1907 / 84 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Personalveränderuugen,

Königlitb Preußische Armee.

O 1 iere, äbnricbe usw. Ernennungen, Beförde- tuu ex! Smd V?xseßungen. Im aktiven Heere. Berlin, 30. ärz. Renner, Hauptm. im (Großen Generaxstabe, komman- diert als Militärattach bei der (Gesandtschaft in Bruffel, gleichzeitig auéh als Militärattach zur Gesandtschaft im Haag, untsr Beibehalt seines Wobnfißes in Brüffel, kommandiert.

Berlin, 4. April. v. Hugo, Gen. der Inf., bisher kom- mandierender Gen. des TXU. (K. W.) Armeekorps, xmter Enthebung von dem Kommando nach Württemberg, in Genebmtgung seitzes Ab- schiedSJesucbs mit der gesetzlickven Penfion'zur Disy. und gletchzeitig am!) 5.13 801Y8.des Gren. Regts. Kömg Friedriä) Wilhelm 17. (1. Pomm.) Nr. 2 gestellt. v. Fallois, Sen. der Infanterie und Kommandeur der 29. Divifion, nach Wurttemberg kommandiert _bebufs Verwendung als kommandierender General des )(111. J? W.) Armeekorps. v. Schickfus u. Neudorff, Gen. Lt. u.

es des Generalstabes des Gardekorps, zum Kommandeur der 29. Div., v. Eberhardt, Oberst und Kommandeur des Gardefüs. Regis, unter Verleihung des Ranges :e. eines, Brig. Kommandeurs,

in den Generalstab der Armee verseßt und glexchzeitig zum Chef des

Fäordnet, so gilt das zu Nummer 4 Gesagte. Der KrankenaLnstalt am

Generalstabxs des Gardekorps, - ernannt. v. Bonin, Oberstlt. und Kommandeur des Gardejäaerbaks.. nuke! VecTeßung zum GardefüÜRegr, mii derÉübrung dieses Regjs. beauftragk. Gr. Finck v. Fincken- stein, ajor und BUI. Kommandeur im 3. Garderegi. 1. F. Kommandeur des Gardelägerbats. ernannk. v. Plüskow, Major und Adjutant der 1. Gardediv., als Bats. Kommandeur in das 3. Garderegt, 3. F. verfeßt. Pfoertner v. der Hoelle, Hauptm. und Komp.Cbef im Gardefüs. RM., zum Adjutanten der 1. Gardediv. ernannt. Schubert, Gen. Lt. und Gouverneur von Ulm, unter Anweisung seines Wohnfißes in Berlin, zu den Offizieren von der Armee verseßt. v. Uslar Gen. Lt. und Kommandeur der 34. Div., zum Kommandetg der Festung Ulm auf be*den Donauufern, v. Uechtriß u. Steinkirch, Gen. Mao

, r und Kommandeur der 65. Inf. Bug., unter Beforderunék; zum en. Lt„ zum Kommandeur der 34. Div., - ernannt. v.

alisch- Gen. Mao ?) K - mandant von Spandau, der Charakter als Gen. Lt. verjlixhxlx. om

Abschiedsbewilligungen. Im aktivenHeere. Berlin, 4. April. Frhr. Spiegel v. u. zu Peckelsheim, Gen. Major XY?) dsKosmxteczndeux dé?) ??'l Inf?) FLY, inktGeneFmigung seines Ab- te geu ,uner ere ung e ara erßaan.Lt., 'td geseßlichen Penfion zur Disp. gesteüt. e m: er

____.__ Angekommen: Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der

eisilichen, Unterrichts: und Medi inalan ele en eiten Dr. von &tudt, aus_Dresden. s 3 g g H

YichiamtlicheS. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 6. April.

Seine Majestät der Kaiser und König besuchten beute vormittag, „W. T. B.“ zufolge, den Siaatssekretär des _AUSWärFiZen Amts von Tschirschky und Bögendorff und hörten un Kömg chen Schlosse die Vorträge desStaatssekretärs des Reichsmarineamts, Admirals von Tirptß, des Chefs des Admiralstabs d_er Marine, Adnxirals Büchsel und des Chefs des Marinekabmetts, Konteradmxrals von Müller.

Es sind erneut Zweifel darüber entstanden, wie zu ver- fahren ist, wenn Untersuchungs- oder Strafgefangene infolge einer Krankheit der Behandlung in einer vom Gefan nisse getrennten Krankenanstalt bedürfen.

Unter ufhebung der RundmsrfügunZl vom 21. Deember 1881 (MuchyZ Justizverwaltung, 17. uflage S. 201, und

Minist.=Bl. fur die innere Verwaltung 1882 S. 254, vgl. _uck) Müller*a. a. O. S. 2008 Nr. 4) bemerkt dazu der

a Justizminister in einer Verfüqung vom 20. März 1907,

betre end die Unterbringung von Gefangenen in einer Kranken- ansta t, olgendes: '

1) ür die Entscheiduu der Frage, ob ein gegen einen Be- ! uldigten ella ener Haftbefe [ aufzuheben ist, fixed [edi lich die gesess- li en Vorschritkn maßgebend. Dabei kann der Um tand, daß der Beséuldigte erkrankt ist, nur nach der Richtun von Bedeutung sein, ded edVorJYseßungen für den Erlaß des aftbefebls weggefallen

n o er n .

2) Hebt der Richter mit Rücksicht auf die Art, SÖWere und vorausfichtliche Dauer der Krankheit den Haftbefehl auf, 79 haben fick) die Justizbehörden jeder eigenen Unterbringung des Beschuldigten in einer Krankenanstalt zu enthalten. Die in dieser Beziehung etwa ge-

ebotenen Maßnahmen find ledixliäp den Verwaltungsbebörden, er- ?orderlicbenfalls nach deren Verst ndigung (vgl. insbesondere die All- gemxxnelTFerfügung vom 25. Oktober 1882, Iust.-Minist.-Bl. S. 325), zu u er a en.

3) War der Beschuldigte zur Zeit der Aufhebun? des Haftbefehls bereits in einer Krankenanstalt untergebracht, so ist d e Aufhebung des

aftbefebls und die Haftentlaffung sowohl dem Beschuldigten elbst, soweit dies nicht die Art seiner Erkrankung untunliä) erscheinen äßt, als .auch der Krankenanstalt unverzüglich vom Richter mitzuteilen. Der Krankenanstalt it gleichzeitig zu eröffnen, daß der Fiskus für die Weiteren Kur- und erpflequngskoften nieht mehr aufkommt. Jede Maßrege!, die auf el_ne UeberWa-„hung des Beschuldigten durck) die Justizbehörden binauSlauft, ist zu unterlassen. Insbesondere ist dadon abzusehen, dle PolizeiverWaltung im voraus um Zurückfübrung des Vescbuldtgten nach erfolgter Heilung oder die Krankenanstalt um Mit- teilung dcr bevorstehenden Entlassung zu ersuchen. Derartige Maß- nahmenwürden dahin außgeleat werden können, daß troß verfügter Entlaffun die gexichtliche Obhut tatsächlich aufrechterhalten wird, und der taat wurde deshalb in solchem Falle auch die Kur- und Pflegekosten zu tragen haben.

Wird ungeachtet der Krankheit die Aukrecbterhaüung des aft- befebls fur sachgemäß beunden. fo 'rechtfert gt, der bloße Um tand, da der Verbaftete Vorubeerend m einer Krankenanstalt unter- ju ringen ist, nicht deffen ntlaffung. Die Unterbringung hat in diesem Falle vielmehr auf Kosten des Staats zu erfolgen. Wird demnächst der Haftbefehl aus irgend einem Grunde aufgehoben, so ist gemäß Nr. 3 zu verfahren.

5) Erkrankt ein Strafgefangener, so ist zu prüfen, ob mit Rück- sicht auf die Art, Schwere oder vorausfi tlicher Dauer der Krankheit einerseits und die Dauer der noch zu vo streckenderz Strafe anderseits eine Unterbrechung der Strafvollstreckung berbeizufuhren ist. Lediglich zu dem Zwecke, von dem Staate die Kur- und Pflegekosten fernzuhalten, darf die Anordnung der Unterbreckxung nicht erfolgen. WZrd die Unter- hrechung für geboten oder sachgeuxßß gehalten, Lo ift gembaß YmeieM oder, wenn sich der Gefangkkxe Mk «*)th der UN“ [ZÖUUÜI “.?» "FWH Krankenanstalt befindet, gemaß Nummer 3 zu ??far renÄnsZejinechcken "d “"ck [hier alFe YÜYTJFZLFFFWLJ seiTteseZTufenthalls in der önnen, a s wer : er !

Krankenanstalt von den Justizbehörden untex ULHSWÜÖUW «ZRV da andernfalls in Zweifel gezogen wxrden konme, ob tatsaÖ, e " Untetbrecbung stattgefunden hat. erd die Unterbrechung n1cht an-

, * :

in diesem Falle, soweit nicht die Außnahme des § 493 Abs. ( Schlusse) der Strafprozeßordnung Platz greift, die Zeit des Straf- ablaufs mit dem Bewerten minuteilen, daß nach dieser Zeit der FiSkus für die Kur- und Pflegekosten nicht weiter aufkommt.

Nack) § 60 des ReichSerbschaftssteuer e 8 es vom 3. uni 1906 (Reichs-(Heseßbl. S. 654) treten Ji! ß?ZJorsckyÜftenJdet: Landesgeseße, welche dte Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbschaftssteuer bildenden Erwerbe von Todes wegen sowie yon Schenkungen unter Lebenden oder den uber so[_che Schenkungen ausgestellten Urkunden bxtreffen, msowett außer Kraft, als den Bundesstaaten nicht Yte Erhebung besonderer Abgaben 59) überlassen ist. Nach J 59 tft den Bundesstaaten unter anderem die Erhebung be- sonderer Abgaben in'AnseHung der nach 11 Nr. 48 von der Erbschaftssteuer bestellen Personen überlasen. Zu diesen Per-

soyen gehören die unebeßchen, von dem Valet anerkannten Kmder 'und deren AhkommUnge, we1che von der Re'xchs- erbjchafissteuer bestetl jmd, Tofcrn der Werx des

Errqxrbß den Bßxrag vo_n 10000 «FH, nicht übersteigt. Bezugll_ch allex ubrigen rm 5 59 genannten Personen kann em ZWUfel daran, daß ck der landesgeseßlichen Be- steuerung mcht unterwor en smd, nicht bestehen weil fie ent- weder von der Erbschaßstxuer und dem Scßenkungsstempel kraft Landesgeseßes befrett smd oder? durch den im § 59 ge- machten Vorbehalt wegen der Kinder,

_ denen die rechtli e Stellung eheltcher Kinder zukommt, und der eingekindschaftetén

Kmder fowxe der Abkömmlinge 1olcher Kinder von der Besteuerung aus efchlofsen werden. Auch bezüglich der erwähnten ' unehe ichen Kmder und ihrer Abkommlinge begegnet die Annahme, " daß sie für einen den Betrag von „10000 «16 mcht uberstxi enden Erwerb der landes- gxseßltchen BSsteuequg unterworZen bleiben, mit Rücksicht auf dk? Faffuyg und dte ytstehungsgeschichte des Geseßes und auf dre manmjgfachen Unstimmigkeiten, die sich aus der Annahme der Fortg'e tung des preußischen Erbschaftssteuergefeßes in einem so'beschranktey Umfang ergeben, gewrchtigen Bedenken. Der Fmanzmmzster und der Justizmimster haben nach noch- maliger Erwagung indessen diesen Bedenken gegenübxr dem Wortlauxe des Gexeßes ausschlaggebende Bedeutung mcht bei- meffey konnen un bestimmen daher in Abänderung der an- gememen Verfügun vom 26. Juni 1906, die von der An- nahme der voÜständtgen Beseitigung des preußischM„C“rbschafts= steueZeseßes ausgeht, in einer gemeinsamen Verfugung vom 26. ärz 1907, betreffend die Erbschaftssteuer und die von Schenkungen zu entrichtenden Abgaben, folgendes:

Solavge _nicbt seitens der Gerichte abweichende Entscheidungen ergehen, ist dre preußische Erbschaftssteuer, der Schenkungsstempel und die im Artikel 2 §2 des Geseßes vom 22. Juni 1875, betreffend das Spotted, Stempel- und Taxwesen in den Hohenzolkernschen Landen (Geseßsamml. S. 235), bestimmte Abgabe nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu erheben, wenn unehelichen, vom Vater anerkannten Kindern oder deren Abkömmlingen aus dem Vermögen des Vaters ein Erwerb von Todes wegen oder durcb'Scbenkung unter Lebenden anfällt, de en Wert den Betrag von 10 000 „M nicht über- steigt; soweit die orschriften des Reich9erbschaftssteuergeseßes und des preußischen Erbschaftssteuergeseßes in Ansehung der Wectbereäxnung voneinander abWeichen, find die Vorschriften des Reichßgeseßes für die Entscheidung der Frage maßgebend, ob ein der landeSgeseßlichen Besteuerung übeilaffener Fall vorliegt, während, wenn diese Frage zu bkjahen ist, der der Berechnung der landeßgeseßlichen Abgabe zu

bGsrFYUÖLtzu legende Wert fich nach dyn Vorschriften dLS Landesgeéaßes 6 mm.

aniewät der hiernach anzuseßende Stewpél für eine Schenkungs- urkunde zu den (Gerichtskosten einzuziebsn ist, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriftcn. Soweit deS der Fal! ist, hat das Gericht zu ermitteln, ob der Werk des Erwerbs; 10 000 «. übsrsteigt oder nicht. Ist der Stempel in Natur zu verWenden und bestehen Zweifel Wegen der Höhe des Wertes, so ist dawon au-„Lxugeben, daß die Beteiligten von Strafe frei bleiben, wenn fie die Urkunde innerhalb der für die VerWendung des Stempels vorgeschriebenen Frist der Steuerbehörde zur Versteuerung vorlegen und dieser das Weitere überlaffen. Von

„((xi§ner Strafsestseßuna wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicbt

§ 36, 49, 56 des Neich5erbschastssteuergeseßes) ist abzusehen, wenn in denjenigen Fällen, in welchen der Stempel zu einer dem Geriäptx vorgelegten Urkunde vom Gericht einzuziehen ist, die Urkunde vor Ablauf der Stempelverwendungsfrift dem Geriébte vorgelegt ist es sei denn, daß der Wert des Erwerbs offenbar 10000 „;ck üéersteigt; ergibt die Prüfung des Gerichts, da die Rei ssteuer zu erheben ist, so find die Beteiligten zur Anme dung des nfalls bei der Steuerbehörde aufzufordern. Die Verpflichtung der (Gerichte und Notare, von den von ihnen beurkundeten Schenkungen den Erb)" afts- steuekämtern Mitteilung zu machen 40 Nr. 3_des Reich6erbs afts- steuergeseßcs , besteht auch in denjenigen Fallen, in denen der Schenkungswmpel zu erheben ist; bei der Uebexsenduna der beglau- bigten Abschrift 31 der Erbschafwfteuer-Ausfubrungsbestimmungen des Bundesrats) ist der Betrag des angesetzten oder verWSndetcn Stempels anzu eben. , _

Die Bors *tiften in Nr. 3 und 6 der AUgememen Verfa ung vom 26. Juni 1906 gelten in allen FäÜen, auch wenn der Anfa der landeßgeseßlichen Besteuerung unterliegen soÜte. _

Nr. 4 der Verfügung bleibt außer Anwendung, wenn der Schenkun sstempel zu erheben it. '

Bei ' uflaffungen an une eliche, vom Vater gnerkannte Kmder oder deren Abkömmlinge ist der in Nr. F) der Vexfugung angeordnete

usaß zu dem Formular 1 zur Allgemsmen Versuxzun vom 29. Je- ruar 1896 über das gerichtliche Stempelwescn wegzula en oder, falls er in den Vordruck aufgenommen ift, zu streichen. Die Beteiligten find in diesem alle mündlich zu belehren, daß bei Erwerben über 10 000 „M die orlegung einer Schenkunßßurkunde in aüen Fällen zweckmäßig sei, während bei Erwerben is zu 10 000 „Fk- den Be- teiligten nur die Vorlegung einer etwa voxhandenen Schenkungsurkunde zu empfehlen ist. =

Laut Meldung des „W.T.B,“ ist S. M. S. „Loreley“

vorgestern von Smyrna nach Konstantinopel in See gegangen. tk?“ M S. „Niobe“ i|t vorgestern in Futschau ein-

ge 0 en. ,

S._M. S. Seeadler“ ist gestern von Zanzibar nach Tanga m See geganqen.

S. M. S._ „Bussard“ geht am 9.April von East London nach Durban tn See.

R

Oesterreich-Ungarn. Der, österreichische Unterrichtsminister Dr. Mar d_er Mmste'rpräsident Freiherr von Beck empfingeé SHURE eme Deputatwn der ruthenischen Professoren, dieMemoranden,

betreffend die Errichtung einer selbtändt : nischen Universität in Lemberg, süberreYFenéuYTr

UnterrichtSminister spra seine Mißbiüigung über dl? dort vor ekommenen Gewalttängeiten aus und richtete an d?“ , _ ruthenif xn Vryfefforen die Aufforderung, beruhigend e_lUf d“ Jugend emzuwtrken. Betreffend die Frage der ErklchtU"g_ ezner rythenisxhen Universität in Lember , erklärte der Unter: Uchtsmmtster, „W. T. V.“ ufolge, die e Frage nur im ZU“ sammenhange mit anderen Wünschen nach neuen HochsÖUW rxgeln "zu können; übrigens sei die Negierun LSM * ., dte Forderung aUer kultureUen und wissenfchatllchetxkz Vestrebungen_ auch des Ruthenenvolkes mt Nach- druck unh Elfer src?) anqele en sein zu lasen. HMM wurde die Frage er Hab litierung von rivatdozEnten und_ " er ErmxnnunJL von Professoren ruthenifcher Natio- naltxat bespro en. uck) der Ministerpräsident_ V?"- urxetlte das_ orgehen der Studentenschaft und Uchte“ _, Yetchfalls dre „Aufforderung an die PereffokM- „dle » u enk) zu beruhrgen; auch er erklärte, die Ex*richtuna em“ rut emschen _Umversttät könne nicht abgesondert behand? werden. Sernkr Anschauung nac!) sei aber. sthon im Rahmen* der bestehenden Eknr'xöqwngen die Mög11chkeü WWW), W KuUureUen AnforderunZen der Rmßenen dure!) ErriÉMMI "W * DozenKensYeUen und _ehrslühwn Rechnung u MIM t - (Grunßzbehmgung fei ]edock) die Wiederherste ung geordnek Verhaltmffe an der Lemberger Universttät.

Fraukreickx. * * Der Kön_ig von England ist, „W. T. B.“ Mols“ gestern Abend m Toulon eingetroffen. » Der Kriegsminister Picquart hat aus Anlaß dT, Angelegenhett des Generals Bailloud an dte Koxper ommandanten ein Rundschreiben gerichtet, in dem er, "bl 'le Quelle zzxfolge, zux Erinnerung bringt, daß die KOMÖbk-„fe gexegentlxch des Dienstantritts oder Abschieds von Offiztskßnx rem sachltch gehalten sein sowie das; in etwaigen Ansprachse/ z aUe Ausdrucke vermieden werden müssen, welche die BerKW ?

dEr M'Yitärbehörden überschreiten oder übertriebene AUSlegung berbetfuhren könnten. ' '

Rußland.

BudDiet Zielichsduma seßte gestern die Debatte aber daß , ***“ ge or. . * Nach dem Bericht des „WTB.“ !) k" t d Ab . Katt!“ ' ' (Kadett) die vo„n den Ministern in den evZFYT-geexgaßrgene?! SWM??? gegrachten Aquubrungen. Der Abg. Purischkewitscb, der V prasident des Verbandcs wahrhaft russischer Leute, berührte unter "

Jemeiner Heiterkeit Fragen der ver ied t : &us-""t“ anderem, er sei kein Freund scYes SchelxlinLeltrtts,un?veeäks SWM? konstitutioneller Mxnister sei, während er selbst die Aalst &- verteidige. Unter Larm "und Gelächter des Hauses zitierte PM je ZYZW a&erleirbSierwÄrtch binn“?! schloß mit der Aufforderun ,nxs- am eaeen. u e s" " e des Grafen Vobrinskv (Monarch1ilftF?§ ngen des nachsten R Der

' v r. _ Abg. Schirsk y (revolutionärer Sozialisftßn Z??fezrkestheirmo Namen

seiner Partei den früheren Ausführun e d i [ kraft" an,- und schlug vor, die Ernennun einer “Vnungk-ZYFfiMszulel-MZ* Weil die DUMZ sonst in Nuß and und im Außlande den Eindlu ' hervorrufen Wurde, daß sj

e mit der Negierun arbeit , während die Regierung die Duma als untergeordnet und MIfäbig brabandle.

Der Präsident verlas vor S luß der Si un "9 - emen Antrag, her dahin SFM, die PleYarfißungen Yer ZZeilkxs' du_ma auf drew in der oche zu beschränken, um den Mit“ , Fixedery der Kommissronen, denen zur Erledigun i rer Ak- ' e1ten mehr die erforderliche Zeit zur Verfügung steJt, elegen- heit zu geben, mehr Sißungen abzuhalten. Der Antrag mir“ _ Montag beraten _werden. Soüte eyangenommen werde - rvtrd dle Duma m Zukunft nur an jedem Montag, Di' ag _ und DONUerstag S1Z1mgen abhalten.

» Dcr Ministerpräsident Stolypin hat dem 5-]3:.'äside11ken der Reichsduma mit, eteilt, daß die Regierung Ummittelbkkke .„" Belzrehungen zwiJchen der Duma und den _Semftwou wei sie ungeseßlick) seien, unter keinen Umstanden JJ lassen wsrde. Anlaß zu dieser Erklärung hax, „W. T. No“ ufolge, der Umstand gegeben, dgß dex" Vorstßende der e Jétandxskommission der Duma an ewige Gemstwos das_ Ersuchu gerichtet hat, ihr Berichte über dte Verpftegungsratwnen z , Einsicht zu überlassen.

Niederlande. . ' Das Kabinett hat auf daus Ersuchen der Könißl" hin das Rücktrittsgesuch zuruchgezoZen, mit Ausna xn“ des KrieJSminifters Staal, dem dle Konigin den erbetekxk" Abschied bewiUigt hat ynd _an dessen SteÜe der (Heneralmajor van Rappary, der thhertge Pla kommandant von Amstel“ *.*“ dam, tritt. Wie das „Reutersxhe ureau“ meldet, teilt dex“) * General van Rappard L_)te Anstcht seines Vorgän erg bezügli einer Verkürzung der Dtenstzeit eines Teilks der ZUM bei 5“ YM"; es hat Üch also in der Steüung des Kabinetts zu;“? _“ tlLtärfragen stt der leyten Abstimmung des Senats mchk

geändert.

Türkei.

, , _ Nach einem Jrade des Sultans ind, ' .T-B' ' nzeldet, dre Kosten sämtlicher baxxlickzékreZdRÉZlageÉ “! dle eigen Teil Yer enFlischen Bedingunqen für dik- drei: prozeZUsze Zoüe§hohung iitlexn, auf ?oljeinnahmxjn ZZZ,- gew e en wor en, wom er re [ " ' er P' gelegenheit gesichert erscheint. ge ma ige Fortgang ' *

Serbien.

In der Skupschtina seßten die un radikalen gester"- dte Obstruktion durch kurze Jnterpelchiognen fort. s ch * -

In Erwidsrung auf die Anfrage des Jungliberalen Eurit e“,“ ob die Regierung auf ihre an die deutsche Regierung wegen sjtä * weiterung des deutscb-serbisckoen HandeTSVSrt-ragks ericbtsn Not“ berscbk Antwoxt er-halten habe, erklärte *der MinisterprZfident Pasöbitn - .W. T. B. zufolge, daß diese Angelegenheit fich in dem Verband?(! en stadium befinde, UWSbal er ck gegenwärtig hierüber nicht aus je könne. Lukits ck ftent- fest, daß der Ministerpräfident auf seins "" Anfrage, ob eine AntWort der deutschen Regierung bereits an? a" nicht' geantwortet habe, Der Jungradikale DraSkosit oh dte Nachricht richtig sei, daß Oesterreich-Un am und ä ' kurzlich der serbischen Regierung eine auf Einschr "kung der o“ * -dec serbischen Banden m Altserbien und Maxedonien bkkügMen überrexcht_ haben, und, Wenn die Nachricht zutreffe, seit wat; """ * unabhannge Serbien unter der Auffickzt Oesterreickp-UngarUOesker'

Élönds tehe. Der Ministerpräsident Pascbitscb erwidert"

nd - re - ngarn und Rußland ätt ote übermitttelt, so! die

nur in freundschaftlicher “V?)eiseen aneseYjsM Regierung Wakü?"

Tätigkeit der serbischen Banden in Altserbke" und M“? werd?

aufmerksam gemacht. ie Regierun habe darauf erkkäkf fix,: gk“ soweit es in ihrer Macht sei, auf d : Einschränkung die er fremde" ; moralisch hinwirken- da sich jedoch diese Täti keit in eiuiemAu echt“ Staate entfalte, sek es Auf abe dicses Staa ck, für dH)“ FWF“- “zx; erhaltung der Rübe und Or nung Sorge zu tragen.d ck in a, ck radikale Pecitsck; verwies auf eine telephoniscb aus V" M - H

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