[99362] Laubgerikbt Hamburg. , Oeffentliche Zustellung.
Dkk Kommanditgesellscbast ,in Ftrma Jokacb &“ Co, Hamburg, vertreten durch RechtSanwälte DW. Rauert& Robinow, klaZt gegen den Kaufmann HWCUU Friedländer, un ekannten Aufenthalts, “Uf UUkeklaffuna mit dem Antrag:, dem Beklagten bei einer vom Gericht der Höhe nach zu bestimmen- den angemeffenen Strafe für jeden FaÜ der Zuwidex- handlung zu verbieten, Tatsachen_ zu beHaupth, dre 922101!“ find, den Kredit der Klagerin zu gesahrden, auch dem Beklagten die Kosten kesRechtss1rerts _an- zueklegen- Klägerin ladet den Beklagten zur mund- [ichen Verhandlung des RechtSstreits vor die Zivil- kammer 11 des Landgerichts Hamburg (Ziviliustiz- gebäude vor dem Holstentor) auf den 30. April 1906. Vormittags 99 uhr. mit der Aufforde- rung, einen bei dem gedachten Gerichte zu§elaffenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der 6 entliehen Zustethlung wird dieser AuSzug der Klage b&xannt ge.
. . ä 1906- ZKÉZWTeFZnGW des Landgerlcbts.
[95860 Oe entli e Zustellung. 20.129106 4, Die ]FirmcfchrnsKBauc-„r in Hamburg 11, Rodings- markt 47, vertreten durch den RechtSanwalt Harmsen in Hildesheim, kla-zt gegen de'n Agenten Rudolf Stolte in Peine, jest unbekannten Aufkntbalts, unter der Behauptung, daß der Béklagie als Agent der Klägerin Geschäfte für die [FLUG S])Rscbloffen und Gelder für diese einkasfiert. dre Betrage aber an die Klägerin nicbt abgefübkt habe, mit dkm Anfrage auf Verurteilung des Bekxa?ten zur Zahlung 5911 2936.24 47 .H nebst 4 9/0 Im en sklt dem 1. Oktober 1905 uvd zur Tragang der Kosten, und ladet den BWagfen zur mündlichen Verhandluxtg des Rechts- Ureits vor die Zivilkammer20 des Komglxchen Land- ericbks zu Hildesheim auF dkn 19. Mai 1906, ormittags 9 u r,'m1t der Aufforderung, einen bei dem gedachten er1cht€ zg elaffxnen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der o entltchen Zustellung wird dieser AuSzug der chzge bekannt gemacht. “*
Hildesheim. de'n 7. Marz 1906.
Der (Gcriäptsscbretber des Königlichen Landgerichts.
6068] _ _ AUZzug.
Der Martm Stmcn, Handelsmann zu Berrendorf, Prozeßbevoümäcbtigter Rechtsanwalt von der Mark in Bergheim, klagt gegen die Erben der Witwe Arnold mem, Gertrud geborene Meuter, aus Manheim bei Buir, darunter der Wilhelm Krumm- früher Schmied zu Manheim, jeßt ybne bekannten Wobn- und Aufenthaltsort, auf Erteilung der Voll- streckungsklausel, auf Grund des egen die verstorbene Wiswe Kromm erlaffenen Voll treckungsbefebls des KöÜglicben Amtßgerickats zu Kerpen vom 16. De- Ikxnber 1897, 13 355/97 Über 260,22 „sé Lebst 59/0 Zmssa seit dem 13. März 1905. Der Kluger ladet den Beklagten zur mündlixhen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amtsgericht in Kerpen auf den 13. qui1906, Vormittag?!) Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wrrd dieser Aus- zug der Klage bekannt_gem1cht.
Kerpen, den 8. Marz 1906
([.. Z.) Wendt, Asfiséenk, ' "als Gerickptsscbrelber des Königlichen AmtßgextÖjs.
[95570] Oeffentliche Zufteüuug: '
Die Firma J. L. Kauffel & Sohn tn Ktel, ro- JeßbeVoUmäcblkater: RechtSanwalt Dr. Ree]e in iel, [“ tgegen den Kaufmann Franz Bernhard Schneider, früßer 3" Eckernförde, ießt unbekannten Aufenthalts, unter der Bebau tung, daß Beklagter der Klagerjn für käuflich geli erte Waren 116182 .,;- Wald:, für , welehe Summe der Klägerinekne Sicherungshypothxk an dem im Grundbuch von Eckernförde Band 7 Blatt 234 verzeichneten Grundvermögen des Beklagten Leftht sei, und daß Beklagter mit der Zahlung der vetSLnbarien ansen ?NZ 50/31 s?" dem 31. Juli 1904 0. r"ck'tändi ei, mt em n rage: “ b1)u chn Bßklagten zur Zahlung von 116182 .“. nebst 50/0 Zinsen seit dem 31._J1xli 1904 und_ zur Tkagung der Kosten des Recht§11ceus zu vergrtetlen, auch das Urteil gegen Fxcherbettsleistung fur vor- " reckbar u er aren. . TUHH YAUYekkagtekt zu verurteilen, z'u dulden, daß Klägerin fich wegen ibrer zu 1 bezeichneten Forde- xun nebst Zinsen und Kosten im Wege der Zwangs- ver eignung aus dem dem Beklagten gehSriixen, im Grundbuche von Eckernförde Band 17 B att 234 vexzeichneten Grundvermögen Vefriedtgung vxrschafft.
Die Klägerin ladet den Beklagten „zur mundlickzen Verhandlung des Rechtsstreits vor dre dritte Zivil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel aus den 8 Juni 1906, Vormittags 10 Uhr, mit der Aäfforderuna, einen bei dem gedachten Gerichte zu- gelafscnen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auözug der Klage bekannt gemacht. _
Kiel. den 3. Man 1906. _. .
Der Gerichtsschreiber des Koniqlickyen Landgerichts.
96303 Oe eutliäje Zustellung. 23 (),-3117106. [ Die ]ledige Hausbefiverin Anna Chrbardt zu Lklpzlg, Prozeßbcvollmäänigtex Rech1§anwa1te Dres. Carl und Walter Müüer m Letpzig, xlagt _gegen' d_en Kaufmann Ostar Schröder, fruher m Lerpzxg, Elsterstraßc 53, jeßt unbekannten Aufenthalts, (zus Grund der Behauptung. der Beklagte !cbulde ihr “270 „ck 24 „5 Miete für die,Zeit vom 1. Januar 1906 bis 31. März 1906, unt dem Antraqe,_ dßn Beklagtcn kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klagcrm 270 „xe. 24 „& nebst 40/0 Zinsen von 202 „;ck 50 „] Zeit dem 1. Januar 1906 und von 67 „is. 74 «z is_jt dem ] Dezember1902 zu zahler], und da? UrteZl fu:
* vorläéfig voustrxckbar Zu erxlarßn. Dre Klagerin ladet den Beklagten" zur m„urzdlzchen* Verhandlung des Rechtsstreits vor das Komgltcbe Amtsgsricht zu Leivzig auf den 5, Mai 1906, Vormittags 11 -
Uhr. „ . , . ' 'b des KonzgltÖen Amthenchxs Der GMÖÉLsesF-Tilgér am 8. Marz“ 1906.
[95857 O ff MMW
e en „ * Der]Va11ldirektor Navbkall HWHUU“ 3" Posen, Vertreten durch den Rcchl§anwalk Justizrat Hamburger zu Posen, klagt KSL?" den Kaufmann tLorenz (Wawrzyuiec) Chiwki IU NOW!)?“ "in??" bekannten Aufenthalts, wegen ruckstan 9.93 Von dem für Kläger auf dem Grunrstu Trfitz Band 117 Blatt 79 eingetragenen vaotbekenkav tale Don 30 000 „M, mit dem Anklage, den Vek'lxgtendzu Ukrurteilen, an Kläger 300 „FC MUVUMU UFJ er ZwangsvoUstreckung in das Grundstuck Posen,«serüß „Band 17 Bl. 79 zu zahlen und das Urteil fur Fr“ laufig vollstreckbar zu erklären, und ladet dx)? 12T: KMM zur mündlichen ' Verhandlung des ?ck *
' önialiabe Amtögerlcbt zu Posen auf MWH“ IMF “1906. Vormittags 97]- Uhr, Sapiebaplaß 9, Zimmer 19. Zum Zwecke der öffentlichen ZusteUung wird diöser AUSzug der Klage bekannt gemacht.
abriss, ' _ Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
95856 Oe eutlithe Zustellung. '
[ Deijaufmanfrft S. Heymann „in _Berlin, Pkm- zesfinnenstraße 21, Prozeßkerollmaehngfer: Rechts- anwalt Manasse 11. in Berxtn, klagt qc en d:n Herrn Iuls. Salomon, früher m Wandsbek , jeth unbe- kannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte dem Kläger als Akzeptant des Wechsels vom 5. Juli 1905, fällia am 15. November 1905, die Wechselsumme von 235." „16 nebst 6 0/0 Zinsen seit dem 15. November 1905 und 1205-16. Wschfel- unkosten schulde, mit dem Antraae, den Beklagten kostenpfsichtig Vorläufig voUstr-ckbar zu verurteilen, dem Kläger 235,- ckck nebst 6% Zinsen seit dem 15. November 1905 und 12,05 „M Wechselunkosten zu zahlen, und ladet den Beklagten vorx neuemzur mündlichen Verhandlung des RechtsstrUts vor das Königliche Amjsqericbt zu WandIbek auf den 26. Mai 1906, Vormittags 10 Uhr, Zum Zwkcke der öffentlichen ZYteUung wird diksér Auxizng der Kla e bekannj gema .
Wa'tstbek. den 5. März 1906,
. Hen e, . Gerichtssäpreiber dH Königlichen Amtsgerichts,
95991 Oe enmche Zustellng; [ Der Bergmanftx Gottlieb Kosaléki rn Wattensckxeid, Hochstr. 82, klagt gegen den Georg iebeler. fruher in Wattenscheid, Weststr. 13, unter der Byhauvtung, daß Bekkagter ihm für ein am 17. Zum 1903 ge. liebenes Darlehn in Höhe von 240,7 „ji noch den Restbetrag von 80,- „;ck schulde, mtf dkm Antrage, den Beklagten. zu verurteilen axt ibn 80,- „x(. zu zahlen und das Urteil für vorlaufig woüstreckbax zu erklären. Der Kläger ladet den kalagtcn zur mund- li en Verhandlung des RecHTSsxrctts vor das König- li e Amtsgericht in Waüensckpeld auf den 16. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr; Zum Zwecke der öffentlichen Zusttellung wird dte1er AUSzug der Klage
annt ema . bekXLattZusäjxid, den 22. Febmar 1906,
ry, Just.-an.,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amkßgericbts. [ 95997] Oeffentliche Bekanntmachung.
Folgende bei uns anbänaige*Auöeinanderseßung: Ablösuna der auf Grundstücken von Pankow für andere Grundstücke daselbst und für die verehelicbte Kaufmann Ottilie Eisert, geborene Are_ndstem, zu Berlin haftenden Reaklasken, Kreis Nrederbarnim Nr. 740, wird zur Feststeüung der Legitimation der Beleiligten gemäß § 109 und Artikel15 der Geseße vom 2. März 1850 (G. S. S. 77 und 139) und zur Ermiitlung unbkkanntér Teilnehmer nqch den §§ 11 bis ]5 des Gaseßes vom 7. Zum 1821 (GS. S. 83) und den §§ 24 bis 27 der Ver- ordnunß vom 30. Juni 1834 (G. S. S. 96) hier- durck) bekannt gemacht. ' _
AUS noch nicht zugezogenen Personkn, dx? bet der erwäbnken Außeinandarsstzung Rechte zn_ haben ver- meinen, werden aufgeforderk, ihre Ansprache binnen 6 Wochcm spätestens in _dem am 6. Iyni19_06. VormiLtags 11 Uhr, m unserem Djenstgebaude, Bahnhofstraße Nr. 2, im Generalbureau anstehenden Termine anzumelden und zu bear_ünden. .
Frankfurt a. O.. den 6. Marz 1906.
Königliche Generalkommisfion „, _ für die éroyinzen Brandenburg und Pommern. (13. 8: Meyer. *
3) Unfall- und nvaliditäts-xc. Verst erung.
[95771] Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, das; folgende VertrauensmarnEernennungen stattgefunden haben: im
10. Byzirk: Herr Paul Neumann, i. Fa. P. &M Neumann, Hujfabtik, Goldberg, Schlaf., zum Ver- trauensmann. Herr Adolf Hammer, 1. Fa. J. Hammer G. m. b. H., Wäschefabrif, Bunzlau, zum fterettreteudeu Vertrauensmann.
48. Bezixk: Herr Carl Schaefer, Wäschefabrlk, Eisenach, zum Vertrauensmann.
83. Bezirk: Her: HZrmann Marcus, i. Fa.
„Marcus & Co., Herrengardervbe, Hamburg, Neue
röningetstraße 18/22, zum Vertrauensmann.
115. Bezirk: Herr Lucien Weyl. i. Fa. Levy & Weyl, Schuhfabrik, Straßburg i. E., Vaebgaffe 3 &, zum VertrauenSmaxzu.
Berlin, den 8 Marz 1906.
Erkleidungsindußrie-Eeruszgenossen-
schaft. Der Vorstand. A. Venzky, Königl. Kommerzienrax.
[95770] Berufsgeuoffenschast
der chemischen Jnduftrte._ Unsalloerhütungsvorschriften für die Fabrikation und Verwendung von kom-
"primierten Gass?" ' t von1Reich§rer 1 erungsamr Genemen 24. Februar, 1906._ _
Außer den Revidiertey allgemeinen Unxaüverbutyngs- vorschriften der Bernxsgenoffensckpaft der chemxschen Industrie gelten für_ Betriebe, tn welchen kom- primierte oder verflüsmgte Gexse hergestellt oder ver- wendet werden, fOLgende Besttmmungen:
a. Vorsckxrifteu f?r Arbejtgeber.
H 1. Auf den Flaschen [nr komvrnmerte und Ver- flüMgte Gase ist der Inhalt durch Aufs_chlag zu b?“ -zeichnen. Flaschen ÜTZ brennbare Gaxe fmd unt
" ' u 52! s en. _ _ ' WYYAYFZML M5 Abfüllbehalter'fur kompn- micrtc Gase müffeu mit Normalgewmde versehen sein welchcs so beschaffen 1st, daß Verwechslungen der Flaschen bei der Füllung tunllcbst angeycbloffen Werden. Ventile für brennbare Gase (Wgfferstokff, Leuchtgas und Grubenchs usw.) find mtt Lm s-
gewinde zn versehen. Du". Ventile für alle übrigen
' " ' - ie es für Gase durfen daS1elbeb Gewinde babezz, w
“ ' " " ' ' d mu sur Chlor urzd Kohlensaure “Meß Ut“ dleerkTchGeWinedurchmeffer m
Chlorkoblcnoxyd am an Anrvcndung kommen.
* 9“ "ere: Neuéülluyg m_it verflüsfigten: GHW?“ is?,Frckéz VerwiegUng ]?Okr einzelnM Flasch?
und Oeffnen des Ventils festzustellen, daß die Flaschen vöUig leer find. _
§ 4 "Bei Anlagen fur Kompresfion brennbarer Gase, in denen der Kompresfionsdruck 20 Atmosphärßn übersteigt, ist der Abfüüraum von den; Raum fur die Kompression und Samugelgefä : (Kahler) Yurcb eine genügend widerstandsfabige _and von minde- stens 2.) 111 Höhe zu trennen. Ber besfebenden An- lagen ist die Aenderung innerhalb 3 Jahre durch- zu'übren.
§ 5. Beim Abfüllen brennbarer Gase, deren Spannung 20 Atmosphären über'sfeigt, ist per Stand des damit beschäftrgten Arbetters gegex eme Explofionswirkung der _zu füUenden Flasche in ge- eigneter Weise zu schußen. Bei bestehenden An- lagen ist diese Vorschrift innerhalb eines Jahres aus- ufü ren.
z §b6. Bei Flaschen für Sauerstoff und andere oxydietend wirkende Gase müssen Armaturteile, Dichtunq und Scbmiermiitel frei von Fett, Oel und Schwefel sein. Die Flaschen, für Ammoniak düßsen nur Ventile aus Schmiedeeisen oder Stahl
(: en. .
b § 7. Jeder Druckzylinder eiyes Kompreswrs ist mit einem zuwerlässtgen Sicherbkltsvkntil un? Mano- meter zu versehen. bei Chlor, schw€fliger Saure und Gasen, welcbe leicht einSZerstörung dieser Ventile bewirken, mit solchen Etn7ichtungem die mittels Kontaktes den zulässige-z Maximaldruck laut anzeigen, 3. B. durcb Ertönen emer Glocke.
§ 8. Die Druckprobe der Flaschen ist in me!- mäßigen Zeitabschnitten“) ju wiederkolen. Nur solche Flaschen, welcbe dieser Druckprobe unterworfen find, „dürfen in Gebrauch genommen Werden.
§ 9 Die Flaschen müssen mit Ventilscbußkavven aus Stabk, Schmkedeeisen oder schmiedbarem Guß und mit einer das Rollen verhindernden Vorricbtung versehen sein. Die Vorrichtung geaen das Rollen muß mit der Flasche fest perbunden sein. Die Ventil- schußkaypen müssen mit etnxr Oeffnung für efwa ent- wcicbende Gase versehen sem. *
Auf die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits im Verkehr befindlichen, nicht zum Bahn- versand Verwendung findenden Koblensäurefiaschen findet die Bestimmung, daß die Vorrichtung gegen das Rollen mit der Flasche fest verbunden sein muß, keine Anwendung. _
§ 10. Die Angaben uber das Leergewicht, das Gewicht der zuläsfigen Füllung oder bei verdichteten Gasen des zulässt :en Füllungßdruckes, ferner die Höhe des Prüfungédruckes und das Datum der leßten PZüTung sind auf der Flasche durcb Stempel an- zu r ngen.
§ 11. Es empfiehlt Mb, die Flaschen für Ver- fiüsfiqte Gase, sofern die chemis en Eigenschaften der Gase es gesjatten, mit einer Sicherheitsvorriäptung ausxuftatten, durch die das Gas entweicht. sobald die Spannung in der Flasche den zulässigen Druck (etwa 7"; des Probedrucks) ükersteiat.
§ 12. Flaschen für verflüssigte Gase find auf_der Wage zu füllen. Das auf ihnen anaegebsne zuläxstge Füllungßgetyickdt darf nicht überschritten werden. Zur KoFtroUL 11T jede FLasche einer Nachwägung zu unter- zxe en
513. Die mit vsrftüsfiaten oder verd'chtkten Gasen gefüllten Flaschen dürfen nich geworfen werden und find geaen Umfallen, Abrollen vom Stapel und äbrüicbe Erschütterungen zu schüßen.
GefüÜte Flaschen dürfen weder der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenstrahlen oder anderer Wärme- quellen, noch Liner Lufttemperatur von mehr als 409 (ck. außgese t "**-rden. .
§ 14." Das fükl n veaftüsfigter und verdichteter Gase in andere Behälter darf nicht unter Zuhilfe- nahme von offenem Feuer oder von Gasfsammen er- folgen; auch ist Vorsorge zu treffen, daß die Tempe- ratur nicht über 409 0. steinen kann. AUSgenommen find gxoße stationiexte Behälter von 1 cbm ab; diese können auch mit Hilfe von Dampf oder Gas erwärmt werden, wenn an ihnen die Sicherheifsvor- richtungen, wie im § 7 krwäbnt, angebrw t find.
§ 15. Werden vexflüssigte oder verdi tete Gase aus Versandbebältern in geschlossene (Gefäße über-
" geleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut find
wie _“die Versandbebälter, so fi-d entweder Reduzier- vennch zu verwenden, oder die Gefäße sind mit einem zuvexlasfi en Sichetbeitsventil und Manometer zu ve-Feben Jval. aucb § 7).
F 16. Die Lagerräume für gefüüte Flaschen sind Tegen quetsgefahr zu schützen; für auskeichende
üftung tft Sorge zu tragen. _
§17. Die Glyzerin- und OeXabsäyeider müffen unt kequem zu handhabenden Abblgsevorricblungen verleben sein; die Abscheider müssen taglxa'; m:"brmals abßeblasen jreeden.
b. Vorschriften für Arbeitnehmer. _
§ 18. Aufseber und Arbeiter haben daraux zu achten, daß die zu füÜenden Flaschen für komprimierte oder vejflüsfigke Gase beiAnkunft genau nach ihrer Inhaltsbezejchnung sortiert werden; nur Flascköen für gletcbe Gase düxfen zusammengelegt werden.
§ 19. Vor jéder Neufüklung mit verftüsfigten Gasen ist das Ventil der Flasche zu öffnen und durch Vérwiegen jedxr einzelnen Flasche festzustellen, daß fie vöUig leer in.
F 20. Flaschen für verflüssigte Gase find auf der , Woge zu füllen. Daß auf ihnen anaegxbene zuläsfige Füllungsxxswicht darf nicht üherschn'ten werden. Zur KonjroUe ist jede Flasche emer Nacbwägung zu . unterziehen.
§ 21. Die mit verflüffigten oder verdichieten ; Gasen gefüllten Flaschen dürfen nicht geworfen werden ; und find gegen Umfallen, Abrollen vom Stapel und ; ähnliche Ersbütterungen zu schützen. „
(Gefüllte FlasÖ-n dürfen weder der unmittelbaren ,- Einwirkung der Sonnenftrablen oder anderer Wärme- queüen, noch einer Lufttemperatur Von mehr als 5 400 C. ausgescßt werden. , ]
§ 22 Das Umfüllen wetfiüxfigter und verdichteter] Gase in andere Behälter darf nicht unter Zuhilfe- nahme Von offenem Feuerxoder von Gakstammen erfolgen. Auch “ist Vorf rae zu ,treffen, daß die Temperatur nicht über 4 9 C stet en kann. Aus- genommen find große siatkoniertx Be älter von 105171 ab;_ diese können auch mit Htlfepon ngpf oder Gas erwärmt Mrden, Wenn an rhnen d_te Sieber- bektsvorrichtungcn, rrie im § 7 erwahnt, an- Z gebracht smd.
täälicb mehrmals abgeblasen werden. o. Auéführungs- und Strasbeftimmuugen.
8 23. Die Glyzetin- und Oekabscheider müffenZ ?
§ 24. Für die in Gemäßbeit vorstehender Be-Z
*) Vergl. dis Vorschriften der EäsenbxßnVerkehxs- ,
ordnung.
stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Vetrieböunternebmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs- anzeiger“ gewährt. __
§ 25. Der, GenoUenscbaftsvorstar-d ist berechtigt, die Frist für'dte Einfuhrung dec Betriebseinrichtungen, wie fie in diesen Vorschriften gefordert-werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und.Befür- wortung des Ssktionsvorstands zu verlängern.
§ 26. Bezü lich der Bekannt abe d ser Vor- schriften sowie infich11ich der bei uwider a dlungen
egen die Unfallverhütungsvorschriften vorgesehenen
trafen fi-den die in ZifferLbis-L des Abschnitts 111 der Revidiertcn allgemeinen Unfallverhütungsvor- schriften der Berufsgenoffenscbaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Unfallorthütnngsvorsazrjsten gegen Uer-
gtftung durch Arsenwasecnoff. Genehmigt „vom Reichsverficherun98amt am 24. Fe-
bruar 1906.
_Außer den Nevidierten allgemeinen UnfalTver- butungsvors riften der Berufsszenoffenstbaft der chemischen ndustrie gelten zur Verhütung dex Vergiftung durcb Arsenwasserstoff folgendk Be- stimmungen:
3. Vorschriften für-Arbeit eber.
§ 1. Bei allen chemischen Pcoze en mit Aus- nahme der im § 4 Abs. 2 genannten, bei welchen durch Behandlung von Metaüen und Metallver- bindungen mit Säuren fick) Akenwa ersto bilden kann, ist Vorsorge zu jreffen, daß dies ädli en Gase mit Sicherheit abge übrt werden.
§ 2. Bei Zufü rung der Materialien während des Ganges des tozeffes muß durch geeignete Vor- richtungen das ntwelcben von Arsenwasserstoff in die Betriebsräume mit Sicherhxit verhütet werden.
§ 3. ReaktionSmaffen und Rückstände von diesen, in denen Arsenwasserstoff enthalten sein kann, Hint) in glkicher Weise, wie im § 1 und 2 vorgeschrie en ist, zu verarbeiten.-
§ 4. Apparate, welche zu den im § 1 genannten Prozeffen verwendet werden, dürfen vor ihrer Reinigung nicbt bestiegen werden; Säuretransport- keffel, Montejus und Behälter für Säuren, in denen Arsenwafferstoffgas enthalten ist, steh während der Reinigung entwickeln oder im Schlamm eingescblo en sein könnte, dürfen nur unfcr Benußung der in 8 genannten Resprrationßapvarate bestiegen werden.
Dieses Verbo! gilt auch für alle anderen Arbeiten und chemischen Prozesse, bei denen an offenen, im Freien stehenden Apparaten oder Gefäßen die Ab- übxung der Gase nicht möglich oder aus technischen Grunden untunlicb ist.
Bei der Reinigung ist unter gleichzeitigem Auf- rührxn eich vorhandener schlammiger Rückstände krafttge Spulung mit geeigneter Flüssigkeit anzu- wenden und bei geschlossenen Gefäßen für aus- reichende Luftzirkulcztion zu sorgen.
. Bei Enthcklung von Wasserstoff für tech- nische Zwecke darf nur arsenfreie Säure und bestes Handelßzmk verwendet werden.
JUZ arsenfrei im Sinne Meier Vorschrift gelten Sauren, wexn fie folgenden Bedingungen entsprechen:
3. Salzsaurez 1 cam Salzsäure gemischt Ui]: Z oom Zinnchloxurlösung darf im Laufe einer Stunde eine dunklere Färbung n*cht annehmen.
b. Schwefelsäure: Wird ] oem eines erkalteten
Gemisches von 1 Raumteil Schwefelsäure und.
2 Raumteilen Wasser in 3 00111 Zinnäxlorürlösung gesoffen, so darf die Mischung im Lauf : ner Stunde eine dunkXere Färbung nicht annehmen.
_ v. Vorschriften für Arbeitnebmer.
§ . Vor Beginn aller chemischen Prozesse, bei welchen durch Behandlung von MetaUen oder Metall- verbiydunqen mit Säurxn fich Arsenwasserstoff bilden kann, haben fich Au !eber und Arbeiter von dem guten Zustande der bzugsvorrichtungen zu über- zeugen.
§ 7. Zum Eintragen von Materialien bei diesen Projeffen darf nur die zum Einfüüen bestimmte Qffnung benußt werden; namentlich ist darauf zu achten, daß dem AYparal keine Dämpfe entweichen.
§ 8. Das AuSraumen und Weiterverarbeiten des Inhalts der vorbezeichneten Apparate darf erst auf ausdrückliche Anweisung des dazu befugten Beamten geschehen. Bei allen Arbeiten und chemischen Pro. zyffen, bei denen die_Gase nicbt abgeführt werden, Lind Schutzhelme mtt Luftzufübrung von außen zu enn en.
§ . Ohne Benusung eines Schu Helms darfein Apparat, Trgnßportgefäß, Säurebe älter, Kessel- wagen usw., tn dem fich Arsenwasserstoff entwickeln könnte, nicht bestie en werden. Bei der Reinigung solrher Gefäße it unter gleichzeitigem Aufrühren etwa vorhandenen Schlammes kräftige Spülung mit geeigneter Flüssigkeit anzuwenden. . o. Aus ühnxugs- und Strafbeftimmungen. _§ 10. ür “me in Gemaßbeit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betrieböunternebmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage d_er Bekanntmäckyung durch den Reichs- “??? “YQHLÉ s fcb ft st 5 '
. er eno1en a svor an ist bere tigt,
die Frist für die Einführung der Betriebßeinich-
tungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers
]und Befürwortzmg des Sektionsvorstands zu ver-
längern.
12. scbéiften sowie binficbtlicb der bei Widerhandlungen egen die UnfaUv-rbütunqsvorxchr sten vorgesehenen Strafen finden die in ZlfferL is4des Abschnitts 111
Bezüglich der BekanntZabe dieser Vor-
]der, Revidierten allgemeinen Unfallverhütungsvor-
schriften der Berufs enoffenscbaft der chem! en n- dustrie enthaltenen * estimmung AnwendunY I
Unfallverhütungsvorsrvrifton fiirFabriken zur Herßellung von Uitropulver (rana); ' schwachem Pulver).
Genebmigt vom Reichsversicherun30amt am 24._Fe5ruar 1906.
Außer den Revtdierten allgemeinen UnfaUver- Hütungsvorsebriften dcr Berufsgepoffensebaft der chemischen Industrie gelten für dke Fabriken zur Hersteüung von Nitropulver (rauchscbwaäyem Puwer) folgende Bestimmungen:
a. Vorschriften für Arbeitgeber. 1. Lage und baYlFehc Einrichtung.
' L_Laryuugstafeln. Das Fabrikgelande 10, 1oweit 5:85 Feine Lagz €*.“- fordert, gegen unbeabficlyxigtcds Vetretsn in 3226352132 Weise zu ]cbülzen.
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