1900 / 285 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

. “] _ loQÖerliuer Uuious-Brauerei.

8112; am 82. Sevtember ck1900.

““na. .“

.rundstücke laut Buch *

Gebäude laut Buck) . . 242612515 Abschreibung 1 % . . 24 261 15

2 401 864

Zugang laut Buch 26 828

La erfäffer laut Buch 97 975 bschreibung 59/0 . . 4 899

93 076 Zugang laut Butb .

7 185

Maschinen- u. Brauerei- nventar laut Buck) Ab (breibung 10 0/9 .

Zugang laut Buch , Küblanla e laut Buch . Abscbre bung 10 0/o . Elekttiscbe Anlage laut

Bu ...... Abschreibung 10 0/4 . „1 __ 57 019 70

Zugang laut Buch . 283180

Mobilien laut Buch . 167 21204 Abschreibung 10 9/9 . 16 721 24

150 490 80- „Zugang laut Buch .

* 27 613 6_3_ Versandfässer laut BUG 30 099 Abschreibung 3349/71 ,

10 033 Zugang laut Buch

20066 . 10 245 Wagen und Geschirre laut Buch . . . . Abschreibung 100/o .

Zugang laut Buch

Pferde laut Buch. . . Abschreibung 25 0/0 .

Zugang laut Buch . Versicherungsprämien, im voraus bezahlt . Kassa ........ Wechsel . ...... Zy otbeken-Debitoren . u enstände für Bier 2c. Abschreibungen . . . Konto-Kurrent-Konto : Bankguthaben . . . DiVerse Debitoren, Darlehn 2c. . . .

*“ e! 799 210 42

2 428 692

348 542 72 34 854 22 313 688 50- M E 76 210 75

7 621 773 *

344 663 68 589

63 355 25 6 335 55

178 104

29 204 * 2 920 26 283 5 286 . 40 827 - -

10 207 30 620

15 374

45 994

4 759 35 004 2 280 - 234 500

239 397

250 000 10 602

194 304

93 230 287 535

18 461. ' "116 393 72000

Kreditoren für Liefe- rungen 2c ..... Grundfiück Stegliß .. . ab Hypothek . . . . Vorräthe: Bier . . . . . . . Malz ....... Fopfen ...... laschenbier,Flaschen 2c. Kohlen . . . . . Fouraae, Material, Niederlagen

* 269 073

44 393

214 328 176 621 15 598 38 995 13 560

25 380 484 484

5 401140 _

kannn.

Aktien-Kapital . . . ....... ypotbeken . . . . . . . . 1600000- eservefonds am 1. Oktober 1899 . 168 253 Rücksjändige Dividendenscheine , . . 369

Konto-Kurrent-Konto : Guthaben von Kunden, Personal U, 435 887 Netto-Ueberschuß 196 631 5 401 140

Gewiuu- uud Verluß-Kouto.

3000000

hebel. „44 An Hypotheken-Zinsen-Konw . . . 74500 Gejpann-Unkosten-Konw . . . . 123 966 Geschäfts-Unkosten-K0nto 147 209 Gehälter-Konto _, 44 357 Steuern- und VerficberungS-Kto. 36 494 Agio- und Jntereffen-Konto . . 7 580 Reparaturen-Konto . . . . . . 50 931 Amortisations-Konto 128 455 Gewinn-Saldo ...... . . 196 631

810 127

„.? Jrealt. Vortrc“ .m vorigen Jahr . . 1603 5 ier-_' ,uYschanklokale-, Flascben-

““*hier- und Grundstücks-Konti . 808123 kjosen-Konto ....... 401

810 127

*liner Unions-Brauerei. K-qnwitt. Wild. Bilanz, sowie das Gewinn- und “vpn uns in eingehender Weise *»xnit den ordnungSmäßig ge- *immend befunden worden. *1900. mz_mission. "rolling.“ 5er Bücherrevisor. 1900 auf 5 0/9 "t_ 3. De- Iulius . *Mittel- [ * sowie (1. v *seu- S *“ ara 4) Wa. Diejenigw lung beizuM mäß § 28 deus

*

Gesellsckjaft 1,61?» burg u. Söhix. O;, ihrer Aktien aus», KOZ- D'“ GernöheimÉ“; 9350“ !. Komm-Rath L'.“

lokale, Leipzig, Lindenfir. 1, anberaumten zweiten ordentlicken Geueralversammlung eingeladen. Tagesordnung :

1) Genebmi ung des GescbästSberitbts und der Bilan] [ r das Geschäftsjahr 1899/1900.

2) Ertbeiluna der Decharge an Direktion und Aufficbwratb.

3) Neuwahlen für den Aufsicbwratb.

4) Antrag des AuffichtSratbs, das GeschäftSjabr mit dem Kalenderjahr in Uebereinstimmung zu bringen.

Die Hinterlegung der Aktien ch§ 10 des Statuts) kann bis einschließlich Minivoth, den 19. De- zember d. I., Abends 0 Uhr, entweder bei der Geseusthaftskasse oder bei den Herren Berker ck Csock; ?ommauditgeseüsrhaft auf Aktien. Leipzig. ge e en.

Leipzig. den 28. November 1900.

Verlag für Börsen- und Finanzliteratur.

H. Lehmann.

[69264] Gebrüder Hemmkr Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Uefdenfelx: (Pfalz).

Ordentliche Generalversammluug Samstag- deu 22. Dezember 1900, 11 Uhr Vor- mittags, im .Hotel Löwen, Ncus1adt a. d. H.

Tageöorduung:

a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands, der Vilaazz und Gewknn- und Verlustrechnung.

1). Beschlußfassung über die Bilan] und Erkhei- lung der Entlastung an Vorstand und Auf- sickotsratb.

c:. Verw-rnduna des Reingewinns.

(1. Wahlen zum Aufsichtsrats),

8. Aenderung des § 4 des Statuts, bezüglich der beltsteüxn für die Zinsschcine der Gesell-

a .

Anmeldungen zu dieser Generakvetsammlung find unter Außweis des Aktienbeßsks bis zum 17. De- zember 1900 an die Direktion in Neidcufelk och? an die gesetzlich zulässigen Stellen zu U cn.

Der Rechenschafxsberiäot nnd die Bilanz [Tad im Bureau der Geseliscbaft in Neidenfe'ls einzusehen.

Neideufels. den 28 November 1900.

Fiir den Aufsickjtsrath:

F. Bugge.

7) ErWerbs- und Wirthschafts- Genossenschaften. [69287]

Berliner Credit- & Lombard-Bank Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Außerordentliäoe Generalversammlung Donnerstag, den 13, Dezenxber er.. Abends 8 Uhr, im Brandenburger Haus (Kramuschke),

Berlin W., Mobrm-Str. 47. , Tagesordnung :

1) Wrdetruf einer Au1fich16raxbswabk 2) Wabl_von Au?fichtsrath§m*itgliedern. 3) (Geschaftlickses. 4) Abänderung der Statuten. Berlin, Kronen-Str. 75, 21811 29. November 1900.

Der Auffichtsrath.

M. Loewentbal.

8) Niederlassung xc. von Rechtsanwälten.

[68929] Bekanntmachung.

Der RechtSanwalt ])1'. RYchard Meißner zu Berlin, Kaiserstr. 25 8. wohnhaft, ist am 27. November 1900 in die Lisie der bei dem Königlichen Land- gericht 11 zu Berlin zugelassenen R6cht9a1“:wälte ein- getragen worden.

Berlin. den 27. November 1900.

Königliches Landgsrtcht 11.

[69254] Bekanntmachung.

Dcr Rechtsanwalt Wilhelm Becker ist zur Rechtsanwaltschaft bei dem bixfigen Amtßgerickote zu- gelaffen und in die Liste der NxchtZanwälte ein- getragen.

Dortmund, den 26 Noyember 1900.

Königl. AmtEgericbt.

[69251]

In di! Liste der beim Königlichen Landgériébte in Dortmund zugelassenen RechtSanwälte ist unter lfd. Nr. 58 der Rechtsanwalt Becker xu Dortmund ein- getragen.

Dortmund, den 28. November 1900.

Königliches Landgericht. [69252)

Gemäß § 20 der Recht§anwalt2mdnun9 wird bekannt gemacht, daß der bisherige Gerichxs-Affeffor V1". "ur, Fritz Levy von hier am heutigen Tage in die iste der beim hiefige'n Amxkgcrkchte zugelassenen Rechtßanwälte eingetragen ist.

Essen. den 27. November 1900.

Königlickyes Athericbt.

[69268]

Der zur Rechtsanwaltfebaft bei dem K.Landgericht WürzburZL zugelassene geprüfte RechtIVrakLikant Richard agner von ersbruck wurre heute in die Rechtßanwaltsliste des K. Landgerichts Wüxzburg eingetragen. '

Würzburg, den 27. November 1900.

Der Kgl. Landgerickpts-Präfident: (11. Z) (Unterschrift.)

““9253] "er Rechtsanwalt Becker ist bei dem hiesigen “erlebt in der Rechtsanwaltslkste gelökcht worden. '. 27. November 1900. Königliches Amthericht.

ck

9) Bank- AusWeise.

Keine.

410) Verschiedene Bekanm' machungen.

[69285] Einladung für die Gewerken der Gewerksrhaft Gelberg zu Goslar

zu einer Gewerkeuversammlung auf den 10. De- zember 1900, Vormittagy 10 Uhr, in die Geschäftßräume des Paderstein'jcben Bankvereins ou Paderborn. Tagesordnung :

1) Berichterstattung.

2) Beschlußfassung über Erhebung von Zubuße.

Goslar, 29. November 1900.

Der Grubenvorftand der Gewerkschaft Oclberg. Hoernecke. Loet. Hanf. Lucas. Padcxstein. Schmidt.

[68930] Bekanntmachung,

Von dem Bankhause Gebrüder Su1zbach, der Frankfurter Filiale der Deuls-Fßen Bank, hier, ist bei 11an der Antrag auf Zulassung von 9-6 15 000 000,“ 30/0 Theil-Sckxuldversckjrei- bungen der Me gescUsabaft Allgemeine Electriziiäts-Gcscu ast zu erlin zum Handel und zur Notierung an der bässtgeu Börse eingsreicht worden.

annkfurt a. M.. 0671 28..N-,;vembpr 1900.

Die Kommissmn für Zulaßnng 111111 Werthpapieren an 993 185x113 ZU Frankfurt a. M.

[68235] Die Gascllfchaft mit bkscbxänktcr Haftung

„Rather Rohrenkeffslwbrtk vorm. M. Gcäre, G. m. b. H.“ in Roth bei Düffeldyrf ist infolge Umrvandlung in eine Aktien- geseUscha1t aufgelöst Worden. _

In Gemäßhsit des §65 des ReiÖsgeer-ss, be- treffend die GxseUschaften mit beschränktex aftung, werden bierwit die (HLäubiger der én Ligurdation ge- trefenen GeseUschaft mit beschränkter Hxstung auf- gefordert, sich zu melden.

Rath, 15. November 1900.

Rather Röhrenkeffelsabrik vorm. M. Gchre, Gescuschast mit besZräxjfktF Haftung iu Liquid. ee e .

[69255] Uoßorker Wiel)-Dex|icheruugsgcsellschaß a. (H. zu Roaock.

Wir bringen hierxn?! zur öffenilicben Kcnnjniß, daß an STÉUJ des aus dem Aufsichtsrath unserer Gesellschaft außgescbicdenen Mixglirdes, Herrn Andreas lelert zu Roxwck, der Kaufmann H,:rr Heinrich Rubmschötjkl zu Buchholz 0, W. in den Aufsichts- ratb der GeseÜsÖafk und zuglaich zum stkÜVthkStknden Vorfißkndkn des Au“fichtßratbs gewählt worden ist. Rostock, dkn 27. 81006111er 1900. Die Direktion.

[69124]

Wir genebmkakn auf (Grund Allcrhöcbster Er- mächtigung vom 26. d.Mts.„. daß das der Preußischen Hyyotbeken-Akféen-Bank zu Berlin bewilligte Pri- vilegium zur AusZabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibung€n auch bei ker uach dem an- liegenden Beschluffe des BuydeSratbs Vom 22. Februar diesks Jabrks zu ändernden Neufassung dsr Saßungen, wie fie in der außerordsmlicben GsneralVErsammlung der GcselLschaft Vom 30. September v. Js. beschlossen ist, in Kraft bleibt. _

B2rliu. den 30. Marz 1900. . Der Fiuauz- Der Mimster für Minister: Landwirthschaft, Do- Jm Austrage: mäneu und Forsten: Grandke. von Hammerstein. Der Justiz- Der Minister des Minister : Innern :

In Vertretung: Jm Auftra e:

Nebe-Pflugstädt. VonBisÖoffI aufen.

Genehmigung.

Fin.-Min. 1. 3984.

[. L. 1. 13. 2723 ]. Ang.

JUst.-Min. ]. 2251.

M. d. J. 117. 891. D&B von der Generalversammlung am 13. De- zember 1899/28. "April 1900 beschlossene“, vom Bundes- ratb in Der Sißunq vom 22. Februar d. Js. ge- nebmigte Statut der Preußischen Hypotheken- Aktien-Bank in Berlin.

* Erster Titel. Firma, ZWeék, Gcrichtsstand, Dauer und BekanutJFchuugeu.

Unter der Firma „Preußische Hypothekcy-Aktien-Bauk“

besteht in Berlin eine AkxiEn-Geseüscbaft.

Zweck der Gesaüsäxaft ist die Beförderung des R6a1krediis durcb Gewäbxung unkündbarer und fünd- barer Hypotheken- und chndschxald-Darleben und der thrieb der im §13 nßixec vkzsichneten Handels- geschäfte. Die zur Gewabrung dcr Hypotheken- und Grundschuld - Darlehen erwrderlicbcn Mittel werden durch Emission von Hypothekenpfandbriefen

beschafft.

§ 2. Die .Préußiscbe Hypothsken - Aktien - Bank“ hat ihren Sitz in Berlin.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 100 Jahre, vom Tage der landesherrlichen (Genxbmigung, dem 18. Mai 1864, ab gerechnet, festgesest. _ _

Die Verlängerung der Dauer der Gekellschaft uber diesen Zeitpunkt hinaus kanZ Von der General- versammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und unter Vorbehalt der Genehmiguxgxes Bundes- rades und der zuständigen Minister gulng beschlossen wet en.

§ 4. .

Die für die Aktionäre bestimmxen öffentlichen Be- kanntmachungen der Gesellschaftöorgane erfpl en durch den Deutschen Reichs- und Königlich Preußts en Staats-Anzeiger.

Die Bekanntmachungen können außerdem auch in

anderen Blättern _inseriert werden, ohne daß diese

sertionen auf die Süßigkeit ber Publikation von

influß find. Zweiter Titel. Grundkapital aßud Aktionäre.

§ .

Das Grundkapital , der Gesellschaft beträgt 21000000 «74. einaetbeilt in 10000 Aktien 9600 „ja und in 12500 Aktien 5. 1200 .“.

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung 48 Abs. 1) mit Genehmigung des Bundesmbs und der zu- ständigen Minister stattfindén.

Wenn im Falle der Erhöhung des Grundkapitals neue Aktien außgegebcn werden, so soll der Betrag jeder neuen Aktie auf 1200 .“ gestellt werden.

Die Aktken lauten auf Inhaber und werden mit dem Facfimile der Unterschrift des Präfidenten des Kuratoxjums und unter der Unterschrift zweier Mit- glieder der Direktion außgefertigt, mit Dividenden- scbesirßen auf zehn Iabxe und mit einem Talon ver e kn.

§ 7.

Im FaUe eincr Erhöbvng des Grundkapitals können die neuen Aktien über [)J-['i außgegeben werden. Die dte Erhöhung bcscblikßcnde Generalversammlung hat über djs Modaliläten der Ausführung des Er- böbungßbx)ch_luffes, sowie darüber zu befinden, ob jkdlk Aknonar einen seinx-m Gessllsckzastsantbeil ent- sprechenden Theil der neuen Aktien zugelbeilt er- halten soll. Die (Generalverfammlung kann die L_Zescblltßmffuna über die Modalitäten der Aus- [uhrung des Erhöhungsbesäpluffes dem Kurakorium ubertragen.

§ 8.

Die Ausvrüchc aus den Dividendpnscheinen er- löschen mit dem Ablaufs von vier Jahren, wenn nt'cbt der Schein Vor dßm Ablaufe dcr Frist zur Etnxösung Vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in Welchkm die Fällig- keit etng-ztreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so Verjäbrt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende dcr Vor- legunasfcist an. Der Vorlrgung steht die gerickxt- liche letendmachung des Anspruckpss aus der Ur- kunde gleich.

Dividendeyscheine und Talons Wkrden nicht für kraftlos erklart. Zeigt der berechtigte Inhaber eines Dßvidendenjäyeines jxdoch innerhalb der Vorlegungs- frist den Verlust der Geseüsckpaft an, ohne das; innerhalb dieser Frist dcr Schein von anderer Saite eängereicht wird, so erhält er den auf den Dividenden- scheln entfaÜenden Betrag; diessr AnWrxcb erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach de:;x Ende der Vorlegungefrjst.

Die Ge eUJcbaft wird durcb die Annahme der An- zsige des erlustZö wader Verpflichtek, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die Präsentation dem Anzeigenden mitzutbeilZn.

Der Präsentant des Talons erhält die neue Serie Dividendensobsine nach Ablauf der altrn Skrie.

Dagegen ervält der Bkfi er 067 Aktie resp. dcs Interimsscheines die neue erke FMM Vorzeigung ?)?! Haupturkunde, wenn er Vor dcr Auskeichung der Nußbändiaung an den Vorze'iger des Talons wider- ]prochen hat, oder Wynn der Talon n1cht vorgelegt Werden kann.

§ 10

Die Kraftloserklärung verlorener oder vernicbtster Aktien sowie Interim6!cheir:e fik-dkt nach Maßgabe der gcssßlichen Bxstimmuan statt.

Sind Aktien, Jnterimsscbekne. Talons, Dividenden- schsine infolge einer Besckxädigung oder Ver- unstaltung sum Umlauf nicbt geeignex, so erhält der Berechtigte, sofkrn der wexentlickxx Inhalt und die Umterxcbeidungsmomevts noch mit Sicherheit erkenn- bar find, von dsr (Hessüsckoafk []chn Aushänkigung der beschädizxten oder vkrunstalteken Uykunde ein neuxs Exemplar. Die Kosten hat der Bcrechtégte zu tragen und Vorzuscbicßetjr.)

Dur? Zeichnung rksp. Erwerb Von Aktien nnter- werfen ch die Aktionäre für (1116 Streitigkeiten mit der Geseusckyast, welche sich auf die Rechte unk) Ver- pflichtungen dsr Aktionäre als solche der Gessüsclxast gegenüber byzisben, dkm ordxnxlichen Gkricthstand

der Geseklscbast. Dritter Titel. GeschßifIkreis.

Ab chnitt [. Allgemeine Befugnisse. f It,“;ie * reußische Hypotheken-Aktien-Bank ist be- ug :

9. Hypotbkkan und Grundschulden-Darleben auf Grundbesiß innerhalb dcs in der Verfassung des “Oijschen Reichs bestimmten Bundesgebiets zu ge- wa ren;

1). Hypotheken und Grundschulden zu enverben, zu beleiben und zu vsräußern;

0. Hypothekenvfandbriefö mit oder ohne Amorti- sation außzugeben;

(1. an inländisape Körperschaften des öfféntlicben RechIS oder gegen Ukbernabme der 801151 Gewähr- leistuna durch cine solche Körperschaft, sowie an in- ländiscbx Kleinbabnunternebmungen gegen Ver- pfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld- verscbreibungen (Kommunal-Obiißxationen bézw. Klein- babn-Obligationen) auf den Inhaber außzugeben;

0. Wertbvapiere kommiffionsweise anzukaufcn und ZusäpMkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeit- ge en;

1“. die Einziehung von Wechseln, Aanisungen und ähnlichen Papie-ren zu besorgen"

3. Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälrte des ein ezahlten Grundkapitals anzunehmen.

Die Bank ann ihre verfügbaren Kaffenbeséände durckz Hinterlegung bel geeigneten Bankbäuscrn und Van anstglten, durcb Ankauf ihrer Hypotheken- pfandbriexe und der zu 11. erwähnten Schuld- verschreibungen, durcb Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welche nach den Vorschriften d*s Bankgeseges von der Reichsbank anaekauft werden dürfen, jowie durcb Beleiburg von Wettbpapieren nach einer von der Bank aufzusteüenden Anweisung nutzbar machen.

§ 14. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur

gestattet: 8. zum wer! der Benußun als GesÜäijräume; 1). zur erbütung von Ver aßen an Hypotheken

und Grundschulden.

§ 15. Abschnitt 11. thotbekarlsthe und Grund- s uid-Darleheu.

Die Bank gewährt bypotbekarijcbe und Grund- schuld-Darleben in Beträgen von mindestens 1500 „zi, entweder als Amortisationsdarleben oder ohne Amortisation nach Maßgabe folgender Bestim- mungen:

WJT? beide Arten gelten folgende gemeinsame Vor-

: ] m:

a. dem Schuldner ist das Recht urkundlich ein- jmäumen, die SÖUW ganz odkr tbeilrveise zu kün- digen und zurückzuzahlen. Das Rückzahlungßecbt darf nur auf einen Zéitraum bis zu zehn Jahren, der mit Au63ceblung des Darlebns, bei Ratrn- zahlungen mit der Zahlung der letzten Rate beginnt, außqsfchloffen werden.

Wird nach ,der AuSzablung dcs Darlebns eine Vx'rkinbarung über die Zeit der Rückzahlung ge- troffen so beginnt mit dieser Vereinbarung der zehnjäörige Zeitraum; scbbdktdie Kündigungöfrist darf 9 Monate nicht über-

cc en;

0._eine NückzablungZprovifion 0571: Kaution darf nur_1orveit ausbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließeU darf;

(1. die Darlehnßvaluta ist dem SÖULdner stets in kaar6§n ©6106 zu gewähren.

§ 16. .

Hypotbßkarische oder GrundsÖuld-Darleben obne AmwrtisUtton dürfen nur unTer Vcrabrsdung eixxer bestimmten Kündizungsfrist für beide Theil? oder eines f?st€1)_Rückzahlungstermins gewäHrt warden, Diexdx'm Schuldner gewährte Kündiaungsfrist darf die der Bank Vorbehaltene Frist nicht überschreiten.

§ 17.

Für Amortisationsdarlehen gelten folgende be- sondkrck Bestimmungen:

1) fie find für die Bank unkündbar;

2) der Beginn der Amortisation darf für einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum nicht aus- gefchloffen werden;

3) die Jabreßlsistung des Schuldners darf nur Zieltbedungknen Zinsen und dkn Tilgungsbetmg ent-

a ('n;

„4)_ ist in dem FW der Hinausscbiebung der Amor- ti1ation außer den bedungencn Zinsen cin Bstraa an die Bank zu Entrichten, so ist derselbe in der Dar- lebnsurkunde erfichtlich zu machen;

5) von 58111 Bsgknn dsr Amortisation ab dürfsn die Jahreszinsen nur Von dcm für den Schluß des Vorjahr» fick) ergsbknden Rsstkavital berkcbnet werke'n; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tiluun zu vkrroxknden;

6) VA? Bani“ braucbk nur solche Tßeilrückzablxmgen des Schuldners a:".zuncbmen, welche dazu bestimmt und geeignet find, die Tilgungszeit unter Bei- behaltung der bisbkrigen Höh: der Jabrsßloistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen.

Wenn jedoch der Schuldner den ]ebnten Theil dks Refjkapitals zurückzablt, kann derselbe vkclangen, daß die spätkreu Jabreéleistungen unter Bkibebaltung der urspxünglickvrn TilgungSzkit berabaeseßt werden; in diest'm Falle darf bei den im § 28 Absaß 2 be- zeichn€1€n Hypotbcksn ker jährlickzc TZlgungsbeitrag Weniger als 81:1 Viertbeil vom Hunk-ert des ur- sprünglickdxn Kapitals betragen. Die Bank hat in diesem FaUe einen neuen Tilgunßsplan aufzustellen

Dic Bank där? fich von_ der Verpftkckytuns], in An- sebum] des amortifierten Betrags die ihr bébufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der HersteUuW einxs Tbcxlbvvotbeken-

riefs nach Den Vorschxiften des büxgerchhen Rkkhts oblisgen'sen Handlungen vorzunehmen, tm Voraus nicht bsfreiIn.

§ 18.

Außnabmswcise kann die Bank sowohl die ankünd- barca wie die ohne Amortisatißn gegebenen Dar- leben mit drximonatlichér Frist in folgenden Fällen kündigen:

8 wenn die zu zab1endkn Zinsen un?) Amortisations- beiträge nicht innerhalb einxs Monats, sonstige Kostka nicbt innerbaLb dreist Monate nach dem Fälligkeitstermine an die Gesellschaft berich1igt_s1nkx;

1). wenn die quuestration über das VSTPfÜUdEtS Grunkstück eingeleitct wird; _

0. wenn der Eigentbümer des Pfandgrundstuckes die Nkcbtsgültigkeit oder den Rang der Hypotbék oder Grundschuld bestreitet; _

(1. wenn der Cigentbümer des Pfandgrundsxuckes die vyrtragöwäßig stipulierten Versicberungen bezuglich der (Gebäudk, dks InvZntars, der Ernte nicht eingeht oder nicht aufrecht erhalt;

0.1venn durcb unwirtbschafiliches Verhalten dcs Schuldners dsr Werth des UntkrpfandZZ im Ver- hältnis; zu dem bei der Darlebnsgewahrung an- genommsnen Werthe so gesunken ist, das; das Dar- lebn, resv. dkffan nicbt amortifierter Tbxil nieht mehr hinreichynd gks1chext exstheint, oder wenn eine theil- weise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Tbeilupg desselben unter mehrere Eiaentbümer statt-

efunden bat, ohm! daß Wegen Re ulierung der vpotbek oder Grundschuld mit der 5 ank ein Ab- kommen getroffen ist.

Wertbsvermiuderungen, denen kein unwirtbscbaft- liches Vsrfabren des Besitzers zu Grunde liegt, be- rechtigen die Geseüschaft nur zur Bestimmunbg einer angxmkffenen Frist zur Beseitigung der (Hsfä (dung. Nach )ruchtlosxm Ablauf dieser Frist wird derjenige Tbeilbetrag der Hypothek odex Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobxekts nicht mehr seine siatutenmäßkge Deckung findet, fällig. _

Abveräußerungen, deren Unscbädlicbkett von der zuständigen Behörde heschxinigt wird, berechtigen die GeseUscbaft zur Kündtgung nicht.

Wenn der Schuldner in Konkurs gerätb oder _nur seine Zahlungen einstellt. oder die Subhastatisn uber das verpfändete Grundstück oder einen ideellen Tbeil eingeleitet wird, wird die Hypothek oder Grund- schuld auf Verlangen der Bank obne Kündigung fällig. Der Fall der Auflösung der Geseüschaft 0an als KündigungSJruud nicbt ausbedunaen werden.

§ 19. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für ypvtbekenpfandbriefe benußt werden, nur nach olacnden Grundsäßen erfol en: 1) die Beleihung ist der egel nach nur zur ersten Stelle zulässig;

2) der für me Beleihung angenommene Werth des-

Grundstückes darf den durch !orgfälti e Ermittelung festgestellten Verkauföweub n cbt über tekgen.

Bei der Abscbä ung nd lediglich die dauernden Eigenschaften des rund ückes und derjenige Ertrag,

welchen das Grundstück bei ordnungömäßi er Be- wirtbsäoaftunq in »den Händen eines jeden *Hefißns nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen; »

3) die Beleikxung darf die ersten drei Fünftel des Wertbes nicht ubersteiaen;

4) bei landwirtbsckzaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei _Dritteln erfolgen, wenn die Zentralbehörde des zustandizen Bundesstaats gemäß §_ 11 des Hypothekenbankgeskßes eine solche Be- letbungögrenze sestattet'

5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegen- scha1ten, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertbes nicht übZst-YJJM ;lä

aup 6 sowie solche Neubauten, welche noch nicht sextiggeLtellt und ertragéfähig find, dürfen nur mit der Maßgabe beliebe'n werden, daß die auf solche Grundstucke gewährten Hypotheken und Grundschulden zusammen weder den zehnten Tbsil des Gksammt- betrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbricfe benutzten Hypotheken noch den halben Betrag des einaezablten Grundkapitals überschreiten.

7) Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die emxu daucrnden Ertrag nicbt gewähren, ins- besondere an Gruben und B1üchen, yon der Ver- wchnkung aur Deckuna von Hypothekenyfandbrisfeß au-Igéschoffen. _Das GXeicbe gilt von Hypotbxken an Bergwerken; .prothcken an anderen Berechtigungen, sur _wslcbe dle fich anf Grundstücke beziebZUden Vor- schuften Anwendung finden, find von der Verwendung zur Dsckgxxg von Hyyotbskcnpfandbriefen aus."]?- schlossen, )ofsrn die Berechtigungén einen dauernden Ertrag 111x171 gewähren.

8) Bauléchkeitkn, Welch? fich auf den verpfändeten Gruydstücken bLfinden, müffIn nach den speziellen Bkstxmmungen des Darlebnsvértrages gegen Feuers- gsfabr vkrfichert [ein.

Für die 130.1 der Bank gemäß § 131) zu er- wsrbenden Hypotheken Und (Grundschulden müssen, faUs dieselbsn als Uextxrlaaen für Hypwtbskenpfand- briefe benußt werden, die Vorbedingun96n des § 19 erfüÜt sein. § 2]

In de_n von der Hypothekenbank verwendeten Dar- lkbnkproxpeften und Antragsfoxmularemsind 0116 We- stimmungcn über die Art der Auezzablung dEr Dar- leben, über Abzüge zu Gunsth der Bartk, über die Höh? und Fäüigkeit 5er Zinsxn und der sonst dem Sckzuldnkr obliegenden LCist'ungen, über den Begénn einer Amortéfatwn und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunebmsn.

Die Bank hat nach Veröffsnklichung der Jahres- bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutbeilen, w-élxber Betraq der Hypothek am Schluss: des Vor- jahres amortifiext war.

§ 22.

Im übrigen find für vie Wérthskrmittklung, sowie für die Daxlehnsbkdingungen die Von der _Bank gemäß §§ 13, 15 des Hypotbxkenbankgeseßes sxstzustellcnden Reglemsnts maßgebend.

§ 23. _

Die Modalitäten für die an Köxp2rschafwn oder gegen dßren_Garantie und für die an Kleinbabnen gegen Verpfandun-qu qewäbrkndcn Darlehen nnter- lie '."n besonderer * ereinbarung. Darlehen an Klein- baßnuntkrnebmunßen dürfen nu: («währt Werden, nachd-sm die Grundsätze für die Gewäyrung solcher Darlehen festgestellt und yon der Auffiäptsbehörde genehmigt find.

Abschnitt 111. Hypothekenvfaudbriefe, Schuld- vcrschreibungen uz)? deren Deckung.

Die Bank ist zur Aus,]abe von Vakzinslicben, auf den Inhaber lautendkn Hypotbkkenpfandbriefen, [06316 von Vérzinsikchkn Schuldvsrscbreibungsn auf dkn In- haber Jemäß J" 130 nach Maßgab: folgender Be- stimmungsn befugt. 2.7

.).

Die Hypothekenpfandbriefe und die anderen Schuld- verscbreibungen tragkn die fakfimilkerte Untsrscbrift des Präüdentsn des Kuratorium Hund zweier Direktoren, [owie die Unterschrift eines Kontrolbkamten und die Bescheinigung des Treuhänders über die vorschrifts- mäßig? Deckung nnd Eintrggung in das Hypotheken- register resp. Darlehnßregister.

Die Bank ist berechtigt, für Darleßen an Klein- babnen gegen Verpfändung und solche, wslcbe fix an Kleinbabnen obne Vucpfäudung gegen Ggrantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld- Verschreibungen auszugeben.

Sämmjliche Utkundsn müssen die Wesentlichen Be- stimmungen des Rechtsverhältniffes zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkeit enthalten.

26.

Die Bank darf auf das R6cht der Rückzahlung der Hypothekenpfandbrikfe und Schulwersäpreibungen höchstens für einen inkraum von zsbn Jahren ver- zichten. Den Gläubxgern darf ein Kündigungsrecht nicht ein eräumt werden.

Die uSgabe von Hypothekenpkandbriefen und Schuldverschreibunkzem dercn Einlösungswertb den Nennwert!) überste gt, ist nicht gestattet.

§ 27.

Der Gesammtbetrag der ypotbekenpfandbriefe und Schuldderschrsibungen dar nicht eine Summe übersteigkn, die fich zusammensetzt:

&. aus dem zwanzigfachen Bktxag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baar eingezahlten Grundkapitals von 21000000 „FC;

5. und dem fünfzebnfaÖen Betrag desjenigen Aktienkapitals, um welches die Bank 1eit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch crböhm wird, sotveit das erböbte Kapital baar ein- gkzablt ist, zuzüglich des fünfzehnfacben Betrages des ausycbließlich zur Deckun ein_er Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandb efglaubiger bestimmten Reservefonds; diescr bleibt edocb hierbei insoweit außer Betracht, als er bei rreichung des unter 8. bezeichneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war.

Die Summe des Ziennwertbs muß für die Lypotbekenpfandbriefe stets durch Yxpotßekeu oder

rundscbulden von mindestens gl „er Höhe und mindestens gleichem Zinöertrag, für dre nach 136 außgegebenen Schuldverschreibqngen stets dur ent- sprechende Forderungen von mindestens gleicher Höhe und minds ens gleichem Zinöertra gedeckt sein.

Die Deckung mu?, soweit HypotJeken oder Grund- schulden an lanvw rtbschaftlichen rundstücken dazu verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amor- tisationsbypotbeken resp. Grundschulden bestehen, bei

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denen der jäbrsichs Tilgun-Zsökürag des ScbuWuets nicbt weniFer als ein Viertel vom Hundert des Hypotheken apikals beträ t.

Die Bank darf jedo , falls solche Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit mrückgezabit werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufs der plaumä igen Tilgungßzeit Hypotheken oder Grundschulden an erer Art zur Deckung benuven.

Hypotheken oder Grundschulden cm Grundstücken, welche die Bank zur Vexbütung eines Verlustes er- woxben bat, dürfen zur Dxckung der ypotbeken- pfandbriefe böchf1ens mit der Hälfte des etrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem fie vor der Erwerbung des Grundstücks als Deckung gebucht waren.

Vermindert fich das Kapital der zur Deckung dienenden Hy otheken und Grundschulden durcb Amorti- saxion oder ückzablung soweit, daß die vorschrifts- maßiae Deckung nicht mehr vorhanden ist, so muß der Fxblbejrag der; Deckung entweder durck) Zurück- ziebung und Vernichtung von Hypothekenvfandbriefen aneigeglicben, oder durch andere zur Deckung geeig- nete Hypotheken- und chndsckpuldforderungen ersetzt

Werden.

Ist dies nicht sofort ausführbar, so hat die Bank den Frölbstrag einstweilen durcb Schuldverscbxei- bungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Gsld zu erstßen.

Die ersaHZwekse eingeftcüten Schuldv€rschrcibungen dürfen höcbtens mit einem Betrage in Ansa ge- bracht Werden, der um fünf vom Hundert des enn- werjbes unter ihrem jWYFJM Börsenpreise bleibt.

_Die Sicherhcit der Hypothekenpfandbriefc wird ge- htldct durcb die erworbenen HyVothcken und Grund- schulden, das Grundkapital und das sonstige Gestu- schaftsvermögen.

Für die Sicherbeit der gkmäß § 13 (1. ausgegebenen Schulcverschreibun0en haften die erworbenen ent- spxecbcndkn Forderungen mit ihren Nahenrscbten, das ermdkapktal, sowie das ganze? Vermögen der Ge- sellscsyaft. § 30

Die zur Deckung de: HVVOt5chkcnpfandbriefe be- stimmten Hypothekcn U11?) Grundschulden find von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. In dieses Register find auch die gemäß § 28 ersaßwkise eéngxstkUten Wertbpapiere einzutragen. Glciche Re- gister sind für die zur Deckung der Kommunalobli- Kationen und Kleinbabnobligationen (§13c1.) be- stimmten Dahrlehnsfordxrunscn und Wertbpayiere zu führen. § 31

Die Bektimmungsn über den Ersatz und die Kraft- loSerklärung beschädigter und verlorener Aktien finden entsprechendgAnwendunF auf die Hypothekenpfand- briefe und SchulT-versckorctbunakn. Für die Talons und Zinskupons ßnden die §§ 8„. 9, 11 entsprschende Antvendung.

§ 32.

Die Zinsen der Hypothekenpfandbrkefe und Schuld- verschreivungen werden gegen Aushändigung der Kupséts an dén bekannt «machten Steüen aus- 069 -

Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufs von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor 58:11 Ablaufs der Frist [ux Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkkit eingetreten ift. Erwlgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ab- laufe der Frist, so vajähxt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Borleaungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltsndmachung des Anspruchs aus der Urkundxqgle'ich.

00,

Die Einkösung der Hypotbkkeupfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Vaareinxösung nach vor- gängiger Kündiqung seiteps der Bank oder nach Be- stimmung durch das Loos. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Oxt und die Zeit der AUZZablung werden durch der: Neichs-Anzei er dreimal in angkmsffenen ZWäumen bekannt gema t, das erste Mal mindestens drsi Monate Vor dem Außzablungsxermine, an welchem die Verzinsung der Hypothekenvfandbriefe aufhört,

Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten HyvotbekenvfanKbriéHe 6753191 gegen ihre Einlieferung nach dem annwcért 8.

Rock; nicbt fällige oder nach Aufbörsn der Ver- zinsung fäUig ewesene, bei Einlieferung der Hypo- thekenpfandbrieße fsblendc Koupons wexden vom Kapital in Abzug gebracht.

Vierter Titel. Organiqsation.

§ 04. Die Organe der Pxeußischen Hypotheken-Aktien- Bank sind: 1) die Direktion, 2) das Kuratoriunx, 3) die (Generalversammlung. Die Direktion.

J 35.

Die Dirc-ktion besteht nach Besjkmmung des Kuratoriums entweder aus zwei oder mehr Mit- glikdern, welche vom Kuratorium zu nokariellem oder gerichtlicbem Protokol] gewählt mkrden.

Das Kuratorium kann fteüvertretende Mitglieder der Direktion bestcüen.

Die Mitglieder der Direktion und die Stell- vertreter legitimieren sicb durch,eincn AUSzug aus dem HandelSregister des Amtsgertchts, die Beamten der Gesellscha durch ein Attest der Direktion.

Die Geschä tovertbeilung und die Art der Beschluß- faffun unter den Mitgliedern der Direktion wird vom Kuratorium festgesetzt. _

Darüber, [)b ein Syndikus fur die Gesekscbaft zu ernennen oder ob ein Mitglied der Direktion oder ein stellvertretendes MM] 266 mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ist, beschließt has Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Syndxkus der Gexell- schaft die Qualißkatkon zum Richteramt erforder'icb.

Die Mitglieder der Direktion und der Svnmkus erhalten Gehalt.

36. '

Die Direktion bildet den Gesensäjafwvorstand in Gemäßbeit der Bestimmungen des “Handengeseß- buches. Sie vernijt die Geerscbaft in außergericht- lichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Geschäfte innerhalb der statuten- mäßigen Grenzen unter Beobachtung der von dem Kuratorium und von der Generalver auzmlung inner- Flbcbtlzäs den levteren zugewiesenen esjorts gefaßten

e e.

u illenserklärungm für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung von zweien der zur Vertretung

der Geseüfchafk Berechtigten -, one!, "aks“ kek * Direktoren, stellvertretende]: DMMK! oder Pro- kuristen. Alle die GeseUsGaft vewflkfbtenden Urkunden - und riftlichen Erklärungen werden in der orm aukg eilt, daß zwei von den bezeichncten Per onen der ?teschriebenen oder gedruckten Firma ihre Unter- schri binzufüLen. Die Dtrekt on ist zur selbständigen Besteüuna und Entlasung von AaHnZZZn berechtigt.

Die Direktion ist befuxzt, in den rovknzen Organe zu schaffen, welche sie 11 ihrer ixksamkeit unter- stüßen sollm.

§ 38. Die Mitglieder der Direktion können durch Be- schluß des Kuratoriums vom Amte fußpendiert werden. Dte Entlaffung kann nur auf Grund eines Be- schluffes der Generalvkrsammlung erfolgen.

Das KuraStorium.

§ 3 .

Das Kuratorium besteht mindestens aus 6 und höchstens aus 10 thionäten, welche von der General- , versammlun gewahlt werden. DieAnzabl bestimmt pie Genera versammlung. Drei Mitglieder müssen 111 Berlin ansässig sein.

Die AmtSdauer beträgj véer Jahre, wobei als Jahr der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen gilt. Zuerst in der ordent- lichen Generalversammlung des Jahres 1901 und dann in den folgenden Generalversammlungen scheiden in möglichst gleicher Anzahl soviel Mitglieder aus, dgß die Amtßdauer eines jeden Mitgliedes in der vterten ordentlichen Genex'alversammlung ein Ende erreicht. Soweit durch das bisherige Statut der dTlFMLus xm Fxxtsscheidext 81ick41tchge21ber5kiefé extlscheiki3et

a 99 , er ergte e veno e m Ausschetden durch die Amtsdauer. ß

Wiederwgbl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf dex Wahlperiode 0116, so erfolgt die Neuwahl nur fur den Rest der Wahlperiode.

§ 40.

Dre Mitglieder des Kuratoriums wäblkn alljährlich nach der ordentlichkn Generalversammlung aus ihrer Mut: zu notarieüem Protokoll einen Präfidenten und e_in-xn Stellvertreter desselben.

Prafident, Sjellvertreter und Mitglieder legi- timxercn fich durcb notarielles Attest.

§ 41.

Das Kuratorium überwacht den (Geschäftsbetrieb im aügeanen und nimmt die Stelle des Aufsichts- ratbs nn Sinne des Handelögeseßbuchs ein.

Zum Ressort des Kuratoriums gehören außer den ihm stqtutarifcb und gesetzlich zugewiesenen Funktionen:

8. dre ertretung der Geseüschaft bei dem Abschlwxß von Vertragen mit den Mitgliedern der Direktion"

5. die Ernennung des Syndikus und der Abschluä des Anstellun svertrages;

(:. Genehm gung_dcc BesteUun yon Prokuristen;

(1. Bestimmung uber die EinzaJlungen des Aktien- kapitals bei Erhöhungen;

0. Feststellung der Modalitäten für die kündbaren“ hypotbexarisäpen Darlehen, sowie für die gemäß § 13 (1. zu gewabrenden Darlehen;

1". Feststellung des Inhalts der gemäß § 1311. aus- zugebenden Schuldverschreibungen;

g. Fefistellung der von der Auffichtsbebörde zu genehmigenden Grundsätze und Reglements bezüglich der'Wertbermittelung und bezüglich der Darlebns- bektngéxlmgen;

11, ' bschlu einer Vereinbarung miidemTreubänder _ un_d dessen teUdertreter über die diesem zu ge- wabrende Vergütung.

4 .

L_)ie Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den anfihenten oder dessen Sterertreter mittels ein- gekehrtebenen Briefes. Sie muß innerhalb 6 ngen geschehen, wenn die Direktion oder drei Mitglieder d_es Kuratoriums darauf anfragen. Den Votfis fuhrt der Präfident, in desen Verhinderung skin Stellvertreter, eventuell das dem LebenSalter nach alteste Mitglied. ,

Zur Vescblußfäbigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Beschlüffk werden mit ab oluter Majorität gefaßt; bei Stimm- Jeicbbeif entf eidet die Stimme des Vorfißenden.

ie Mitglieder der Direktion wohnen den Sitzungen des Kuratoriums mit beratbender Stimme bei.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kura- toriums wird ein Protokol] geführt und von den anwesenden Mitsliedern voUzo cn.

In dringenden Fällen ist schiftliche resp. telegra- pbische Abstimmung gestattet.

Alle von dem Kuratorium außgebenden Urk_u_nden werden nur von dem Pcäßdenten oder dxffen Stell- vertreter unterzeichnet, ohne daß es des Nachweises der Verhinderung bedarf.

§ 43. Zum Ressort des Präsidenten resp. seines Stell- vertreters ebören: 1) die snebmigung der Anstellun von Beamten, die mkbr als 4000 .“ Jabreögebalt **lten; 2) die Anordnun und Leitung g ordentlicher Kaffen- und Geschä s-ReYionm. -

Das Kuratorium ernennt aus seiner Mitte ausf die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder, welche wenig tens viermal im Jahre ordentliche Kaffen-Revifionen unter ZUÜLÖUUZ eines Direktionömitgliedes vorzunehmen

haben. eber diese Revision ist ein Protokoll auf- zunehmen und von den Revisoren und dem Direktions- mitglied zu unterzeichnen.

Generalveßxmmlung.

Alljährlich einmal, spätestens im zweiten Quartal, findet in Berlin die ordentliche General- versammlun der Aktionäre statt. Die Direktion beruft diesel ?.

Die Berufnng außerordentliche! Generalversamm- lungen kann sowohl durch die Direktion, als durch das Kuratorium, deffen Präfidenten oder seinen Stea- vertreter stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn en_t- weder die Direktion oder das Kuratorium es fur nöjbig erachten oder wenn Aktionäre. deren Aatbeile zusammen den mami sten Theil des Grundkapitals darstellen, unter Anga e des Zwecks und der Gründe ;ck! ftlich darauf antragen. Diese Aktionäre können, alls ihrem Verlcm an nicht entsprochen wird * dur? das zuständige uicht zur Berufung ermächtiaé wer en.

Die Berufung der Generalversammlung er M unter Angabe der Vorlagen mittels ! lau Bekanntmachung im „D utsth Reithi-

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