1907 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Erfée Veilaxge "

„zum DMMHM Neichsanzeiger WW Königlich Prx-UJZFÉM Séaaésaxxzxder.

Königreich Preußen.

Auf den Bericht vom 6. August 1). J._ will Ick) _dext von der 20. Gencralversammlung der S chleSwrg-Holstetmsch en LÜUdschaft in der Sißung vom 12. Januar d. J. beschxofsenen Aenderungen der wieder beifolgenden Sangen m1t_Aus- schluß der zu § 10 beschlossenen Aenderung eme Genehmtgung

ertetlen. Wilhelmshöhe,“ den 16. August 1907.

Wilhelm JK. Dr. Beseler. von Arnim.

An den Minister für Land1pix1schaft,_Domänen und Forsten und den Justizmrmster.

S a Z u n g der Schleswig-Holsteinifchen Landschaft.

1. Gründung und Einrichtung.

Name, Sitz und Rechte.

§ 1- Von den Interessenten des gemeinschaftliäxxn Fonds der SMWwig-Holsteiniscken adligen Klöster und Güter ist ein Kredit; verhand unter der Benennung .SchleIwig-Holsteinische Landschaft “Uchtet worden. _ _

Dar Sitz der Landschaft ist Krel-

Die Landschaft genießt alle Rechte einer Korporation; der Erwerb "M Grundstücken ist ihr insoweit gestattet, als es fich um das Be- sÖUffling eines Dienstgebändes oder um die Sicherung einer Forderung

ande [. ereck der Landschaft. _

§ 2. Zweck der Laxxdschaft ist die Verbesserung und Erhmtung de:? Erundkredits ihrer Mitgüedxr (fiebe § 6)- _

Die Landschaft ist dsm Vcröande der Zentrallanbscbaft fur die preußisckven Staaten zu Berlin auf (Grund des Statuts 17011121. Mai 1873 ((G.-S. S. 309) beigetrexen. Sie hat die Befugnis, tbren Mit- Alkepern gegen bypotbekarisckse Skéberbeit Darlebne rztittels Au?- fekULUUI von landschaftlichen ZSntralvfandbriefen zu_gewabren, die xe "“ck dem Anfrage des Darlebnssuckyers zu 3, ZZ oder 4 vom Hundert jährlich verzinslich find. _

11. Begrenzung.

* Umfang. _ _ _ § 3. Die Landschaft umfaßt die ProNnxSchleSMg-Holttem Und daß Großherzoglich oldenburgiscbe Fürstentum_Labeck. (Bg1.Vertrag “[ck 'der Großherzoglich oldenburgifchen Neaterung des Furstentums "bsck vom 16. Juni / 16. JUK 1903, Yllerböckoster Erlaß vom 1H'AUJUst 1903 - Amtsblatt der KöniglicbZn Regierung zu Schleswig vom 19. Sspxember 1903 Stück 42, S. 421 _.)

Erfordernisse zur landschafxljcben Beleihung. F § -47 Pfandbkkefea beleibungsfabm find (111€ der Land: oder „?rftwntskbafk 41ewiémcxen Grundstücke. welcbe emen Grundsteuer. "WW (vgl. § 35) Von mindestens 50 .“ haben. * Aktiengesellséhaften 2c. § 5“ Grund t"ck [ i Bks's 6 einer Akiiengesellschaft, FeofiuxFlandjtgeseuWsaYt Läufxéxlkkéén 5113er offeYen Handengcerschaft sie!) aus _?ZlOder *" deren Eigentum übergebxn, können von der Beleihung UebZr offen wkkden- Die Landschaft bat Tas Recht, Fm Falle; solchen gangs die Pfandbriefscbuld mit sechsmonatige),- Fust zu kundigen. ' i ds aft. MUZ? DM die AYMJHZ Pfandbriefscbuld wird_ die Die V3,schaft “" der Landschaft für den DarlehnSnebmer begrxzndet. Landschaxxglikdkk find den Salzungen der Schleöwig-Holsteimßhen Unteerxfenénd kek Zentrallandschaft sowke allen etwai-zen Nachtragen

§7_ Verjeicbnjs. __ Verskkcbnis XYZZÜÉIK landschaftlich beltebenen Grundstucke wird ein

1114 VerwaltungSorgane€ Dek ö i e Kommissar us. § 8; Der Kön??? “LIZZ für den Bereich der Landschaft daß deoniWÖen Kommiffarius, welcher darüber zu wachen bat, ? Grimdsäße der Landschaft befolgt werden. Der Kommiffarius cin [ en SkLUngen des Ausschusses und zur Generalversammlung istzu “d'" ""d führt den Vorfiß. soweit er es für nötig findet. Er n FMDB)?“ Ausschuß und die Generalverfamm1ung einzuberufen affenpkufunßén anzuordnen. _ ine Verwaltung. die E? 9'- Unter ObAerlaLJfJFTL des Königlichen Kommlffarkus werden 1Sschaste der Landschaft erledigt: _ * Z FY; Fi: Sch1kswig-Holfteinische Landschaftydirektiou; ?" AUSséhuß; 3) durch dte Generalversammlung. i ___ D nd aftsd re on. dirk§10' Die LandisZchdirYi-m besteht aus einem Landschafts- * “'r“ W Landschafts:äten und dem Landschaftssyndikus. wäh er LÜUdsÖCftsvirektor und die Rätx werden _an jerhs Jahre ae- siätjlt; ihre Wahl bedarf der Allerböcbßen Bestatigung. Die Be- “W einer Wiederwahl ist nicht erforderltcb, St. "k jeden Landschaftskat wird aus der Mitte des Ausséhuffes ein vertreter auf die Dauer von sechs Jahren gewählt._ t di LandYxstLandischlfitsdirektion ist öffMZYe Behörde. Ste vertrii e Jer t und an er eri . _ - erfü ?k'DirektionchMrden dßke kZn")tigen Beamten und Hilfskrafxe zur MUL gesteUt. Der Direktor.

§ 11. Der Lmd aftsdirektor ist der ausübende und vollxkebetzde BS_RM der Direktions.ch Er bestimmt die Geschäftsverteilung- erlaßx xu dur Beschlußfassung der Landschaftsdireftion, des AuSscHUff-es BW neralversammlung' erforderlichen Verfügungen und ““H"“ a

?[de und Ausfertigungen. _ jm AJ" Abwesenheit des Königlichen Kommiffarius fuhrt er den Vorfiß

U§schuß und in der Generalversammlung.

Vertretung.

schaft§ 12. Im Falle der Behinderung wird er durch die LIUd“ "st skäte nach deren Dienstalter vertreten. In schleunigst! FSU?“ befuxt" Syndikus zur Zeichnung von Verfügungen und Urkunden

Der Landschaftssyndikus. _ Rjch§ 13" Dkk Landsädaftssyndikus muß die Befähigung zum süh ZUM" sessel» ibm steht das Recht zu, sämtliche zur urch- verickng der landschaftlicher) Béleibung erforderlichen Schuld- „wichkeibungen "Nd MUMM?“ Erklärungen des Darlebnssuchers LUMIX“ Personen mit der Wirkung notarieller Beglaubigung zu SteaFür dk" FTU seiner Behinderung besteUt die Direktion einen Rkchtvecheter' Der jekte“ muß gleichfalls die Befähigung zum "Wk haben.

Berlin, Montag, den 18. November

Der Ausschuß. _ _

§ 14. Der Ausschuß besteht aus neunzehn MrtFliedernz namlich:

1) dem Landschaftsdircktor und Un beiden Land cbaftßraten;

2) je einem Distriktskommiffar der 8 Schleßwig-Holsteknischen Güterdlstrikte (Dänisch-Wohlder, Schwanscner, Erster Angler, Zwetter Angler, Oldenburger, Pteeßer, Kieler und Jßeboer);

3) je zwei Distriktskommiffaren für Schleöwig und Holstein als Zärtretern des nicht am gemeinschaftlichen Fonds beteiligten Grund- e ßes“

5) einem Distriktskommiffar des, Fütstentums Lubegk;

6) einem Mitglied der Direktion des gemeinschafxltchen Fonds.

Dem Landschaftosyndikus stkhf eine beratende Stimme zu.

Die Wahlen zu 2-4 erfolgen für je sechs Jahre, und Zwar zu 4 aus den yon dem KreiSausscbuß für den Kreis Herzogtum auenburg hierfür vorzuschlagenden je drei Personen,

Zu Distriktskommiffaren zu 3 sollen Interessenten des gemekn- schaftlichen Fonds nicht gewählt werden.

Zu 4 soll der eine Distriktskommissar Großgrundbeß er und der andere Vertreter des mittleren und kleinen Grundbeftßes ein.

Die BesteÜung zu 5 erfolgt gemäß § 2 des mit de; Groß- herzoglich oldenburgischen Regierung für das Fürstentum Luheck ab- sxefthloffenen Vertrages vom 16. Juni/16. Juli 1903 und dlejenige zu 6 durch die Direktion des gemeinschaftliäyen Fonds._ _

Die Distriktxkommiffare zu 2-4 find von dem Kontgliäjen Kom- miffarius zu Hestatigen.

Scheidet ein Distriktskommiffar während derWablseit aus, so ist eine Eraänzungöwahl Vorxunehmen. _ _ _ _

Bci der Wiederwccbl bedarf es der Bestatxgung nicht.

Berufung.

§ 15. Die Landschaft5direktion beruft den Ausschgß mindcstens jährlich einmal. Zwischen der Ausscbußfisung und der Generalver- sammlung sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.

Die Einladungen zur Versammlung des Ausschusses erfokFen schriftliéo durch den andschaftö'virefwr. Die Einladungsscbrei en müssen Ort, Tag und Stunde des Zusammenteittö sowie die Tages- ordnung der zu erledigenden Geschäfte entbaltxn. _

Beschlußfäbigkeit: Der Ausschuß tft beschlußfabig, wenn mindestens stehen Mitglieder einschließ11ch des Vorfißsnden anwesend

md. . s Beschlüsse desAussch11ffes werden mit einfaäper Slimmenmebrheit gefaßt; bei etwaiger Stimmenglcichbeit entscheidet das vom Vorsitzen-

den zu ziehende Los., Geschäftskreis.

§ 16. Der Ausschuß bat die Beschlüsse der Generalversammlung vorzubereiten, alle Verwaltungs- und Tilgungsrechnungen abzunehmen, dle Kaffe zu beaufsichtigen und jährlich mindestens eine außerordent- liche Kassenprüfung durch zwei seiner Mtiglieder vorzunehmen.

. Er wählt die besoldeten Beamten mit AZSuahme des Syndikus, fest ihr Diensialter fesf, bestimmt ibre Gehalte: und die von ibncn zu leistenden Sicheröeiten. '

Verhandlung. _ _ § 17. In den Siyungen des Ausschusses fuhrt,)owett niclpk der Königliche Kommiffaréus die Leitung übernimmt, der_ Landsxhafts- direktor, evenluell sein Sterertreter, den Vorsiß. In ]eder Sitzung

ist eine schris111cheVerband1ung aufjunehmen, am Schlusse der Sißung,

zu verlesen und von dem Landschaftsdirekwr sowie dem Landschafts- syndikus zu voUzieben.

Ueber _ Generalversammlung Beruht zu erstatten.

Distriktskommissare,

§ 18. Die Distriktskommissare haben die_ Taxen_ aufzunehmen und bei der Zwangsvekrtwaltiuxg nach Maßgabe ker bieruber erlaffenen

ätsanweiun m uwren. _ GeschSfie habens dagrauf 3zu achten, ob landschaftltcb belieben: Grund- stücke durch ordnungswidrige Wirtschaft verschkecbtert werden.

[vertretende Disiriktskommisxare und landwirt- Stel schaftliche Sachverstandige.

§ 19. Zur Vextretung der im § 14 unter Nr. 3 gepannten Disjriktskommiffare werden von chr Generalversammlung je zwei SteÜvertreter für je 6 Jahre gewahlt. Sie solken in der Regel Mitglieder der Landschaft sein. Ihre Wahl ist vom Königlichen

i'ti en. KomMÜarßuesr WU?;LZMJL Von Grundsteuertaxen können bei Grund-

" it einem Reinerlraae bis 313 1000 „Fi aucb landwirtscyaftlicbe YIFeKttändige betraut werden. Ste sollen in der Regel Mttglieder nd aft sein. _ der LIZiessKSachversfändigen find erdesstaitlicb ju verpflichten. Vereidigung. _ § 20. Sämtliche Beamte der LanpscbaTt mit Einschluß der_ Direk- tionSntitglieder haben den aUgemeinen Drenstetd abzulegen. Dte Distrikts- kommiffare und ihre Vertreter find m“- Eidcsstatt zu _verpflicbten. Der Zand- scbaftsdirekwr wird vom Königlichen Kommiffanus eidlicb vcxvflxhtet. Die Vereidigung der übrigen Beamten, die eidesstattliche Verpflichtung der Distriktskommiffare und ihrer Verjretcr exfylgt durch den Land- schaftsdixektor in Gegenwart des Landschaft_5sy_nd_1kus. _ Hat der Beamte bereäts früher den Dremtetd geleistet, so genugt die Verpflichtung unter Hinweis auf diesen Eid.

e te und "lichten der Beamten. _

21. SJfYckze BcamYe, mit Einsäoxuß der Direktionxmjtgliedex find mittelbare Sraajsbeamte Und den fur diese maßgebenden Diszi- plinargeseßen unterworfen.

Gehalt und Anstellung, _

§ 22. Das Amt des Landschaftsdirektors, der Landschaftsmte und der Distriktskommiffare ist mit einem Gebglt nicht verbunden. _Die besoldeten Beamten find rubegebaltherechttgt nach den Grundsaßen der für unmittelbare Staatsbeamtc eftebenden Gesetze; ihrx Hinter- bliebenen beziehen dieselben Witwen- und Waisengelder wie unmittel-

bare Staatsbeamte. B e _ ebw _ _ d e n

23. 11 der Be werden gegen die' Mit lieder der Pktektion Md Fes AusscZuffes esrYsckyeldet die Generalver ammlung, uber Be- schwerden gegen sonstige Beamte di; Landslckoaftsdirekjion. ' Generalver amm ung. § 24. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährliä; im

05 . “anuÜerdscbaftsdirektion kann außerordentliche Generalversamm-

lungen berufen.

t e eralversammlungen find xu berufen, wenn dies YtßeTrFLeFxckchFunverbandelnden Gegenstandes von mindestens Munzig Mitgéiedern schriftlich beantrÉgt Tiryf

u jmenseßung, rn eru ung 2e- § 25. DJ ÉÜeralxersYrsnsYgeYthFFUS: s U , 23 FJ YÉZFZZeYJ-grkedem der andschaft, soweit fie Interessenten

' ds nd des IFLFleÜlhäxYYetrLetFer-Ten sZJLÜrkkkSkOMMkffU für das Fürstentum

ubeck. * i t unter Mitteilung eines Voranschlages für Fiss YMTUMZJFUFU Wie beim Ausschuß. Zwischen der

4)'jwei Distriktékommiffaren ch Kreises Herzgqtum Lauenburg;-

das Ergebnis der Verhandlung des Nusscbuffks ist der

„1079-

Einxadun und_ Géneralversammlung foam in der Regel mindestens zwei Wo en [legen.

Jedes Mitglied bat eine Stimme.

Dem Syndikus steht eine beratende Stimme zu.

§ 26 F" __ ZtitmtmvolilmÉMerly s . at 2 er re ung n encra vet ammlun en 1 Erteilung schriftlicher StimmvoUmachten zuläsfig. g | die Eine Vertretung ist erforderlich: bei Ehefrauen durch den Ehemann, bei Witwen _und unverheirateten Eigentümerinnen durch einen _ Bevollmachtkgten, bet uniex elterlicher Gemalt stehenden Personen durch den elterlichen Gewalthaber, bei Bevormundexen durch den Vormund, bei aemeinsckpaftltcbem Eigentum durch einen bevollmächtigten Di FMMÜNQ d s sii V e 2171) (; en un on gen- ertreter un": en timm ä i e MitgÉiedÉ dcr Gleneka;vexsmnnÉliungscslxi?Z ff s f bg n rmangeung ev erer gen a nnen e ol eMit lieber als Vertreter schrkftlich bestellen. fi [ ck 9 Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmvoümacbk führen.

Vorsiß. 27. Den Voxfiß der Generalversammlung führt der König- liche ommissarius, soweit er es für nötig findet, onst d L 17 - direktor oder dessen Stellvertreter. f er an schafts

Geschäftskreis.

§ 28. _ Der Beschlußfassung unterliegen insbesondere: .

1) Prufung der Iabreßreéhnungen, EntlastungSerklärungen,

2) Festsesung des HaqualtSplanes, _

(55 b'3 Festseßung und Regslung der Rei1ekosten, Tagegelder und e u ren, 4) Wahlen, solveit ck nicht dem Ausschuß übertragen find, _ 5) Regelung der D enstverbältniffe des Syndikus, 6) Erlxdigun von Anträgen und Beschwerden, 7 voruberge ende oder dauernde aUgemeine Ermäßigung des Verwaltungskosjenbeitrags,

8) Aenderungen der Saßung.

Ueber Anträge von Mitgliedern darf nur abgestimmt werden, wxnn fie der Direktion mindestens zwei Monate vorher schriftlich mttgeteilt s'md. W bl

en

a .

§ 29. Die Wahlen der Generaldcrsammlung erfolgen unter Leitung eines Wablvvlstandeß. Dec Leßtxre besteht aus dem Land- schaftsdirektor oder seinem SteÜVerlreter und aus zwei von dem Landschaftödirektor in Vorschlag zu bringenden und von der Wahl- versammluna zu ernennenden Bekßßern.

Jede Wahl _etfolgt nach Aufruf der einzelnen Wähler seitens des Wahlvorstandes _m einer besonderen Wahlbandlung. Jedes Mitglied h_aT eine Wahlstlmme. Die Wablentescbehen durcb Stimmzettel nach emfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. ist diEsrhebtl _rs1s1_emand Widcrsptuä) gegen eine Wahl durch Zuruf, so

es zu a .

Wählbar In die Direktion "und den Ausschuß ist jekes Mitglied der Landschaft, außerdem jeder Interessent dW gemeinschaftlichen Fonds, welcher sein Grandel entum nicht beleiben darf.

Stimmzettel, au? welchen der Name eines Nichtwablfähi en oder mehxföe Namen geschrieben stehen, oder welche unbeschrieben nd, find ungu g. .

Das ausschelxende Mitglied kann wieder gewählt werden,

Das Amt'emes Gewählten beginnt mit dem Tage der Ver-

pflichtung. _ Beschlüsse.

§ 30. Beschluffe der Generalversammlung werden wie beim Aussäsuß 15)_ gefaßt.

Ueber Anfrage auf Aenderung der Saßung kann nur entschieden werden, wenn sie bereits in einer früheren Gsneralversammlung be- raten wurden.

Zur Aenderung der Sa?ung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen er orderlich.

Verhandlung: In der Generalversammlung ist eine schrift- liche Verhandlung aufzunehmen, am Schlusse der ersammlung ju verlesen und von dem LandschaftSdirektor sowie dem Landschafts- svndikus zu vollziehen.

Die Verhandlungen werden den Landschaftömitgliedern abschrift-

lich zugesteUt. _ Bestatigung der Beschküsse. ___“ § 31; Aenderungen der Saßung bedürfen der AÜerböchsten Be- a gung. Aenderungen der Abschäyungsgrundsäße unterliegen der Genehmigung des Ministers.

Die für die VeröffentliäLpzultxgttder Landschaft bestimmten

a er. § 32, Aenderungen der Saßung find öffentlich bekannt zu geben. Oeffentliche Bekannjmachungen erfolgen durch das Amtsblatt der

Königlichen Regierung zu Schleswig und den Deutschen Reichs. und Könialicben Preußischen StaatSanzetger zu Berlin.

b und in welcher) sonstigen Blättern B2kanntmachungen zu er. laffen find, bestimmt dre Landsckpaftsdirektion.

117. Taxverfabren.

Antrag. § 33. _Wer ein Grundvermögen landschaftli belei en la en will, hat setnen Ysntrag bei der Landschaftsdirektioré schriftlktch msn!- bringen oder auf dem Landschaftsburcau zu Protokoll zu erklären.

An Urkunden find beizubringen:

3. Bei Beleihung bis zum 15fachen Grundsteuerreinertrage:

1) eine Bescheinigung des Katasteramts- über die Höhe Grundsteuerreinertrags,

2) eine neue Abschri_ft des Grundbschblaits.

]3. Bei Belxibung uber den 15fachen Grundsteuerreinertrag;

1) je ein von dem Katasteramt beglaubigter Aussua aus Erundsteuermutfcrroüe und der GebäudesteuerroUe, aus welchen

_ a. der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu beleihenden Grund- stucks nach den verschiedenen Kulturarjen und Klassen, der Grund- steuerreinertrag sowie der Betrag der Grundsteuer,

„b. der Nukungswert d€r Gebäude und der Betrag der Gebäude- steuer hervorgeht; *

2) eine neue Abschrift des Grundbuckblaltes;

3) eine amtliche Bescheinigung über die auf dem Grundstücke ha . tenden öffentlichen Abgaben und Laken, einschließlich der an d e Kirchen- und Schulséemeinden zu entrichtenden;

_4) ein Nachwes über das Bestehen der Feuerverficherung der Gebaude und auf Erfordern der Direktion auch drr HagelverficherunT.

DireY-TnWtrag erfolgt die Einziehung der Unferlagen durch de

des

der

§ 34 Di Pf deffWZriekaaxk'

_. e an reseexung ann 0311111115

Grundstucken, welche als selbständige Ackernabrungen FZRÜÉ uk;? demgemäß mit den zur Bewirtschaftung erforderlichen Gebäuden ver. sehen find, fans Bedenken nia")! obwaltcn, bis zum 20 fachen Betrage