M ' den Sisungeu korcher Ausschüne find' die Gemeinko- „ , u : uzuladeu.
30. kann Bes küsse saßen (Z 32) und _ Ma (5 33) n_ur„ Wenn me : _als die Hälfte der tat- “ Waden! Mtdglteder „anwesend rst. Die meeindever-
zit: lange a]s beschlußfahig, bis dre Beschlußfäbigkeitaus 7 der Gemeindevememn n angezweifelt und daraufhin
& MMUKKFYM festgestellt ft.
__ußfaffung_übn einen Ve andlungsgegenstand
Wegen BesJußun abtgkett ntcht_ stattfinden önnen, so kann in einer » ck uß der e_rsten Vmammlung zur Verhawdlung über UW nftand einberufenen zweiten Versammlung rechks- ' hesch en wertzen, _auch w__enn die Mit lieder der Gemeinde-
ter wiederum mcht m genugeuder Zah vorhanden sink. Es
um * bei der zroeiten Einberufung ausdrücklich an dßefe &Zchrift Lingewwsen Werden.
§ 81.
Die Sißungßn der Gemeindevertretungen sind öffentlich. Für einzelne Gegensxände l_ann durcb besonderen Beschlu, der auf Avira in geheimer Styung gefaßt wiw, die Oeffent ichkeit aus- geschio :! Werden.
- Z 32.
Beschlüse werheri nac!) Stimmenmehrheit gefa !. Bei Stönmengleichheit mlt der Antrag als abgelcvnt. Die “ timmcn- Fsehr iir1 wird lediglich nach der Zahl der abgcgchcn Stimmen
tgete :.
Ueber Beschlüsse _Qvird re [mäßig offen abgestimmt:. Aus-
ZWeise kann 111 emzelnen Fällen auf Antrag von Wenigsths der HUF“ der Aravescndeu Keime Abstimmung ngelajsen Werdcn. In die em Falke Wevden i Feststellung der timmenmehrheit unbeschriebene Stimmzettel m'ch§t Yitgezählt.
Wahlen werden, wenn n-iemanb wideri'prichk, durch Zuruf, W dmc!) Abgabe von Siimmzeiteln voUzogen. Bei der Zettel- ! wird, Wenn mehrere gleichartige uwbcwldete Wahlstellen der- Kiku VequltungZstelle zu besetzen sind, in einem Wahlgange nac!) n Grundsäßen der VerhältniZWalU, Wenn nur eine unbesoldete Wahlstelle oder wenn bejoldeke Wablsteklku jede Stekl: in besonderem Wahlgangc ua_
stimmt. _
Wird nach den Grund1äjzen der Verhältnisnmbl abgestimmt, so sind die Wahlstellen auf die Wahlbürschläge nach der Reihenfolge der Höchstzablen zu verteilen, die“ sich durch VoUrechnung, Halb- teilung, Mittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen ergeben. Ucbßr _die Zuteilung der leztenWahlsteUe entxche'rdet hej glxiclzen Hoch1t ahlen da;? Los.
Wird nach Stimmenmehrlyeit abg€stimm_t_, Fo ist derjenige ge- wählt, für den“ mehr als die HäTfte dcr gultigen Stimmen ab- gxgeben ist. Wird dies Ergebnis im er[ten Wahlgange nicht er- reicht, fo findet zwischen denjenigen Perxonen, Welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Mal)! statt, die, Wenn auf mehr als Re: Personen Stimmen gefallen sind, auf diejenigen vier zu beschränken ist, die im ersten Walzlgange die meisten Stimmen er alten haben. Werden auch im zjveich Wahlgange nicht mehr 3 die Hälfte der gültigon Stimmen fur eme Person abgegeben, so findet unter den smei Personen, die bei her zWeitcn
' ng die meisten Stimmen erhalten [)ab-sn, eme engere Wahl statt. Im dritten Wahlgange entscheidct bei Stimmen- sleicbheit das vom Vorsitzenden zu zteheude Los.
m übri n ist das Wahlverfahren durch eine von dem Maite! Yes nnen: zu erlassende Wahlordnung zu vegeln.
§ 34.
Bei der Beratung und Abstémmung über Beschlüsse S 32), die Reebok und Pflichten der Gemeinde betreffen, darf ein Mitglied der Gemeindebertretung nicht teilnehmen, Wenn sein eigeneZ wirt- schaftliches Intere e oder das seines Ehegatten oder eines Ver- Wandten oder Ver chwä erten bis zum dritten Grade von dem der Gemeinde abkoeicht. .» Z [eiche gilt, Muy die Beratung oder Abstimmung seine persönlj )en Angekgxnverten oder die der ge* uannden Angehörigen betrifft. Ob hxese Voraussetzungen vor- liegen, entscheidet endgültig die Gememchertretung.
Wird die Gemeindevortretung aus_dicsem Grunde beschluß- tnfähig, so beschließt an ihrer SbeUe dn Beschlußbehörde.
§ 35.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnunxx in der Versammlung. Er kann "eden „ ubörer, der die Sißung stort, aus dem Sitzungs- raum entéernen affen. § 36
Die Beschlüsse der Gemeindevertretng und die Namen der in der Ziyang Umvesenden sind in ein be1onderes Buch (Beschluß- buch) einzutragen und von dem Boxsißenden sowie wenigstens einem Gemeindeverordneten zu unterzetckchn.
*Die Beschlüsse sind dem Landburgcrmeister alsbald Kenntnis zu bringen.
§_ 37. Cl
Im übrigen kann die _Gesä) tsfüerung durch eine von der Ge- meindevertretung xa erlasjende eschaftsordnung geregelt Werden.
In der Gexchäftsordnung kann Vorgeselwn Werden, daß ein Gemeindeverordneter bei nn'ederkwlten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebe'nen Vorschriften von den Sißungen bis zur Dauer von dre_i Sivungsmgen durcb BescHluß der Gemeindevertretung ausgeschloßen Werden kann. Gegen den Beschluß steht dem GemeindeVerordneten binnen zWei Wochen die „Eklagbee im Verjvaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine auf; [chic nde Wirkung. § 88
Für: Landgemeinden in denen weniger als 40 Gemeinde- ange ri e vorhanden kind, mird, falls durch Ortsgesexx nicht anderes estimmt wird, keine Gemeindevertretung gebildet. n ihre Stelle tritt die Gemeindeversammlung, die aus allen Gemeinde- angehörigen besteht. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.
u bcscchn sind, für Stimmenmehrheit
zur
§ 39. Die "'r die Gemeindevertretung gelienden Vorschriften finden auf die emeindeversammlungen entsprechende AnWendung.
111. Gemeindevorstand. § 40. Gemeindevorstand ist der Gemeindevorsteber. Zu seiner Unterstützung i_n den Amtsgeschäften und zuckZeiner Vertretung in Bebinderunasfällen Werden cm oder zWei S öffen wählt. Die Zahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf Fchstens 6 erhöht Werden.
41. Gemeindevorstehek und S öffen erhalten keine Besoldung. In Gemeinden, in denen der LandbürZermeister “uleeich Gemeindevorsteher ist, können im Falle eines esonderen Be ürf- nisses durch Ortheleß die Stellen besoldeter Schöffen eingerichtet werden. 9 42
Der Gemeindevorsteher und die S öffen werden" yon der Gemeindevertretung aus der Zahl der «emeindeangehortgen un- mittelbar nach jeder Neuroahl der Gemeindevcrtretung und da, Wo eine solche nicht besteht (5 38), auf 4 Jahxe gewählt.
Für "eden Schöffen wwd tm glexchcn Wahlganga ein be- fondere1 rsaymann gewählt. _
Scheidet ein nach den GrundTaßen der Verhältniswahl e- koählter Schöffe vor Ablauf Yiner Wahlzeit aus, 10 tritt sem :- aßmann an seine Stelle. cheidet aux!) dieser vor _Ablauf der
ahözeit aus, so wird der Erlaßmann fur ihn durch dte Mehrheit der nterzeichner des Wahlvorschlages „und, sorveßt sie mch: mehr Gemeindeverordnete sind, ihrer ErLangqner besttmmt.
-. Besoldete Schöffen wxrden aÉä wols Jahre gewählt; Wohn-
_i„n der Gemeinde it fur ihre [barten nicht„erforderltch, so-
_ im üb sy] _die rauksesun n des f15 erfullt sind.
“ Y Der Gemeindevo te er und _ ie “Sch _fxn werden vor ihrem ., «:I-“ZMB Wm
, ck Der Gemeindevo„ hu- , die Geschäfte der Gemeinde- verWalxung. Die Scho en ha en ihn in seinen Amtsgeschäften zu unxerstuyen, die ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen Ge- [chafte nach seiner AnWeisung auszuführen und ihn in Be- )mderun sfällen zu vertreten. Jst mehr als ein Schöffe vor- ?anden, o setzt die Gemeindevertretung die Reihenfolge fest, in der re den meindevorsteher zu vertreten haben. § 44. Wird das Privatintereffe des GYmeindevorsteHers, seines Ehe- ßaxten oder eines seiner Vemandxen odsr Verschwägerten bis zum rxtten Grade duxcb eine Angelegenheit Herithrt, so hat sich der Ge-
meindevorsteher in dieser An elcgcnhkit duxck) einen Schöffen der-“
tretxn zu lassen. Sind auch chöffen in aleioher Weile beteiligt, fo besttmmt die GemeitYdeVextretung einen besonderen Vertreter des GemeindWorsteheks fur dtele Angelcgcnheit.
17. Besondere Verjvaltungsstelleu.
§ 45.
„Zur VerwaltunÉ oder Beaufsichtigung einlener Vuerjvaltungs-
Feige sowie zur rledigung einzelner Auxträge konnen durch emeindebeschluß in größeren Landgemein en besondere Ver- waltungskxusschüsse (Kommisfionen) eingeseßt Werden. Sie be- sehen aus dem GemeindeVorstehcr und aus Gemeindeberordneten, enen auch andere Zu Gemeindeverordneten wählbare Personen (§ 15) hinszreten önnen. Den Vorsiß _führt der Gemejnde- vor'tchcr. “ ie Gemeindeverordnexen und die anderen Mijglteder wä lt die Gemeindevérxretung unmittelbar nach _ihrer NeuWahl. Dje MiTglieder der VerWalt7:ngs-.1usschüsse üben ihr Amt bis zum Emtritt xßrer Nachfolger aus.
Die Vcrjvaltungsausjchüffe smd Organe des Gemeinde- vorstandes und verpflichtet, seinen Anweisungen Folge YT! leisten. Im übrigen können ihre Befugnisse, ianesondere das echt, die Gemeinde nach außen zu Vertreten, durch Gemeindebeschluß geregelt Werden.
Soweit Zn besonderen Gesetzen über die Zusammenscßung und die Tätigkeii von Gemeindekommissionen usw. besondere Vor- schriften crlasscn sind, behäü es dabei sein Bewenden.
§ 46.
Jm Fans eines besonderen Bedürfnisses, Zugbesondere ab- getrennter Lage.“ einzelner Ortsteile, können für alle oder Für ein- zelne Verroaltungschige durch Gemeindebesch1uß Ortsveztrke ein- gerichtet Werden. Jedem Bc irke wird ein Bezirksvorsteher und ein Steüvertreter vorgesetzt, dre von der Gemeindevertretung aus den Gemeindeang€hörtq2n dcs Bezirks auf sechs Jahre gewählt Werden. Für jedsn Bezirk wird der Vorsteh-er und der Stell- vertreter in einem Wahlgange nach Stimmenmehrhcét (§ 33 Abs. 1 und 3) gewählt.
Die BezirkSWrftLher und Steuvcrtreter sind Ehrenbsamle. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gemeénchorstand, sind seine Oégane und verxflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten und ihn in den ortlichen Geschäftc'n des Bezirks zu unter- stüßcn. Im übrigen wird ihr Geschäftskrei's durch Gemeinde- bcschlnß näher geregelt.
“7. Beamte.
€) 47-
?ede Landgemeinde hat die zur Erledigung der Gemeinde- ange egenbeitexr erorderlichßn Véamtoustellen einzuréclztcn.
Ehrenbemnte_1verden von der Gemeindevertrktung getvählt, besonete Beamte, soWeit sie nicht ebenfans von der Gemeinde- vertretung zu wählen smd ('H 41 Abs. 2), von dem Gemeinde- Wrstande angesteüt. § 48
Die Beamten werden von dsm GemeindeVorstande vereidigt.
Ueber die Vereidigung ist eine , Verhandlung aufzunehmen. § 49.
Jeder Gemeindeangebörige ist“ verpfsick72et, eine unbesotdete Stelle in der""Gemeindevernvaltung oder die StelTe eines ?(th- säxxtßmitgliedes als Ehrenamt anzunehmen und mindestens vier Jahre zu versehen. Ebenso ist er Verpflichtex, aks Eleramt dic Auéführung einzelnw.“ durch Gcmeindcbesxbluß feségcjcßter Auf- träge unter Leitung des GemsindeVorstandes zu itbkrnyhmcn,
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines Ehrenamtes berechtigem
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine haufige oder lange dauernde Abwesen-
heit mit fich bringen;
8. ein Alter über 60 Jahre“
4. diereZtége oder frühere Äertvaltung eines Ehrenamtes für
a re: 5. die üvrung von zivei oder mehr Vormundsckxaften; 6. bei rauen die Erziehung von mehr als zWLi Kindern oder die übrung eines größeren Haushalts; 7. besondere Umstände, welche im Einzelfalle die Ablehnung oder Niederlegung rechtfertigen.
§50..
Ueber die Berechtigung der Ablehnung oder vorzeitigen Niederlegung eineI Ehrenamtes oder Auftrages (§ 49) bcsthlieszt die Gemeindebertrctung. Gegen den Bkschluß steht den beteiligten Gemeindeartgebörigen und dem GemeindeVorstchet binnen zWei Wochen die Klage im VerWallungsstreiwcrsahren zu. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.
Die unberechtigte Weigerung, ein EHrcnamt zu versehen oder das noch nicht vier Jahre versehene Ehrenamt ferner zu vect- ehen, hat den Ausschluß Von der Ausübung des Gemeinderéchts
_x dieselbe Zeit zur Fo!ge, für die die Verpflisbtung zur zuhrung des Ehre„namtes bestand. Dix unberechti te Ver- wetgerunxx der Außfuhrung einzelner Auftrage hat den us chluß von der Ausübung des GemeinDLrechts für ein Jahr zur olge.
§ 51.
Fällt eine Voraußseßung der Wählbarkeit fort_, so scheidet der Betreffende aus dem von ihm verrvalteten Ehrenamte aus. Darüber, ob dieser al! Vorliegt, wird im Streitfaae in dem Verfahren gemäß § “4 Abs. 3 entschicden.
Ehrenamtli tätige Gemeindeanaehörige und Mitglieder der Verwaltungsaus chüsse können durch Gemeindebescbluß vor Ablauf ihrer Mahlzeit aus dem Amt entlassen Wejcdon. _Auf das EHLM- amt des Gemeindevorstclxrs und der Schdffen Findet diese Vor- schrift kcine AnWendung, O 52
Durch Ortsgeseß kann bestimmt morden. daß ehrenamtliéh tätigen Gemeéndeangéhörigcn auf Antrag bis zu bestimmte: Höhe die notWendi en Barauslagen und der nacbxveislich ent- gangene Arbeitsver ienst erk?! Werden. An Stelle des Ersaßes kann ein angemessener Pau sah geWäbrt Werden.
Der Gemeindevorsteher hat neben dem Ersatz seiner baren Auslagen die GewäYung einer mit keiner amtlichen Mühe- Waltung im bilj'igen erhäxtnts stehenden Entsabädigung xu bean- spruchen. Ehrenamtkichen Schöffen ist eéne solcba Entscßädigung nur auInaHmLMése zu geruäZren Wenn ihre Tätégkeii durch das Ebrxuamt in außergeWöhnli em Maße in Anspruch genommen wir .
Ueber die Aestseßung dieser Veträ Einigung drr ekeiligton mit der erfolgt, dre Beschlußbehörde.
58.
Hinßchtlicl) ,der Rechte und Pflichten der Beamten, ins- beondere bezugljch der Annahme von Nebenämtern, gewinn- brmgender Beschäftigung, Beteiligung an geWerbsmäßigen Unter- nehmz-mgen, der Verpflichtung zur Amtsperschwßegenheit und der GeWahrung von Urlaub, finden die für dre ummttelbaren Staats- bxamun geltenden Vorschriften Anwendunks im einzelnen Bauen hterfür von dem Gemeindevorstand: best Me!!! W .
epischeidet, falls ejne melndevertretung mch!
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mmte Grundsätze nf-
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5 54. . Für besosdew Genxeindebeamte ist eine Befolduugkoxduung zu
erla en.
YM: der FesYellung und Aenderung der Besoldungwrdnung sind von dem «'cmeindevorftande geordnete Vertretungen der Beamten zu hören. § 5,
Die Amtsbezeicßnunqen der Beamtenstelken können, _sowelt fie nicht durch Gesetz oder Provinzialgeseß (§ 142) geregklt smd, durch Gemeindebeschluß festgsßßt oder geändert _Werdeu. Sie dürfen nicht zu Verjvschsoiungen mit den Amtsbe*etchnu_1_tgen von Stclwn des Reichs, d-cs Staates, anderer Gemeixt evcrbanZe odcr öffent. licher KörperstHasten Anlaß geben und müsch die Stellen in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise bezetchnen.
§ 56. _
Die geWäblten besoldeten Gemeéndcbeamten stud mangels anderer Vereinbarung verpflichtot, eine Wieperroahl anzunehmen, es sei denn, daß iOnen ungünstigere Bedmgungxn (xls bisher anÉeboten Werden. Ob dieser Fall vorliegt, entschcrdet m'. Streü- fa e die Beschlußbehörde.
, 7.
Die gewählten besokdeten Gemeindebeamten_ hqben An ruck) anf Ruhegehalt bei Eintritt ilrcr Dienstunfatxtgkett, nacb “ oll- cndung des 65. L*:bensjahres. Sowie bei Veendxgttng_des Ti-knst- Verhältnisses durcb Nicht-Wiedchabl, Nickn-Bestatxgung narf) erfolgter Wiederwahl odcr berech2igter Ablehnung (5 56) eine?:
och. Ln. s ) § 58-
Die Verseßung besoldster Gemeindebeamter in den_ Ruhe. stand erfokgt durch den Gemeindedorstand, die de:? b:?)oldx'xxxw GemeindewoÜtehers (l§ 140) dnrch die GemeindeVertrxtung. Di,»
öhe des uhechats wird durch Gemeindebescbluß fcxtgxscxr. Soll die VersQtzuug des Beamten in dkn Rul)e_stand Wegen Dxcnsx. un ähigkeit erfolgen, so hat der Gemeindevorstand dem Beamtcn, fa s er die Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nqcbsucbt, hiervon unter Angabe des Zeitpunktes der Versetzung m den Ruhestand Mitteilung zu machen. Der Beamte kann jnnerhalb zwei Wochén gegen seine Versetzung in den Ixuhestgnd _Wtderspxch; erheben mit der Behauptung. daß Dienstunfabxgkett ntcht vorliege. Ueber die Tat ache der Dienstunfähigkcit Wird alsdann in dem Verfahren na §. 118 vorab entschieden.
7]. Sesbstverwaltungsangelcgenheiten.
§ 59.
SelbswchalmngZangclegcnheiten der Landxxemeinchp _find diejenigen, dem gemeinen Wovle dienenden Aufgaben der ortlt-zscn Gemeinschaft, die den Land cmeindcn zur Verkvaltung unte? ei,ener Verannvortung dur) Gcscß übkrtraaerz oder, _ck)!» eeßlicb einer anderen SteUe vorhckwltcn zu [cm, Von thuer; Yreiwillig übernommen sind.
Selbstvcrjvaltungsangelcgcnboitcn sind in einer dem_ _qenwéan Wohle und dem Wonle der Gcmcindeangchörigcn ennprcchcudxxz Weise zu veerlisn.
„6 60.
Die Lnndgvmeinden sind bercck'tégt, Anstalten, Einricbtxtnaon und BctxicOc gcmcinnüßigcr und gcxvcrdliclxer Art zu bctrcwcn. § 61.
Die Wirtschaftliche BctäTsznng cincr Laanemeßind-e muß 11-349. Axt und Umfang m eincm angcmxéscnen V5!L*.§L!1_1_i_5 zu Z.)“;c: Größe und Leistungsfälzigksit stoßen Und dax)“ _die Ermüung [Z)LLI öffentlich-rechtlichen AufgaHe-n ckth beeinträéyngcm
§ 02.
Die Mitbenußung dsr Gcmeindcanstolfsn. Einriäztxtngch__und Betriebe muß für aüe Eimroixner 115.1) fcsxon__gtsmkxmußzxxxxj Grundsätzen gcrcsgelt chn: jedoch dürscn Vorzxxgzbcxtnmnungen :ar Minderbemittelte getroffen :Uex'den.
§ 03, GcWerbmäßige Betrécbe soxlcn nacb kaufmßnniscxcn _mezd- äyen gefuhrt Werden, grnndéäßlicb UTbLksÜLLlsjc zur tcxlwcizcn ckung er Haxtöhalwbcdxkxjniffe der Gemeinde erzielen. mindestens aber die Kostcn de:“: BUTTL'ULÖ“,_ dcr Verzinsung Yuv Tilgung dcs Aulagekapitals und der Erneuerung der Cur- richtungen decken. § 64.
Durch Ortögcseß kann in größeren Landgemeinden die_Vex- nmltung der genésrbsmäßigcn Bctricbe in emcr yon de_n synxxxgen Vorschriften der Gcmeinchcrfassung abweichenden Werse msoxern beWeglixHer gej'taltet Werdxn, als _
1. die Zu)tändigkeit der Gemeindevertremng auf dte Wichtigsten VescHlüffe (z, B. die Fcsxscwmg Ter Tarife, Bcrchndxzngadc-F Reingexrinnes, Deäung cines Jchbcnages) chrank: werden kann;
2. die Betriebe im FanShnleplan d&"! Gemeinde nur mit dem Voraussichtlichcn Gewinn oder VMM": crchinen.
§ 65.
Die LandgemeiUB-en sind bcrcäxtigt, soßm es die öffontlich Ordnun oder €icherycit exsoxücrt, durcj) Yrtsgcseß für gsxncm- nützige Z'euxeindccinricdtnngen Vorznéäzreibcn, daß beim VOkliBJLK in dem Ortsgeseße zu bestimmender Vormtsscßungen ch Cm» wohner verpflichtet 5an, sich dieser Anstalten und Einricxzxungeu zu*bedienen.
§ 00.
SoWeit die Landgemeinden anf Grnnd goscßlicher Ermäckytß- gung privatxvi'cjéchaftlicxze gexverbsmäßige Unternehmungen in DL? Gemeindewirtsck)at (Kommunalisierung) und zum Zjvecke dez; ausschließlichen etriebes eines WirtschajtZzWei es durch_d1e Gemeinde die Errichtung oder Fortführung glei artiger! prwczt- wirtschaftlicher Unternehmungen untersagen (aus chließlnße Ge- WerbcberechtigungenZ, sind ste verpflichtet, den _etrieb jo ZU- führen, daß das öf entliche Bedürfnis befriedigt Wird.
§ 67.
Die Landgemeinden sind berechtigt, OrtUeseße über solche Angelegenheiten der Gemeinde sowie über cF;,olche Rechte und Pflichten der EinWokmer zu erlassen, binsichtli deren das Gescs dies ausdrücklich vorschreibt ode: Vershiedenbeiten Jestattet._
In den auf Grund des § 65 er offenen Orts eseßen koxmen für Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschriften durch en Gemcmdc- Vorsteher festzuselzende OrdnungZstrafen bis zur Hohe yon 1000 .“ an edroht Werden; im übrigen stehen dem Gemeindewor- lande zur rckzführung der in diesen OrtsgesLven getroffenen
estimmungen die Zwangsbefugnisse des § 132 des Landesver- Xoaltungsgeseßcs Vom 30. Juli 1883 mit der Maßgabe u, Yak Geldstrafen bis zux Höhe von 300 .“, Haftstrafen jedoZ mcht festgeseßt Werden „surfen. ?? 68 .
Ortsgeéeße [Wh in ortSüblicber Weise bekanntzumachev.
§ 69. _ . Di? Landgemeinden sind bercchtigt, ihr Vermö en selbstandtg zu deertsn untxr Beobachtung folgender Vorschri ten:
1. zum Vcrmogen gehören alle Werte, die nicht zum Ver- brauch oder zur Deckung laufender Außgaben und B6- dürfnisse hesiimmt find (WirtsÖafthittel);
. das Vexmögen einer Land„emeinde ist in [einem Bestand: unverkétrzt zu erhalten; Leräußerungen und ?!btret11__nqen vyn VormogMSteilkn, in“bksondcre von Grundstx1ckc11- dürfen nur gezxen Ersa? des Wertes «folgen; dcr ErstZB Tft F7?) Yerrzwgen zuzu ühren, voxbehaltlich der Vorschrtfi n, r. ;
3. die Erträge des Vermögens dkensn, Flveit fie nieht dem Vermogen zugsscksa en Werden, zur estreitung _der Ge- meindeau? ben. s Vermögen selbft darf für diss! Zwecke m t venoendet werden; .
4. ücklagen, die aus Wir aftsmitteln gekvonnen fink)
_ 3.111:er „Uefa; Yes. ,n vx“; „ -
_ auszttwgen und durch
5, Ausnahmen von diesen Vorschriften ZYXJM unter Beobachtung der orsthristen in § 112 6. die Ver'waltung des Kapitals und dpr E*trä __ YTWZZ füxxebxersigex oYr ckyon ihnen gßerFUcM _ _ _ _ on ere We e er's “ ' _ Snftungen geltenden Bestimmungan lgt nach den .fur dw
§ 70.
_ Die Gemeinden dürfen Unter Be - ßijLULkllgéijAnleidlxt; aufnehmen: obachtung folgender Be- . net en__ qr„en n_ur für Au aben vo au 11 € Nußen fur die Gememde, in-ZöeéonYre für Wetrjbc'ndde wackT aufgenommen _:vcrden,__ u deren Deckung aus laüfenden Mtttxln dre Ketstungsfaiytgkeit der Gemeinde nicht ausreicht; 2. Anxexhen mussen ngck) eZinem vorher festzusetzenden annc Hettlyt WerYen. Die Ttlgungsdaner darf 35 Jahre und, (WM es stel) um von Zeit zu Zeit zu erneuernde Ein- r1chtxzngen oder Anstalten Handclt, dic LebenÖdauEx der
Emrtcluung oder Ansxglt nicht übyrsteégen:
Z. laufende Ttxgungaktrage fiir Sckmlden dürfen nicht aus Im Vermogen genoznmen Werden. Außerordentliche ngungen _aus Vermogensbeständen sind nur zulässig, Yen?! zugkez_ch die VerpflicHtung znr Ersatzleistung durés) ]al)rl1che_Ruckstellzmgex aus lanfonden Mitteln innerhalb angctxzcsjenex Frtft ubernommcn wird, oder Wenn 'die FLJQFLZPMF, destek? Erlös dzur Tilgung einer Anleihe: er ene ver en o , aus en Mi ' ' beschafft find; tteln dtescr Anlethc
. Auénabnten von diesen Vorscßriften sind nur aus Wichtigen nynhen unter Beobachtung der Bcsxämnmngen des § 112 zuwsstg.
Z 71.
Die Gxundxagx der Finanyvirtschaff bikdet der HauHhalts- pxan. Er ist fur jedes Jahr im Voraus von dem Gcnkaéndcvor: stande a;:fznstollcn. Dcr Entnmrf ist 7106) vorqänqigcr orts- üblj-xizer Bckanntmackxun eine Woäxe lang zur Einsicht 'der Bürger emeindebescbluß festzust-ellen.
DZ: Haus!;cxltSplan soll eine klare und übersichtliche Grund- LIZ?- fur daI Reckyntmgswcsen bilden. In ihm sind alle Ein- nabmkn und AuSgabcn getrennt_ nach den eiannen Sachgebieten axxfxnncsymen. _
?lngabcn dürfen nnr eingestklxt Mrden, soWsiT sic Dccknng in dwn Einnahmen finden.
Der Haushalt der Gemeinde ist nach dem festgestellten Haus- bakt77x-Lan " fiihren.
Lsu_sga cn. Weläxe in den HauéIkxaktsPlan nicht eingestellt sind oder some Ansäyc iiberscszrcitcn, dürstn nur untyr gleixbzeitiger VU'CÖMOUUUI W[Utändiscr Deckung bewilligt ch'den. Anträge anf Bcwilligung so!.hcr Ané-gobcn sivd ab;“,clelmß Wenn bei der *.*-Lk": :kanng in dsr G.“;kmcindkycrjrctyng Uich, zwei Drittel dcr ::*ndcn nnd niäst zugchxi) mehr aks die Hälfte dcxr tatsächlich xorjx-Mdcncn GcmcindWorordnkthn fiir don Antrag stimmen.
Urbar die Dnrxbführnng des Haut.?!)altsplans hat der ("sxtKijdsvorsicbcr sobald als mömlicb nnd rkgclmäßig innerhalb M1 (; _L'L'konatcn rmxb ScHlnf; dcs Nechn1tng§jabres zum ZWccke dcr Pmifxmg, Fosxstclwna und Entkajmng dex Gcnwindcvertretung 1013111019 zu ksgon. Voziiglicf) der )Wrbcnden Einrichtungcn, *?k'kt-Mtesn und Vutkikch ist eine Ut'béxficlzt Vorzulcgen, aus der sich
. :m und Bcrxxxst dc: einzelnen Einrichtungen, Anstalten und
UKW erfobcn läßt.
Ukbcr alle Eixmcxbmen und Austaben der Gemeinde ist ein Senn)inderkxbnnngßbxrb zu x'é'xbren
DUN!) *«WFTZÜOÜJ kann die Prüfung dEr écéoxxdorcn Eisklen untsr eißener LL'ÖLU.
711. Zuständigkeit der Gemeindevertretung nd des (I)entcindLVOrstande-Z in Selbstver-
maltungsangclegenheiten. „8 72.
In «!!-371 SclbstborWoYtnannackcgcnbekten, die nitbt gefaß- ixb dym (NNUFZp'ocwokstande allein iibcrtmaon sind, änßcrt die ch'cixtdo ierext Wil'écn durcb Gcmcindcbcsckylnß, Ein Gemeind-x- €).“sclzxxUé, kommx dnrch Beschluß dcr Gcmcjnchckcetung zustande.
§ 73.
GemeindobcsMüffe Hat der Gcmeindcvorstand auszufüßren, («Wit nixbt für die ?lxtsféibxnng von der (k)emcindeVCrtrctung ein ZDF.)?WM Mktrstcr bi'sn'kst ist (§ 75 Saß 8).
Tor GNUWWM.*stand kann die Améfi'twrnna dcn bcsondercn VW'UUnnaZstMon (8,8 45, 40) oder besonderen Beauftragten “Z 49 Abs. 1 Satz 2) übertragen.
§ 74.
Vssssxli'ffso dcr Womeindc'kcrtrktnng. dio das bestehende Reck)! Oysch, lm! dcr kaetnDe-Wrstand zu beomstanden. Die Be- ::!sxxxxdnxm ist in Form eines bkariindctcn Vesxbkuffes der
::iéxdertrch mitzUtOi'cn. Ter Vés'1'slls4 bal aufsMEdek Wi'rijxm. (qucn dcn Vcsclklnß staht dcr GsMcindWc-rtrvtung kijmxn zxuci Wochen die Klage im Vcrxvaltnng-Zstrßitlwrfahren zu.
,I 75,
Tick Gemeindevyrtrctnna überLrack't dic Verßvmltuna. Sie isi [»vxcxk)€igt, sich von dEr ?luéf'librung WW! Vcs-xlUi'xss-s Und von dsr VOWNWUM aUer Gcmcindseinnabmcn Uoberzsagung zu 021:- Muffen. Z" décscm ZMecke kann sie Ausschüsse an»? ihrer Mttie Lrngnncn nnd Von dym GknWinchrstanch die Vorlachjsler 2!“foxdc*-*Nchc*n Unterlagen, insbesonDcre von Akts", KgsFcnbqu-n Mid Vélkgen, Verlangcn Zur Ausführung Von BETxblnsWn, Wokcbe §7o05eltcndmach1mg von ?lnjpri'tckwn dcr Gmmindo 9901th den kaeindevorstand oder seine Amtsführung bOtrefsen. soMe 1" dem Verfahren gemäß §§ 23, 24, 87, 50, 74, 97 Abs 2, 109, 710, 111, 113 kann die Gemeindebertretung einen besonderen Vertreter beste!]en.
8 76.
Der Gemeindevorstand führt die aesamte VerWaktung der Gemeinde. Er bat inSbcsondere folande Aufgaben:
1. Er bat die Beschlüsse der Gememdevertretung vorzu- bereiten; _
2. Er vertritt die Gemeinde nach _außen. __Zur_Abgabe__emer Winenserklärung für die Gemempe genugt eme_ Er_klgrunvg des Gemeindevorstandes. Soll _1edoch durch _dte _!!Zcklcnv- erkfärnnq eine rechtliche Vkrpfltcbxnng der Gemetndc_ be- gründet Werden, so ist außex der Erxlarung des O_emeth- vorstandes die Erklärung cmcs _SÖoffen e Zrdcrltck). Dre Befugnis dcr Vcrwaltungxaussckmxse zur "xtrxxung der Gemeinde nach aus;c»n (§_ 45) kann darcxuf (»1*st1*c-2.t Werden, daß einzelne ilyrer Mitgicder
JahrxSrechnung Verantwortung ubertragen
gleick) ÖM Willench-anng an Steno eines Schöffen mit dem emeianVortmt _- ;u- kommen eine rechtliche Verpflichtung dex Gemexnde bchmzden önnen; die Verleihung diescr Befugmsse tst m ortßnblcckxr
" bekanntuma en. _ _ Wequnrcl) TKM ?ck?) kann in größeren an „emchtden der Gemeindevorstan ermäckztigt Mr_den, [exten rx Beamten einzelner Verjvaltungszjveige, Emnchtungcp, Atyxaltetz odcr Betriebe für bestimmte Angelegeybcrtcn 1v1der_rusltcl)_dte Be- ugnis zur Vertretun der Gemeinde rxach au cn bcthle cn. LKW Bcschluß des emoindcvorstandes, d_x:r_ den_ 1e * e- fugnis beigelegt wird, bcdaré dcr ortsub_lcc1)en Bekannt- maönnq. wenn die Befugnis :ck daxauf emtrecken soll, _daß die Vcämtcn durch ihre Willonscrklmrung an Stxxlle M1“, Schöfscn mit dem (Hcmeiudcvyrstande z_usan1mc__n eme rec)t- liche Verpflichtung der Gememde be ruxtden konnen. V
. Er verwaltet die Gemeindcattstalten ow"? dasaqesamxe tern mögen der Gemeinde nach aßnabe dex daruber _gefaßdeer Gemeindebes süsse. Uebér dal? ZubeWegltM Vermogen
emeind ü rt er ein agor u . _
. Yk entwkttx den Haushalts lan, macht thx; nach Fe tstc-lswnt durch Gemeindebeschlu beannt und fuhrt den an ha
“ck W Haushakst. _, sorgx 11312 „die' Aufstellung .der
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nd nur aus. wichtigen.
Khresreehmmg und Les! ßegnkt seinen Bemerhm en der meindedertretun zur PrusunF, „ ststellun un Ent- lastung vor, sowm nicht die : ung du Ortheseß
- anderen Stellen übertraZen it.
. Er _stellt die Gemeinde samten an und führt die Dienst- aufsrcht über sie.
. Er verteijt die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Ge- s-Lßen und Gemeindekesckzlüffen auf die Vcrpj1ichteken und sorgt für ihre Beitreibung, sowe1t dies mehr gesetzlich aztd-ZYen SteUen übertragen iFt.
. Ex__fubrt dre Gemeindeliste, la ! fte _Hffentlich auslegen und tmnt aas sonstigen "ür die rchfuhrung der Wahl vor- gesckzriebenen Maßna men.
§ 77.
Der Gemeindevorstand kann Egegen _Gemeindebeamte mit Aus- nahme der Sckyöféen gemäß den *orschrtften deZ Disziplinargeseßes Vom 21. Jxxli 1852 (Us Ordnungsstrafen VerMarnungen, Vcr- anse nu?.) 0-3k!dstrafen bis Zur Höhe von 150 „M'sestsesen. Gegsn d:; Straxéséxseßung findet innen wei Wochen die Besch1verde an 1712 AuffiM-IOIHÖWL, gegen den au? die Bks«*erde ergehxxnden Be- 1che€d binnen gleicher Frist die Kkagc nn Verwaltungsftrext- verfahren statt.
7111. AuftragsangelegenhcIten.
§ 78.
AuftragZanZele nheiten der Landgemeénden sind diejenigen Aufgaben das ** ei s oder des Staates, welche durch Gesetz den Lan emeinden zur Attsfüßrung nach Aansung übertragen fänd.
»ie mit der Vsrkoaltung einer Auftragsangelegenheit 5e- auftragte _Stexle ist verpflichtet, den von der beauftra nden Stelle (31271!th “.'-TMULisungen zu entsprochen. Für den Jmalt der An- Wetsung ist die anweisende Stellx verantWOrtlich.
§ 79.
„ Wxnn der Staat dM Gstnden neue Auftra ZangelegexyZeiten ubkrtragt, muß gleichzeitig dieDeckung der Korea geseßl: ge- rsgkxt Werden.
§ 80.
. Schit Für die Ausführung Von Auftragsangelegenheiten Ver- mygen, EZnnahmen oder Einrichtungen der Landgem-zénde bereit- zustellen smd, bildet die Beschlußfassung hierüber eine Selbst- verwaltungsangclegenheit. 81 '
_ Die VerWaxtUng von AuftraJZUngelegenb-Ziten siegt, soweit mch! gescßxicl) eine andere Séclle bestimmt ist, dem Gemeinde- vorstande ob.
§ 82.
Der Gemeindevorstand ist Omar: des Landbürqermeisters (§ 101) in allen AuftragZ-angelsgenheiten, die den LandbiirZermeistereien übertragen sind.
Als solcher hat er insbesondere das Recht und die Pflicht:
1. da, Wo dke Evhaltung der öffentlickycn sOxdnung und Sicher- heit ein sofoxtiges polizetliches Einschxciten notwendig ;nJcOt, das dazu Erforderliche anzuordnen und ausführen zu a en;
.ngck) den Vorschri ten des § 127 der Strafprozeßordmm für das Deutsche ..ei vom 1. Februar 1877 und des § des Geseßes „:,um S 21113 der persönlichen ; reiheit vom 12. Februar 1850 Personen vorläufi fexjtzuneqmen'
. ?_ie unter Polizeäaufsiäzt stehenden erpnen zu éea-ufsiéh- tgetj'
. die ij'm: von dem Landbürgermeister. der Staats- oder Amt-Zanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln aus;;uführcm und Verhandlungen aufzunehmexx;
. dße in d.“;n“§§ 8ff. des Geseves über die Aufnahfne neu an- Zßbender Personen vom 31. Dezember 1842 vorgeschréebene
eldung entgegenzunehmen.
. Der Gemeindevorstand ist Hilfsbeamker der Staatsanwalt- scbaft im Sinne des § 15,3 des Gericßtsverfaffungsgeseßes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41 ff.).
Ul. Rechtsmittel". 5 83.
Gegen die an bestimmte Personen gerichte»: chngungsn (Gebote, Vkrbote) des Gemeindevorstand?) oder s.“.mer Organe steht, ssMit nicht die Rechtsmittel anderxveit gescßlicj“) geregelt sind, dem ;Zetrdoffßnen der Einspruch zu, Wenn die Verfügung zum Gegen- tan 2 at:
1. das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde (Z; 14) sowie zur Teilnahme an den Nuvungen und Erträgen des Gemeindevermögens;
2. dis Verpflichtung zur Venußnng gemeinnütziger Anstalten und Einrickxtungen der Gemean (§ 65);
8. die Verpflichtung zur Ueberfubrung einer privatwirtscbaft- lichen, querbsmäßiKcn Unternehmung in die Gemein- wirtschaft oder das “ echt zur Errichtung oder Fortführung einer solchen (§ 66);
4. dic»: Öcxnnzicbung (Veranlagung) zu den Gcmcindelafken, ?o- weit es sick) nicht um Gemeindeabgaben im Sinn? des §69 des KommunaLNbgabe'ngeseßes handelt.
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen bei derjeniLFen Stene einzulegen, Welche die Anordnung erlassen hat. Ist die "ordnung Von eingr anderen Stello als dem Gemeindevorstande erlassen, so hat sie den Einspruch, falls sie ihm nicht stattgibt, dem Gemeinde- borstandc unmittelbar vor'xtngerc. Wird der Einspruch rechtzeiti unmittclbar beim Gemein cyorftande eingelegt, so gilt die FAZ als Zervahrt. C 84
Uebcc den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschknß findet b'innen „Wei Wochen die Klage im Ver- Waltungsstrextverfalnen statt. » ie Klage kann nur darauf gestüßt werden, da der Kläger in seinem Rechte dadurch verletzt sei, daß
1. das estehende Recht, insbejondere auch rechtLgültig-e Orts- Zeseye, nicht oder nicht richtig angejvcndet seten,
2. ie tatsächlichen Voraussetzmxgen nicht vorhanden seien, Welche zum Erlass-x_ der Verfugung dem Kläger gegenüber bercchtiY haben Wurden. _ _
In dem eschluß des Gememdeborstandes ist auf diese Vor-
schriften hinqueisen. ?; 85.
Der Entscheidung im Bech:ltu_ngsseritverfabren unterliegen ferner Streitigkeiten zwis n Beteilxgten uker ihrejn dem öffsnt- lichen Rccbte begründet? crechtigung oder Verpflichtung der in § 83 Abs. 1 genannten Art. § 86
Gegen andere (1th dis in § 83 genannten Verfü ungen (Ge- hote, Vorbote) dcs Gcmeindcborstanch o_dcr scixxer rgane steht, 10111th gcsWliä) cin (Zuordmztcs Rchztsmxnelverxabren nicht Vor- qcschrisben isz. , Bctroffxncn bmncn zwei Wochen die Be- schwcrde an ck NufichtSbeborde zu, Welche endgülti entscheidet. ' 83 Abs. 2 findet * Wendung. _Dcr Gemeinpedortand hat die [ sch1verde, falls er ihr nicht stattgtbt, der Aufstchtsbehörde vorzu- egen.
I)ie VaschMrde kanrx nur auf dieselben Gründe gestützt werden wk: die Klage gemaß § 84.
11. Teil. Laudbürgermekster'eien.
§ 87. Landbürgermeistereien -sind aus Landgemeinden bestehende Gemeindeverbände. d'IM Landqemyinde muß einer Landbürgetmeisterei an- ge oren. . _ Eine größerx Landgemeinde kann für sich allein ein: Land- bitrgermeisterci btlden. .
- § 88. ' * Die Visdun der Landbürgermeistereieu e* li n : ten. Male auf Grun eines für jeden Kreis vom Ei auZchbuß Kath
WmWänkvmy-kz- , , '“
("Ren ist, WF) den auftragte Vehorpe. _ _ _
Ueber Gebtetsveranderungen von L_an _ _ schließt der Bezirksausschuß nach vorhenX Auhöru m_ Ver- tretungen der beteili ten Lan emein :: und Wurst:- meiftereien solvie des eisauss u es. Der Beschluß bedaxf der Zustimmung RK. Yinisters F?“. nnYsMUebter eifmUhierbunyxet; Wendi Werden uHeinan r un ie an :P?“ beteiliZten Gemeinde oder Landéurgermeiterei die - “Igestbluß- behörde. § 7 findet entsprechenlxe AnWeYdunZ.
Bei der Bildun dcr Landburgerme1xtereten soll in erster Linie auf die Schaffun eistungsfä i_ger Verbande und auf eine örtliche Abgren ung gese_ 11 Werden, :e eine geordnete Venoaltuug nach Mögli keit erleuhtert.
89. ede Landbürgermeksterei rst eipe öffezktnch-vechtsiche _ schaftchz3ur Verxvaltung der ihr gesetzltch oblxegenden oder fretw akg Von imc übernommenen Aufgszen unter et ner Vexannvortung (Solbstvecht[tungsangelegxnheaten) und der 1 r gesxyltch zur Y_us- füerung nach Anwei ung ubertragcnen Angelegenhetten des Ruch! oder ch Staates ( uftragsawgelegenhetten).
§ 90. _
Die für die Landgemeinden geltenden aesevklchen Bor! tfien findesn auf die Landbürgermeisxemen Anwendung, sofern in iesem Geseß nicht etnms anderes bestnnmt ist.
5 91.
In den Landbür ermeistereien _treten an die St_xfle der Ge- meinchertretnng die ür_e1'mei[tere:ver_t_rek:mg, an dee StelLe dez Yenwéndevorsdees LFer andburgermemter, an die Stekl: der
5 fen die igeor neten. _
ck Zn Landbürgermeistereien, die nur aus sitzer Genxemde be- stehen Q 87 Abs. 3), sind die Oerme der Landburgermetsteret zu- gleéäy die Gemeindeorgane („8 17 bs. 2). § 92,
Die Bürgennei'stereivertretmxg toity vyn dext_ Gemeinde- angehörigen der zu der Landburgermexsteret gehangen Lond- gemejnden gewählt. _ _ _
Vorsitzender der VurgernxexstevetVerkreMng mit voUem Stimmrecht ist der Landbürg-xrmetster. _ _ _
Die Zak)! der Mitglxeder_ der _BurgermetftereWextretuug (Bürgkrmeryiv-ewrdncten) betragt tpmdestens 12. Ste kau_n durll) Ortsgesev in Landbürgermeistxreten vox) meh; alZ 5000 .th zn 10 000 EZnWobnern für jede 7312 Zahl_ 5000 uberschretxexnden angefangenen Tausend, in Landburgermeütevetxn von mehr (JTS 10000 EinWohnern für jede angefangenen weiteren" 5000 Em- wvhncr um je einen Bürgermeistereiverordneten erhoht Werden.
§ 93.
Die Wahl ur Landburgermeistereivenretung_ist unmittelbar und NLHLZM. J'LZLL' Wähler bat eine _Stimme. Dte Wal)! erfylgt mW“) dcn Grundsäßen der VerhäUmSWaHl nach Maßgabe eme? vom Ministßr des Jnnem su erlascxxden_Wablordnung, Welche auch die Bildung von Woblkxyxicken Vo„r1_chrexbcn kann. __
Wählbar sind die Gemeindkangehortgen dxr ur" Londbxxrgér- meisterci gehörigen Landgemeinden, Welche dre ahlbarkett ge- mäß §§ 15, 16, 20 besitzen.
5 94, _
Der Landbürgermeister ist als besoldeter Beamter an ustellen. Er wixd Von der Landbürgermeistcrcivertretung auf 1 Jahre gewäHlk. Dcr Landbürgermeister muß dZe z_ur Yexwaltung 825 Amtes erforderliche Vefdhi ung besißen und_ un ubn en den (T;- folderniffen des § 15 abge ehen vom Wobnstß entspre n. Wem: dex Umégn oder die besonderen Aufgaben der VerWaltung eZ erfoxdem, Jönnen durch L'rtsgcseß 1912 Stellen besoldeker Bev- gWanU-xr eingericßtct Werden. Besoldete Beigeordneute Werdet: Vox: der Bürgermcisterei-Vertretung auf 12 Jahre gemahlt.
Bei Erledigung einer Bürgermeisterstekle "kam: mit Zustim- mung der Bürgermeütereivertremng die vorlau tge Y_epvaltung Einem Kommiffar übertragen werden, den der berprastdent_er- nennt. In Fällen. in denen die alsbaldigx Bestellung emes Kommissar? im Interesse einer ordnungsmaßigxn Vermaltung cxforderlick) ist, kann ausnahmsMise der Kommtssar ohne Zu- stémmung der Bürgermeistereivertretung besten! Werden.
, 96.
Der Landbürgcrmeister TJ verpfxéchtet. dje Geschäfu dex Gemeinchorstandss in jeder Gemeinde, die dyes beantragj, 311. übsrnehmcn. Eine Ableümun, ist nur „aus h_esonderen GTUZZÖJT zulässig. Jm Streitfalle entf , ide! daruber dx Beschlußbebxx-xks.
TN Viirgermeistsr muß ferner die Geschaste de? Gemeznde- Vorstandes in einer Gemeinde übernebmerx, Wenn im Aufftcßch- behörde mit Zustimmun der Beschlußbehorde feststellt, daß du Ucb-crnahme der Gcschäte des GemeindevorstandeZ _durch den Landbürgcrmeistcr zm: Erhaltung einer _ordnungsmaßtgen Pkt- Waltung erforderlick) ist. Gegen die Festnelxunßsverfugung UMF der Gemeinde und dem Landbürgermeüter dte BeschrVerde gema]; § 113 Absaß 2 zu. „ _
Dem Landbürgermeifter ist in diesen Fallen yon der__ Geme'nde neben dem Ersatz der baren Auslagen eme seiner Muhewalxuzxg angcmcéssna Exxtschädignng zu zahlen. [1911er die „Festwßung du:]er Beträge beschließt im Streitfalle die Veééulußbehorde.
§ 97.
Alle oder einzeln? Selbstvcrxvaltqusajtgcxegenlßeiter: de: Gs: meinden können dwrkx) Beschluß der Bürgermeäsxereixertrxturxg Fur das ganze Gabict oder für Teile der Landburgertneaßexex m:: Dev Wirkung übcrnommen Werden, daß _sie damn deZn zu der Luxx?“ bürgermeisterei gehörigen Landgcmemden gegenuber zu geseZLZH der Landbüxgermoisterei vorbehaltenen Werden.__ Das__giexche JM von solchen Angelegenheiten, die von Zweckverbanden ubernommeu sind, die aus Landgemeinden innerhalb der Vür evveistereibestxven;
Gegen den Beschluß steht jeder Gemeinde 1: Burgxrmcixteret oder dem meckverbande binnen zwei Wochen“ der Einspruch zu. Ueber den 'inépruch beschließt die Beschlußbeborde. n den; Be- schluß ist gege enenfakls auch die Verpflichtung der andburger- meisterei zur Uebernahme der den gleichen Aufgaben dienenden Einrichtungen der einzelnen Gemeinden oder des Zweckverbandes owie zur Leistung eine!; an messenen Entschädxgun für die- jenigen Aufwendungen jestzu rellen, w:!xhe die emze nen Ge- meinden oder der ZWeckverband für die übernommenen Einrich- tungen gemacht haben.
Wird eine SclbsweWaltungSangelegenbeit nur für Teile des Gebietes der LandbürJßrxneisterei auf die Landbürgermeistcrei übernommen, so sind menigen Gemeinden, aus Welche fich die Uebernahme n1cht erstreckt, von den Kosten, d_ie_ der Landbür r- meié'teffrei durch Uebernahme dieser Angelegenyett erwachfen, gferei zu (1 en.
§ 98.
Die Landbürgermeisterei muß eine SelbsWeWalnm s- Angelegenbeit übexnebmexz, Wenn die___Aufsichtsbcvörde mit u- 'timmung dcr Beschlußbehorkxe naILAnhorung der BüFermei terei-
crtretung un_d der Gememde- rtretungen festste t, da die Uebernahme dxxser Angelegenheit für dte ganze Landburger- meisterei odcr sur Teile der andbürgermeisterei mit RücküchW das gemeine Wohl geboten rst. § 97 Abs. 2, SW 8 f AnWendung.
Ebenso muß die Zandbürgermeisterei die samte Verwaltung
einer Landgememde ubernehmen, wenn die ufsiüxtSbebörde niit ustimmung der Befehl" behörde feststellt. da die Vorau!- eßungen für ein eigenes meindelcben in dcr enninde femm- und die Vertraltung durch die Landbümermcisterei__durcbfük'rbn ist. In diesem Falle txeten die Organe der Laudburqermeisterei au die Stelle der Eememdeotgane. __ .
99. Die Landbürgermeißenien find Ort“ amtarmenverbände)_ im Sinne de! 5 3 des ZonteZtüßuwaobnsty von s. Irmi 1870 in du-
Anbörung der beteiliWn „Gemeinden auf ustellenden (mes, der
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