Quääat „. , __ __ ._ .,
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Gezablter Preis für 1 Doppélzentner
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Am vorigen ' Markttage Markttag;
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...-1. 99
18.
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Bemerkungen. Die verkaufte Men e Ein liegender Strich (_) in den Sp ten für Preise hat die
Tilsit . . . . Jn11erburg . . Lyck . . . . . . Brandenburg (1. H. . Frankfurt a. O. . Stettin . . . . Greifenbagen . . Stargard i. Pomm. Kolberg . . . Krotoschin . . Bromberg Namslau. . Trebniß . . Breslau . . Oblau . Brieg.
Bunzlau .
Jauer . . . OYYPUW
so 118 . Neisse. . . Halberstadt . Erfurt
Kiel .
Goslar Lüneburg.
Fulda
Wesel. . München. . Straubing . Pirna . . . Ravensburg . Offenburg Altenburg . . Arnstadt i. Tb.
Til1t . . . .
In terburg . .
Lyck . . . . Elbing . . Berskow . Luckenwalde . Potsdam. . . . . Brandenburg a. H. . Fürstenwalde, Spree. Frankfurt a. O . Demmin . . . . Anklam . . . Stettin . . .
. Greifenbagen .
Stargard i. Pomm . Schivelbein . Neusiettin
Kolberg .
Köslin . . , . . Rummelsburg i. P . Stow. . . . . . Lauenkurg i. P. . . Krotoschin
Namslau
Trebniß .
Breslau
Ohlau
Brieg.
Sagan Bunzlau Goldberg Jauer. . . 5§)1)1l))e;rck?1„verda eo us . Neisse. . . Halberstadt . Eilenburg Erfurt . Kiel . . (Goslar . . Dude1stadt . Lüneburg. . Paderborn . Fulda. . Kleve. Wesel.
Neuß . . München . Straubing . Regensburg. Meißen . trna. . . . lauen i. V. . BAFU! .
Ura . . . Heidenbrim . Ravensburg. Ulm . . . . Offenburg.... Rostock.... Wareni.M. . . . . . . Braunsckoweig . . . . . Aljenburg . . . . . . . Arnstadt 1. Tb. . . . . .
"alt'er .Z018k-
neuer afer
12,00 10,25
1330 14,20
11,00 12,00 10,00 12,00 11,40
11,00 11,60
12750 12,25 12,00
14.00 13,50 14,00 14 10 13 25 15,00 13,25
12,780 13,50
1.350
15,00 13,60 13,00
1 ,00 1 ,00
_-
wird auf volle Dopp
Zentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspr
12,50 10,25
13770 14,20
11750 12,00
10,00 12,50 11,90 11,00 12,00
1250 12 30 12,27
15,10 14,00 14,00 15,00 13,50 15,00 13,25
13740 14,00
13,00
11,25
1075 12,40
137,50
13,60 13,00
12,80 12,00 12,00 10,40 12,40
11 60 11,00 11,80 11,70 11,50 12,90 12 20 11,60 11,60 12,60
12,80 13,00 13,50 12,80
13,50 14,50 14,90 14 60 15,00
13,00
14,50 15,00 14,50 14 00 13,38 15,05
17,00 1 ,00
12,50
11 „25 12,80 14,40 14,60
12,00 12,50
12,00 12 50 12,40 12,00 12,40 13,30 13,50 12,30 12,53
15,10 14 00 15 00 15,10 13,50 15,50 13,50
14,00 14,00 14,50 14,50 ' 13 80 15,60
11,25
11,25 12,80 12,60 13,60 14,00 14,40 14 00 14,20
13,50 14,40
13,00 12,40 12,40 10,80
12,00 12,00 11,60 12,00 12,20 12,00 13,00 12,40 12,00 11,80
13,00 13,50 13,50 13,00 11,60 13,50 15,00 14,90 15,20 15 10 15 20 13,00
14,75 15,50 14,75
14,20 14,25 15,59 13,80 15,00 13,80
14,40 15,52 14,30 14,30 14,20
13,50 15,30 15 00 16,00
Gerste.
13,15
11,25 13 20 14,40 14,60
127,50 12,50
12,00 13,00 12,90 12,00 12,80 13,30 13,50 12 65 12,80 16,30 15,00 15 00 16,00 14,00 15,50 13,50
15,02 14,40 14,50 14 50 13,80 15,60
H a f 11,75
11,25 13,20 12,60 13,60 14,00 14,80 14,00 14,20
13,50 14,40
13,20 12,40 12,40 11,20
12,00 12,00 11,60 12,00 12,20 12,50 13,20 12,60 12,00 12,00
13,00 13 50 14 00 13,20 12,20 14,20 15,00 15,25 15,20 16 00 15,20 13,50
14775 15,50 14,75
15,50 14,77 16,13 14,20 15,30 13,80
15,20 15,52 14 68 15,20 14,20
13,90 15,30 15,00 16,00
13,15 12,50 12,75
15,00 14,80 13,40 13,20 13,00 13,00 13,40 14,00 13,50 13,40 12,20 13,20
14,50 12,65 13,07 12 00 16,30 16,00 15,50 16,10 14,00 16,00 13,75 17,60 15,20 14,40
1550 14,80
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11,75 12,40 11,75 13,60 13,00 14,00 15,00
14,80 13,80 14,00 14,50 13,00 13,50 12,80 13,20 11,60 13,00
12,50 12,00 12,60 12,70 13,00 13,50 12,70 12,60 12,20 14,80 12,00 13,20 14 00 14,00 13,40 12,60 14,20 15,50 15,50 15 50 16,10
13,50
13,00 15,00 16,00 15,00 14,00 15,60 15,57 16,45 14,30 15,30 14,80 12,60
15,60 14,80 15,40 14,50 14,60 14 00 15,50 16,00 16, 80
13,75 12,50 12,75
15,00 14,80 13,80 13,20 13,60 13,00 13,40 14,00 14,00 14,40 12,20 13,60
14,50 13,00 13,33 13,00 17,50 16,00 15,50 17,00 14,50 16,00 13,75 17,60 16,00 14,70
157,50 14,80
12,25 12,40 11,75 13,60 13,00 14,00 15,00
14,80 13,80 14,00 14,50 13,20 14,60 12,80 13,20 12,20 13,00
12,50 12,00 12,60 12,70 13,70 13,70 12,90 12 60 12,40 14,60 12,00 13,20 14,60 14,50 13,60 13,20 15,00 15 50 15,75 15,50 16,50
14,00 13,00 15,00 16,00 15,00 15,00 17,00 16,82 17,20 15,20 15,50 14,80 13,00
15,60 15,20 16,00 14,00 14,60 14,50 15,60 16,00 16 80
9
148
12,84 12,50
14,50 13,20 12,50 13 40 12,00 12,93 1200
12,50
17,60 15,19 14,83 15,60 11,49 12,40 12,72
. 13,77 14,06
14,00
13,80 13,47
14,44
13,30 12,40
12,70 12,00 12,11 11,44 12,13 12,20 12,28
12,00 13,71 13,00
14,00 12,90
15,20 13,50 13,00
15,60
15,46 14,89 16,19
12,80 14,70 15,56 14,68
14,50 14,60
16,44
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13,15 12,50
14,65
12,50
12,00 12,93
11,00
15,20
15,14
11,98 12,40
13,60
15,50 14,44
14,33 14,60 14,32 13,86
13,20 12,40
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13,78 13,00 12,02 14,00 12,13 13 00 12,28
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11,80 14,30 13,00 14,00 13,30
15,18 13,40
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15,67 , 15,26 15,91
13,93 15,20 14,87 14,97
14 80 14,60
16,20
11. 8.
eis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechne!
edeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht feblt.
Gesundheitswesen, Thierkrankbekéen mtb Absperrungs- Maßregeln.
Spanien.
Durck) Ministerialerlaß vom 12. d, M. (Real Orden) sind wegen Auftretens dcr Beulenpest in. Beirut sowie in den Bezirken von Trapezunt und Aden (gsiatiläoe Türkei) sämmtliche
erkünftk von 13181?" Pläßen fur unte 11 Und aÜe übrigen Häfen der asiatischen Türkei für verdächtig erklärt worden.
Argentinien.
Durä) ein im „1301617111 0Ü618-1.“ vom 14. Juli d. J. veröffent- lichtes Dekret vom 11. Juli werden die Brasilianisäsen Häfen mit AuInabme" won Santos und von Rio de Janeiro für [suchenfrei erklart. (Vgl. ,R.-Anj.“ Nr. 150 Vom 26. Juni d.J.)
Uruguay.
Durch Verordnung Nr. 59 vom 12. 5. M. hat der National- qesunobeitSratb in Montevideo die am atlantischen Ozean gelegenen brasilianischen Häfen mit Außnahme von Rio de Janeiro ,und Santos . wieder sür rein von Pest erklärt. MZ L1dung€n werden frei zugelassen, auch wenn ße in Sacken verpackt sind, mit Außnabme derjenigen, die aus NW, de Janeiro und Santos kommen. Für diese Häfen bleibt die Etnfubr folgender Gegenstände verboten: frische Häute, frische Tbierreste, WVÜL, Botsch, Federn, Gegenstände des persön- lichen oder Haußgebrauckos, Tuche in irgend welcher Beschaffenheit xxthigebrétxsFltUe ©7w-xbe, soweit sicb ihre Desinfeküon nicht bewetk- e gen (1 . '
s Die Verordnung Nr. 51 vom 23. Mai d. I., die für alle am Atlantischen OzSan gelegensn brafilianisch3n Häfen sanitäre Behand- lung festseßt, wird aufgehoben.
Des weisersn wird durch Verordnung Nr. 58 vom 12. Juli d. I. der durch Verordnuna Nr. 52 vom 23 Mai “0. J. wegen (Gelb- fiébers beschränkte Schiffs- und Reisendenmrkebr mit dem Staate Rio Grande wieder freigegeben. (Vergl. .N.-Anz.“ Nr. 150 vom 26. Juni d. J.)
Hinterindien.
Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 30. Mai 1. J. smd die Außfübrunasbcstimmunaen zu dsr Quaran- täné-Ordnunq i„K0Z11111510n8 1115166 111100111110 6106181151116 (1110 210161161011 01' O156a§6 010111111106 1886“) vom 14. Juli 1894 in Anlehnuna an die Vorschriften der anediaer SanitätskonVLUtion Vom Jahre 1897, wie folgt, abgeändert worden:
Aus verseuchien Häfen einlaufende Fahrzeuge werden iofori nach dem Einlaufen durch den Gesundheitsbcamten Untersucht, der für den cinzslnkn Fall Verfügung trifft nach Maßgabe der nachstehenden Grundsäßé.
Es werden unterschieden:
s.. verseuchte (1Uk001-SÜ) Schiffe, d. b. solcb- auf denen Krankheitsfälle vorhanden oder innsrbalb der [:ckth 12 Tage Vor Ankunft zum AuGbrucb gekommen sind,
5. Verdächtiße (511511611560) Schiffe, d. b. solche, auf denen Krankheitsfäüe zur Zeit rer Ausreise aus dem Verseucbten H1fsn oder während der Reise aber nicht während der [881111 12 Tage: vor der Ankauft Vorgekommen sind,
0, gesunde (1101115117) Schiffe, d. b. solche, auf denen, obwohl si" aus einem Verseuchten Hafen kommen, weder vor der Auskeife, noch während der Nslse, noch zur Zeil des Einlaufens ein T0035- oder Exkcankunzsfall vorgekommen ist.
dGegen verse'uchts Schiffe kommen folgende Maßregeln zur An- wen ung.
d]. Die: Erkrankten sollen unvcrzüglfch ausgeschifft und isoliert wer en.
11. Die andkren an de bSfindlichen Personen foUen wenn möglick) angeschifft und während einer yon den Gesundbeitßbeamten 111 bsstimmsnden Zeit bsobachtet wchrden. Diese Zeit darf 10 Tage soit dem Tode odsr drr. Isolierung des [Wien an L'ord des Schiffes 0061 wäbrcknd der Beobachtungszeit vorgekommenen FaUes nicht über- schreit3n. Dkk Gssundbxitsbéamte kann Paffaaieren die Landung er- lanbkn, deren Béwéqungen zu Velfolgen er für möglich bält, gegen Tie Vkrsicberung, sick) bei der SaNifäth-Zbörde ihres Bestimmungs- 01165 zu melden Und sich. im F008 35 nötbig erscheint, imnerbalb einst 10 Tags nicht Übérscbrkiksndkn Frist e'iner ärztlicbrn Uextersuchung zu unterwerfcn.
111. Schmußig€s Leinen, Gebrauckykgegynstände und Eiaenibum der Mannschaft und der assagiere find, Wenn der Verdacht der Ver- ssucbung Voriikgt, nacb * nordnung des Gesundheitsbeamtkn zu Vcr- nichien odcr zu deßinfkdrm.
17, Das Vilgewaffer ist zu desinfizierkn und auszupumven und das Triniwxffer xu erneuern.
17. AÜe Theile des Schiffs, die Von den Kranken einaenommen worden sind, find zu desinsme'ren und auch die anderen Thaile des Sch5ffs find 1:ach rem Ermrffen des Gssundbeitsbeamten zu des- »Wenn.
Gkgen ein Verdächtiges Schiff sind folgende Maßrkgeln zu kkgrf'lsM:
1.-111. entsvrechkn den unter [][-17. für verseuchte Schiffe vorgeschriebenen Beskimmunaen.
117. Mannschaft und Passagiere sol1en ärztlich untersucht werden, und dem bei dicker Untersuchung für gesund befundenen Passagieren wird erlaubt Wkrden, sic!) auszuschiffen, es kann aber von ihnen ge- fordert werden, daß sie: sich innerhalb einer vom Tags der Ankunft z'1 berachnyndcn Frist von zehn Tagen am VestimmungSorte einer är3115ch€n Untersnchung kurcb die Sanitäxsbsbörde unterwerfen.
U. Passagiers, bei denen der Gesundheitsbeamte die Möglichkeit einer Anstkckung für Vorliegend erachtet. können für 10 Tage unter Beolracbtung aesteüt werden. Diese 10 Tage rechnen vom Tage dcr Ankunft des Sch1ffes oder, wenn während der Beobackptungßzeit ein Krankheitßfall Vorkomml, vom Tage der [osten Erkrankung.
171. Die Mannschaft dc1_rf ohne Erlaubnis; des Gesundheits- Zxarxtenbinnsrbalb 10 Tagen 1411 der Ankunft des Schiffes nicht an an ge en.
Ein gesundes Schiff soll Landungßetlaubniß erhalten, ausgenommen wenn es sich um nachstehend aufgeführte Fahrzeuge handelt.
Schiffe, die unter die in der (111111636 11111111310an51 0111111111106 1880 aufgestellte Definition von chinesischen Einwandererfcbiffen, oder unter die in der 1611;er 811195 01'(11118-l1(ck8 1897 ausgesieütc Definirion Von Pilgerschiffen, oder unter die in der ].)ÜZJSUZ'SL' 8111115 ()räj11111106 1890 aufgesteüte Definition von Lokal-Paffaaikmwiffen ?aUen, oder die 1ndische Einwanderer nach der Definition der 11101611 111111113711911011 01“- (1111711166 1899 an Bord haben, können nachdem Eerffen ves Gesundberts- beamlen als vkrdächtige Schiffe behandelt werden. Voraußaeseßt, ders; nicht der Befiy der Fahrkarte für eine höhere Klasse als Disk einen
assagisr“ berechtigt, zur soforjigen Landung zugelassen zu werden, ollte der (Gesundbeitßbeamte darauf sehen, einem solchen Passagier die Landungßerlaubniß zu verwei ern. , Die Stckle zur Ausschi ung der Passa iere zur Beobachtung soll in jeder Niederlassung die Sanitätsstation ein.
Als Sanitätöankervläse werden hierdurch für die einzelnen Niederlassungen folgende erklärt:
In Singapore: Gegenüber von Peak Island.
In Penang: Gegenüber der Sanitätsstation auf Pulau Iereiack, möglichst unter Land.
[In Malacca-südlich von Pulau Opel) möglichst dicht bei der n e
I s . Sanitätsstationen End: 11 Singapore; St. Jo ns Island. 11 xenang: der Theil von Pulau Jerejack, der für eine Sanitäts- station a earenzt ist. ' In 2111110010: Pulau Opeb. * - Der Kapitän oder sonstige Führer eines in ien Straits Settle- ments ankommenden oder daselbst befindlichenßabrzeugeß das muer- balb der le ten 12 Tage vor der Ankunft Falle von Pefx, Cholera, Blattern, ieber oder von anderen ansteckenden Krankhetten gefähr-
11cher Nafur an Bord apbabt kai, 1'011 bei sein'r Ankunft in eknem dec Settlemenw vie Quarantämflaa-w zeigen und außerhalb der Grenzen der Häfen des„Settlements bleiben, oder wenn es bereits im Hafen ist, die Quarantanefta ge beißen und das Schiff an den Sani- täwankerplas des Hafens fü ren.
“Oer Geiynobettsbeamre soll sich darauf soxoxt zu dem Schiffe binbeaebM, etne Untersuchung'anstellen und die nach Sa:!)lage er- forderlichen Maßregeln treffen.
Der Kapitän oder Führer des Schiffss fol], wenn ibm der Be- fehl dazu gegebén wirö, dafür Sorge tracikn, dem das abrzeug sofort an den ihm als Saniiäts-Ankerplaß angewiesenen la verbracht wird und do1t so lange verbleibt, bis es nach den Be timmungen dieses Regulativs freigexzeben wird.
Alle an den Sanitats-Ankerleß "*rwiesenen Schiffe sollkn bei Tage am Vormast die gebräuchl1che Quarantäne oder gelbe Flagge mit der Signxlbuchftagae darunter führen, und bei Nacht ein in einsm Abstand von 4-6 Fuß über einem grünen Lichte befindliÖes rotbes Licht zeigen.
Ane Wachtboote sonen bei Tage eine aleiche gelbe Flagge am Heck zeigen Und von Sonnenuntergang bis Sonnknaufgang ein Licht an Bug und Heck.
Fahrzeuge 1011811 ohne schriftliche Crlaubniß kes Gesundheits- beamtcn ibrenPlaß am Sanitätsanfetvlaß n1cht ve1lassen.
Kein Bootsmann, ausgenommen die Bootsieute des Gesundheits- beamjen oder des Hafenpolizeibeamten sol] sicb einem die Qaac....t."....- flagge zeigenden Fahrzeuge auf mehr als 200 Yards nähern, und die an Bord befindlichen Prrsonen sollen mit dem Lande nur durch den Gesundheijstzeamten verkehren.
Wenn Schiffe in der Kolonie ankommen, aaf denxn eine SSUÖL oder eine andere anstcckende Krankheit won gcsäbrlicber Natur bensäßk oder innerhalb der leßten 12 Tage vor dkm Einlaufen geber1scht hat, so soßen die Postpackete und die Briefpost dsm Gssundbeitgbeagtten überliefert werden, der, nachdem die Stücke einer Räucherung oder nach seinem Ermkffen einkr anderen Behandlung unterworfen worden sino, dieselbe an die Postverwaltung des Settlements abgiebt.
Der _Gefundbeitßbkamte ist ermächtigt, unter Brobacbtung von zur Verbutung der Ansteckung zu erlassenden Bestimmungen, die von Zent zu Zzit durch den Gouverneur zu genehmigen find, durch- paffierendcn Dampfern zu gestatten, Vorrätke an Kohle, Wasser und Vortäthen zu nehmen und Ladung zu landen, nachdem die vor- geschriebenen Desinfekjionémaßregeln beobachtet worden find.
Der Führer oder der Arzt eines ahrzeuges, Das von Einem Plaße kommt, an dem Bubonenpest, bolera, Blattern oder eine a'ndere Seuche oder anstcckende Krankheit herrscht, oder auf welchem etn derartiger Krankheitsfall Völlikgt oder innerhalb der leßten 12 Tage vor drm Einlaufen vo1gek0mmen ist, ist Verpf11chtei, dem Lootsen odcr Gejundbeitsbeamtenl wenn fic länngoxk oxcr an Bord kommen, wabrbeitSJemäßsn Bericht darüber zu erstatten.
, Der Gesxunrhejsbeamte ist befugt, an Bord jedes in “03.1 ZL- wassern der Kolonie ankommknden Schiffes zu gehen, und jede auf demselben befindiiche Person zu untersuchen. Cr rst befugt, faüs er es für erforderl1ch hält, Einficht in die Schéffsbücher und Payich zu nehmen, und er darf ane geskylichen Mittel anwenden, die ihm ge- 2191161 erscheinen, “um säch über die gesundheitlichen Verkältniffe d(s Sch1ffes und der darauf befindlichen Personen zu vergewissern.
Keine Ge enstänve, ausgenommen Briefe und Münzen, dürfen ohne Erlaubni des Gesundbeitßbeamten von Bord eines Schiffes gebracht werden, und jkder Gegenstand, der fortgebracbt wird, 1011, bevor er ferner Bestimmung zu;,efübrt wird, nach Anordnung des Gesundheijqbeamten desinfiziert werden.
Die Einfuhr der folgenden, für Ansikckungsstoffe empfängliäpen Sachen, Gegenstande oder Waaren aus Ver|euchten Häfen kann durch RatbSVerordnuna verboten wxrdkn:
3. Leibwäschk, Kleidungéstückeé und Ketragkne Anzüge, grbrauchtes Bettzeug, außer wenn es als Gepäck einge1ührt wird. In lesterem Falle kann die Einfuhr unier Beobachtung der WU dem Gesundheits- beamten angeordneten DeSinfcktionSmaßrxgrln grstattet werden,
1). Lampen und Kunstwvlle unter Einschluß der Lumpsn, die:, auf hydraulischem Wege in 23611811 gepreßt, als Hmdelöwaare in den Verkehr gexraäpÖwerdTezn, t l d T ck
0 ge rau 6 111 e 1111 eppi ?,
Stickérsien,
(1. _robe FM? und ungsgerbfe Häats,
6 stische Urbcrrcste Von Tbierkn, Hufe, Haarc, Filz, robe Seide und WoÜe,
k. Haare alLer Art.
Säcke,
gebrauchte
Egypten.
Der Pxäsidemt des Internationalkn Gesundheitskaib in Alexandrien bat angeordnet, daß 111 Zukunft die (1115 dem Rothen Meer kommenden Heizer derjsnigsn Schiffe, die einen pest- oder cholera-vcrdächtiaen Hafen angelaufen baden, in Salz aus- zuich ff-n und dort ihre g(brauckyte Wäsche sowie ihre sonstigen Ge- brauaosgc'genstände zu dksinfizien'n s1nd. Die bezeichnetcn Heizer dürsen in keinem anderen Mvptikckoen Pafsn 011 Land gehen.
Der Internationale (Gesundheitsratb in Alc'xandrixn hat unter dem 7. d.M. beschlossen, die Pilgkrscbaft dcs July“; 1900 für bcer.det zu eracbjen und die gegen die Herkünfte aus Hcdjaz angeordneten Maßrégcln außer Anwendung zu seßcn.
Die noch zu erwartenden P:!gsr haben fich an den MosekqüSUM ciner zwölf1ägigen Beobachtung mit Deziniektion zu umkrzieben. Außerdem wkrden die gebxaucbte Wäfcbs 11110 die sonstigen («brauchs- gcgenstände 7ämmt11chcr cus Hedjaz in edyptifchen Häfen ankommender Schiffspaffagiére desinfiziert w::dcn. -
Handel und Gewerbe.
(Aus den im ReichSamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten xür Handel und Industrie“.)
Die Wollindustrie Großbritanniens im Jabre1899.
Bei der günstigen Lage des beimischen Markts gestaltete sich das Jahr 1899 für die. englische Woücnindustrie als ein recht günstiges. Bei starker Nachfrag? nach Merino und feineren Kreuzzucbien und besckzränkter Zufuhr stiegen die 51316113 für diese WOUSU gcgen Schluß des Jahres um 60% und mehr gegen das Jahr 1898. Die Preis- zunahmen für gröbere Kreuzzuchten waren nicht so erheblich.
Der Mangel in. den Zufubren der feinmen Sorten ist, abgesehen von den Nachwehen der Dürren in Australien, wävrend der lkßten Jahre dem Umstand zuzuschreiben, daß die australischen und argen- tinischen Schafxüchicr fich bei den unlobnenden Woüvreisen der lrsten Jahre mehr der Züchtung von Fleischschafeu zugewandt haben.
Die Einfuhr von Schafwolle in das Verkiniate Köniareich betrua 1899: 659 408 683 Pfund, 1898: 689446139 Pfund, 1897: 735 627 420 Pfund.
Hiervon entfi-elen dc-r HerkaZguack) auf
Australien . . . . Britifcko-Südafrik
1898 1897 427 306 462 447 587 548 491 310 839 87 376 741 87 663 168 78 038 680 Britsch Ostindien 38 819 520 38 439 764 39 348 990 SÜd-Amnika . . . . 27108558 34011385 25 865 858.
Den englischen Woüzücbtern dürften die besseren Preise für Wolle nur in geringem Ma e zu gute gekommen sein, da eine wesentliche Preissteigerung erst e nige Zeit nach der Schur eintrat.
Die Wollvmrätbe im Vkrekisigtxn Königreiä: am Schlusse des Jahres 1898 wurden auf 63 Millionen Pfund berechnet; unter Hinzu- rechnung der tnländifchen Erzeugung von 140 Miüionen und der Einfuhr (einschließlich Alvacca und Mohair) von 693 Millionen Pfund standen zur Verfüquéö? 896 Millionen Pfund Wolle. Aus- geführt wurden hiervon 315 intonen, und als Bestände verblieben am Schluß des Berichtsjabres ca, 50 Millionen Pfund, sodaß auf den beim s(ben Konsum ca. 531 Millionen Pfund entfielen gegen 562 Millionen Pfund im Jahre 1898._
Au! fast allen Wollindustrie - Beztrken santen die Berichte über das Jahr 1899 günstig. Insbesondere gestaltete fich trop umu-
s
reichegder Aufträge aus den Vereiniaien Staaken von Amerika das G_esckart in Woilerzeugniffen im Bradforder Bezirk als “äußerst gunstig und gewinnbringer-d. Die Preise für Wolleugarn und wouene Gewebe zogen dort wie auth in anderen Bezirken erheblich an und gestaéteten 11013 der hohen Rohstoffpr i"e ein ewinnbringen- des Geswäft. Ebenfalls günmq lauten NL Nachricßtkn über die Wollindustrie aus dem Bezirk Leicester, über die Teppicbindustrie in ._Kéddexmsinxfxiler, [LiesclxxftdF YVZJHFU starki darniederlaq, iowie auch n cr (: ane ge n o ae; wen er ewinnbrin end war das (Geschäft für Darßburg. g g 8
Die Ausfuhr von Kammgarn wies wiederum eine erhebliche Zu- nahme gegen das Jahr 1898 auf; sie belief-ficb auf 62 553000 fand im Jahre 1899 gegcn 57849100 Pfund im Jahre 1898; beroon enifiklen au? lNmtschlank) 42 233 900 Pfund gegen 36460700 Pfund im Jahre 1898 Die Ausxubr wovenv-r Gewsbe weist mit 48963 300 erDS 11?an 46 307700 im Jahre 1898 eine schwache Zunahme auf. Um fast 7 Millioney Yxrds ist die Ausfuhr von Kammgarngew-b-n gsftikaen, die sich 1111 Jahre 1899 auf 102 519 400, im Jahre 1898 auf 95481400 Yards belief Zuaenommen bat die Ausfuhr inSbe- sondere- „nach China (um ca. 23 Millionen), Frankrsick; (um ca. 2 Mtiltoncn), Japan, Argentinien und Austral-Aüsn (um 6:1. 1 Mxüwn), a50enommcn 115115, der Türkei und Canada (um j? ca. 1 Mtllion). (Nach einem Ber'cht des Kaiferlichkn General-Konsuls
' in London.)
Vereinigte Staaten von Amerika.
M_arkierung gewisser Einfuhrwaaren in Flaschen. In Abanxetung der Ziffer 2 des Zirkulars vom 20. Dezember 1890' hat das Schatzarvt bezüglich der Matkterung gewisser Einfuhrwaaren 111 Flaschen gemaß Sektwn 8 des Geseßes vom 24. Juli 1897 unterm 25. April 1). J. Folgendes verfügt:
1) Haben die Flaschen überhaupt keine Etiketten, so ist derrn Anbrmgung unter Zoüaufsicbt zu fordern.
2) Dem Géskß ift gknügt, wenn die? Cjikc-jten das Ursprungs- land durch die Worte Bordeaux. Belfast, Dublin, London, Paris, Berlin 2c. e1skhen lassen, ohne daß, der wirkliche 9111116 065 Ursvrnngs- landes Frankr-tch,_Jr1and, England, Dsutschland xc. darauf erscheint, voraußgsseßt, daß die Waaren Unverkennbar ihren Ursprung dartbun obne [xrefßbrende Marken oder Zeichen.
3) Dte Menge des Inhalts jeder Flasche braucht, Wlnn dée F1aschen gleich gwß und O_on wvblbekannter bandelßüblnbkr Art sind, nicbt darauf angegeben zu sein, sofern die äußsren Umschlicßungen in dieser Hmficbt ordentlich markiert sind.
4) Der Name “des Ursvrungslandes muß auf allen äußerxn 11msch)ließ11ngen erschemrn. ("111611511137 ])601510115 1111061' 511x111" 656. UWS.
(Zolltarifentsäpeidungen. Magnesiumpulver, wcklches an rund einer früheren Entscheidung der General-Appraisers als Metaüwaare mtt 45 0/0 vom Werth zu verzollen war, ist laut V2!- fuguna des Schaßamt5 vom 30. April 0. J, nxch § 606 des Tarifs als „Magnesium, nicht zu Gegenständen verarbeitet“ wie Magncfiam im Nobzustand zollfrei.
Ho'izkolUaniU'n, robeS, fällt unter das Robeissn in § 122 des Tarifs_zum Zollsaß von 4 Doll. für die Tonne. Der ZoUsas von 12 Doll. f11r die Tonnx im leyten Absaß des §124 (Eisen in Stäben, Lappen, BMW oder anderen (Gtößcn 00er Formen, bei deffen Hzr- steilxmg Holzkohle ais Feusrungsmaterial benußt wird) ist auf die im Tartf nicht anderwsit angegebenc-n Artem und Formen von Eisen 11e- stbränkt und ersirkckt fiÄ namenxlicb nicht auf das Eisen in §§ 123 1de 124 AbsQxZ 1 und 2. (T'r66511rzr [)(-„161510113 11111161 131111116141. 18.175.)
Einfuhr amerikanischer Eisenwaaren nach Süd-Afrika.
Nirßendwo hat der amsrikaniscbe Handel sÖnLUer Eingang ge:- funden als in Süd-Afréka. Dxr Verkauf von Pflügen ist fast 1111- begrenit in Süd-Aftika; findet 111311 aber in einem Kaufladen rincn englisxbsn Pflug, so _findet man 66531 daneben drei oder mehr (1.18 Ulmertka bezogcne Pslétge. Die Farmer 118111711 die amerikaniscb-Zn Pflüak vo.“, weil fie: leichter und do:!) ebenso stark find wie die englischen. babsi einfacb-r und sib für den wellrnförmißen Boden dks Landes besser Eißnkn. Für Mävmascbincn 111-111 Bindemascbinen bietet Süd-Aftika ebenfalls ein groß-és Avsaßgebiei; bis jest smd solehe Mascbmen fast ausscbiirs-licb von Amsrika bezogen wordkn. Dresch- maschinen si:.d meist britisch Ursprungs, amerikanisch: Maschinen werdenjabßr auch sch0n eingeführt.
_ D1e Ausfuhr landwirtbfchaftlicber Maschinen sowie der haupt-
sach11chst€n Eisen- und Stablwaarcn aus den Vereiniaten Staaten von
Amerika nach Süd-Afkika steÜie fib 1111 Fiekalijr 1899, wie folgi: L*"!dekbscbaftlicbe Maschinen . . . . . 268337 DoUJ (Elektrische und wissenschaftliche Instrumente . 55 986 Stablscbienen , 661266 Draht ................. 343 662 Kurzwaaren ......... . . . 136 625 (Elektrische Maschinrn ........... 139855 Pumpen . 180108 Bau-Cisen und Stahl 48 679 Dampfmaschinen und Theile davon . Schreibmaschinen und Nähmaschinen 40 575 Verschiedene Maschinen . . . . 1265143 Näaei . ......... . 25 038 Röhren und Fittings . 668 414 Sonstige Eisenwaaren, Werkzeuge 11. dergl. 369 241
In der Hmptsache richiete fich diese Ausfabr nach der KapsiaBt, von wo sie über ganz Süd-Afrika verthei'it wärd. Bei der ver- bältnißmäßkg wnnig zahlreichen zivilifierten Bevölkerung Süd-Afrikas erscheint diese Eisen- und Stabl-Ausfubr dcr Vcreiniajen Staat-In von Amerika im Wettbewerb mit Großbritannien, Deutschland und Belgien recht bemkrkenswertb. (M16 0011111111 01" (301111116r06 81111 SOWW6k01Q-1 131111613111.)
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Die Baumwollsamen-Produkiion und ihr Verhältniß zur Baumwollerzeugung.
Die Produktion von Baumwollensamenöl in den Vereinigtsn Staaten von Amerika ist von 3000 000 Gallonkn 1161 ciner Baum- wollrrnte von 4347 000 Ballen i:n Ernk-jabr1870/71 auf 94165000 (Häßlonen bei eit:er Ernte von 11256000 Bauen im Jabte 1898/99 ge 1eaen.
Wenn aaf eine recht rcicbliche Baumwollernte eine sehr sch1cch1e folgt. so sollte man annehmen, daß dieser Wechsel auch den ent- sprechendcn Schwankungen in der Oelprokuktion bk leitet sei. In den leyten dreißig Jahren hat aber selbst die gkring e Ernte itnmrr ncch cnug Samen zur Oelpwdukjion geliefert. Nur 1895 96 blieb die elprodukticn hinter de knigen des vorhergehenden Inbus zurück, entsprechend dem Ausfa in der Baumwoüerntr. Die zum Pflmzen erforderliche Menge von Baumwoüsamen schwankt. mag aber wohl. auf 35 ('/o der Ernte gesäxäyt wx'rden, so daß noch 65 "79 für andere Zwecke übrig bleiben. Von 1870 bis 1875 verarbeitetkn die Oelmüblrn weniger als 4% der Samenernte oder weniger als 6% des nach Abzug des unn Säen erforderlichen Samen! der- bleibenden Ueberfrbuffes. 1874/75 begann dieser Proz-ntsav zu wachsen, da die Zahl der Oelmüblen zunahm, und daher mehr Samen verarbeitet werden konnte. Nur 1880/81 war nog ein:: befferen Baumwollernte eiae merk11che Abnahme in der Oelproduktion; es wurden nur 6% der gesammten Samenernke ausgepreßt se “11 9% im vorhergehenden Jahre. Im folgetden Jahre wurden (1 er wieder 12 0/0 ver Samene'mte in den Oeblmüblen verarbeitet. md dieZOelgewtnnung nahm um 500/71 zu, obglelch die Baumwollernte
*) Deutsche! Handels-ArÖiv 1891 1. S. 266. (Js?! 2 1011221: Bei Sendungen von Champagner, Mineralwasser :c. in etikettimm Ilascben wbd dem Gese im wesemlickm genüat. wenn die äußeren
“packungen mit dem amen des Ursprungsland?! beteilknet sino.)
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