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Reichs. mtb “Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939. “s. !
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und Schrift: „Adolf Hitler“. Alabasterkunst Ehrenmals von Laboe
urid 1861 3/2) _ 9 Lesezeichen mit dem in Seide gejvebten Bild des Führers
klebebildchen) stellung
Berlin. den 21. Juni 1939.
Verordnung
zyt Yepderung und Ergänzung der Verordnung über den emhettltchen Anstrich der Fahrzeuge des Gütersernverkehrs *).
Vom 28. Juni 1939.
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über den Güterfern- verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichs- geseßbl. [ S. 738) Wird verordnet:
Artikel 1
In § 4 der Verordnung über den einheitlichen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs vom 17. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 270 vom 19. Nodember 1938 und Reichsgeseybl. [ S. 1663) WFthen die Worte „1. Juli 1939“ durch „31. Dezember 1939“ er e . Artikel 2 In § 2 Abs. 1 Wird hinter Nr. 2 eingefügt: 3. Auf den Behältern für flüssigen Kraftstoff ist mit Oelfarbe deutlich lesbar das Fassungsvermögen Zn Litern und der Durchschnittsverbrauck) an Kraftstoff ]e 100 km für das beladene Fahrzeug (ohne Anhänger) in Litern anzugeben. 4. Auf der Innenseite der rechten Tür des Führer- bauses ist 'das Baujahr, die Nußlastund die Höchst-
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Der Reichsverkehrsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: W a l d e ck.
*) Betrifft nicht den Reichsgau Sudetenland.
___-
_ - Bestimmungen „ über das Berivundetenabzeichen ftir die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland.
Vom 28. Juni 1939.
Auf Grund des § 6 der ZWeiten Verordnung über das Verivundstenabzeichen und seine Einführung im Lande Oesterreich„ in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memelland vom 20. April 1939 „(Reichs eseßbl. [ S. 790) gébe ich im Einvernehmen mit dem Zieichsminister des Innern die Bestimmungen über das Verkvundetenabzeichen in der für die vorbezeichneten Gebiete anquenden-den Fassung wie folgt bekannt: ,
1
(1) Das deutsche Verfvundetenabzeichen soll nunmehr auch die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark, aus den sudeten- deutschen Gebieten und aus dem Memelland auIzeichnen, die im Weltkriege für das vom Führer geeinte Großdeutsche Vaterland geblutet oder durch feindliche Einwirkung ihre Gesundheit verloren haben.
(2) Ehemalige Angehörige der österreichi-sch-ungarischen Nachfolgestaaten, die im Weltkrieg der deutschen Wehrmacht angehört und bisher keinen Antrag gestellt haben, können den Antrag nachholen. »
(3) Der Erlaß über das VerWundetenabzeichen für An- gshörige der Freiwilligen Krankenpfle e, des FreiWilligen Automobilkorps und des Fréiwilligen ?Notovbootkorps vom 30. Juni 1936. (Deutscher Rei-chsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1936; Reichsarbeits'bl. 22/1936 S. 7 43) gilt sinngemäß auch in der Ostmark, in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memell-and.
2
(1) Als VerWundungen gelten aÜe äußeren oder inneren Verlßßungen durch unmittelbare und mittelbare Eiwwirkung Yon Kampfmitteln ohne Rücksicht auf die Schivere der Ver- eßung.
(2) Verletzungen infolge unvorsichtiger und leichtsinniger oder strafbarer Handhabung der eigenen Waffe rechnen nicht dazu. *-
. 3. . “ „
(1) Einer Vertoundung kann eine sonsti e Gesundheits- beschädigung gleichgeachtet Werden, Wenn sie ie Folge einer Kriengienstbeschädigung “rm Sinne der Vorschriften über die
u _ 7 . Porzellan-Gebrauchsgegenstände: Eierbecher, A€chenbecher, Gedecke, Mokkatassen, Dosen und Bonbonnieren mit der'Abbildung des
8 GebnrtstanglückWunschkarten, auf denen Angehörige der HJ. und des BDM. in Uniform gezeigt Werden (Karten-Nr. 1895 a/4
10 Darstellung von HJ. und VDM. auf Fahrt und im Lager (Auf- Union Lernmittel GmbH. 1.1 Blechspielzeug: Deutsche Soldaken Cri-Cri in liegender Schüsen- Fa. Johann Hammerer und KÜHLWein,
Porzellan A. G. Mitterteich schenreutk)
Graphische Anstalt, Gebr. Garloff Magdeburg
Fa. August Göbels Söhne
Stuttgart
Nürnberg Blechspielwarenfabrik
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
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Frontzul-age (Reichsversorgungsgeseß § 31 a) ist und die Vor- ausseßungen für die GeWährun-g der Frontzulage am 1. Mai 1939 erfüllt Waren. '
(2) Kriegsdienstbeschädigung im Sinne der Vorschriften über die Frontzulage liegt vor, Wenn die Dienstbeschädigung auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhält- nisse zurückzuführen ist, d. h. Wenn sie in unmittelbarem Zu- sammenhange mit der Kriegsführung steht. Dies ist im Etappen- oder Heimatgebiet nur dann der all, wenn die Dienstbeschädigung dadUrch herbeigeführt ist, aß kriegerische Ereignisse oder Zustände von der Front auf das Etap en- oder Heimatgebiet übergegriffen haben oder die dienstli- e Tätig- keit durch Kampfhandlun en unmittelbar beeinflußt Wurde. In den Schußgebieten erltttene Dienstbeschädigungen, die aus die besonderen, nur dem Dienst in der Schußtruppe eigentüm- lichen Verhäktnisse zurückzuführen sind, stehen im Sinne dieser Vorschrift einer Kriegsdienstbeschädigung gleich.
4.
_ (1) VorausFeßung für die Anerkennun einer Verjvun- dung (Nr. 2 Abs. (1)) ist, daß ärztliche ehandlung not- Wendig War. ' “
(2) Für Angehörige des Kolonial-Militärdienstes ist die Vorausseßung als erfüklt anzusehen, Wenn laubhaft nach-
, «11111 ist, daß infolge Fehlens von Aerzten' ie Behandlung * FURY Zn sr.“ “]Üxorßzxwxr swjlgéfmxdeén oöec deK'BctreffkndL stch
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kréuzten SchMrtern.
b) bei Marineangehörigen: auf seinem von einer Ankerkette eingefaßten, ovalen Schild einen Anker mit zWei darüber gekreuzten SchMrtern.
(2) Für Marinean ehörige, die vernmndet Worden sind, Während ihr Marinetei einem Truppenverband des Heeres oder der, Kolonialtruppen taktisch unterstellt war, ist das Ver- tvun=detenabzeichen des Heeres zuständig. In fraglichen Fällen kann das Versorgungsamt entscheiden, für Welches Ab- zeichen _der Berechtigungsauswäs zu erteilen ist, Wobei nichts 1m Wege steht, den Wunsch des AntragstelLers zu berück-
sichtigen.
(1) Das Abzeichen ist schWarz bei ein- und zweimaliger, m-attWeiß bei drei- und viermaliger, mattgelb bei fünf- und mehrmaliger Verwundung. . (2) Mehrfache, bei der, gleichen Kampfhandlung erlittene VerWundungen gelten als einmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere VerWundung nach erneuter Beteiligung am Gefecht eingetreten ist. RückfäÜe oder Weitere Folgen der- selben Gesundheitsstörung gelten nicht als neue Beschädigung. (3) Ohne Rücksicht auf die Zahl und Die Zeitsolge der Verivun-dungen können den Berechtigungsausweis für das mattWeiße Vertvundetenabzeichen erhalten alle Kriegsteil- nehmer, bei denen die VerWunduanMr. 2 Abs.(1)) oder eine sanstige- KriegZdienstbeschädigyng ( r.3) den glatten Verlust einer Hand, eines Fußes, eines Augapfels, den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, eine schWere Hirnverleyung oder abstoßend wirkende und den Umgang mit Menschen er- schWererrde Entstellungen des Gesichts zur Folge gehabt hat. (4) Ferner .könnén ohne Rücksicht aufjdie Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen den BerechttgungsaUZEveis ,für das mattgelbe VerWundetenabzeichen alle Kriegsteilnehmer erhalten, bei denen als Folge von Verivundungen (Nr. 2 Abs.(1)) mehrere der in Abs. (3) be eichneten Merkmale zu- treffen, ferner durch VerWundung ( r.2 Abs. (1)) erblindete oder schwerhirnverleßte Pflegezulageempfänger. (5) Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens erlischt die Berechtigung zum Tragen des bisherigen.
7.
(1) Die Berechtigung zum Tragen des. VerWundeten- abzeichens für die Krie steilnehmer aus der Ostmark und an,; den sudetendeutschen ebieten, die im Weltkriege : in „Eper, österreichisch-ungarischen beWaffneten Macht oder auf fetten "
6.
der übrigen Verbüwdeten Kriegsdienste geleistet haben, wird *
ausschFeßlich durch die Erteilung des BerechtigungSausweises erWor en. - .
(2) Mit der Erteilung des Verechtigun uStveisses erlischt» die Befugnis zum ngen der österreichis -ungari chen Ver- Wundetenmedaille. '
"(3) Die Berechtigung zum Tragen des Vekivündefen- abzeichens für die KriegSteilnehmer aus dem Memelland wird
Groß-Schönau, Sudetengau
)-_-U' * !. *.. o YZF,“ Gegenstand Hersteller Herstellungöort Entscheidende Behörde Fears YJZYY 1 | 2 3 4 5 6 Un 3 u l ä s s i g. 5 Kunstb1att _r_nit dey Bilynifsen des Duce und Hes Führers und der Fa. Graphische Kunstanstalten F. Bruck- München Polizeipräsidium Münchén 29. Dezember 1938 Auxjchrqt: „_D1e Vexchüvex der abendländixchen Kultur“ mann K. G. „ Abt.1/Pr. 17 Ma. (6 Führerbüste aux Sockel, msgexamt 20 cm hoch, mit HoheitSzeichen Carlo Viviani Chemniß RegierungSpräsident Chemnip 18. Januar 1939
1) 111 X' Pr. 1/39
Mitterteich, Landkreis Tir- Der Regieamgdpräsident in Regens- 28. Januar 1939
burg . Nr. 1051 b 15 1 Polizeipräßdent Magdeburg 22. Februar 1939 117 1. 7005 Regierungspxäsident in Aussig 2. WF 18939. Württ. LandeSgeWerbeamt Stuttgart 129231983191939
Baver. StaatStninisterium f. Wittich. 16. Mai 1939 Abt. f. Handel, Industrie und Ge- Nr. 1 0 8421 Werbe
I. A.: Dr. Biebrach."
durch das Besißzeugnis oder die ordnungsmäßige Eintragung der Verleihung in einer Militärdiens eitbescheinigung, einem Kriegsranglisten- oder Kriegsstammro enauszug nachgewiesen. Beim Fehlen dieser Urkunden wird 'die Befugnis zum Tragen des Verwundetenabzeichens auf Antrag durch den Berech- tigungSmtsWeis erteilt. “
8. (1) Die Ausfertigung der VererhtigungSausweise liegt den Versorgungsämterxx ob. _ ' (2) Für die östliche Zuständigkeit der Versorgungsämter gilt folgendes:
8. Zuständigkeit für Rentenbersorgungsberechtigie:
Zuständig ist das Verjorgungsamt, das für die Gewäh- rung voanersorgungsbezÜgen nach dem Reichsversorgungs- gesey zustandig ist oder zuständig sein würde. Es sind dies:
VersorgungSamt Sitz, Anschrift Bezirk 9.) für die Ostmark: . 1 Wien Reichsgau Wien 1'1 W' Wien 1 YuYstabeUIZ bis (1. ten - “ et Sgau - ten . Nkbelungengase 10 Buchstaben 11 bis 2 [11 WTM Nkick'satm NM-dk'kdOUEU einschl.'w*'***énx1-*x]!:"dw? *,?n eHsm.712detcxxd9112?ch,:n0T. “27.3 „“x“-';:J, 57; ;.“; Zak: Ok ..ng MMW-m 7“: *) ek;1;....7 *! xxng-eYLDdesé *1 ! 7179171NOKONHENMWYO [.'ÖcLL-L'kaiC . Graz ... 7117123796771? 77 7x ' '“ „ *.*.x: TUNIT. 45 Klagenfurt - Magenkurt, Reichsgau Kärntxn Viktringerring 26 InnSbruck Innsbruck, Herzog- Reichsgaue Sal burg, „ Friedrich-Str. 3 Tirol-Vorar erg Aungurg Augsburg 2, für die ehem. östeßreichi- Morellstr. 30 schen Gemeinden Jung- , holz und Mittelberg b) für die sudetendeutschen Gebiete: Karlsbad „Karlsbad, Regierungsbezirk Eger Parkstr. 14 Aussig Aussi , Regierungsbezirk Aussig Humboldtßr. 14 Troppau Troppau, Regierungsbezirk Troppau Gabelsbergerstr. 15 ferner: „ Regensöurg * Regensburg 1, fur die in das Land Bertholdstr. 2 Bayern eingegliederten Landshut Landshut 1, Jem. sudetendeutschen Friedhofstr. "7 ebietsteile Ratibor Ratibor, für__ das Hultschiner Breite Str. 16 Landchen o) für das Memell'and: Insterburg In terburg, Memelland. Fri 'ric'hstr. 7
l;. Zuftäudi keit fiir Berufsmilétärpersoueu (Emp linger" von Ruhege alt - Ruhegenü ext -- auf Grund jr erer . militärischer D eustleiftnug):
a) ür die ehe"maligen Berufsmjlitärpersonen der österreichisch-ungarischen beWaffncten Macht,- die in den Bezirken der unter 11 Zuständigkeit für Nentenversor-gungsberechtigte), uchstaben a) und b) bezeichneten Ver-sorgungsämtér Wehnen, das
Versorgungsamt 1 Wien.
b) für das Memelland:
Versorgungsamt Köni sberg (Pr.), Königsberg (Pr.) 9, r-ahmsst'c. 9.
0. Zuständigkeilfiir Antragsberethtigte im Ausland:
a) für die Ostmark „und die sudeten- deutschen Gebiete: Versorgungsamt 1 Wien (für die unter 4 und 13 bezeichneten Antragöberechtigten).
b) für dasMemellandt aa) MY. (Renßnversorgungsberechtigte' " (vgl. borjtehend _untxr .4) , «. Versokgungxamt UIustetburg “up) für Wegehaltsempfänser -7 " ** * (vgl. vorstehend unß: 13)" _ * . „ Vevsvraunskaxmt KönkssYxrg» (Pr.)-
“ (s) Auskunft 'Wer da- * ändige «Versok ' aint“; m teilen die örtlichen Gemeindbedeu und die YM ördext.
Reiz!- M Ttaat'kauz'etger Nr. 148 vom 80. Juni 1939. S. 8
9
(1) Die Bere tigungöaußtveise werden nur auf Antrag ausgeferttgt" das berkommando der Wehrmacht erläßt für
dZe Antra (tcxlung don Angehörigen der Wehrmacht er- ganzende csttmmungcn.
“ (2) Der Antrßgstoller muß ehemaliger An eböriger der osterrmchtLch-ungaraschxn Monarchie oder als emolländer deutscher Sta-atsangchorigcr geWesen sein und cht die deutsche Staatsangehörigkeit besiven.
(3) Anträge von Hinterbliebcncn sind ausgeschlossen.
(4) ur Stellan eines Antrages ist nicht bcrc ti t, Wer die Yükßßcrlichen Fhrcnrcchte verloren und sie bischzugm Ablauf der ntragsfrist (80. Juni 1940) nicht wiedcrcrlangt hat, ferner, Wer „dre deutsche :taatßangehörigkcit durcs) Aber- kc-nnuxtg oder W1dcrruf der Einbürgerung verloren hat, Wer mehl tn Ehren. aus der bewaffncten Macht ausgcschichn ist oder durch eigenes Verschulden in Kricgsgcfaxtgc11schaft geraten ist,
(5) Für die Anträge der Kriegstcilnehmer aus der Ostmark unh ays sudetendeutschen Gebieten sind Vordrucke nach dexn betgefugten Muster (Anlage 1) und für die Anträge der Kron: stetlne?mer aus dem Memelland Vordrucke nach dem mtt en Bc timmungen über das VerWundetenabzeichen vom _30. Januar 1936 (Deutscher Rcichsanzciger und Freuß-scher Staatöanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1936) ekanntgegebenen Muster (Anlage 2 _- vgl. dort Nr. 8 Abs. (5)) zu Verwenden. Vordrucke gebrn die Versorgungs- ämter unentgeltlich ab.
(6) Den Anträgen sind nach Mö,lichkcit in Händen der Antragsteller befindliche BeWcisstijckc eizufügen (Militär- papiere, Rentenbescheid, , eld ostbriefe usw., Bescheini- qungen der österreichischen .ien tstellen auf Anträ ? für die
erWundeienmedaille, Zeugcnerklärungcn usw.). inc un- mittelbare Knaus ruchnahme des Heeresarchivs in Wien, eines Kran enbu lagers usw. zur Beschaffung von Unter- laFen durch den Antragsteller ist nicht Zulässig. Notfalls vor- an aßt das Versorgungöamt dic erfor etlichen Erh?hungen. Von der Beifügun von Unterlagen können Empfänger von Ruhegehalt auf rund militärischer Ticnstleistung oder sonstigen Versorgungsgcbührnissen obschon, chn ibre Akten beim Vcrsorgungßamt ausreichenden Aufschluß geben; uner- läßlich ist dann aber die genaue Angabe des leytbekanntcn Geschäftszeichens.
(7) Die Anträge find bei den nach Nr. 7 Abs. (2) zu- ständigen VersorgungSämtern zu stellen. Kriegstcilnebmcr im Ausland stellen die Anträge bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die fie an das nach Nr. 7 Abs. (2) zußändige Versorgungsamt weiterleitct. Antrags- berechtigte, ie n1cht nur vorübergehend im Altreich§gebict Wohnen, stellen die Anträge bei dem für ihren Wobnsiy zu- ständiFen Versorgungsamt, das sie mit den etma vorhandenen Unter agen, sofern es sich um einen Krichteilnehmrr aus der Ostmarj handelt, an das VersorgungSamt 1 Wien und, sofern es sich um einen Kriegsteilnebmer aus den sudcten- deutschen Gebieten handelt, an das Verforgungöame Ausfig zur endgültigen Entscheidung weiterleitet.
(8) Die Antragsfrist beginnt am 1. Juli 1939 und endet am 30. Juni 1940. Ann," , die nach dieser Frist eingereicht -werden,'*können nur dann erüisiäxtigtmg finden, Wenn der AntéaÄeller“ Gründe für die ristversaumnu geltend Wen kann, 'e einen Verzicht des ersoxgungsamtk auf den Em- Wand der Fristversäumnis rechtferngen.
“ 10.
(1) § 8 der Zweiten VerordnunZ über das Verwundeten- abze'tchen und seine Einführung im ande Testcrrerck), tnx den sudetendeutschen Gebieten, sowie im Memell__and Vom__20. 4. 1939 (Reichsgese bl. ] S. 790) gilt sinngcmaß guck) fur_ Un- billi eiten und ärten, die sich aus der Unterschiedlichkett der Sti tage, aus den veränderten Fristbcstimnmngen oder aus “sonstigen Gründen im Ausland ergeben.
(2) Die Entscheidung über die Anträgx übertragejch den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen smd cndgultrg.
11.
Sofern stch in einzelnen Falle" 11 bei der Durchführung der Bestimmungen besondere Härten ergehen, kqnn das Ver- sorgungSamt, sofern es sich um einen Kriegstczlnehmor aus der Ostmark oder aus den sudetendeutschen chchcn bande1t, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts _xstmark 1-n Wien ], Hanusch asse 3, und, sofern es sich um exnen11rwgs- teilnehmer aus em Memelland handelt, mtt Zustxmmung des Hauptversorgungsamts Brandenburg-Pom_xnerp m Ber- lin-Schöneberg, eine für den Antragsteller gunsngere Ent- scheidung treffen. - 12
AUe mit der Erteilung des Berechtigungsauswxises Ver- bundenen Verhandlungen, Urkunden und Veschemrgungen smd gebühren- und stempclfrei.
13.
Die Behörden und die Dienststeüen der KHrperschaften des öffentlichen Rechts sind den Versorgungsbehorden gegen- über bei der Durchführung der Verordnung zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
an der bürgerlichen
Das Abzeichen wird -- a tust getragen.
Kleidung -- auf der linken unteren . 15. (1) Ein Anspruch auf die Erteilung des Berechtigungs- auswetses besteht nicht. (2) Die Entscheidungen der Versorgungsämter sind end- gültig und deshalb keinem RechtSmittel unterWorfen. 16.
. Der Verechti ngöaukiveis bat nu_r Gültigkeit, wenn er zu_ Lebzeiten des ntragstellers erteilt 1st.
17. I'" Wiederei iehun zu Unrecht Wgefertigter Be- ,TFtXußngkau-Zweisyz geschßeht im VermaltUngSzWangsver- ren. % - Äeerden 28. Juni 1939. “ - DerÜReichsarbeitsminFster. * Frau; Sélvt'e.
Antrag auf Erteilung der Berechtigung zum Tragen des Verwundetenabzeichens.
(Kyffhäuser) und der Reichstreubund e em. Berufs oldateu
haben sich bereit erklärt, den Anita z rechtigten - auth
Nichtmitgliedern - durch ihre örtlicken Untergliederungen ' bei der Ausfüllung dieses Vordrucks Hilfe zu leisten.
Die NS-Kriegsopservetsorgung, der NS-Reiehskrie etlmnd '
Aula ge 1. (“Dieses Feld bleibt frei für das VersorgungSamt)
1. Vor- und Familiennamen (Rufname untcrstreicbkn)
2. Geburtsort und Gkburtswg
3. Gegenwärtiger Beruf
4. Lester militärischer Dienstgrad
5. Wohnort und Straße
6. Staatßangebörigkcit
7. VchnndUngcn und sonstige Gesundheitsbeschädigungen An abe
A;! der Art ) der VerWundun oder der
b) des Zvitpunktes Gesundheitsbes ädigung,
c) des (Hefechtsortes,
(1) des Truppcn- oder Marimteils (mit Komp., Batte- rie usw.), bei dem die Vchundung oder die Ge- sundheitshoschädi ung eingktretkn ist,
8) über ärztliche .ebandlung, insbesondere Lazarett- behandlung“(Zcit, Ort, Bczeichnung des Lazaretts),
ferner bei Vchundung und gleichzeitiger Gefangen- nahme, Angabe
1) des Feindstaates,
g) der (Befangenlager (Lazarette),
b) des Durchgangslagers bei der Heimkehr.
8. Be ieben Sie oder haben Sie bezogen QZ Rubrgenüffc? _ b) Rente auf Grund der Versorgungsgeseße? c) Frontzulage? ci) Unterstüßung? Bejabendenfalls: von wcTHem Versorgungsamt (Landesinva1i§*n*7'*)7 unter welchem Geschäftszetchen?
9. Ist ein Antrag auf ZuerkennuI der österreichisch-
ungatji en Verwundetenmedaigx e texll-tßworden? . *TM„Z,»MK "Bx- -- " * Z ' a) von wem ist der Antrag gestellt worden? 6) bei welcher Dienstftelle? c) ist ein Bescheid darauf erteilt worden und in Welchem Sinne? (Kauz im Vesiy, hier beifügen)
10. Ist Ihnen die österreichisch-ungarische Verwundeten- mcdaille zuerkannt Worden?
Bejahcndcnfalls:
a) für welche Zahl von Verrvundungen?
b) für welche “.',-chädigungen der Gesundheit?
c) ist die Zuerkennung durch eine Legitimation be- glaubigt worden? Falls im Besitz, hier beifügen; sonst Angaben, wie in erlust geraten)
11. Als Unterlagen für die Angaben zu 7 bis 10 smd beigefügt: '
12. Bemerkungen:
Ich verfichere, daß vorstehende Angaben, der Wa Tragen des Verwundetenabzeichens für Heeresangeh
mattgelb - zu erteilen.
An das Versorgungsamt
Bemerkungen:
1. Zu Spalte 7 518 10: Reicht der Raum iki diesen Spalten nicht "aus, so ist eine Aula e beizufügen.
2. 8a“ Spalte 11; Bestßt der ntra steller keine Beweis- xtucke, so ist dtes zu vermerken. me nanspru nahme es Heeresarchivs in Wien, eines ankenbu la ers usw. Fur Beschafßunß von Unterlagen ist nicht zulä sig. Notfa s veranla t as Versorgungsamt die erforder- lichen Erhebungen.
8. Zur Antragsforuzel am Schluß: Zur Stenung eines Antrages tst mcht bere tigt, Wer die bür er1ichen Ehrenrxchte Verloren und ie bis zum Ablauf er An- tragsfxtst (30. Juni 1940) ni t wiedérerlangt„ "ferner roer dre _Retchsangehörigkät urch Aberkeknung oder dyrchthderruf der“ Einbür erung verlore bak wvr, mch: ux Ehrxn aus der bWa .„neten Macht a gescéieden oder dure? etgenes Verschulden in Kriegögefangenschaft gexaten it.
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hrheit entsprechen, und_ heantrage, mir die Berechtigung_ zum ange -- Marmeangehonge - in schwarz -- maxwexx; *-
.... den ............ ........................ 19... (Ort) ' (Tag)
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(Eigenhändiß'é Unverschrifé'öes AntragßcUcrk)
(Dieses Feld bleibt frei für das Verx'orgungsamK versorgmynnt dcn .................. 18»... 1. a) Berechtigungsaukweis für Verwundmnabxe'xäoe? chwarz *- mattweif. -» mattgej'd - fin Herr -- arine - erteilen. b)-Antrag ablehnen - Bescheid frrtigkn, 2. Untcrxagcn (Spalte 11) mit - Akkwris - MWD *- urückjenden. 3. Im Yerzeickmis vermerken 4. orgänge abtrennen, mit Vcrmcrk verskdtn. -- zu den Versorgungsakkm geben -- ab!»:x 5. Zu den Sammemkten. J. K