Fünfte
Veikage,
zum Deutschen NßichsanzeigLr und Königlich Prenszischen StaatSanzeiger.
1- Unter uchungssachem 2“ AUfgeLote, Verlust- Un_d Fundsache» 3. UnfaÜ- und Jayalidicats- xc. Verfuberung. 4- Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen :c. 5. VerTvsung :e. von Wertpapieren.
Zustelxungen u. dergl.
Berlin, Sonnabend, den10. März
MMMcher Anzeiger.
6. Kommanditgesellsch 7. Erwerbs- und Wir 8. Niederlaffun te. von Re 9. Bankausweijge.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1§06.
(FW" auf Aktien und Aktiengeseusch. ÖMZ cnoffcnfcbaften. “ HTSanwälLen.
3) Unfall- und nvalidi'täts-ec. Verfi erung.
(Schluß aus der Vierten Beixage.)
§ 56, Verkehr in der Fabrik. Die Arbeiter haben den tk)_nen zugijesenen Wirkungskreis einzubaltey, fie dutf-xn Raume, in denen fie ni t zu arbeiten haben,_obn_e besondexe Erlaubnis ni t betreken._ Namentlt ist den _m Pulverarkeitsräumen beschaftigten Arbeitern der Een- tritt in die Räume der Feuerungßanlagen 17ng Verboten sowic umgekehrt den in FZuerungsanlagen Beschäftigten und den Latéknenanzundem das Be- ireten der ulverräume. , ZuträgerPfind anzuweisen, das Werk sofort nach 1hrer Verxickptung zu verlaxsxn.
Rcinlixhkeit. __ __ d
In den alverarbcitSraumen mu _ ü era *ie größte Reinthkeit herrschen. Jeder * mtrejende bat M; der an den EinÉängen angebraäokeu Vorrichtngen zum Reinigen des chszWI€s auf das Sorgfälltgfte zu bedienen. Wo bei der Beschaffenheit der Wege das Hkneintragen vyn Schxnuß oder Sand durcb Abtreten der Füße nzcht vethkert werden kann, ist beim Betreten der Raume das Schuhzeug zu wechseln oder es find Ueberschube zu benutzen.
Beim Betreten dEr Räume mit Pulverstaub- ' entwicklung und der Trockenbäuser für Nitrozellulose müssen Filzsckyube oder nicht mit Eisenstiften ge- nazzelks Lederschuhö “oder ebensoTÖe Pantoffeln ge- trag-zn Werden, oder das§ (Ybuhzeug ist abzulegen-
Orduung. „ , In den PulvérarbeitSräumen m_uß uberall dte ßkößte Ordnung herrschen. Die Turm und Vor- pläyz der (Gebäude mit Exvloftons- 0er Brand- gefahr müssen stets frei bleiben _und dyrfcn au yoleekgehend nicht versteüt, die Taten wahrend der ArbeitSzeit auch nicht vexschloffen werden. Gebrauchte Pußwolle oder gebxauchte Puylappen md am Tage im Arbeiköraum rn besonderen Ve- bäÜniffen aufzubewabxen und Abends aus de_n Be- triebsgebäudxn zu Entsemen. Auch die Ayhaufuyg leicht brcrmbarxr Skoffe neben diLssn Gedanken 111 untersagt. In dsn PawexbérstcUßngs- und Ver- packungsräumen ist jödé durch denBetrteb nickxx gebotene AnbäUfUUg Von Pchr und Robstoffenza Vermeiden. Andere Arbeiten, als der Betrieb es erforderx, dürfen in diesen Räumen 151_i_chfvorgenom1nenwerden.
Naßhalten der Vorpläße. _ Bei anhaltend trockener Witterung muffen die Türschivellen und“ die unmittelbare Umgebung der Pulvergebäude auSreicbend 6gznäßt werden.
Gewitter.
Während der Dauer eines (Gewitters, ryelches sicb üöer dem BekriebSort cntladet, _haben dte Arbeiter dse Pawerbxrstellungs- und ackraxxme zu_ verlassen. Masckdincn, die unter Auffi t arbcjten mussen, sind
stiszuseZen. § 61.
Brand. ' ' den Bränden babén fixb dYe Arbeüer, weYtejnFrZsoenÉYpfe (rotbrauner Ranch) m größerer
ni st aus dem Bereicb_dcr- YZFHez1teTtFTZYreFén.sch§xs ZViederbetreten der Raume
' i endet Lüftung erlaubt. ist!.erßBX-ZxeeÉorsZhYten für den Betrieb;
Beleuchtung.
" den der Laternen zmd Lampen darf nur voxéJTnAdeuür; befiimmtxn Arbettern und nur in den hierfür angewiesenen Raumen _Zescheben. _ d
Jede Ansammluyg von ulverstauo auf en Lampen ist zu verbuten.§ 63
Heizxui? d B ' Verwankdunq von an enerzengxn en renn- mZeéic-lien, wie Skroh oder Hobe[]pane, zum An- heizen ist verboten. _
Heizkörper und Rohrletkunzen find frei von Staub
zu halten. § 64.
Trockenräume.
"(n den Trockenräumen für Nixrozellulosepulver dakf die Temv€ratur + 850 ()„_ m den TMM, räumen für Nikrozellulow zmd mjroglyzkrinkxalttges Pulver + 500 (3. nicht ubersteigen uad in den leßteren 11€emals unter _+ 100 0. ßnkßn. _
Beim Trocknen der NttrodZÜUTVsS ist ecn Versjaubyn nach Möglichkeit zu VLMkldkn- Di“? Trockenborderz müssen frei von STaub gehalten werken umz find bkt Nitrozellulose vor der Nexbesch1ckung, be_t Pulvgr ökters, mit feuchten Schwammen oder Tuchern ab- zuwischen. _ U _ [ _
' rden durfen auf ihre_ n er ggen mchk gesxckOJZZeéaÖMen, wie überhaupt 1ede Meldung der trockenen Nitrozeüulose vermteden werden _muß.
Die getrockr-„ete Nitroerulose darf e_rs dgnn [ZM den Trockenbordcn in die Transxxorkgcsaße emgequt werden, wenn fis fich bis auf du Außentemperatur
abgekühlt hat. 65
Dem eratur in den Lagerräumen. Für nitroLlyzerinbaltiges Pacht darf dj?) TFT")?- ratur in den Räumsn zur Aufbewahrung ker YZ Waffe, den Ablagesteüen und den Pulmrwer en m
unter + 100 (). sinken. 66 Ver chii1t'ctes. . „ dees erstreuen voxt Pawer oder_Matetka_X)iex_1v1st sorgfältig zu Vermeiden. Verschutretes __ _uwwixé PUlversjaub und verschüttete Pulverxnasse fiésßnserxs fie als verunreinigt anzusehen smd, m em 8 ,
d ür be ei netes Kehrichtfaß zu wekfön- Disse Ab- gZLge dzürTn nichx in denöZZoden vergraben wsröcn.
Kuekmascßiueu. _ _ _
Vor dem Beschicken der Knet- und Mthpmaxchmen mit NitrozeÜulofe-Pulvermaffe fixxd dle Gtcllen, an Welchen die Well_e Fxtrch den Behalter geht, gut mit Lö itteln an*u eu en.
YZ nitrongzetinhaltigen Pulvermaffen firzd_diese SteÜen von anhaftende: Pulvermaffe sorgfalttg zu reinigen und zu schmieren.68
Trockene Nitrozellulose.
Das Einbringen trockener Nitrozellulose in Knet- maschinen ist aufs strengste verb_oten, ebenso jedes Schieben und Stoßen vyn Se,?aßen, welche mit trockener Nitrozeklulose gefuÜF nrw. Jm Ansaßraum darf sich nie mehr als em mit Nitrozeüulose ge.
fülltes Gefäß befinden. 69 .
Ableiten der Elektrizität, . Metallexe Gefäße und Apparate, welchc Aceton oder mit diescm getränktx Pulvecmassc TU_ÉHalfen, find zur Vermeidung elektrischer Ladungen m allen ihren Teilen zu erden.
ß KMM U A t “ teäe ür e er, o o, ceonuw. ausTrÉxllßZorerLcn innxrhalb des eigentlécben Faéri-
kationsbetriebes nicht verwJBLt werden.
Fässer, Säcke. _ _
Fässer, Säcke oder svnstlge Behalter, m welcbe Pulver oder Pulvcrmaffe aufgenommen werden soÜ, müssen dicht sein, sodaß einxVerst'ceuen oder Ver- stauben ausgeschloffen ist. Zum Fortsckzaffen der Fulvermaffe von einem Werk zum andern find nur
edeckte kaäße oder dichte Säckx zu VerWendeq. _
Fäffer und andere Gefäß? münen vor dem Hmem-
cb bringen in kin Pulverbaus sorgfältig von Sand und
Erde befreit, die leeren Fäffcr auch innen gux gereinigt werden.
Dle Gefäße find unfer Vermeidung Von Stoßen und Schikbxn behutsam §foxt23ubewegew
Reparaturen.
Das Ligenmäxbtige VorneHm-n won RWarakuren an Maschinen oder Gebäuden ist vexbotsn. AÜe Rewarafuren dürfen_ erst dann _beZonnen Mr_den, nachdem der zuständtge Betriebsfübcer oder Mcrster auf Grund vorher exlang1er Uebsrxeugung, daß aÜe Vorfichtsmaßregeln genau erfüllt find, die beéondere Erlaubnis dazu erteilt Hat,
Vor Beginn der Ausbefferungs- oder_Erneue;ungs- arbeiten in den Räumen mit fxuergefabrlichem In- halt find sämtlickpe leichtcntzündltche Stoffe aus _dem Raum zu entfernen. Aua“) find vorher die Maschinen und der Fußboden von anbafxendem-Staub oder fest- Wender Pulvermaffe gründltch zu reinigen und um!“)
rfordern anzufeuchten.
(). Ausführuxrgs- uuYZSirafbestimmungeu.
Für die in Wemäßbeit vorstehender Bestimmungen zu treffenden Aenderungen wird ken Betriebßuntcr- nehmern cin“: Fräst Von sechs Monaten vom Tage der amtlichm: Bxkanntmachung durch den Reichs- anzeigsr gewährt.
§ 74.
Der GenoüenschaffSVorsWnd, ist berechtigt, die Frist für die Einführung _der Vetriebxeinricßtungen, wie fie in diean Botschaften gefordert werden, auf An- trag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvvrstandes zu verxängern.
Wenn es fich herausstellen [Me, daß die in dc'n §§1-72 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und “unverbältnis- mäßige Kosten 11ichr_ ausgeführt Werden können, so sollen etwaige Abwktcbungen der Genehmigung des GenoffxnsckzansWxstandss auf Antrag des BUND- unternehmers und nach Anhörung des techmschen AuffiÖtsbcamten unterliegen. _ * __
Die Arbeitßsbx find verpfltcbtek, dxe AuÖkquung der Vorschriften für die Arbxitncbmer Zu «möglichst! und für die Erfüllung d§er_s_e_l_ben Sorge zu tragen.
eü [i der Bekanntgabe _ diescr Yoxsckzxjftßn soZezbeséchilick) der bei vaxderbqndlungen gegen die UnfaUverbütungsvorschrkxlen vorgewbenen Stxafen finden die in Ziffer ?- b:§ 4 1755 Ahscbnittes [[1_ der Nevidierten aUgemeénen U11faUverhuzunggvorsckzxxften der Berufßgenoffenschaft der chthschen Industxie entbaltenkn Bestimmungen Aanndung.
AbgeändrrteAnsaUnerhütungsvorsxlzristen fiir Fabriken zur EerüeUYng yon Zchmarz- pulver und schwarzpulverahnlrchen Spreng- [losen. ' tv ReickpsvxrsiäperungSamt GMHMZM “ZI Febxxar t1906. ___ St 118 : Vors ri en re cn an te _: YZeVYJFrFLanXr Palver-(Schwarzpulver-)FaHrjkxn, genehmigt Vom Reichövetficherunasamt am 16. Sep- Xember1891 und 16. Mar 1903, veröffentlicht im ReicHSanzxiger“ vomJ 10.190O3ktober 1391 und ' 19. um . _ v'déerten aUgemeiüen Unfallverbutzmas- onläxßreikfFeXYxrlBerungeuoffenschaft der chem1kchéon Industrie gelten für Schwarzpulverfabrkken folgen e Bestimmunge": fiir die Arbeitgeber.
- "teu _ 1. LßxmusZMl-aulickoe Einrtchtuugen der
Pulverchbrikeu.
Warnung'stafeltx, [" de ist, sowett dxes seine Lage er- foréeTT,??xxxkgxemYabfiäztigtes Betreten in geeigneter
Weise zu- schüßen-
An den Zugängen und öffentlichen Verkxbröwelgen müssen Schilder augsnfäüig angebxacbt sem,_wc che das Gelände als Pulverfabrik bezetchnen _sowte das Rauchen und den Zutxitt§UanefagtLr verbreten.
Abgrenzung.
Die Fabrik ist, sofern _ste nicbt eingezäunt ist, durch 'die Anordnung der Gebaude oder durch Schranken, Warnungstafeln oder in soxxst crkennbaxec Weisx in daS Gebiet des explofionßgefahrchhen und ungefahr- lichen thriebes zu trennen. Wo eine solche Trennung weakn dec örtlich-xn Lagx bei bestehenden Welfen nicht möglich ist, sind „die einzelnen Gebäude mit Explostonßgefal): durch geeigneK Absperrungen oder Yarnungstafeln gegen das unbefugte Betreten zu | ern. _
Unter Gebäuden m.t Explofixxnsgefahr find solche zu verstehen, in denen Pulvérsaßc bergesteüt, yer- arbeitet oder aufbewahrt werde_n, sowie solche, in denen fertiges Pulver gelagxrt wnd.
Umkleideräume. Den Pulverarbeitern find _gseignetc Räume zum Waschen und Umkleiden sowre für den Aufenthalt während eines G-zwilters UF Verfügung zu steÜen.
Schuß gegen die Uebertragung von Explosiotxeu.
Bei Neuanlagen find die Gkhaude mit Expsofions- gefahr einzeln mit einem ErdjchußwaUe oder einer Erdscbußwand zu umgeben. _ - _
Diese Schulzeinrich2ungen mussen die Dachtrause der eingeschlossenen Gebäude um mYndestcns 1 w überragen. Erdschußwäüe find'mit Mindestens 0,5 [n starker Krone bei entsprechender Bafis berzusieüen und sorgfältig, möglichst mit MuttZrboden und Quecken, zu bekleiden. Die Erdsckyuswande Bestehen aus zwei ssnkrecht nnd paraüel aufgesKeUtkn, gegen- seitig verankerten Wellblechwändcn, denen ein Ab- stand von mindestens 1 111 zu geben und deren ZwischenraumMit Erxe auszufüüen ist
Die Erdscbußwäsle oda: Erdxckyußwänke können bei Gebäuden, in welchen Mengén von nicht übel 500 kg PulVLr gleichzeitig verarbeitet werden, durch Mauern erseßt werden. Den [Cyteren ist einü Kronenbxeite von mindestens 0,75 11] und eine Basis won mmde- stens 1 m zu geben. (Skebe aut!) §8 Abs. 2.) Erd- ]" ckmßwände nnd Schußmausrn müssén QMM Abstand von mindesiens 1 m von der Gebäudewand haben.
Bei btstel)enden Anlqgßn find'GLbäude mit Explo- sionsgefahr, sofern fie nichk nm!) dsm Ausblafxsyjtem (§ 8) gebaut find und jkr Abstand yon einander weniger als 50 111 beträgt, gegen die Usbertra ung einer Explofion auf Nachbarwerke in geeigneter eise durcb Wälle usw., wis vorstehend, zu sichern.
Pulverwerke mit Kraftbetrieb (Kömwerk, Preß- werk, Stampfwetk usw.), sofern sie nicht nach dem Ausblasesystem gebaut find, düxfen nur dann baulich mit einander verbunden sein, wenn in ihnen ins- gesamt nicht mehr als 4 Arbeiter beschäftigt werden und di€ Räume durch massive Wände von genügendxr Stärke von einandzr getrennt find. _
Die Aufsteüung mehrerer Pulverbearbextungs- maschinen in einem Raum ist nur zuläsfig- wenn rntwexer zu ihre! Bedienung nicht mehr als 2 Arbeiter im Rayme qmresend zu sein brauchen, oder durch die Masckomcn eme ineénandergreifende, zusammengehörige Bearbeitung verrichtet wird, dkren Trknnung nicht möglich oder nur unler unverbältnismäßigcr Arbeits- erschwerung ausführbar ist. In diesem Fall darf Yie Zahl der im Raum beschäftigken Arbeéter nicht ubxr 4 betragen.
§ 5. Ablagcftellen, _
In der Nähe der Pulverarbeitöbämer und Legen diese geschüvt find nack) Bedarf (siehe § 31) .Fblagestellen zur einstweiligen Unterbringtxng der aus emer Arbeitsstäije in die andere üvergehenden Zwischenfabrikate anzulegen.6
Umgebung. _
_Das Fabrikgelände ist, soweit es dt: Art des Ge- landes Jestatiet, mit Laubbolzbäumen und Strauch- w_erk zu bspflanzen; außerdem ist, besonders in- dér nachsten Umgebung der Pulvethauser, für die Unter- ba1tung eines guten, kurz zu haltenden GraSwuÖseI zu sorgen. Liegt die Fabrik in einem Nadelholz- walde, so smd Vork: rungen zur Verhütung der Feuekübertkagung dureh Lzusfeux zu treffen, 3. B. durch Abhokzung eines entjprechend großen Streifens um die gkfährlichen Werke und durch Anlage eines klxinen, von Pflanzenwuchs freizuhaltenden Sicher-
ettsgrabens am Rande de? Nadelholzes.
Vorpläize.
Zur Verhütung des Einwebens von Sand, Staub usw. fänd die Gebäude mit Explosionßgefabr mit einem Vorflur zu versehen und die ununttelbgr an den Pulverarbeits- und Aufbewahrungsgebayden liegenden Wege mit Gerberlobe, einem ahnlichen Material oder Btettlagen zu h_ekecken, oder es ist auf sonst geeignete Weise dsr erwahnten Gefahr vor- zubeugen. § 8
Bauart. _
Bei Neuanlagen find (Gebäude mit Fenerstakjen massiv zu erbauen. Die Gebäude mit Explcxfions- gesch find möglichst leicht berzusteücn und letchr zu überdachen.
Gebäude, in dSk-LU nkcht mekr als 500 ]xg Pulver cxltichzeijig bearbeisk'r werden, könnsn bei geeigneter ör11icher Lage nach dern sogenannten Ausblasesystem, nämlich aus drei mindestens 75 (;_m starken, masfiv gemauerten Wänden und_ einer lexchten (Glasfenster- wand sowie aus einem_letchten Pultdacbe Von scthr verbrennlicbem Matenal hergestellt werdsn.- Dre
: Mauern müfsen dic Dachfläche um mindestens 0,5 [11
, uberragen.
§ 9. Türen. Fenster.
Türen und Femjey: müsstn möglichst groß sxkn und exfteke nach außm aufschlagen. Zu den Fenjfetn ist blasen- und quzenfreies Glas zu Verwenden. Die der Sonnenseite zu bxlegenen Fensterscheihen müssen aus Mattglas hergesteut OTZ]; geblendet sein.
'" Jnneuaustrickx.
Die Innenwand: und Decken der Gebäade mit ExplofionSgefahr, in denen_ fich Pulvcrstaub (*!*-lkVickth, find x_nit Außnahme von alteren Wörken, bst dcnen es 11_tcht ausführbar ift, mix einem hellen Firnqu Ematllefarben- oder sonstigem abwaschbaren Austrieb zu versehen. _
D;:s Hyszuxerk Ut gkgen die erste Einwirkung kes Feyers wrder1tandsfähig§zuchnachem
_ ' _ Fußböden. _
Dae Fußböden in den Gebäuden mrt Explosions- gefahr find aus Holz obne eiserne Befestigungs- mixtel, aus Asphalt oder ähnlichem elastischen Material berzustelley. Disselbsn find glalt und dicht zu bcxlten, Fugen mrt Holz oder clastischem Material sorgfaltig augsufüUen.
Die nicht aus olz, Nsvhalt oder äHTLÜÖTM fug-zn- losen_ elastischen * aterial bestehenden Fößböden der Gekaude mit_ Explofionsgkfahr find mie“. LinoTtéum oder einem ahnlichen wxichcn Belag “zu versehen, der die Exgenscbaft hat, bei kinem Braxade nixx-t nach- zugkimmen.
' § 12.
_ Eiserne Beschläge usw,
In Gebauden mit Explosiv:“.sgefabr find die Be- schlage _für Fensfér u_nd Tür?" so herzust-leen, daß eine Reibung von Eiven auf Eism auégefchlossßn ist. Bei Neubgutxn und Reparatursn ist diéVchendung eiserner Nagel, Schrauben, Klammern verßoten. Die Verwendung von Eisen ist in diesen (Gebäuden in reibxnder Verbindung nur mit Kupfer, Bronze, Wetßmekall oder Mesfi1§13192ftattek
3.
ege.
Der Weg für den Palvértransyort muß won Fequungsanlagen so wxit en1fernk bleibkn, daß eine Gefährdung _durch unksn angefchloffen ist, auch darF er, sowett Has Sländs es zuläßt, nichk an den gefahrlichen Selten der nach Nm Aquiasesvsicm gebauxzsn Werk:" odcr an andsren gefährdersn Stellen vorbeUübren.
§ 14.
s
_ VliZschuß,
Gehaude mi? Explo onßgekahr find mit einer zuverlasfigen“Blrßschußanlage zu versehen, wenn diese bei der örtlichen Lage, Bodenbeschaffenbeit und Bauart geboten erscheint. Vorhandene Blißschuy- anlagen sind _steks in gutem Zustand: zu erhalten und _müssen jahrlieb mindestens einmal sachberständig gepruft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein dauernd aufzukewabrendes Buch einzutragen, welches dem Aufßchtsbeamten auf Verlangen vorzu- 1egenist._Die[elhe bat fich sowohl auf die ober- irdische wje aus dt“: Erdleitung zu erstrecken.
11. Be§le1:?_chtung.
Beleuchtung.
Die Y_eleycbtung darf mz; entweder durch elektri- Tches Gluhluht in O_ovpelbtrnen, dersn Hauptleitung, Ausschaltung und Suherung außerhalb des (Gebäudes liegt, oder von außen durch Lampen oder Kerzen ge- schehen, _dle durch ein Gehäuse g'eschüßt und durch sxarke, dtchtschließende Glasscheiben von den Puky» ragmen abgeschlossen find. Lampen düxfen nur mit Ruböl oder solchen Brennstoffen gespeist werden, bei denen eine valofion ausgeschlossen ist.
Als bewegliche Beleuchtunßskörper im Innern der Gebäude find nur elektrische, mit Elementen oder Akkumulatoren versöhene Glühlampen zulässig,
Jede Abxagerung von explosivem Staub an der Lichtquelle tst zu Oerbüten. Elektrische Beleuchtungen mussen stets in gutem Zustands erhalten urxd darauf- hin alle Jahre Emmal fachwerständig geprüft wkroen. _ Die Besxrgunéz der Laternen und Lampsn hat in einem dafur belimij Raume zu geschehen und find damit bxsondere Arbeiter zu beauftxaaen, wslche fie brennend wteder gn Ork und Stelle zu schaffen haben. Den Latkrnenanznndern ist das Betreten dé]: Räume mit Cxplosionkkgefabr zu vsrbketen.
111. Heézuug. § 16.
_ Heizung. _
Ber Neuaulagen sind zu: Erwärmung der Raume
mit ExplofionSngahr ausschließlich Dampf- oder
Warmwafferbeizungen zuläjfig. die auch als Luft.
beizung auSgebtldct skin können. Die Heizkörper,
die in genügender Entfzrnung von Holz und ande'ren
brennbaren Matexialien angebracht sein müssen, smd
mit einem_ wetßen Anstrich zu versehen.
Bei bextehenden Anlagen find auch andere Heiz-
einrichiungen gestuttet,_so7crn fie e'm Dichthxlten der Heizkorper und Feuerzuge sowxe ein Jnnehalteu dec vorgxschricbxnen Temperatur gewährleisten.
Dte FeuerstkUen selbst müssen durch eine massive Wand Vom Trockenlaum getrennt sein.
Die euerung der Waffer- oder Dampfbeizung - muß fi .in emem bc1onderin, massiv gebauken
Raume befinden.
Die Durchgänge der Leijuxngobre durch die Mauer find dich: zu bglfen.
Die Fßuerzüge der Heizanlage und dk: SÜoertein dürfen mcbx in die Umfassung§11xa:xe: er BUMM- oder Lagerrauznc eingebaut stin. Die «Schornjxewe, deren Höhe mcht minrestens 20 U) bsjkägt, find mit Funkenfängxrn zu Verfsbßn.
A1) denÉeizapparatcn smd Tbecmomcter anzubr'mgen. DW edienung der eu-mng bewndcxen
Arbeitern zu ükexkragen, me che Räuxxxe mitE [01:1 - gefahr nicbt belreten dütfen. xy ? Ks