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§ 18.
t licht des Unternehmers bei Eingriffen in die Has pf Rechte Dritter.
111 Für unbefugtes Betreten, sowie für Beschädigungen angrenzen- der L ndereien, insbesondere durch Entnahme oder Ayflagerung von Erde oder anderen Gegenständen außxrbalb der schriftltch dazu ange- wiesenen Flächen„ ingleicben fiir die Folgen eigenmachtiaer Ver- sperruugen von Wegen oder Wafferläufen, haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen dieseHandiungen von ibm oder 11011 seinen BevoÜ- mächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sem. _
2) Für den Fall einer solchen widerrecbtlicben und nach pfltcht- mäßiger Ueberzeuaung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich dieser damit einverstanden, daß die Verwaltung auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach An- hörung des Unternehmers von ihr zu wahlenden Sacbvxrständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und fur seine Rech- nung an den Besehädigten außzablt, im Fall eines rechtlichen Zahlungsbinderniffes aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinxer- legung mit der Maßléabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Ruck- forderung für den Fa vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersaßxnsvruch ganz oder theilweise ab- erkannt werden sollte. § 19
Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
1) Die Verwaltung ist bkrechtiqt, zu yarlangen, daß über alle später nicht mehr nacbzumeffenden Arbeiten von den beiderseixs zu be- zeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitta anzu- erkennende Aufzeichnungen geführt Werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen find. _ _
2) Von der Vollendung der Arbeiten oder Liefkruygen hat der Unternehmer der Verwaltung durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu macbkn, worauf der Termin für bis Abnahme mit thunltchster Be- schleunigung anberaumt und dem Unternehmer 1chriftl1ch gegyn B3- bändigungsschein oder mittels eingcschktebenen Brtefes bekannt gegeben wird. _
3) Sollen die Arbeiten oder Lieferunaen zu einem yertraglicb ,be- Nimmten Zeiwunkte erfolgen, so ist der Unternehmer mch berechtigt, die Abnahme Vor jenem Zsitpunkte zu verlangkn-
4) Ueber die Abnahme wird ist der Regel eine Vsrbankluna auf- genommkn. Auf Verlangen dss Uuternebmers muß dixs geschehen. ,Die Verhandlung ist von dem Unternehmer oder dem fur 11111 etwa erschienen Vkrtreier mit zu Vollzieben.
5) Von der 11521 die Abnahme auigenomm7nen Verhandlupg wirbd dsm Unternebmsr auf Verlangen beglaubigte Abschrift 11.11- 61 eilt.
«; 6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumtkn Termine Zebörigxr Benachrichtigung ungeachtet Weder der Unternybmey sklbit noch em Vertreter für 1611, so gelten die durch die Beauitraaten der Ver- waltung bewirktsn Aufnabmxn und sonstigen Feststellungkn ais anerkannt. _ .
7) Auf die Feststellung des Von dem Untxrnxbmer Geletsictexn 1111 Faäe der Entziehung dir Y_rbéitsn oder Lieferungen (Z 13) 11 “den diese Bestimmungen 111131711111 äßiz Anwendung. _ _
8) Müssen Tbeilli.1€11111z*xn sofort 1171-11 113ka Ynltefeiunq ab- genommen werden, so 1185011" 13 611131 1113105081611 _Benochrichtra_ung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es sktne Sache, fur seine Anwésknbeit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge 311 tragen.
1
5 20._ Rechnungs-Ausstellung.
1) Bezüglich der förmlichen Aufstellung der Rechnung, welcbe in der Form, Auödrucksweise, Bezeichnung der Bautbeile und Reibknfolge dsr Posten genau nach dem Verdingungsanscblaae eimurichtsn ist, hat der Unternehmer den von der Verwaltung gefteütkn Anwrderungxn zu
entspreckosn. , , „ . 2) Etwaige Mehrarbelten oder Mebrlteferungen Und 111 besonderer
Rcchnung nachmwcisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen ereinbarungen, Welck)? darüber getroffen worden sind. § 21. Tagelobnrechnungen.
]) Werden im Auftrage der Verwaltung seitens des Unternebmns Arbeiten im Tagelobn ausJefübrt, so ist die Liste der hierbei be- scbäftigtsn Arbeiter dem baulcitynden Beamten oder deffen Vsrtretec behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich 1101111123611; Etwaige Aus- steüungen dagegen sind dem Unternebmsr binnsn längstens 8 Tagen mitzutbeilen. _
2) Die Tagclcbnrrchnuxgén sind 105911659 0011 2 zu 2 Wochen einzureichen. _ 02
ck -'-
Ahschlag§zablungem
1) AbsÖlagszablungen werden dem Unternsbmar in angemkffenen Fristen aui Antrao, nach Maßgabe des jewe'iiia Gel-isteten oder Ge- lieferten, bis zu der 60:1 der Vsrwaltung mit Sicherheit vcrtretbaren Höhe gewährt (§ 13 Abs. 5). _
2) Hierv0n können noch nicht hinterlegte Sieberbeitßbstrage (§ 26), sowie anderweitige auf drm Vertrage beruhende Forderungen der Ver- waltung gegen den Unternchmer in Abzug gebracht WleLn.
§ 23. _ Schlußzablung.
]) Die Schlußzabluna erfolgt alsbald nacb vollendeter Prüfung und Féststeüung der vom Untérnebmer kinzureicbenden Reckmung (§ 20). 2) Bleiben bei der Schlußabrecbnung Meinungsversckziedeyveiten zwischen der Vkrwaltung und dem Untcrnebmer bestehen, 10 1011 diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthabkn nicht vor-
enthalten werden. '
3) VorEmpfangnabme des von der Verwaltung als Restguthaben zur *Ausjablung angebotenen Betrages mu_ß der Unternehmer al1e An- sprüche, welche er aus dem Vertraqsverbaltniß über die behördlicher- seits anerkannten hinaus etwa noch 111 haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfaäs die Geltendmachung dieser Ansprüche später auSgescbloffen ist.
§ 24. Zablende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedingungen
etwas Anderes festgesest ift, auf der _Kaffe der Verwaltung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen auSgefubrt werden.
§ 25. Gewährleistung.
1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcbei nach den allgemeinen geseßlichen Vorschriften fick) bestimmezde Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. _
2) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige v0n Mangeln ge- lieferter W1area (§ 377 des Hxndelögeseßbucbs) isi n1cht statthaft.
§ 26. Sicherheitsleistung.
1) Die Sicherheit für die vollständige VertragSerfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt Werden; durcb Bürgen jedoch m_:r mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Burgjcbem nach Anordnuna der Verwaltung auSzustxllen. _ _
2) Die Höhe der zu bestellenden Pfander betragt funf _(5) vom Hundert der Vsrtragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver- waltung veüragSmäßig übernommenen Verpßichtungen haftet. Die Höhe des Generalvfandks wird verwaltungssettig nach dem Durch- 1chnitt§wertb sämmtliche: 11011 dkm Unternehmer auSzufübrenden oder in den leßten dkéi Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be- mkffen 11110 festgeseßt.
4) Die Verwa1tung behält sich das Recht dor, das Generalpfand jederzkit bis höchstens zum Gesammtbetraqe der Einzelpfänder, an deren Stelle es bxfteklt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sichsrstellung der Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist bxrechtigt, ibr Einwerständniß mit der Besteüung eines General- vfandes jxdkrzeit zurückzvzieben und zu Verlangen, daß an deffen Stelle innxrbalb der von ihr zu bestimmenden Frist die e1foiderlichen Einzel. pfänder bintkrlegt werden. Die Freigabe des Generalvfandes erfolgt in dicsxm Falle nich vor Steüung sämmtlicber Einzelvfänder.
5) Jam Pfunde können bestellt werden entweder Forderunaen, die in dax; ? eicbsschuldbuch oder in das StaatSschuldbuch eines Bundes- staat“ ringetragkn sind, xder haares GEW. Wertbpapiere, Depotscheine dsr Rsicbzbar-k, Sparkawenbücher 0561 Wechsel.
6) Hinterle-gtes baares Geld gebt in das Eigenkbum der Verwaltung über. Es wird nicht verzinst. Dem Unternehmer stsbt ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Vertrage nichts 111-351 zu Vertreten hat.
7) Als Wzrthpaviere werden angenommen die S:!)uldvzr- schreibungkn, Walch: von dem Deutschen Reich oder 11011 einem Deutschen Bundksftaat aussestellt oder gewährleistet sind. sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktisn und Prioritäts-Okoligationen derjenigen Etienbabnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat aeseleicb genehmigt ist, zum vollen Kurswmbk, die übrigen bei der Dsutscben Reichsbank beleibbaren Effekten zu dxm daselbst beleibbaren Brucbthc-il dis Kuréwertbes.
8) Depotschsinx der Reichsbank über hinterlegte Verpfändungs- fähige (621111. zu 7) Wertbkavierc werken angxnommen, wenn gleich- zeitig eine Verpfändungkurkunde des Unternehmers und eine Aus- händigungsbesckdeiniguna der Reichsbank nach Anordnung der Ver- waltung übsrreicht wird.
9) Svarkaffenbücher werden nach dem (Ermxffen der Vsrwaltung angenommsn. Gleichzeitig ist über das Sparkaffengutbaben cine Verpiändungßurknnde nacb Anordaung der Verwaltuug aUSzustellen.
10) Wechsel wrrden nach dem Ermessen der Verwaltung an- genommen, wenn sis an den durch die zuständige Verwaltunqsbebörde Vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gkzogkn und acceptikrt sind, eigene Wechsel nur, wrnn sie bei Sicht zahlbar und avüiert sind und als Wscbselnkbmer der Fiskus bezeichn€t ist.
11) Die Ergänzung einer Pfandbesieüung kann gefordert werden, falls diese infolge tbxilweiser Inanspruchnahme oder eines Kins- rücksangs nicht msbr genügend D6ckung_bietet.
12) Die Befiiedigung aus den vsrpfandeten Schuldbuchfordkr1111gem Wértbpapisrkn, Depotscbeinen, Sparkaffenbüchérn und Wechseln erfol0t nach den gechlicbsn Bsstimmungen. Die Verwaltung behält sich das Recht vor, iedexzeit an Steüe eincr in Wechseln odsr Bürgschaften bestellten SiCberbeit anderweit Sicherheik zu fordern.
13) Wertbpapieren sind stets die Erneuerungsscheine beizufügen.
14) Zink,“, Rauten- und Gewinnantbeils-Scbeine können dem Unternehmer auf Grund deeki Vertrages belxssen Werden. Andernfalls wetden sik, so lange, als nicht eine Veräußerung der Wertbpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Ausficht genommxn werden muß, m den FäüigkeitStaaen dem Unternehmer aUSgebändigt.
15) Die Verwaltung überwacht nicht. ob die ihr yetpfändeten We1xbvapi€re, Depotscbeme, Sparkaffenbiicher und Wechsel zur Aus- 3715111110 aufgerufen, ausgeloost oder aekündigt werden, oder ob sonst eine Vsränderung bctrcffs ibrer eintritt. Hierauf zu acht€n und das Geeignxte zu Veranlaffen. ist lediglich Sache des Vecpiänders. den auch auxinbéixb nachtbeiligen Folgen treffen, wenn die nötbigen Maßregeln 1111 11 ('t en.
16) Die Rückgabe der Pfänder. sowsit sie für Verbindlichkeitm des Unternehmers nieht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls sie nicht als Generalvfand bestellt sind, nachdem der Unternehmer die ibm obliegenden Verpflichtungen vollstandig erfüllt hat und insoweit die Pfänder sur Sicherun der Verpflichtung zur Gewährleistung diknen,
=n'acbdem die'Gewäbr'eiftungUeit abgelaufen tft. In Ermangelung
anderweiter Verabredung gilt als bedunaen. daß die Pfänder in ganzer Höhe zur Deckung der aus der Gewährleistung sich ergebenden er. bindlichkeiten einzubebalten sind.
§ 27. Uebertragbarkeit des Vertrages.
1) Ohne Genehmiaung der Verwatung darf der_Unte-xmth,Zr feine vertragSmäßigen Verpflichtungen 111cht auf Andere ubertragen,
2) VerfäUt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkuröeröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort aufheben, wenn das Gutbaden des_Unternebmers ganz oder theilweise mit Arrest belegt 0er gepfandet wtrd.
3)Bezüg1ich der in die!2n Fallen 3: gewabrendenVergütung, sowie der (Gewährung von Abfrhlagszablangen finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäß Anwendung.
4) Für den Fall, das: der Unternehmer mit Tode angben sollte, bevor der Vertrag voliständiq erfüÜt ist, „hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsveröältniß mit seinen Erben fortseßen oder es als aufqelöst betrachten wiki.
5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absaß 2 und 4 zu- stehenden Rechten Gebrauch, so theilt sie dies dem KonkurSverwalter oder dem Unjernebmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mijtbeiluna, so ist an1un-hmen, dax“; fie auf der Erfüllung oder Fmtseßung des Vertrages bestehe.
§ 28. Gerichtsstand.
Für die aus dem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer _ unbeschadet der im § 2_9 vorgesehenen Zuständig. keit eines Schiedßgerichts _ bei dem zustandigen Gericht, in deffen Bezirk die den Vertrag abschließende Behörde ihren Sitz hat, Recht zu neixmm.
§ 29. Schiedßgericbt.
1) Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte ur1d Pflichten, ]owie über die Ausführuna des Vertrages find zunächst der verxragscbließenden Behörde zur Entscheidung vrrzulegen.
2) Die Entscheidung dieser Behörde giit als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen 4 Wochen vom Tag“ der Zustsuung der Behörde anzeigt, daß er aus schied§richterliche Entscheidung über die Streitigkeiten antrage.
3) Die Fortführung der B1uarbeiicn nab Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht auf- gebakten werden.
4) Auf das scbiedSricbierlicbe Verfahren finden die Vorschriftan in §§ 1025 bis 1048 der Deutschen Zivilvrozeßordnung Anwendung.
5) Faüs über die Bildung des SHiengericbks durch die besonderen Verlragsbedingungen abweichknde Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Vsrwaltung und dér Unternehmer j? einen Schiedßrichter. Die Schi€d§richter soUen nicht gewählt wxrden aus der Zahl der 1111- mittelbar betbeiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskrkis die Angelegenheit gsböct bat.
6) Falls die Sckoiedskicbter sich über einen gemeinsamen Scbikds- spruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Oh- mann ergänzt. Dieser wird von den Schied§richtern gewählt oder, wenn sie sich nicht einigen können, Von dem Leiter derjenigen benachbarten Provimialbebörde desselben Verwaltungßzweigs ernannt, daten SiS dem Siße der vertragswließenden Behörde am nächsten belegen ist.
7) Der Obmann bat die Weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu béfinden, ob und in wie weit eine Ergänzung der bis- berigkn Verhandlungen (Beweißaufnabme u. s. w) statjzufinden 1101. MF bEriasckpcidung über den Streitgegenstand erfolgt nach Stimmen- me 1 81.
8) Bssteßcn in Beziehung auf Summsn, über welche zu en!- scheiden 111, mehr als zwxi Meinungen, so wird die für die größte
Summe abKegevene Stimme der für die zunächst geringereabgegcbenen »
hinzugerechnet.
9) Ueber die Tragung der Kosten dks schiedsrichterlichen Ver- fahrens entschkidet das SÖiCngekicbs nach billigem (Ermeffsn.
10) Wird der Schiedsspruch in den im I' 1041 der Zivilprozeß- ordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscbsidung dss Streitfalls im ordentlichen Rechtswége zu erfolgen.
§ 30. Kosten und Stempel.
1) Briefe und Depeschen, welcbe den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei gemacht.
2) Die Portokosten für Geld- und sonstige Sendungen, 1116111): im ausschließlicheq Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt dieser.
3) Die Kosten des Vkrtragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe drr gesetzlichsn Bestimmungen.
4) Die übrigen Kosten des VerUagßabschkuffes faUenjedem Theiss zur Häifje zur Last.
Berlin, den 14. April 1900,
Königliche Ministerial-Bau:K0mmission. D 1“) hr in g.
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15,00 14,82 18.4. 14,40 1422- 23.4.
14,50 14,50
16,71 15,60
Frankfurt a. O. . Stettin . . . . . . . Greifeubagen . . . . . . . _ Stargard i. Pomm.. . . . . _ Schivelbein . . . . . . . . 12,75 Köslin . . . . . . . . . 13,20 Lauenburg i. P. . . . . . . 12,60 Li a . . . . . . . . . 13,00 Militscb . . . . . . . . . 13,50 Breslau . . . . . . . . . . . 13,30 Lüben. . . . . . . . . . . . . 13,15 Jiberstadt . . . . . . . . . . 13,90 * arne . . . , . . . . . . . 14,90 Goslar . . . . . . . . . . 13 20 Duderstadt . . . . . . . . . . . 13,80 Lüneburg . . . . . . . . . . . 12,75
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13,80 |
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Insterburg . Elbing . Potsram. . rankfurt a. O. tettin . . Greifknbagen Stargard, Pomm. . . . . . . . . _ Schwelbein . . . . . . . . . . . 12,00 Köslin . . . . . . . . . . 11,60 Rummelsburg, Pomm. . . . . . . . _ Stow . . . . . . . . . . . “ 11,80 Lauenburg, Pomm. . . . . . . . . 12,50 ffa . . . . . . . . . . . . . 12,30 Militsch . . . . . . . . . . . . 12,80 Breslau . . . . . . . . . , . . 11,70 Läden . . . . . . . . . . , 11,35 Halberstadt . . . . . . . . . . . 13,90 Marne . . . . . . . . . . . . 13,50 Goslar . . . . . . . . . . . . 13,00 Duderstadt . . . . . . . . '. . . 12,33 Lüneburg . . . . . . . . . . 12,75 Paderborn Saat-Hafer _ Futter-Hafer _
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Limburg a L. . _ Neuß . . . . . . . . . . . . _ Z Dinkelsbühl . . . . . . . . . . 14,20 ; Biberach . . . . . . . . . . . . 13,00 ! Laupheim . . . . . . . . . . . 13,20 Ueberlingen . . . . . . . . . . . 14,30 Schwetin i. 2111. . . . . . . . _ Braunschweig . _ Altenburg . . . . . . . . . . 13,00 - Landsberg a. W. . . . . . . _
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e r st 6. _ ; 13,14 13,71 _ 12,60 12,80 _ _ _ 12,60 13,20 13,60 I, 13,80 . 13,80 14,0) * 14,00 _ 12 80 12,80 _ _ 12,50 ] 12,70 , 12,90 13,10 13,30 12,80 " 13,20 13,20 13,50 13,50 11,80 1 12,30 ; 12,80 13,30 14,30 12,50 ?“ 12,75 . 13,0) 13,15 13,50 14,10 '; 14,10 14,90 14,90 15,8") 13,70 , 13,80 _ 13,80 13,90 13,90 15,00 ** 15,10 3 16,00 16,10 , 17,00 _ _? 15,50 15,75 _ _ 13.00 ;_ 13,00 13 50 13,50 14,50 16,20 16,30 . 16,60 16,70 16,80 14 80 ?; 15,00 15,40 15,60 15,80 14,00 ': 14.20 : 14,40 15,20 15 20 _ ;; 16,50 F 16,50 _ * _ 13,00 13,70 . 13 70 14,80 [ 14,80 1300 “' _ _ 14,00 14,00
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_ 4 _ 15,50 16,00 _ 13,60 : 13,60 , 14,80 14,80
_ ; _ 14,20 14,60 _ _ _ 13,40 1440 14,60 14,80 , 15,60 15,80 1600 13,40 13,60 1 14,00 14,20 1460
13,20 13,60 14,00 14,20 14,20 14,30 14,70 : 14,70 , 15,00 15,00 _ 12,00 5 12,50 1 12,50 13,60 _ , 14,00 . 14,00 5 14,50 14,50 13,00 ? 14,20 1 14,20 ! 14,80 14,80 _ 12,80 1 12,80 1 13,00 13,00
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Bemkrkungen. Die verkaufte Men : wird auf 110116 Doppslzentner und der Verkaufßtverib auf 1300? Mark abgerundet mitxZ-etbeilt. Der Ick1111111151111"threiél wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
(Fin liegender Strich (_) in den Sva ten für Preise hat die Bedeutunß, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein
(.) in den lesten sechs Spalten, daß entsprechender Bsricbt fehlt.
Deutscher Reickxsrag. 180. Sitzung vom 25. April 1900, 1. Uhr.
Ueber den Anfang der Sißung wurde 11. der gestrigen Nummer 1). Bl. berichtet. _ _ _
Darauf 1631 das Haus dre_Gencraldtsku1110n uber _den Gksxßeniwurf, betreffend die Bekämpfung gemem- Zefa rl1chcr Krankheiten, fort. _
_ bg. Schrader (fr. Vga.) wird zu Anfan1 seiner AuHsübrungen aus dsr Tribüne nur sehr lückenhaft Verständlich. Er bedauert. _d0ß die V,“)klüßk so spät dem Reichstage vorgelegt worden sei, sodaß tbre
rlsdtgung nur mit Mühe herbeizuführen sein dürfte. Die_v§rbündcjen Regierunßen bäiten sich seit 7 Jahren mit der Materie_561chaftigt, und '""kkbalb der Einzelstaaten hätten dann die 168th Prüfungen des Ent- wurfg 19 h_eschleunigt wxrden können, daß die Vorlage dern Reichßtage scbon bei seinem letzten Zusammentritt zukam. Wollte 1117111 jsßtxtwas zu
ande _ briwgen, so würde man 7111) mit dem Gybotenen bsgnuqen und vo" leder erheblichen Verbefferung over Erwxiirrung Abstand ?meen Müffen- Auch in dieser Vorlage trßte wieder de_r_ in .“ [LMM Zsit immer deutlicher wahrnehmbare charakteristiscbe BUI hervor, die Reichskompeienz aufs äußerste einzuschranken._ Daß 011111 auf dem beiete der Abwehr der Seuchen nicbt vtel ge- anen Werde. leuchte ein. Der Abg. W1rm babe aanz Recht, wenn Fm erster Linie ein vorbeuqendes, ein hygienisches (Gesch Vér- Énsßk- _Es werde nicht die leiieste Neuorganimtion für die Zweck des
FLOW 111 Aussicht gxnommen. Das Kaiserliche Gesundbeitéamt werde mt dEr Frage überhaupt nicht befaßt, es spiele eine 91111 111171113 h“?lle. Alles Heil werde von der Polizei erwartet. Wenn der MM“? Arzt die ihm in der Vorlage angedachte Funktion und Ver- vöäckvtung m_it vollem Erfolge wahrnebmn soUe, müsse er auch
18 Unahbangia gestelit und seine Position namentlich innerhalb S" Vkeußirchen Verwaltungßorganisation materiell verbessert werden. wonst sei sachlich gegen diese Regelung kaum etwas 91an-
"d - kIm übrigen werde ;das Meiste den Landesgesesen
bezw. dem volizxilicben Varordnunquecbt der Einzelstaaten überlassen. Mit dem_Eingr1ff in die persönliche 1312111611, 011? ja sehr unerwünscht ware, mußt? man fich akfindßn; denn ohne diese kaugniß [affe sich nichts erreichen. Bei der Warme, mit der sich der Staatssekretär gestern für dj_e Tendenz des Gkskßés ausgesprochsn babe, sei zu hoffen, daß er schon 111 aÜernächster ZeKt dem Haute einen umfassenderen Ent- wurf untkrhreiten werde; mit der Annahme des ihm vorliegenden Entwurfs ziehe der Reichstag also einen Wechsel auf die Zukunft.
_ 2159. 1)1*. Hoefs_el (Rp.): Was uns vorgclkgxist, kann man 015 cm Retcbs-Seucbengejev nicht bezeichnen; denn die Hauwtsachen, die in einem sdlchen enthalten skin müßten, 1811111 in dem Entwurf. Das 116156 Fieber, die L*?Vka find iq die Vorlage auigsnommen, ohne das; 1ie doch fur Deutschland als gemxingkfäbrlickpe, epidemifcbe Krank- [1911811 angesprochen Werden können. Dasselbe gilt vom Fleckfiebxr. Gefahrbringender ist allerdings die Pest, welche sich jeyt nach Europa herüberaezoaen hat, am 1161116111151th die Cholera, welche ja auch im bere 1893 den Anstoß zur Einbringung des ersten Entwurfs im Reichstage gab. _ Dte Begrenzung des chists der ansteckenden Krankhsiten auf diese beiden [syterwäbnten schsint mir doch viel zu enge. Wir habkn eine ganze Zahl endemisckder Krankheiten im Lande, gxgkn die ebknfalis vorgegangen werden muß; dazu gehören Typhus, S_charlacb, Kindbettfikbxr ::. Die vyrbündeteu Regisrungen haben sie nicht ayfgenommen, wetl sie angeblich nicht den Charakter eigentlicher Widemtjcbe'r Krankheiten tragen. Aber diese Krankheiten kosten die meisten Opfer; dazu 1311th die furchtbare Tuberkulose, von der ebenfalls tm Geseße 161116 Rede ist, obwohl auf je fieben TodesfäÜe im Reiche immxr em Tuberkulosefaü entfällt. Die Hoffnungen des Staatssekrejars auf die private Liebeßtbätigkeit zur Be- kämpfung der Tuberkulyst' kann ich nicht tbeilen; im großen Ganzen wird durch die Heilstatten wobl Befferung, aber keine Heilung ge- schaffen werden, wenn man nicht den Ursachen der Tuberkulose zu Leibe geben will. Außer der Tuberkuloje sind die Geschlechtskranf- beiten und der_ Alkoholrßmus hervorzuheben; diese drei Uxbel sind *weit gemeingefabrlicher_ (116 die sechs in der Vorlage aufgxfübrten. Ihre gründliche Vekampfung wird allerdings nur aus inter-
nationalem Wege wi1ksam in Angriff zu 111311111811 sein. Die aßatischen Seuchen, wie Pest und Cholera, werden bent zu Tage durch die Entwickelung des Damvser- und Eisenbahn- verkebrs weit bänfiger und rascher nach Europa Verschleppt als früher, daher muß auch gsgen si? die Abwehr international sein. Die bestehenden Gssundbeitsrätbe 111 dsr TürkCi bietsn nur geringe Garantie. Dre befte (Gewähr gegen die Verbreitung der_Seuchen von ausländischen Seuchenbkrden aus im eigenen Lande find sorgfältige bvaienische Vorkehrunqen, und zwar solche, die man nicht erst trifft, wenn die Seuche: im Lande ist_; dahin gehört eine bkffere Wafferv-rsorgung, eine allgemeine deutlcbs Brunnenordnung; ferner eine béffere WobnungHiürsorge, mindestens eine aÜgemejne Neu- ordnung für die Ausführung von Wohnhäusern. Es ist aller- dinas nicht leicht, auf diessm Gebiet aÜen Forderungen der wirthsÖaftlicben Fürsorgk gerkcbt zu werden; aber es müßte sich doch eine mittlere Linie finden [offen, 0111 welcher den dringendsten Be- dürfnissen Rechnung gstrazen wird. Die absoluxe Anzeigepflicht muß auf den Schultern des Arztks liegen; 65 ist ganz iUusoriscb, den Haushaltungsvorstand dazu zu Verpflichten. Die bestehende Anzeige- pflicht ist anders ßeordnet; 63 würde zweckmäßig sein, sie durchweg einheitlich zu ordnen. Jm Großcn und (Ganzen kann ich mich f_ür die Vorlage nicht sehr erwänmn. Wir brauchen bessere sanitare Zustände. Was hier gebotkn wird, ist unbefriedigendes Stückwerk, das keine wesentliche Bufferung zur Folge haben wird.
Abg. ])1'. Langerbans (fr.V01ksp.): Den elenden Wobnunkw- Verhältnissen„ die vielfach vorhauden sind, kann ein Reichs-Seuchenge es nicht abbelfen. Dieses muß 01-11 die Zustände, unter_ denen wir uns in Wirklichkeit befinden, zugeschnitten sein, und von diesem Standpunkt aus hat die Vorlage im aUgemeinen das R1chtige getroffen. Sämmt- liebe Redner haben denn auch sehr viele Ausstellunaey gehabt, (aber sich schließlich mit dsm Geseß befreundet und es für besser als garnichts er- klärt. Ein Anfang muß in dieser Riwtung endlich einmal gemacht werden. Vieles würde gewonnen werden, wenn die Wohlfahrts- polizxi in Berlin und anderen Kommunen ganz oder theilweise den städtischxn Verwaltungen übertragen würde; aber in diesem Punkt: