gegen diejenigen Bestimmungen derselben von mir genannien Staaten, mH welchen Koalitionen der landwirtbsäxaftlichen Arbeiter zum Zweck der Pression gegenüber Arbeitgebern unter Strafe gestellt werden. Auth eine dritte Befümmung in den Gesehen dieser beiden Staaten ist von ihm angegriffen wordzn: sie betrifft die Befugnis; der Verwaltungsbebörden, welche in diesen landeSrecht1ichen _Vor- schriften konstituiert ist, einen Arbeiter, der unter Verleßung isiner Vertragspflicht den Dienst Verlaffen bat, auf dem Wege des Zwanges der Arbeitssielle wieder zuzuführen. Die vierte der angefochtenen Be- fiimmungen gehört dem Lübischen Rechte an; sie betrifft -- um mich kurz auszudrücken - das Verbot des ,Strikepostenstebenß'.
Von diesen vier Punkten ist der erste, wenn ich den Inhalt der Interpellation recht verstehe, nicht Gegenstand derselben. Wohl von dem Herrn Vertreter der Interpellation, nicbt aber von den Herren Interpellanten, ist behauptet, daß die Bestrafung des Kontrakt- bruchs, soweit sie in den betreffenden Landesgeseßen Vorgesehen ist, mit dem Reichsrecht im Widerspruch stehe. Wenn die Herren die Güte haben, die Interpellation nach ihren einzelnen Abtheilungen zu prüfen, dann werden Sie finden, daß die Frage der Bestrafung des Kontraktbruäys weder unter &, noch auch unter 1), noch unter 0 der Interpellation gebracht Werden kann. Es ist also ein 110711111, das von dem Herrn Vertreter der Jnterpeliaiion hinzugefügt wird. Ich bin aber zweifelhaft, ob nicht diese Frage von ihm nur in der Erregung des Augenblicks in die Debaiie hineingezogen ist, da mir bekannt ist, daß berdorragende Blätter der sozialdemokraiisckpen Partei unzweideuiig anerkannt haben, daß die Bestrafung des Kontraktbruchs landwirtbschafilicber Arbeiter auf drm Wege der Landesgeseßgebung nach der Lage dss Reichörechts nicht an- gefockyten werden kann. Dieser Punkt scheidet also als Gexxenstand" der Interpellation zunächst für mich aus. Die Auffassung jener Blatter ist nach meiner Meinung zutreffend. Ich werde mich auf diesen Punkt nicht weiter einlaffen, wenn er nicht in der sich etwa an- schließenden Diskussion wieder aufgrnommen werden sollte. Ich brfcbränke mich - das liegt auch im Jnterrffe des hohen Hauses - auf das, was in der Interpellation selbst angeführt wird - da bleiben die weiteren dreiPunkte übrig, die ich die Ehre batte, vorhin zu erwähnen. Bevor ich auf diese eingebe", muß ich herdorheben,/ um die Beurthei- lung der ganzen Sache klarzusteiien, daß der Inhalt der hisr ange- griffenen landedrecbtlicben Bestimmungen fich keineSwegs als etwas Neues in dem Lanchrccbt einzelner deutscher Bundesstaaten darsteÜt.
Wenn in der Juterpellaiion angefochten wird, daß die Be- stimmungen von Anhalt und Reuß die Koalition der landwirtbscbaft- lichen Arbeiter unter Strafe steilem, so muß ich dem grgenüber darauf hinweisen, daß folche Ocstimmungen bereits jrjzt und seit vielen Jahren in einem großen Theile des Reichs, in Preußen seit dem Jahr 1854, bestehen, daß sie von den (Gerichten unbeanstandet zur Anwendung gebracht werden und daß mir noch aus der neuesten Zeit ein Erkrnntniß des preußischen Kammergerichts Vorliegt, nach welchem die fortdauernde Ekliung dieser landrsrechtlichen “Bestimmungen gegenüber dem Reichßrecht als zweifellos behandelt wird. Wenn dann zweitens in der Interpellation hervorgehoben wird, daß das LandrSrecht in Anhalt und Reuß den VerWaltungsbebörden gestufte, vertragsbrüchige Arbeiter ihrem so muß ich darauf binweifrn, daß
Dienste wicder zuzuführen, in einem großen, ich darf sagon, im weitaus größtkn Theile Deutsc!)- lands landeßrechtlicbe Bestimmungen vorhanden sind, nach dknen vcr-
tragsbrüchiges Gefinds im Wege der Verwaltungskxekution drm Dienste wieder zugeführt Wkidén kann. Nun hat der Herr Vertreter der Interpellation ja hier allerdings erwähnt, er wolle auf die Frage des Gesindes hier nicht weitrr eingeben, weil sie eine komplizierte Frage sei. Ich rrerde daS auch nicht thun, ich heb? ai'e'r doch hervor, daß solche Zwangsbesiimmungen im Gesindereckyt bestrben und, daß von dem Recht9standpunkf aus die Frage der Zurückfübrung der Arbeiter innerhalb drs Gc-sindercchts und innerhalb dcs landwirtix- schaftlichen Arbeiterrecbts ganz dicfelbe ist. Es iii cine prozeffuale Frage, für die im Reichkprozeßrccbt Vrricbiedcnrs bezüglich des Ge- sindks und der Landarbeiter nicht bestimmt ist. Diese Bestim- mungen, die also in einem srcßen Theile Deutschlands bestehen und zur Anwendung kommen, sind meines Wissens auch nach ihrer Recbjékcständigkeit biébcr nichtangefoch1cn worden, und eine so hervorragende Autorität wie Professor Dernburg hat in seiner neuesten Bearbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich anerkannt, daß diese [andrsrechtlichn Bestimmungen neben dem Reichßgeseß fortbestrhen. Drittens, wenn die Interpellation dann zum Angrff nimmt die Bestimmungen der Lübiscben
Senatsverordnung gegen das Strikrpostensteben, so darf ich das hohe
Haus daran erinnern, daß in der Begründung des Gesetzentwurfs über den Schuß der gewerblichen Arbeitswerhältniffe, der im vorigen Sommer hier zur Diskussion stand, von seiten der verbündeten Regierungen auSdrückiich die Thatsache hervorgehoben war, daß es eine größere Anzahl von Polizeiderordnungcn giebt, die sick) gegen das Strikepoitensteben richten und daß auch hier im Hause diese Thatsache als richtig anerkannt wurde, daß sie hervor-
gehoben wurdk, nicbt um ihre Legalität zu bestreiten, sondern um aus dieser Thatsache (Gründe dafür herzuieiten, daß es nicht nöthig sei, nach der Richtung hin zu
Bestimmungen ich an, um
neue reichßrechtliche
erlassen. Das führe Rechts-
dcn gegenwärtigen
zustand klarzustelien und die Beurtheilung des Inhalts der hier angegriffenen Bestimmungen gegenüber dem Inhalte längst vor- handener landeSrechtlicber Vorschriften dem hohen Hause zu erleichtern. angegriffenen Punkte selbst Vorschriften nach welcher dem Zwecke, Strafe gestellt ist. Ich habe die Ausführungen des Herrn Vertreters der Interpellation, wie ich glaube, genau verfolgt, ich bin aber doch zweifelhaft darüber geworden, mit welchen Gründen er gerade iieien Theil der angegriffenen Bestimmungen bat seinerseits bekämpfen wollen. Er hat sich auf den sechsten Abschnitt des Strafgeseßbuchs bezogen, der bier garnicht in Frage kommen kann. Ich kann deshalb die Gründe, welcbe gegen die Rechtkgültigkeit dieser Bestimmungen im Sinne der Interpellation vorliegen sollen, nur entneYrébeä e Gedankengang Die Bestimmungen über die Bestrafung der Koaliiion landwirtbschaftlicher Arbeiter richten sich gegen eine unzulässige Einwirkung auf den Willen, auf die Entschließung
gebe nunmehr auf die ein. Da komme ich nun zunächst zu den der anbaltiniscben und reußischen Gescßgebung, die Koalition landwirtbschaftlickocr Arbeiter mit die Arbeitgeber zu Zugeständnifftn zu zwingen,
Ick
unter
Interpellation der
aus den Ausführungen , welche die unter ditt. i) enthäli. Darnacb ist der Herren Jnterpellanten folgender gewesen.
anderer Personen, die aukgeübi wird theils dadurch, daß ein Arbeiter einen anderen bestimmt, einer Koalition beizutreten, theils auch dadurch, daß die Koalition selbst eine Pression auf den Arbeitgeber ausübt. In welchem Umfang ein Zwang gegen die freien Entscbließungen anderer Bürger unter Strafe gesteut Werdcn darf, das ist aber er- schöpfend durch das Strafgeseybuci') geordnet, und zwar in den Vor- schriften des Absckmitts 7, Verbrechen und Vergehen wider die öffent- liche Ordnung, und des Abschnitts 18 über die Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. In diesen beiden Abschnitten sind diejenigen Fälle erschöpfend aufgeführt, in denen nach dem Sinne des Reichs- rechts ein zwangartiges Vorgehen gegen die freie Entschließung anderer Personen strafbar erfcheinen soll. Daraus folgt im Sinn der Inter- peliation, daß das Landeßrerbt nicht noch Weitere Aktionen, die eber.- faUs den Zweck haben, auf die freie Entsckzließung anderer Leute ein- zuwirken, u:;tcr Strafe stellen darf. (Hört! hört! bsi den Sozial- demokraten.) ann landesgeseßliche Bestimmungen eine derartixe Strafe verbänsen, so greifen sie in die Materien ein, die in den Abschnitten 7 und 18 des Strafgeseßbuebs behandelt werden, und damit Verleßen sie die Bestimmung des § 2 des Ciniübrungdgeseßes zum Strafgesetzbuch - wie auch ganz zutreffend dcn dem Herrn Vertreter der Interpellation bier gefolgert wurde -, wonach das L-mdrSrecht, ur-n mich kurz auszudrücken, in Matcrien, die Von drm Strafgrsktzbuch behandelt sind, nicht ein- greifen daif.
Für uns fragt es sich also nur, ob Es fiel) in den Abschniitrn 7 und 18 um Materien im Sinne drs § 2 des Einführungsszeseßes zum Strafgeséßbuch handelt. Die Frage geht dahin: enthalten der Abschnitt 7, der Abschnitt 18 des Strafgcscßbuckps die Regeiung einer Materie, durch welche die einschlagrnden Fragen abschließend ge- ordnetsind, sodaß die LandeSgefcßgebung bier nickt mrbreingreifen kann? Diese Frage, mrine Herren, hat sich na1ürlich auch der Reichskanzler vorlegen miiffen, und er hat fich dabei, soweit Unterlagen gegeben waren, nach den Direktivön richten müssen, die die Judikatur des höchsten GerichtSboies des Reiches giebt. Für seine Entschließungen wird sacizgemäß das maßgebrnd skin müssen, was die Judikaiur des Reich§gerichts nack) dieser Richtung aussefprdchen hat.
Nun, meine Hzrren, steht es, was den Abschnitt “7 des Straf- gesrßbuchs betrifft, durch Ein Urtbeil drs Dritten Strafsenats des Reichsgerichts Vom 12. März 1894, das Sie in den Entscheidungen des Reichsgerichts abgedruckt finden, fest, daß der Abschnitt 7 des Straigeießduchs nicht die Absicht bat, eine abschließende Regelung drrart vorzunehmen; daß andere Fälle, die gleichfaüs wobl dem Ab- schnitt 7 eingereiht werden könnten, durch die Landesgeseßgrbun'g mit Strafe nicht mehr belegt werden dürfen. Und dirse Eniichetdung, daß der Abschnitt 7 drs Straigcseßbuchs cine Materie im Sinne des § 2 des Einführungsgesrßrs zum Strafsesrßbuck) nicht darstel1s,isch durch ein zweites Urtbeil res Neichsg€richts bestäéigt worden, das mir erst kürzlich zur Kenntniß gekommen ist, das untér dem 7. Mai d. J.'er1affxn ist. Es iiegt mir hier vor; darin wird ganz klar außgesprochcn, wie folgt:
Cin Ueberblick über den Inhalt des Abschniixs 7 des Reichs- Strafgesrßbuchs läßt daß“ Grgentbßil davon erkennen, d. 1). Von der Behauptung, daß hier eine Matrrie gerrgcit srin soll?. Es stellt fich dieser Inhalt dss Abschnitts 7 dar als eine Szmmlung innur- lici) versehiedeurr Handlungen, die nur das Gsmcinsamc badrn, daß sie fich wider die öffentliche Ordnung richten, die als solche cmc ftrafr€chtliche Materie nicht bildet. ,
Nack) diessm Erkenntnis; des höcßsikn Gerichtshofs, glaube ick), rst rs zweife'llos, und jedenfalls für den Hsrrn R€ichskai1zler maßgebend, daß der Abschnitt 7 des Neichs-Straigksexbuchs eme Viatcric im Sinne dxs § 2 drs Einiübrungkgkießes nich: darstrüt.
Was den Abi'cbniit 18 des Strafgesrybuckps anlanxi, so liegen strafrechtliäie Endurikeilc des höchsten Gkrich1§bsfxs nicht vor; aber darüber ist doch die Theorie und die Praxis im Ganzx7n einig, das; es fick) auch hier um eine Mxicrie im Sinrxc dcs § 2 dcs Einfüiorungsr gcscßés zum Strafgesetzbuch nicht handc'lt. Wrnn irh mich hier aus die Judikatur des köcbsien Grricbisbcfes nicht bernien kann, so kann ich mich dafür beruf.n auf die Stcliurgnabme, die die geseßgcbendcn Faktoren des Reichrs selbst zu dieser Frag? cingrnommen bxben. Als im Jahre 1895 von Reich wegen drr Sklavinhandrl strafre'chtlich verbotcn wurde, da kam es zur Sprachc, ob die landeSrechtlickzcn Bc- stiwmungen, die frübsr gegrn den Sklavrnbandel ergangen waren, bis dahin nocö zu Recht bestanden hätten odcr nicht. Die Verbündeten Regierungen find der Ansicht gewesen * und ich glaube nicht, daß ihre Ansicht hier im Reichstag: Widrrspruh gefunden hat *, das; bis zum Jahre 1895 dic Bestimmungen dcs Lmdrachis über den Skiascnraub in Gritung geblieben waren.
Strafgeseßducb außer Kraft treten müffen.
werdön kann, daß die Strafgefetz'yucbs, auf Materien im Sinne Straigesrßbucbe regeln.
gängen nicht angenommen schnitte 7 und 18 des Interpellation sich beruft, des Einführungßgesrßss zum
Bestimmungen zu erheben,
beiter in den Dienst wieder zurückzuführen.
wie er" seit dem 1.
in der Fassung,
schädigungsanspruch erwächst.
sie von einem anderen Arbeiter nicht geleistet werden können.
Sie konnt?" aber nur in Geltung geblieben sein, wrnn man davon ansgebi, dasz drr.Ad- schnitt 18 die Materie dcr Vergeben gegen die persönliche Freiheit nicht abschließend hat regeln wollen; denn sonst bäiien sie mit dem
Also, maike Herren, ich schlikßc damit, daß nach diesen Vor- beiden Ab- wrlche die des „H 2 Regeln sie solche nicht, dann ist aber I' 2 des Einiübrungßgeseßss zum Strai- gesrßbucb nicht vzrlxßt durch die landesgrseßlicben Bestimmunzen, die hier in Frage stehen, und ist dieser § 2 des Reichörechts nicbt verieyi, dann folgt daraus, daß dem Reichskanzler die verfaffungsmäßige Vol]- macht feb1t, bei den bctbeiligien Regierungen Vorstellung wegen dieser
Meine H:;rren, ick) komm: nun zum zwriten Punkt: das find die Vorschrif1en ker anbaltischm und reußifchen Gesevgebung, wonach die Polizsibcbörien bringt sind, vertragsbrüchige landwirtbschaftlirde Ar- Die Interpellation beruft fich in dieser Beziehung auf den § 888 der Zivilprozeßorknung Januar d. J. gilt. In dieser Bestimmung drr Zivilprozeßordnung wird gesagt, daß Ar- beiten, die jemand Vertragswirrig verweigert hat, wenn sie Leistungen aus einem Dienstvertrage, zu denen nur der Verpflickßtete im stande ist, betreffen, nicbt erzwungen werden dürfen, sondern daß ein Ent- Nun umfaßt aber § 888 der Zivil- prozeßordnung eben nur solche Dienst?, die so periönlicher Art sind, Zerß
ur diejenigen Dienste, die nicht so persönlicher Art sind, daß fi? von einem anderen Arbeiter nicht auch geleistet werden könnten, ist das Zwangsverfabren geregelt nicht im § 888, so wie er seit Anfang
Dieser § 887 der Zivilprozeßordnung gilt aber nicht etwa erst sei ? dem 1. Januar dieses Jahres, sondern er gilt seit dem 1. Oktober ' 1879. Aus der Thatsache, daß diese Bestimmungen Jahrzehnte bin. ; durch gegolten haben und wohl noch niemals auf Grund dieser B„ * stimmungen das Zwangsverfabren behufs anückfübrung landwirth. schaftlicher Arbeiter beanstandet worden ist, läßt sich bereits schließen, daß doch die Deduktion der Interpellation hier auf einem Irrthum beruhen muß. Das läßt sich aber auch direkt beweisen. Die Inter. pellation beruft sich auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnng übe'r die Zwangßoollsirrckung. Darauf ist zu entgegnen, daß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über' die Zwangs. vollstreckung nur auf die Zwangsvollsircckunz aus einem Verfahren, das unter die Zivilprozeßordnung fällt, an- wkndbar ist, das; (:s sich aber um ein solches Vcrfabren hier über. haupt nicht handelt. Es steht ganz außer Zweifxl und ist durch den § 3 ch Einführungsgeseßes zur Zivilprozeßordnyng noch ausdrücklich festgestelU, daß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, also auch die in §§ 887 und 888 enthaltenen, nur Anwendung finden auf solche Uriheiie, Welche in dem Prozeßderfabren innerhalb drs Rahmens der Ziviiprozeßordnung ergeben, daß sie aber keine Artmendung finden auf Enischcidungen anderer Art, die anderen Behörden übertragen sind, Nun handelt es sich birr um Entscheidungen, die die Landedgeseß. g::bung in Grmäßbcit der für sie durch den§3 des Gerichtsverfaffungg. gesetzes brgründetcn Volimacbt den Verwaltungsbehörden übertragen hat. Das Zwangsverfahren, das Eingeleitet wird gegen die vertrags- brücbigen landwiribfchastiichrn Arbeiter beruht auf den Ent- scheidungrn, die: von seiten der nach Landeßrecbt zuständi- gea Verwaltungsbrbörden ergeben. Diese Enischeidungen ergeben nicht nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung, es find€n infolge dessen auch nicht die Bestimmungen über die ZwangSvollsirkckang im Zivilprozeßverfahren Anwendung, sie würden nur dann Anwendung finden, wenn dies auSdrücklicb vorgesehen wäre; das ist nicht der Fal]. Daraus folgt, daß eine Verleßung der Bestimmungrn des Reichs. prozeßrechts bei dissen Vorschriften nicht vorliegt.
Nun hat drr *Hsrr Vertreter der Interpellation brzüglich dieses Panktrs alisrdings noch darauf Bezug genommen, daß auch ein Eingriff in Derr § 2 des Strafgese'ßbuchs vorlirge. Ich kann das nicht ver- stkben, denn es handelt sich hier ja nicht um eine Sirafe, sondern einfach um die „Durchführung einer Entscheidung in einer bürgerlicbrn chhtsstrcitigkeit. Hiernach, meine Herrc'n, komme ick; zu dem Ergebnis:, daß die angefochtenen Bestimmungen des Landes- rechis VON Anhalt und Von Nruß über die Zwangßvollstreckung «- drr. artige Entsahridungen der Verwaltungsbxhördcn gegen irgendWelches Rrichßrecht nicht verstoßen, ebensowenig wie das in anderen Staaten drr Fall ist, wo derartige Bestimmungen berlits seit längerer 3911 [Md unbeanstandrt besirbcn.
Ick komme nunmshr zu der dritten und leisten der in der Jnirr- prllation angefochten?" Bsstimmungen. „Das ist die Verordnung des Senats don Lübeck, die sich gegen das Strikepostenstehen richtet und wonach disjenisen Arbkiter, dic planmäßig znr Beeinflussung odsr Béobaöhtung anderer Arbeiter auf Straßkn und an öffentlichen Orten Stellung nehmen, der Bestrafung unterliegen. Man kann disse Bestimmung von xwxi Gesichtsvuniten aus anfechten. Auch hier bin ich nicht ganz sicher, von w21ch3m Gssixhispunkt aus der Herr Vertreter drr Jntxrpellation si: anfechten wollte, und aus dem Inhalte drr Jntsrwsliztion ist darübsr nicht Voli- ständig? Klarheii zu schöpfen. Sie kann angefockytkn werden von dem Gefickytdpunkt aus, daß durch dis Strikepcsicn gkgen die frei? WillenScntichließung andere'r Arbeiter cin Zwanz aus- geübt ivrrden folie; daß diessr Zwarg unter Strafe grstsilt werde, daß somit in eine Materie dcs Strafgesrßbuckps eingxgriffrn, damit aber gegrn § 2 des EinführungSgcf-stzes zum Strafgeirybucb verstoßsn werde. Das; dicse Deduk;ion nicht zntriffr, dafür berufe ich mich auf daßjenigo, was ich Vorder zu dem Ersten Punkt drr Injerpkilation die (Ehr? brite, auxz'riÜÜrsn. Ich will mich darin nicht Wie??!“ bolc'n. Aber und das scheint mir hier nach der Inter- peüaiion di-z Hauptsaéxe zu sein - man kann auch bedauptrn, die Bestimmung siehe im Widerspruch mit § 152 der GSWcrdeordnung. Diescr bLsIimmi, daß aUe Vérbote und Strafbestimmungen gegen Vsreinizun,1„en von Arbeitern, die bezielen, kessc're Lohn- und Arbeits- bedingungen zu erreichsn, auigkboben sind. Die Frage ist: weichen Sinn h;:t diex'e BZNimmung? BWV]? wir uns über den Sinn einig sind, könncn wir nicht sagkn, o3 die 1ar1de9rechtlichen Vorschriften mit dem Reichßrecht in Widerspruch stehen. Auch in diesem Punkt ist der Reichskanzlrr in dcr angensbmeu Lage, sich der Direktion ansch1ießen zu können, die durch die Judikatur des höchsten (Gerichtshofes gegcien ist. Was den Sinn des § 152 der Gexverbkordnung betrifft, so ba! ein Urtixeil des dritten Strafsenats vom 6. Oktober 1890, das Sie ebenfalls i;! den Entschcidungen abgedruckt finden, Folgendes aus- gesprochrn. Damals battkn sich die Revisionskläger darauf berufen, das; eine Verleßung dcr Bestimmungen-dcs § 152 der Gewerbeordnung vorläge. Darauf sagt das ReichSgerichi:
Der Kläger verksnnt dem Sinn und die Bedeutung des § 1-75: dsr Gewrrbeordnung völlig. Nach Inhalt und Entstehungs- gescbicbie geht die Trazwäte dieser Vorschrift ni-bt weiter (111 dahin, dicisnigen partxkalarrechtlichen Strafbestimmungen zu beili- tigen und für die Zukauf! auszuschließen, welcbe gegen die un § 152 bezeichnetkn Abrrden und Vereinigungen als solch? beständrn. Völlig unberührt davon bleibt aber, welch: Mittel, Von der Eingebung der Koalition selbst abgesehen, sonst die Arbeiier und Arbeitgeber anwenden dürfen zur Erreichung des in §1-"-'* bezeichneten Zweckes, obne fich strafbar zu machen. Sind diese Mittel nach anderen Gescsen strafbar, so trifft die Strafe auch die Koalition und die für sie handelnden Arbeiter, soweit sie sich soll!)?r Miiiel bedirnen.
(Hört! hört! ,bei den Sozialdemokraten.) Das beißt: durch den § 152 der Gewerbeordnung ist die natürliehx Freiheit- wie si: jeder andere Bürger genießt, auch den Arbeitern dabin wiedergegeben, daß sie sich vireinigen können 1“ Zwecken der Verbesserung ihrer wirtbschaftlicben Lage, daß sie abet gerade so wie andere Bürger auch bei diesen Vereinigungen M
und berück- xum Schuß?
die Bevölkerung bewegen, Strafbesiimmungen, die
dlestr Interessen erlassen sind. Soweit eine des LandeSrechts nun den Zweck haben sollte, die in § 152 der Gewerbeordnung rcich99eseßlich den Arbeitern gemähtje
die sonst müssen die
Interessen, sichtigen
dieses Jahres gilt, sondern im § 887 der
Zivilprozeßordnunz,
Freiheit zu beschränken, so weit würde sie nach meiner Meinung "ck
richten müssen nach den Geseßen, die sonst bestehen, achten müssen d“,
Bestimmuki
dem § 152 in Widerspruch stehen. (Hört! hört! bei den Sozialdemo- realem) Soweit eine solch: Bestimmung dagegen andere Zwecke ver- folgt und nebenbei eine Beengung der VLWSgungsfreib-Zit der Arbeiter auf dem Gsbiete des Koalitionßwesens nach sich zieht, so weit besteht fie zu Recht und muß sich der Arbeiter diese Be- enaunö gefallen [affen gerade wie jeder andere Bürger, der feine Frei- heit ausnützsn will und bei der Aus::üßung dieser Freiheit auf Strafverordnungen stößt. Nach diasem Maßstab, meine Herren, müssen wir den Inhalt der lübiscben Verordnung bemeffen. Ick) league nun nicht, daß die Fassung der Verordnung geeignet ist, Mißverständnisse über den Sinn und die Tragweite der- felben berbeizufübren. (Hört! hört! bei den Sozialdemokratrn.) Dieser Umstand ist für die Rcichsverwaltung maßgebend gewesen, um mit dem Senaie der freien und Hansestadt Lübeck in Verbindung zu treten und sich Aufklärungen über den SachVerhalt zu verschaffen. Nach den amtlichen Erklärungen, die dem Reichskanzlcr von seiten des Senats gegeben worden sind, ist die Entstehung und der Zweck dieser Bestimmung folgender:
In der Siadt Lübeck sind im Lauf? der [Wien Jahre wiederholt béftigs, lcidrnscbaftlicbe Aussiände und Außstandßdetfuckxe in die Erscheimmg gctretrn und regelmäßig unterstüßt worden durch ein ausgiebiges Aussteixen von Postén, dir den Zweck hatten, die Arbeiter, die neu anziehen odcr zu den Arbeitspläßen gehen wollten, zu informieren oder zu beeinfluffsn, je nach dem. Nach den Er- fghrungen, die die Polizeiderwaiiung von Lübeck gemacht hat, hat aber dieses Posienaussieüm die Folge geßabt, daß es regelmäßig zu schweren Ausscbrritungrn, zu Schlägerkien, Körperverleßungen Sachbeichädigungcn, zu unerträglichen Störungen der Ruhe und Ordnung auf den Straßen und im öffentlichsn Verkehr kam, und der Senat der Stadt Lübeck hat nach den Verbältniffrn, wie sie in Lübrck liegkn, kein anderes Mittel erkannt, um dieser Gefahr für die Zukunft vorzubeugen, als den Erlaß einer Verordnung, welche das Strikkpostensteben untersagt. Meine Herrkn, der Reichskanzler kann nicht anders, als den Sinn und die TragWrite der Verordnung so deuten, wie sie in der amtlichen Erklärung der Regierung der Hanse- stadtgegeben find. Nach dicsrn Erklärungen des Senats steÜt sich aber di? Verordnung dar als eine solcbr, die den Schutz drs Verkehrs und der Ordnung in drr Oeffentlichseit zum Zweck hat, die aus der Er- fahrung hervorgegangen ist, daß in den icyten Jabrkn an das Strike-
' posirnstcben fich schwere Uebelstänke und Unruhen geknüpft haben; sii: will
sich nicht gegen das Strikkpostenstehen als solches richten, sondern sie richtet fich gegen die Ausschreitungen und Uebelstände, die das Striképostensteben dort in der Begleitung hat. Es handelt sich um eine Verordnung zur Aufrechterhaltung dsr öffentlihen Sieberbsit und Nuhr, die dem- gemäß aucb gegcnüber dem Reichsgrseß berechtigt ist. In wie weit die Vcrordnrwg zwrckmäßig ist, ob sie in solchem Umfange noth- wendig ist, das ist nicthache der Prüfung drs Reiciéskanzlcrs, das iirgt außerhalb seiner vérfaffungsmäßisen Komyktenz. Gemeffsn lediglich an den Erklärungen, die die maßgsbende SteÜr, die Regierung drr freizn Hansestadt, dechichskanzler abgegeben hat, maß dieser anerkennen, daß die Vsrordnung den Gesetzen des Reich nicht widerspricht. Also auch in diesem Punkt liegt ?onach eine Verletzung drs Reichsrechts nicbt vor. * Nun, msine errsn, kommt für den inchökxnzier, abgesehen von dirsen Erwägungen, die es ihm unmögléck) mrchén, im Sinne drr Inter-
! 172111111011 einzuschrriten, noch eine andere Erwägung in Betrachi, eine Er- , wägumg, dieauch Von dem OsrrnVertretrr dkr'InirrpkliaLion berührt wurde,
daß ed nämlich Saehe der erichts ist, in ailcn branstandSTen FäUen, ab,;rsebrn von drm Fal]? drr zwxngsweésen Zurücksührung drr Arbeiter, endsültig darüber zu kntsZorideIn, 01) Link Vrrletzung des R€ichSrech1s vorlie'gt oder nichl nick)! SITO! dss Reichskanzlers, auch nicht SCH“: anderer Vkrwnitungsbcbördrn. Sollten die (Gerichte im Widrrsprnch mit uns zu der Ansicht komm?» das; hier eineVsrletzung des Reich2r€ch28 50:11647. dann erledigt si:b die Sache sehr einfach. Sollte Anklage gegen eine béstimmte Persxniichkeit erhoben sein, weil sie fich gegen die bist beanstandeten Vorschriften vérgangen hab?, so wird der Beschuldigte in der Lage sein, den Einivand xu erbcbrp, daß di: Bestimmungen mit rem Reichsrccht nicht in Einklang siebrn und deshalb nicht artgkwcudrt wkrken können. Die Ricbt-zr sird dann berufen zu prüfen, ob dieser Einwand berechiigt ist; kommen si: zu der Ansichi. das; er bxrscbtigt iii, sr) könnkn fi: das Landré;- recht nicht zur Anxendrmg bringen, rs findet als:? drr Vc- scbuldigte seinm Schuß ohne writeres in dem Uribeil des G.- richts. Das betreffende Lmdeßgeses wird durch das gerichtlich€ Urtheil für nicht anwenddar erkiärt; es tritt 00 1950 außrr Kraft und die Landesinstanzen werc-e'n obne Mitwirkung des Reichskanzlers dann 9“.- nötbigt séin, aucb formell dic Besiimmungrn zurückzuziehen. Soilte aber - und der err Reichskanzl-kr ist eieneigt, da? an- 1un3bmm _ die Judikaiur der (Gerichte sich im Einklang béfiaden mit der Anschzuung, die ich im Namen des
“ Reichskanzlers die Ehre babe, dem'boben Haufe vorzutragen, dann
ergiebt sich daraus obne Weitsrrs, daß der Reichskanzler Recht batte, wenn er ein Einschreiten im Sirmc drr Interpellation ablehnte. Aus diesem Grunde, meine Hcrren, ist der Reickoskar-zler nicht in der Laßt? gewesen, nach drm Wynsche der Herren Jnierpeklanten etwas !" Lbun, und ich muß hinzufügen, daß er auch nicht die Absicht hat, weiterhin gemäß dixsen Wünschsnwitdkn Rxgierunzxn der betbeiligten Staaten sich in Verbindung zu setzen. (Bravo! rechts.)
Auf Antrag des Abg. Singer (Soz.) wird in eine Be- wre?kbung der Jnterpeliation eingetrcten.
„Nbg Bassermann (nl,): Das lübisÖe (Gesetz bestraft das Strikepostensteben mit 150 «ji Geldstrafe oder mit Haft. Auffällig tft die Hervorhebung des Zweckxs der Verordnung; ('S ist nicht von ftraßanolizeiliMn Vorschriften die Rede, sondern davon, daß Personen ck planmäßig an einer Arbeitsstékie, wo grstrikt wird, mit der koßacbtung der Personen beiaffrn, wel e dorthin kommen. Ichba1te die indische Verordnung für ungesetzlicb. E n Erkenntnis; des hanseatischen berlandes erichis sagt direkt, Strikepostensteben _ an sich fei k.ungeeylwb. Dennoch verbietet das lübiicbe Geiss direkt und bu«"it-:bl'tch das Strikepostensteben an sich; das ift ein direkter Ein- ?kiff in beg § 152 der Reichs-Gewnbeordnung. Gegen den Wort- tW baite 1a der Herr Staatssekretär selbst Bedenken; ob seine spä- eren Ausfübrunaen über die poxizellicben Rücksichten im Hause über- “Usknd gewirkt haben, mörbte ich bezweifeln Auf diesem Gebiet bat d die einzelstaatliäje (Gesetz cbun jedes Vorgehens zu enthalten, iarüber sind alle Staatßrecthie rer e nig. So Meyer und Laband: WW 1)? ReitbseßesEB s'iraflos gelassen ist, kann nicht durch Landeagese straf- kama tweroen. Zam mindesten wäre der lübiiche Erlaß e ne un- Yöasfise Ergänzung emer reich6aeseviichen Bestimmung; darüber smd ae Staawrechtslehrer klar. Die verbündeten Regierungen batten KQW “"ck die ganze Materie in § 4 des Arbeitswiüigengeseyes für sich miert. Den Wortlaut der lübischen Vsrordnung finde ich im
Gegensaß zum Staatssekretär so klar, daß jedks Mißverständniß aus- gxscbloffen ist, und daran kann auch eine nachträgliche "Deklaration des 1ubischen Senats nichts ändern. Dxr Hinweis auf die Reichßgerichtß- urtbeile ist keineswegs schlagend. Gewis; werden dir Gerichte schließ- lich entscheidrn; aber bei solchen eklatanten Verleßungen sollte der Reichxkanzler allerdings, nicht zö ern , kinzusckpretten und Nemedur zu schaffen. Dre Bsstraßung des Kontrakt'bruchs gewerblicher Arbeiter ist landeßgeseslich zweifellos unzulässig; was die Bestrafunz desjeibm Delikts beim ländlichen Arbeiter angehf, so stellt allerdings die Interpellation diese Brbauöiung ni t auf. Die FraZJe, ob die Bestrafung deo Kontraktbruehs überhaupt e n Gegenstcrnd un eres Siraigeseßbuchs ist, muß verneint werdkn; in dreier Hmsichi steht also ein “reickpsrieießiickpes Hindernis; nicht im Wege. Ob der polizeiliche ZufubrungSzwang zu1ässiz ist, ist für mich eine sebr zWeifelYafi_e juristische _Frage. Jedrnfaüs verträgt sich diese zwangsweise Zuruckfubrung recht1chwer mit unserem Reichsrecht, nament- lich mit der „ZivilVrozeß-Zrdnung. Tbatsäcblich besteht dixsxZ Recht der zwangSWUsen Zurücksubrung in zahlééicben Einzelstaaten. Besteht das Recht der Bestrafung des Kontraktbruchs, dann wird auch eine solche prädentiveTbÉtigkeit der Administratiobehörden als zulässig zuzugeben sein. Zur unqultig halte ich die Bestimmung in dem anhal- tischen und reußx1chen Geseß, welch: im Widerspruch mit dem Ab- schnitt 18 des Strafgeseßbuchs „Verbrechen und Vergehen wider die periönliäpe Freiheit“ steht. Diese Materie ist absolut reich5rcchilich xieordnel; Anhalt und Reuß Leben aber in der Dsfinition des Begriffs der „Nöthigung' über das Reichs-Straigese hinaus. Wir können uns nicht mitder _Verweisung auf die (Geri te begnügen; das Vor- qebkn dieser Etnzelstaateu_iit geeignet, RechtßunsiÖerbeit in Deutschland becrödäZurufen, und das ist im Interesse des Anssbens des Reixbs nicht zu gen.
Abg. Vr"; Svabn (Zentr): Die lübische Verordnung verstößt argen, vas Retchßrecht. Wenn die verbündkten Regierungen an dem Koalttionßrecbt Aenderungkn vornehmen wollten zurn Schuße drs ge- werblichen ArbeitSVerbältniffes und sich später bei der Ablsbnung der Vorlage beruhigt haben, so kann jetzt nicht der einzelne Staat be- reßbtigt srm, diese Bestimmungen für sick) in Kraft zu setzen. Die Bestrafung drs Kontraktbruchs selbst ist ja in Preußen noch Gesey und vom Kammergericht der § 3 drs Grießes von 1854 ausdrücklich als noch in Kraft befindlich anerkannt worden. Die Frage der zwanngxisen Zurückfübrung ist allerdings zweifelhaft, aber nachdem die Zivilprozeßordnung die Frage neu geregelt hat, scheint es dock) unangcmeffrn, wenn man auf Bestim- mungen zurückgreift, die in Preußxn bloß gegenüber dem landmirib- frhaftlichen Gesinde galten; etne 1olche Maßreqel müßte ja die länd- lrchen_Arbeitcr vollends aus Preußen vertreiben. Angesichts dieser Vorgange wäre es vielmehr VikllLiCbt angezeigt, im Wkße der Reichs- gsießgebung für eine größere Einheitlichkeit zu sorgen.
Staatssekretär des ReichS:Justizamts ])r. Niebcrding:
Nur drsi Punkte möchte ich erwähnen, meine Heren, die ich nicht unwidersprochen lassen kann. ZunäHst eine Bemerkung in dem Vortrag des letzten Hrrrn Redners. Ich bin ja als Vertreter des Reichskanzlers zunäckzst berufen, die Intrrrffen des ReichJ und der Reichsgeseßgebung wahrzunehmen; aber die Rücksicht gegenüber den Einzelstaatrn und ihrer berechtigten FrIibeit nöthigt mich doch, gegen eine Tbsorie Einspruch zu erheben, die hier von dem Herrn Abgeordneten, wrnn ich ihn recht derstanden babe, entwickelt worden ist, die nach meinrr Meinung undknkbxr ist. Der Herr Abgeordnete bat ausgrfüizrt, das Reich HabZ b-Ii Gelegenheit des Gxseßcs über dLn Schutz des gewerblichen Arbeitsverbältniffes unternomwen, auch das Strikepostrnstehen und w::s damit zusammen- hängt, zu rcgkln; diese Regelung sei hier im Hause auf Widerstand gsstoßen, das Gessi; sei gefaÜen, der Bundesrats) habe sich dabei be- schieden und damit sei die Frage reich:rechtlich fkstgelegt. So bade ich den Hkrrn Abgeordneten verstanden, Ich muß aber entschieden gegen dieie Auffassung protestieren. Wenn die dxrbündcten Rrgie- rungxn einc GösetZZSVoriagc nmchen, und wann diese fäiii, rvknn die VZrbündrten Regierungkn dann auf dixse Vorlage ntcht gleich don ncuxm zurückkomm-xn, so k-rnn daraus durchaus nicbt gefolgert werden, daß rin Eindernebmsn zwischkn Bandxsrath und Reichstag über dis betreffxndc Frag? bsfirbt; in keiner Wriir. (Sehr richtig! rechts.) Jm Gcg-énibeiil EZ besteht der alte Rechtsbcstrnd weiter, es ist über- haupt k-xine reich9rechtliche Regelung eingrirstkn. ie kinzelnen Brindrsstaaten haben ihre alte Freibrit behaltkn. Wie der Herr Ai:- geordneie zu dem entgrgrngeséßten Schluß kommen kann, ist mir unbegreiflich; im Namen der Verbündeten Regiernngen muß ich wegen der Konssqurnzen, die sich daraus ergeben, Verwahrung dagegén sin- legen.
Dann muß ich dcm Herrn Abg. Bassermann erwidern, geg“! die Bsmerkrmgen, die er bezüglich meiner Ausführungen zum Abschnitt 18 des Strafßekazbuchs gemacht bat. Ich Habe uicht be- hauptet, daß die gesammte Tbcorie der Meinung sei, daß im Ab- schniti 18 eine Materie des Strairccbts nicht geregelt ski. Ick bin entfernt dawn, eine so kühne Behauvtung zu wagen, denn die Juristen, auch auf drm Gebiet der Tbrorie, werden niemals alle einig miteinander seid. Aber, meine Hkrren, ich berufe mich auf den doch allgemein bochgeschäßtcn Kommentar zum Strafgxseybucb von Ols- bauskn und ich möchte den errn Abaeordnctcn bitten, sich einmal anzu- sehcn, was Herr Olskausrn über die Frage sagt, und zwar nicht nur aus eigener Meinung alicin, sondsrn gcstüßt auf die Autorität von Männcrn, wie Schwarze, *),")älfcbnrr und Mrrkel. Das find Männer, die mich wohl berrchtigen, dem Standpunkt einzunebmcn, den ich Vorher darlegtk, und wenn der Herr Reichskanzler fich auf diesen Standpunkt stellt, s 0 wird ihm niemand daraus einen Vorwurf machen können. Das; es Theoretiker giebt und auch berdorragende Theoretiker, die auf einem anderen Skandpunite sieben, ändert daran nichts.
Drittens hat der Herr Abgeordnete, Wenn ich recbt vcrstandrn habe, die Rechtskräftigkeit derjknigen Strafvorscbriften bestritten, die bereits längere Zeit auch in Preußen, in Betrkff des lärdlicben Koalitionxwesens bestehen. Ick wili mich mit den Herren juristisch nicht außeinanderseyen; ich berufe mich auf das juristische Urtbeil des preußischen Kammergsricbts. Solange das preußische Kammergericht für die Aufrecbtkrbaitung des vreußischen LandeSrcchts eintritt, wird, glaube ich, der Herr Reichskanzler keinen falicbcn Wkg geben, wenn er sich auf denselben Standpunkt stSUt. JedenfaÜs wäre es doch eine wunderbare Zumutbung an den Reichs- kanzler, daß er an die preußische Regierung sich wenden soll, damit sie gewisse landeerckptliche Bestimmunsen beseitige, während drr höchste preußische Gerichtshof diese Bestimmungen als rechtsbeständig be- handelt. (Sehr wahrt rechts.)
Abg. [)x-. Müller-Meiningen-(fr. Volköp): Die Lübecker Ver- ordnung balken wir mit den Vorrednern aus dem Hause für un ültig. Sie ist fast wörtlich der § 4 Abs. 2 der verfioffenen Arbeitswi igen- vorlagk. Ohne den Fall der genannjen Vorlage wären die Lübexker mit ihrer Verordnung gar nicht vorgegangen. Dte Vérordnun ist dabei auch viel strenger als der Vorschlag der Arbeiwwiiligenoor age selbst.
Troy Old au en behaupte ich, daß Abschnitt 18 die Fraqe der ver- sönlichen Freiheit in Zusammenhalt mit den §§ 152 und 153
der Gewerbeordnung erschöpfend geregelt bat; die Vorlegung
des Zuchtbau99eseßes wäre ja sonst gar nieht zu verstehen. Der Lübecker Senat hat sich seine Zuxbthausvorlaae auf eigene Faust ge- macht. Darausxergiebt sich die imminente Gefahr, daß man mehr und mehr dazu ubergebext wird, die reaktionären Geseke, welche im Reichstage zu Falle kommen, auf dem Umwege über die xpartikusar- staatliche Geseygebung durchzubrmqen. Es wundert mich sehr. daß die: Jnterprllanten nicht auch auf Bayern Bszug genommen baden, wo ebrnfalls solche Bestimmyngen im Widerspruch mit der Reichs- geseßgebung bestehén. Auch in Preußen besteht das Geseß von 1854 immer noch zu Recht, und mxn geht sogar, einem Antrags Gamp ent- svrechend, dort mit einer Verschärfung der Strafvorscbriften dieses Ge- setzes yok; das anbaitische Gkseß ist lediglich eine Nachahmung und Verscbarfung des preußiichen. Der Landwirtbscbafts-Minister Freiherr von Zammxxstein hat ja dem preußischen Landtage direkt verspro en, eine orlag? nach Art des anhaltischen GesYes demnächst zu ma en. Die Bestrafuxrq des Kontraktbruchs gewerbli er Arbeiter würde heute doch nicht einmal reiberr von Stumm im inchstaqe beantragen; während doch garni t abzusehen ist, warum der gewerbliche Arbeiter nicht auch dieser Strafe untxrworfen sein sollte, wenn sie für di; landwirtbschaftlichen Arbeiter besteht. Es handelt cb also klarlicb um eine AUSnabmegeseßgebunq. Der Grund ür dieß;- anhaltischen und reußischen Gefrße ist-die Land ncht, die Leutenot
So sebr man bestrebt sein um, diese zu be en, auf dem Wege krimineller ZwangNnaßre ein kann man nichts fördern. Ankh die Be- strafung des Kontraktbru ? ist ein Eingriff in die dem Reich vorbe- haltene Geseßgebunqßmaierie, in das Strafgeseßbuäx, und zwar nicht sowohl in den 7. Abschnitt, als vielmehr in den 25. Abschnitt des- selben, welcher über den „strafbaren Eigennutz" handelt. Was in dem anhaltischen Geseß steht, zielt einfach darauf ab, drakoniscbe Strafen 13, 19. Rußland bei rms in Deutschland einzuführen; ]?denfalls lisqt ein eklatanter Einbruch der einzelstaatlichen Gesetz- gebung von Anhalt und Reuß in das Nei skecht vor. Bei der Ver- handlung des Antrags (Gump hat der Mini ter von Mi uel ausdrücklich zygeaebcn, die ganze Frage gehöre in das Gebiet der eichskompetenz. «x),insi-Htlich der zwilrechtlicbyn Ssite der Sache stehe ami; ich auf setteri des Abg. Spahn. Es erscheint in der That dringend noth- wzndia. daß man von Reichöwxgen anblick) einmal aÜe partikularen Ausfuhrungsbeftimmungen zum Bürgerlichen Geseybach gründlich
revidiert. Ja Anhalt giebt es eine
„Abg. Noesicke-Dessau (b, i'. F.): Rstb: schr guter, treff1icher Einrichtungen, 3. B. auf dem Gebiete des Schulwesens, die mgn sich viel besser zum Mustsr nehmen könnte als dieses höchst bxdenkltckpe anbaltisck)? Spezialgefes, das man auch in anderen Bundesstaaten,_sogar in Preußen, zu kopieren beabsichtigt. Ist es nicht “ebenso verwerflich, wenn ein Arbeitgeber die verabredeten Löhne nicht bezahlt, als wenn ein Arbeiter die Arbeit verläßt? Und nun wil] man den Kontraktbrucb bestrafen, und zwar lediglich an den ländlichen Arbeitern? Auf das der schlimmsten preußischen Reaktions- pertode entstammende Grieß von 1854 sollte man fich nicht berufen. In Anhalt War eine neue Gefindeordnung erlassen worden, und bei der Verathung derselben bxdauerten in der Kommission einige Lrnd- wtrtbe, daß marx nicht auch die freien landwirtbsckpaitlichen Arbeiter zwangßwctse zuruckfübren könne. Flugs war die Regierung bereit, eine entsprechende Vorlage zu machen; ohne Weiteres ging die Be- raihung vor sick), und innerhalb einer Woche war die ganz: Geschichte fix und fertig emacbf. In der Brratbung im anbaltischsn Landtage wurde abrr ni t etwa auf die Leutenoth zur Begründung verwiesen, sondern auf die Flottenoerstärkuna. welche den Arbeitxrmangel Ver- größern Werde und solche vorbeugenden Maßregeln nothwendig mache. So richtet man fich je nachdem mit seinen Argumenten verschieden ein. Nun kommen die Kdnservativen in Preußen und sagen, weil Anhalt wxiter gegangen iyt, _müffx man inFreußen auch weiter geben; Anhalt wir) dann später diesem “ eispiel folgen, und eine neu?: Schraube ob'ie Ende ist geschaffen. Man hat auch nicht vergessen, daß an der Spiße der anhaltischen Re- gierung der frühere preußische Landrat!) von Kosetiy steht, der auch auf anderen Gebieten durch Verstümmelung des Wahl- rechts andxren Staaten ein Wenig beifallwürdiges Beispiel gegeben hat. „Dir exorbitqntc: Strafe von einem Jahr Gefängniß für die sogenannten Anstifter kann in der Praxis keine weitere Wirkung haben, als die Arbeiter dem Arbeitgeber auf Gnade und Ungnade aus- zulief-zrn. Es wäre_verw1ndkrlich_, wenn sich jemand noch darüber wundkrn onte. dag angesichts iolcber geießlicher Maßnahmen die ländlicbsn Arbeiter auf und davon geben und die Landflucht eine voll. ständiae wird. Nur die Gleichstellung aller Arbeiter, ohnedies ein Gebot der (Gerechtigkeit, wird die Landflucht drr_ArbeiTer einzudämmen im stande sein. Haben die Einzelstaaten, bat ipezieü Lübeck, mit ihrem Vorgehen Recht, dann ist die ganze Koalitionsfreibeit, dann ist der aanzk F" 152 der Gewerbeordnung illuforifcb. Man beruft iih auf eine nachträgliche Deklaration des Läbecker Senats. Ausreden sind billig wie Brombecren. Nachdem der Reichstag das Zuchtbau5geses zurückgewiesen hat und die verbündeten Regierungen sich damit av- gefunden haben, erscheint es mir unbegreiflich, wie der Vertreter des Reichskanzlers dixjenigen Regierungen in Schus nehmen kann, welcke so vorgr'gangen _sind.
Abg. (Graf von Klinckowstroem (d. kons.): Herr Stadt- hagen bat msinen Namen ohne Grund in die Debatts gezogen und mich dabei auch für den Hcringszou vergntwortlicb gemacht. Die ganze Nacht: hat seinerzeit gegen den Ocringözou gestimmt- Wsnn ein Arbeiter 50 „5 Tagelobn hat, so _ist das, was Herr Stadthagen nicht weiß, nur ein Theil seines Lobus. der im übrigen aus dem Deputat besteht. Aus den amtlichen Bericht-"n gibt bervvr. daß _der Tagelobn gescbwankt bat zwiscbxn 85 „3 (in ktnem einzigen Kreiis) und .'; „ji Dic angebliche Erklärung der tralieniscbcn Regierung bin ich nicht in der Lage für eine amtliche zu baltrn; solLte es gleichwohl der Fall sein_. so müßte ich bitten, von dier aus auf die italienische Regierung ausklärrnd zu wirken, denn jene (Erklärung geht von ganz und gar unrichtißen Vorausseßungen aus.
Abg. Heine (Soz.): Die sozialdetrwkratisckoe Partei und auch der „Vorwärtö' baden bezüglich der Brnrakung des Kontraktsbrutbs nur ein eräumt, dai; ihr der Artikel 2 der Y_erjaffang nicht entgegen- steht. ie Bxsirafung des Kontraktbruobs ist nut dem Geiste des Bürgerlichen Gesvaucbs und drr Zivil-Prozeßordnung aber durchaus uuvrreinbar. Es giebt Agenten, weich m Berlin zu Hunderten und Tausenden Knaben und Mädchen von 15 und 16_Jahren als Arbeitskräfte für das platte Land anwerben und binaus1chlevpem die dann in eine wahre Sklaverei geratbcn und täglich zu Duvenden fortlaufen. Die Frage der zwanngisetx Zurückfübrun ist tbat- sächlich eine der betkeistrn des ganzen Strasmbts. Eine ntscbeidung dcs Reichögerichts kann als genügende Untrrlage für die Ent- icbeidung darüber. ob Abschnitt 7 des Strafgesetzbuch „Vergehen ge en die' öffenilicbe Ordnung“, „* erxcböpfend geregelt rst, niXt an eseben werden;. durch die Enttcbetdung des Reichs) aericbts tebt zunächst nichts wsiter fest, als daß ein Strat- senat desselben eine besondere Meinung bat, andere Leute haben eine andere. Allgemein ist das Urtbeil im «Hause über die Verlesung des Reichrecbts durch die lübiscbe Verordnung. In den letzten drei Jahren find übri ens keine Ausschreitungen in Lübeck Vorgekommen; in diesem Punkte at der lübiscbe Senat dem Reithi- kanzler Unrichtiges berichtet. Der lübiscbe Senat hält es eben schon für eine Ausschreitung wenn die Arbeiter sieb ihres Koalit bedienen Jn Lübeck hat man schon seit Jahren das S - postensteben als grobm Unfug dkrfolgt, und als das niét mehr ging, ist man mit dixser Verordnung “augen., ür uns kommt es nicht aiiem au! die Zustäm , ' de! richts, sondern 1 besonders auf dejmize del RW, an; das Schlimme i ja eben die bier zu bedenkUÖm MUMM führende Stellung der deutschen Volksvernetuna. Du, klar an esprochen, er will die ,Zachtbaußvorlage' unk; ik; es ungeb ria und illoyzl, daß in den Einzelkauf!- isst au diesc Weise vor egangen wird. Die [üblichen Iuriftn : ad QNC: der Deuts ift zur .Zucbtbausvorlage' geworden. .- K* denklich ist auch, daß diese nxuen Geseke [UW in den imi- Staaten erschienen, wie es dre Scharfma express gleié tui dn Un-
scharrung der .Zuchtbausvoriage' verlangte,