' für Symmetrie und Baugeschmack zu sorgen bat.“
15. Dezember. Pfleiderer, Regierungsbaumeister in Kol- derg, unter Ueberweisung als technischer HilfSarbeiter zur Jntend. des 7111. Armeekotps, Seiler, Regierungsbaumeisier in Marienburg, - zu Militärbauinspektoren ernannt. S cbmygrecki, Garn. Verwalt. Direktor in Dt. Eylau,“ auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe- stand vers-ßt.
17. Dezember. Krause, PxooiantamlSassist. in Jüterbog, nach Mannheim verseßt.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent- wurf eines Geseßes gegen die Veranstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden nebst Begründung und Anlagen zugegangen:
§ 1. Die Ortspolizeibebörde ist befugt, Bauausführungen zu ver- bieteth welche die Straßen und Fläße oder das Gesamtbild einer
Orts aft oder in landschaftlich erdorragenden Gegenden das Land- schaftsbild veranstalten.
§ 2.
Für eine geschlossene Ortschaft kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß an Straßen und Plä en oder in der Nähe von Bau- werken von geschicht1icher oder künst erisäher Bedeutung die Eiricbtung von Banken oder die Vornahme von Veränderungen an bestehenden Gebäuden, sofern durch sie die Eigenart des Orts- oder Straßen- bildes beeinträchtigt werden würde, durch polizeiliche Verfügung ver- boten werden kann.
Wenn durch die infolge- des Verbotes notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurfs die Kosten der Ausführung wesentlich vermehrt werden, so kann von der Anwendung des Orisstatuts ab- gesehen werden.
§ 3.
Bei der Aufstellun des Enthnfes für das Ortsstatut (§ 2) hat der Gemeindevorstand , achverfiändige zu Hören. Das Ortsstatut be- darf der Bestätigung des VexirkSausscbuffes. Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schönebera. Nixdorf und Wilmersdorf liegt die Bestätigung des Statuts dem Oberpräsidenten ob.
Nach erfokgter Bestätigung ist das Statut in orisüdlicher Art bekannt zu machen. -
§ 4.
In den von dem Ortssiatut (§ 2) betroffenen Fäilen sind poiizei- liche Verfügungen, durch welche die Bauerlaubnis erteilt oder auf Grund des Ortsstatuts versagt wird, nach Anhörung des Gemeinde- vorstands zu erlassen..
PolizeiverÉ'xgungen, welcbe entgegen den Anträgen des Gemeinde- vorstands die ' augenebmignng erteilen, sind dem Gemeindevorstand mitzuteilen; diesem steht innerbalb zwei Wochen die Beschwerde an die Aufstckptsbedörde mit aufschiebender Wirkung zu.
In deriVegründung wird folgendes ausgeführt:
In der Freiheit, seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besesYen oder seine Gebäude zu verändern, wird vom ästhetischen Ge (btspunkte aus der Eigentümer im Gebiete des Landrecbts dur de §§ 66, 71 1 8 A. L-R. (EinführungSgeseß zum B. G-B. Art. 109) beschränkt. ,
Sie laufen:
§ 66.
„Zum Schaden oder zur _Unfiéberbeit des gemeinen Wesens, oder zur Vexunüaltung der Stadte und öffentlichen Pläve soll kein Bau und keine Veränderung vor,?eLnommen werden. *
In aUen Fällen, wo ck) ndet, daß ein obne vorher e an ene Anzei e unternommener Hau schädlich oder gefährlickjgfcilir gdas
Publi um sei oder zur groben Verunsialtung einer Straße oder eines Maßes gereicbe, muß derselbe nach der Anweisung der Obrigkeit geändert werden.“ .
Die gerichtliche Praxis hat diese Vorscbrtften streng aus;;elegt, (Eine Zusammenstellung der hauptsächlichen Crkenntniffe des Königlichen OberdeWaltungSgerichts ist als Anlage beigefügt.) Die Anjvendung
„jener Vorschriften ist hiernach nur in den wenigen Fälien für zulässig
erklärt, in denen es fich um die Verhütung eines pofitiv häßlichen Zustandes handelt, der jedes für ästhetische Gestaltung offene NULL e
_verchßtj Bei dieser engen Begrenzung bat die geseizliche Handba een
in v Fäaen versagt, in denen weit über die Kreise der Kunst- verständigen hinaus an dem geschaffenen Zustande Anstoß enommen Judd“ als unvereinbar mit dem öffentlichen Jntereffe emängelt r e, _ In den Gebieten des gemeinen Re(bts und des Rheinischen VurZerlicben Geseybuckxs haben die erwähnten landreck-tlicben Sonder- vors1 rift keine Geltung; die Polizeibehörde ist hier wie allgemein
en ; (§ 0 11 17 A. L.-R.; § 6 Ges. vom 11. Mäu 1850) bei Ausübung
der Baupolizei in ihrem Wirken darauf beschränkt, .die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Rude, Sicherbeit und OcdnuÉZ und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen itgliedern desselben bevorstehenden (Gefahr zu treffen.“ Nur vereinzelt nd bier gese sicb: Bestimmungen getroffxn, die einen gleichen ästhetis en Schuß er tceben, wie ihn das Aligemeene Landrecht durch die §§ 66, 7118 gewährt. So hat im ehemaligen Herzogtum Nassau nach einer Landesverordnung von 1816 die_Polizei „Ye möglicbsie Anständigkeii der Gebäude im Aeußern zu 1orgen“. ntsck). d. O.-V.-G. vom 15. Juni 1899 in Anlage [ Seite 27.) Für das roßberzo tum Berg lft am 16. Juli 1807 ein Ministerialdekret er- Yngen, na welchem .die Baupolizeikommisfion nicht nur über das Gute, olide und Bequeme der Baulichkeiten zu wachen, sondern überhaupt Sie muß alles entfernen, was den öffentlichen Anstand beleidigi, worunter ;. B. ge- chmackwidtig angestricbene oder unauSgebaute äuser gezählt werden. uch müssen die das Auge beleidigenden Anstri e unter Genehmigung der Baukommission nach und nach verändert und rauhe Mauern ent. weder mit einer geschmackvoüen BekleidunY versehen oder doch an- ständi gestrichen werden. (Entsch. i). O.- „.S. vom 17. Dezember 1890 n Aniage 1 Seite 18.) In einer Anzahl von Städtcn des Gebietes des gemeinen Rechts :ind des Rheinischen Bürgerlichen Geseßbucbs ist versucht worden, die Lücke der Geseßgebung durch entsprechende Vorschriften der Bau- pollzeiordnungen auszufüllen. Unter anderen sind auf_diesem Wege Hildesheim, Frankfurt a. M., Trier, Case! und Wiesbaden voc- egangen. D e städtischen Behörden glauben fich dabei auf örtlicbes ?etkommen stü en zu können. Di: Berechtigung dieser Auéfassung st indessen meßrfacb von angesehener Seite bezweifelt Entsch. d. O.-V.-G. vom 25. März 1901 in Anlage [ Seide 29), Zum mindesten muß die Rechtslage als_ in bybem Maße zweifelhaft zeichnet Werden. Gerade aus den Stadien, m denen solche Rage- lung durch örtliche Bauordnungen besteht, ist denn auch der Wunsch «vorgetreten, in den Befiß einer, zuverlässigen Unterlage fur die Wendung von Zwangßmitteln m den Fallen LU gelangen, in denen eine gütliche Einwirkung - auf die Grundsiuckseigen- tümer den verunstaltenden Bau nicht zu verhindern vermag. Den Wünschen dieser Städte haben sich solche Stadte ange- schlo en, die sich lediglich auf den obenbezeichneten Schuß des Ügemeinen Landrecbts angewiesen sehen und seinen Umfang durcb örtliche Bauordnungen außgedebnt sehen möchten. Die orderunßen haben auch seitens ni t städtischer Vertreter lebhafte Zusi mmun? ge- funden, was namentli bei denjeni m Verhandlungen in die Er chek- nung trat, die aus Anlaß einer elbe von Petitionen nach voraus- ner Kommisfionsberatung am 31. März und 29. April 1903
egange Lm Hurenbause und im aufe der Abgeordneten stattgefunden haben. , Jr? tLew: Gele enbeit is allerdings über den Rahmen des vorliegen-
"Wkas inanßgehend eiu Schu geieß für alle bedeutsamen “FFW!“ und der“" Umgebun “ls notvbdendig bezeichnet, obne Rück- * Wmf“ ck sie in Siäd " Md geschlossenen Ortschafien oder
außerhalb liegen. Zugleich ist als Inhalt der Eigentumsbeschränkung esordert, daß dem Eigentümer sowohl ein verunstaltender Bau unter- ?agt als ihm weiter positiv die Verpflichtung auferlegt Werden soll, das Gebäude durch Aufwendungen aus eigcnem Vermögen in seinem Vorhandenen Zustand zu erhalten. Demgegen- über b[eibt indssien hervorzuheben, daß das Gesetz über die Enfeigmmg Von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221 fig.) bereits Legenwärtig eine wirksame Handhabe bietet, solche einschneidende Eingr ffe in das Privateigentum in allen denjenigen Fällen gegen Vollständige Entsäzädigung dnrchzuführen, in dankn das öffentLicbe Interesse dies ausnahmöweise fordert. Die Erfüllung der geäußerten weilergebenden Wünsche kann daher um so unbedenkliche: auSgeseßt bleiben, als ihre Befürworter schließlich selbst empfahlen, damit fbis zur Außarbeitung eines allgemeinen Denimalpfiegegescßes zu war en.
Ist hiernach an und für iich das Bedürfnis zu einem gefilz- geberischen Vorgehen nicht wohl zu bestreiten, so spricht dafür ferner die Erwägung, daß der gleiche Schu der außerhalb der geschlossenen Ortschaften durch das (Heseß vom 2. uni1902 (Geseßsamml. S. 159) gegen die Verunsialtung landschaftlich hervorragender Gkgenden durch Reklameschilder usw. gewährt wird, den Ortschaften selbst biUigerWeise nicht vorenthalten Werden kann. In den übrigen deutschen Bundes- staaten wird dieser Schuß meist schon gewährt.
Dem Landta : der Monarchie _ und zwar zuerst dem Herren- bause -- ist daZer in der Sesfion1905/06 ein Geseßentwurf dor- gelegt worden, nac? welchem den Gemeindebehörden die Befugnis zu- gesprochen werden ollie, für ihrsn örtlich begrenzten Geschäftsbereich durch den Erlaß von Ortssiatuten die rechtliche Grundiaße für das polizei- liche Einschreiten gegen verunstaltende Bauten innerhalb geschloffenerOrt- schaften zu schaffen. Insbesondere soÜte an Straßen und Pläsen von hervor- ragender geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung Bauten und bau- liche Veränderungen verboten werden können, sofern durch sie die (Eigenart des Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Soweit die Gemeindebehörden ein Bedürfnis für den Erlaß derartiger Bestimmungkn nicht anerkennen würden, wäre es bei der ailgemeinen, im Eingange der Begründung dargelegten gefeßsicben Lage Verblieben.
Der Gesetzentwurf ist in der Kommission dés Herrenhauses einigen Abänderungen unterzogen worden und hat in der ihm dort gegebenen Faffung die Zustimmung des Plenums des Herrenhauses gefunden. Da er im Hause der Abgeordneten nicht zur Ver- abschiedung elangt ist, wird er von der SiaatSregierung erneut zur orlage gebracht. Abgesehen von einer nicht exheb-
1ichen redaktionellen Aenderung, ist dabei dem Entwurfe die vom
Herrenbause genehm gehaltene Faffung, welche die StaatSregierung als eine Verbesserung anzuerkennen keinen Anstand nimmt, gegeben worden. Die wesentlichsten AbWeichungen von dem ersten Cntwurfe bestehen darin, daß das Verbot der Verunsiaitung durcb Bau- ausfubrun en auf landschaftli hervorragende Gegenden außgedebnt worden tt und daß das Ein chreiten der Polizeibehörde. soweit es nicht den Schutz geschichtlicher oder künstlerischer Interessen bezweckt, mchcktptjxind dem vorherigen Erlasse eines Ortsstatuks abhängig ge- ma r. -*
Im einzelnen ist zu bemerken:
u 1.
Gegenüber dem in dem größten Teile der Monarchie geltenden Rechte enthält diexer Paragraph zunäYst insofern eine Vers ärfung, als die Polizeibeborde in Zukunft ni t mehr nur die gro e Ver- anstaltung der Straßen ,und läße durcb Bauausführungen zu ver- hindern, sondern geaen xede erunstaltung schlechthin einzuscbreiten befugt sein soll. Der Zustand braucht nicht positiv hä lick) zu sein und jedem offenen Auge zum Aergernis oder zum Ansto zu ge- reichen, wie dies das Oberwaltungßgerickot _ 018 Vorausseßun für die Anwendung der Vorschriften der §§ 66, 71 1 8 A. LNZT - fordert. Es wird vielmehr für das volizeiliche Vorgehen genügen, wenn die beabfickpligte Bauausführung der dureh die Anlage und Bebauung cke ebenen Eigenart der Stra en und Pläße auffallend widersvr Ft und- daher unschön wir en würde. Daß eine solche Ver chärfunxx des gelienden Rechtes einem dringenden Bedürfniffe entspr t. ist m Eingange der Begründung dargelegt. Der Unterschied zwischen der Vorschrift des Entwurfes und der des Allgemeinen Landrechts ist kein grundsätzlicher, sondsrn nur ein solcher dsm Grade nach. Hiernach ist es richtig, wenn auch die Handhabung der strengeren Bestimmung in die Hand der Oris- polizeibebörde gelegt wird; dieser wird damit keine ihrem Wesen und ihrem sonstigen Wirkungskreise fremde Aufgabe zugewiesen, _
Um klarzustellen, daß auch Veranstaltungen zu derbieten Wien, welcbe nicht gexade von den nach Straßen und Pläßen bin liegenden Häusern oder Hauserseiten, sondern von den Hinterbäusern oder Hinter- seiten der Vorderbäuser ausgeben und welche besonders in bergigen Gegenden ganze Orischaften stark verunzieren können, ist auch das .Gesamtbild der Ortschast' unter den Schuß der Vorschrift des ParaZ'prben gestellt.
ürden somit Bauaußfübrungen verbindert werden können, welche für Ortschaften - seien es nun geschlossene oder, wie häu g, Kurorte, Villenvororte usw. offen bebaute - verunstaltend wit en nzüffen, so wäre ein Einschreiten nicbt mö lieb, wenn häß- liche Bauwerke in undebautem Gelände ergesteüt werden sollen. Mit demselben Rechte, mit welchem in landschaftlub hervorragenden Gegenden die Verunzierun des LandsäyaftS- bildes durcb Rekiamescbildec und sonstige niscbrifien und Ab- bildungen verboten wird, ist aber auch die Verunéialtung durcb Baulichkeiten zu verhindern. Eine diesem wecke entprecbende Be- stimmung hat daher Aufnahme gefunden. 6 mag indeffen besonders berdorgebobeu werden, daß es nicht die Absicht des Entwurfs N- diese Vorsckorift auch in Gegenden arnvenden zu lass"- die dx! besonderen landschaftlichen Rsize entbehren oder nur maßige Vorzuge kn dxesec insicbt besitzen. Sie sol] vielmehr auf die schönsten Gebiet? des prenßtscben taates bejchränkt bleiben. Es ist dabei besonders an dle Flußtaler des Westens, ;. B. des Rheins und der Mosel gedacht; ab_er auch_Ge- biéae, wie der Harz, der ThürinZer Wald, das Niesxngebtrgc in tbren schöneren Teile:, würden der “ estimmung' untexltxgen. In vielen ällen, in denen dort obne zwingende wirtschaftliche Veranlaffung ebäude der bäßlicbsten Art in berrircher Umgebung entstanden sind, baden weite Kreis das FeblEn eme: geseßlickoen Möglichkeit, dl? Errichtung zu ver indern, als einen Mangel empfunden.
u 2.
Die Bestimmung des Absaßes [ bezWeckt„ die Möglichkeit zu sekaffen, die Errichtung störender Bauten oder die Vornahme von unschön wirkenden Veränderungen an bestehenden Gebunden, an Straßen und Plätzen oder in der Nähe von Ba'uwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung zu verhindern. In- deffen sollen solcbe- Bauaußfübrnngen oder Veränderungen nicht unter allen Umständen untersagt Werden können, sondern nur, sofern durch sie die Eigenart des Orts- oder Straßenbildks b:- eintracbtigt wird. Ein Verbot der völligen Beseitigung von (Gebäuden .wird mit dem Verbote der Veränderung nicbt ausiiesprvcben. Für die Ausdehnung der Vorschrift über den Bezirk geschloffener Ort. schaften hinaus liegt der Natur der Sache nach kein Bedürfnis vor, da in offen bebauten Oxisteilen kaum je ein Anlaß gegkben sein wird, Bauwerke der bier in Rede stehenden Art gegen drohende Beein- trächtigung durcb anderweite Bauausführungen zu scbü eu,
Handelt es sich im vorigen Paragraphen um aßnahmen rein polizeilicher Natur, so tritt hier das polizeiliche Moment zurück, da in erster Linie das Interesse der Gemeinden an der Erhaltung eigen- artiger Orts- un_d Straßenbilder in Betracht kommt. Den Gemeinden soll es daher uberlaffen bleiben, die Rechthrundlage für die An- wendung des Verboxs durch Ortssiatuien zu schaffen, sofern ihrer Meinung nach hierfur ein Bedürfnis vorhanden ist.
_ Wie die Ortsstaiuien in_t einzelnen auszugestalten sein werden, hancxt von den örtlichen Verhaltnissen und Bedürfnipen ab. AUgemein gült ge Regeln laffxn sich in dieser Hinsicht nicht estlegen; denn ein Bau, der seiner außeren E1scheinung nach an der einen Stelle un- bedenklich zugelassen werden kann, wird an anderer Steiie das Bild der Umaebun veranstalten. Je nach LaxZe der örtlichen Verhältnisse werden bierb die Höhenmaße und Umrißlkn en, dieDäcber, Brandmauern
und Aufbauten oder die angewandten Baustoffe und die Farben der Anßenarchitektur einen enjscbxidenden Einfluß ausüben. Stra enzüak- die ein ausgesprochen architektomsches Gepräge tragen, wie dies 3. B. in Danzig bei bestimmten Straßen der Fail ist, können durch Einfügung- eines einzigen stillosen nenen Haujes bereits verunstaltet w:rcen. Ein bxdeutsames Badtwerk, em Rathaus, eine Kirche auf oder an einem Maße bilden uniér guwiffen Vorausiesungen für den Staditeik eine Besonderheit; ein in der Nabésolcber Bauwerke auSqefübrter NSU- oder Umdau, für dessen, AuWesiaifung unZer Außerachtlaffung der ästhetischen RückfiÖien lediglich praktische Gxunde maßgebend find, kann unter Umständen zu einer vöÜigen Aendleunxz des Straßenbildes und somit zur Zcrstörun jéner Besonderhe_tt fubke:1_._ Den meeindebebörden muß es vorbeßailen bleiben, die naheren Fesijeßungen in diesem Sinne in die Ortssiatnten aufzunehmen; in_Sbesond-re müßen diese auch das für die Anwendung dar AUInahmebUiimmung in Betracht kommende (YFU (die Straßen und Pläße oder Teile von ihnen) genau be- 36 nen.
Ist ein"Orissiatut erlassen, so liegt die Dnrc'hfübrung im Einzel- faÜe in der Hand der Polizeibehörde, zu deren Kenntnis ohnehin die Anträge auf Genehmigung zur Errichtung_ von Baulichkeiten und zur Vornahme von Aenderungen an bestehenden (Gebäuden zuzn Zwecke der baupoiixeilichen Prüfung gelangen. Es fehlt fu?" daß hier geplante Verfahren insofern nicht an einem Vor- bilde, ais dure?) § 12 des Geseßes, betreffend die An- [egung und Veränderung von Straßen und Pläsen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseßsamml, S. 561 M) für das Bauen an unregulierten Straßen eine ähnliche Regelung stattgkfunden hat. Auch hier kann die Polizeibehörde ein Baude1bot Fus? Fassen, wenn für die Gemeinde ein entsprechendes Ortsstatuk
e e .
Der Absaß 11 rechnet mit der Möglichkeit, daß durch die infol ? des Verbots notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwu 5 die Kosten der Ausführung wesentlich vermehrt werden könnten- Nacb den Erfahrungen, welche bisher gemacht worden find, wird alierdings regelmäßig biüiger gebaut, wenn die hier in Be- tracht kommenden äsihetijchen (Gesichtspunkte beachtet w:!den- Immerhin schien es geboten, auch 'der entgeaengeseßten Möglichkeit Rechnung zu tragen. Da es nicht m der Aificht des (Heseßentwurfs liegt„ bei der Verfolgung der im Absatz 1 bezeichneten Zwecke erheb- liche Schädigungen der (Grundeigentümer herbeizuführen, so!] in s_olchen Fällen von der Anwendung des Ortsstatuts ab eseben werden konnen- Die Entscheidung ist - unbeschadet der Vorschrit des §4Absaß1- in das Ermeffkn der Polizeibehörde gestellt, da bei'Gewabrung eines Recths- anspruchs für die Bauenden von diesen den Zielen des Geseßes iu lenkt entgegengewirkt werden könnte. Zumeist wird sich im Weg? kek Verhandlung zwischen der Polizeibehörde und dem Ei entuum; ein JFgleichdärt etÖ'iaf erhandenen sizelFtenxxzäßFFrkm wYTredieenLeeiräfoY-j a en. o en nor erungen ge 6 er , _ . fähigkeit des (Eigentümers nicht auSrekchMd berucksichtigen, so wurde die Aufsichtsbehörde Abhilfe schaffen- 3
u ' * d iner des rtsstatuks wird das Nmfin en : LösutFeiderdIuZFFYxiLZn Intere en der Gemeinde und zu;?)lkeicb den “WMW" “"'“ .“il???“bei.„(Z?§§*552"ikkiaixxg?§“§*ß"dMMZ“. trägt häufig Schw er g e en - _
, b n, da bei der Aufstellung des Entwurfs Fur das JTFFKLoYYreirest-anigeßdu böten smd- Jn der Praxis Wird die Handhabung dieser Vorschrift dahin fuhren, daß - xe ngchdem Be- dürfnis - etwa für d:“n Umfang der Provinz eine standige Sach- verständigenkommisfion eingesetzt wird, die vor der Abfaffung der ein- zelnen Ortsstatuten zu hören ist. Dre Zuscxmmenseizung dieser Kom- mission wird fich nach den besonderen V::baltniffen des inBetracht kommenden Landesteils richt_en. In der Regel werden neben einigen Mit- gliedern des Provinziailandtags insbesondere Mitglieder der Gruppen-
.vorftände des Heimatschußbundes sowie der be'5tebenden Provinzial-
kommi onen um S u und zur Erhaltung der Denkmäler abzu- ordnenffixein. ZOer Geéteißndevotstand wird komik für den Erlaß der orts- statutariscben Bestimmungen an die Mitw rkung dreier Instanzen ge. bunden sein, und zwar wird es der Zustimmung der Gemeinde- vertretung, der Bestäiigung des BezirYSausschuffeß und der Anhörung der Sachverständigenkommission bedurfen. D_1e Sachverständigen- kommisfion wird hierbei zwar nur _bemtende Sttmme haben. _Cs ist indrffen damit zu rechnen, daß die Beschlußbehörde die Bestatigung regelmäßig versagen wird, wenn die Kommission dem Orissjatuten- entwurfe in Wesentlichen Punkten widxrsprechen ]olltk. -
u .
Der Paragraph trifft nähere Bestimmung über Wahrung der Rechte der Gemeinden bei der Durchführung des ortsstatutariscbe" Verbotes (§ 2). Er schreibt vor, daß die Polizeibehörde, ehes-
' eine Verfügung in den vom Ortsstatut betroffenen Fällen erläßt, de!“
emeindevortand Gele enbeit zur Aeu erung zu geben » Die Yolizeibehördse ist an dJe Entschließung es Gemeindevorsialsdes nlchK gebunden; um für den leßteren aber die MYlkckokeit zu schaffen, seins abweichendeAuffaffun weiter|urGe1tunazub unemi ibmdieförmlich Beschwerde an die Jlufficbtsbebötde innerhalb zwe Wochen ge eben worden. Das Intense der Gemeinde (zn der Erhaltung des tts- oder Straßenbildes kann nur dann gefabrdei „sein, wenn von der Polizeibebölde die Erlaubnis zur Vornahme elner Bauausführung oder xu: Veränderung eines vorhandenen Gebäudes entgegen dem Gutachten des Gemeindevorstandes erteilt wird. Deshalb ist das Recht der Anfechtung auf diesen Fal! beschränkt. Um aber zu ver- meiden, daß während des Verfahrens der Eigentümer mit Zustimmu ag der Polizeibehörde sein Vorhaben ausführt und eine vollendete Tat- sache schafft, ist der Bescbwude aufschiebende Wirkung beigelegt. . Dem Gemeindevorstand: werden für die Abgabe des Gutachtens m_ zahlreichen Städten in seinen Baubeamten die eeigneten sachver- standtgen Kräfte zur Verfügung stehen; in anderen esteben schon jeyt Kommissionen oder Vereine, welche in geeigneten Fällen zuzu- Ueben sein werden. Fehlt es an solchen, so wird auf die Anhörung besonderer Sachverständigen Bedacht zu nehmen sein; als solche kommen besonders die nach § 3 bei Aufsteüung des Entwurfs dks Ortsstatuis zuzuziebenden (vergl. die Begründung zu § 3) in Betracht. BU der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse ist davon abgesehen ivorden, diesen Punkt durch das Geskß einheitlich zu regeln- dagegen Wird es Aufgabe dks Orlsstatuts sein, das Nähere anzuordnen-
Y-
Bankveseu. BebauungSgrundsäßc. Nachdem die Provinzialbebörden vom Minister der Zffenilikke“
.Ardeiten unter dem 24. April 1906 auf den Erlaß angeme ener bau-
olizeilicber Vorschriften und die Aufstellun weckent B9“ Yauungspläne für die Vororte, der größeren Sgtädte bingseYindeokde" waren, sind nunmehr durch eine Verfügung vom 20. Dezémber 1906 Grundsatze m1t§2eltcili worden, Welche bei der Fesjscßung von Flu *“ linien und der uEarbeitung von Bauordnungen für alle in raf kk Entwrcklung begriffenen Ottscbaften Beachtung finden sollen. Der Erlaß geht von den heutigen Anschauungen über Stiidtkbau aus und macht fich das auf diesem Gebiete als allgemein gültig A"“ erkannte zu eigen, Es wird gefordert, daß bei der Aufstellung von Vebaunnßspiänen zunachst die Hauptderkebrsstraßen festgelegt und dabei dx einzelnen Verkehrßarten mit ihren Einrichtung?" “!*“ Zemeffen berucksichtigt werden. Die Festsetzung der Flucbtlinien fur Nebenstraßen kann der Zukunft vorbehalten bleiben. Bei den An- forderungen an die Beschaffenheit der Straßen und bei der Gestaltun 77? Baublöxke, insbesondere der Bemessung ihrer Tiefe ist auf die vochls “le lichez1zknnftigeBebauung Rücksichtzu nehmen. Woénstraßen sind anders „„ G_€schaf.§straßen zu behandeln; nur für erstere find regelmäßig Voss Yrtm vorzusehen. Fur_ die Freihaltung genügend großer Plaße Tt; «WNWS Spielplaße, Parkanlagen sowie für später '" ;ck- ricbtende öffentliche_(Zebäude ist Sor e zu tragen. Außer den R „g Lichten der Zweckmaßtakeit soll das sthetiscbe Interesse zur EM- ommen. Zu große Eintönigkeit in der Gestaltung des Straßen“