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„ Auf been Bericht vom 16. Dezember d. . will . ck bierdurch ßmebmigen, daß das der Fran urter
:) otbekenban zu Frgnkfurt a. ,M. qewä rte Privi- eg um sur Ausgabe von Inhaberpapiecen auch unter“ den, nach den„ vorgelegten, notariell beglaubigten Froiokollausiertigungen vom 8. und 14. Novem-
er d. ,I. ordnungSmäßig beschlossenen Statuten- änderungkn _in-Kraft bleibt, vorausgesetzt, daß die Eintra "auß dieser Aenderungen ja,das HandriSrrgister unbeam an et erfolgt.
Die Beriehtsanlagen erfolgen anbei zurück.
Neues Palais. den 27. Dezember 1899.
( ) Mi [ (M') askiiilhelÉnchtht dt
gegz. von que, von mmer en, n e ,
rbr. von Jeinbabrn.
An die Minster der Finanzen, für Landwirtb- '
schaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des
Innern. S t a t u t der Frankfurter Hypothekenbank.
Genehmigt durckx Allerhöchsteu Erlaß vom 27. Dezember 1899.
Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital und
Aktien. Art. 1. Unter der Firma rankfurter Hypothekenbank besteht an Grund der am 8. Dezember 1862 er- tbeilien Staatsgenebmigung eine Aktirngeseliicbast mit dem Siv in Frankfurt a. M. ,
Gegenstand des Unternebmrns ist die hypothe- karische Beleihung von Grundstücken, die Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund 'der erworbener: Hypoibekrn und der Betrieb der in §5 des Grfeßes vom 13. Juli 1899 den vaoibekenbanken weiter gestatietrn Ge- schäfte nach Maßgabe der geseßlicben Bestimmungen.
Das Recht zur AuSgabe von Pfandbriefrn und anderen Schuldverschreibungen wird unter Verzicht auf die für ältere Banken in § 48 des Gesrßes ge- gebene Uebergangsbestimmung lediglich gemäß §§ 7, 41 und 42 des Geseßes dahin begrenzt, daß deren Gesammtbetrag ausschließlich der in § 41 bezeich- neten Kommunalobligationen drn 15fachen und em- schließlicb dieser Kommunalobligationen dm 18fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des grsetz- lichen Reservefonds nicht übersteigen darf.
Art. 2. Das Grundkapital der Göscllicbaft be- trägt 15 Millionen Mark, eingetheilt in 15 000 In- baberakiien zu 1000 «ji
Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag beichlicßen und hat in diesem Falle den Miridrstbrtrag festzuseßrn.
Auf Verlangen eines Akiionärs sind seine Aktien auf seinen Namen umzuschreibem
Vorstand.
Art. 3. Der Vorstand (die Direktion) besteht aus wei oder mehr Mitßliedern. Der Aufsichtsrati) be- ?timmt die Zahl, wählt die Mitglieder und regelt !sansZJefrbäUniß derselben zu einander und zu der Ge- e a 1.
Art“. 4. Zu Willenserklärungrn für die Gesell- schaft, insbesondere zur Zeichnung der Firma bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands odkr eines solchen und eines Prokuristen, sofern nicht einzelnen Prokuristen ausdrücklich die Befugnis; er- tbeilt iii, zusammen mit einrm anderen Prokuristrn die Gefriiscbaft zu vertreten.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen,
Aufftchtsrath.
Art. 5. Vor AufsichtSratb besteht aus mindestens neun von der Generalversammiung zu wählenden Mit lirdern.
D eselben können längstens auf fünf Jahre, 5. b. für die Zrit bis zur Beendigung derjenigen General- versammlung gewählt werden, welche über die Bilanz Für das vierte Geschäftssabr nach der Ernennung be- chließt; das Ges ästsia r, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hier ei nicht mitgerechnet.
Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die General- versammlung die Zahl der Mitglieder und regelt deren Amtsdauer.
Scheidet ein Mit lied vor Ablauf seiner Amts- dauer aus, so bilden is zur nächsten Generalversamm- lung die verbleibenden Mitgliebrr den Aussichtßratb. Ist deren ahl unter sechs gesunken, so muß die Generalver ammlung alsbald berufen werden. Die Neuwahl (; lt für die Amtßdauer des Ausgeschiedenen.
Austretende Mitglieder sind wieder wählbar.
Von den Mitgliedern : ner offenen Handelsgesell- scha t oder von den VorstandSmitqliedern einer Aktien-
ese schaft darf immer nur eines Mitglied des Auf- cthratbs sein.
Art. 6. Jedes Mit lied des AufsichtSratbs hat 15 Aktien der Geseüs aft bei derselben zu hinter- legen, über welche es vor ertbeiljer Entlastung nicbt verfügen darf.
Art. 7. Der Aufficthratb wählt in der auf die ordentliche (Generalversammlung foigenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsißenden und einrn Steil- vertreter derselben.
Art. 8. Der Auf chtSraib bat die Geschäfts- führung der Gesellschat in aUen Zweigen der Ver- waltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke yon dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieseAngelegen- beiten Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim- mende Mitglieder die Bücher und Schriften der (Ge- sellschaft einsehen sowie den Bestandber Gesruschafts- kasse und die Bestände an Wertbpapieren untersuckyen. Er bat die IabreSreckpnungen, ,die Bilanzen und die Vorchiäge zur Gewinnvertbetlung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Ibm stebt ferner zu:
1) die Wahl der VorstandSmitglieder und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber denselben (ver [. Art. 3); „ "
2) die esistellung der aUJemeinen Grugdsaße kur
- den Betrieb der versah edxnen Ge chaftsswe ge,
insbesondere der Grundjuge der edingungen Hürwbkvoibekarifrbe und andere Darlehen, der n fung über die Wertbkermrttelung der Grundstücke, der Anweisung über Beleihung von
Weri ("1 Frau; die Fe if cliung des ?inst es der auszugeben- den fandbriefe an S uldverfchreibungen, des chemas. nach welchem dieselben aus- :Suxßritigen sind, und des Nennwertbes der
?;
4) Festixt Art. 23 IT:. ZM dAert'UYs v:: eernm e mmungen * _ „t. „er„ oa „. Seiner ZusiiKm- '_ bedarf:
5) die Beste ung von Pro uristen und Handlungs- bevollmä tigten; -
6) die Anstellung von Beamten, welcbe mebr als 3000 916 Gebalt' beziehen oder mit längerer als der gesevlicben- Kündigungsfrist angesteat nd;
7) die, Beste ung von Taxatoren;
8) die Gewährung bvpoibekarischer Darlehen, sowie die Gewährun nicbtbyvot ekariscber Darlehen an Körpe sten,» des “6 eßtlicbrw Rechts oder gegen Us ernabme der voaen Ge- währleistung durch eine solche Körperschaft oder an Kleinbabnunternebmungen;
9) der Erwerb von Grunbstücken zur Anschaffung von Geschäftsräumen;
10) die Veräußerung von Grundstücken;
11) rie Bestimmung derjenigen Bankbäuser, bei
ivilläpm Geldrr zinsbar angelegt werden
:; en;
12) die Festsetzung der aus dem Jahresgewinn den
“ Beamten zu gewährenden Vergütungrn.
Der Aufstrthraib kann die unter 7-11 genann- ien Befugnisse für die zwiscbkn scinen Sißungen liegendeZeit einem von ibm aus seiner Mitte erwählten Ausschu 6 übertragen, der Ausschuß für die laufenden Gcsäoaftc einzelne Mitglieder delegiren. Aueh kann der Vorstand widerruflich und vorbehaltlich der Be- richterstatiung in nächster Si ung des Aufficbtsratbs bezw. Ausschmffes zum selbst ndigrn Abschluffe von Darlehansgeichäften ermächtigt Werden.
Art. 9. Der Aufsichtsratb versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden. Auf Antrag zwrier Mit-
liebfer des AufsichtSratbs oder Vorstands ist er zu
eru en.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen drs Aufsichtsraibs mit beratbender Stimme tbril. Insofern es sich um ihre, per- sönlichen Angelrgenbeiirn handelt, findet diese Theil- nabme nicht statt.
Art. 10. Der AussichtSratb ist beschlußfähig, wenn die Hälfie seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebrnen Stimmen.
' Zur Wabl eines Vorstar-dsmiiglieds ist die Zu-
stimmung der Mebrbcit sämmtlicher Auisichrsraxbs-
mitglieder erforderlich; für andere Wablrn gelten die
Vestimmungrn drs “.'-irt. 21.
Ueber die Verhandlungen und Vrscblüsie wird ein
Protokoll ariiibrt uad von den in der Sißung an-
Weienben Mrtgliedern unterzeichnet.
Art. 11. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsratbs durcb Zirkularabstimmung brrbei- zuführen, sofern von keiner Seife Widerfpruxh gegen diese Abstimmungsart erhoben wird.
Art. 12. Ausfertigungen res Aufsichtsratbs werden von dem VNfiZLndLn oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied: untrrzeichnet.
Art. 13. Der Aufsichisrati) brzirht neben Ersaß seinrr Auslagen als Vergütung für seine Thätiakeit einen Antbril am Jabresgrwinn der Gysriiscbaft (TantiÉ-me), wrlcber yon dem nach Vornahme sämmtiicher Abschreibunzen Und Rücklagen sowie nach Abzug river 40/gigcn Dividrnde verblsibenden Reirrgewinn zu berrchen ist. Würde in einrm (He- scbäftsjabr durcb bestimmungsgemäßr Verwendung eines Reiervefonds eine Verminderuuq dcr ReserVen cintrrten, so ist auch drrrn Betrag an dem tantiSme- pflichtigen Reingewinn in Abzug zu bringen. täDiLr hierraci) zu ber€chn6nde (Gewinnantbeil be- r g :
1) wknn die Grnrralvrrsammlung keine außer- ordeniiicbkn Rücklagen beschlirßj, 100/0; 2) wenn diesrlbe solche Rücklagen beschließt, 35170j jrdoch keinesfalls mrbr als im Falle r. .
Generalversammlung.
Art. 14. Die GeneraWersammiungeu wcrden in Frankfurt a. M. abgebalien.
Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen sind zu berufen, wenn AufsichtSraib oder Vorstand es für erforderlich erachten, oder Aktionäre, deren Antbeile zusammrn deu. zwanzigsten Theil drs Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwrckes und der Gründe verlangen.
Art. 15. Die Berufung der Generalversammlung bat unter Angabe des Zweckes durch einmalige Be- kanntmachung in den Gesellschaftsblättern so zeitig zu erfolgen, daß für die Hinterlegung der Aktien &Art. 16) mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der
ag des Erscheinens der Bekanntmachung und der 18812 für die Hinterlegung zulässige Tag sind hierbei nicht mitzurecbnen.
Art. 16. Berechtigt zur Tbeilnabme an der Ge- neralversammlung und zur AuSübung des Stimm- rechts in derselben ist nur, wer die von ihm zu ver- tretenden Aktien spätestens am dritten Tag vor der Versammlung bei der GeseUichaft anmeldet und leichzeitig für die Zeit bis nach abgehaltener Ver- ?ammlung entweder bei der Geseilscbaft oder bsi einer von derselben genehmigten anderen Stelle oder bei einem Notar hinterlegt, auch in den beiden letzteren Fäiien die -Hinterle?ung ungesäumt durch Vorlage des Hinterlegungskch nes nachweist.
Bevollmächtigte haben b nnen gleicher Frist schrift- liche Vollmacht einzureichen; dieselbe bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
Art. 17. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden sol], hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben.
Art. 18. Der Vorsißrnde des Aufsichtsrats); oder dessen Stellvertreter oder ein von dem Aufsichtßratb
ewähltes anderes Mitglied desselben eröffnet die
eneralversammlung und führt in derselben den Vor- siß. Derselbe ernennt zwei Stimmenzähler.
Mit der übrung des Proiokolls über die Be- [,cblüffe der eneralVersammlung ist ein Notar zu
eauftragen. Ein Verzeicbni der ers ienenen Aktio- näre oder Vertreter von Akt onären m :Angabeibres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien ist vor der ersten "Abstim- mung zur Einsicht auszule eu, von dem Vorstvenden zu unterzeichnen und dem rotokoil beizufüIen.
Art. 19. Der Generalversqmmiung sieh zu:
1) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung so- wie über die Entlastung des Vorstandes und
-nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung ein-
ersten vier Monaten, ,des Gescbäfisjabres für
das verftoffeue 'sMbr eine Bilanz, eine
Geme und er rcbnun sowie einen, den Vermögenssta d und die erbältniffe der Gesellschaft entwi _elndrn. B ricbx dem Auf- siÖTSr-axb Und *mit dessen ' earerkiingen 'der: Generalversammiung vorzulegen. '
Diese Vorlagen nd spätestens zwei Wochen vor dem Tage,“ “ is zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktirn zu gesch5ben bat, jedem Aktionär auf VerlanYen in etnem Ab- druck miizutbrilcn, aucb w ?rend der letzten zwei Wochen indem Geschä töraum„der (Ge- iePchafr zur Einsicht der Aktionare aus- zu egen,
2) Wahl der Miigiikdsr drs AufsichtSratbs; 3) Beschlußfassung über Aenderung des Gesell- schaftsverirags und Auflösung der Gesell-
schaft, 4) Beschlußfassung über so,".siige, auf der Tages- ordnung angekündigte Anträge. Art. 20. Zur Beschlußfassung anzukündigen sind Anträge des Aufsichtsratbs. Anträge des Vorstands und ferner solche (Gegenstägde, hinsichtlich welcher Aktionäre, deren Antbeile zuiammrn den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Ankündigung schriftlich unter Angabe drs Zwecks und der Gründe verlangen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungWäßig mindestens eine Woche vor dem _Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen bai, angekündigt ist, können Beschlüsse
fache Stimmenmehrheit nicht auskeicbend, so muß die Ankündigung mindestens zwci Wochen Vor dem genannten Tage stattfinden.
Zur Beschlußfassung über den in der Generafvxr- sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer ax-ßrr- ordentlichen Generalvrrsammlung sowie zur Strüung Von Anträgen und zu Verhandlungen obne Beschluß- fassung bedarf es der Ankündigung nicbt. Dir Zu- lässigkeit der Sirllung soich€r Anträge und der Ver- bcmdlung darübcr ist indesirn, soweit die Anträge nicbt Wii drm Aufsichisratb oorr Vorstand aus- arhen, davon abhängig, daß dieselben mindestx'ns drei Tage vor der Generaivrriammiung dem Vorfißenden des Aufsichtsratbs schriitiich mitgetheilt worden sind.
Art. 21. Beschlüsse und Wahirn erfolßen schrift- lich, sofrrn nicbt kin: andere Art drr Abstimmung einhelliß genrbmigt wird.
Weida bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Siiwmrn. Disse Mrhrheii genügt 0uch zu Be- schlüffen 1":er Erböbumr drs Grundkapitals und Aenderung der Geselisckpaftsbiättrr. Ein-x Mebrhsit von drei Vicrteln der abgegebenen Stimmen ist Er- forderlich zu anderen Aiänderungon drs Grseliscbafis- vertrags und in drn sonst gesetzlich vorgesrbrnen Fällen. _
Ergiebt bki Waern die erste Abstimmung 11)?er rina Mchrbeit drr abgrgebcnen Stixnmcn, noch Stimmenqleichbeit, so wrrden dirjenigrn, wrlche die meisten Stimmen Erbaiirn haben, in doppeltrr Zahl der zu Wählenden xur cngrren Wahl gebracht. Bei StimmengWichbeit cntichridet das Loos.
Bilanz, Gewiunvcrtheilung u. Reserven.
Art. 22. Geschäftsjahr OL! Oexrairbait ist das Kalenderjahr. , _
Art. 23. Von drin jäöriichyn Remgewinn iii: _.
1) zunächst der zrintr Tbril in dir Reserven ein- zuiioiirn, und zwar in 0611 gefeßiicben Rrierbe- fonds, sofcrn dersrlbe dyn zehnten Tbcil drs (*Firmndkrpitais Uirb' übkrscwriiet; im anderen Falle bat der Aufsichtsratb zu bestimmen, welchc Réservrfonds zu rotieren odér zu biidrn find. des'nn smd 4% des Grundkapitals als Dividende an dir Aktionär“: zu vertbeilen. Demnächst fix.!) drm Rriugewinn die'jknigen Beträgr zu entnrbmcn, derm VrrWendunq zu außrrordeniliäpen Absckzreibungrn und Rück- lagen die Generalveriammlung beschließt. Von dem Hiernach Verbleibenden Betrag kommra in Abzua die in Art. 13 Vorgesehene TantiSme des Aufsichtsratbs, di? vertrags- gemäßen Tantibmen des Vorstands und die grmäß Art. 8 Nr, 12 den Beamten gewährten Versütunaen,
5) Ueber die Verwendung des Restes, insbesondere die daraus zu vertbeilende Weitere Dividende beschließt die Generalversammlung.
Art. 24. Der geseßliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver- lustes bestimmt.
Urber die Verwrndung der weiteren Raservrn be- schließt der Auificthratb, sofern nicht bei derer! Bil- dung die Generaivsrsaxnmlung M) bis Verfügung darüber ausdrücklich Vorbehalten bat.
Die Zinsen iämmtlikber Reserven fließrn in die allgemeinen Einnahmen der Esselischaft. _Darüber, ob und rventuell in welcbsr Weise bis Rsierven ge)- 1rennt von dem übrigrn Vermögen der Geseiischast zu Verwalten seirn, brftimmt der Aufsichtsratb,
Bekanntmachungen.
Art. 25. Bekanntmachungen der Grsellscbaft er- folgen durch die gescvlich oder statuigemäß berufenen Gesellschaftsorgane mittels Einrückung in den Deutschen Rei-bs-Anzeiger und die Frankfurter
eituna. Die Beifügung von Namrnöuntericbriften it nicht erforderlich. Einmalige Bekanntmachung
enüzt, sofern nicht mehrfache gejeßiich vorge- ßsxckprirbrn ist.
Würde die Frankfurter Zsitung eingeben oder aus anderem Grunde Bekanntmachungen in derselben nicht erfolgen können, so enügt bis zu anderem Be- schluffe der Generalver ammlung die Bekannt- machung in dem Deutichen Reichs-Anzeigrr.
[26701] Saßung der Hannoversthen Vodenkredit-Vank.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preu en :e. wollen, nachdem unter der irma „Hannovers : Bodenkredit-Bank' mit dem tv in Zldesbeim eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des
y otbkkenbank- und Kommunal-Darlebensgescbäfts err chte! isi, auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von P-pieren, welche eine Zablun sverrfliaptung an jeden Inhaber enthalten, vom 17. Zuni 1833 (Ge 3- Sammlung Seite 75) der genannten Aktiengesells aft unter der Vorausseßun , da ihre Eintragung in das Handelsregister demnäcbt e olgt, nach Maßgabe ihres anliYanen, zur notarie en Verbandlun vom 17. är d. I. verlautbarten Statuts dur gegen-
gun zur Aus abe auf den Inhaber lautender, - scbeßnen verse enerHypothekenvfandbriefe MMI,“
in Gemä bei drsselben zu verzinsen find, rechtlichen Éirkung ertbeilen, daß . jeder mitd
tionen und ' insscbrine die'? daraus bnvorgebendeu Rechte gelten zu machen befugt ist, ohne den NW- wkis daran erbringen zu müssen.
bebaltlicb der Rechte Dritter ertbeilen und durch
die Sicherbeit der auszugebenden Inhaber a nicht übernommen wird, ist“ nach der EintZaxka der Aktiengesellscbaft in das HandelSregister mit dem GeseUschaftsstatut im geseßlichen Wege zu der- öffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchstrigenbändigen Unter. schrift und beigedruckiem Königlichen Jnsiegel,
Gegeben, Neuss Palais, den 29. April 1896.
(gez.) Wilhelm lk. (ggez.)Mique1. v.Hammerstein. Schönstedt, v. d. Recke.
1. Allgemeine Bestimmungen, § 1. Unter der Fima
Hannoversche Bodenkredit-Bauk ist aY 17. März 1896 eine Aktiengeseiiichaft mit dem Sitz in Hildesheim errich1et und am 21. Maj 1896 in das Handelskrgister eingytragrn.
Die Gesellschaft iitberecbiißt, Zweigniedrrlasinngen innerhalb des Deutschen Reichs zu errichten.
. Gegenstand drs Unternehmens ist die hypo. tbefarische Beleihung von Grundstücken innerbaib W Deutschen Reichs und die AuSgabe von Schuldver- schreibungen (Hypojbekenpfandbriefen) auf (Grund der erworbenen Hyptbeken und Grundschuldrn.
Die Beleihung von Grundbesiy in Städtrn von übrr 150 000 Einwohnern ist ausgeickpiossrn.
§ 3. Die Bank darf außer der Gewähnmg byvotbekarischer Darlehen und der Ausgabe bon éyTotbrkenpfandbriefrn nur'folgrnde Geschäfte bg. re'. en:
1) den Erwerb, die Veräußerung und die Vcleibung
von Hypotheken und Grundbuckoscbuwen;
2) die (Gewährung nicbt bypotbrkariirhrr Dar. [eben an preußische Körperschaften des öffsnt. lichen Rechts odrr gegen Uebernahmr ber voüen kaährxeistung durch eine solche Körper. schaft und die Ausgabe von Schuidbrrickprei. bungrn auf Grund der st) erworbrncn Forde. rungen; die Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunkernrhmungrn gegen Vrrpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schu1d. verschreibungen auf Grund drr so erworbenen Forderungen" , den kommisfionsMisen Ankauf und erkan bon Wertbvapicren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgefchäitrn; die Annahme von (Geld oder andrren Sachen zum Zwsck dcr Hinterleguno. irdoch mit der Maßgabe, das; der Gesammtbetrag drs hinter- lkizten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übcrsteigcn darf; *
6) die Besorgung der Einziehung von Wrcbsein, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Vérfügbares Geld darf sie nusbar machen Burch
intrrlegong bei geeigneten Bankbäuiern, durch An- auf ihrer Hypothekknpfandbrikfe und ihrer gkmäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebrnen Schuldverschreibungen, durcb Ankauf solcher Wechsel und Wettbpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgeseßes rom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertb- pavieren nach einer Von der Hypotbrkenbank aufzu- stkllcnden Anweisung. Die Anweisung bat die be- leibunqsfäbiqen apiere und die zulässige Höbe dec Brieibung festzp eßen.
Der Erwrrb von Grundstücken ist nur zur Ver- bütung von Verluste:) an Hypotheken oder zur Br- schaffung von Grsckpäktsräumen gestattet.
§ 4. Das Göschäftsjabr läuft vom 1. Jznurr bis 31. Dezember. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. _
§ 5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft er- folgen durch den Deutschen Reichs-Auzciger und Königlich Preußifchen Staats-Uuzciger,
11. Grundkapital. „ § 6. Das Grundkapital der Gesellschaft betragt eine Million Mark und ist vou eingezahlt. Dasselbe ist in eintausend auf den Inhaber lauteyde,_ unix! fortlaufenden Nummern ausgefertigte Aktien uber 1: eintausend Mark Nennwert!) zerlegt.
Die AuSgabe der Aktien für einen böberen als den Nennbetrag ist statthaft.
§ 7. Die Aktien, Gewinnantbcilsckpeine und Er- neuerungsfcbeine sind nach einem Vom Aufsichtsratb auizufiellenden Muster auszufertigen und vom Vor“ fißenden drs Ntiisichtsraibs und dem Voxstanie 1" unterzriibnen. An Stelle der eigenbändigen Unicr- scbrift kann eine im Wege der mech1nischen Verviel- 7äitigung bergriiriite Nrmrneunterichrift tratrn. _
§ 8. Dan Aktisn sind kainnantbeilscbkme fur einen Zritraum von höchstens zwanzig Jahren und Erneuerungsjcbeine beigefügt. ,
§ 9. Die Auszahlung der Gewinnantbeile erfolgt ber den vom V *rstand bekannt zu machenden Zahlstelle]! nach ihrer Feststellung durch die Generalveriamlx' lung gegrn Aushändiaung der GewinnantbeiisÖLlnkim das betreffende Geschäftsjahr. Gewinnantbetie, MUR innerhalb vier-Iahre nach dem auf die Faiiigkeit fol-
enden 31. Dezember nicht zur Einlösung vokaklksi
nd, yefäbrrn zu Gunsten dxr Geseüfckpaft- „ ,
§ 10. Ist eine Aktie, ein Gewinnaqtbellsckik" oder ein Erneuerungsicbein infolge einer ?“ schädigung oder einer Veranstaltung zum 11911“ nicht mehr geeignet, so ist der Vorstand ermächtigt- sofern der wesentliche Inhalt und- die Unterscbekdanas' merkmale drr Urkunde noch mit Sicherheit, "' kennbar sind, eine neue Urkunde gegen Aushändksm's der beschädi ten oder veranstalteten zu erika“; Di::biKßosten Lat der Berechtigte zu tragen und M zu c en.
§ 11. Ist eine Aktie abhanden gekommel1 53“ vernichtet, so kann : im Wege des AÜW verfahrens ür kraft os erklärt werden. “ Kraftloserkl rung der Aktie erlischt aucb verheil-
Znixcko aus den noch nicht fälligen Gewinnani
e neu.
Der Vorstand ist ermächtigt demjenigen- das Außscbiußurtbeil erwirkt bat, eine neue
Stelle der- für k fils“ klärt
Aufsicbtmtbs. Der Vorstand hat zu diesem Zwecke in den
wärtiges civilegium Unsere landesherrlicbeGenebmi-
Erne rungsscbein an zu UTM und vorzuscbießen.
nal-Obliixationen, wie solche im Statut bezeichneth “'
, J er «. solcher “*vaatlxekenpfandbriefe, Kommunal . ZM? .
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vor. * welches eine Gewährleistung seitens des Staates für*
, Vorscb
welk" «* «ak. - nebst noch nicht fälligen Gewinnantbensobeinen'; ,
ra -zu ertbeilen. Die Kosten hat der Bek“P
: ' besondere Kraftsoöerklärung abhanden e- Liusener oder vernichteter Gewinnantbeilscheiue oßer H
komm .
efun Sscheine findet. ni statt. NFZ, ein gGei-vinnantbeilsch n abhanden ekommen oder vernichtet und hat der (bisherige In aber den VéilUst der Geseascbaft vor dem Ablaufs der Bo:- WU" sfrist( 9) anaexeigt, so kann_ der bisherige Juha?“ na dem Ablaufe der YM die Leistung von der Geseüsckoaft verlangen. er Ansprucko ist ausgeschlossen- wenn der abhanden gekommene Schein der Gesellschaft zur Einlösung vorKeiegt oder der Anspruch aus dem Scheine gericht ck geltend ge. macht worden ist, es sei denn, daß die Vorlcgung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab. [aufe der Frist erfolgt ist.
Neue Gewinnantbeilsäpeine dürfen an den anabcr des Erneuerungsscheins nicbt angeqeben werden, wenn ,der Besißer der Aktie der Ausgabe wider. xpxochen bat. Die_,Scheine sind in diesem Folie dem Besitzkr der Akne auSzuhänbigen, wenn er die Hauptmkunde vorlegt. ,
§12. Interimssckzeme lauten auf Namen. Im Übxjgen finden auf sie die Bestimmungen über die Akiirn entsprechende Anwendung.
lll. Gefchästskreis. „4. Hypothekarische Darlehne.
§ 13. Als Deckung fur Hypothekenpfanbbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den §§ 14, 15 bezeichneten Erfordernissen ent-
Mhen- wDen Hyvoibeken sieben im Sinne dieser Saßung djs Grundschulden gleich.
§ 14. Die Beleihunq ist auf innerhalb des Deut- schen Reichs gelrgene Grundstücke beschränkt und der Reuel nach nur zur ersten Stew: zulässia.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftbeiie d-„s Wékihcs des Grundstücks nicht übersteigen. Die Zentralbehördk rinrs Bundesstaats kann die Beleihung landwirihschaftltcher Grundstücke in dem Grbirtr des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwki Drilttbeilen des Wrrtbes gestatten.
„6 15. Dxr bei der Beleihung angenommene Werth des Grnndsiucks darf den durch sorgfältig? Ermitte- lung fest estellien Verkaufswertb nicht übersteigen. Bei der eststellunq dieses Wertbes sind nur die dauerndrn Eigenschaften des Grundstücks und drr E:- trag zn brruckfichtiaen, wrlrben das Grundstück bri ordnungsmaß'ger Wirthichafi jrdem Bösißer nach- haltig gewähren kann.
Soweit yor dsr Belrihung dir Grundstücks dure!) eine öffentiiche_ Behörde des Gebiris, 17-1 weichem fir likgkn, abgescbaßt werden, kann der Bundcsratb be- stimmen, daß dcr bei der Beleihung angenommene Wrrtb auch den durch eine solche Abschäsung fest- gesiriiten Warth nicht übersteigen darf.
Die zm: chkung von ypotbrkrnpfandbrieien ber- wendeten Hypotheken cm aupiäßen sowie an solchen Neubauten, anlche n:ch nicht fertiggestellt und ertrags- fähig sind, durfen zusammen den zehnten Theil des Geiammibetrags der zur Deckung der Hypotheksnvfand- brikfe bknußt-xn Hypoibéken sowir ben balikn Brirag des eingezahltea Grunbkapiials nicht übe-schrrit-„n. Im übrigen sind Hypotbeken an Grandstückzn, die Linen dauernden Ertrag nick)! grwähren, i::sbrsondere an (Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von, Hybotbekknpfandbriefen auYesäyloffc-én. Das Glrtchc gilt ron Hypotheken an * ergrverken, Hyvo- ibeken an an,?)eren Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstche bezirbendrn Vorschriften Anwendung ßnden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoxbrkenpfa_ndbriefen ausgeschloffen, sofern die B6- rkciitigungenxmsn dauernden Ertrag nicbt grwäbrrn.
§ 16., Die bvpoihskarisckßen Darlehen find in Geld zu qrwabren.
,Die ,Gewäbrun von Darlehen in :vaotbeken- piandbrtrfen der 5 ank zum NennWertb rst zuiässig, wenn drr Schuldner ausdrücklich zustimmt. Jn diricm Folie ist dern Schuldner urkundlich das Recht ein- zuraumrn, die Rückzahlung_ der Hypothek nacb sriner Wahl in Geld oder in ypoibekenpfanbbrirfcn dcr Bank, welcbe derselben attung angehören wie die' :mpsangenrn, nach dem Nennwertbe zu bewirken.
“ Hypothekeupfandbriefe, dir bei der amtlichen Fest-
skßungbes Börsenpreises nicht unterschieden werden, ?Uten im Sinne dieser Vorschrift strts als zu der- klben (Gattung gehörig.
§_i7- _ In den Von der Bank Verwendetrn Dar- lebnßdroypekten und Antragsformularen sind alle Be- stimmuggen über die Art der AuSzablung drr Dar- kbkn, uber _Abzüge zu Gunsten der Bank, über die öbe und Falligkeit der Zinsen und drr sonst dem „(buldner bblirrxenden Leistungén über den Beginn kln_er Amortisation und über die Kündigung und "(kiablung aufzunehmen.
8- Jm Haile einer Verschlechterung drs bc- [kacnrirchnd ücks over seinrr Zubrbörsiücke, drr em unwxrtbsßbaftlicbcs Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde ltrqt, finden zu Gunsten der Bank die riften _der §§ 1133, 1135 des Bürgerlichen Gksvaucbrs uber das Recht des Gläubißers auf so- TÜWAS kariediqung aus dem Grundstücks nur in ""bungbes Vrtraqes Anwendung, für weichen in dym vermmderten Werthe des Grundstücks nicht mehr 'S "“ck dem Gesetz oder der Saßung erforderliche dkckunq Vyrbanden it. Ueber diesen Betrag hinaus darf sicb die Bank f r den ai] einer Verminderung kissWkkshk's des Grundstü s das Recht, die vor- :“usFeedinxckzablung der Hypothek zu verlangrn, nicht
11.
dzDie Bani darf |ck für den Fall, daß ein Theil ! _Grundfiucks_veräußert und die Unschädlichkeif der dmÖußkkunJ fur die Berechtigten nach Maßgabe Extenandk-Méseße von der zuständigen Behörde fei - ißieb t,wird, keine weiteren, als die ihr aeieslicb zu- vokéyxxiltekxtkeibie auf Sicherstellung oder Befriedigung (Zs darf nicht brdungen werden, dJ? die Bank im J e ibrer Auflöjunq die vorzeitige ückzablung der
potbek verlangen kann. einuz - Dem Schuldner ist urkundlich das Real)! kidik umen, die Hypothek ganz oder theilweise zu ge" Und zurückzurakxen. eiuasNecbt der Rück ]"lung darf nur bis zu einem iesaum von zehn -a rén auSgeschlossen werden. "““-Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des ar- lie der Auszahlung in Tbeilbeträgm mit lung; wird nach der Aus ablung des Vereinbarung über die Zet derNück- so beginnt der zehnjährige Zeitraum
ereinbarun .
oxbxündksknasfrth darf neun Monate und bei dkkBm' welche die Bank kündi en kann, _auch Ukeiten. nk eingeräumte Kündigungsiirist nicht uber-
SWU es nach diesen Votstbristen nicht gestattet
“isi, das Recht des Schuldners zur Rück (: lun ider yvotbek auszuschließen, darf sicb die BÜkaeineZTrick- zahlungsvxovision oder die Bestellung einer Sicherheit ei der Kundtgung nicht_ausbedinaen. § 20. SBei Aurorttsatronsbyvotbeken darf zu Gun- sten der Bank ern Kündigungsrrcbt nicbt bedungen werden. Eine Vereinbarung, wrlcbe der Bank'das Recht einräumt, (zus besonderen, in dem Vrrbalten xx? ZYYFTF ltxgenkbeZiGrüni-en die Rückzahlung , or er e mmten ei wird hierdurch nicht berührt. Z t zu verlangen, Die Jahresieisiung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeiirag ent-
bal§teZ
1. Der Beginn der Amortisaiion dar ür einen MU Jahre nicht übrrstrigenden Zritrcrutnf bin- auSgeschoben ,werdßn. Ist in einem solchen Fall in. füsse der Hinausichiebung der Amortisation außer den bedungenen Ziysxn ein Bcirag an die Bank zu entrichten, so ist dreier in der Darlrhnsurkunde er- sichtlich zu machen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von krine'm höheren Betrag als von dem fur dxn Scioluß drs Vorjahres sib ergebenden Resikavital berechnet wrrden' der Mebrbetrag der Jabrceslcisiung ist zur Tilgung zu verwenden.
Z 22. Das Recht des Schuldners zur theilweisen Ruckzablung der Hypothek kann bei Amortisations- Hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, WEZ!!! ,dir Zahlung daxu bestimmt uad ge- eignet ist, bis TilgUn-zSzeit unter Vribebaltung der bisherigsn Höhe der Jahresleiitungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehntsn Theil des Restkapitals erreichr un) der Schuldner verlangt, Daß die späteren Jahres- [eiiiungsn ,uniec Bribebaliung der ursprüngiichen Tilgungszeit berabaesrtzt werben; in dirsrm FaiT darf,bki ien im, §23 Abs. 2 bezeicbn-rten Hypotheken der xaizrltcbe Tilgungsbeitrag wenigrr als ein Vier- ihril born, Hundrrt dss urspriinglich Kapitals be- tragrn; die Bank hat einen nrurn Tilgungsplan aumxstellen.
Die Bank darf sick) von der Verpflichtung, in An- srbung ,des, amorttsicrtrn Brtrages die ihr brbufs der Brrtckpttgung _drs Grundbuchs, drr Löschung der Hypothek oder dsr ersieiiung eines Tbeiibypotbeken- brirfs nacb ds_n Vorschriftrn drs bürgerlichen Rechts obliegrnden Wndlur132n vorzunehmen, im Voraus ntY HYLWF'H
is, an at nach Vrröffxniiichng der Jahres- bilanz ]:“:dem SÖuldner auf Verlangen mitzutheiien, Weichs: Brirgg der Hypothek am Schlaffer drs Vor- jahres amorttsicri rvar. u. h_pothekeupfandbriefe.
§ ,23, Der siammtbeiraa der im Umlauf be- findltcixen Hy,!)othrienpfanbbriefr muß in Höhe drs Nrnnweribs jcdkrzekt butch vasi'hrken bon mindestrns gleicher Höhe und mmdesikns gleichrm Zinsertragc MHM JUZ"
ir (& ung muß, soweit Hypotheken an [and- wirihicbaftxicbrn (H„rizndstücken dazu vsrwendet werde", minoesirns zur Halske aus Amortisationsbypotbekrn bxsieben, bei denen der jährliche Tilgungsbeirrag drs _Scbuldmrs nicht weniger als ein Vieribeil Vom Hundert drs Hy otbekenkapitais bcirägt. Die Bank dgrf jedoch, fall solche Hypotheken vor der eit zu- tuckbezablt werden, an ihrer Stelle bis zum biaufe der via::maßigen TiißungSzcit Hypotheken anderer Art zur Dkckung benußen.
_Stcbi drr Bank eine Hypotbrk an einrm Grunb- siuckr zu, das fie zur Verhütung eines Vrrlustes an der Hypotbek erworbrn hgt, so darf diess als Dkckuna von Hypothekenpfandbrieken höchsiens mit der Hälfte drs Brtrags in Ansaß gebracht Wkrden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Dkckung, in Ansaß gebrachi war. Hat die Bank ein Grundstuek zur Vrrbüiuna bon Verlusten an einer ihr an drm Grundstück: zusteHxnden Hypothek odrr Grundschuld bsi der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöichten Hypoibrk oder Grund- schuld für fich eine Grundschuld eintragen lassen, so findrt auf diese die Vorschrift entsprechende An- wendung.
Iii infolge der Rückzablimg Von Hypotheken oder aus emem anderen Grundr die Vorgeschriebene Drckung in Hypotbckrn nicht mehr vollständig Vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechrnden Betrags von Hypothekenvfandbriefen sofort ausführbar„so bat die Bank die fehlende vaotbekcndeckung einstweilen durch SchuirvSrschreibungen des Reichs odrr eines Bundesstaats oder durch Geld zu erseßen. Die Schulk-verschreibungen dürfen höchstens mit einem Be- trag in Ansas qsbracht werden, der um fünf vom Hundert dzs Nennwerths unter ihrem jrweiligrn Börsenpreise bleibt.
§ 24. Die zur Drckunq der Hypothekenpfandbriefe bciximmten Hypotheken iind Von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Jm Faiie des § 23 Abs. 4 find die erfakarise zur Deckung bestimmten Weribpapiere gleichfalls in das Register einzu- tragen; die Eintragung hat die einzelnen Stückr zu bezeichnen.
§ 25, Innerhalb des zweitsu Monats eines jeden Kalenderbaibjnbres bat die Bank den Gesammtbetrag derHypothekenpfandbriefe, welche am leßten Tage des ver angenen Halbjahres im Umlauf waren, und den nacß Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Min- derungen sich ergebenden Geiautmibctrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypotheken- register eingetragrnen Hypotheken sowie den Gesammt- betrag der an diesem Tage in das Register ein- getraqrnen Wkrtbpapiere und des in der Verwahrung res Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen- Reichs-Anzeigcr und in den für die Veröffentlichungen- der Bank bestimmten Blättrrn bekannt zu machen.
Sind in dem Register Wertb apiere oder solches Hypotheken eingetragen, die nicht i rem voUrn Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzuaeben, mit"“ welchem Betrags die Wertbvapiere oder die Hypotheken als Dcckun ntcht in Ansatz kommen.
§ 26. ie Bank darf ypotbekcnpfandbriefe nur bis zum fünfzehnfachen etrage ,des eingezablten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief- gläubiaer bestimmten Reservefonds aus ?ka-
§ 27. In den ypotbekenpfandbrieen sind die für das Rechtsverbä tniß zwixchen drr Banhu» den Pfandbriefgläübißern maßgk “st"“ estimumngen, insbesorftdeß?) inf Betsrlke M3,“ KMFFM der Hypo- t e en un rie e, er zu .- bDiepBauk darf auf das Recht our Rücksabluna
der Hypothekenp andbriefe bbcbstens für einrn Zeit- raum von zehn abren verzichten. Den Pfandbrief- YZthigern darf ein KündigungSrecht nicht eingeräumt n.
§ 28. Die Ausgabe von Hypothekenpfanbbriefen, deren Einlösungswettb den Nennwertb übersteigt, ist nicht geitattrt.
§ 29. Die Hypothekenpfandbrirfe, die Zinssrbrine imd die Erneuerunqsscheine werden nach einem vom UuisichtSraib festzustellxnden Schsma ausgefertigt und vom Vorsißenden des Aufsichtsratbs und vom Vor- stand unterzeichnet. Zur Unterzeichnung genügen irn Wega drr mechanischen Vervielfältigung hergestellte
Unterschriften.
§ 30. Die Hypotbekenpfandbriefe lauten auf In- vaer und sind verzinslicix. Denscjben werden halb- jabrltck; zahlbar; Zinsscbeine für einen Zeitraum von böckoftZns zwaizztg Jahren und ein Erneuerungsfcbein beigßiygt. Dre Ausablung der Zinsen erfolgt gegen Auswandigung drs etreffenben Zinsschrins bei der Kasse der (Gesellschaft und din auf den Zinsscheinen angegebenen oder anderweijig bekannt gemachten bel- steilen. Zinssäxeine,“ welcbe ,innerbalb vier Jahren UJZ dem atÉf, dltxsFalltgkeit ribxxzendrn 31. Dezember m zur in ung vor er nd, verä ren Gtxnstc'n drr Geseüschaft.g 9 st 1 b zu
J 31. Die "Einlöiung der Hypothekenpfanbbriefe erfolgt burch Yuckkauk oder dura) Baareiniösung nach vorgangtger Kundigung oder Ausloosung. Die Aus- looiungen geschehen zu notarieliem Protokoll. Die grkundigten odrr Qeioosten Nummern, der Fälligkeits- termin und die Einlöf:mgssteilen werden durch das Gesellsckyaftsblatt dreimal in angemessenen Zriträumen bekannt gemacbt, bas erste Mal mindestrns drei Monate vor dem FaÜigkeitstrrmin. Mit dem Fällig- keitstermin hört die Verzinsung drr Hypotheken- pfandbriefe auf.
§ 32. Die Rückzahlung drr gekündigten odcr nuSgekoosten Hypolbrkenpfandbriefe rrfolgt grgen ibrc Einlieferun zum NrnnMrthe bei den bekannt zu macheiiden abisteüen. Bei der Rückzahlung sind mit dem Hypothekenpfandbriefe die bis zum Aus- zablungéiermine noch t,1icht fällig gewordenen" Zins- 1cheine etnxulirfern, wrdrigenfalls dsrrn Betrag in Abzug grbrachi wird.
§,33. Der Anspruch aas drn Hypotbrkrnpfand- brrssrn erlikcht mit drm ,Ablaufe bon dreißig Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit.
§ 34. Die Bestimmungen drs § 10 finden auf beichadrgte ober veranstaltete, die des § 11 auf ab- ba,nden gekommene over vernichtete Hypothekenpfand- briefe, Zinsscheine und Erneuerungsscheine entsprecbrnde AYMÉW' !; it d H !;
., er e er ypot ekenpfandbriefe.
§ 35. Die Sicherhrit der Hypothekenpfandvriefe un) deren Zinsen wird gebildet
1) durch die von der Bank erworbenen Hypotheken
und Grundschulden von mindestens gieicherHöhe und mindkstens gieichcm Zmßerfragc;
2) ZW)? das gesammte sonstige Vrrmögen der
an .
„§ 36. Durch die,Aufsichtsbebörde wird nach An- horung der Bank em Treubämder sowie ein Sicil- vertrétsr bestelli.
§ 3,7. Der _Trkgbändcr bat darauf zu achten, daß die Vorschriftsmaßige Deckung für die Hypoibrken- pfanbbriefe jederzeit vorhanden ist.
Er hat darauf z_u achten, daß die zur Deckung ier Hypotbekenpkandbrtxse brstimmten Hypotheken und Wertbpapiere gemaß den Vorschriften des F" 24 in das Hypothekenregiftrr ringrtragen werdrn.
(Er bat die Hypothekrnpfanbbriefe vor der AUSgabr mit eiiier Y_escheiniHung über das Vorhandensein der _vorsckyriftsmaßigen eckung und über die Eintragung in das Hypothekenregistrr zu versehen.
Eine in das Hypothekenregistrr eingetragene Hypothek sowie ein, in das Hypotbefrnreaister eingetragenes Wertbpapter kann nur mit Zustimmung des Treu- händers in dem Régisxer gelöicbt Werden. Die Zu- stimmuns? des Treuhanders bedarf der schriftlichen
orm; e kann in der Weise erfolgen, das der Treu-
"
Fandrr seine Namensuntersäyrift dem Löschungs- Vctmerk im Hypothekenregister beifügt.
§ 38. Der Treuhänder bat die Urkunden über die in das ypoibekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die 11 das Register eingetragenen Wertbpapiece und das gemas; ,§ 23 Abs. 4 zur Deckung der vaotbekenpfandbrtefe bestimmte (Geld unter dem Mttdersxbluffe der Bank zu verwahren; er darf diese (Hagenstande nur gemäß den Vorschriften dieser SYM" herausgeben.
r ist verpflichtet, _ Hypothekrnurkunden sowie
Wrrtbpaviere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugrben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register rin- getraaenen Hypotheken und Werjbpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe gem"! en oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige De- unfx bsscbafft. Ist die Bank dem Hypothekenscbuidner gegenüber zur Aushandigung drr Hypothekenurkunde oder zur Vor- nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs brzrichneten Handlungen verpflichtri, so hat detheu- baader _die Urkunde auch dann herauSzugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlirgen; wird die Hypothek zurückgezahlt, ,so ist in dem lesteren Falle das gezahlte Gsld dem Treuhänder zur Ver- wahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. SL_Zebarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorubergebendem Gebrauche, so hat der Treuhänder fie beraußzugeben, obne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu» be1chaffen,
539. Der Treuhänder ist befugt. kderzeit die
Bucher und Schriften der Bank einzuir en, soweit sie fich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die bnid-Zs Hypothekenregifter eingetragenen Hypotheken ez e en. Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück- zahlun eu auf die in das Hypothekenre istrr ein tra- genen yvotbeken sowie von [onstigen ür die fand- vriefgl ubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Zypotbeken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende ' ittibsiluna zu machen. -
1). schuldverschreibuu2em § 40. Werben auf Grund nicht ypotbekari eber Darlehen, die an preußische Körper cbaften des 5 ent- licben Rechtes oder egen Ueberna me der Gewähr- lei ung durch eine igolcbe Körpers, aft gewährt sind, S uldver reibungen'ausgegeben, o finden auf diese S uldver eeibuugen und die ihnen zu Grunde lie, nden arlebnbfvrdxruu en. die, Vorschriften des § 3 Abs. 1, 4 und ver & 24, 25, 27, 28, 36 bis 39ZO68,S6Z ?Ftspsrcebcbexrbde Anwendllxteabi B k
e u der re ungen, we e an emä Abs. 1 aUSgiebt, dürfen nnter Hinzu nun baer inßi
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandb efe n für
die leßieren im § 26 bestimmtenHöckstbet ni * um mehr als den fünften Theil übersteigen.W (bk
4 . Werden von einer HWtbokenbank auf Grund bon Darlehen, die aubKieivbabnuntm-ebmun- gen gegrn Verpfändung derBa ugewäbrtsinb. uld- verschreibungen ausgrgeben, so finden aufzdteses uld- verfchreibungen und die ihnen zu Grunde litt enden DarlehnSforrerungen die im §40 Abs.]. «ngef brten Vorschriften entsprechende Anwendung, Die *pon der Hypothekenbank m der bezeichneten .Weis: aus- gegebenen Schuldverschreibunqen stehen im Sinne der Vorschriften des § 26 und des 40 Abs. 2 den Hypothekenbrtefen leich.- Auf rund der orderungen aus den gemYßAbs.1gewährten Dar eben und auf Grund der Forderungen aus Darlrbrn, die an Kleinbahnunternebmungen. gegen U,ebe,rnahme der Gewäbrieistun durch; Eine in- landische Körper (haft des öffentliiZen Reckotes gewährt find, werden chuldverscbreibungen einer und der- selben Art ausgr eben, denen beide Arten von For- derungen zur Dr ung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetraq der For- derirérrgen der emen und der anderen Art ersichtlich zu ma en.
". Verfassung und Geschäftsführuu .
§ 42. Die Organe der Gesellichaft iind 8
1) der Vorstand,
2) drr Aufsichtsratb,
3) die Generalversammlung. 1) Vorstand.
§ 4,3. Drr Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern nacb Bestimmung des Auf cthratbs. Sie werdey vom Aufsichtßratb zu notarie em Proto- kolie gewahlt unter Errichtung eines Vertrages. welcher ihre fxsten Bezüge und ihren Antbeil am Jahresgewinn seslseßt.
Die VesteUu-ig zum Miiglieie des Vorstands ist jederzrit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vrriraßsinäßige Vrrgütung.
§ 44. Ort Aufsichtsrati) kann stellvertretende Mitglieder drs Vorstands bestriien. Für ihre _Wirk- samkeit bedarf es des Nachweises der Verhinderung der Mitgiieder des “Vorstands nicht.
D!? im die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern ,Anwcndung.
§ 45. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerrcbtiicb und außergrrichtiich vertreten.
Der Vorstand isi der Gesellschaft gegenüber ver- pflichte], die Bsschrankungen einzuhalten, welche durch Beschlusse des Aufsichtsratbs für den Umfang seiner Befugniß, dir (Geseklfckpaft zu vertreten, festgesetzt sind.
§ 46. ,Der Vorstand darf einen Prokuristen nur mit Zustimmung ,i-es Aufsichtsratbs bestellen.
§ 47. Zu Wrüenßerklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstands für die Gesellslhaft, bedarf es drr Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder_eines Mitglieds des Vorstands und eines Pro- kuriiien odcr zweier Prokuristen.
,Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, das; die Zeichnenden zu drr irma der Geieüiihaft ihre NamsuSunterichrist binzu ügen.
2) Aufsichtsrats).
_,§ 48. ..)er AussichtSraih besteht aus mindestens funf Miigliederp, welche von der Gen'eralversamm- lung iur die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Ge- nrralversaznmlung gewählt werken, welche uber die Bilanz fur das vierte Geschäftsjahr nach der Er- nennung brscbließt; das Gesrhäftsiahr, in welchem die Ernennung erfoigt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Irdes Iabr tritt der fünfre Theil drr Mitglieder, das erste Mal nach dem Loos, aus; ist die Zahl der _Mixglieder durch fünf nicbt tbeiibar, so scheidet für xelifixnf Ykitglteder un 1) für den Rest je ein Mit- 9 € an .
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Bestellung zum Mitglied des Aufsicthratbs kann auch vor drm Ablauf des eitraums, für den das Mit liedgewabltist, durch die eneralversammluna widerru en werden.
Scheidet ein Mitglied des Auffichtßratbs vor Ab- lauf seiner Amxsdauer aus, so kann für den Rest derselben die nachste Generalverfammlung eine Neu- wabl vollziehen.
§ 49. Der Aufsicthratb wählt alljährlich nacb abgebaltrner ordentlicher Generalversammlung einen Vbrsiscndcn und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dre zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Ver- sammlung wird durch das an Lebenöiahren älteste anwesende Mitglied geleitet.
Im Falle der Behinderung des Vorsißenden übt
,sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das
an Lbene'ahren älteste nicht behinderte Mitglied dessen BJUYZi e 251MB s' d k A f
. er * omßen e ann den u tSratb u einer Sißung nach seinem Ermessen, mistißck ibn abzer auf Antrag dreierMitglieder des Aufficbtsratbs oder eines Mit lieds des Vorstands, und zwar in sol en Antragsia en innerhalb _zwei Wochen, berufen. ie Berufung ist orbnungömaßig gescheben, wenn die Ein- ladungen rrchtzcttig_befördert sind.
§ 51. Befchlußfczbig ist der Aufsichtsratb wenn mtnkxcstens bie_Hälste der Mitglieder anwefend ist.
Die Beschluffe des Aussichtöratbs werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt; bei Stimmengieichbeit entscheidet die Stimme des Vorfivenden.
Ueber die Sißungen bes Aufsitdiöratbs wird ein Protokoll gefuhrt, welches von den Erschienenen zu unterzeichnen ist.
§ 52. Der Vorsitzende kann nach feinem Er- me en Beschlußfassung obne Berufung einer Si ung dur schriftliche und ,bei besonderer Dringli keit dur telegrapbiscbe Strmmenab abe anordnen. Die so gefaßten Beschlüsse sind im rotokoil der nächsten SFW“ **Dbeuiiui'sietl' ibb tdi G cbäftsfüb
. er u .Sra a e e run Yer Gesellschaft in aFen Zweigen _der Tkerwaltung ;: uberwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gan : der Angelegenheiten der Geseüschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Bale?- erstattun von hem Vorstand: verla en, und - ol | oder dur einzelne von ihm ju , Wende. it- giliesdßr die iVüKerBund “dStcxbÜfZ-Zs FFIIYXS eneenoween eau,“ e_ und die Beständrau Wertchpierm unt ' ;: „“F" r, „ ae rt
u den “Obliegenheiten des An *, ins eßondere: _ 1 die Berufung einer _ “wenn dies im Interesse “der dass 2) fd-Zrderlel-quiii; d I „...; „5. e r ng er : Vila en -vnd der Wo:? " " vertbe lun und die '
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