Deutseher Reichstag. 189. Sitzung vom 9. Mai 1900, 1 Uhr-
Ueber den Anfang der Sißung wurde tn der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. '
Darauf seßie das Haus die zwette Verathung des Geseß- entwurfs, betreffend die Abänderung der Unfallver- sicherunasgeseße, fort. „
Die §§ 61 bis 63 des GewerbexUnfallverirche- rungSJe eyes handeln vo_m Beschetd _der" „Vorstänbe. Nack) § 61 hat über die Feststellung der Entschadigung dre- jeniqe SteUe, welche sie voraLUMJMM hat, „dem Ent- schädigungsberkchtigten einxn schriftllébetz , Bescheid zx: er- theilen, aus welch-xm die Hohe dsr Emschadigyng imd die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bex Enuchadig'xmgcn fÜr: erwerbsunfähiq gewordene, Verleßis 11t 'naxnentltch anzu- geben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden it.
Abq.sHoch (Soz.) befürwortet eine ErWeiterung dahin, das; dieser Besch€id ,spätksiéns innerbaib 13 Wocbkn nacb bsm UnfaU oder der Gsltendmacbung des Anspruchs _an Rente" ertbsilk Werden soÜe; ferusr wünscbtxn di? iozialbxmokcafiWZn Antriiastcüer, daß dxm Bescheid: der volle Wortlaut des ärztlichen Guiacbtkns, 10- wie die PxowkoUs Über die stattgefundkne UnfaÜm-«itérsucbung abschriitiich beizufüxx-in ikien. Redner betont, das; es darum handle, den Arbeiter in die Lxge za ießen, seinen Rechtsansprukb geltend zu machen. Manglk _bexn (Gutachten die Zuverläsfigkeit, so müsse er im stanxe iein, fich recbt- zeiiig Untsrlaßxn für eine Komktur desselben zu verichaffeizx das sei ibm aber nicht möglich. wenn ibm ablgemein die Ke'nntmß des ärzilicbkn Gxxtachtens vorentbalten werd: In allen zimlxecbt- lichen Strsiligkkitcn sei ein s“-iches Recht dsr Parteien selbstxeritändlich. Dem Arbeiter aber woÜe mcm dieses Rscbt vorekzjbalten. Mari ziebe sich dahinter zurück, daß die Mittbi-ilung dcs Gutachtens lebigirä) die Entscheidung über die Renxenfestskßunq zu verzözsrn aeetgnet sLl; dem gegenüber stsbe aber der allgemeine Wunsch der Arbeiter, die Gutachten im Wortlaut kenn?" zu lernzn, und der Reichstag habe doch keine Veranlassung, arbeiterfrkunblickykr zu sein als die Ar- beiter selbst. „
Der Antrag wird abgelehnt und § 61 unverandert an: genommen. _ _
Nach § 62 der Vorlage findet gegen den Bescheid, dnrch welchen der Ei1tschädigungMnspruch abgelehiit Wird, sgwie gegen den Bescheid, durck) welchen die ERTschäVTZJUng festgestcüt wird, die Bkrufung auf schiedsgerichtliche Entcheidung statt. Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach der Zu- stellung des B6schcidxs bei dem Schiedsgericht zu_erfolgen, in deffkn Bezirk der Bstrieb, in welchem der Unfall sick) ereignete, gelegen irt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, tyenn innkrhalb derselben die Bkrufung bei einer anderen inländiichen Behörde oder bei einem Genossenschaftsorgan eingegangen ist. Die Berufung soll keine aufschiebende Wirkung haben.
Abg Dr. vaerqelt (antr) wil] dér Berufung im Falle des § 7 & (Befugnis; dsr Berufsgenoffensckvaft, eventuell ein neues Heil- erfabren xintretßn zu (affen) aufschiebende Wirkung beigelegt Wlffcn.
Abg. M o [ken b u b r(Soz.)VSrtri1t folgendenAntra 9 seiner Partei- gxnbffen: „D*:m Verleßten hat das Schiedsgericht auf seinen Antrag einen Betrag anzutveifen, der für die Reisekosten des Verleßtxn zwecks persönlicher Wabrnebmung des Termins binteicht, und den VarleZten bei ksr Ladung zum Termin übkr die Berechtigung, solcbsn Antrag zu sieUen, zu bslebren'. Für den Antrag Opfergelt spricht Redner fich gleichfalls aus.
§ 6:2 wirb mit dem Anfrage Opfergelt angenommsn, der sozialdemokratiiche Antrag abgelehnt.
Nack) ,I 68 ist die Entscheidu_ng des Schiedsgerichts dem Berufcndcn und demjenigen Genosyensckiaftsorgan, welches den angefochtenen Bcscbsid erlassen hat, in Ausfertigung zuzusteUen,
Nbg. Stabxbagm (Soz.): Damit allein ist dem Arbéiter nicht aedisnt; er muß aucb über den Zwkck ber Zusteliunq belehrt Werden. Man könnte fast auf den Vsrbacbt kommen, daß man bier dem Arbsitkr nur ein scheinbarcs Recht giebt. da j; ber Arbsiier, wenn er nicht organisiert ist, meistens über die Tragwsite seiner Rechte völlig im Unklaren blCibt. Wir beantragen haber, dem § 63 hinzu- zufügen: ,Die Entscheidung des Schiengericbts muß eine Rechts- bxlebrang übxr die Frist zur Einlegung bes kaurses an das Reichs- Vnfikoerunßsami enthalten“.
Geheimer Ober - Regierungsrat!) Caspar bittét, den Antraa abzulehnen.
Abg. Stadthagen: Aus der Ablehnung unseres Axitrass würde «nz'unzwéidxutig hervorgehen, daß es darauf abgesehen ist, xkn
rbkrker über seine Rechte in Unkenntnis; zu laffen.
'Nach einer kurzen Entgegnung des Gebcimcn Ober: Regierungsratbs CaSpar Wird der Antrag abgelehnt. § 63 gelaunt, unveränd-rt zur Annahme.
Tie §§ 63 3-6311 und 64 betreffen den Rekurs.
§ 631) der Kommissionsbeschlüsse besagt:
Ist der Rekurs unzulässig oder verspätet, so hat das Nächs- Vsrficherm34saxnt den Rekurs obne mündliche Verhandlung zurück- zuweisen; ebsnioiann es verfabren, wenn die bei dem BefcblUs; mit- wirkendkn Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar uvgerßcht- fertigt erachten.
_Den leßten Saß beantragt Abg. Stadthagen “ zu
_stretchen. '
Der Antrag Wlkd abgelehnt, § 631) in der Kommissions- fassung angenommen.
§ 630 der Vorlage:
„ ,Das Reiché-„Verfichsrun samt entscheidet über die zu ge- wabrende CntsÖartgi-tng nachgfreiem Crmeffen, obne an bis Be- gründung bes Rekurses oder an die Anjräge der Partkien oder die
_ Entscheidung des 'Schiekschxerichts gebunden zu sein', ist von der Komm1sswn gestrichen worden.
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) beantragt die Wiederher- stelluna des § 63 c:.
Abg. Fischbeck (fr; Volksp.) befürwortet dix Streichung.
Dgs Haus beschließt nach dem KommisjionSantra .
, Die §§ 66-651] betrJifen die Veränderung der LZVerhält- mffL, wclche fur die Festste ung der Entschädigung maßgebend gewesen smd.
Nach § 65 darf nach Ablauf von 2 Jahren von der Rechtskraft _des Bescheides oder der Entscheidung über die end: Julnge Epnchädigung ab wegen einer tm Zustande des Ver: eßtcn ;eingctretenen Veränderung eine anderweite Fest- stellung der Rente nur in cin1äbriqen Zeiträumen vor-
enommen xvsrdZn. Die anderweite Feststellung ersol t inner- “ Ulb der Skiken () Jahre von der Rechtskraft ab an Antrag oder von Amtsnvegen durch Bescheid der Berungcnoffenschaft, später nur auf Antrag diirch Entscheidung des Schiengerichts. ZU dem NRW! auf Wredexaufnahme des Heilverfahrens ist "Lb?" dem Verleßten auch du Krankenkasse, der er anÉehört,
im Reichsamt dxs Innern
berechtigt. Die vorstehenden Bestimmungen über die ristcn syllen nur gelten, wenn nicht zwichen dem Empfangs erech- tigten und Her Berufsgenoffmkcha über eine kürzere Frist ober fiber 'die „anderweite Festteuung ausdrückliches Einver- Fjgndmß erzielt rs.
Abg. ischer-Sacbsen ;Soz
befürwortet die u di - "arapben geteilten sozialdemo , “sem PW
xatis en Amendements, 1) die Worte
„nach Ablauf von 2 Jahren" zu fireicben; 2) folgenden Zusaß zu machen: „Widerspricht der Verleßte dec Herabseßung der Rente inner- halb 8 Tagen, nachdem ihm die Unterlagen für die Herabseßung oder Aufbebung der Rente zugegangen find, so entscheidet das Schiengericht darüber, ob von jenem Zeitpunkt ab eine Herabsxßung oder Auf- hebung der Rente stattfinken soll.“ Der Redner weist darauf hin, daß nichts die Erbitterung gegen die Berufsgenoffenfchaften und damit aus!; zum tbeil gegen dieses Geiss selbst jo sebr unter den Arbqitern geschürt habe, als die von den Bsrufssenoffsnschaften geübte Willkür bei ver Yrabfeßung und Kürzung der Renten. Um diesen gerecht- fertigten eschwerden über das den Arbeitern dadurch zugefüate Un- recht die Spise abzubrechen, genügte die Vorschrift der Vorlase nicht; es müßte mindosZens die Erweiterung eintreten, welche die sozialdemokratiscben Antraße entbislten.
Geheimer Ober-Regierungsratb Caspar legt VzrnUbrunq ein gegen die Ausführung, kaß den Axbeitern mit dsr Kürzung der Reute fait immsr ein Unrecht geschehe. Die Streicbung der Worte „nacb Ablauf, von 2 Jahren“ sei vöUig unanncbmbar.
Abg. T):: Hiße (Zentc): Wir MFT!" r€cht ut, daß vielfackpe Klagen der Arbeiter in der angegsbenen5 ichtung begsteben; wir hatten deshalb im Jahre 1897 bsaxitragt, Link H.?rabsexznng nur an Grund schi€dsxerichtlichcn Urtbeils zuzulassen. Was die Regierungen gebotzn haben, ist für jeßt das einzig Errsicbbare; wir müssen Es als eine Ab- schlagszabkung hinnehmen und werden bsmübt sein, in der Zukunft unser weirergebendes Ziel zuxrreicbsn, '
Abg. Freiherr von Stumm [bricht glsichfaüs gegen die An- nahme der beanxragten Amenbements.
65 wird unverändert angenommen.
ach § 66a ruhx das Recht auf Bezug, der Rente: 1) so lange der Berechtigte eme die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe vxrbüßt oder so lange er in eincxn Arbeitshaus oder einer Besierungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Jnlandc wohnende Angehorige, welche im Falle _seines Todes Anspruch axif Rente haben würden, so ist dieien die Rente bis zur Hohe ]enss Ayspruchö zu überweisen; 2) so lan e der Berechtigte mchi tm Inlande seinen gewöhnlichen Auéenthalt hat. _. Diese'Bestimmung kqnn durch Beschluß des Vunbesraths fur bestimmte Grenz ebtete oder für solche auswärtigen Stgatxn, durch deren esey- gebung deutschen, durch einen Betriebsunfau, verlxßten Ar- beitern eine entsprechende „Fürsorge gewßhrletftet zét, außer Kraft geskßt werden." _, Die _Berungc'nonenschaft tt befugt, deutschen Staatsangehorigen tm Auslande dre Rente forzu- zahlen; sie ist hierzu verpflichtet, wenn der „Bezugsberechtigte im Dienste eines inländischen vsrstchsrungSpflrchtigen Betriebes im Auslande beschäftigt ist.
Abg. Freiherr v o n Stu m m wil! eine Nummer 3 fol.;enden Inhalts eingefügt wiffn: „So lange der erechtigte freiwillig auf ben Bezug der Raute verzichtet und mindestens denselben Lobn bezieht wie vor dem UqfaU. Exreicht dieser Arbeitsverdienst nicht den ortöüblichen Tagelobn, so ist dieser letztere Vorbedingung für das Ruben ber Rénte.“
Die Abgg. Albrecht ,uqnd Gxxossen (Soz. wollen die Nummern 1 und 2 beseitigt wx11e_n (eventue soll statt „Berechtiate“ gesagt werden „berechtigte Yusländer“), sodaß nur der Passus „die Berufdenoffenschaft ist befugt“ 2c. stehen bleiben würde.
Abg. Molkenbubr empfiehlt diesen Antrag, der eine soziale Ungerecbji-gkeit aus der Welt ichaffen 19118.
Nbg. Fischbeck tritt für die Streichung der Ziffer 2 ein.
Aba.Freiberr von Nichtbofen-Damsdorf (d.kons.):Ziff_er2 stebt wörtlich auch im Jnvalidenverficherun-zsseseß. Die Kommiifion hat aber durch den Zusaß, welcher die Berufsgénoffenfchaften zur Zahlung befugte, so viele VuSnabmen zugelaxssn, daß kein (Grund er- fiYtllicb ist, die ZxfferZ in dieser Baschr nkung nicht aufrecht zu er a ten
Unter Ablehnung aller Anträge wird § 663 in der “von der Kommission beschlossenen Fasfimg anxienommen.
§ 67 handelt vbn der Kapxtalsabsmdung, Dieselbe sol] auf Antrag des Entichädiguygsberechtigten statt aft sein bei theilweiser Erwerbsnnfähigkctt, für welche 20 rozent _oder weniger der Vollrxnte gewährt werden. Gegen den Beicheid ist Vexufung zuiä]fig._ Nach Absaß? ka_nn der Entschädigun s- berechtigte, wenn er em Abständer ist, _1alls er seinen WOHUFÜH im Deutschen Reiche aufgrebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen Betrage der IabreSrente abgefunden werden.
Ava. Molkenbuhr will die Kapitalsabfindung nur auf Renten beschränkt wiffen, welche 10 0/0 der Volirente und darüber betragen; es solle damit der häufig voikommende Vorgang Vermicden werden, daß der Rsntenberscbtigte fich übereilt auf die Kapitalgabfindung einlaffe, weil er glaube, mit dem empfangenkn Kapital ein Gsschäit begründen und fübren zu können, während er in Wirklichkeit meistens das Kapital und Geschäit sebr bald wieder einbüße und dann gänzlich mittellos dastébe. Den Absaß 2 1in er, wie folgt, gefaßt wiffm: „Sieb! ber Entichädungsbsreckptigts isinen Wbbnfis im Deutschen Reiche auf, so muß er auf seinen Antrag mit einer der kayitalifisrten Rente ent- sprecbxnben Zahlung abgefunden werdsn.“ Enblick) soll dcm ersten Absas hinzu.;aiügt werdkn: „Der Verleßte muß Vor Annabme skinss Antrages darüber belebkt werden, daß er nach der Abfindung auch in dem Falie fyinerlei Ansprbcb auf Rente mehr babe, wenn sein Zustand sich erheblich verschlechtern würde.“ Namentlich auf die Annahme des letzteren Antrages legt Redner besonderen Werth.
Abg. Freiherr von Stumm beantragt, im zweiten Absaß die Worte „auf seinen Antrag" zu streichen.
Abg. Frxibexr von Richthofen-Damsborf erklärt sich gegen den sozialdemokratischen Antrag.
Geheimer Ober-Regicrungsratb Caspar: Wsnn man die Kapitalabficduna auf Renten von 10 0/0 und darunter beschränkte, so würde sie überhaupt kaum nok!) praktisch werden. Gerade das Jntsteffe der chtenempfänger selbst erfordert, noch die Abfindung bei Renten bis zu 20 % zuzui-xffen. Einer Belehrung ber Bezugs. bxrech1igtcn wixd 25 nicht bedürfen. Der Antrag von Stumm dagkgen ist durchaus bxrecbtigt.
Abg. Molkenbubr: Mir sÖeint, daß für diesen § 67 mcit mebr als die Belästigung der Empfänger so kleiner Renten das matxrielle Interesse der Berungenoffenscbaften spricht, die auf diese Weise ein? große Masse van Unfaürentnxrn abschütteln können, Von 100 Abgeschüttclten dürfte böcbstens 10 die Kapitalsabfindung zum SWLZ'WÄFM'H f D 11 b ( *) d F schb ck ck;
* te gg. () mann- i en ur n.. U:! i ? spre en fich gegen sämmtliche: AbänderungsanYrZ-gc aus.
67 wird unverändert angenommen.
Nach §68n soll dicUebertragung der Anspr_üche auf Dritte un_d die Verpfandung oder Pfändung nur in1omcit rechtliche Wirkung haben, als fie erfolgt: 1) zur Deckung eines Vor- schu_ffes von der Yexufsgenossenschaft; 2) ur Deckung der im F800 Abs. 4 der wal=Prozeßordnung bezei neten Forderungen;
) zyt Deckung von Forderungen der ersaßberechtigten GNULMÖM, Armenserbémde u. s. w. darf der Berechtigte den Anspruch gan tragcxi, sofxrn dies von der unteren nehmigt wub.
§ 68 wnr'd'nack) Ablehnung eines von dem Aba. Stadt- hagen verthetdtgten Antrages auf Streichung der Nr. 1 und des Schlußsa cs uyverätzdert angenommen.
Nach § 053. smd die' Zexitralbclzörden berechtigt, von jeder Genossenschaft emen BetrievSsonds einzuziehen. Dteserist nach
AuMahmsweise oder theilweise über- erwaltungsvehorde ge-
"Wahl der Genossenschaften in vierteljährlichen oder monatlichen
Theilzablungen an. die den Genoffenschafxen von der postbchörde zg bezeichnenden Ka en abzufuhren. Der eme fonds kann fur die ersten 5 Ja re nach dem Inkrafttreten des GeseYS aus dem Reservefonds entnommen werden.
ie Kommisfton hat dresen Paragraphen mit Jkoßer Mehrheit abgelehnt.
Abg. Singer (Soz.) befürwortet die Annahme. Die G': „ industrie babe kein Recht auf eine zinslose Kreditgewährung aus Reichsmitteln in so großem Maßstabs. Das Reich müffe bier Be- triebsmittel an die Neich- ostverwaltung liefern, die sich im Be- barrungszuftande auf 240 illionen Mark belaufen und in ent- svrechendem Umfange die Schuldsntilguxigen des Reichs erschweren, Diese VetriebSmittel des Reichs seien schon jetzt ganz unzulängljch_ Die Berufsgenoffenscbasten hätten nicht die geringße Berechtigxmg diese vielen MiÜionen einfach vom Reich in Anspruch zu nehmen: Brauche die Industrie_diese Millionen wirklich für ihren Betrieb, so müsse fie doch so viel Nobleffe besiyen, um dem Reiche eine Vs:. zinsung anzubieten; davon !ei aber keins Rebe. In diesem Punkte unterscheide sich die (Großindustrie kaum wabrncbmbar von den Agrariern, die auch die Mittel der Gesammtbeit für ihre eigenen, privaTen Zwecke rrklamierten. Bei der ersten Unfallgeskßgebunx, sek darübxr „nicht die gehörige Klarbe1t_ Vorhanden ßewesen, daß es fich schließlich um so ungebmere Betrage handeln würdx. Es liege nicht der geringste Grund vor, den Berufsgenoffenfchaften diesen Kredit aus der Reichskaffe, der ja immer noch wachsen muß, Weiter zu Zewäbren, da doch gaseßlich feststeht, daß die Unternehmer die Kosten der Unfauverfiibsrung zu tragen haben. Die Regierung scheine allerdings keinen übermäßigen Wertb auf die Aufrechterhaltung ihres Vorschlages zu 139,6", obwohl feststebe, daß an der eventuellen Unannthbarkeitserklärung das Zu. standefbmmen des ganzen Geseses nicht scheitern würde. Andernfalls müßte man doch auch die Krankengelder vvrschußweife an die Krank» kaffen geben. Aber es ziebe sich wie ein rotber Faden durch die Vor. lage das Bestreben, die Rechte der Berufsgenoffensäßaiten möglichft zit_scbützen und zu erwxitern, aÜe Vcrschlcchterung2n aber auf rie unfallvcrßcberten Arbeiter abzuwälzen.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister 131: Graf von Posadowsky-Wehner:
Die Bedeutung dieses Paragraphen ist nicht eine sozialpolitisch2, sondern eine finanzielle. Wir haben in zwchiVorlagen das hohe Haus gebLien, die Betriebskonds des Reichs zu verstärken. Wenn die-Herren einmal Gelegenheit nehmen wollten, die letzte dieser Vorlagen ein- zusehen, so werden sie fich überzeugen, mit welchen minimalen Be- triebssummen sowohl die Reichs -Postverwaltung wie die Reichs- Militärverwaltung arbeiten müssen. Seit dieser Vsrlag: Haben sich die Angaben des Reichs wiederum ganz außerordentlich erhöht, die Vetriebssummen find aber dieselben geblieben.
Meine Herren, das Reich hat vielleicht ein geringeres Jntereffe daran, den Betriebsfonds zu verstärken, als die Einzelstaaten. Da- durch, daß die großen Betriebsverwaltungen und die Heeresverwaltung nicht über genügende Betriebskonds berfüßen, tritt die Folge ein, daß der finanzbureaukratische Apparat der Abrschnung zwischen Reich und Einzelstaaten ganz außerordentlich vsrmebrt und erschwert wird. Wir würden eine Masse Zu- und Abschreibungen, das Hin- und Herscbicken der Ueberweisungen und der Matrikularbeiträge wesentlich vereinfachen können, wenn uns ein reicherer Betriebsfonds zur Vkrfügung stände. Um Wenigstens einigermaßsn unseren Vetriebsfbnds im Rsicbe zu er- leichtern, deswegkn haben wir diese Bestimmung aufgenommen, die uns wenigstens von den großen Vorscbüssen entlasten soll, w€lche jest den Berungenoffenschaften jufließen. Sollten Sie indes; bei den Kommissionsbefäplüffen stehen bleiben und auch weiterhin den Berufsgenoffenscbaften die bisherigen erheblichen Vorschüffe gewähren wolien, so möchte ich wenigstens an die Mitglieder der Budget- kommission die dringende Bitte richten, ihrerseits die Verbündeten Re- gierungen zu unterstüßen, wenn Ihnen wiéderum eine Vorlage zugebZn sollte, betreffend die Erhöhung der Betriebskonbs im Reich. Ich bin ja meine'rseits jest nur noch sebr entfernt an der ganzen Frage inter- essiert, aber das kann ich aus meiner eigenen Wisenscbaft in meiner früheren Stellung als Staatssekretär des Reichsschaßamts bezeugen, daß Sie der Reichsverwaltung und den Bundesstaaten in ihrem ganzen Finanzgebabren einen wesenxlicben Dienst erweisen, daß Si: die ganze Reichsmaschinerie Wksentlich einfacher gestalten würden, wenn Sie dem Reiche die Betriebsfonbs zur Verfügung steklten, die es zu seiner Finanzgebabrung meines Erachtens absolut bedarf. Ich muß Sie deshalb zunächst bitten, dem Antrag Albrecht und Genossen statt- zugeben und die Regierungsvorlage wieder herzusieüen. Soüte sich hierfür eine Majorität nicht finden, so kann ich nur dringend bitten, daß Sie Ihrerseits die Bemühungen der verbündeten Re- gierungen unterstüßen möchten, die dabin geben, die Betriebsfonbs des Reichs enlsprschend seinen fortßeseßt und aÜjäbrlich steigsnden Aus- gaben zu vxrstärken.
L 708, wird mit geringer Mehrheit gegen die Stimmen der ozialdemokraten, einiger Mitglieder der VolksPartei, dcr Nationalliberalen und des Zentrums gestrichen.
Die §§ 71 ff. betreffen das Umlags- und Erhebungs- verfahren.
Nach § 741) sind unter anderen Streitigkeiken, welche zwischen den Berufs enoffenschaften eiberseits und den Bau- herren oder_ Zwis enuntertzehmern andererseits Über die Haftung ezititehcn, mit Ausichluß des Rechtswech durch das ReichsverstcherungSamt zu e_ntscheiden.
Abg. Stadkhagen Will zu der Entscheidung Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzugezogen wissen. Der Antrag wird von dem Geheimen Ober-Regrerungöratb Casyar bekämpft und vom Hause abgelehnt.
Nach § 76a der_ Kommissionsbeschlüffe müssen die Be- stände _der Bexufsgenpsxenfchaften mündelficher angelegt werden. Außcrdem _durfen dre elben in Werthpapieren, welche nach landeSgeseßltchen Vorschriftsn zur Anlegung von Mündel- geldern zugelassen smd, sowre auf Beschluß der Genossenschafts- vexsammlung m solchen auf den Inhaber lautenden Pfand- briefen *deutscher prothekeantienbanken angelegt werden, welche die Reichsban in Klasse ] beleiht.
Den'leßteren Saß von „außerdem“ ab beantragt der Abg. Freiherr von Stumm zu streichen und dafür die Be- stimmungen der Vorlage nneder [)erusteüen, wonach die Zu- laffung der Anlegung m lHür münd'elficher landeSgeseßlick) er- klärten Pqpieren nur ges ehen soll für Berufsgenossenschaften- deren Bezirk nur auf den betreffenden Bundesstaat fich er- streckt; wenn aber„der Bezirk einer Genoffenschaxt sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt wo nicht diesel en Werth- , soll die Anlegung nur na Zuztehun der ZentralbecYörden der betreffenden Staaten erfolgen dür en. erd die inigung nicht erzielt, so kann der BundeSrath genehmi en, daß das Vermögenber Genossenschaft in solchen Wert papieren bis -zu dem emgen Betrage angelegt wird, welcher für das letzte Geschä jahr
ur Anlegung zugelassen. sind,
papiere
' ' er Mi liederbeiträ e aus dem die Werth- dem, Verhxllctxtöleßiedex Staa e u den. g ammten Beiträgen der pRoffenßckzaftsmitglieder entpricht. Zustimmung wie Geneh- Ziegung können zurückgenommen werden. , .
Staatssekretär des Innern, Staats-thster ])1'. Graf von Posadowsky-Wehner: '
Mein: Herrxn! Bei der Abänderung der RegierungsVorlaae babe ick mill) zunächst gefragt: welche Gründe liegen _dazu vor? Das Bürgerlich? (Gesetzbuch und das Eiyfübrungsgeseß zum Bürgerlichén Gescßbutb stellen de'n Kreis der mündelsicheten Papiere auskeichxnd «_ Ick glaube, die Berungenoffenschaiten können doch nurbas Xntereffe baden, die (Hölder des Reservsfonds, die ich als heilige Gelder bezeichnen möchte und die absolut sicher angelegt Werken müffen, auch wirklich in dieser Weise anzulegen. Eine Erwxiterung der Bkstimmungen der Regierungsvorlagen wäre deshalb meinks Erachtens doch nur nothwendig, wenn bis Berung-Znoffenschaften nicht in der Lage wären, genügend Kapitalien, die nach den jeßigen Vor- schrift?" des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des EixifübrungMeséßxs mündelficher find, auf dem offenen Markte zu kaufen. Disse Behaup- tung ist aber bis jißt nicht ausgestellt worden. (Schr richiig! rechts.) Nun gebt bie Regierimgsvyrlage meines Erachtens von dcm ganz ge- sundkn Grundsaße aus, daß jeds einzelne Regierung am bestsn beur- tbcilen kann, ob die in ihrem Bezirk ausgsgebknan Papiere für mündelsicber zu erachten sind oder nicht, und sie geht ferner von dem Grundéaße aus, daß, wenn fich Berufsgenossenschaften üb?! mehrere Staatkn ausdebnen, zunächst dsr Bundeskatb zu entscheiden bat, was w:?iter als münbelsicber anzusehen ist und Was nicht, und wxnn eine Einigung nicht zu stande kommt, dann von dk" betreffenden in den Einzelstaaten jugei-nffenen Pavieren nur so viel angekauft Werden darf, ais relaiiv die Berufs- gxnosisnsäpaft bes betreffenken Staates zu dem gemeinsamsn RC- servefonks der Berufsgenoffensckpasten beigetragen bat. Sie haben disse Béstimmung erseßt durch eine Bestimmung, die auf den Aus- führung:!)orschriften des Reichsbank-Dirrkioriums zu dem Reichsbank- statut bexubt. Sie onen alle die Papiere für mündklfichr erkläri'n, die nach den Ausfübriingsvorschristen des Reichsbank-Direktoriums für Lombardzwecke unter 19. belieben werden können. Ich kann aber einyn Parallelismus zwiscbkn der Mündelsicherbeit des BürJetTichén Gesetzbuchs, die 17211; die Grundlage bildet für die Anlegung des Ver- mögens jeker Korporation, und jenen Vorschriftxn, die das Reichsbank- Dirskwrium für die Belsibung von Papieren zum Zwecke des Lom- bards erlaffm hat, absolut nicht finden. Denn die Vorschriften des Reichsbbnk-Direktoriums schreiben vor, daß diese Papiere nur belieben welken dürfen bis zu 750/43 ihres Kurswertbs, daß ferner, wxnn dieser Kurswert!) sinkt, sofort weitere Sicherbeit zu verlangen ist, und endlich kann ein Lombarddarleben jederzeit gekündigt werden. Hier bandeit es sich also um eine ganz vorübergeb ende Anlage, für die das Reichsbank-Direktorium doppelte und dreifache Sicherheit foxdkkt, und Wenn diese Sicherheit auch nur im allergeringsten er- scbiittcrt wird, so kann das Reichsbank-Dirckiorium entweder sofort ras Lombarddarlebkn kündigen und eventuell die Exzkution an dem Faustvfanb voüstreckcn oder weitere Sicherheit verlangen. Daß also das ReiMbank-Direktorium hierbei jemals einen Verlust erleiden könnte, ericheint fast ausgeschlossen. Hier aber wsndet man Vor- schriften, die für ein vorübergehendes Faustpfand-Darleben angebracht sind, für das alle diese Kantelen vorgesehen sind, auf eine fortdauernde Anlage zu mündelfichren Zwecken an. Ick kann aiso eine Parr-Uelität, die dafür spricht, diese Grundsäße fiir eine dauernde Anlxze eik-LL Vsrmögens anzuwenden, was in seiner ZWeck- bestimmung so wichtig ist, was Gewähr bietsn soll dafür, daß die Berufsgenoffensäpaftkn aucb dauernd potent bleiben, ibre Ver- pflichtungen zu erfüüen -- diesen ch'ck bat doch der Reservefonbs mcinxs Erachtens -, nacb keiner Nichtung bin anerkennen, und ich kann vor allen Dingen für disse Beschlüsse der Komxxisfion keinen sachlichen Grund finden, das beißt keinen Grund, der mit dem innercn Wesen dieses ganzen Geseses zusammenhängt. Denn der Zweck dieses Geseßes kann nur sein, für die Gslder, die von den Berungenoffenschasten für den Refervefonds angelegt find, die also den Arbeitern die Sicherheit bieten soßen, daß fie für ihre Fordexungxn fortgesest befriedigt werden, auch die ficherste Anlage zu finden, die fich überhaupt auf dem Markte finden läßt. Wir haben aber maffenbaft absolut mündelfickme Anlagen am Markte. Troßdém soUen bier - und darauf möchte ich noch ausdrücklich hinweisen - sämmtliche Hypothekenpfandbriefe - mit ganz wenigen Aus- nabmen, d. b. mit Ausnahme yon solchen. bei denen die Verhältniss vom Reichsbank-Direktorium wohl noch nicht genügsnd geklärt find _ für mündelsicher erklärt werden. Es ist das ja Sine etwas beiße Materie, und ich will dssbalb nicbt weiker darauf eingeben; aber Sie dürfen auch nicht vergeffsn, Faß auch Hypothekenpfandbriefe bestehen und bestandcn haben, bei denen man an der Mündelsickoexbeit mit einigkm Recht zweifeln kann, und daß Dinge vorgekommsn find, die wohl geeignet fi-id, diesen Zweifel zu untersiüven. Ich kann Sie aus allen "diesen Gründen nur dringend bitten, dem Antrag des Herrn Freiherrn von Stumm-Halberg stattzugeben und die Regierungs- vorlage wieder berzustellen.
Ab . 1)r. Lebt (nl,) ersucht um getrennte Abstimmuna über die Worte kn ber Kommiifionsfaffung: „auf Beschluß der Genoffensckyasts- versammlunq'.
Abg. Gantt) (Rp) erklärt sch ebenfalls gegen den Koexmissions- antrag. Wxs soÜe aescbeben, wenn die Reichsbank den genannten Hypotheken -Pfandbriefen die Veleibbarkeit in der ersten Klaffe ent- Uebe? Dann würde eine allgemeine Deroute eintreten. Noch schlimmer aber sei es. einfach die landcsgeseßlicben Vorschriften für die Anlegung bon Mündelgeldern gelten zu [affen und an:? die be- treffenden Papiere für reich5mündelstcher zu erklären. Usher so Wichtige Dinge wie die Gelderanle ung müßte doch mindestens die Generalversammlung der Genoffens aft-n bkfragt werden.
, Abg. von Staudt) (o. ksns.): Ich kann mir einstmilen noch mcht vorstellen, daß die ReichstagSmebrveit den KommissionsbescblulZ accevtieren wird. Das Vermögen der Berufögenossenscdasten muß do
absolut stcbergestellt werden. Beide Häuser des preußixcben Landtages ba_ben übereinstimmend erklärt, daß nicht alle Hypot ekenbanken als mundelficher angesehen werden können. Völlig unannebmbar ist der Anitas Lehr, durch den die Vorlage nur noch weiter verschlechtert werden würde.
Abg. von Tiedemann (Rp.) spricht sich ebenfalls gegen die Wiederberstellung der Vorlage aus.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister ])1'. Graf von Posadowsky-Wehner:
Meine Herren! Die Frage ist so wichtig, dxß ich es für meine Pflicht kalte, bier festzustellén, daß, während die Reichsbank diese
Faufipfand, das jeden Tag gekündigt werden kam:, nach der Kom- misstonsvorlage diese selben Hypothekenpfandbriefe zur dauernden An- legung als mündelsicher angesehen werden sollen. Mithin sind die Grundiäve des Kredits,- dxn die Reichsbank einräumt, ganz andere als der Kredit, der nunmehr seitens der Berufs'genoffenschaft diesen Hypothekenbanken gewährt werden sol]. Es besteht mithin nur eine formelle Gleichheit mit einst sebr wesentlichen inneren Verschiedenbéit. Die Reichsbank denkt garnicht daxan, so weit zu gsben, wie der Kom- missionsbeschluß; fie fiebert sich viel mehr; die Gleichheit steht also nur auf dem Papier. Wenn man aber diesen ng geben soüte, mas icb bedauern würde und nich für richtig baLte, dann soUte man doch wenigstens dafür sorgen, daß die Anlage in solcbsn Papieren 17ichf in dem engen Gremium des Vorstanies beschlossen wsrben kann, sondern nur in der freien Luft der Oeffentlichkeit, und deshalb die Genossen- schaftSbersnmmlung darüber b€sch1ie߀n laffLn. Da ist die Oeffsnß. lichkeit, meines Erachtens, sehr an ibrsm Platze! Ick sth.". darin wenigstens eine gewiffe Kantel, wenn die Gsnoffensäyaftsbsrsammlunß in ihren Sitzungen erörtert: in welchen Papieren ist das Vexmög€n der Gcnoffknschast anzuicgén und in welcbsn nicht? Den Einwand des Hsrrn Ab.]. yon Tiedemann kmn ich als bk- rechtigt nicht anerksnnen; denn nach der Regisrungsvorlags würden die Berufsgenoffensckyaften nicht in bar Lage sein, etwa ibr ganzés Vermögen in Pfandbrisien cinc-r Hypothekenbank dss Fürstentbums Reuß anzulegen, sondern, 11337271 eiiie Einigiing nicht erfolßt, würden fie in den Piaudbriefcn einsr solchen Hypothekcmbank nur 70 viel Ver- mögen aniegen können, aTs verhältnißmäßig die Berufsgknbffxn aus dirssm Staate zu dsm Gksammi-RsssrvsfMds dcr Eenoffexischafi bxigejra-Zen haben.
Ich kann hiernach nur dringxnb bitten, prinzira1iier “8-69. Anthg des Herrn Frsibcrrn bon “Skumy: aannebmen, mindsstens aber an der Kommixfionsvorlage 111ch15 zu ändern.
Abg. Freib'crc von Stumnx: Dic preußiscbsn Hypothekenbanken würden duxcl) Öli“. Annahme bxs Kommissionsbescbluffes entschixden ge- schädigt werdsn. „
Nachdem nochmals die Abgg. von Staudt), von Tiedemapun und Freiherr von_Stumm zur Sache das Wort ergriffen, wsrden_ im Konimisironsbeschluß, dem Antrags des Abg._ Dr. Ich_r cnt1prechend, die Worte. „auf Boschluß der Genossen]ckaft§ver]ammlxmg“ gegext die Stimmen der Rechten gestrichen, im übrigen mird § 76 m der von der Kommission vorgeichlagepen Fassung arigenomnien.
Abschnitt 17, §§ 78 bis 86, betrifft die Unfallverhütung und die Ueberwachuxtg dcr Vetxisbc.
§ 78 besagt in der Fomuiterung der Kommission:
Die (Genoffmiäoaftey sind befugt und könnm im Aukfisbtswege angkbalikn werben, Vorichxiften 311 erlassen: 1) über die von den Mitgliedern zur Vkrbütung von UnxaÜcn in ihren Betticben zu :céffériben Einrichtungen und Anordnungen unter Vedrobungdcr Zuwiderhanrkln- den mit Geldstrafen bis zu 1000 «46 und mit der Einschäßung ihrer Betri€b3 m eine böbere Gefahrenklaffe xc. (Hinter .Betrieben' soll nacb einem sozialdemokratischenAntrags eingeschaltet Werben „zum Schuß von been und Geiundbeit der Arbeiter“). 2) Ueber das in den Betrieben von den Versicherten zur Verbütung von'Un- fällen zu beobscbtende Verbaljen untkr Bedrohung dcs Zuwibe'r- handelnden mit Gsldsttafe bis zu 6 .“ - Die Genoffsnscbachn sind außerdem befugt, solche Vorschriften für beiiimmt abzugrenzendc Bézirke oder für bestimmte Gewerbszwcige obst Vstriebsartcn zu etlaüen.
Abg. Molkenbubr *bcfsnworLc-„i dsn crwäbnten Anirag und empfiehlt ferxer die Hinzuiüßung dcs folgenben neuen Absaßes: ,Die Vorstände der Orts-, Bcäisbx“, Innungs-,KnabbsÖafiL-Kranksnkaffcn und der freiwikltgen Hilfskasien find, 1a[ls die Mitgliederzahl dsr Kaffs mindeßens 500 bkträgt. _k-“esU-„Ji, iür _dcn Umfang ibrks Kaffkn- bezjrfs Unfalivxrbürxnzsvoriävriiteu ZUFÜQULY.“
Unter Ablehnung diescr Antrags mird § 78 unverändcrt angenommen.
Um 63/4 Uhr wird die Fortseßung der Berathimg__auf Donnerstag 1 Uhr vertggt. „(V0r_k)er_Vorlage, betreffsnd die militärische *ZtrafrcchtSpslcgs m Kiautichou.)
Preußischer Landtag. Herrenhaus. 9. Sißung vom 9, Mai 1900, 2 Uhr.
Der Vizs=Präfibent Freiherr von Man-teuffel eröffnxt die Sißung mit dsr Mittheilung eincs Schreibens das P:“äit- denten, Fürsten zn Wied, aus S. Margherita, nacb ivslchcm derselbe urch Krankheit an dsr Tbctlnabmc an deri Sißungen vcrbindert ist. Er erbittet und erhält die Emziächtigmig, dcm Präsidenten die Wünsche des Hauses für dc1sen baldige Gc- nesunq zu übermitteln. _ _ '
Der Viz;:PräfidentoFre1berr v on M anteu rfel theixt ferner mit, daß er zur Groß1ährigkeitserklärnng Seiner Kaiicrlickzcn und Königlichen YYoheit des Kronprinzen Ihren Kaiserlicben und Königlichen ajesiäten sowie dem Kkonprinzen die (Gluck: wünsche des Hanes dargebrach_t und den Auftrag erhalten habe, den Dank dafür dem Haare auszusprechen. '
Das Andenken der verstorbenen Mitglieder (Hrgf'Fmck von Finck-xniiein=Schönberg, Graf _zu_ JsenburF und_Budmg_cn- Meeryolz, (Hraf zu Dohna-Finckenitem und O cr-Burgermcntcr SchüUer-Koblcnz ehrt das Haus in ber üblichen Weise.
Neu berufen smd Majoratsbksißer ])r. .Hezxning von Burgsdorff auf Markendorf; Ober-Bürgcrmctiter Funck- Elberfeld und Erster Bürgermeister 131". Kersten-Thorn. Die ersten beiden find in das Haus eingetreten und werden vom Vize-Präfidenten beFrüßt. _ _ '
Alsdann tritt as Haus 111 die Tachordnuiig cm.
Die Petition des Magistrats und Byrgervoxsxeher: Kollegiums zu Wunstorf und von anderen Gcmxmdevoritgynden um Errichtung eines Amthcricht's "m der Siadt Wunstorf wird der Regierung als Material ubcrmssen, uber mehrere Petitionsn um Erhöhung der Ruhegehalter der vor dem 1, April 1897 in. den Ruhestand ubergetrctenen Beamten dagcgen zur Tachordnung übsrgcqangetz. _
Der Entwurf eines Gescses, betreffend die Brld'ung von Gesammtoerbänden in der evangelisch- lutherischen Kirche_der ProvinDHaniioper, Wird auf Antrag des Berichterstatters, Ober- urgermetsters Struck- mann, obne Debatte unverändert angerzommcn.
In der Bcrathung dcs 51.Ber1chts der Staats- schuldenkommission über die Verwaltung des Staats- 1chuldenwesens im Jahre 1898/99 Wird der Hauptverw_altung der Staatsschulden über die Rechnungen De_charge ertheilt.
Die vom Iustiz-Ministcr auf Grund eines Strafantrags des Miloslawer Deulschen Mä'nner-Gesangyereins erbetene Ermächtigung zur Einleitung einer strafgertchtlichen Unter-
Lütetsburg um den Bau einer „ _ nach Norden bsantragt die _Eiscnbghnkommtifion der Re: gierung zur Berückfichtigung Zu überweisen.
KoScielski wegen Beleidigung wird auf Antrag der Ge- schäftsordnungskommisston nicht ertUetlt.
nm und Knyphausen auf
Die ctition des ürsten u P F z ollbahn von Emden
Gchermsr Obcr-Finanzmtb ebmann bitjet, die Psxißibrx, nach
der alten kaobnbeit dér beiden Häuier des Lgnbtxgcs chknixbxr s01chen P.'Titioncn, der ngikruug nur als Yéaierial zu übskweiyen. Di? ILWÜnschz Voilbabn wüidc allsrdings ben Vexrkelxr mit Mordkrnxy bss leuni-„zea, aber roch einen ju großen Kostxnauswanb erfordern.
NUchbcm Ober:Vürgermeister Küper und Graf von
'S chU1isixtg für di? Ucverweisung zur Berücksichtigung ein- s,?kkstU smd im JUthLffL dsr Besucher“ vyn Norberr-cy, mird dre Petiiion der ngierung zur Berücknchtrgung ubsrmrescn.
Ueber eine Petition um Aufbesserung der Ein-
kommeneZverhältnisse der Eisenbahnbremscr gew das Haus zur TUMOVYIUUUÜ über.
Die Übcrfichtiichc “Tarstsklung der Ergebxiiffe der Ver-
handlungen des Landessisenbahnraths im Jahrs 1899 werden burck) Ksnnmißnahms für erledigt erklärt, cbknio d.sr Bßybertcht der Eisenbahnverwaltung für 1898/99 ne )t der extraordinäken DiSpositionsfonds dieser Vcrwaltung für 1898/99.
den Nechenschaftsbcrichten Über die erwendung
Im Anschluß an b-xn lcßieren Bericht bemerkt der Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen: Meine Hurex! D.".s (Seiki; WM 8. Jimi 1897 bat eine Bahn
g2n5bmigt bon Peichdorf im schle*fi!“chen Riescngsbirgg nach 1781: öfter- reichischkn Grenze unserer sch1€siichez1 Landestbkile mii dM betrc-xffsnxen 111 Osiikrkeichisib- Mäbrkn, namentlich zur Verbind-mg mkt Reickzsiibexg und UMZS'JM'O- Bei der ipxziellen Bearbxifung dies:?s PsthktI einec G.?birgsbzbn in aÜLn ihren Thrilen hat sich bkräusgeßcllt, daß die uriprünglich ver- anfchlagte Summe zur Ausführung disst: Linie Von 6180 000 «ji, denen noch 580000 .“ Pauschalb€trag für Gmnberwsib binzu-
bei Ober-Pokaun 7.111". chck der VSTÖÖTWUUJ
zurechnen find, nicht ausreicht, daß vielmebr diLsS Summs ganz erheblich wird übersabxitten werden müffkn, und zwar einmal deSwegen, weil die ursprüngliche Tracikrunz von Liniea wa,“,sn der großen !ecbniscbsn bewi-xrigkeiten aii vielzn Punkten bxt ver- laffen und verbessert werden müssen. Zwéiéens aber bat die Aus- schreibung kc'c Erdarbsife; erßeben, daß die A:;gebot: UM str»: 51% den ursprünglichen Anschlag überfcbrittsn, weil sich bei ben Vor- arbeiten und bei den Schürfvexsucben b'srausstelité, daß in weit höherem Maße, als angenommen werden konnte, Felsxrbeixen vbr- genommcn werden mußten. Soweit bis jxxzt ein Ansch1ag aufgsftxllt werden konnte, wird dabxr vorau§ficht1ich der Kostenbetraz biöser Lini? mm 6180000 .“ um etwa 2600 000 .“ übsrichritt-Zn w:rben, das bsißt um 42 bis 4390.
Meine Herren, xi: Staatsbabnverwaiiung béfinbxt üb bszüglich dieses Projekts in einxr cigentbüUlicben wanJUIJS, und 371211: insofern, als Wi? Bsm östexrcichisch€n Smax cin Verjrag Übkk die Fortictzung dieser Linie auf östxrreicbiscbem "GebiZf bssckykoffen worden ist, welcher die Bestimmung enthält, daß in beiden Ländern mix dem bktreffenden Bahnabscbnitt gleichmäßig vorgegangen und fie bcidc gleichmäßig bis zum 15. Jusi 1902 bollcxidet sein soÜcn. Dixier Termin ist aber nicht Linzubalten, wenn nicht sofort mit der Aus- führung dkk Linie begonnen wird.
Im Einbsrnebmen mit dem H::rn Finanz-Ministsr babe ich daher den Auftrag ertbeilt, mit den Erdarbeiten sehon jrxz? VOkZUgebén. Die beiden betbeikigten Herrén Minister werden absr beim Landtaze der Monarchie iii dsr nächst€n S:,sfion eine Gxsesesvorlagc einbringen, die eine Eiböbung des Kredits um die erforder1icheSUmm3 beantragt. Es würde das schon in der laufenden szsion in der einen oder anderen Form geschehen sein, wenn es möglicko wäre, jetzt schon genau den Betrag der Mebrforderungen übersehen zu können. Ich babe aber nicht unterl;:ffen wollen, von dieser Thatsache schon jeßt dem bobkn Hause Kenntniß zu geben, und boffe, daß die eingehende Begründung, die im nächsten Jabra die Nachiorderung begleiten wird, den Landtag Veranlaffkn wixd. die Mebrforderxmg zu genehmigen.
Der Bericht über die Ergebnisse des Betriebes der vereinigten preußischen und hessischen Staats- eisenbabneii im Jahre 1898/99 und die Nachweisung der bis 1899 bowilligten Staatsbeihilfen aus den Fonds zur Förderung des Baues von Kleinbabncn, sowie der bis 189899 erfolgten Riickcinnahmcn auf Staats- beihiifcn fiir Kieinbahncn wxrden durch Ken11tnißnahme fÜr erledigt erklärt.
Die Petition der Handelskammern zu Brombe:g, Breslau und Posen und Wii anderen Korporationen dkr östlichen Pro- vinzen Um möglichst schleunige Einführung einer Tages: scbnellzu Socrbindung von Königsberg und Danzig über Dir?chau, Bromberg,Jnowrazlaw, Posen nach Breslau und umgekehrt beantragt der Berichterstatter, Hsm: von Graf; namens der Eisenbahnkommission der Regierung zur Erwägung zu überweisen.
Exstcr Bürgermeister Knoblocb-meberZ bitte“: im Ixt-Nffe der Skadi Bromberg den Minister dringcnd um Exiüliung dieses Wunfcbes, damit die östlichen Stärkt: in Den Stand gefcßt würdcn, mit dem Westen gleichen Schritt zu ballen.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Meine Herren! Ich verkenne durchaus nicht die wirtbsäaaftliiden und politiscbxn Gründe", die für die HersteÜung einer solchen Schnell- zugöbcrbinbung spre'cbcn. Die Petition gebt auf die Einxickxxuxig Einer SÖnellsugbxrk-«insung zwischsn Königsbxrg, Danzig einciscits und Breslau nebstObrrscbiefien ankercrskits unter Bérübrung Von Brom- berg, Inowrazlaw und Poien. Die jéßt bestehende Verbindung geht über Kreutz, ein Umwtg, der allerdings einen Mebrscitauiwand bon fast zwei Stunbxn erfordert. Ick babe mich bereits dabin aus- gesprochen, daß nach meiner Auffaffung die Befriedigung des Bedürf- niffes eine Aufgabe der Staatseisenbaanerwaltung in den nächsten Jahren sein wird. Allein, meine Herren, es find so vicl; diinglicbe Verkehrsbebürfniffe auf Vermehrung der Personenzüge, auf Urnwand- lung der P::ionenzüge in Schnellzüge vorbanden, daß doch mit einiger Vorsicht und nur allmählich nach dieser Richtung vorgegangen werden darf. Ich möchte mir in dxr Beziehung nur erlauben anzuführen, daß der neue Schnellzug einen Kostenaufwand von jäbrlkch 5- bis 600 000 „sé erfordern wird. Was nun v“:: Dringlichkeit des Verkebrs- bedürfniffcs anbetrifft, so liegt dieselbe wohl mehr in der Zukunft als in der Gegenwart. Ick habe die Zahl der Reisenden feststellen [affen die im Jahre 1899 diesen Schnellzug zwischen den verschiedeum
Hypothekenpfandbxiefe nur mit 75 0/„ ihres Kurowertbs beleiht als
suchung gegen das Mitglied des Herrenhauses Herrn von
Gebieten benuvt haben würden. Das sind täglich - die Rückfahr-
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