.DE 80.
Ylmtliches.
Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Börsenordnung für_-Verlin. 1. Börsenaufsicht und Börsenleitung.
_ § ].
Dre unmittelbare Aufsicht über die Börse zu Berlin steht der
delskammer zu Berlin zu.
Jbrer_Au_fstcht [_mtxrliegen auch die auf den Bexliner Börsen- ve_rke_br hezuglrchen Eztnxtckytxmgen, insbesondere die Kündigungsbureaux, Ltqmdatwnsfassch, LtqurdattonSVereinc und ähnliche Anstalten. Diese Y_nsialtey haben thre_Stat11ten und die Abänderungen derselben, sowie die von xbnen zu erlancnden, auf den Börsenverkehr bezüglicben Re [8- ments dkr Hgnßelskammer zu Berlin zur Genehmigung einzurei en. Die gegenwartig geltknkzcn Statuten und Regkements der zur bestehenden der_artxgcn Axmtalten bleiben in Kraft, insoweit fie von Aeltesten dcr Kxufmannjchaft von_LZer[in genehmigt waren.
Dre Börjxnleitung liegt dem Börskntwrstande 05. Dieser bcstcbt aus 36 Mttgxtedern. 9 Mitglieder werden von der Handelskammer aus_tkckr€r MULL, 27 von der Gksamthcit der Börsenbesucher aus ihrem KrersMgerZZMZ. __ ck
' 9 Hr cn csu er in die em Sinne Elten und nd demna wahlberxchtigt : _ s g fi ck
a. _ngsgxwartigc un_d frühkre Inhaber von Handelsfirmxxn, ferner,
1ow_ct_t dcren Fzrmen bczw. Gkselkschaf1en am Börsenverkehr &thth find,_ d1e Vorstarxdsmitglicder Von Aktiengeseüschafteu, p€r1on11ch ba1t_€nde Gesexlxchaster yon KomtnanditgeseÜschaften und Kommandxtgsscllscbasch auf Aktien, Geschäftsführer und GescYsch-caftex eme: GesClUchafx mit beschränkter Haftung und Vorsteher xxngetragencr Genonsnscßnften,
l_). dre Prokuxxßcn der vorbezeichnctkn Firmen und GeseUsckasten, soweit _fie zur Borje zugelasskn find.
Die _ finanzielle Verwaltung Der Börse steht nach Maßgabe des KorporatwnZstamts dexx Re[testen dcr Kaufmannsckxaft von Berlin zu, wel_che dcn; Börstnyoritand und der Zulassungsstelle die für die Er- ledrgung xhrer Geschäfte erforderlichen Beamten mit AuSnaHme der von der Handelskammer zu steUcnden Syndici überweisen.
eit den
§ Z.
_ Die Wahl _der von den_ Börsenbxsuchern (§ 2 Abs. 2) zu wablenden Mitletkder dks Bölkénvorstands erfolgt im Monat De- zembx'r auf 3 «zabre in geheimer Wahl durch Stimmzettel mixteks relathLr Stimmenmehrheit, und zwar werden *
1) 15 Mitgiieder von dcn an dem Verkébr der Fondsbörse und
2) 12 Mitglieder yon den an dem Verkehr dkr Produktenbörse betsiligten Vorbezefchnetcn Personen gewählt. „Mitgxkeder der Handels- kammer sind nicht wählbar. Von den 15 Mitgltkderu, wclche von den am Vkrkebr der Fondsbörse beteiligten Börsanbcsucbern gcwählt werden, müssen 4, von den 12 Mitgliedéry, welche von den an dem Verkkhr der Produktendörse_beteiligtext Bönenbesuchern gewählt werden, müffen 2 Aeltestc der Kaufmannschaft 1cin.
ZFUW, nicht aber an der Asstimmung teil. Bei 1
richten, haben sämtliche dem der Handciskammer sich der
Kommission _ Zulassung zntHrsenbetnch. ijt, ist _die Entkcbctdung des Börsenvorstands bexbeizufühten.
in DiSziplinarsachsn.
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den Z.,April
ir] öhe d_er doppelten Zahl der zu Wählenden, mindestens aber von fun Kandidaten aufgestellt.
Jede Abteilung wählt alljährlich einen Vorfißenden und zwei Stellvertreter. Duxse Wahlen unterliegen der Bestätigung durch die
Handelskammer. Mitglieder des Börsenvorstands üben ihre Funktionen
Sämtliche ebrenatptlicb aus.
Dte Mandate der im Dezember 1902 in den Vorstand der Produktenbötse gewählten Vertreter der Landwirtschaft und der land- xvir_t_sch?_ftlichen Nebxngewerbe bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode m ra .
. 5“ 6.
Dem Vörjxnvorstand liegt die Börsenleitung nach Maßgabe der Fst;ßlt___chen Bestimmungen ob. Insbesondere hat derselbe folgende
u ga en :
_ 1) cr handhabt die Ordnung in den Börsenräumen und erläßt mtt Genehmtgung dxx Handelskammer Bestimmungen über die äußere Regelung des Geschasxsvxxrkebrs an der Börse;
2) er hat die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Geseße und Verwaltungsbestimmurxgen zu überwackpen;
3) er beschließt über die Zulanung zum Vörsenbesucb und über den Ausschluß von demselben;
4) er üb_t dic DiEziplinargewalt an der Börse aus;
' 5) er bexorgt dle amtliche Notierung der Börsenkurse und deren Veröffentlichung (§§ 10, 32*38);
6) er hat nach Maßgabe der von_ ihm mit Genehmigung der Haydßlskammcr zu erlaffenden Geschäftsordnung Streitigkeiten aus Gejcbaften 21) der Fonds- und_ Produktenböxse zu_ entscheiden und die Börsengesckpasts- und Börsenverkebrshedingungén festzustellen;
7) er hat das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Börsenausschusses, msoweit diesslbc auf Vorschlag der Börsenorgane zu erfolgen hat. _
_ Gegen_die Vejcblüffc und Anordnungen des Börsenworstands und seiner Abtetlungxn findet innerhalb acht Tagen Beschwerde an die Handelskammer statt, insofern dies die Börsenordnung nicht ausdrück- lich außfchlteßt.
dem Börsen-
_ Dxejeniqen Mitglieder der „Handelskammer, welcbe vorjtand Abtxilung Fondsbörse angehören, nehmen bei Beschwerden gkgen Beschlüsse oder Anordnungen dieser Abteilung, die der Abteilung Produktenbörse angehörenden Mitgliéder b-Ii Béschwerden gegen Be- schlüsse odsr Anordnungen dkr [estate]: letcilun nur an der Be- _ eschwerden, welche gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Gesamtbörsenvorstands Bérscnvorstand angehörenden Métglieder Abjtimmung zu enthalten. § '7.
Der Börsenvorséand und seine Abteilyngen können einzelne Mit- lieder oder aus ihrer Mitte gebildete Kommissionen mit der Vor-
ereitung oder Erkedt'gnng der Geschäfte betrauen.
- Der Börsénvorstand _hxskent aus seiner Mitte alljährlich eine zur Vorprüfung und Erlkdfgung der Gesuehe um Falls Emstimmigkeit nicht zu erzielen Kommission
Dtese fungiert zugleich als Untersuchungskommisfion
§ 8. Der Börseuvorsiand wähls aüjäbrücb aus seiner Mitte eine
- erfolgen; sie darf in dem [Preton Fa
zum Deutschen Neickzsanzeiger und Königlich Preußischen StaatSanzoiger.
1903,
Die Börsenversammlquen find_en in dem der Korporation der_ Kaufmannsckxast yon Bcrltn gehöngen Börsenaebäude statt. Bei kunfttg etwa emtretenden Aenderungen wird der VersammlungSort der. Börse vo_n der andclskammer zu Berlin mit Genehmigung der. LandeSregterung besttmmf und öffentlich bekannt gemacht. *
11]. Zulassung zum Börsenbesucb und Ausschluß von demselben.
§ 13. Der Zutritt__z_u den Böxsenversgmmlungen steht nur denjenigen .ersoxten zu, wel 6 vom Borsenvyrjtand eine Börsknkarte oder eine Etnxnttskarte erhalten haben. Dre Karte ist nur für diejenige Person, gülth auf de_ren_Namen sie_lautet. “ _me EmtrtttYkarte wrrd_ok)ne Antrag und kostenfrei erteilt" an dre am _Vörjen'verkehr mcht teilnehmenden Mitglieder des Aeltestenkoklegmms und der Handelskammer, an die Beamten, der Handßlskammer und, sofern nicht _der Vkrsammlungsott aus den xeßt bestehenden_ Börsensälen sortercgt wird clit die_Beamten dcr Korporatton der Kaufmannschaft von Berlin, sowre an alTe diejemgen Prsonen, Welche, ohne an den Börsen- oder Kurömaklergeschäften te zunehmen, vermöge ibws Amts d'en“ Börsqucrsammlungen bzizuwohnen berechtigt oder verpflichtet sind. Finden sich an der Börxe Personen zu Zwecken ein, Welche mit dcr Ordnung oder dem Gesckzaftsverkebr an derselben unvsreinbar find„ so find dieselben auSzuwctsen. '
§ 14.
Zum Börsenbesucbe dürfen nicht zugelassen wcrden:
]) Personen weiblichen Geschlechts und Minderjährige;
2] Personen, welche fich nicht im Befiße der bürgerlichen Ehren; rechte befindkn;
3) Personen, welche infolge gerichtlicher fügung über ihr Vermögen beschränkt find;
4) Personen, welche wegen betrüglicben Bankerotts rechtskräftig
verurteilt find; _ wklche wegep einsacben Bankerotts rechtskräftig ver-
5) Personen, urteilt smd. _
6) PUsonen, welcbe sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit be- finden. Der Zustand der ZablungMnfähigkeit gilt bsi cinem Bötsen-s besucher hereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Ver- gleichévvrxchläge macht oder wenn er eine unstreitig: und fällige Schuld“ verbindlichkeit unbert'cbtfgt gelassen bat; _
_ _7 Personen, gegen wklcbe durcb rechtskraftige oder für sofort wtrkjam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschliéßung von dem Besuche eincr Börse erkannt ist, für die Dauer des Ausschließungs
8 Personen, welche an einer die übrigen Börsenbesucher_yder“ den Verkshr an der Börse gefährdenden körperlichen oder geistigen" Krankheit leiden. - “
Die Zulassungvder Wiederzulassung zum Vörscnbesuebc kann; in den Fällen untkr 2 und 3 nicht vor dcr Beseitigung des Ausscklfeszungsgrundes, in dem Falke unter 5 nicbt vor Ablauf von sechs Monaten, nchhdem die Strafe vétbü t, vsrjährt oder erlassen ist,' e und eöenso in dem Falle“
Anordnung in _der Ver-
un_t€r 6 nur stattfinYCn, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, daß; die Schukoverhältniffe
gegenüber durch Zab un _
Person, welche im WiederboanösaUe in Zablungßun äbigkeit odkr in'“ Konkurs geraten ist, muß
sämtlichen Gläubigern
g, Erlaß odsr Skundung gere elt sind. Einer
die ulaffung oder Wiederzulaffuyg__
Die Wahl erfolgt in getrennten: Wahlgängen und woa)". von seitxn
'der am Verkehr der Fondsbörse - mindestens 'für die Dauer eines Ja res verweigert werden. . In Dem
?ck: unter 4 ist dex Ausschluß ein dauernder. In dem Falle unter i;“ ann der Börsenvorßand ein Méndeßmaß der Ausschlußfnst festsieüm; Tritt einer der zu 2 bis 8 gedachfcn Fälle erk na der Zu; lassung ein, so erfolat die Ausscbkießun mittels eines schriftlich aus- zufertigenden Beschlusses des BörsenvorsHands. ' ,
Kommiffwu von 5 Mitgliedern jmd 5 Stellvextcetem, welcbe berufen ist, Kiejenigea Skreitigkeiten 'm Börsensacben, welche von Börsen- besucbern ,freiwiüig (m_üZ gebracht werden, dgrcb Vergleich oder dutch “säüedztiäyierlichexz AuBPruch ju schlichten. Dl? näheren Besiimmun en über die Komm'us'wn werden in 'der Gescbästsordnung des B3 en- vorstands erlassen.
Beseiligten wiederum m zwei e- trennken Wahlgängen, in deren emem 4 Aeließe der KayfmanxxsébLÜ, iu deren anderem U Mitgkieder oßne die vorsicbende Beicbraukung gewäblk werden, von feilen der am_Verk2l)x der Produktenbötse Be- jeiligten 'm dxe't getrennten Wablgangen, m deckq einem 2 Aelteste der Kaufmanmchxft, in deren zweitem 2 Mik Ueber. welche “das
MüÜereigewclbe betreiben, in deren drifkem 8 itgliéqerxhne die Vorstehenden Beschränkungen zu wählen find. "(Tyler dßnxemgen Ge- wählZen, auf welche die gleiche Stimmmzabl gefallen 1st, entscheidet das „os,
Von den auf diese Wxise gewähltßn Mitgliedern _des Börsen- vorstands scbeiden für die Fondsbörse jabrlxch 5, für die _Pr_odukten- börse jährlich 4 aus und werden durch neue Wahlen auf 12 3 Jahre er e t. _ _ sßDie Wählerlisien werden in der Börsenregistrgtur acht Borse!!- tagc hindurch zur Einficht alxsgelegt. Die Zeit._wal)rxnd welcher dre Auslc'gung erfolgt, ist durch Aushang in_ den Borsensalen bekannt zu machen. Beschwerden über dre Wßhlerltste, wslche nach_A_bla1zf der achttächig€n Frist eingshen. babxn ketnen Anspruch_ aufBeruck|1cht1gung.
Die Berufung der Wähler erfolgt Durch eme von der_HandxlS- kammer zu Berlin zu erlaffende, den Wablmodgs angcbénde, _offentktche Bekanntmachung. Dieéelbe muß_mindestens wahrend_acht Borsentagen vor dem "Wahjtxrmin in den Salen der Bör!e_aushange_n. _
Die Von der Handelskammer aus ihrer Mttte zu wahlenden Mit- glieder des Böksenwrsta11ds_ _ _
3) in der Zahl von 5 fur dj_e Fondsborse_und
4) in der Zak)! von 4 'für dux Produktenborsx werden im M*onat Dezxmber auf cm ngr gewalzlt. _
Scheiden im Laufe der Wablpertoxe gemaß Abs. 1 gewahlte Mitglieder aas, so ergänzt sich die bktrxffende Abtetlung des Börsen- votstancs bis zum Ablauf des Ka__[knderz_a[)tes du_rchZuw(_1bl._ Scheiden im Laufe der Wahlperiode getyaß _Ab]. 6 ewablte Mitglieder aus, so werden die Ausscheidenden fuc_ dte betxe ende Abteckuyg von _der Handelskammer zu Berlin aus threr Mttte _erseßß D*.“ guf dtese, Weise neu eintrktenden Mitglieder werden gletchzexng Mitglieder des Börsenvorsiands. _ _ _ _
Die Mandate dSk beim Inkrafttreten dte!er BorsenordnunT dem Börsenvorstand angehörenden vyn dext Jntereffenten am Borsen- verkehr gewähltsn Mitglieder bletben b1s zum Ablauf der betreffenden
Wahlperioden in Kraft.
§ 4. _ _
er Wahl konstituiert sich der Böxsenvorjtand fur
das YTYnxeonßdeerjahr, indem_ er aus_ seiner Matte einen Vor- fivenden und zwei Stcklvertretxer wahlt. Du»; Wahlen des Vorfißenden und seiner Stslloertreter unterliegen der Bestatigung durch die Handels.
kammer.
§ 5. _ " “t ?) besteht aus zwei Abteilun en_: FerdYonxsthnder Fondsbörse, welchem dk? m § 3 unter 1
und 235 YF; Vorstand der Produktenbörse, welchem dZe in § 3 unter
' ' 't Lieder an übören. 2 MFK ??TLZYFZTZWYLUZÜ landwthschaftlickpen Produkten betxeffenden Angelegenheitsn wxrdkn zu dem Vorstatzd der Pwduktenborse _als weitere Mitglieder 5 Vertreter der Landwxrtschqft und de_r landwrrti schaftlichen Nebengewe'rbc hinzugswablx. Zu_m „Zweck dtesex Wah wird seitens des Landesökonomxekoüegmms eme Vorschlagslrste WZ 10 Personen aufgestellt. Aus dles-“r Ltste find kz durch dte tm § bezeichneten am Verkehr dkl." Produ_ftenbörse teilnehmenden Börsen- besuchér aui" 3 Jahre zu wählen. Die Wahl erfolgt nach der Vor- . _ _ _
fchnftSFid§enzithFfooder Wahlperikde _ein oder mehrere Vertreter der Landwirtschaft und der la"WFWYYYYYFJLYZFrIusktersto ergänzt sich der emä § 3 ewa e_ or _ .
' ' r ahlpertode d_urch Zuwahl. Zu desem MZ FikdzustejxtensblFelFLxßdesökonomiekollegtums eine Vorschlagsliste
§ 9. ' Die Mitglieder des BörsenWrstandS haben für *die Ethcxltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Ruhe und des Anjtands in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu gehörigen Nebenräumen zu sorgen. _ _ _ _
Jedes gemäß § 3 gewahlte Mitgste'd des _Börsenvorsiands tft befugt, Börsenbesucher, welche die O1dnung,_ dl? Rube_ oder den Anstand an der Börse oder in den dazu gehörmen Nebenraymen v?x- leßen oder der in dieser Bezieöung ergZßenden Anordzmng emzxs Mit- glieds dss Börsenvorstanks nicht ungejaumt Fol_ge leisten, sofort 11737) ohne Exörtemng der Ursache von der Börse entse_rnen_z_u laffexx. Das betreffende Mitglied des Börsenvorstands mu?; m _dte]em_ a_l]e_noch an demselben Tage dem Vorfißcnden des Börsenworstands ] rtftltcbsn Bericht erstatten. _ ' _
Dsr Vorfißende, oder in dessen BeHmderung sem St_eUVZrtxeter, ist nach Anhörung des betreffenden Börsknhesucbers berxchttgt, dtksem den Zutritt zu den Börsenver'ammlunßen bis zur Besndxgung des nach § 20 und 2[ einzulsitenden Verfahren? zu versagen.
Zur Unterstützung des Börsenyorxkands bet der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Ruhe und des An:tar_1d5_ find Vörsenbeamtx an- zusfeÜZn, welche den Anordnungen der thglleder des Börsenvorjtands Folge zu leisten [)aÖLn.
§ 10. _
Die amtliche Fkstst-zlkung de_r Kurse und Preise crfqlgßnamenß
des Böcsenoorstands durch ein Mttglisd oder mehrere Mttglxeder der betreffenden Abteilung. _ _ *
Die Namsn dic1e1- Mitglieder und 1Hrer Stellvertreter sind wyn
“den Abteilungen des Börsenvorstands am Anfang 7966 Monats durch
einen bis zum S*:bluß desselben Vérbleibenden Außbang in denVörjen- sälen bekannt zu machen. Für den_ Fall p[ößltch_ erfolgende: V?x- hinderung können auch andere M1tglteder_ des Borsenoocstands em- treten.
Bei der Preisfestsfellyng für landwirtsejxafxliche Produkte [ind. mindestens zwei der als Vertretsr der Landwirtxchaft, ch [andwtxt- schaftlichsn Nebengewerbc oder andexenBerufszwetge gewahlten Mll- glieder des Vörsenvorstands zur Mttwrrkgng zu _becufen.
' Die Leitung der Preisfeststellung _]edoch tst immer_einem der
mäFN§ 3 gewählten Mitglieder des Börsenyorstands zu uhertxagen. ' ei einungsverfchiedenbeiten unter den _mttwirfendZn Mitglzsdexn des Börsenbotstands entscheidet die Mkbrbetx. Bei Sttmmenglxtchhett gibt die Stimme des die Preisfesiftellung leitenden Vorstandßmxxglxeds den Ausschlag. “
§ 11.
ur Ve lu fäbi keit des BörsenVorstands ist ,die Anwesenheit
von LFZ, desschVZrstatIds det Fondsböxse_ von 9, des Vorstqnds der
Produktenbörse von 7 und in Angekegenbe:t-7n des Handpxs zmt [and-
wirtschYlichen Produkten und Nebenprodukten von 9 Mitgkeoern er- fotderli . “
][. Geschäftszweige an der Berliner Börse.
§ 12,
Die Börfe zu Berlin_ _bat_zum Zwecke die Erleichterung des, Betriebes von Handelsgeschaften m:
1) Münzen und Edeltyetaaen, Banknoten, Papier eld, Staats- oder anderen für den Handelsvérkebr geeigneten ertpapfexen, Coupons und Dividendenscheinen sowie in Wechseln, SMG, Am- weifungen und AuSzablunqen (Fondsbörse),-
§ 15.
Die Bötsenkarie _berechtigt, an der Börse in Gemäßheit dW § 12 Geséhäfte abzmchließen. "Dieselbe dms,- "insowétt mehl einer 'der in § 14 aufgeführten Fälle volliegt, nach Erfüllung der Vor;' anssergen der § 48 und 19 nicht versagt werden denjenigenj im 3 szirk der andelskammer zu Berlin ansäsfigen Personen, we[che aks beabkr einer Handelsfirma, als Gesellschafték einer offenxn PandengeseUsÖaft, als Vorstand5mitglieder einer Aktiengeseü!chaft, als persönlich haftend? Gesellsxhafter einer Kom- manditgeseusthast oder Kymmanditgestüschaft auf Aktien, als GS! schäf1§7übrer_ ein-n: Gessklxchaft mit bcschrankter Haftung, in_ das, Hxndelsregister oder_als Voxstebereiner eingetragenxn Genoffemchaft." in das GenossenschaFTSregister Berlins oder eines sxmer Vororje ein- gétragen find. _ __ _ _
In geeigneten FäÜen können dre Prokuristen oder BeboÜmaÖtthn statt der vorstehend aufgeführken. Bexechligten die Erteüung einer; Börsenkarte beantragen. _ ' _
Anderen PIrsonen darf nach d€m Ermessen des Borsenhoxstands Börsenkarte erteilt und wieder entzogen Werdcn.
§ 1-3“.
Insoweit nicht einer de: Fäslk des § 14 yorxiegt, wexdkn ferxzer Börsknkarten für Prokuristsn anscxkgeben, wenn dxes_ Von Lnem Pm;- zipal, der eine Börsenkarte besißt, béantragt wrxd. Sobaxd_dte Stellang als Prokurist ihre Endscbxft erreicht, hat_d_tes der Prmzxpal - sofort dem Börsenvorstand zu melden und dte_ Borjenkarte des Pro- kuristen zurückzugeben. DierZrsenkarte b_ere_chttgt den _Prokurlsten, an. der Börse Geschäfte lediglich für den Prmszal und im Namen des- sélben abzuschließen. * des
eine
Böksenkarten für Prokuristen können nach dem Ermeffen Börsenworstands wieder entzogen deen.
AußSrdem werden Eéntriftskarten aUSgsgsben, welche ibreanaber nicht berechtigen, am Böcsengcschäft teilzunehmen; diese werden nach dem Ermessen des Börsenvorstznds erteilt
8. an Berichterstatter der Presse; _ _ “
b. solchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dtenendes HFH, geWerbe betreiben; _ _
0. auf ein Kalenderjahr an HakdkunÉs ehtkfen,_ Volontare xmb Lehrlinge, welche bei einer der unter § 15 HF.“! Öéjét-"hnékm Pe onen odT: FHM?" im Dienste stehen, sofern deren Zukajsung durch dice 5-- an rag wm); _
c]. auf ein Kakendxrjahr an Bokejz auf Antmg des GIMY.“ soweit ein Bedürfnis dafür vom Yöqenvorstano ancrßatmt , '
0. für die Dauer eines Monats an Km; ute un; Prokuri welche nicht in Verh'n und seinen Vororten ma nen, und Mtb? dur _ - DEU anaxer einer Börsmlarte empfohlen Wen (andxminnim- » karteZ-Zamtxez EZ nttskrt kö a s :ckan der in 5 14 auf
'ieniaen nnenu - geführten Gründe versagt und auch nach dem Ermessen des Börsen- vocftands wieder (Wogen werden. _
Den unter a-o öezkéahneten Yersoyen tft die Zane kann zu entxékben, wenn se am Börsmgeschaft t_e1(neb_men. Dre unter. (: Ge- . nannten düxfen an der Börse aur Gescbafte fur und nu Namen ibtex Prinzipale absch7ießem die unter ck Gmannten nur wirkliche YYY _
dienste verrichten. Die unter 0 und (! bxzeichneten tionen auchEintrittskm-ten erhalten, wenn sn mmxeM ». . __ ““Ohne Erteilung einer Eintrittsfatjt. "_ , . einwandkfrel " “ _ , ck Z
BGetrej'de, Mehl„Vraumalz, Starke, Fuä'er, Saat, Rüöök, jährlich ,in?! : vaiäkÜ „ck an etroleum, Spiritus„ Holz und anderen Produkten“ _und Waren einét' Börsenkzße in die VW ck"! “' „ Pröduktenäörse). ' ' ; . Namen des Einführende! ""ny * ( „