An den ugängen urzd öffentlichen Verkehrswsgen müssen _Schlder augenfallig angebracht sein, we1che das Gelande als Pulverfabrik bezeichnen, das Rauchen und dM Zutritt Unbefugte?“ verbieten.
_ Gebäude mit Explosiouögefahr.
Gehaude mit Explosionsgefahr, wie Trockenhäuser für Nttrozellulose und solche, in denen rauchschwaches
alder in Vakuumschränken getrocknet wird, find, ow:kt das Gelände es zuläßt mindestens 50 xn von einander und von anraten Geéäuden zu errichten und einzeln mit Crdwäüen od-Ir Erdsckpußwänden zu yer- seben. Diese SchußWrrickytungen müssen die Dach- traufe der eingeschlossenen Gebäude um mindestens 1 m überragen. Eräscbußwälle find mit mindestens 0,5 m starker Kron“.- bei entsprechender Basis herzu- stellen und sorgfältig möglichst mit Mutterbodkn und Quecken zu bekleiden. Die Erdschußwände bestehen atzs zwét senkrecht und parallek aufgesteüten, geaen- seUig verankerten Wellblecbwänden, denen ein Ab- stand __ von mindestens 1 m zu geben vnd deren Zwisyenraum mit Erde außzufüllen ist.
§ 3. „Gebäude mit Staubentwicklung. 5Ll,x*betts!1('1ttet1 mit Staubentwicklung, w1e gewisse
P9!!exwe1kch sowie Abstaubwerke und Siebwerke,
mussen, wenn sie nicbt mindestens 50 m voneinander
mxd vox! anderkn Gebäuden entfemt ließen, entweder,
bee a-etgneter Lagc', nach dem Ausblasesystem gebaut
o_dsr durcb Feucrscßußwände over Brandmauern gegen- emandsr JZLÖÜSÜ 1ein.
In, jeder solchsn Arbeitsstätte dürfen nicht mehr (115-730 117; Puéver vorhanden sein.
Batragt dr? zu bearbeitende Menge irockenen évloers nicht mehr als 100 kg, so enügt ein Ab-
taxxd von 10 m, ohne daß die vorste enden Schuß- maßregeln nötig Und.
_Di-z nacb dsm Ausblasesystem bergesteUten Gebäude b-1t-rben aus 3 gem_auer!en Wänden und einer leichten Wand sowie aus etnem leichten ultdach.
"Brandmauern müssen die Da Käthe, Feuerscbuß- x_lemde die Flersx der sibeäuldc ))lilkm mindzxtens 0,5 m u Erragen; e e7e n a s ' auexn v er ut ver- stkkfte Blechandc auSzufübren. g
§ 4. _ _ Gebäude znit Brandgefahr.
Die ubrrgen Gebaude oder Arbeitsstätten, bei Welchén nur Brandgefahr in Frage kommt, bedürfen keines 'besonderkn Schußes, wenn fie einen Abstand von mmdqcns 10 U). Voneinander haben oder bei zu- YZmnlenbanqenden GebäudMFürforge getroffen ist, daß xe rasche Foxtyflanznng des Feuers von einer auf dze anstL Albxitöstaxte oder auf Nebenräume nicbt em'reten kann und die dQselbst beschäftigten Personen schnekx und uxbkhindert ins Freie gelangen können. Bettaxt der Abstaqd wenigkr als 10 11], so find die etnandxr gegenüberltégenDen Wände als Brandmanern auszabtlden, oder es find Feuersxhußwände zwischen ihnen anzubringen.
Maqazine und Pthtrockenhäuser obne Vakuum- schkanke müssen, wenn fie nicht mindestens 50111 von anderen szäuden und voneinander entfernt liegen, feuers'nher hergestellt sein oder mit Feuerscbußwänden umgeben Werden. § 5
Aufenthaltsräume. „ _
Dm PulVecarbeitem find geeignete Raume fur
den Aufenthalt während eines Gewitters zur Ver- fügung zu steuert,
Baumaterial. ,
Wei Neubauten sind die (Gebäuke mtr Explofions Kefabr aus lcicbt-zm, gegen die erste Einwirkung des Feuers widerstandsfähigem Material, die Gebäude des brandgefäbrlicben Betribes fe'uers'tcber herzustellen.
_ Ablagestekleu.
In der Nabe dxr Puwcrarbeitsbäuser find nack) Bedarf, _(fisbe § 31). feuststcbere Ablaqestellkn zar e_kxmtwetltgerx Unterbnngnng der aus einer Arbeits- jiakte in dre andere übergehenden Zwischxnfabrikate anzulsgen.
§ 8.
FLUÜLM Tüxeu, Janenayftrich, Fußböden,
„Oie A1beitstaum2 find :mt aroßen Fenstern und anen za vsrseben. [??tere müssen nach außen auf- cbxaaen. Zu den Fen ikrn ist blasen- und warzen- rxtes Glas zu verwznden Die nach dsr Sonnen- Fite zu aelegenen Fenst-zrscheiben sind aus Mattglas
erzgsteüen oder zu dlénden.
Die inneren WIndfläcben find in Wetken, in welchen fich Pulverstxub bkldet, mit einem abwasch- barexz Anstrich zu versehen.
Dte Fußböpen find eatwkder aus Z€ment bexzu- sicßlen und m_tt Linyle4m zu belegen oder aus einem weichen, e_las1r-chen Material ohne kesondeken Belag * anzakerjkg-n. §
9.
' Umgebung. -_Da§ Fabrtkgelände kst, soweit es die Art des Ge- lankes gestattet, mit Laubbolzbäumen und Strauch- wxrk zu bepftanzen; anßerdem ist bésonders in der nachsten Umgebung rec Pulverbäuser für die Unter- haltung (mes guten, kurz zu balténden Graswucbses zu sorgen. § 10
Vorpläße. Zur Verhütung pes Einwebens Yon Sand und Staub usw. find kte unmittelbar an den Puwer- arbeLks- oder Aufbexxabrungöqebäuden liegenden Wege mit Brcltkagen oDer Gerberlobe und dergleichen zu bedexken, oder es "10 auf sonst geeignete Weise der
erwahnten (Gefahr Vorzubeuaen. Eerberlohe, Brejtlagen usw. find feucht zu halten.
§ 11. ' Troaeuborden. Ja den Trockenbausern ist das für die Gestelle und Horken zar Vzrw-cndung gelangende olz gegen die “ erste Einwirkupg des Feuers widertandsfähig zu machen. § 12
Entlüftung. INKalverbersFellungsZäumen, in denen fich ent- xündl! e oder gesundbéitstckyädlicbeDämpfe entwickeln können, ist für gute Entlüftung zu sorgen.
§ 13. Löschvorrichtuug.
Ueber den Walz- und Schneicewérken, die zur Vetaxbeitung lexcbt entzündlichkr Pulvermaffe, ins- sondere von nitrogxyzelinhaülgkn Pulvern, gebraucht werden, ist eine Kippmulye oder dergleichen für Lösch- was er anzubrin Ok!, die wwobl im Raum selbst als an von außer alb des Gebänch zn rascher Ent-
[mung gebracht werden kann.
§ 14 Mlexten der Elektrizität. ' Metallene Gefaße und Apparate, welcbe Accion oder Aether oder mit diesen getränkte Pulvermaffe enthalten; fänd zux Vermyidxmg elektrischer Ladungen in allen tbren Terlan xu eFen.
_ _ BliZslbuH.
AUe Gebaude,:11wel En ßch ukver und leicht brennbare Stoffe befinden, find mt einer Blißscbuß- ankage zu vkrseben, wenn diese bei der örtlichen Lagx, Bodenbesäkaffenbeit und Bauart geboten er- schemk Vorhandene Blisschußanlagen find stets m'gutem Zustande zu erhalten und müssen jährlich mmdestens e'mmal faelIVerst-ändig geprüft werden. Das Ergebms derÄrßfung ist in ein dauernd auf- zubervabrendes Bu einzutragen, welcbas dem Auf: chZsbeamten auf Verlangen vorzulegen ist. Die 'ruÉmg hat fich sow-obl auf die oberirdische wie auf dje rdlkttung zu erstrecken.
ll. Beleuchtung. § 16
_ “ Belemhtung.
_?)te Belxuäytung' darf nur entweder durch elek- trrxcbes (Hlubltcht m Dopvelbixnen, deren Haupt- [eituztg, Außschaltung und Sicherung außerhalb des Gebundesxtegt 9de von außen durch Lampen ge- schehen, _dre durch em Gebänse eschüßt und durch stgrke, dicht schließende Glasschei en von _den Pulver- ratzmxn abgeschloffen find. Lamven dürfen nur mit thbol odex solchkn Brennstoff-n g-speift werden, [ck61 denen cm? Ex losion auSgeschlossen ist.
Al_s bejvegltche eleuchtungskörver im Innern der Gebaude find nur elektrisckxe mit Elementenoder Akkumulatwren versehene Glüblampen zuläsfiF
Jede Ablagerung von ewisWem Staub an der Lichtquelle ist, zu Verhören. Elektri"che Beleuchtungxn UZUffM stets in gutem Zustande er alten und darauf- hm alle Jahre einmal sachv3rständig geprüft werdsn. . Die VSForgung der Laternen und Lampsn hat in emexn dafur bestimmten Raume zu geschehen; Ss find damtt beson'dere Arbeiter zu beauftragen, welcbe fie bxennend wteder an ihren Bestimmungßortzu schaffen haben. _Den Laternenanzünkern ist das Betreten der Pulverraume zu verbiet€n.
lll. Heizung§ ??d Trocknung.
_ * Heizung. Zur Erwarmung der Räume, in denen Nitro- xeÜulose getrockpet wird, darf, wenn die Heizung im Raume selbst liegt, nur Warmwafferbeixung, für die Yulv'erbkrsieüangsq Trccken- und Lagerräame sowie fur die Räume zur Aufbe vabrung nktroglyzerinhaltiger Robmaffe aucb Niederdruckoamvfbkizuixg vcrwsndet werden. Léegt die Hsizung außerhalb dieser Räume, so kann Hochdruck-, Dampf: oder Wafferbeizung in Anwxndung kommen. DLS Hxixkörper, die, in genügender Entfernung von brennbaren Materialien angebracht sein müffen, find gegen die Ablagsrung yon Pulverstaub zu s üßext. Zur Beoka'btunx etwaiger Staubablagexung st em geeigneter Anstrich zu verwenden. Die Durchgänge der Lsitungsrobre durch die Mauern find dicht xu halten. Die Feue'reüae der Jiwnlage und der Schornsieine' dütferz mcht in die auer der Bettiebs- oder Lagerraume eingebaut sein. Die Schornsieine, deren Höhe nicht mindestens 2017: beträgt, find mit Funkenfänaer zu verséhen. ,Die Vediemmg der Fsuerun kn ist _besonderxn Arbettekn zu fijkertragen, Welche ulberraume mch betreten dür en. Die Feuerang dec Wassér- odcr Dampfbekzung muß sich in Lénxm besonderen, masfiv gebauten Raume befinden. Zum Anbkizen ist die Vetwkndung von Stroh, Hobelsxäan unkx ähnlichem funkengebsnden Brenn- maierial zu Verbikten.
Trocknung. _ „ Das Trocknxn yon Nitrozeüuloje ist, sowctt es dkren Verwendungszweck aestattet, zu vermeiden. Die Höchsttemperatur in den Trockenbäusern für Nitrozeüulose Und nitrcglvzerinbaltiges Pulvepsoll + 500 (I., für Nitrozellulosepulver + 85 0 () n'tcht überschreiten. Auf einer (nlsprecbenden Vorrichtung muß die Temperatur auf ck 10 (3. genau abgelesen Werden können, ohne däß ein Betreten des Trocken- bauses nötig wird. _ Beim Trocknen der Nitrozklkulose ist ein Ver- stäuben derselben nacb Möalkchkcit zu ver- meiden. Die Darrborden müssen so bestbaffen sein, daß sich der Staub auf denselben überaU leicht erkennen (dunkle Beizung) und beseitigen läßt. Das Abwischen mit feuchten SÖwämmen oder Tüchxrn hat täglich wiederholt mündlkcb zu erfolgen. Die Darrborden dürfen auf ihren Unfetlagen nicbt aeschoben werden, wie überhaupt jede Reibung bei treckensr Nitrochulose vermiedxn weiden muß.
. 17. Maschinen.
§ 19.
Kraftmaschiueu, Glektriskbe Anlagen. Die Aufsteüung von Kraftmascbinen in Pulver- arbeitSräumen ist nicht zuläsfiq. „
Elektromotoren dürxen auch in Raumen, in welchen fich entzündliche Dämpfe (Aether, Aceton, Alkohol usw.) entwickeln, nicht aufg stellt werden; ebenso- wenig in Räumen, in welchen fich Pulverstaub ab- lagern kann. '
Die Verwendung ekreuxter Riemen ist zu vermeiden. Ausschalter und ZK ulierwiderstände für Elektro- motoren find außerbalß der Gebäuda resp. Pulver- be!!)siiellungsräume in verschließbaren Kästen unter- zu r ngen.
Starkstromanlagen uud Zugehörige Schalter, Draht- leitungen. Sicheiur-gen usw. swb nur außerhalb der Gebäude zUläMg. § 20
Arbeitsmaschinen." ' An den PulVerarbeitsmaxäJinen nt dre inbung von Eisen auf Eisen zu vermeidqn, sowäe fur zy- Verlä!fi e Schmierung der ch'retbenden Teile,_ fur leichte ugänglicbkeit dersel en und für möglichst? Fernbaliung des Pulvecftaubes zu_sorgen. 7. TratxsZYrtgefaßy
T t fß ?ckth?!on bl A t sw ranspor geä e ür ej st 9 0, cc on 11 . aus Glas dütfen innerhalb ,des eigentlichen Fabri- kationsbetriebes nicbt VsrwJetZdet werden.
&
Fäffer, Säcke usw. „ ,Die Fässer, Säcke und sonstigkn Behälter, in welche Pulver oder Pulvecmaffe aufgenommen werden soll, müssen dicht jekn, so daß ein Verstreuen oder Verstauben aUSJesÖloffen ist.
Zum Forlscbaffen der Pulvermaffe von einem Werk zum andern find Kur bedeckte Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden. '
_Zum Transvort der getrockneten Nitrozellulose durfen die Gefäße nur aus Holz oder Papiermasse bestehen, fie müffen innen glatt sein und gutsckpließende Deckel sowie Handgriffe zum Tragen haben.
Eiserne Nägel und eiserne Schrauben oder sonstige Vefestigun s- oder Verschlußteile aus Eisen dürfen zu diesen efäßen nicht verwendet werden.
71. Rohstoffe 2:znd Rohmaffe,
Perunrejuiaungeu in den Rohstoffen. Die Rohmaterialien find von Fremdkörpern zu reinigen. Die zur Verwendung kommende Nitro- zeüulose und Paste ist in feuchtem Zustande durch geeignete Siebe durcbzulZffLeL.
Temperatur in den Lagerräumen.
Für nitroglyxerinbaltiges Pulver darf die Tempe- ratur in den Räumen zur Aufbewahruna der Rob- masse, den Ablagebäusern, den Pulverwerken und den Trockenbäusern nicht unter + 100 C. finken.
711. Abfallstoffe. § 25
Verschiittetes.
Verschüttetes Pulver, Pulverstaub und Verschüttete Pulvermaffe find, soweit sie als verunreinigt anzu- sehen find, in ein besonders dafür bezeichnetes Keb- ri„chtfaß zu werfen, welches in oder bei den Arbeits- raumen vorhanden sein muß. ,
Diese Abgänge dürfen nicht in den Bode!) ver- Lraben werden. SoWeit ihre Reinigung moglich, önnen fie zur weiteren Fabrikation peerendet werden, anderenfalls s'md fie an einem hierfur be- stimmten Ort unter Aufsicht mindestens alle Woche zu verbrennen. § 26
Abwässer. Nitroglyzerinbaltige, beim Walzen usw. frei werdende Abwässer find zu sammeln und durchkBe- bandsuxyg mit Kalk, Soda oder dergleichen unscbadljch zu ma en.
7111. Besondere Vonschinsteu fiir den Betrieb.
Knetmasehiuen.
Vor dem Veschicksn der Knet- und Mischkverke mit Nitrozellulosepulvermasse find die Stellen, an welchen die Wél1e durch den Behälter geht, gut mit Lö emitteln anzufeuch*en.
ei nitroglvzerinbaüigen PULVermaffen fi"nd diese Stellen Von anbaftender Pulvermaffe sorgfaltig zu reinigen und zu schmiereZ.28
Trockene NitroFllulose.
Das Eknbringm trockener itrozellulose in Knet- maschinen ist aufs strengste zu untersagen, „ebenso jedes Schieben undStoßen von Gefäßen, die mit trockener Nitrozellulose gefüUt find. Im Ansa?raum darf KY nie mehr als ein mikNitrozellulose ge ülltes Gefä efinden.
Die getrocknete Nitrozellulose darf erst,?)ann von den Trockenborden in die Transponßlefäße eingefüllt werden, wenn fie fich bis auf die ußentemperatur abgekühlt bat. § 29
Reinhalteu der Gefäße.
Fäffer und andere Gefäßs müssen vor dem Hinein- bringen in ein Paldaerhaus sxrgfältkg vyn Sand nnd Erde befreit, die leeren Faser auch unten auf gereinigt wkrden, Die (Hekaße find unter Ver- meidung Von Stoßkn und Schiebkn *bebutsam fort- zubewegen. 30
§ , Verbotene Arbeiten in den Pulverräumen. In den PulverarbeitSräumen dürfen keine anderen Arbxiten, als der Betrieb erfordert, vorgenommen wer en,
§ 31. Anhäufung von Materialien, In den Pulverbersjellungs- und Verpackungßräumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und RohstoffetZZzu vermeiden.
Magazine. In den Magazinen für rauchschwaches PulVer dürfen nicbf gleichzeitig andere Sprengstoffe, wie Schwarzpulver, Schießbauu39ztxolle usw. gelagert werden.
Freihalten der Auögäuqe.
Türen und Vorpsäße der Gebäude mit Explosions- gefahr müffen'stets frei bleiben und dürfen auch vor- übergehend mcht vsrsieUt, die Türen während der Arbeitszeit auch nicht ve§rsYoffen werden.
Paßwolle.
(Gebrauchte Pußwoüe und gebxaucbte Pußlappen sind am Ta e im Arbeitßraum m Besonderen Be- hältnissen au zubewabren und Abenks aus dex Be- triebsgebäudm zu entfernen. Auch die Ayhaufuxtg leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebauden Ut unftattbafj. § 35
Ordnunk uud Reinlickxkeit. In den Pulverfa riken muß überall die rößte Ordnung und „Reinlichkeit herrschen. Das Hnein- tragen oder theinwehen von Erde oder Sand in die Pulverräume ist möglichst zu verhindern. Vor den Eingängcn müssen geeignete Vorrjchtun en zum Reinigen des Schubzeuges vorhanden 1ein ( atten, Decken, hölzerne Abstreickprofte). § 36. , Fußbekleidxmg. „
Jeder tn die Pulverarbeiwraume Emtretende bat
vorher seine Fußbeklcidunz zu reinigen. Beim Ein-
bände mit Pulverstaukentwicklun? müffen Filzschuhe oder Lederschuhe obne Elsenstife oder ebensolche PHMLVs-fkln getragen werden, oder das Schubzeug ist a zu egen.
Cs find Filz- oder Lekzerfcbube oder Pantoffeln vorgenannter Art in genugender Anzahl bereit zu halten, 37
§ Reinigung der Räume.
Säml!iche_ Werke und ArbektSräume müssen min. destens m 11?er Worbe einmal gründlich gereinigt werden. Fußboden, Wände, Decken, Maschinen usw. find vom Staube zu reinigeét.
Bereithalten vön Wasser. Vor den Pulverwerken muß steis Wasser zur Ver-
fü ung stehen, soweit es die Tempzratmverhältniffe geLtatten.
tritt in Trockenväuser für Nitrozellulofe und in Ge- R
§ 39. .
Gewitter. *
Während der Dauer eines Gewitters, welches &? über dem Betriebßort entladet, ist die Ar
i" den Palverberstellungsq Pack- und Lagerräumen
?inäusteklen. Die Arbeiter find anzuhalten, diFet Räume zu verlassen, Masckpinen, die unter Auffi
arbeijen müffen, sind ftillztzkszßen.
Ab lie en der Türen,
Nack) Schluß J: Aßbeit find die Türen der Werke xxx verschließen und die Schlüssel an den dazu be- stimmten Ort zu bringen. 1x. Auslxefserungs-u§utzoL kHrneueruugsarl-eitex
Re araturen.
Vor Beginn von Außbesferungs- oder Erneuerunss“ arbeiten an Gebäuden, Einrichtungen und Maschine? ix_t den Räumen mit feuergefäbrltchem Inhalt ß" samtliche leicht entzündlichen Sto 8 aus dem Raum; zu entfernen. Auch sind vorher ie Maschinen unt der FUßboden von anhaftendem Staub oder fes“ fißender Pulvermaffe gründlich zu reinigen und ua .*Erfordern anzufeuchten.
AUE Reparaturarbeiten dürfen erst dannsbegonnk-n werden, nachdem der zu tändige Betriebsfubrer oder MENU auf Grund vor er erlangter Ueberzeugunf- dax “ÜL VorfichSmaßre-geln genau erfüllt find, d' be ondere Erlaubnis daza erteilt hat.
-!- Sonstige 4sYorschriften.
remde Personen. Frauen und Zudem der Arbeiter sow“, fremde" Personen, soweit nicht qeseßlich VorsÜklstexn W;: entgegenstehen, ist der Zutritt zu den HersteWßs. und Lagerräumen nur mit GenEHlUiJUnI dk“ BMWi leisttthund in Gegenwart eines Betrtebsbeam en ge (1 e,
§ 43. Jugendliche Arbeiter. “ _ Bei der Herstellung und Verpackung von rat; t schwachem Pulvsr dürfen jugendliche Atbeiter n u-" angßstellt werden. Es find nur nüchterne MU verlasfige Leute zu beschäftLgem 4:
§ . Geistige Getränke. Ma leiten. .
In der Fabrik ist, der Genuß gbeißtiger Gekkaz'e? außer Bier und Obstwein zu verbieten; beEw. Arbeit auch der Genuß der le teren. a z men nehmen der Mahlzeiten in den ulverarbekk“ " ist zu verbketen. F
* 45.
„ Rauchen. darf Sowert das Nauchen überhaupt gestattet M e 11 es nur in den von den Betriebsleitern ungewiss?" Räumen geschehen, woselbst danxx eine Gelege" ein zur Aufbewahrung der Rauchgerate vorhanden ?
muß. 3a ?!)4361“ ' u zer. - InnerHle des Fabrikgeländes dürfen nur Sich?!“ beitSzündbölzer verwendet Yrden.
Mitbrin en von eisernen Gegenständen.
Feuerzeug ?md eiserne Geaenständx, wie Scbl_üsfel, Messer und dergleichen, dürfen in dre Betriebsraume nicht mitgenommen werdxn. geeignete Kontroue auszuuben.
4 . Dienstvorschrift für Beamte, Weißer. * Betriebsbeamte und Meister find mit ausfuhrlitkéz Diensiv-zrschrift zu versehen und hietauf durch Ha", schlag Von der Betriebsl§ei§ng zu verpflichten-
Feuerlöschgeräte. " r- Die abrik muß mit stets gebrauchsfabißl?n FWU lö[chger tschaften versehen sein, welche MFA" , m ndeslens einmal einer Prüfung auf ihre barkeit zu unterziehen find.50
Anzünden vén Feuer. von
Es ist darauf zu halten, daß im UWYH an- 300 111 um die Fabrik keine Feuer im Fk gezündet werden. 51
§ .
Wirkungskreis. i en In, den ArbeitSräumen dürfen sich nur die FIS!“ Arbeiter aufhalten, welcbe darin nacb Le" edel“ mungen der Betriebsleitung beschäftigt war e:;ßuwaissn' Arbeiter ist ein bestimmter Wirkungskreis Je Arbeiten Der Betrieb ist „so anzuordnen, da d erwirer regelmaßig ineinandergreifen und nirgends „schen unh oder ejne größere Ansammlung von Me Matertal entstehen kann.
52. Ver alten bei Bränden“ “lte" Sämtliche Arkkwiter find üb!r ibrqueerlleren“ bei vorkommenden Bränden Lemm 3 der Sie find besonde'ts auf die Gewbrenerksam 5" dabei entwickelndkn nitrosen (Gase. “Ufmnacb Line:" machen, Das Wiederbetreten der Rau")? ng zu ge- Fkt?!“ ist erst nach außreiéhender Luf " “ a en.
"' Vorschriften für Arbeitnehmer“ - 1) Allgemeine ??sorsrhristsm
§ 5 . Gei Getränkeo änkes In der Fabrik isxükeer Genuß geisÜiSÉrdXlebe'lk 33 ÜdBkF) un? =dObstlweitn, verboten; U er enu er eren. * ver- Das Cinnsbmen deerkz Mahlzeiten in den Pal arbeitöraumen ist untersagt.
Rau en, ii'udhölzer. . darf Soweit das RaUYen üFerbaupt, gestattet «senen es„nur in den von der LbzsthrieZsZittunrgenaéxd Nau?“ aumen e ben wosel au ak “ geräte, wtiZescbefeier, Zündbölzer un Feuerzeug, “" zubewabren nd.
dixl voxstiehetFe Bßstkmmdun S "ck zer ene nwen ung, o - rl ' beits " d " be en und find dafur verantwo tek daß WYJZYUM die Hände der *.pulvsrarb'i
Ommen. _ _ zuge- V teten der fur, das Rauchen er [afiexxn FLYMYS erbenso wie vor dem Verlassen ')
an ab "k d die Arbeitsüberkteider abzule en zu JleiKlUngßnHände und Gesicht von Pulverßiaub reinigen.
§ 55. . „ ' eiserner Gegenstande. vk- MeffYttTZZFxgffeexlj und sonstige eiserne Gegenßän ÜNB beim, Betreten der Faßrik abzzulixfern) (Schluß in der Funften Betlage.
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Es ist hierüber eine _
Fx)
vet , AUf Arbeiter zur Bedienung ZFÜTZJYUYXU ZZZ: dürfen fis 11"?