren nur auf besonderen Antrag es Berechtxgten erkannt werdYU. Die Kkurüc'knahme des Antrags L| bls zur erfolgxen Vern1chtung u ässig.
Der Berechttgte kann die ernichtung von Exemplaren oder Voyrtckjtungen selbständig verfol en. In diesem Falle
nden dte § 477 bxs 479 der Stra prozeßordnung mit der
aß abe nwendun , d d ' ' " auftthen kann. g aß er Berechttgte als Prtvatklagkr 48
. § - 'Die §§ 46, 47 finden au die Ver“ol un d s ' 43 bezerchneten Rechtes emsprecheudfe AnwendurLJg. g e lm §
§ 49.
Für särtrmtliche Bundesstaaten sollen Sa verständigen- Kammern bestehen, die verpflxchtet smd, auf rfordern der Gerichte und der StaatSUnwaltfchaften Gutachten über die an ste gerichteten Fragen abzugeben. ,
Die Sachverständigen-Kammcrn smd befugt, auf Anrufen der Betheiligten über Schadensersaßansprüche, über die Ver- nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 43 bezeichneten Rechtes als Schieds- richter zu verhandeln und ztz entxcheiden.
Dcr Reichskanzler erläßt te Bestimmungen über die Iusammenseßung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-
ammern.
Die einzelnen Mitglixder der Sachverständigen=Kam1nern sollen nicht ohne ck76 Zusttmmup, und nicht ohne Gcnéhmigung dcs Vorstßenden von den GertckJten als Sachverständige ver- nommem werden.
..-
§ 0 . Der Anspruch auf Schadchn§ersgfz und die Strafverfolgung wegen Nachdxucks ver1ähren m _drct Jahren. Dje Bewährung beginnt mrt dem Tage, an welchem die Verbrertung der Nachdruckexeanllare zuerst stattgefunden Hat.
Der Anspruch auf Schade13§ersaß und die Strafverfolgung wegen wrderrechtlicher Verbrextung oder Aufführung, owie wcgsn miderrechtljchen Vortrags verjähren in drei Ja)ren. Das GleiYe gilt 171 den Fällen der §§ 36, 39.
* DLL erxäbrung beginnt mit dem Tage, an welchem die wxderrechtliche Handlung zuleithZattgefunden hat.
Der Antrag ausernichtung der widerrechtlich hcrgesteUten oder , verbxcitetcn Exemylarx sowie dsr zur widerrechtlichcn Vkrmelfälttgudg aUSs "[teßlrch bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässtg, als so ck: Exemplare oder Vorrichtungsn vor- Handen smd.
53. _ Die Verjährung der UNI dem § 44 strafbar'en Handlung begmnt nut dem Tage, an Welchem die erste Veröffentlichung stattgefunden hat,
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 54. Den Schxtß genießen die ReichsanFebörigen für alle ihre Werke, gleichmel ob diese ersJiZLen fin oder nicht.
Wer nicht Rei Sangehöriger ist, Mießt den Schuß Für jedes seiner Werke, as im Inland eréchcint, sofern er mcht das Werk selbst oder eine Ueberseßung an einem früheren Tage im Auslande Hat er cheinen lassen.
Unter der glei en Vorausseßung genießt er _den S UH ür jedcs seiner Werke, das er im Inland „111 etner Ue er: cßung erscheinen läßt; die Ueberseßung gilt tn diesem Falle als das Originalwerk. § 56 .
Die Rolle für die im § 31 Abs. 2, vorgese enen Ein- tragungen wird bei dem Stadtrathe zu Le1pzi§ ge ührt._ Der (Stadtrat!) bewirkt die Eintra ungen, ohne te erechtxgung des Antragstellers oder die icht'tgkeit der zur Eintragung angemeldeten Thaksachen zu prüfen.. ,
Wird dieEintragung ab elehnt, so steht den Vetbetlgxen die Beschwerde an den Reichs YYY zu.
Der Reichskanzler erlä t die Bestimmungen über die '*ührang der EintragSrollc. Die Eiysxcht dcr C'txztragsroüe xft deem gestattet. Aus dsr RoUe konnen Außzugd gefordert werden; die Auszüge sind anf Vßrlangen zu bdglaubx 8:1.
Die Eintragungsn werden im Börsenbldttefar dex) eutschen Bnchhandel und, falls das Blatt zu erschemen aufhoren sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden Zettung öffentlich bekannt gemacht.
Eingaben, Verhandlungen, Beschxini xm ey und sonstige Scbrifjstücke, Welche die Eintragung m 16 mtragsroUe be- treffen, sind stempelfrei. " . _ ' , "
Für jede Eintragung, fur ]ede_n Emtraqsschezn sowte ur “eden sonsttgen AUqug aus der Emtragsroüe w1rd eme e- Yühr von 1,50 «% erhoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. »"
§ 59.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor- schriften dieses Geseßes geltend gemacht“ ist, wtrd die VerZand- lun und Entscheidung le ter_ nstan tm Smne des § dcs EinZÜHrungsgeseßes zum LN iSverßaffungSg-eseß dcm Reichs- gericht zugewiesen. § 60
Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesehes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im § 29 vorgesehene Schußfrist auch dann zu theil, wenn die bisherigs Schußfrist beretts abgelaufen jsétz]
§ .
Der dur dieses Gesetz ewährte Schu gegen Auf 1“: run kann nach des en anrafttrete? e_inem Werkeß der TonkufnskZ, fü? welches das Aufführungsrecht b1s dabm mcht vorbehalten war,
dadurch esichcrt werden, daß das Werk nachträkzlick) mit dem
Vorbehat versehen wird. Jedoch ist die Auführung eines solchen Werkes guck) fxrner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern mcht bet der Aufführung Noten benußt werden, die M11 dem Vorbehalt vechben sind.
Die ausschließli 8 Be ugniß zur öffentli en Aufführung eines nach diesen orschriften geschützten - erkes steht dem Urheber zu.
schüßten Werkes bestimmen si nach den Vorschriften die es Geseßes, auch“ wenxt das Wer vor dessen Jnkra ttreten ent: standen ist. War jedoch eine Ueberseßung oder onstiqe Be- arbeitung “oder eine Sammlung, wel 8 aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgebrau e veranstaltet ist, vor dem anrqfttreten diese? (Heseßcs erlaubterweise ganz oder zum theil „ers tenen, so bletbt die Befugnis; des Bearbeiters zur Vervtelfätigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt.
_ 62. Die ausschließlichen VeéuZZnisse des Urhebers eines 'ge-
, § 63. . *
Soweit eine VeerelsälfigutZg, die nach dem Inkrafttreten diese_s Geseßes unzuläfftZ “ift, btsher erlaubt war, darf der berctts begonnene Dry von Exemplaren vollendet werden. Die vorhandenen Vorrtchtungen, nne Formen, Platten, Steine,
Stereotypen, dürfext noch bis zum Ablaufs von sechs Monaten benußst werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschrtften ber eteUten sowie der bcreitßwor dem Inkrafttreten dieses Ge cßes vollendeten Exemplare lst zulässtg.
64.
_ Dieses Gesetz tritt mit§dcm 1. Januar 1902 in Kraft. DW §§ ] brs 56, 61, 02 des Gcscßes, betreffend das Urheber- recht an Schriftwerkcn u. s. m., vom 11. Juni 1870 (Bundes- Geseßbl. S. 339Z treten mit demselben Tage gußcr Kraxt. Jedoch bleiben iefe Vorschriften insoweit unberuhrß als te in den Reichs Escßcn über den Schuß von Werken dvr bildenden Künste, von JFlwtd raphien sowie von Mustsrn und ModeÜen für anwendbar erk ärt werden.
Urkundlich unter Unserer Zöchsteikxenhändigen Unterschrift und beigcdrucktem Kaiserlichen nsrege.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohcnzollcrn“, Cuxhaven, den
19. Zum 1901. (14.8) Wilhelm,
Graf von Bülow.
Personal-Veränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere,Fäbnri e :e. Erxnennungen,Bexörderun en und Verseßnngen. Jm aktiven Heere. 181, an ord S. M. Yacht „Jobenzollcrn“, 21. Zum. (Hr. "v. ngdarsce, Gen. Féldmarscba , Gen. Adjutant Setnxr Maxestcxt des Haxsxrs und Köni s und Oberbefehlshaber in Ost-AsWn, 11" Einverstandmß mtt dcn oben Alliierten Scmer Majestat _ von der Stellung als Ober- befehlshaber der verbündeten Truppen m Ost-Afisn enthoben. _
Kiel, an Bord S. M. Yaéht „Hodenßollexn , ?4- JM"-
Sckymidt v. Schwind, Rittm. und Eskadr. _C es im Lctb-Garde- Us- Regt. zum Cbks' der dem Re'gf; zu exbctltep Eskad? Garde- ägeEzjkt MTF?)- v.ForcadetdeBta1x, tttm. tn demsel en NEIN- um s adr. e, “- Ernann , _ _ * 3 Kiel, an Exord S. M. Yacht Kobeszolxern 26, Zum Gk- v. Herßber , Hauptm. im Gren. LF rmz ark von Preußen (2. Branden urg.) Nr. 12, zum Komp; Che ernannt. S M Y cht
Jm Bcurlaubtenstande. Kiel, axz Bord" . Lt. ZO ,?obenonan“,K24. 1Jl5121l1i' ?) tsGdch) oL w 'd KOZJZFLZUYZ zig. ?:; dér, uetvon er “av. . ugeo e anw-_ , - . ZWUZZ. ?lrtheZ als LZ thr andw. Kat). 1. Ausgebofö mrt arent vom 22.4ui14anee. _
Abschiedsbegwilligungen. Im akt:ve_n Heerdexeckéirebléfan Bord S. M. Yacht „Hobenzollern“, 24. Juni. Hex ZZ -Westfä 5 Lt. im Inf. Regt. Herzog Ferdinand von Brands, UZUJ Böttcher Nr. 57, mid der Aussicht auf Ansteüung nn_cht dxcn ,d Abschied Lt. im 1. Nassau. Inf. Re t. Nr. 87 - mtt ngswn er d' t 1 bewiÜi t. Back, Lt. im ckndalt.In(-1Regt. Nr.!)ö- kMUUITU *“ s„slr Dienstéeistung berm 2. Brandenburg. [an. RF. Nr. 11, LFU PSUdWU der Abschied bewilligt. Mueller, Oöersta; ., zulkßx Komma" sur des Feld-Art. Regts. Nr. 67, mit Zemer Pendo" nnd der Erlaubnis; zum ferneren Tragen der Uniorm des'genannfen Rklßts- zur Disp. estellt. v. Lieres u. Wilkau, Major a. D.,_ IUCN etatömäß. SgtaHSoffiier des damal. Kadettenhancs zu Berlm, der Charakter als Ober?tlt., Paetsch, euerwerks-O erlt. a. D., MWK an T: Ober-Feätelxwerker-SÖUW, er Charakter als Feuerwerks-
m., -- ver e en. „ - , , , _ „ _ Ha Kiel, an Bord S. M. Jackl: ',Hoßenzollern', 26. Juni. v. Bülow, auptm. aggreg.dem ren.Negt. ' (2. Branden urg. Nr. 12 mit Pen on ausge chteden.
Jm Bear aubtenftande. anyover, 17. Juni." 1). Velt- beim, Rittm. der Res. a. D., zu etzt m der RLT" „des Kox): s-Ulan. Regts. (1. Hannov.) Nr. 13, der Charakter als I) a]s)r d(ZrÜULU.
Kick, an Bord S. M. Yacht „HoszoÜcrn“, 24. «(zum. Frhr. v. Malyahn, Oberst. der RTL. des Inf. Regis. Nr. 1.55, mrt der Armee-Unisorm, Kutter, O erlt. dcr Res. dcs Feld-Axt. RL ts. Nr. 56 unter Verkeibung des Charakters als Hauptm, - mrt Pen 1011 der Aösckzied bewilligt.
Königlich Vaheristhe Armee. f O iziere Fähnriöhe 2c. Ern'ennungcn, Bc ördex run 6th und Verseyungen. Jm akttVen Heere. 23. Zum Ei 1 Oberstlt. 3. D., dem Gen. Kommando 1. Armcc-Korps zu- et ei 1. g 24.Juni. PrinzHeinrich VonBayernKönigli eHoHeit, zum Lt. im Inf. Leib-Regt. ernannt, und war vorerstnnter teUung €;. 18. auirs des genannten Regts.,. rinz' eorg von Ba ern Köni liche Hoheit, Lt. k ]8- guido des nf. Letb-Regts., vom 1. ngnst d. F. ab auf ein weiteres Juby beuxlaubt. Reher, Hauptm. :*1 18. 511ij des 10. Infaxttcrxe-Regxwents Zdrmz LudWLg- kommandiert zum Kriegs-Mmtstermm, 1m 2. nfanterie-Regiment Kronprinz, chmttt, Oberlt. des 2. Fu :Art. Regts., im 1. Fnßéärt, Regt. vakant Bothmer, untcr eförderung zum auptm, * zu Komp. Chefs ernannt. Stephan, Lt. des 15. In. Regts. König Alderk von Sachstn, Trautmann, Lt. im 2. Fnß-Art. Re t., _- znglberlts. befördert. Rubenbaucr, Obstlt. des1.Jnf.?)?egts. Komg, uztter SteUung T1 123. Zaids seines Truppentbeils, zum'Kriegs- MMHLstZrÜ-UHUZ xonßmandliért. le 9 ewi ignngen. Jm aktiVLn-Heerc. 19. uni, Gr. v. Preystng Frhr. v. Alten reysing gen. Cronwinle auf
Liechteneg a nr. ds 3. . „ . » - -„ Res. beurlauJéZH ? Feld rt ROW Komgm MWM zur
23. Juni.
Gen. Kommando ]. Armee-Korps unter Fortgewäbrun ' | . g der eexlt en Penwn und m1t der Erlaubritß zum Forttragen der iLÉeriYen
Uni oxm mit den für Verabschiedete vorges riebenen Ab 21 e Absch1cd bewtlltg't. Schwarzweller, Lt. c!?)es 2. Fus;- rt.ch 111€ng zu den Res. Offtzteren dteses Regts. verseßt. , 24.311111“. Keßler, athm. und Komp. Chef im 2. Inf. ReZt. Kroyprmz, unter erlethung des Charakters als Major, Ue ersczt , Hauptm; Und Komp. Chef im 1. FUß-Art. Regt. JaHKFTnZZthÜnFr, f- Yk dZFFrYaYbniß 31th F?rttragen der bisherigen
_ ez1 ur era_ „te 2 e vor 6 rte enen Ab“ '
geseßlI1chenSPenstZtZ t'dserKAb]chted bLeFvillTiéxgt. zeichen mit der m ant a - orps. . uni. O1". e ' . Oberarzt txnd NEHUS. Ath im ]. Inf. Regt. KönZ, lFuer;l ZrsYeFd des Opsratwnsknrus fur Mxlitäxärzte, Ur. Meier, Stabs- und BaWZErzt im 12. Inf. Regt. Prmz Arnulf, unter Bcförderun zum Ober-Htabsarzt zum Regts. Arzt im,* 2. Ulan Re t. Zöni , 1)» Ltersch, Öberarzt des 6. Inf. Reg s. Kaiser Wilhe m, Köng von Preußen, unter Beförderung zum Stabsarzt, um Bats- Arzt tm 15. Inf. Regt. König Albert von ck en, "* ernannt. ])r. ixnmermann Ober-Stabs- und Regis. rzt im 1. S_chwxren * etter-Jxegt. Prinz Karl von Bayern zum KMF" Mintstermm, Ur; Wurdinger, Ober-Stabs- und NWKS- Akt m 2. Man. Regt. Köxug, zum 1. Inf. Regt. König, 1)!“- Patin, ber- StgbsaKt vom Krtegs-Ministerium, als Regts. Arzt um 1. Schweren Retten cgt. .Prm Karl Von Bayern, ])r- Gut mann Asstst" Arzt des 7. Inf. egts. Prinz Leopold, Rm 8- FLW'AU: RM“- ““ verxcßt. Bock, Unterarzt im 4. Inf. egt. König WWW" von Wurttemberg, zum Asfist. Arzt befördert.
Kaiserslthe MaoriBe.fö d B .
Offiziere :c. Ernennungen, ? r erungen, "€!:- seßungen :c. Kiel an 5 orb .S. M-. acht „HobenLloUern
20. Juni. Frhr. v.“ Senden-Bibran, ze-Admtral, dmivak
d 13 suits, unter Belassung in der Stellung als Chef des (Marin;-
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Frhr. v. Oefele, Oberstlt. 3. D., zugetbeilt dem *
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