149.
? Amtliches.
Königreich Preußen. G eseß,
.
i „„-, „„... Z""ffend die Abänderung des Allgemeinen Berg- ? gesetzes vom 24. Juni 1865. _ „ Vom 18. Juni 1907. Wr Wilk) elm, von Gottes Gnaden König von PreUßk-n 2c., Mien,
ti MU Zustimmung der beiden Häuser des Landtags
Monarchie, fur deren gesamten Umfang, was folgt:
Das All em“ B e ür die Preußischen Staaten YMMD"? 1861152 (EltersZchieri. S. 705) wird, wie folgt,
Artikel 1.
1) Der § - 1 er ende affun : _
! Die "Ults'teklixiiiitbfelielxiibneteii5 Vsthderféckien sind vom Verfugungs-
run n" ers auSe i) en: Gold SilbdetigeÖerlcksilber, gEisen mit Ausnahme der Rasen- Riener“, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel,Arsenik, MMUUJM, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze,
1 SW bind Fitrioklerzle; d (H apbit
o ?, e un r ; „ ;, Steinsalz, KaliIUHkoahgnesia- und Borsalze nebst den mit diesen u (bbb? auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen " e n.
d“1152?“Auffuti'lt[FlitlciilanAGewinnung dieser Minerialien unterliegt
2) "Written des geqewärtigen (Gesetzes.
JÖRN olgender § 1.8 eingeschaltet_: Stau“ Erwerb nd Betrieb von Bergwerken fur Rechnung des 'in es ist- sofern sich aus den nachftebenden Bestimmungen nicht WUFF?“ ergibt, allen berggeseßlichen Bestimmungen ebenfalls 3) Deren“ . ol ende Bestimmung ersetzt. Die HulsuJiingutiL fGiiwinnung der Steinkohle, des Stein- sowie der Kali-, Ma nesia- und Borsalie nebst den mit “18211 auf der nämli en La erstätte vorkommenden Salzen -ie'SoiqUeUen steht allein dem taate zu., AuSgenommen von * «“Vestimmung bleiben hinsichtlich der Steinkohle die Provinzen * "ßen, Brandenburg, Pommern und _ScbleOwig-Holstein.
SD“ Staat kann das Recht zur Aufjucbung und Gewinnuni? xe
' Stein - Ma nesia- und Borsalze sowie der m SallelriesinlferergurtiimlicloIn Lagberstätte vorkommenden Sal illlFolquellen an andere Personen 1": ertragen. Die Uebertragung
e nt elt und auf Zeit erfol en. Zur AYseiiceliuYgeiinF Egewinnung der Steinkogble bleiben dem t “ außer den von ibm zur Zeit betriebenen und den sonstigen seinem Beli e befindlichen Feldern wertete 250 Maximalfelder 27 Abs. 1 iffer 2) Vorbehalten. Die Verleihung erfolgt nach WMW Torschristen im § 381) Abs. 1, 3 u_nd_4 und muß drei Jahren nach Inkrafttreten des egenwartigen Gesetzes t und binnen weiteren sechs onaten aus;;esprocben
" [[ d Staat das Rth der Aufsuckung und Ge- IL“?! UtlerigenSt-elinkoble an andere Personen übertragen. Die Mt der Uebertragung erfolgt durch Gesetz.
Artikel 11.
" d a un : MUAUÜYW ZW L§F1 bee§lchfneien VisitmiralAeiise'biitfnxbbY - ür en _ n WOMA-iiih la18"diximgenStaatxasvorbelyaltenen Mineralien nur dem "Kd den von diesem ermächxiczten PJsFetn, in Ansehung der i i m e en ge a e. Für dixeiicililxchiliiilgge3tinnedie nachstehenden Vorschriften: lui“ § 3 werden folgende §§ 38- und Zi) eingeschoben:
3a. ib Die B t§ d neunten Titel dieses Gefeßes IZntirde" BFiibibfbbberimuiiY etborimder Bergpolizei) finden auf das
fen D entf des Oberbergamts
Pre ende Anwendung. . FPM“ SWKY kann durch olizetverordnun d in eginn und von er e einer bestimmten Frist
Fäßtgwterden, der Bérßbe öxde vsnkbdem " nner a . WiliiiiejgiudimxtlpeFYYTerekcliin7 dlrxrch?)oliZekakakidsandTYWOFx: e 6 s un €Öii'nfmit deriGYibnbeFerSZZlage silk ergebenden Aenderungen auf akbeiten ausgedehnt werden.
: i
Die B? § Zb“ i amt- “ k 5 5 d zur Geheimhaltung der zu bret i YJKennkUlsexekblreiinei-iiin Tatsachen verpflichtet. „ ;Rkk du 11: dritten Abs, des § 4 werden die Worte: „bis zu 200 Fuß
? “5 di?- Worte: „bis zu sechzig Meter -
Artikel 111.
]) D 2) I):“ tweite Abs. des § 14 fällt fort. r § 15 a ung: TLD)ie GültigleriliäieinIMZluJ fist dadurch bedingt, . daß das in der Mutuna ezeichnete Mineral ?" dem ars gegebenen Fundvunkte (§ 14) auf seiner naturlichen At lagerung vor Einlegung der Mulan? entdeckt worden isd Und bei der amtlichen Untersuchung n solcher MMI? UZ Yeschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtscbad ; HY?" Tlierwertung fü rende bergmännisckte Gewinnung ? 2) daßneka s Möglich ers int;
Ui t „ den Fund entge enstehen. iitsitiri SYÉWM'? MM.“. Mietixibeieéxxi k ' t ungu _ .
Men M WenneliilrsxiliiiFrXin liisgBergfreie ?allt, nur von dem M
"th oder mit deffeu Einwilligung zum Gegenstand einer
"ZUM gemacht werden. .
3 4i De: 16 zu MZF ersteni Atbliorb'es § 17 tritt an die Stelle des Wortes: “ 5) DIMM das Wort: „Quadratmetern . . ? Die "ste Abs. des § 18 erbält folgende Fassung. i * Qing Anand: der Lage und (Größe des Feldes sowie die (Fn- rädes Situationsriffes (§ 17) müffen binnen sechs Monaten 6 n Ykatwn der Mutung bei der zur Annahme der letzteren Kita,). s*Uls ergbebökde erfolgen. i “Vi vierter Abs. dcs § 18 wird folgende Bestimmung e n- ikijig än " t gel" dk ni t vom Oberbergamte be- ! [“Werden (Z ?ZiuabFésbiJesU-skltiier Fits die Aufforderung der “I ;de binnen *sechs Wochen abzubelfen- Auf Antrag des ?" bung die risk angemeffen verlängert werden. Werden die saumß lo ist die Mutung von Anfang an ungultig.
Erste Beilage
Berlin, Montag, den 24. Juni
. _______....__.___.__._,_-_.________, ___.__________-
7 inter 19 wird folgender § 19a eingescboben:
) ird na§ch oder unter Verxichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zu (Grunde liegender) Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schurf1chacht aiifgescbloffenen X_und des- selben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt fur le tere der Lauf der im § 18 Abs. 1 bestimmten Frist mit der Pr sen- tation der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Präsentation der zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutun auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bobtloäp oder ürfschc§ht aufgeschloffenen Fund desselben Minerals
e : ein ele t wer en. nicthYirbd eineg Ykgutung infolge Nichteinhaltung" der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungultig, :) kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen n demselben Bohrloch oder Schürfschachr auf escblosienen Fund des elben Minerals ebenfalls nicht mehr einge egt werden.
Artikel 1'7. 1) Im § 26 Abs. 2 wird das Wort: „Quadratlacbtern“ ersetzt
durch das Wort: ,Ouadratmetern'.
2) Der 27 erhält folende Fassung:
Der uter hat das echt,
1) in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbezirks Koblenz ein Feld bis zu 110 000 qm,
2) in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2200000 qm zu verlangen. , -
Der Fundvunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundvunkts Von jedem Punkte der Be- grenzung des Feldes darf ber 110 000 qm (Nr. ]) nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 2200 000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 “m und nicbt über 2000 111 betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürzesten Wege durch das Feld gemessen.
Freibleibende Flächenraume durfen Von dem Felde nicht um-
den. schlo 62: wiibrri en darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entliprecbende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist.
Abweichungen von diesen Vorschriften uber dez! Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulassig, wenn sie durch besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände ge-
terti t werden.
“Y)fDeir; § 28 erhält folgende Faffung:
Sobald die Sachlage es gestattet, bat die Bergbebörde einen dem Mutec mindestens vierzehn Tage bother bekannt_zu maxbenden Termin anzuseßen, in welchem dieser seine Schlußerklarung uber"die Größe und Begrenzung des Feldes sowie uber etwaige Einspruch: und kollidierende Ansprüche Dritter 'abzugeben bat.
Erscheint der Mater im Termme nicht, so wird an enommen, er beharre bei seinem Anspruäp' auf Verleibung des ergwerks- eigentums in dem auf dem SituatronSriffe (§ 17) anxzegebenen Felde und erwarte die Entscheidung der Bergbebörde_uber einen Anspruch sowie über die etwaigen Einspruibe und Ansprache Dritter.
Artikel 7. 1) Am Schlusse des dritten Abschnitts des zweiten Titels des
Allgemeinen Berggeseizes werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
§ 38 a.
Die 12 bis 38 finden in Ansehung der im § 2 Abs. 2 be- zeichneten§§lkineralien keine Anwendung. Für die leßteren gelten die Vorschriften der §§ 381) und 386.
§ 38 b.
Das BergwerkSeigentum an 'ken im § 2 Abs.“2 bezeichneten
Mineralien Ji? dem Staate durch den Minister fur Handel und ewerbe der e en.
G Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, dgß das
Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner naturlichen
Ablagerung in solcher Men e und Beschaffenheit entdeckt_worden
ist daß eine zur wirtschaftli en Verwertung führende bergmannische
Gsewinnun des Minerals möglich erscheint.
Die Zierleibung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welehe die im § 34 unter Ziffer 1 bis 6 aufgezählten AnJaben enthalten und mit einem von einem konzessionierten Marksche der oder vereidigten Feldtrreffer an- gefertigten, der Vorschrift im §17 Abs. 1 entsprechenden Situations- risse verbunden werden muß.
Die Verleihungsuckunde ist durch den Deutschen Reicbs- und Königlick; Preußischen Staatöanzeiger zu veröffentlichen.
§ 380.
a abe des § 3813 begründete Bergwerkseigentum des HÜTtIYaneZgim § 2 Abs. 2 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, ju deffen Gunsten die Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbkicbe und veräußerliche Recht zusteht, die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser Mineralien innerbalb des auf dem Situationßriß angegebenen Feldes nach den Bestimmungen des gegenwartigen Ge- seßes aufzusuchen und zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und über Tage zu treffen. _
* Während des Bestehens eines nach Abs. 1 begrundeten Ge- winnungSrecbts finden alle Vorschriften des gegetzwartigen Geseßes über die Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentymers (Bergwerks. besi ers, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) mit Außnabme der §§ ?9, 55, 65, 156 bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des BergwerkSeigentümers (Bergwerksbesisers, Bergbautreibenden, Werksbefißers) der Gewinnungsberecbtigte tritt. Steht ein Gewinnungsrecht der im Abs. 1 bezeichneten Art zwei oder mehreren Mitberecbtigten zu, so finden auf die Rechts- verhältniffe ker Mitberechtigten die Vorschriften des vierten Titels des gegenwärtigen Gesetzes Antvendung. 2) An die Stelle des zweiten und dritten Abl. des § 50 treten
folgende Bestimmungen :
Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 880 Abs. 1 begründete Gewinnun Stecht gelten die sich auf Grundstuéke beziehenden Vorschriften des ärgerlichen Geseßbucbs, soweit nicbt aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt. _ "
Mit der gleichen Beschränkung finden die fur den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken
eltenden Vorschriften auf das BergwerkSeigentum und das auf LHrund des § 380 Abs. 1 begründete Gewinnungörecbt entsprechende Anwenduna- _
Die fü selbstandige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Artikel 22, 28 des AusiübrunZSge ckck zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Geseßsammi. S. 307), der Artikel 15 bis 22
' des Ausführungsgefeßes zum Reichsgeieß über die Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291) und des Artikels 76 des reußischen Geseßes über die freiwillige Gerichisbatkeit vom 21. eptember 1899 Geseßsamml. S. 249) finden auf das nach § 380 Abs. 1 begründete Gewinnung!- recbt Anwendung.
Bei der Bestellung eines Gewinnungsreäpts ist für dieses ein besonderes Grundbuäpblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.
zum Deutschen Neichßanzeiger und Königlich Preußischen Staatßanzeigerx'
„ 1907-
Artikel 71. Der § 59 Abs. 1 erhält folgende assung: Die zum Betrieb an Bergw en und AufbereitungMnstalten (§ 58) sowie zum Betti e von Schürfarbeiten dienenden Dampf- keffel und Triebwerke rrnterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
Artikel “711.
Der § 1928 Abs. 2 erhält fok ende Fassung:
Ge en die EntsÖeidunAg des berbergamts auf Grund des § 15 Abs.] iffer 1, des § 27 ds- 4 und des § 197 Abs. 1 findet inner- halb zwei Wo en von der Zustellun an die Klage im Verwaltungs- streitverfahren ei dem Bergaussihu e statt. '
Artikel 17111.
Unberührt bon den Vorschriften im Artikel 1 dieses Geseßes bleiben die provinzialrechtlichen Bestimmungen, wonack eimelne der im Artikel 1 bezeichneten Mineralien dem Verfü ungSrecht des Grundeigentümers unterliegen oder noch andere als d e im Artikel 1 bezeichneten Mineralien vom VerqungSrecht des Grundeigentümers ausgeschloffen sind sowie die Vorsch ften des All emeinen Berggeseßes über die Umwandlung der "gestreckten in gevierte Felder. '
Unberührt von den Vorschriften im Artikel 1 des gegenwart en Geseßes bleiben ferner alle zur Zeit seines Inkrafttretens schon - stehenden Berechtigungen an den im Artikel 1 Ziffer 3 bezeichneten Mineralien owie die bis zu diesem Zeitpunkte durch Mutun en be-
rüindetell An prüche auf Verleihung des BergwerkSeigentums an olchen nera en.
Auch wird an den Reibten der früher reiclpsunmittelbaren Standes- berren sowie derjenigen, “welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal oder sonstige Bergbauvorrecbte in gewissen Bezirken ail- gemein oder für einzelne Mineralien zustehen, durch das gegenwärtige GefeSnichts geändert. “
6*oiveit diese besonderen Rechtstitel den Ans ruck) begründen, andere von der Aufsucbung “oder Gewinnung der im rtikel1 Ziffer 3 bezeichneten Mineralien oder von der Erlangung oder Ausübung des Bergwerkseigentums an diesen Mineralien auSzuschließen, kann von dem Bevorreckptigten die Verleihung des BergwerkSeigentums an den bezeichneten Mineralien auf Grund derjenigen Bestimmungen des Ail- gemeinen Berg eseßes vom 24. Juni 1865 beansprucht werden, welche vor dem Inkralttreten des gegenwärtigen Geseßes in Geltung waren.
Artikel 121. - Ueber Mutungen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen ' GeseZes ein elegt worden Lud,“ ift vorbehaltlich der Bestimmun en im § 19 & Abl. 2 und 3 na den bisherigen gesetzlichen Vorschriiien'zu
entscheiden. Artikel )(.
Mutungen, welche auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1905 Feseßsammk. S. 265), betreffend die Abänderung des Allgemeinen erggeseßes vom 24. Juni 1865/1892, eingeleYt, yon den Verlei ungs- behörden aber zurückgewiesen worden sind, gew hren, sofern dem uter der Rechtsweg nicht schon gemäß § 23 des Allgemeinen Verggese es exöffnet ist, das Recht, den Anspruch auf Verleihung des Bergwer s- eigentums aegen den Staat (Bergfiskus) binnen drei Monaten vom Tage der Verkündung des ge enwärtigen Gesetzes an und, falls der die Mutung zurückweisende efchluß beziehungsweise Rekursbesckoeid §§ 191 des Allgemeinen Berggeseßes) erst nach der Verkündun uge- teilt wird binnen drei Monaten seit dem Tage dieser Zu e ung
durch!? tli e Klageriktu verfolZn. er von ieser keinen ebramb macht, gebt des Klagerecbts
gegen den Staat ver ustig.
Artikel T1.
Sind zwiscken eldern oder Feldesteilen, welcbe Tur Gewinnung der im Artikel 1 Zi er 3 bezeichneten Mineralien bere ts vor Inkraft- treten des gegenwärtigen Geseßes verliehen waren, im Bergfreien lie ende Feldesteile ganz “oder zum Teil eingeschlossen und diese Feldes- tei e ihrer Form oder Größe nach so beschaffen, daß eine selbständige Gewinnung des Minerals nicht lohnen würde, so kann von den Eigen- tümern der benachbarten Ber werke die Verleihung des Bergwerks- eigentums für die eingeschlo enen Feldesteile auf Grund derjenigen Bestimmungen des Allgemeinen Berggeseßes beans rucht werden, welche vor dem Inkrafttreten des vorlieYnden Gesetzes n Geltung waren.
Gegen die Entscheidung des berbergamts findet innerhalb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreitver- fahren bei dem Bergausschuffe statt.
Gegen die Entscheidung des Bergans chufses ist das Rechtbmittel der Revision bei dem Oberverwaltungscte chte gegeben.
Artikel )(11.
Insoweit auf Solquellen, die mit den im Artikel 1 Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommen, vor dem 1. Februar 1907 Schürfarbeiten begonnen worden sind, die bis zum In rafttreten des geanärti en Geseßes nicht zur Fündigkeit ge- führt haben, dürfen die chürfar eiten fortgesetzt werden. Wird auf (Grund derselben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ein Fund gemacht, so verbleibt dem Finder der Anspruch auf Verleibung des Ver werkSeigentums an der Sol- quelle nach Maßgabe der seitherigen estimmungen des Allgemeinen
Berggeseßes. Der Staat ist befuat, die Abtretung des undes binnen drei utung gegen Ent-
Mon_aten nach dem Ablaufe des Tages der schäd1gungzu verlangen. Bei Bemeffrmg der Entsckyädigung bleibt jedoeh der Gewinn außer Ansatz, der aus der künftigen Ausnutzung der Quelle für den Unternehmer entstehen kann.
Artikel Z111.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durcb dieses Gesc abgeändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vor christen.
Artikel ZW“.
Dieses Geseß tritt am 8. Juli 1907 in Kraft. Mit der Ausführun die es Ge e es w' b d Mi i ' und GWerbe beauftragt.g s W ck er n sterfur Handel
kaundlich unter Unserer „öchftei en ändi en Unie ' und bergedrucktem Königlichen Fnfiegell h g rickWft
Gegeben Brunsbüttelkoog, den 18. Juni 1907. (U.S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow. Graf von Posadowsky. von Tirpiß, von Studi. Freiherr von Rheinbaben. von Einem. von Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Breitenbach.