zum Deutschen Reichs 1.
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(Schluß aus der Ersten Beilage.)
_ § 163.
__ Smbt dcr Fide'rkoxnmißbefiyer, so hat der Fideikommißfolger, die Kost?n_der standesmäßtgkn Beerdigung des Vorbefißers zu tragen, Lowest l_lzxe Bezahlung von einem anderen Verpflichteten nicht zu er- angen 1, .
L_Oer ??_idxikommißfolger ist f-crncr dsrpflikbtct. Familienangchörigen dss Borbsnßkrd, die zur, Zeit des Todes des Vorbefißers zu dcsfen Hausstand gcboxt haben, die Benusung der Wohnung und der Haus- baltungßgxgensxande für_ das zur Zeit des Nachfolgefalls laufende KalxnderdxertelUbr und für ein weiteres Vierteljahr in dem bisherigen Umsayge zu gcsta1_ten. Dem Fideikommißfvlgex ist auf sein Verlangen em seinen persönlurben Bedürfnissen entsprechender Ter! der Wohnung und der Haushalt-ungsgegcnstände einzuräumen.
§ 164. _ ißhebörde hat auf Antrag kines Beteiligten “die _Nußemanderseßung zwrscben dem Vorbefißer und dem Fide'rfommiß- wlger zu detmttteln.
Auf_ das Vennittlnngsvcrfabren finden die Bestimmungen der §§ 87 bus 98 des Gefeßes über die Anqelegen eiten der freiwilligen Gextxbtsbarkerx vom 17. Mai 1898 (RoG-v'" [.S. 771) und der Artt_kcl 21 his 28 des Preußücben Gescyks übrr die freiwillige Gertehtsbarkext vom 21. September 1899 ((H.-S. S. 249) mit der MÜÜÖÜHT entsprechende Anwendung, daß die Fideikommißbebörde an dre _telle des Nachlgfzgenäxts trxtt und daß der Notar, dem die _Vermttxlung der Audemanderje ung überwiesen wird seinen Amtsfiß tm Bezzrk der Fidmkouzmißbe ökdk haben muß. Éie voUstreckbare Zlelßéfextrguxgüch Bestätigungsbeschluffcs wird von der Fideikommiß-
or e cr e! .
_ § 165. Dxe Vorschriftext dieses Titxls kommen insoweit nicht zur An- w_endung_, als abweichende Bestxmmungcn der Stiftungéurkunde die Gencbm1gung (§ 8) erlangt baöcn.
Die Fideikomm
Neunter Abschnitt.
Aufhebung und Erlöschen der Fidcikommißeigens aft. Aenderung der Stiftungsurkunde. ck
4
_ F 166. _ _Dte Aufhebung der Fideikommißeigenschast kann durch Familien- 1chLU1ZO erfolgen. (15 Gleiche gilt Von der Aend
_ erung der Stiftungßurkunde. Die Aenderung bedarf der Genehmigung 4
Yer zuständigen Minister.
die einen nach-
- . ., _ . d . „ Jkt bet dem Famxlrcnndetkommtß eme Ve]: ung, M Reinettrag von
bqltigen jährlichen land: und forstwirtschaftli znmrestens _5000 „sé: gkwäbrsn kann (§§ ?, 3), nicht msk): vorhanden, yo kgyn die Fideikommißbeßörde dkn Fideikommißbesiyer und den Fam11tenra_t_ ayfsordern, die Aufhebung der Fideikommißeigensckxast durchJ-amxltenjchxuß beröktzuführen. Kommt innerhalb einer Frist von vxxr Jahken 7th der Zustc'llung der Aufforderung an den Ftdei- kommtßbcfäßer und den Famüienrat ein Familienschluß, der demnächst die Bestätigung erlangt, nieht zu stande“, so ka_nn die Aufhebung der Fideikoxnm1ßeigmschaft durch Verfügung der zuständigen Minister mit Genehmigung des Königs erklärt BZÖ:", _ § . Die “ideikommißeigenxäpaft _etlischt, wenn bei dem Eintritt des
Raäsfolg (1118 kein anwartychaftßfäbiger Anwärter vorhanden ist,
169.
* _ Mik der Aufhebung oder dem Erwscben der Fideüomm'tß- et_ch_;enschust 16111 das FideikömmißNLmdgen naä) Maßgabe der » 170, 1 1 'm das Freie Vermögen der durcb Famüieniäyluß besümmxen Yersonen. Für den FaQ des Erlöschens kcmn auch der Süßer die “ nfaÜberecHT'tgfen bestimmen. _
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfanereckzt'xgten, so Falls das Jideikommißdexmögen an dM letzten Fideikommißbe1izzer._ Erfolgt dEr AnfaÜ Infolge des Todes des Fideikommißbefißers, [o gilt er als schon vor dessen Tode erfolgt.
§ 170. _ _ Zum Zwecke der Befréedigung der Fid_eikomm1ßgläu_b1ger und de_r Auéantwortung und Verteilqu _des_ Fidetkommißdernwgens an dre Anfanerechtigtén muß eine Ltqzndatton stattfindey. Zum_Uebergang cines d€m leYten Fideikommigbefißer gls AnsgÜbcrecht1gtem ge- bühreudén Firejkommtßgeg€nstandc§ in [em Aüodralvermogen bkdarf ss keincr Uebertragung durcb Re Wgescspast. _ _ _ Die Liquidation erfolgt dur den Anfallberechtxgken m kaem- schaft mit dem kiskzerigén Vorßßenden des Famrkenrats._ Mehrcre Anfallbercchtigte Haben einen gemsimamen Vertrxtex zu bettxüen. _ ' Auf Antrag Lines B2tei1ig7en kaxm (zus_ wichxxaen _Grunden dre Ernennung don Liquidatorkn duroh dle Fidetkorpqubehorde ersol en. Als Beteijigte gelten außcr den Anfallbexeckyngteg und dem ox- )? enden des FakFilisnrats auch der [eßte Fidetkvmmtßbefißer und dre deikommi' län 1961". _ _ Fl Die LiJZidatoren haben die rechtliche Ste_Uung kmes Pflegers, _ Bei Meinunngxrschiedenheiten der Liqutdatoren enncherdet dre Fidcikommißbshördx. § 171
Auf die Liquidation finden die Bestimmungen der §§ 49 bis 53 des Bürgsrlicben GkseZbuchZ entsprechende Anwendung. __
Die Bskanntmackpung der Aufhelxung oder des Erlo|chens_de_r FideikommißÜgensckyaYt_ erfolgt durxb em oder mehrere von der Ftdet- kommißbehörde zu bcjttmmende Blatter.
173.
Die idßikommißkchörde bat den Liquidaxoren sdwix _jedem _dcr ein rechtlZyxs Zntcrssse darle'gt, auf Antrag e_me Bx1che1mgung,uber die Aufhebung oder das_ Erlöschen der_ Fthommxßmgenschaft und über die Person der Liqutdawren 31117 Zertexlen.
4" [le deer Ucdkrsäxuldu'ng dés Fideikommi"dertnögens findet über ?IsesFaVErm-den ein sLYbständigxs KonkurSVerfq_ r_en statt._ Die Eröffnung dss VÖrtsahans rst _s_1_) lange zulassxg, als dre Ver- ' ' nö ans ni vo zogen 11 . _ _ mwngürkeTthYmansvxrfcxhxey ist das Amtögencbt am Stye der Fideifommißbcbördc ausjchlteßlrcb Fthandig.
Zu dkm Antrag me Eröfxnmxbg' TZ; Yerfahrens ist aUßer den
" ' "€er iquida or ere_ g. _ KMYÖFHUÖFSLÄLULW nicht Von allen qumdafore_n gestellt, so tst_ der- selbe zuzulassen. wenn die Ueberschuldung des Ftderkommxßvermogens cht wird- Das Gericht hat vor der Eroffnung des
[ t erna _ _ _ WYYnsgdie übrigsn qumdatyanqu boren. In dem Verfahren kann jede Fideikommißforderung geltend ge-
in werden, _ _ _ _ ' d die im § 95 bezetcbyeten Verdmdltchketten. _ YTffIIlklZeH-oxrxrungen wxrden nach xolgendex Nöthenfolge, bet «Range nach Verhältnis ibrér Betrage, bernhngt: _ 1) die im § 61 Nr. 1 bi_s 4 der_ Konkursordnung aufgefuhrten Forderungen in der dort vorgkgchrtebenen- Reibenfol e; - L_)die im § 96_ aufgesubrten Forderungen :! der dort vor- e klebe Reibcnfo ge; _ “ sch3) aZeenübrigen Konütrswrderungen.
ibxen Anspruch anzumelden, widrigenfaüs sie mit dem Anspruch aus- gktchkoffen werdcn.
kneäßigten Anwätter erfolgt auf
Zw edit e “V exik-él-cjg-é
anzeiger und Königlich “Preußisthm “Stdatsmxzéiger
Verlién, Sonnabend, den 4. Anki]
Die“»Bk
stimmun et dcs * 221, des ' 226 b.“? R .1 b's 3 und des § g [ F I A s r l
“..)-27 der Konkursyrdnung finden entsprechende Anwendung. § 176.
uhren über das Fideikommißvermö n tung des Allodialvermögens des [ en kommißschulden in einem dem § 70 Abs. 2 eit so_rt, als die Fidéikommikgläubiaer in „ „_ _ Bcsrie'digunxx erhöre". Jm übxigcn erkscht 1_mr der AufhebunYodcr dcm Erlöjckym der Fideifommißeigen- _cbaft d1e ftung _des Üodialdermögens, kvenn nicht bereits die Zwangsvoll jrcckung m dasselbe begonnen hatte.
Wird das Konkursve er_öffz16t, so dauert die Ha Ftdetkommißbefißers für Fidei LUUPU'ÖMÖW anfang insow dem Konkursverfabrcn keins
§,_ 177. __ g der Fideikommißeigenschaft auf ermd der Vorschnsxen des § 167, so haben die Liquidatoren zehn vom Hundert dxs gemeznen Wertcs dés Fideikommißvermögens als Abfindung für dxe Anwarxer zu Hinterlegen. _ Soxvett das Fideikommißvermögen zur Ergänzungséteuer veranlagt tft, bestimmt fich_d€r gemeine Wert nach dem Erge niffe der Ver- anlagung 1:11th Hinzurechnung des Kapitalwerts dcr im § 8 Abs. 1 Nr.? des ErZazlzungsste'usrgeselzes vom 14. Juli 1893 ((H.-S. S. 134) bezetckxnexen etstungen, soweit fie nach der Aufhebung der Fidei- kommtßmgenscbaft nicht mehr zu entrichten find.
Dsr zu _binterlegende Betrag wird auf Antrag eines Beteiligten vx)" _dkr Fidetkommißbebörde fcstgeseZte. Die Steuerbehörde hat der deetkommtßbehörde agf deren Ersa n Auskunft über das Ergebnis der Veranlagung zur Ergänzungssteuer zu erteilen.
Erfolgt die Aufbebun
F 178.
_ Der binterlxgte Bejrag dient zur Ab“ die zur _Zeit der Au hebung oder des rlöfchens der Fideikommiß- etgenscbast h_eretts ge yren oder erzeugt waren, mit Ausnaöme der Anfallberecéyttgten und tbrer Abkömmlinge.
_ Die Bestim_mung über die Vkrwenkung des hinterlegten Betrags erfolgt durch Bestbluß dEr nack) Abs. 1 abfindungsbercchkigtkn Anwärter. D_er_ Beschluß bedarf der Au_fnal)me und Bestätigung du_rch die Ftdetkommißbebörde. Das Gejuch um Aufnahme des_Be|ch[uffes kann von jedem abfindungsberechtigten Anwärter eingereicht werden. Im übrigkn findex! die Bestimmungen des Artikels 2 §§ "2, 4 bis 13 des Außführuxthgewch xum Bürgerlichen Gexexzbucß auf das kachluß- verfahren entwrechende Anwendung.
ndung derjenigen Anwärter,
?.
.
Wer .natb
_ § 186. * 185 alFMitglied Peleamilienrats berufen ist, obne seine Zu
Yimmung nur überßangen werden, wenn“ er nach § 187, 188 nt ! zum Mitglieds wenn er an- der lebernabme des A nahme verzögert oder wenn seine wörter gefabrden würde. _ _Jst dxr Beruf.:te nur vorübergsbend verhindert, so bat'ianie tdetkomunßbebörde nach dem Wegfalls des .Hindernisfes auf.!einen __ __tr_c_1g an Stelle des fur ihn bestellten Mitglieds zum Mitgliedezu e e en. “
' § 187. Zum _M'xtglicde des Familienrats Yann nicbt bestallt werden, Wer „Tschgstßunsählg oder _rvegen Geistésjchwäche, Verschwendung oder runksucbt entmündigt rst. 188 '
§ Zum thgliede dcs Familicnrats soll nicht bestellt werden: 1) nzer m der Stiftungsurkunde Von der Mitgliedschaft auSge-
WTF" *“; ck § 1781 d B ich Gs !) ck, „wer na ks ürgericn ce ußnit " Vormunde “bestellt werden soll; B ck W _3) detjemge, in desen Person einer der im § 112 Nr. 1 bis 3, 7 bezetcbneten Unfähigkeitsxxünde vorliegt; 4) ejy kra_[t Anwartjckxaftsrechs Berufencr, soTange Sk amvaét- schaftßunsaöig it
Fehlt es an “der Anzal von Anwärt
M estellt werden“ kann oder soll'ddér
mtes verhindert ist oder dil Ueber- Besteüung das Interesse der An-
§ 189. für dic Bildmxg .des Familienrats erforderlichen _ _ ern, so smd die fehlenden Mitglieder von der Jtdetkommißbehöcde auf Vorjchlag der vorhandenen Mitglieder„3u steÜen. _Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn es nicht binnen ekq'er von dex'Ftdeikommißbehörde zu bestimmendkn Frist ausgeübt wird., __Dte Vorschriften der §§ 183, „187, 188 smden entsprechende An- w_en ung.
§ 190.
_ Sind in dem_ Falle vorübergebcndcr Verhinderung eincs'Mit- glteds _mcht_ wenigstens drei Mitglieder des Familienrats vorhanden, 1o_ rst für dre Dauer der Verhinderung ein Ersa mitglied zu befüllen. Dre Vesteüung exfolgt durch die Fideikommiß ebörde au'f Vorscbxa des Vorstßenchn dcs amilienrats. Die Vorschriften der §§ 185, 18 , 188 finden enlrprechen 2 Anwendung.
§ 179. inst don vier Jahren seit der Aufhebung „Jtdeikommißeigenschaft ein Veschluß der abfindungsöexeckytigten _Anwarter, der demnächst die Bestätigung krlangt, nicht zu stande, so Wird der hinterlegte Betrag unter die abfindungs- berechtigten Anwärter nach Köpfen verteilt. Die Verteilung ist erst zulässtg, nachdem diejenigen Anwärter, dxren Leben oder Aufextthalt unbekgnnt ist, im Wege dés Aufgebofsvermbrcns mit ihrem Anjprucb auSgetcbwsen sind. _
ür das Ausgeboxsverfahren ist das Amtsgericht am Skye der
Fidei ommißbebörde zuständig. Antragsberechtrgt ist jeder abfindungs- berechtigte Anwärter.
In dem Aufgchote find die Anwätthr, dexen Lebe_n oder Auf- entHait unbekannt ist, aufzufordern, spätektens mt Aufgebotstermin
Kommt binnen einer oder dem Erlöschen der
Die Lluszablung des binterle tel) Betrags an _die abfindunxxs- Muhen der Fidetkmnmißbebördé.
§ 191. Das Amt eines Mitglieds des Familientats endigt mit seiner. Entmündigung. Wird ein Mitglied für tot erklärt, so endi t sein Amt mit der Erlassung des die Todeserklärung ZZZpretbend-en rteils.
Die Fideikommißbebörde hat die Mitglieder des Familienrats aus ihrem Amte zu entlassen:
1) wenn fie ihre Entlassung beantragen;
2) wenn der_Grund ihrer Berufung weggkfallen ist;
3) wenn in tbrer Person einer der im § 188 bestimmten Gründe
vorliegt;
4) wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflicht-
widrigen Verhaltens des Mitglieds, das Interesse: der Anwärter ge- fährden würde. glieder des F
In diesem Faak sollen vor der Entlassung die Mit- amtltenrats und ?_Jdeikmnmißbafißer gehört werden.
ußfaffung des Familie'nrats erfolgt enkveder in einer
Die BeYl on dem Vo Banden unter Bezeichnung des Gegenstandes zu berufen-
v . _ § 180. _ den_ Y_iitg'licderdersammlun oder durch eine schriftliche Erklärung der Die Ybfmdungs- und dte Ausfiaüungsü'üjung blexbm nach der Mttglteder, die dem Vo Wenden innerhalb einer von ihm zu be-
AUFbebung öder "dem Erlöschen der ideixommißeigensMß _als Famixxen- süftungen bestehen. Den ersten ornand diexer Snstungezt büden die zur ZM der Auxbebuyg _oder des Etlöszbens der Fidexfommiß- eigenschaft vorhandenen Maglxeder des Famivcnraw.
Die Grundsäße über dxe künfnge Vexwaljung und_Vchvendung dcr Stiftungdvermögen und über den Krets der atmltenmjtgljeder, dke künftig zum Genuffe der Stistungen berechngt cin OUR), w_etden
für beide Stiftungen durch einen gemeinschaftlicben amtlten1ch1uß bestimmt." Bis zur Errichtung des Famxliensxbwffes ge119n_ als Familienmitglieder nur die Abfindungs- und Aus1iaitungsdexcchtigtem die zur Zeit der Aufhsbung oder des Erlöichens der Fthkomzniß- eigenschaft bereits geboren odererzeugt waren, die Abfindungsbcrxcbtrgten jedoch nur, sofern nicht einer der FäUe des _§ 100 Ab]. 3_-porltegt.
Kommt innerhalb einer Frist von dxer_ Jahren [ett der _Yuf- hebung oder dem Erlöschen der F1deikomm1ßetgerzschaft em Famtlren- schluß, der demnächst die Genehmigung erlan t,__ntcht zustande, 79 hat das Gericht, dem die Beaufsichtigxxng der txstxmgexx zusteht, dxe 1111 Abs. 2 bezeichneten Grundsäße auszustellen. Dux Helden SnftungeZn können zu einer Stiftung vereinigt werden. Im ubrlchn nden die Bestimmungen des § 87 Abs. 2, 3 des Bürgerlxchen GMI uchs Mt- sprechende Umvendung.
Zehnter Abschnitt.
Der Famil'ienrat. § 181. ür jedes * amilienfideikommiß ist ein_Familienra_t zu bilden. „per FamiIenrat bat die SteÜung emed geseßltchen Vertretczrs 'der Gesamtheit der Anwärter behufs Wahrnehmung ihrer gemem- samen Interessen.
§ 182. _ ._ Der Familienrat besteht aus drei Mitgliedern, mtt_Emsckluß des Vorfißenden. Die Zahl der Mitglleder kann m der Stiftungsurkunde bis auf staben erhöht werden. _ _ _ Die Mitglieder des Familienrats werden von der Fthkomnuß- behörde bestellt.
, § 183. _ DieFideikommißk-ehördc soll zum Vorsxßxnchn eme §Ye'cson aus- wählen, die nach ihren Kenntnissen und Fabtgketten _soMe nach dkn sonstigen Umständen zum Vorfißenden geeignet _1st. Bet der AuswaHl md nach den in der Stiftungsurxunde bezeichneten ersonen dte nwärter und in Ermangelung geetgnetex Anwaxter so_che Personen zu berückficbtigen die mit der zum FamxltenfidUkomnuffe berufenen Familie vsrwand oder verschwßigert smd oder jhr sonst nahe stehen. Für den Votfißenden ist_ em Stellvertreter aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Familtenrats zu bestellen.
§ 184. _
Der „Vorfißende und sein Stellvertreter erhalten eme_B_estaUu-_1F. Die Veställung ist nach der Beendigung des Amts der Ftdcxkomm1 - behörde zurückzugeben. 185
§ Als Mitglied des Familienrats neben dem Vorst ende_n ist be- rufen, wer in der StiZungßurkunde als Mit [ted deze" net tft. Mangels einer _ _ _ AnwartschaftSrechts die nach dem Fidetkommißbesi er und seinen
slim
menden Frjst einzureiäden ist.
_Der Fermienrat faßi seine Beschlüsse nach der Mebrbeii der ab- gegebenen «Ummen. _Bei Sümmen leichbeit cnksche'skel die Stimme des Vorßßßnden. Wild zu einem ntra e nur eine Stimme oder we1den zwei einander widersprechende Sxi men abgegeben, so gilt der
Antrag als abßelehnt.
_ Em Mitglied, das weder einen Wohnfiy innerhalb des Deutschen thchesbat noch zur Wabrne mung„seiner Rechte in den Angelegen- „beÉen des Familienfideikommiües einxn innerhalb des Demschen Raubes wohnhaftén Vevoümächxigten bekellt und die BevoUmä-btiaang durck) eine öffcnxliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dem Vor- fißenden nachgewxesen bat, hat auf Teilnahme an der Besckylußfafsung kemen Anspruch.
§ 194. Dritten gegenüber wird die ordnungßmäßige Faffung-__eines Jamilienratßbeschluffes durch eine von dem Votfißenden unterschnebene usfertigung des Beschlusses festgestx-Ut.
195.
Wird "ein so"ortiges EinsZreiten nötig, so bad der Vorfißende die erforderlichen nordnungen zu trefferx, den Famtlteyrat v_on den Anordnungen in Kenntnis zu seßen urzd e_men Beschluß uber du. etwa weiter erforderlichen Maßregeln hTFZerzufuhren.
Ist eine Willenserklärung dem Fanxixienrate gxgenüber abzugeben oder sol! eine Zusteüung an den Famtbxnrat erfolgen, so ck die Abgabe der Erklärung gegenükex dLm Vorstßenden oder dre ZusteUung an diesen erforderlich und auSrexchde.
§ .
Der Vorfißcnde bat die Beschlüssedks quilicnra1s_ fortlaufend in ein Vescblußbucb einzutragen und dre zu ihnen geboxenden Ver- handlungen und Erklärungen aufzubewahren. _Cr hat der F1dexkom_m1ß- behörde in regelmäßigen, von ihr zu bestimmenden ZUtabjchmtten, geeigneten Falles unter Beifügung des Beschlußbuchs und der Akten, über die Tatigkeit des Familienrat1998Ber1cht zu erftatten.
Das Amt eines Mitglieds des Familienrats wird mangels ander- weiter Bestimmungen der Stiftungsurkunde unentgeltlich gefuhrt. Die Fdeikommißbehörde kann jedoch dem Vorfiyenden u_n_d aus besonderen -
ründen auch den übrigen Mijgliedern des Famtltcnrats eme an-
es rechtfertigsn. Die Vergütung ist aus der Verbesjemngsmasse-ju Vor der BewiUigung, Aenderung oder Entziehung so“?“ Z“"
kosten, sofern sje zweÜnäßI_aufg-zwmdet sind, aus der
Jelehnten oder durck einen nrück wommmen ntra verursacht
gemessene Vergütung bewiüiaen. Die BewiUZgugxg soll nur _exfolgen, wenn der Umfang und die Bedeutung der Gexchaste des Famtltmmts entnehmen. Sie kann jederzeit für die Zukunft geandert oker ent- zogen werden. *
Familienrat und der “Fideikommi-ßFZßW gehört werden.
Den Mitgliedern des Familienmtsßnd ihre WMF?" “FLC- ma 6 und, soweit diese m ausreicht p_on dan FideéoxxÄba-ßßer zu fTxtxstatten. Aufwendungen, die duns emen Famtnenratüna? at der Antragsteüer-an die be cru mass oder __ Fideifommiß: befißer, sofern dieser nicht selbst mMosteUer nt, zu erstatten.
estrmmung der Sti tungsurkun e find kraft „.Die Erstattung an die Verbejserun masse kann der Familieurat
mit Genehmigung der Fideikommiß örde aus besonderen Gründen
Abkömmlingen zunächst zur Nachfolge gelangenden nwärter und in erlassen.
Ermangelung solcher die Abkömmlinge des Fideikommi besizzers be- _ _ 5 200. , __ ck" „rufen, jedoch mit der Maßgabe, daß kein Mitglied des amtlfenrats - Die dem annloenmte.zur Last fallenden K im eme6___1:9s 02 mit de;? ??orfiMderxs ??_Tdeüiemd aßndderen MFI?) indZs-XFMMÜ FEST? finite firlad, dt;“ cha_det de; BÉPMW ckck -venvan,ein o, erm, :: iemr jung .am -, - ' e nung,a r crem- “FWW“ rats erforderliche Unzahl von Anwärtern nicht vorhanden ist. „ck ausÜ'i'Zt, aus dem übrigen FMZWU »:wa *"
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