1907 / 52 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Feb 1907 18:00:01 GMT) scan diff

produzeuten und auch zu unseren großen Banken. Hierin liegt ein weiteres Moment, das die Situation gegenüber dexjenigen zur Zeit

des Erlaffes des allgemeinen Berggeseßes wesentlich ver- schoben hat: das ist die dauernd wachsende Konzentration des Kapitals und die Syndizierung der Kohlenproduktion bezw. des Koblenverkaufs. Wir stehen jeßt nicht mehr einer großen Anzahl von Koblenproduxenten gegenüber, sondern das Publikum ist auf das Syn- dikat im Rubkrevier, auf die Koblenkonvention in Oberschlesien und auf den Fiskus in Saarbrücken angewiesen.

Wle diese Momente führten dahin, daß man doch bange wurde, ob nicht die Bestimmungen des Berggeseßes mit der Zeit dahin führen müßten, daß der Bergbau auf Kali und Kohle nicht nur nicht mehr der Allgemeinheit vorbehalten blieb, sondern sick; vielmehr in der Hand so weniger konzentrierte, daß die Gefahr eines vollständigen Privatmonopols auf dem Gebiete der Kohle und auch des Kali in absehbarer Zeit befürchtet werden mußte.

Alke diese Erwägungen, meine Herren, haben dieses bobe Haus ver- anlaßt, im Jahre 1905 die Initiative zu dem vorhin schon zitierten Gesch, der 16: Gamp, zu ergreifen. Man hat damals die Mutungen gesperrt, um der StaatSregierung Zeit zu geben, in der Zwischenzeit einen Geseßeniwurf vorzulegen, der die Bestimmungen über die Gewinnung von Steinkohle und Kali anderweit regelt. Zn ivelcher Weise diese Regelung erfolgen sollte, ist nicht gesagt, und es hat auch wohl nicht in allen Teilen dieses hoben Hauses in dieser Beziehung eine Uebereinstimmung bestanden. Die einen haben zweifellos darauf ge- rechnet, daß der Fiskus das Vorschlagen würde, was Ihnen 1th vor, geschlagen wird, nämlich die Konzentrierung der (Gewinnung von Stein- kohle und Kali in freien Feldern in der Hand des Staats; andere haben diesen Wunsck) mindestens bezüglich der Gewinnung der Kali- salze gehabt, und andere wiederum haben in erster Linie wohl nur daran gedacht, daß die jeßigen formalen Bestimmungen über das Mujen und Verleihen eine Modifikation erfahren sollten, die gewissen Mißbiäucben, die fick) im Laufe der Zeit auf diesem Gebiete ein- geschlichen und die vorher von mir charakterifierte Situation noch ver- schärft batten, beseitigen sollte.

Meine Herren, so lag die Sache, als ich vor etwa über Jahres- frist die Geschäfte übernahm und prüfen mußte, in welcher Weise nun wobl zweckmäßig den Intentionen des Landtags entsprochen werden könnte, die Bei der Verabschiedung der 181: Gamp maßgebend ge- wesen sind.

Nimmt man als Ziel der damaligen Gesetzgebung eine Beseitigung der Gefahr einer Monopolifierung der Stein- kohlen- und Kaligewinnung in der Hand Privater an, nimmt man ferner als Zwick der damaligen Geseßgebung eine Beeinflussung der Syndikate bei der Verwertung ihrer Produktion an, so muß man sich sagen, daß, was die Syndikate betrifft, nur zwei Wege gangbar waren: einmal eine (Gesetzgebung, die die Syndikate einer staatlichen Aufsicht und einem gewissen staatlichen Einfiuß untersteUt, oder aber eine Stärkung des Fiskus auf dem Gebiete der Koblen- und Kali- produktion, die ihm die Möglichkeit gibt, auf die Geschäfthebarung det Svndikate einen mehr oder weniger großen Einfluß ausduüben.

Nun habe ich, meine Herren, bereits im vorigen Jahre hier aus- zuführen die Ehre gehabt, daß ich an sieh die Syndikat: für eine in unserem moder'nen Wirtschaftsleben unentbehrliche, in vieler Beziehung notWendige Einrichtung halte, die man nicht beseitigen, sondern nur inso- weit einengen mußals sie etwa ihre Macht zum Schaden der Allgemeinheit mißbrauchen könnten. Ich habe schon damals darauf hingewiesen, daß es sehr schwer sein würds, eine derartige Beschränkung der Syndikate im Wege der Geseßgebung zu erreichen, weil die Erfahrung bei der- artigen Geseßen lehrt, daß man häufig die wirtschaftliche Beweglich- keit hindert, obne die Schäden zu beseitigen, deren Behebung Zweck der ganzen Aktion gewesen ist. Ich habe infolgedessen schon im vorigen Jahre gesagt, ick) müßte es unter diesen Umständen für wünschenswert eraéhien, den Felderbefiß des Fiskus auf dem Gebiet des Steinkohlen- und des Kalibergbaus so zu vermehren, daß er, am!) ohne die Klinke der Gesetzgebung in die Hand zu nehmen, doch der GefäßäftMebabrung der Syndikate gegenüber eine gewisse Machtstel1ung erreichen und inne- halten würde.“

Es entsteht tfun die Frage: wie soll man dem Fiskus eine derartige Erweiterung seiner Produktion gewährleisten? Man Hätte es daduréb erreiéhen können, daß man dem Fiskus durch Gesch in bestimmten Gegenden die Vorkommen von Kali und Kohlen reservierk und es ihm dann überlassen hätte, sich auf diesem Gebiet mit seiner Produktion so weit auSzudebnen, wie er es für wünschens- wert erachtet. Gegen diesen Weg sprach aber eine Reibe von Tat- sachen, die uns erst im Laufe des leßten Jahres bei der Beratung des Gesetzes vollständig klar geworden sind, und das sind folgende: Das

Steinkohlenvorkommen in einer erreichbaren Tiefe, d. h. in einer Tiefe, die praktisch die Gewinnung von Steinkohle noch ermöglicht - das ist etwa in einer Tiefe bis zu 1200 111 - ist in Preußen lange nicht mehr in dem Umfange im freien Felde Vorhanden, wie man es bisher angenommen Hatte. Es sind bis zu einer Tiefe von 1200 m zur Zeit schätzungsweise voxbanden in bereits betriebenen Feldern 45,41 Milliarden Tonnen, in verliehenen, aber noch nicht in Betrieb genommenen Feldern 36,97 Milliarden Tonnen, in gemuteten und zur Mutung noch freistehenden Feldern 17,09 Milliarden Tonnen und in gesperrten Feldern 7,09 Milliarden Tonnen. Dam treten in der Standesberrschaft Pleß 16,7 MiUiarden Tonnen. Das sind im ganzen 123,33 Milliarden Tonnen. Sie werden daraus entnehmen, daß das Quantum von Kohlen, welches überhaupt noch erreichbar ist und dem Fiskus reserviert werden könnte, ein übermäßig großes nickyt ist. Im Nubrrevier find die Koblenvorkommen in einer Tiefe bis zu 1200 111 mehr oder weniger - wesentlich durch die Tätigkeit der Bohr-

geseÜfchaflen - im Laufe der letzten 2 Jahre vollständig in *

Auch auf dem linken Rhein- dort vorhandenen Koblen- sodaß auch dort eventuell

die Hand der Privaten gekommen. ufer ist ein großer Teil der felder nicht mehr bergfrei ,

für Reservate zu Gunsten des Fiskus ein übermäßiger Raum. nicht mehr vorhanden ist. In Oberschlesien sind die Vorkommen m der ) Tiefe von über 1200 11: etwas größer als anderwärts, aber in der Möglicbkeit der Gewinnung durch die ungünstige Beschaffenheit des ?

Deckgebirges wesentlich ungünstiger gestellt als in anderen Gebieten. Nimmt man die gesamten Steinkohlenvorkommen bis zu einer Tiefe von 2000 111 - ich bemerke, daß wir zur Zeit nicht in der Lage sind, zwischen 1200 und 2000 111 mit Erfolg Steinkohlen zu gewinnen -, so ergibt |ck, daß in betriebenen Feldern 68,58 Milliarden Tonnen

in verliehenen, aber noch nicht in Betrieb genommenen Feldern -

73,71 Milliarden, in gemute'tezi und zur Mutung noch freistehenden

Feldern 67,50 Milliarden, in gesperrten Feldern 28,77 Milliarden Tonnen vorhanden sind, und dazu kommt noch die Standesberrschaft Meß mit 31,83 Milliarden Tonnen. Beim Kali steilt sich die Sache folgendermaßen: Jn verliehenen Feldern sind vorhanden 2904 MiUionen Kubikmeter, in gemuteten und noch zur Mutung frei- stehenden Feldern 2058,7 011111, in gesperrten Gebieten 2130,3 Millionen Kubikmeter. Hier find nur diejenigen Mengen angegeben, die sich bis zu einer Tiefe von 1200 111 befinden. Geht man bis in unge- meffene Tiefen, so ergibt sick) ein voraussichtliches Vorhandensein yon 3105,00 Millionen Kubikmeter in Verliebenen Feldem, von 2147,7 Millionen Kubikmeter in gemuteten und zur Mutung noch freien Feldern, von 2705 Millionen Kubikmeter in gesperrien Ge- bieten. Von den gesamten Vorkommen, die ich soeben berübrk habe, faÜen auf Preußen mit Ausschluß von Hannover 7958 Millionen Kubikmeter und auf Hannover 709 Millionen Kubikmeter.

Wenn man sich diese Zahlen ansteht, so wird man sagen müssen, daß, wenn man namentlich bei der Kohle dem Fiskus außreicbende Reservate schaffen will, es in bezug auf die zur Zeit für den Betrieb erreichbaren Kohlen das zweckmäßigste und einfachste War, die Ge- winnung des Restes der Kohle dem Staat vorznbebalten. Nun kann „man sagen: warum sollen aber kann die in den größeren Tiefen über 1200 111 befindlichen,Koblenvorkommen ebcnfalls dem Fiskus reserviert werden? Hierfür spricht die folgende Erwägung. Die Kohlen unier 1200 m Tiefe können wir zwar zur Zeit nicht gewinnen, aber wir können sie bis zu 2000 111 Tiefe exbobren. Was erbobrt werden kann, kann man sich auch verleihen (affen. Es würde also die Gefahr vorliegen, daß, wsnn wir den Rest der Vorkommen, die tiefer als 1200 111 liegen, nicht sperrten, diese noch nicht abbaufäbigen Vorkommen verliehen würden, damit dsr Oeffentlich- keit entzogen und außerdem zum Gegenstande einer vvlfßwirt- schaftlich sebr unerwünschten Spekulation gemachi werden könnten. Das sind die Gründe gewefkn, die die Königliche Staats- regierung veranlaßt_baben, Ihnen die Vorschläge zu machen, die ich vorhin schon charakterisiert habe und die im Gesetze des näheren er- örtert sind.

Aehnlich, wenn auch nicht ganz so ungünstig, liegen die Verhält- niffe in bezug auf die Kalivorkommen. Aber auch hier, wird man sagen können, hat der preußische Fiskus ein Interesse, s1ch das in seinen Grenzen noch befindliche Kali, abgeseken von Hannover, das vom Geseß nicht ergriffen wird, zu reservieren. Man muß berück- sichtigen, daß in einem nicht unerbeblichem Teile außerpreußischer Bundesstaaten sehr erhebliche Kalivorkommen vorhanden find, welche in den weitaus meisten Fällen durch die Geseßgebuü'g der betreffenden Bundesstaaten bereits zum staatlichen Vorbehalte elklärt worden sind.

Mußte die Königliche Staatsregierung auf Grund all dieser Er- wägungen folgerichtig zu dem Ergebnis kommen, daß sie sagt, das Richtige ist, daß wir die noch nicht verliehenen Koble- und Kali- vorkommen dem Staate einfach reservieren, so mußte sie sich auf der anderen Seite die Frage vorlegen: was sind die volkswittfchafxlickyen Konsequenzen einer derartigen Reservierung? Insbesondere mußte die StaatSregierung sich fragen: kann vom Staate verlangt» werden, und ist es zweckmäßig vom Staate xu verlangen, daß er den Abbau dieser Koblevorkommen auss chließlicb iti seine Hand nimmt? Diese _Ftage

mußte die Königliche Staatsregierung verneinen. Wenn es schon aus politischen Gründen nicht erwünscht erscheint, das Heer der in fiskalisäpen Betrieben beschäftigten Arbeiter mehr als nötig anschWellen zu lassen, so mußten wir uns auf der anderen Seite auch sagen, es wird dem Staate nicht immer möglich sein, dis Mitiel mit der nötigen Ge- schwindigkeit und im richtigen Augenblicke aufzubringen, die nötig sind, um jederzeit der Konjunktur gewachsen zu sein. Es liegt in der Natur unserer ganzen Staatswirtfcbait, daß der Staatsbekgbau nicht so beweglich sein kann, wie es die Privatindustrie ist. (Sehr richtig!) Es ist für eine private Aktiengesellscbaft viel leichter, 10 Miüionen für eine neue Schachtanlage zu bekommen, wie für den preußischen Handelsminister. Man mußte sich also sagen, es ist richtiger, wenn man dem Staate zwar die Möglichkeit des Rxgiebeiriebes in seinen Reservaten vorbehält, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer Betätigung der Privatindustrie auf diesem Gkbiete gibt. Er soli nur in der Lage sein, zurückzuhalten und vorwärts zu treiben, nach der Konjunktur die Produktion zu vermehren und die Produktion einzuschränken, je nachdem dies nach Lage der Verhältnisse wünschenswert erscheint.

Diese Erwägungen haben nun zu folgender Konstruktion gefühlt. Der Geseßentwurf sagt: das Aufsuchen und Gewinnen von Steinkohle und Salzen bleibt Vorbehalt des Staats, der Staat soll aber er- mächtigt sein, die Berechtigung dazu an Private zu übertragen, jedoeh mik 2 Einschränkungem auf Zeit und gegen Entschädigung.

Was die Beschränkung auf Zeit betrifft, so ist dafür folgende Erwägung maßgebend gewesen. Es kann heute volkswirtschaftlickj richtig sein, der Privakindusttie einen , Weiten Spielraum auf dem Gebiete der Kohlenproduktion zu geben; wir können aber nicht über- sehen, ob nach Ablauf von 30, 40, 50, 60 Jahren nicht der Staat unter Umständen ein Interesse hat, die Kohlenschäße zu eigener Ge- winnung zurückzunehmen. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die Berechtigung nur auf Zeit zu geben.

Was die Frage der Entschädigung betrifft, so war hierfür in aUer- erster Linie folgende Erwägung maßgebend. Wenn der Staat allein berechtigt ist, Steinkohle und Kali aufzusuchen und zu.gewinnen, so fällt selbstversiändlith der freie Wettbewerb des Mutens und des Verleihens weg; denn der Staat wird einfach einem einzelnen, der sich darum bewirbt, unter bestimmten Vorausseßungen vertraglich das Recht zum ; Aufsuchen und zur Gewinnung der betreffenden Mineralien geben,

und ein solcher Privater ftebt selbstverständlich sehr viel günstiger als

* der heutige Mater, der dauernd die Konkurrenz anderer Schürfer und 1 Maier zu fürchten hat. Er bat eine gewiffe MonopolsieUung, und ; unter diesen Umständen ist es richtig, wenn er von vornherein ver- , pflichtet wird, dafür, daß er in diese Monopolstellung eingeführt wird, ; JUL!) eine entsprechende Vergütung an den Staat zu zahlen; es wird ihm em Vorrecht eingeräumt, und dieses Vorrecht muß er ent- sprechend remuneeieren. '

" Meine Herren. nähere Bestimmungen über die Art derFW-“Uk schadigung_ zu geben, lag aber wiederum nicht im Jniereffe de.? Wöc- Denn wurde man hier bestimmte Vorschriften gegeben haben, so ; würde das unter Umständen eine wesentliche Einengung in der Aus- Z nußung unserer Mineralschäße dür Folge haben können. Es kann Z sehr wohl sein, daß der Staat es wittschaftlicb für erwünscht ; hält, zunächst die Entschädigung nur in der Form einer Rekognitions- * gebühr zu erheben, um den Anreiz zur Betätigung des Privatkapitals

zu erhöhen, UNd erst späterbin eine entsprechende Steigerung der Gewinnbeteiligung eintreten zu laffen, während anderseits der Staat UUTSk so günstigen Umständen verleiben kann, daß es völlig gerecht“ fertigt ist, wknn er sich von vornherein einen enjsprechenden Förder- zins und ein entsprechendes sonstiges Einkommen aus der Sache NÖM"

NU" muß man fich aber weiter fragen: in welchrr Form soll der Staat das Recht zum Aufsuchen und zur Gewinnung von Kali und Kohle an Dritte übertragen? Meine Herren, dafür gibt es Vorbilder- So Wird z- B. in Oberschlesien auf einer Anzahl von Privatberg“ werken das Recht zur bergmännischen Ausbeute seitens des Bestßkks dem Pächter lediglich im Wege des obligatorischen Vertrages gegeben“ Beide Beteiligte sind dabei auf ihre Rechnung gekommen. Jm Hanuöverscben bat speziell die Klosterkammer die Ausbeutung ihk“ Kaligerechtsame in Form derartiger rein obligatorischen Ve?- träge, also einer Art Pachtverträge, ausgetan, ebenfaus Mt Erfolg. Ich erinnere daran, daß die Hetcynia, die wir im vergangenen Jahre gekauft haben, ausschließlich auf einem derartigen Pachivettrag aufgebaut war, ein Beweis, daß man in MW Form sehr wohl mit Erfoig eincn lukrativen Bergbau treiben kann-

Anf der anderen Seite Mußte die Königliche Staatsregierung sich aber sagen, daß es erwünscht sei, dem Priyaten, der überbaupt “" die Ausbeute ker Mineralschäye gebt, jede mögliéhe wirtschaftliche Ce- leichterung zu gewähren, und wir mußten uns ferner sagen, daß der- jenige, der auf Grund eines rein obligatorischen Vertrages finanzixll ungünstiger gesteÜt ist als derjenige, der auf Grund des jkß-t geltenden RLÖW als BergwerkSeigentümer baut. Denn das BLZ“ werkSLiger-tnm isi ein dinglicbes, hypothckariscb vexpfändbaresN-W' ein rein obligatoriscbes Recht kann ick; aber nicht verpfänden Und " u belasten. Meine Herren, das hat dazu geführt, *die Bestimu"mg :i- treffen, 'daß der Staat das Recht zur (Gewinnung von Steinkohle " Kali nicht bloß im Wege eines obligatoxischen Verttages, sondern an in Form eines dinglichen Rechts weitergeben kann, das allerdings “"ist eine zeitliche Beschränkung erfährt. Das Vorbild für diese Konstka" das Erbbaurecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geniesen. in

Meine Hexren, ich glaube, ick) habe damit die Wesentlnbs? Momente gegeben, die für die Gestaltung der wichtigste" Bestim- mungen des Entwurfs von Bedeutung gewesen sind- Hinzu? fügen möchte ich nur noch, daß, wenn' in dem (Entwutst voc!) ferner vorgesehen in, das; der Staat für |ck selbes in dm reservierten Gebietsteilen durch einen Erlaß d t HandelSministers Vergwerkßeigentum begninden kann, dies "ich, etwa eine besondere Bevorrechtung des Sjaajs bedeutet sondern das ist lediglich eine juristische Konstruktion, 85 ist die lemd“ lage, auf der auc!) für den Staat die Rechte und Pflichten konstikxk, “(1 werden sollen, wie sie das Berggcseß, das in seinen Bestimmung?!j 1 im übrigen geltend bleibt, für den Bergdwterlxsßkgenkümsr auf GTW der 'c t eltenden Betimmun en begrün : a- -

XET ?st ferner nLiwendig,g daß, wenn der Fiskus seine Rechte weitergeben wil], diese Rechte örtlich genau begrenzt sind. Auch das kann nur erreicht werden, wenn vorher durch einen konstituierenden

„Akt dix Art und der Umfang des Reckots, die Grenzen des Feldes, in -

öenen es ausgeübt Werden kann, festgestellt werdep. Es bedeutet also dieses Recht des Fiskus, für sic!),Bergwet-kseigentum zu „begründen, ' nicht etwa einen Eingriff in das Recht des Grundeigentümcrs. Dem Grundeigentümer find die Mineralien bereits entzogen gewesen sowohl ' ' unter der Herrschaft Oer Vor dem Berggeseß geltknden Béstimmungen, , wie auch unter der Herrschaft dsr jeßt gcltsndsn Bestimmungen, 1, und die Entziehung erfolgt nur zu Gunsten eines anderen, nämlick) ' nicht mehr zu Gunsten der AUgemeinbeit, sondem zu Gunsten des -, Staats für die Allsemeinheit. Im übrigen haben Wir es für zweckmäßiß erachtst, desujenigen,diE“x auf Grund SÜW dinglichen Reckxts in Zukunft Bergbau auf Kalk und Kohle betreiben, die Mögljchkejt zu geben, fich zu einkr Gewerk“ schaft dniammenzuscbließen. Dies ist aus rein wirtschastlichen Ek“ wägungen geschehen. . ' Der zrveite Hauptabfcbniit des Geseyez brziehi |ck auf die formalen Besjimmungkn über das Muten und Verleihen. Ick) wil] auf das Detail nicht eingehen, Der Zweck der Bestimmungen W wesentlickxn, die Nachteile zu beseitigen, die s,ch bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften im Laufe der Zeit herausgesteUt haben. Daneben enthält das Geseß noch die Bestimmung, daß die berg- polizeilichen Vorschriften, die sich bisher nur auf die Gewinnung b?“ zogen, auch angewendet werden folien auf das Schürfkm d. s). also die Bohrungen sollen der Bergpolizei untersteüt werden- Es ist das eine Bestimmung, die notwendig geworden ist wesentlich mit Rücksicht auf die viel komplizierteren und auch géfäbrlicheren Form?"- in denen sich die Bohrtechnik jeßt im Vergleich zu früher bewegt. CWM) beskkmmlx das Gesey, daß die zu Gunsten des Staats geschaffenen Vorbehalte selbstverständlich ein entgegenstehendes ““ fkehkUdLS, geltendes Recht nicht alterieren. Die Vor;be:bülte des SWW kaffe" akso insbesondere unberührt die Rechte der Regalbskm' i" den sogenannten Regalbezirken in verschiedenen Teilen des Staats; gebiets, und sie lassen unberührt eine Reihe von anderen bier näher zu erörternden Vorzugsrechten, die den StandeSHerren anf Grun partikularer Geseßgebung auch unter der Herrschaft des allgemeinen Berggeseßes zugestanden haben. t Ick möchte noch bemerken, daß selbstverständlich aucb unangetafijke bleiben alle durch Verleihung oder Mutung schon erworbeven Re ' (Abg. Hilbck: Davon steht aber nichts in dem Geseß!) Also w 11 auf Grund des jetzt geltenden Rechts bereits durch Dritte erworbe- ist, bleibt selbstverständlich in deren Hand und wird durch das gegen Wäktkge Geseß nicht berührt. ii MÜUS Herren, ich glaube, ich kann meine Ausführungen dami- sÖÜLÜSn- Ick bin mir' sehr wohl darüber im klaren, daß der End- wurf so, wie er Ihnen vorliegt, manchen Widerspruch erfahren U?“ manches Bedenken erwecken wird. Ick habe aber troßdem die fe Ueberzeugung, daß wir bei einer näheren Besprechung des Entwuexi in der Lageseip werden, diese Bedenken in der Hauptsache zu 1" streuen,;MkSL-“ée von der Zweckmäßigkeit und Nüßlichkeit der von " . .““ka11 Vorschläge zu überzeugen und hoffe, daß es unserer gsm * TWIN Arbeit gelingen wird, den Gesetzentwurf in einer Form abschieben, die den zu stellenden Anforderungen entspricht-

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(SÖluß in der Dritten Beilage,)