1907 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Jan 1907 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage

zum DMNÜM Reichsanzeiger und Königlich Prenßithen Staatsanzeiger.

Ymtliches. Deutsches Reich.

GUEST)" k 13 b'ld d OLM" snd d ZUr eberrecht ÜUQZLT Ln_-sr 1 en en sf .Kaünstchmd der PYJ-otogmpl)xe„

Vom 9. Januar 2907.

Wir W i ll) e lm , von GOTTES Gnadcn DeuÉscher Kaiser, König von Pregßcn'x. _, xordncn im Ramon DLZ NWÖI, UMF) Erfolgter ZULUWMUUI

s BundeSraTs und des RLicHslagL, wax; sojgt: Cx tc: Abschnixt. VoraUSFLZungW des Schxxßeé. § ]. Die Urbekkc TIM W-Ikkx'kö ?xe Dildcnkexx Künsie Und der Phow' graphie Werdén nals? Max:»:s Ö'ZT'É- Essex»? chclxüßk- _- ck "

Die ErzsygxM; dss. Kxnstgewxrbxs gsköxen zu dkn Wßrkßn dxr ?ZldsétFPÖKL-YM“; ZDK"?! Glsi-Tyx Zilk UM BäUWkakn- Wwext 118 um Er:, : :rcsks SUD gen. _ .,

Y_ls Werks L_:r S?.[ÖMTLU Künß? leten auch CUUVÜM Wk Ek“ ZIZYmYS ÖFÉKAWTZLWLXÜSÖ sowie für Baxxrrerke' der tm Abs. ] bc- zer 712 M r.

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3. Als Werke ?Lr Pßotograpb§ie gclken am?, soTche_WL:kc, w2lche Durä,» Sikk Öér Photogkaphié ähnliches Verfahren bergemklt werdün. L

SMM EUTWÜka QW Werke? der bildcuden Künste anzusebßn find, findet da;“; GMB,- kcireFe-d dak- Urbebkrrecbt an Warksn Zr Literatur und ds: ToxijnJT, vom 19. ZW 190] (ReiäysgeUßbl. «. 227) auf fw kéine AnMndUng.

§ 5- ,

JuÜsiisÖö Psrsonkn des öffentlichen RWTH, dw «LF HerauLgeHsr ein Werk krsch€i11€n laffen, das dkn Namexx 225 Urbebsrs mcht angibt, werdsn, WMA ULM Lin Undkres Vereinbart iss, alI Urheber des Werkes angesehen.

§ 6, . _

Besteht ein Werk aus dsn gejmmten Bettragxn mehrerer (Sammelwuk), so wird für das Werk als Ganzc§ der Herayßgeber als Urheber angesehen. Ist (ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.

7.

Wird ein Werk der bildet§1den Künste mit einem __Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedxs diese! Werke Zocnen Urhebxr auch nach der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn em Werk der bildenden Künste oder ein WNk der Photographie mit einsm Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster Mrbunden wird. 4

Z Z.

_ Habcn bei eincm Werkx mobrsre Zn dex Weise zusammengswirkk, das; ihre Arbeiten fich niÖt TTLKUM laßem, W bkstsbt unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nac!) Bruchteilen im Sinne des Bürger- lichen Geseßbuchs.

. § 9- . Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder dutch kenntlicbe Zeichen ausgedrückt, so wixd vetmutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.

Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Utbebers odex ohne den Namen eines Urhebers erschienen find ist der HIrauögebek, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verkeger "berécÖtigt, die Rckyte ch U1b25er§1xäahrzuncbmem

Tas RUM keO Utbebers gebt auf die Exhxn über._ _ '

Jst Ter FiH-ku-Z orsr cim? anderc junmxcbc PLUM! ge1eßl1cher Erbe, fo erlisäyt das Recht, soweit es dem Erklaner zusteht, mxt de“en Tod?. _ , ,_ _

" Das Rrcht kaun beschränkt oder unkexkhrant anf andeke uber- tragen WUdenz die Uckkrtragung kann «[ck unt dee Bkgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet L?ck)eken. . _ ,

Die Ueberlaffung dges Eigsntams an Einem Werke schl1eßt, wrvext mcht ein andewz vereinbaxt ist, die Uebertragung res Recht€§ des Ur- hebers nicht in fich_ 11.

Uebxx einen Beitrag, dsr füdr eine Zeitung, eine Z-Zitsxbrift oder em sonstiges“ periodischzg Sammxlwerk zur Veröffentlzchung _an- IMOMM" Wlkd- darf der Urhebsr cmderwÜt velfügen, jotem nzcbt a_u5 “" Umstanden zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließ- ÜÖL Recht JUL VUViélfälTigung und Verbreitung erhalten soll. ' U85“ LW] YMMD für Welchen der Verleger das ausfchlteßlrche Recht „Mk VNVWUUÜZJUUJ und Verbreitung erhalten hat, darf, sowett nxcht em anderes veranbaxt ist, der Urheber anderweit yerfüg-zn, xvenn Ut d,?m Ablauf dez Kalewderjahrs, in welebsm der Vertrag erschtcnen

, em fJYxtvxrstxichen ist. isch C 1 k fi ?)

" UWS? zu einem nicbt period en “umme kyere 11 en diese Vorjchriften_ insoweit Anwendu11g, als dem Urbcber ern Anspruch auf Vergutung fur den Beitrag nich§ zusteht. ,

]-

Jru Falle der U-bertragun dcs Ü: eberrecbts hat der Erwerber, ZYX _mehr “" anderes oereinxézart ist, lZieht das Recht, bei dex Aus- oder Meißner Befugnisse an dem Werkes selbst, an deffen Beze1chnung "l_ser BMUMUUJ des Urhebers Aenkerungen vozunebnxen. , williguaa fig find Aenderungen, für die der Berechtigte seine Em- g "“ck Tre" "Kd Glauben nicbt versagen kann. Der

. Name oder derN ' von ct amenszug des Urhebers darf auf _deux Werke ÜKJENLY WIR als dem Urheber selbst nur mit deffen Emwxlltgung

D' - § 14. den uxZeebZRWFZUÜÜUÜUK in das Recht kes Urhebers findet gegen minigung kann 9-53?“ deff“ Einwilligung nicht stau; die Ein- Gkgen den Erb und de" Ieseßlkckoen Vertreter erteilt werden. Zwangusmckuna Jiurdczsu Ysrbebers ist ohne seine Eimyilligung die fältißuyg dayton etschienen "Z.sig“ wénn das Werk oder eine Verviel-

, - _ 1 solchéZoÜYmPZNsck-Us'eq gelten für die wangsvoüslreckung in Ischl“ [' , atm“ SFW? oder sNlskkge onicbtun en welche an , !eß1ch znr Vetvtelfalngung yes Wetkes bestimmt |Y.-

Zweiter Abschnitt. Vesugnisse des Urhebers.

§ 15.

_ _Du Urheber bat die aUSsch1jeß1jche Be . . vtelsaltjgcn, gewsrbxnzäßjg UZ Herbreitexx UL:!FnZséwZYZJgk FitYs Méchamfcber _oder opttsch?k E"“:"ÖLUUÜM vorzuführen' die ausschließ- !YteigBequll? "YYY YYY? WSW Verleiheri. Als Verviel- "nßglau1s'a1un,ei w "e Zul Bauwerke auch das Nachbauen.g Bau "ken und Entwurf "

Berlin, Montag, den 14. Januar

Auch wer durcb Nachbildung eines bereits Vorhandenexz Werkes ein anderéé Werk dsr hildenden Künste odkr der Plzoiograpbxc berv'or- bxingf, [M! die im Ab]. ] bkzsichneten Befugnisse; jedoch darf er dress Béfugniffe, sofern der Urbsber des Oxiginalwerks gleichfal1s Schuß genießt, nur mit dessm Einwiüigung6 ausübcn.

]

Dic freis Benußuug Lines Werke); isk zuläsfig, WERU dadurch eine

eégex1:üm[iche Schöpfxmg herWr-gechht wird.

§ 17. , '

Eins Vékvi-xlfältigung ohne Eimvilligunß dss Berxöottgtxn 1st un- zuläsßg, gleichviel durch welches Verfahren. fie, bewxrkt xvtrd; aach bxgxündct cé- keinkn Unterschied, Ob das Werk in emem oderm mehreren Exemplaren valvielfältigt wird.

Eine Vervéelfäxtigung zum eignen Gehrauch jst mix AuSname des Nachbauens xuläsfi-Z, wenn fie unentgeltlxch bewxrkt wgrd.

Bei Bildnisssn Links Person isi dem Besteüex und setxxem Rsckzss- nachfolger Zestatfst, soweit Richtein anderxs vsrsmbaxt ist, das Wkkk zu vexvislfältigérx. Ist das Bildnis ein Werk der bllanden Kunste, so darf, so lange der Urbsbex lebt, unbsschade der Voxschrxft dss Abs. ] di:? Vérviélfältigung nur im Wege dkx Yßotograpwe Ersolscn.

Verboten ist ex, dcn Ranxen O_der Line jonsnge_B§5€_1chx1ung deH Urhebkrs 7325 Werke:; in einer WSUS auf der Vervtslsalkxgung anzu- bringen, dic zu Vérweäysslungkn WleJcrß gebsn kann.

anäsfig ist "sie VerMÄsältigung und Verbxeiiung, 'Wexxn exnzclne Werke i:“. eins selbständige wiffsnsäxaxtiick)? Arbett_ oder m en] f11§_d'en Schul- oder Untexrichtßgebraucb bestimmtes Schr1ftw2rk au§1chli9ßltch zur Erfäutsrung des Inhalts aukgcnqmmen Mrdän. Auf Werke, dxe wsder crscbéenen "(LÖ bleibxnd öffenUuH außgéstsüt smd, erstrkckx fick) die e Vefu- nis ni t. ! Wok eg'm frcmdes Werk in dieser Wkisx bsnutzt, haf die QULÜL, sofem ste auf Um Wuff: gemaxmt LiI- dsutlch) anzugkben.

Zulässig ist die Vervielfältigung_vvn Wkkken, die stel) bleibend an öffentlichsn Wkgen, Straßen oder Plaßs-n bcfirxden, duxckzxnczlende oder zeichnendß Kunst oder durch Photographte. Dre Vervkelxaltxgung darf nicht an einem Bauwetk erfolgen. . ' '

Bci Bauwcrken Erstreckt fich dle chugnis jut: Verölelsalflgung nur auf die äUßSLL Anficht. ' _" ' ,

Soweit cZn Werk bixrnach Oxrvxelsaljxgt wxrdsn darf, tft auch die Verbreitung und Vorführung zulasxé,

Eine Vervielfältigung auf Gruyd dex §§ 19, 20 ist nur zuläsfig, wenn an dem wiedergkgebsnen erke kerne Aenderung vorgenommen wird. Jedoch find Uebertragungsn des Wsrkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gxstattet, Welche das für die Vervielfältigung ang€wendete Vkrfabren mlt fich YriLnZZt.

I .

Bildniffe dürfen nur mit EaniUigung dks Abgebildeten ver- breitet oder öffentlich zur Schau gesteÜt werden. Die Einwilligung gilt im Zw-eifex als exteilt, WLW dec Abgebildete dafür, daß er fich abbildsn ließ,*eine Entlohnung erhielt. Nack) dem Tod? d'es' Ab- gebildsten bedarf eL bis zum Ablaufs Von 10 Jahren d_er Ernwtüxgung der Apgebörigkn des Abgebildétan. Angehßrägß im Sinne dieses Ge- seßes find dx: überlebende Ehsgatte und dre Krndkr des Angbildkten und, wsnn weder ein Ebsgatje noch Kinder Vorhanden find, d1e Eltern des Abgebildeten. 23

Ohne die um!) § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gesteUl-werden: . -

]) Bildnisse aus dem Bereiche'der Zeitgeschichte ; , .

2) Bilder, auf denen die Personen aux als Beiwerk neben einer Landicbaft oder sonstigen Oertlichkeit erscheinen; _

3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ahnlichen Vor- gängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4) Bildniffe, dée nicht aufBesteUung angefertigt ßnd, sofern die Verbreitung oder Schauffeüung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Befugnis etstreckt fich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellunq, durch die ejn bxrecbttgtes Interesse des Abgebildeten oder, faüs dieser Verstorben lst, ferner Angehörigen berleßt wird.

. § 24.

Für Zwecke der Rachtsyflege und, der Hffentli-Yen Sicherheit dürfen von dsn Bsbördrn Bildnine obne EtywiUtgung dxs Berechtigten sowie des Abgebixdeten oder fxiner Angehörxgen vervielfalttgt, verbreitet und öffentlich zUr Schau gcfteüt werden.

Dritter Abschnitt.

Dauer des Schußes. ech§ 25“ ' W k d b

Der Schu des Ucheberr ts an ctnem Fr e . „er ildcnden Künste cndigf, LMM seit dem Tode des Urhebers dretßtg Jahr:", ab- gelaufen sMd- . ..

Steht einer jurijttschen Pékso" "“ck §§ 5- .6 das Urbeberreckyt zu, so endjgt dcr Schuß mit dem Ablaufs von dretßig ngren seit dem Erscheinen des Werks. ZWEI endigt der Schuß ij dem Ablaufs der im Abs. [ besjimmtm qut, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, Wklchek es ÖZYYJLHUM hat.

des UrheberreÖTS ati einem Werke der Photographie mdjgéTitCÉxjßAbxaufe von zehn Jahren seit dxm Erscheinen des Werks. Jedoch endigt der Schuß m'lt dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch

nicht erschienen war. § 27. zu eberrecbt an einexn erke mehreren emeinschaftli

zu séYttiant fL), soweit der Zettpunkt des Todes ?ür die Sohn?;

frést maßgebend isi, deren Ablauf§ UL?!) dem Tode des Leßtlebenden.

, die aus mehreren iki Zwlfchenräumen verö entli je AbteiLLZueringeFefkeben, sowie bei fortlaufenden _Bläztern ofdfer HéfteL wird jede Abteilung, jedes MM 9.5“ Heft fur dxe Berechnung der Schußfristen als ein besonderes Wekk_angeseben.

Bei den in Lieferung?",veköffenükcht?" erxen wird die Schuß- frift erst von der Veröffentlichunx ZZ! lesten Lieferung an berechnet. i S u fristen WW?" miÉ'dem Ablauf des Kalenderjahres, in chlxem cYerLUrbebetx gejwrben (Yk das Weck erschienen ist.

w it der in diesem Geses gevéäßxte SÖUZ davon abhängt, ob ein UFZFWjemnzst, kommt nur eln Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat.

Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen.

§ 31. er vorä lick) oder fahrläsßä unter Verse ung der ausschli - liÖeZVefugnsisßdes UrbeYeZs eßn Werk vervielfäßltigt, gewerbömäß g verbreitet oder gewerbsmaßlg Mittels mechanischer oder optischer Ein- richtungen yorfübrt, ist dem Berechtigten zum Ersaße des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

907.

§ 32.

Ma in andsrcn als dcn gescßlich zugelassenen FäUen vorsäylicb obne Einwiüigung des Berechtigten ein Werk verviexfältigt, gewerbs- mäßig verbreixet oder gewerbsmäßig mittels mcchani1cher oder optischer ZEYÜYUWM vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark

21 rar .

War die (Einwilligung des Bcrcchtigtcn nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeiäonung oder an der Be- zßichnuxg dss Uxbcbers Aendcrungen vorgenommen find, so tritt ledstrafe bis zu dr?ibundert Mark ein.

SoÜ eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um- gewandelt tvsrden, so "darf dercn Dauer in den Fällkn des Abs. ] sechs Monate, in dsc: Fallen dcs Abs.2 einen Monat nicht übersteigen.

§ 33.

Mit Geldstrafe bis zu einkaufen!) Mark wird bestraft:

]) wer dsr Vorschrift dss. § 18 Abs. 3 zuwider vorsäßliäö den Namsn oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers das Werkes auf dér Verviélfältigung anbritggt;

' ) wer den Vorschrinen der §§ 22, 23 zuwider vorsäßlick; ein Btldnis vxrbreitef oder öffentlich zur Skhau fteUt.

SOU eine nicht bßizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um-

gewandelt Werdkn, so dalf derenDauer zweiMonate nichi übersteigen.

§ .

Wc“! dEr Vorsährift dcs § 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke dcn Namen ,oder den Namenßzug dss Urhebers anbringt, wird mit Gädstrafe [)B zu dreihundert Mark bestraft.

Sol] Eine nicht beizutreibsnde Geldsjrafe in Gefängnisstrafe um- gewandkkt werdey, so darf deren uner einen Monat nicht übersteigen.

35.

Auf Vßrlangén des Verlctzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu crlegsnde Buße bis zum Betrage bonsecbstausend Mark erkannt w::dkn; Dre zu dißser Buße Verurteilten haften als Gesauttschu[dner.

Eme erkannte Buße schließk die Gelte'ndmachung eines weitaren Anspruchs auf Schadenersaß aus.

§ 36. Di; i_n den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen find auch dann rechtstvtdrrg, wenn„das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, Ver- breitet oder Vorgefuhrt wird.

§ 37.

Die widerrechtlich herJesteUtkn, Verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und dte z_ur„wrderrecht[ichen Vervielfältigung oder Vor- fuhxung ausschljeszlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,

teme, umlerlxeg-n'der Vernichtung. Das (Gleiche gilt von den widerrechtlich Verbreiteten oder öffentlich zur S an gestellten Bild- niffen und dkn zu deren _Verdielfältian auss ließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur em Teil des erkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entspxecbenden Vorrichtungen zu erkennen.

Gegenstand dsr Vernichtung find aUe Exemplare und Vorrich- tungen, welche sich im Eigentums der an der HersteUunJ, der Ver- breitung, dex Vorführung oder der Schausteüung Beteilgten sowie derErben dieser Personen befinden.

Auf die Vernichkung ist auch dann zu etkennen, wenn die Her- Faüung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schausteüung weder Vorsäleich noch fahrlässig erfolgt. Das (Gleiche gilt, wenn die Hersteüung noch nicht vollendet ist.

Die Vernichtung hat zu erfolgcn, nachdem dem Eigentümer gegenüber kechtskräf1ig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung un-

ädli ema twerden können, hat dies zu e e en, falTs de“: Ei en- Ymer cktZieg KosYn übernimmt. J W b g

Vorstehetxde Béstimmungen “finden auf Bauwerke keine An- wendung.

§ 38.

Der Verleßte Yann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht'zuerkannt v'otrd, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilwetse gegen eln? angemeffene, höchstens dem Betrage der Her- stellungskosten gleichkommende VerYlung zu übernehmen.

' Unterliegt auf Grund des § 37 Abs. 1 ein Sammelwerk oder (me sonstige; aus mehrexen Verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum ,Tetl der Vernuhtung, so kann der Eigentümer von Exem- plaren„ die (Gegxnstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm dra Bqugms zugesprochen werde, die Vernichtung dnlcEZablung einer Verguxung an dex1 Verleßten abzuwenden und die xemplare FINßémaßlßiW ?ÉÉÜLYW Ye; Aßtrcég ißt UZzuläsfig, wenn der exxumkx eau e jc euns es reers vorä o fabrlasfig verlxßt bat. - g b s Mä) der _ Das Gemäß kan_n dem'Antrag entsprechen, sofern durch die Ver- ntßtung dem Ergentumer cm unVerbältniSmäßiger Schaden entstehen wurde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das (Gericht nach billigem Exmeffen., Auf dte VerntÖLung eines den Vorschriften der §§ 22, 23 zu-

wider Verbreiteten oder zur S an est [lte B'L ' Vorschriften keine Anwendung? 9 e n rdmsfes finden diese

§ 40. Wer der Vorscknift dss § 19 Abs. 2 zuwider unterläßt, die be-

nußte QueUe anzu ebe , w' d it ' " ' Mark bestraft. ;] n u m Geldstrafe bis zu einhundertfunfztg

41. Die Strgfverfoxgung in den§FäUen der §§ 32, 33 40 tritt "Uk auf Antrag em. Dre ZurücknahZ1e42des Antrags ist zulässig- Die Vernichtung der Exemplare'und der Vorrichtung?" kann im Weße des bürgerkichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt wer en.

§ 43. x

Auf die Vernickytung von Exemplaren oder Vorrichtun en kann auch. im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des erlevten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. _

Der Verleßte kann die Vernichtung von E emplaren oder Vor- richtungen selbständig verfolgen. In diesem Fa e finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung unt der Maßgabe Anwendung, das; der Verleßte als Privatkläger auftreten kann.

Die » 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeich-

'neten Rechts entsprechende Anwende.

Der im §39 bezeicßnete Antrgg ist, faÜs ein auf die Vernichtung erickptetes Verfahren bereits anhangig ist, in diesem Verfahren zu Stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht Fx12?n,isxas für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zu- an g .

Dem Eigentümer kann im Wege einer einstWeilkgen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzukvenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweili en Verfügungen Anwendung.

: dem Eigentümer ni t die Befugnis zugesprochen, die Ver- nichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verleßken aszWenden

nnd die Exemplare gewerbSmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf