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steiicr, 1101116111116!) 1101130611116 Möbel: und Wagenfabrikanien un16r 06111 6311611601611 Pubiikum wiüige 11110 libcraieKäUfcr ge- funden. _
Die von der Regierung der Republik auf die Ausstrüung verwendeten Kofien find durch die Einnahmen aus 0611 Ein- 111115116106111 nur in sehr geringem Maße gedeckt worden.
Die für die Aussteüung bestehenden chilenischrn und frem- den Kommiifionen find gcgenwärtig beschäftigt, jede für fich einen Bericht über dieses für Chile bedeiitende Unternehmen aus- zuarbeiten.
_ I)er Siaatsrarb hat am Ende des vorigen Jahres das ©6161; 1361110111101, d111(11 166161116 drr N111101111110ngrcß 0611 V0r017711310g der Staatsausgaben für das Iabr1876 festgrßcbi 06.1. In G6mäßlzrit dicses Gescxcs betra- gen gedachte Ausgaben: für die Minißericn des Innern: 45726321 Pes. 46 C„ der Auéirärtigen Angelegenheiten und Kolonistiion 263,003 Pcs, dcr Iuftix, dcs Kultus und öffent- licben U11icrrich1s 2,031,295 Ves. 6 C., drr Finanzen 6,782,780 Pcs. 63 C., des Krieges 1,957,498 Pcs. 53 C., der Marine 1,222986 Pes. 19 C., zusammen 16830402 Pcs. 87 C.
Vereinölvesen.
Tak Tirckivrium der Hufelaudfcben Stiftungen bai 1.0.60 45. Jaksi“§1'€11ckt vcrémniiicbt. Aus 06111161ben ergiebt sich 1111105 J.:!1r1875: 111.11“; 116101 Siiftangsk111'6 327 111161- stüsnng nriblridender 2161316 Die Gcsmnmieinnubme 289013319 .it“, bie Gesammraukgabe 23,934,41 „ki„ der B6- fiand 111111611 26562903 .“, rrirug. 2; Bci 0:1 131". Ignatz Br.“.uniibrn Stiftung 1161116 fick) die Toiaseirinabms auf 10,768,» .li-., rie 2111691116 (1111 600 „16; es verblieb (1170 ci:- Vksiakb rrn 10,168 „16. 10 „_1. 31 V61 rer Stif- tQ-IUZ-Ékäiié 3111 Uiiicrsiüßnng nrtblxxidrndrr 213111111611 Don 216r11611 6.1ng die gxiawtrtc (810110111116 124617 „kl: 99 „3; kik 115161111116 3111160006 27,117 .F.“: 99 „5. 1111111111 einen Bestand rrn 97 510 416: Das Direktorium 169111131“ 11111 Frcurkn bir Liilgktkéf-"UE V:“rmrbrimg drr Z.:bl 161: 517111- KL'LkSl', irirbb1 der är:111ck611, als 01111) 06: 2611111161011qu- ÜÜSUUZÉin-ié, 01:5 6111 Zricb-xn der immer rcgrr irrrkrndm Tbcianrmc an 0.111 (5360610611 161 ZTifsUUJ 1110 11111601 0611 :)i“gi:111116;s-'))i6101111111- Räibm 11117.“ K:6161*1r1'ikcr.1 1111 11116 51.111116 1111 thsrrsi": rer Stiftung 11171251 Task 01115. Ziig16iib 1161161 011116116 011 0.116 Krlxcgrn die Vitis, dis .1'_1;:i.1.11711rb:11 S1iiti;nzrn ibxrs Zwrcke's 11169111 15166111 311 11611an 1.1 bri N11 1160 [1181716122611 11111€rstiZixiiwzs-Nrträgrn 1111711-I1OTKÖC7L von 2611176311 Tic rorbanNnén *.*-111111 016 (“1111*511111r,1 0111 1111151- stülzunxrn 1111! in sebr b6scixränkicm Mäx; [*1917177 Fksts'lULTCU.
Statistische Nae'hréchken.
Dcr Weinbau in der Provinz Hessen-Nasiau im Jabrc 1875. 1421111116636 Corrribonkcnz) Tic un.;imsiich 2811011111611 ix“: Arfanße Nr 5061 Fsbrs, Dir 061“. Writibrrxsbéfisrrn im 2111611756.» 11111611111116156 des Weinbaus, gi'riz6 2361111116 170111611, 0011611 81111 11110 2461111111611 311 11611611 2111106611 Z6110111111611. SM dcm Cini:iii gxmr Jxlzrc 111 BMW zir-xr W152?!“ Z11111ckF2k5[)[t, 06111164) ].“.siéLi M1 161576“. 5.7.11: 61:16 211111171116 Nr 11111 W613 1161.11116n Jiäkb-xi 51.671160;
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3110611 dcs Wrinb6rZs=Yixrxls im 1166171011961: "311600 krr 16151611J61xrr 11110 111 fOTZCQTCr (*.*-ck 3;.*'.11;:111;11-,161'161111 1872 1873 1874 1875 .I.-11. Hrkx. H.;ki. Heki. ©1517: kés Z€1ä12111118n W6i1.1*6rg- 9.6.11?- . . . . „31.374,03 3,307,» 3,5113,» 3,49125 Hirrrrzi 111 Er:») . „:),-“58,15 2,7736:- 2,8221,» 2,81635
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WJB 116 MWST.:UTM é1161*6111611611b6111ff1, 1,0 kommen beim
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Weißwein für die weiirre Verbreitung im Großcn nur einige Sorten in BMW)! und hierunter 1131116111160 016 Keine Riesnngrraube, welche dem Rheinwein seinen weitrerbreitcten 211111111 vcrichaffi kat. Am häufigsten werden demnäcbst dic Kxciub6rgér Reben angebaut. Jbre Kultur findet vorzugsweise im untern Rbeinthale statt. Den quantitiv reichsten Wein dagegcu licfcrt bie öiierreicbcr Rebe, bie hauptsäeblich dort gebaut wird, wo Oualitäisweine nacb Erdenbe- scbaffenheit oder Sonnenlagc nicht zu erreichen find. Nur unbedeu- tend ist dagegen die Verbreimng ker Orleans- uud Traminertraube.
Vor". den rothen Trauben wird namentlich Kiebrotb und Früh- burgunder gepflanzt, ersterer in AßmannShguien und an der Lahn, leßterer hauptsächlich in mep und Osteripei. _ _
Die 961011111116 in Ertrag stehende Weinbrrqöslaebe bcirug:
1872 1873 1874 1875 Hekt. Hskr. H.:kr. Hcki. fü: Wrißwein . . . . 271560 26.311,85 2665,50 2.658,35 . Rctbwein , . . . 142,85 142,80 163,60 158,00
Die Kultur der RieSlingrebe_nimmt die Hälfte des ganzen be- pflanzten Weirberg-Ureals in Aniprucb; demnäcbst folgen die öster- reicher und Traminer Reben, wie das nachstehende Uebersicht ergiebt. Es wurden angebaut:
a.. Weißweine: 1872 1873 1874 1875 Heki. Hrki. Hekt. , kai.
Rieslingreben . . . . 1,394,60 1,399,» 1,337,35 1,367,60 emiicbte Reben . . . 501,85 462,10 517,75 449,25 Kleinbergkr Reben , . 487,10 487,00 464,25 463,75
Oesterreicber Rüben . . 284,75 302,85 310,75 330,50 Traminer Reben . . . 28,25 23,85 20,50 29,50 Orleansrchn . . . . 15,35 15,25 14,50 17,10
Zusammcn 2,7 14,90 2,630,55 2,665,20 2,658,20
b. RoibWeine: Klrbrotb . . . . . 81,00 84,50 91,00 89,00 Frühburgunder . . . 61,75 74,25 74,75 69,00
Zusammen 142,75 158,75 165,75 158,00
Jm Verhältniß zum Weißwein ist biernaä) die Kultur des Rotb- w6ins nur unbedeurend.
Was nun die W:"inkrcsc6nz bciriffr, 70 kommen bier Qualität und Quantität in Betracht. In beiden Beziehungxn zeigt 111601 1011111 6111 anderer Kuiturzwcig 91013176 2101610401106» Di6 Qualität der Weine 361,11 nacb Jabrsabg, chrmxknng uud LUFT, 11.111) Les.“ 11110 Keilerbebankltmg 016 größten V611ch1606110611611, 11.111 0611611 skaiisiisck) mir der 1111161160160 erfaßbar ist, ob im “2111960160161! cir16 Ernt6 vor- züglich, gui, mittelmäßig oder 1111166111 0116616106611 ist. Di.“ desfailfigrn Angaben lassen erkennen, Daß das Jahr 1875 11.111 11111“ der Qimlitäi, irn06rn 01111) drr Qaantiiäi der Krcscenz nach zu den guten Weitl- jabrm 511 rccbncn ist,
_ 116161 011638 Guisbcsißern in Mecklenburg-Srbwe- rin. Weich? 1019 Hauptgüirr 18751111 Bcfiß 11.111611, bkfinDLn 11.11) eine Lanchbxrriibait, 3 fürstlicbe, 31 gräfliche, 264 frribrrrlicbs 11110 006,36 11.00 302 bürgerlicbe Famiiicn, 12 geistlirbe Siifiungrn, 16 weii- 1icb6 KUPNÜÜOUCU, 6 Baucriibaftsn, 2 LLkiicngeseilscbafien und 61116- Krnkueriiassr. 1111161" den 1019 Hanbtgütcrn warm 602 chngüirr UU? 417 2111001611. 1874 brianxcn 1761) 1019 quprgüirr (60.3 chn- güicr 11110 414 2111011611) in 53.100511 11611 634 Giiksbesißxrn, 1865 11101611 1008 Hauptgütc: (6174: 8611591116: 11110 390,“ Tiiwdicn) 111151361115 rrn 652 Gutsbefitzern.
_ 91061) 061111161“ Kur56111 6richiei1en6n „Nbrrßbucl) der Bach- und Steindruckercien in Deutsrbiaxb, Oesterreirb und 0:1: 6311110611.“ berauégrgebcn 11611 Karl 5111111161) beträgt die Zahl der Buwbriick6- 16161111: Deuticbland1977. i: Oesterrria") 423 11110 11106: S 611111613 182, 0611 106111611 398163. 111 11110 10 mit Sisindrnckzrcixn vrrbnndm smd. Steindruckereien fübr1 das Adreßbuch in Deutfcbland 1574, in O6s16rreich 209 und in drr Schweiz
135 auf. Kunst, Wissenschaft und Literatur. Die 9. Lieferung 4_. 28.111066 (2, Abib.) dcs Deniicbeu Wört-rrbuchs von Jakob Grimm und 2811061111 Grimm, forig-xsrßi
von Dr. MorizHeyne, Dr. Rudolf Hilkebrand und 131- Karl Weigand (Leipzig, S. Hirzrld, “6111115111 die Artikel Holzmarkt bis Hurrc, b:".nbeitet von O1“, Moriz Heyne, und inncrbalb kieskr Grenzen die Wörter Houix, Horn, bübscb, Hüne, Huhn, Hund, Hundert und Hrngm: Bemerkenswert!) ist die Erklärung der Heckankt des Wortcs „Hüne“, Der Begriff res Hunnen war seit dem 13. Jahrhundert aucb auf den eines Riesen übertragen und hielt fick) in 026161: Bedeutung unter ver» scbiedener dial6kiifcb6r Form bis ins 16, Jahrhundert hinein. Di6 oberbcutscben Gegenden lassen Um die angegebene Zeit das Wort ausfierben, während die niederdeutschen mit der Form büne einm reichen Sazenschaß bewahren. Als der Sammelfleiß des 17. Jahr. hunderts Kuriositäten, darunter die Sagen jener Landstriche, iammslte, wurde das Wort in dcr uicderdcutscben Form dem deutschen Publikum wieder bekarmi 661110601, nun unterschiebrn 0611 Hanne, obgleicb Die gelehrten Schriititeiikr dcr Zcit fich dcs Zusarnxnrnbanss von Hime und Hanne bewußt find.
_ Bei dem Brande des Raibhauscs von Udine find 111616 kostbare Kunstschätze zu Grunde grgangen, unter Andcrn aber ge- rettet wvrden rie Madonxa von Pordenone, das Freskogemälde von Pellxgrino, sowie auch Bilder von Pellegrino, Floréani und Groifi, 111616126 sicb in der Loggia befanden. Die Krönung der Jungfrau von Girolamo aus Udine war bereits seii einiger int in das Mu16um gebracht worden.
_ Gräfin d'ngoult, in der literariich6n W611 unisr dem Namen Daniel Stern bekannt, ist am 5. d. M. im Alter Von 72 Jahren zu Paris einer Brusienizündung erlegen.
Land- und Forftwirthskhaft.
Das 2111113101011 veröffentlicht das von dem Minisirr des Innern und 06111Min1116r fiir die landwiribfckyafilicben Angelcgrnbriten 1111161111 22. Jaxritar d." J. genehmigis chlenwnt für die Provinzi al- ständiiche Garinerlebraniialt kn Koschmin.
GeWerbe und Handel.
Die National - Hypotheken - Credit - Gesrllséhaft, eiugc-iragenc GenossensÖaft zu Stettin, besteht nach 06111 in der G6- nemlvcriammlung erstatteten (Hescbäfisbrricht aus 960 Miißlicdern mii 1,001,100 «16. GsichäfiSantbeilm. Das Grschäft beschränkt sick") fait 0051671161111.» 0111_ bypr-thckarisch Velcibung ron Gxundsiückcn. Die 1161161161161: GriMkitüiké liegen arößtcntbeils 111 Pommern, 111011111 übrr 7 Miliionrn. 00369611 11061) Brandenburg, Preußen, Posen und Schlefi6n 2, 1"; 1.1 und 1; Millionen Mark gcgcben find. Jin 61.111. 3611 fix:?)1365000036vaotbrkenbarlcbne qegcbcn,11ndzwar1184000036. unkündbarbxid 1810000016 kündbar. Auf L_ombatd find 610.000 „16, auf WLchiél 4,450 „161 Hegeben. Pfandbriefe dcr GsieiUcbaft smd 11,164,00-.) „76 in Cir.uiaiion, Deposiien und Spargelder 11110 218700034 angenrnnnen, davon 2 Miiiirxncn mit baibjäbriiiber oder längrrer Kündigung. Der Rcservefond ijt 11111 ca. 50,010 674 61- böbt 111111 beträgt 6.1. 130,00021; Die Generalversammlung genehmigte 016 28111113 11110 Gcwinnveribeilung mit 12,1% Dividrnde fiir die G61'6bäitsantrcile 11110 0,43"/0 an die Hypotheksibuwnsr von 06111 V6- trage ihrer Hypoibrkcnirbnld.
_ 21061) 06111 7. Jahresbericht der J'iorddeutsrben Feuer- Versicherungs-Geiellscbast zu Hamburg bmiffcrie sicb die Einnahme auf 1,065392 „16, die Ausgabe auf 712,597 „40, so dat"; 6111 1161161160111; 11011 353,794 „M verbleibt. 11016: der (Einnahme 11,111- riri 61116 31110111ien-E111n0111116 11611 860724914, Wklche einer Ver- ficberungssumme von 185 9111111011611 (111111161611. Nn Brandschäden wurden nur 180.725 „16 06311011, 0096-5611 an Prämien für Rüri'oer- sicheru1ig 350,539 „16 Von dem erzielten 116b61sck)us; 1116110611 21738036. zu NSsCi'VL'n für Schäden und Prämi6n ber 101117110111 Vsrficberunzen von 61. 100 911111. 616. xurückgesctzi, so daß ein Reii-grwinn von 136,417 616. verbleibt. Hiervon werden VLTWkUdkt 45,000 914 zu Dri- denden oder 225 «16. Per 5211116, auf TaniiSme 4500 «44, zur Versiär- kung der P151111611-R616rv6 18,000 „10. und zur Kapitai-R61'61v6 68,917 „76 Auf das. statuiemnäßige Aktienkapital smd bisher 1101: 1,500,000 .,.-6. nur 300,000 .“ eingezahlt worden.
Beriin, 0611 6. März 1876.
Seitens drs Iobanniter-Orbens smd durch 0611 Major a. T. Gr17'611 11011Warie116Wben-Secdorf, 061; 311 01616111 Z11*"ch? 11111 Ys'ÜUilickxk rack) Schönebeck 611116111161 WOTÖSU ift, .. Fkiisromix-Z- 0111111111 (2111 5. 0. 1000.14 rorzügliikz zu 0611 ZiVLckéU 06r Kr01116npfi6g6 0600110th wordén, 11110, 0.1 111011 1111161“ 0611 6011121111611 VcrbixiiNiffrn, 111 0611611 17.11 erT 11110 (1111 16.11.3616 3111 0111-1111“: JLZM 2000 Ei111000116r Fieser Stadt 061111011, 111616136 01316 W00111111g6-11 111 Mafferqiiarrierrn untcr- 5601110111110, 2611 211160111613 00113101111360611 1167111611161, 111 N111n611s D-xs T10111s 016 24cr111116111111g ÜÜLTUOMUTLU, 111 01616111 F1116 00-3 961011111116 H0110r0r 06r A6r516 für dir B60011011111Z 11611 Unbe- mirt611611 Kranken, ing161ch611 dir 211601in 0611610611 zu bezahlen 11110 116 71:11 LLÖMSMZTTCM 311 0611611611.
2111€6r obiZ611 101011 5111“ V611rr1101111g kOMMLNÖLU 10710 616 11110 311 05616111 Zwrcke nrcb 2000 411“: 01121 066 LTÖSTWÉEJL 3111" 2761707115011 066“: HüifsromiN-s 9,6116111 111610611.
Trr Vrr'siaiéd 055 K. K. 111111111706, T6001161116r11s im H,.RÖLÄÉ-MZUisT-TTZUUT. Hrirséb 1)r. Brach611i iii W160, 06111111- 0612 ir. drr 111 0. B1. ÖLTLZTH 111611110611 erwäbUT-sn 3. 9111710616 1617.66 W6:16: „Ti6 Siaaren EUropas“ (111. 5,3611, 23101111, BUWZLK 371117161) 016 gribsrbliäze Indiistrie 111 0611 1361:- sch160611611 €U1'0P311ÖL11 STÜQTOU 0111 (6111110 der ULULstEU 110616- 1111611 EkJSZUÜffk. Tas 111112611 611165 10 «1161101101611, 1112r6ricii- 10311. J1chx11101111€s 11161 019 0611116116 Indristri6 bci WM 0611 116113513611 Vex'ßiikiniffry, 11361606 bci Mancbrw das VCTLUAWU 311 der 636111110611 GkUNÖQQL 1111irr6r Iriduérie 6116011116r11, 06101106r6s 3:116r611'6. Ww 6111116001611 bssbaib 01616111 Wsrkr 016161661611 S16L611, 016 17.11] 0111 0i6 0611111136 311111112116 im 2111g61116€11611 1365160611.
In BHTrW-k der Cnrivickiungsstufe, 0111 wr1ch6r fick; die 961r61115ck36 Zrdbftré 111 0611 6110211061060 Staair'n 0611-1061, fta- :11111 111. Br0ch6iii 3111106131": 11161," Klasen.
Tie 6r1,"16 96111116 rimixßt 11063 1611161 T01st6111111g di6 6i_:,-;*.7:(5ch611 ,Induirrirßaaren“, 1101111161) ]“6116 S1001611, in 1116160611 die gerrULTÉ-Z Tbäiigkeii „die JTÖJTS 251111116 11110 ibren Kulmi- nsÜ-MZUMÜ“ 61161131 1,01. 21616 Staaten find der RéißékifÄge 11061] G10Z0121011111611, Frarikr;ich, 2761101611, die SchWé13„ Bélgién, WÜrUemKrg, Pr611Z611 11110 bas 3161606110110 EiiaßLotbringrn. Im preUézéich611 STILL 011301 die 3111113116 ba1111110ch1ich3 in 0611 ProwiKzM RbeiUTMd, 235611101611, Sackzirrr, €ch16s16n 11110 BL'ÜNÖLZTZUTJ.
3111: 510611611 .Es-3176 r6ch1161 06r Veriaffer jSUL SWÜTLU, ir' W6ich6n 016 3110011116 €111€11 s6br 161611071611 AUf'Zcbwimg ge- 110111-111611 001, .;ber irn 261016101) mir der UrprobUkiibn erst 175161) 0161611 601611 qupxnabrrwgszweig 1"1"1r 016 B600116ru11g 0091.01. Hier 2110611 rr-ir Bayern, Buren, H6ff611, die thüringiscben Staaten, Brarrnickgweig, 21110011, Lidenburg, Lippe 11110 Waldeck- Pyrmont.
301 01111611 5110176 301711 der Verfasser jene Siaairn, ,in wekxes bcr iabrikmäßige BéTkiéb im Allgemrinen noch wenig 6111TIF611 iii, 061 00.1.0106rx'smäßig6 G6werbefieiß ab6r und die Ha.:xérdx1s1ri6 17.11 6111w6d6r einer qroßrn Aus0613111111g oder m11106716:2 eir.6r iorsichM Pfieg6 6111611611. Hierher gehören ZM T61111ch10110 Lauerburg,Y„Mech1:-riburg 11110 Schaumburg- “ ppc.
Di6 vierte Klaffe begreift jene Siasien, in 1061611611 die In- dustrie ganz unbedeutend ist. Ein 061iischer Staai gehört 1116131 in 01616 Klaffe.
Man sieht, daß drr quantitativ überwiegende Theil Deutsch- lands zu 0611 Industrirstaaien ersten Ranges bchöri.
Ter „Fraiicais“ 1116111 rinige SteUen aus ei116m Buche mit 1061611693 Hrrr TULLÖCÉ dcm 6560060111113 des Herrn von Martignac gewidmet und wslch6m er 6111 16111: beredirs Vorwort vorangesckyicki 1301. Nachdem 161“ Verfriffcr, obne die 11011 der Regierung der Re- ftauraiion ÖLJÜU-ZMM Fcbier zu 06rk61111611, daran eriimrrt hat, daß „111611101s eine Epoche iiigenhaster dargcstclli 11061) schlechter erkannt worden s6i,“ fiigt S'." 13111311:
Die Männer, weich6 13011 1815 bis 1830 durch die (9101116- 1111110 11110 Standhaftixikrii ihrer G6g11611chast fick] 011szeich11161611, 111110611 011601 111 1161161“: Léäzt grftellt. Was die Männer der 3165161111111 betrifft, 16116 großrii Mimifter, die der Ruhm des fr01150fiich611 Volkcs 11110 der Stolz 06r 1110narchisch6n Partei find, so spr0ch 111011 von ihnen nur, um sein Mitleid auszu- 0rf1ch611, Über ihre 1111110191611 richtig zu 0111106171 1111011111 ihr N11- 06111611 11061; 9110911601611 bsrabzuziehsn.
Stärk6r 0.10" 016 Vrr1äun101ing, 016 Herabwürdigrmg 11110 der Schimpf bat sick) 011111011661) disscs 211106111611 w':606r gehoben, ja es 1111 ZUJLUOMMM. U1116rfiiiizt 0011 11611611 Dokumenten hat es die Tbbre der Geschichte gesprengi. S0 ftrablexn heute die Größen 061“ 3161101170605, 11261036 61101161) 11011 06111 Terrain Brüß geiiom- 111611 [](111511, 311 06111 1111111 ibnen bisher 0611 31111111 vrrweigcxrt bat, mii Unverglricbiicbrm (33101156 11613611 0611 unv6rg6ßlichen 11110 g80ch1€1€n Namen Richelieii, Tecazrs, Serre, Lainéz, Baron Loriis, R01), 23111016, Royxr-Collard, PaÖqUier, Lafer- r011n011s, Martizsac 11110 vi61611 2111061611, die ihnen nach- eifert-rn .....
Srnderbar, nicht die Macht, der fie gedient haben, ist ihre BéschÜH€kiU in 0611 NUJCU der 911160111611. Im Gegeniheil, sie smd es, die durch die Erinnerung an ihre patriotischen Be- firebimgrn die LCidCUsthaft, die Undankbarkeii 11110 die Ver- gessenheit überwanden, und dadurch 0116 belehrt und aUen vor dieser MachiNch1ung eingeflößt 000611. Wenn jeßr, da 17011 die RrstaUraiion brffer 1611111, fir: 11113 wie eine Zeit der WiederberséeUung krséhLZTU, wobl werth, daß man sie ehre, so [301 01615 nichl 0116111 seine]; Grund in 0611 Eigenschaften, 0611 .3111611 Absichten zW6icr So'sveraine, die während dieser Epoche regirr1611, 10110601 auch, wir möchten sagen ganz besonders, darin, daß die 0111111116 061: S1001smän116r, die wir genannt Haben, die Bürgsckzafi für dieselbe Übernimmt, fie vertheidigt und fie rächt; weil die Vernunft dem Gedanken nicbt Raum geben kann, daß 10 0111116116136 H6r5611, 10 tapfere Seelen, so kluge Köpfe fick; 06111611 b6r611 11110611 (affen, 01161) nur einen Tag Fürsten 011116 jedxn Pa1ri011-Zmus, mit selbßsüchiig6n un) schlechten 210176111611, ihre Unterftüßring zu leihen. Heute wird die anfrichtige An- strengung, 016 man damals machte, das monarchisch6 Prinzip mit den modernen liberalen Ideen zu versbhiien, nicht mehr geleugnet. Es wird anerkannt und eingeßanden, daß, Wenn jene Anstrengung nicht mit Erfolg gekrönt worden, der Fehler weniger 0611 Männern, die dies unternahmen, zur Last fällt, als den Zußänden, durch 016 116 beeinflußt wurden. Es war die verhängnißvoile Folge der EntfesselUng der Doktrinen der U11- ordnung und des Umsturzes, welche eben erst ein viertel Jahr-
bundert lang sick) unter der zwiefackzen Form der triumpbirenden Demagogie und des fiegxreichen Despotismus |ck geoffenbart hatten .....
Am Drnncrstasx, 9. März, Abends 7 U01“, findet im Restaurant 06 ["Eurrpe, Cbarloiiensiraße 37, eine Veismnmiung drr Juristi- ick) 611 G6161lsckxaft statt, in W6lch6r „Hr. Obcr-Tribi-inals-Rath Siruckmasn einen Vortrag Über die 11011 berReichs-Just1,1-3101111111111011 in ersirr Lcsiing in Brzug auf das Gerich16verfassungsxzeseß grfaszien B61ch1üff6 [1011611 wird.
Mit G6116bmiZu1-eg 063 Cbcfs des Generalstabes 061: Armse isi 6i11 Kmnmando des Ciienbabn-Regimenis unter Führung 611166 OffiziSrs am Sonntag früh zur Hrbuug der an der Dabmebriicke grsuukenen Maschine nach 610113611 009611163.
In Folge des Arifrriis drs Prlizri-Präfibenten von Madai vom 27. Dszember br. 1100 für Bremerhaven 1106111169161) 11061") b6i 0611116111111 920,15 „16. 6111969011960, 002,1: 1an Bskarxrximacbimg vom 14. v. Mis. 12,038,05 «161. in Summa 611101295820 «76, Wklshk 11.161) BWWLLHÜVLU abg6sandt find.
Indem der Poliiei-Präsi'dcnt 0611 Gebern für diese Gaben vrrbindiicbst banki, 6111.11“? cr 3111316111) 016 Samwlung für 251611161- bavexi für gescblrisen.
Die Samrnlung für Schönebeck besteht 006169611 11061) fori, 11110 111611616 Geldbeiträge für die vom Wasscr 11) 16011161? H61mg6iucb16n 111610611 aucb fLMTL rom Po1izei-Präfidentcn ang6nommen Werden.
Jn drr aui g6siern 136111191611 Sitzung 061: Tobi-Znscbau-Jury zu Poblar war, laut Telegramm des „W. T. B.“ aus London, Die 6119111666 Regierung 011161) 0611 Adrokaien Siraing 0611161611, 1116161766 (1113611316, 0.11"; 016 RSZZLUMJ 6160111111 das Kriminalvrrfabrcn gxgen Kap'iän Kubn 6101611611 lassen 1116106. Außer dem Civil-Jng611i6ur, 1116111161 016 NUÖsIJTU res Jugrnieurs HsrrinZirn im Wxsrntlich6n be- stätigte, wurdcn 1161116 061“ erste Steuermann über 016 Führuxxzz des Srbifféjonrnais und 100611111 061 erste und der zweite Maschiaist, der Schiffszim1116rmann und der Booismann Wesipbal vernommen; die Ausfagrn 176116117611 ftirnmrn im WLsenilicben mit 0611611061: früher 061110111111611611 Zeugen iibr-rein. Die nächste Sißung fi11061 am Mili- wocky statt.
Den 2111113111 dcr Stadiverwa'ltung von Genua auf Auslicfcrung der Asche rrn Christoph Columbus bat die spanische Regie- rung abschlägig 1161111160611, Weil sich in Cuba ein ailzugroßer Widsr- stanb dagegen erhoben babe.
Theater.
Am Sonnabend ist Richard Wagner hier eingriroffen. Sein 211665111011 wird 1109 bis zur Aufführung brn „Tristan und Isolde“, also auf eiWa 4 Wochen ausdehnen. „
_ Am Donnerstag kommt in Krolls Theater zum Benefiz der Soubrette Fr. Mari6 SioÜe das LebenSbild „Die Spißenkönigm' bon Hugo MüUer und L'Arronge, Musi“ von 25101, 1116161613 1611 dem
Abgange der Fr. SioUr Dom Wallnertheaier nicbt 11116061: zur Dar- *
stellung gelangte, zur ersten Aufführung. Die Hauptrollen befinden sich in den Händen der Bruesizianiin und 068 FrbHagedom, sowie der HH. Eduard und Carl Weiß, Heber, Hauptmann und Bäckers.
_ Der Kapellmeister des Woltersdorff-Tbeaters, ?k-
Adolf Mohr, ist von Hrn. Direktor Thomas auf fernere vier Ja re *
als Kabskimeister uud Compostteur für 01616 Bühne gewonnen worden.
Redacteur: “7. Prebm. "23?er der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner„ Vier Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).'
Berlin:
Erste_Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzciger und Königlich Preußischen Staats-AnzrigM
Dentsche6Neich. -
Gesch, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Sirafgeseßbuckzs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben.
Vom 26. Februar 1876.
Wir W ill) elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Art. 1. Die §§. 4, 55, 64, 70 Nr. 2 und 3, 88, 95, 102, 103, 104,11Z,114, 117, 13011, 135, 140, 144, 145, 176, 177, 178, 183, 194, 200, 208, 223, 228, 232, 240, 241, 247, 263, 275 Nr. 2, 292, 296, 303, 319, 321, 360 Nr. 3, 4, 7 und 12, 361 Nr. 6, 363, 366 Nr. 3, 8, 9 und 10, 367 Nr. 5, 8 und 10, 369 und 370 des S1rafgeseßbuchs in der durch die Geseße vom 15. Mai 1871 und 10. Dezember 1871 fsstgeftellten Fassung werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Beßimmungen erseizt:
§. 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgeseßen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätberische Handlung gegen das Deu1sche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Miinzverbrcchen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaates eine Handlung begang6n hat, die nach 0611 Geseßen drs Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ift;
2) ein Deutscher, welch6r im Auslande eine landesverräthe- rische Handlung gegen das Deutsche 916161) oder einen Bundes- staat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten be- gangen hat;
3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung be- gangen hat, die nach den Geseßen des D6utschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Geseße des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be- gebung der Handlung 110ch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Brbbrde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen wor- den, und das ausländiftl)? Strafgeseiz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
§. 55. Wer bei Begchung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht 0011611061 hat, kann wegen derselben nicht straf- rechtlich verfolgt werden.
Gegcn denselben können jedoch nach Maßgabe der landes- geseßlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Befferungsanstalt er- foigen, nachdem durch Beschluß der Vormundschaf-“Sbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ift.
§. 64. Die Zurücknahme des Antrages ist mir in den ge- setzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Ver- kündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zuläsfig.
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.
§. 70. 2) auf Zuchthaus oder Zeitungshast von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3) auf Zuckzthaus bis zu zehn Jahren oder auf Feßungs- haft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
§. 88. Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich auSgebroch6n6n Krieges in der feindlichen Kriegs- macht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder 06ff611„Bun06sgenoffen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslanglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungs- haft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegs- diensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in der fcindlicben Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mrldernde Umstände vorhanden, so tritt Jeßungshaft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemier, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen R6ch16 erkannt werden.
§. 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines. Auferzthalts, in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird um Gefängniß nicht unter zW6i Monaten oder Znisr ?testungshast von zwei Monaten bis zu fünf Jahren 6 ra .
" Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten offentlichen Aemier, forme der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden.
§. 102. "Ein Deutscher, welcher im Jnlande oder Auslande, oder 6111 Auslgnder, welcher während seines Aufenthalts im In- [01106 gegen emen mcht zum Deutschen Reich gehörenden Staat oder deffen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er s1_6 gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten begangen hatte, nach Vorschrift der §§. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde, wird in den Jäklen der §§. 81 bis 84 mit Feßungshast von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden find, mit Festungshast von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Jäklen der §§. 85 und 86 mit Festungshast von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern in dem an- deren Staate dem Deutsch6n Reich die Gegenseitigkeit ver- bürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Re- gierung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§. 103. Wer sich gegen den Landesherrn oder den Re- genten eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats einer
Berlin, Dienstag, den 7, März
Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zivri Jahren oder mit Fcftungshaft von gleicher Dauer beßraft, sofern in dicsem Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
. 104. Wer fich gegen einen bei dem Reich, einem bundes- fürftlichen Hofe oder bei dem Senate eincr der freien Hanseßädte beglaubigten Gesandten oder Geschäststräger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängnis; bis zu Einem Jahre oder mit Festungshast von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
_. 113. Wer einrm Beamten, welcher zur VoUstreckung von Geseßen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs- behörden oder 13011 Urtheilen und Verfügungen der Gerichte be- rufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Aus- übung seines Amtes thätlich angreift, wird mii Gefängnis; von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisz- strafe bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.
Dieselben Siraivorschrifien treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, Welche zur Unterßüßung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Mackzt oder gegen Mannschaften einer Gemeinde:, Schuß- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
6. 114. Wer es uniernimmt, durck) Gewali oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unter- lassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Sind mildernde Umßände vorhanden, so tritt Gefängnis;- strafe bis zu zwei Jahren ein.
. 117. Wer einem Forst: oder Jagdbeamten, einem Waldcigentbümer, Forst- oder Jagdberecbtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen wäh- rend der Ausübung ihrrs Amtes oder Rechtes ihätlick) angreift, tbvikd fmit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Iabrcn
eftra 1.
Ist der Widcrstand oder der Angriff 1111161“ Drohung mit Schießgewrhr, Aextcn oder anderen gefährlichen Werkzeugen er- foigt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absaß 1 Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in 0611 FäÜen des Absaß 2 Gefängnißftrafe nicht unter Einem Monat ein.
§. 1303. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder 111616161: in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versamm- lungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer 0611 öffentlishen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, Fir? mit Gefängnis; oder Festungshast bis zu zwci Jahren be-
ra 1.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgiebt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündi- gung oder Erörterung gemacht find.
§. 135. Wer ein öffentliches Zeichen dxr Auiorität des Reichs oder eines Bundesfürsten 0061: ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis Luftseéshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
6 ra t. ' .
§. 140. Wrgen Verlesung der Wehrpflicht wird bestraft:
]) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Abficht, fich 06111 Ein- tritte in 0611 Di6nst des stehenden Heems oder der Flotte zu ent- ziehen, ohne Erlaubniß entwed6r das Bun06SJebiet verläßt oder nach erreichiem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bun- desgebietes aufhält: mit Geldstrafe von einhundertfiinfzig bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubtenstandes, welcher obne Erlaubnis; auswandert: mit Geldstrafe bis zU_ dreitausend Mark oder mit Hafi oder mit Gefängnis; bis zu sechs Monaten;
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach bff6n11ich6r B6- kanntmachung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung in Wider- spruch mit derselben auswandert: mit Gefängnis; bis zu zw6i Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
Der Versuch ist ftrafbar.
Das Vermögen des Angeschuldigien kann, insoweit als es narf) dem Ermessen des Richters zur Deckung der 0611 Ange- schuldigien möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der KosZen des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag belegt wer 611.
§. 144. Wer es sick) zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegrün- deten Angaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängnis; von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 145. Wer die vom Kaiser
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See,
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammen-
stoße von Schiffen auf See, oder '
in Betreff der Noih- und Lootsenfignale für Schiffe auf
See und auf den Küstengewässern erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünftzundert Mark bestraft.
§. 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauens-
1876. person vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für L*?ib 0061“ Leb611 zur Duldrmg nnzücbtigrr Handlungen 110113101;
2) ein:? in 61116111 1011160101611 0061" 0-10;1Z:T0“6:: „3115101106 befindliche oder eine geisteskranke Frc111617sp611011 zurn ailZCkLhL- lichen Beisch1af6 mißbraucht, oder
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzücbiige Hand- lungen vornimmt odcr dieselben zur Verübung odcr Drildring unzücbtiger Handlungen verieitet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, 10 tritt Gefängnisz- strafe nicht unter sechs Monaten ein.
§. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer 011161; Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des außereheiiégen Bei- schlafs nötbigt, oder wer eine Frauensperson zum außerebelicben Beischlafe mißbraucht, nachdem er fie zu diesem Zwecke in einen WiÜLUlOsLU oder bewußtlosen Zustand vcrseizt bat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisz- sirafs nicht unter Einem Jahre ein.
§. 178. Ist durch eine der in 0611 §§. 176 11110 177 be- zeich1161611 H01101u11g611 der Tod der 06r16151611 Person verursacht wordcn, so tritt ZUchthausstrafe nicht unter zehn I1br6n oder lebenslänglicbe Zuchthausftrafe ein.
§, 183. Wer durch eine unzüchtige Handiung öffeniiicl] cin Aergerniß girbt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Neben 061: Gefängnißftrafe kann auf Verlust 061" bürger- lichen Ebr6nr6chie erkannt werden.
§. 194. Dir Verfolgung ciner Beleidigung 11111 nur auf Anxrag ein. Die Zurücknahme des Antrages (§§. 185 bis 193) ist zuläsfig.
F". 200. Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbrei- tung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung aiif Strafe erkannt, so ist zngleici) dem Briridigien die Befngniß zuzusprccben, die Verurtheiiung auf Koßen des Schuldigen öffenilick) bekannt zu machen. Die Art dsr Bekannt- machung, sowie die Frist zu derselben ist in 06111 iirrhcile zu bestimmen.
Erfolgte die Beleidigung in 611161 Zeitung odcr Zeitschrift, 10 ist drr vcrfiigende Theil des Uribeils auf Antrag des Beiri- digten durch die öffentlichen Blätter bekannt zu 111060611 und zwar, wenn möglich, durch diesclbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Nb0r11ch dcr Beleidigimg gesckzeh6n.
Dem Beleidigtcn ist auf Kosten des Schuidigcii eine Aris: fertiZimg dcs Uribeiis zu eribeilen.
?. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekrindanikn staiigcfrm- den, 0 kann 016 verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht werden.
§. 223. Wer vorsäßlich einen Anderen körperlich mißhan- delt oder an der Gesundheit beschädigt,“ wird wegcn Körperver- leßung mit Gefängnis; bis zu drei Jahren QM mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
Ist die Handlang grgen Verwandte anfsieigrnder Linie begangen, so ist auf Gefängniß nicht unirr Einem Monat zu erkennen.
§. 228. Sind mildernde Umstände vorbandrn, so ist in den Fällen des F“. 223 Absaß 2 11110 des §. 22311. arif 056- fängniß bis zudreiIabren oder Geldstrafe bis zu 6111101116110 Mark, in den FäÜcn der §§. 224 11110 227 21111015 2 auf G6fäi1g11iß nicht unter Einem Monat, 11110 im Fall6 dcs §. 226 auf G6- fängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
§. 232. Die Verfolgung leichter 0011013116061, sowie ÜÜLk durch Fahrlässigkeit verursachter Kbrperverleyungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperver- leHung mir UrberTrctung einer Amts-, Bernfs- 006r Gewerbs- pflicht begangen worden ist.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschrif- ten finden auch hier Anwendung.
§. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich dnrch erakt oder durch Bedrobimg mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung 0061" Unterlassung nbtbigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis z11sechs= hundert Mark bestraft.
Der Versuch isi strafbar.
. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Ver- brechens bedroht, wird mit Gefängnis; bis zu sechs Monaten oder mit G61dstraf6 bis zu dreihundert Mark bestraft.
§. 247. Wer einen Diebstahl oder 61116 Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsvrrhältniffe steht, oder in deren hänslicher Gemeinschaft er als Gefind6 fich befindet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist 11111: auf Ansirag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ifi zu- läiig.
Ein Diebstahl 0061" eine Unterschlagung, welcbe von Ver- wandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bl6ibt straflos.
Diese Beftimmungen 11110611 auf Theilnehmer oder Begün- stiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Ver- hältnisse stehen, keine Anwendung.
§. 263. Wer in der Absicht, sich oder einem Dr.tten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er duroh Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer That- sachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. .
Sind miiderndeUmstände vorhanden, so kann ausschlreß1ich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuck) ist strafbar. „
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vrrmunder oder Er- zieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. ,
§. 275. 2) unechtes Stempelpapier, 11nechieStempe11narken, Stempelblankeite oder Stempelabdrücke fiir Spielkarten, Pässe oder sonstigeDrueksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte