1908 / 93 p. 40 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

nacb § 17 des Gesc es vom 14. Mai 1879 in Betracht kommenden Kaffen zu verteilen nd.

§ 29. Dieses Gesetz tritt am . . . . . . in Kraft.

Der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Geseßes bereits hergestellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde „angemädet worden sind, ist nach den bisherigen gese lichen Bestimmungen zu beurteilen, sofern die VertrieBSgefäße mit ent prechenden, auf Antrag der Inhaber anzu- brin enden Kennzeichen amtlich versehen worden sind. Bezüglich der Vor?chriften des § 16 Abs. 2 des Geseßes zum Schuße der Waren- bezeicbnungcn vom 12. Mai 1894 und des § 1 Abs. 3 des Geseßes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 gilt dies jedoch nur insofern, als die Ware unter dem von dem In- haber bei der Anmeldung bezeichneten Gattungönamen in den Verkehr gebracht wird.

Gegeben usw.

D e n k s ch r i f t zu dem Entwurf eines Weingeseßes.

Die Herstellung und der Vertrieb von Wein sind, wenn man von der Rückwirkung aligemeiner geseßlicher Vorschriften absieht, erst- mals durch das Geseß vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit NabrungSmitteln, Genußmitteln und GebrauchSgegenftänden, reichs- geseßlich? erfaßt worden.

Der § 5 dieses Gesetzes brachte die Möglichkeit, durch Kaiserliche Verordnung zum Schuße der Gesundheit bestimmte Arten der Her- stellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nabrungß- und Genuß- mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, zu verbieten, sowie das gewerbs- mäßige Verkaufen und Feilbasken von Nabrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entspreebenden Bezeichnung zu untersagen. Andere Vorschriften, welche die Herstellung oder den Vertrieb von Nahrungs- oder Genußmitteln anordnend beeinflußten oder zu beeinflussen ge- statteten, enthielt das Geseß nicht; es beschränkte_fich darauf, in den

§ 10ff. unter bestimmten VorauSseYungen _den1enigen mit Strafe zu bedrohen, der solche Waren na macht, verfaisrht oder nachgemachte oder verfälschte Waren in den Ver ebr_briugt, uberließ es also. soweit nicht innerhalb des en en Rahmens des § 5 durch Kaiserliche Ver- ordnuna bindende Bors riften ergeben. der Eßtslheidung von Fall zu Fal], ob die Anwendung eines Swffxß oder eines Verfahrens bei der

erstellung der Ware als ordnungßmaßig zu betrachten oder ob darin e ne Nachmachung oder eine Verfälséhung zu erblicken ist. Die Ver. fälschung und der Verkehr mit verfälschten Nahrungs- oder Genuß- mitteln wurde dabei nur insoweit unbedingt verboten, als gesundheits- schädiiche Stoffe zur Verfälschung verwendet Werden.

Dieser Rechtszustand bat fich für den Verkehr mit Wein bald als unerträglich und besonders als unzureichend erwiesen, um der Fälsckoung Einhalt zu tun.

Seit dem Jahre 1881 folgten sich deshalb teils von der Re- gieruna. teils vom Reitbstag ausgebend, verschiedene Versuche, eine Verbesserung herbeizuführen, die jedoch erst durch das Geseß vom 20. April 1892, bx'treffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und Weinäbnlicben Getranken, zu einem gewiffen Abi luffe gelangten. Eine Reihe von Stoffen wurde durch das Ge ck von der Wein- bereitung unbedingt au9gefchloffen und dsr Vertrieb des mit ihrer

ilfe hergestellten Weines verboten. Im übrigen lehnte sich das

eses an die Vorschriften des Geseßes vom 14. Mai 1879 an, indem es einerseits die Anwendung be iimmter Stoffe und Ver- fahren bei der Weinbereitung als Verfäls ung im Sinne dieses Ge- seßes bezeichnete _ wobei „jedoib bei ent precbender Bezeichnung der Vertrieb dés Weines gestattet bleiben sollte - und anderseits den Gebrauch einiger als un chädlicb und für die Kellerbebandlung des Weines unentbehrlich etrachteien Stoffe dem Verdachte der Ver- fälsckwng oder Nackmacbung von Wein ausdrücklich entzog.

Das gleicbbenannte Geseiz vom 24. Mai 1901 bedeutete einen Fortscbxitt auf diesem Wege: Das Gebiet des bei der Herstellung von _Wein Zuläsfigen wurde schärfer umrissen, die Liste “der als Verfalschung oder Nachahmung gekennzeichneten Herstellungsarten ergänzt, der Vertrieb der auf solche Weise erzeugten (Getränke schlechthin untersagt, Die gesundheitspolizßilickye Absicht des Gese es vom 14. Mai" 1879 trat dabei zu Gunsten wirtschaftlicher e- sichtsvunkte zuruck. In der Kommission des Reichstags war angeregt, die Anlehnung an dies Geseß aucb formel! fallen zu laffen. ES soUte anschließend an die im § 1 des Geseßes gegebene Begriffsbesiimmung erschöpfend festgestellt werden. Welche Zusätze zum Traubensaft erlaubt seicix. Andere Zusäße urxd ebenso der Vertrieb Der mit Hilfe soleher Zusatzes bergesteliten Getranke sollten bedingungslos verboten werden.

s ist damals bei der Anregung geblieben, da ihr ent egengebalten wer_den mußte, daß bei der Uneinigkeit der berufcnsten Sa verständigen daruber, welcbe Zusätze für die Behandlung des Weines unentbehrlich seien, welche verboten werden soÜten, die Zeit für eine solche Regelung noch nicht gekommen sei?).

Wiffenschaftliche Arbeit 'ebensowobl wie die Aussprache unter praktischen Tacbleujen bat die Vorfra en inzwischen soweit eklärt, daß aus die em Gesichtßpunkt nichts me r im Wege sieht, den ufbau der Vorschriften über die Weinbereitung nach einem Plane vorzunehmen, der zweifellos den Vortag leichterer Uebersichtlichkeit beJ'ißt.

Eine erschöpfende Regelung durch das Geseß selbst ann allerdings auch jetzt nicht empfohlen werden. Denn es besteht zwar Einver- ständnis darüber, daß fiZ die Verwendung von Stoffen, welche die

usammenseßung des eines beeinflussen, in den Grenzen des

nentbebrlicben ballen soi]; diese Grenzen verschieben sich aber mit den Fortschritten der Wiffensäpaft und der praktischen Erfahrung auf dem Gebiete der Kellerwirtschaft, und es notwendig, da sich die geseßlichen Vorjchriften dem anpassen. Das ist fe r erschwert, wenn es dazu jeweils einer Aende- run des (Geseßes bedarf. Soweit die Verwendung von Zucker und Zu_erwa&er in Frage kommen, sprechen überwiegende wirtschaftliche Grunde r Fest egung der Grenze durch das Geseß, im ubri?en aber wird es genügen und vorxuzieben sein, im Geseve den (Grund fest- julegen, dagegen die Bestimmun der zuzulaffenden Stoffe soiyobl wie der Art ihrer Vexwendung der ßeweglicheren Form der Ausfuhrungs- verordnung vorzubebalten.

Fürs erste werden sich die Vorschriften sachlich nicht wesentlich von den geltenden Vorschriften unterscheiden; der mehr formale V9!- zug der angedeuteten Neuordnung könnte deshalb nicht genü en, um die Aenderung eines kaum länger als 1echs Jahre in Kraft sJebenden, in seinen Mitteln_noch keineswegs erschöpften Geseßes vorzuschlagen, wenn es nicht wunschenswert und möglich schiene„ gleichzeitig die beffernde Hand an verschiedene sachlich wichtige Punkte zu legen.

Der Reichsrag bat fich mitAntrÉ'Fen hierfür in den leßten Jahren mehrfach beschäftigt und dabei dem uniche, das (Geseß vom 24. Mai 190_„1 wesentlich ZU verschärfen, wiederholt Ausdruck gegeben. Es wird Yun en, an die am 7. Mär; 1907 verhandelten Jnterpellationen Dr.

oe cke beziehungsweise SÖEÜborn und Genossen“) und an die Er- örterung vo"n Fra en des Weingeseyes bei (Gelegenheit der 2. Beratung des Etats fur das echnunKjabr 1907 am 17. April1907") zu erinnern. Die damals angenommene esolution Baumann und Genoffen'“) fordert außer der Verschärfung der _Strafvorschriften den Ausbau der Wein- kontrolle mit Hilfe sachverskandiger Beamten, die Einschränkun des Getbrauxhs FZ Zuck§r uZiZinuckeZvaffer bei dé: erjellung von ZLein un er r um er un ze er egrenzung es u a ck und die De- ktaration des Verschnitts von We wein mit RottveirF

Die Strafvors riften des ge tenden Geseßes reichen in der Tat nicht aus, um in s weren Fällen der Geseßesverleßung Strafen zu

) Vgl. Druckfarben des Reichstags, 10. Leg.-Per. 11. Se 11 1900 01 Nr. 129 S. 6 und Nr. 303 S. 3 ff. ffio

*) Sten. Ber. des Reichstags S. 300 ff. und Nr. 53 und 54 der Drucksachen von 1907.

**) Sten. Ber. des Reichstags S. 841 ff.

'“) Nr. 247 der Drucksachen von 1907.

verhängen, die im Verhältnisse zu den Werten stehen, um die es sich dabei in der Regel handelt.

Der Ausbau der Kontrolle wird gleichfalls allgemein als Be- dürfnis anerkannt. Einerseits ist es erforderlich, amtliches Kontroll-

ersonal mit entsprechender Vorbildung in aqueichmder Zahl aufzu- iieilen und anderseits, Vorschriften über die Fubrung von Geschäfts- bücbern durch die Inhaber der zu überwachenden Betriebe zu crlaffen. Während aber solche Vorschriften, die in dem geltenden Geseßefehlcn, nur durch eine Ergänzung des Gesetzes gegeben werden können, ist die Bestellung geeigneten und auskeichenden Kontrollpersonals wesentlich eine Aufgabe der Verwaltuna, die hierbei die Mögliibkeit haben muß, die Verschiedenheit der örtlichen Verhältniss zu berückfich1igen; durch Geseß und Ausführungsverordnungcn können nur Mindestforderungen und Grundfäße aufgestellt werden.

Anträge auf räumliche und zeitliche Begrenzung der Zuckerung wie auf Deklaration des RotweißiIerschnitts sind in ähnlicher Weise schon bei der Beratung des Gesetzes vom 24. Mai 1901 im Reichs- tage gestellt, damals aber yon der Regierung abgelehnt worden: die Deklaration des Rotweißverschnitts mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Einfuhr von rotem Verschnittwein durch Handelsverträge gegen- über dem Auslande übernommenen Verpflichtungen; die räumlicke Fnd Freitlicbe Beschränkung der Zuckerung wegen ungenügender Klärung

rr rage.

Was die Zuäerung anlangt, so haben sich die ehemals wider- streitenden Ansichten der Fachleute darüber, in welcher Weise eine wirksame Einschränkung erfolgen solle, erheblich genähert, Seitdem die Erfahrungen der [eßten Jahre klar erwiesen haben, da die Ver- schärfung des Geseßes dringend nonvendig ist, um dem überhand- nebmenden Mißbrauche der Zuckerung wirksam zu steuern. Es be- gegnet keinem ernsten Widerspruch: mehr, das; man, um der Er- reichung diefes Zweckes willen darüber wird weßfehen müsßn, daß fich für die Vorschriften noch keine Formel hat finden la en, die xxcbtt bin und wieder auch dem redlichen Geschaste hinderlich werden

nn e.

Es wird nicht überflüs g sein,. den Weg zi: verfolgen, den die

Gesexzzebung in dieser Hin cht bereits zurückgelegt bai.

as Zuckern alkoholarmer und saurer Weine ist seit eiwa der Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland mehr und mehr in Uebung ekommen. Doch blieb es zunäihft und auch noch unter der Herrscbat des (Gesetzes pom 14.Mai1879 zweifelhaft, ob das Zuckern als ein zulässiges Hilfsmittel der ordentlichen Weinbereitung an- zuerkennen oder als Verfäls ung des Weins zu betrachten sei. Um diese für die Praxis mißl chen Zweifel zu beseitigen, entschied sich das (Heseß vom 20. April 1892 dafür, den Zusatz von Zucker oder Zuckerwasser außdrücklich zu gestatten, jedock) durch die Vorschrift zu beschränken, daß durib den Zusaß wässeriger Lösung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Minexzübeftand- teilen nicht unter die Grenzen berabgeseßt werden dürfe, die Hei un- aezuckertem Weine. des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprxcben sollte, in der Regel beobachtet wxrden. Während aber die Begründung des Geseßentwurfs und insbesondere die ihr beigegebenen technischen Erläuterungen ausführen, daß diese Maßregel nur dazu dienen dürfe, um bei mangelnder Traubenreife in ungünstiÉn Jahren den (Gehalt des Moftes an Zucker und Säure auf die tufe mittlerer Jahre zu bringen, ist unter Ueberscbäßung des Wertes der für Extraktgebalt und Mineralbesiandteike zu bestimmenden Grenzrablen die Hervorhebung diefes maßgebenden Gesichtspunkts im Geseße selbst unterblieben. Infolge dieses Mangels hat das Gesetz, troydem es auf richiiger Erkenntnis auerbaut war, den Miß- brauch des Zuckerns eber gefördert als eingescbr nkt. Das Geseß vom 24. Mai 1901 hat versucht, Abbilfezu schaffen, indem es den Grundsatz aufstellte, daß der Zuckerzusaß nur der Verbeéserung des Weins, nicht aber seiner Vermehrung dienen dürfe; keinen alls sollte eine erhebliche Vermehrung stattfinden. Ungenügend blieb die Vorschrift aber in- sofern, als nicht näher bestimmt wurde, was unter Verbefferung des Weins verstanden, wann also Wein als verbefferungsbedürßtig an- gesehen werden dürfe; au blieb die Schwieri keit, in jedem e meinen Falle zu bestimmen, ob d : Vermehrung der Menge als erheblich an- zusehen, die öcbstgrenje also überschritten sei. _

Von fa wiffenschastlicber Seite ist seitdem hauptsachlich der an erster Stelle genannte Mangel betont worden, während bei der Kritik dxr Praktiker der Wunsch nach Festsetzung einer festen Höchstgrenze fur den Zuckerwafferzusaß in den Vordergrund trat.

Um zu einem befriedigenden Ergebnisse zu gelangen, muß man beide Gesichtspankte im Auge behalten.

Die Zweckbestimmung wird in der auptsache der Begründung zu dem Entwurf: des Geseßes vom 20. vril1892 folgen müffen. Weinbau kann in Deutschland nur in verhältnwmäßig wenigen, klimatisch begünstigten Landstrichen betrieben werden, und selbst dort ist es, von den bevorzugtesten Lagen ab eseben, nicbt selten, daß die Traube nicht die genügende Reife crrei t um ein brauchbares Ge- tränk zu liefern. Wenn nicht gestattet wérde, in solchen Fällen durch einen mäßigen Zuckerzusaß einigermaßen u ersehen, was die Natur versagt hat, so würde, wie sib der Ge?chmack des weintrinkenden Publikums entwickelt hat, alljährlich ein großer Teil der Weinernte unverwertbar bleiben, und in der Folge der Weinbau auch aus Lagen und Landstrichen verschwinden müffen, deren Erzeugnisse in Jahren der Mist sie als für den Weinbau vollkommen geek net erweisen. In dem angedeuteten Umfange wird das Zuékern von ein daher als eine nüßliche Maßregel anerkannt und zugelaffen werden müssen. Darüber hinaus allgemein den Zusaß von ucker zu gestalten und die Her- stellung eines Getränkes ju ermögl chen, wie es auch in Jahren der _Reife aus Trauben gleicher Art und Herkunft nicht exzielt wird, hieße dagegen den Weinbau von seiner natürlichen Grundlage loslösen, wurde glso der inneren Berechtigung entbehren.

Die ZWeckbestimmung würde an und für fich genügen, um den Zuckerzusa auch der Menge nach zu begrenzen. Gründe der Zweck- mäßigkeit preYen aber dafür, ergänzend wenigstens für den Znsaß an Zuckerwasser em in jedem einzcknen Falle leicht zu ermittelndes, unüber- schreiibares Höchstmaß festzusetzen. Vielfach, besonders in den Kreisen des Handels, ist befürwortet worden, sich auf die Festseßung dieses Höchst- maßes zu beschränken und das Weitere der Praxis zu überlassen, die in eigenem Jntereffe jede übermäßige Zuckerung vermeiden müsse. Dem stehen jedoch Vexenken entgegen; e nerseits ist vorauszusehen, daß eine ihren Vorteil rucksichislos wahrnehmende Praxis doch versuchen würde, das Höchstmaß auch da auszunu en, wo es möglich wäre, schon mit einem geringeren Zusay ein brauch ares Getränk herzustellen, und anderseits wäre kaum zu verkindern, daß der deutsche Wein, wenigstens für seine mittleren und kleinen Sorten auf dem Weltmarkt unterschiedslos in Kerstt Kivi käme, zu einem bestimmten Teile aus Zuckerwafser zu

c : en.

Die Verfolgung des Geficbtkpunkts, daß der Zuckerzusaß nur dazu dienen so!!, aussugieicben, was durch Ungunst des Jahres den Trauben an der Reife fehlt, führt mit Notwendigkeit dazu, die Vornahme der Zuckerung in jedem Falle in die Geaend zu verweisen, wo zum Ver- Yiche geeignete natürliche Erzeugnisse zur Hand sind, d. b. in das

einbaugebiet, aus dem die Trauben stammen. Der Beariff braucht nicht eng gefaßt zu werden, sondern etwa in dem landläuft en Sinne, indem er dazu dient, Gebiete zu bezeichnen, deren ErxeugnisL: bei aüer Verschiedenheit im einzelnen doch den Erzeugnissen anderer Ge- biete gegenuber bestimmte, Weinkennern wohlbekannte Eigentümlicb- keiten aufweisen. Auch wird bei der Abgrenzuna darauf geachtet werden müssen, daß die einzelnen Gebiete eine gewisse wirtschaftliche Selb- ständi keit behaupten können. Diese Vorsckprift im Vereine mit der vom Fieicbsta e befürworteten, die Ueberwachunß des Gescbxifts er- lei iernden escbränkung des Zuckerns auf Her ff und Frubwinter wir dazu beitra en, die Verwendung von Zucker bei der Wein. bereitung in den renzen zu halten, in denen e den Namen „Ver- befferung' verdient.

Der Reichsta§ bat schließlich die Deklaration des Notweiß. verschnttts, d. b. de Vorschrift gefordert, daß ein durch MischunJ von Not- und Wei wein hergestelltes Getränk nur untex Anßabe isser Art seiner tellun in den Verkehr gebracht werden dar.

Der otweißver chnitt kann nicht schie thin Vetworfen werden;

er ist für einzelne Gegenden nahezu unentbe rlicb geworden. Es ist

'ZTssen strenge Beo achtung au

“sein?“, aber ein durehaus berechtigtes Verlangen, daß der schwer um. eit“- Vestand kächfende deutsche Noiweinbau vor unlauterem W

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' de. * bewerbe der eugniffe des Rotweißverschnitks ßkskbußt w" „[ unlautere Wettéen-erb ist aber nicht wwobl darin zu MMFYYÜ Frößuthiffed übesxbaupt KlösßtRoÖZwielin [TUNYFZWFZeßéliebtex, meist

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Der Mißbrauch geogrxphischer Namen herrscht [?ÜZFÜJXNF

Umfang im Weingesehäft überhaupt, und eine lässig? Be ampfunß Geseke zum SYM der Ware'nbczeiäynungen und Mr Schein? des des unlauteren cttbewerbes ukaeidet ibn Mit demd ß eine O . Rechtes. Nack) diesen Geseßen erleidet der Grundsaß-d .“ Ware enk- angabe in der Bezeichnung Von Waren der erkauft " welch? naik sprechen muß, eine Außnabme zu Gunsten so ck“ Namkn-hne die x- Handelögebrauch zur Benennung von Waren dienen, [3 Na kunft beieichnen zu folien. Was das Geseß “ls Regel in ewäbren wollte, nimmt aber der Weinhankkel “t e enstehen“ Zuspruch und hat (1) davon durch die en WW Recbtfprec'hung des Re ckSgerichts nicht abbrinaén

darf als die im Weinhandel herrschende Ansicht ck „„ der Händlur, von den Namen besonders gyier LMM Sb ux Bezeichnung der Ware ohne Rücksicht auf me He1ckunft Jas Yestxeben- und ihrem Werte frei beitimmeu darf. Die Folge ist aun Weinsorten, die es irgend zulassen, so herzurichten, daß sie können- dem Publikum geläufigen Namen gut cxbgeskköt werden Tätigkeit"- soichem Hercichten des Weines besteht ein guter Teil der Be r m Weinhandels. Beschränkt sie sich aber bei dessen ckck“anan auf den Vsrsrhniit und die mehr oder minder außgedebn er sie uad von Zucker, Zuckerwasser UNd etwa Kohlensäure, so wwiffeükafw' Farirällilegßt dasstBefZenklicbstqelsFr Sache, bei den weniger ße Riki“ er n a zu ra. aren a ungen.

Den Käufern gegenü er bedeutex dixse Uebung, 31,1 “THW!“ eriiqung man sich gern auf die Gleichgültigkeit weitestsxunfpr cklick) der Herkunft des Weines beruft, eine mit dem wirts echtlichkeit einhergehende Täuschung. Sie muß alsli ck18 MY

verwerflickv aucb insoforn bezeichnct werden, als fis ge WWW Erzeugnissen der Orte, deren Namen mißbxauéht wird, Links| Miß" Wsttbcwerb bereitet und die Verkäuflichkett der Crzeuß?) eint-äcvtiak bekannter Orte und Gegenden unter richtigem Namen cen is es !" Nickßt anders als der Mißbrauch geogravbiscber Nam em Ws“;- beurteisen, wénn gezuckertem oder durch Vcrschnitt berßsstnd um ve Bezeichnungen beigelegt werden, wie sie gebräuchl ck ich"?“ t Eigenart werWoiler Crzeugniffe des Weinbaues zu kenniss nn nich

Auf Gesundung aus eigener Kraft des Wsinbandek eimW'ÜW' gercckynet meiden; es ist deshalb nötig, durcb (Heiss der Ware"; Die grundlegenden Vorschriften der Geseße zum SchW§Ietchkweche bezeichnungc'n und zur Bekämpfung d:s unlauteren Möglichkeit-

bedürfen keiner Aendexung. Dagc In wird „? “icht auf die im Handel mit Wein geographische amen obne Rucki abzuschaffé" Herkunft des Weines ais Gaitungsnamen zu benußen- hergestellt?“ und die Bezeichnung xzuckertcn und durch Verschnittänderten E'“ Weines in einer WeiJS zu regeln sein, die den unver Jm zeUgniffen des Weinbaues den gebührenden Vorrang einzelner Gk“ Rahmen des Hergebracbten kann jedoch der Gebrauchichwerügzx Ct“ markungSnamen zur Benennung gleichartiger und 01? taktet wexden-i zeugniffe des bötreffenden Weinbaug-biets weiterbkn ges wird es b“

Einer besonderen Vorschrift für Rc)tmeiszvcrsäßnine dieser Rechtslage dann nicht mehr bedürfen. der geseylickxn

Nicht zu unterschäßende Sehwierigkeiten erwachsen be des A"“; Regelung des Verkehrs mit Wein aus dem Wettbewetr Deatscblan landes auf dem deutschen Markte. Denn einerseits is und ander- zur Deckung seines Bedaxfs auf das Ausland angewiese" Ware den seits muß vermieden weiden, da“?) die ciusläniüsc!)e 1, eren Bs“

Wettbewerb auf dem deutschen * karkte unter SUUsQFundsäYM dingungen aufnehmen kann als die deutsche. die glech muß demnach der im Auslande hergestellte Wein unter und, d“ geseßlicben Vorschriften gesteüt Werden wie der deutsÖsfu raus“ die Herstellung der Ueberwachung entzogen ist, von der EineFteuunß geschlossen bleiben, faUs nicht nachgewiesen wird, daß die ,;hterul'ge" mit den Vorschriften des Gesetzes im Einklange steht. Erleiv „weit können hinsichtlich der OrdnungKVorschriften des Geseßes "" 'nügend“ die Vorschriften oder Gewohnheiten dus Ursprungslandes 9:5 JW“ Sicherbeik NUM, beiliglicb der Kellerbebandlun des MUMM» standen werden, soWeit nich! gesundheitliche Rück (htm entßeßse liebs“ Die Hauptgefichtspunkte, die sie?) für den Ausbau der gd kermit Vorschriften über den Veikebr mit Wein darbieten, |" der gekennzeichnet. Im einxelnen zu erörtern, in welcher Weisen w? liegende Entwurf eines Weingeießes varsqut, ihnen JMÖÉLY ,s liegt nicht in der Absicht dieser Denkscbrtit. Dagegen_wkn die "3 Maße: sein. mit einigen Worten die Vorschriften zu erlauternß KW mit der Herstellung und dem Vertriebe von Schaumwein u befchäftigem ,b die B““ Die Vorschriften des Geseyes vom 24. Mai 1901 :- ern inhalt“ zeichnung von Schaumwein haben sick) bewährt und könxleuung von [ich unverändert übernommen werden. Ueber die Hesse e Vol“ Schaumwein gibt das Gesc? dagegen nur uankkichenSchauN schriften; ihre Ergänzung | aus den Kreisen bert „„,de weinindusirie schon wiederholt als erwünscht beiekckine isse al?" um den unlauteren Wettbewerb minderwertiger ErzeungegiekW Tuscbalten. Der Wunsch ist berechtigt; auch die französisäd? Keg-tu-"s st in jüngster Zeit in dieser Weise vor egangen. Gch“ dle? aks" im Geseße selbst sprechen die gleichen ( ründe, aus denen sfü tun?““ ist, die Vorschriften über die Kellerbshandlung dcr Anja xdigl verordnung vorzubebalten. Die Scizaumweinbereitung ist sti eine fortgeseßte Kellerbebandlung des Weins. Demgemä t seße nur dem Bundesrate die Ermächtigung zu erteilen, “' Anordnungen zu erlaffen. ' ege (Für die Heritcllung von Kognak gilt das gleiche; dF: R(ge der , ebrauch des Namens Kognak als Warenbezeicbnuk-I deen e t durch das Geseß selbst. Vorschriften hierüber werden WTM gesoka'ié Kognakbrennern sowohl wie vom Kognakbandel "(!!!)deck rr cbt- Del um die Unsicherheit zu beseitigen, die in dieier Hinsicht Z“ einbanid enge Verbindung der Koiznakindustrie mit Weinbau UU benußt wk" wird es rechtfertigen, wenn die Revision des .Weingeseßes - um diesem Verlangen zu entsprechen. “'in an is

Der Name Kognak wird in Deutschland ebenso w "Exxeus"

Ländern seit langer Zrit als Gattungßname benußk- um in der der Weindesjiilation von der Art zu bezeichnen, wie es llt wird, Cognaq des französischen Departements Charente hergeske besonder? g Herkunitsbezeichnung wird er nur dann betrachtet, wenn dick Him" Z"", des Gebrau s, z. B. die zusä liche Angabe einer Firma oder die weis ent» vonWorten nfranjöfiskbkr vrache,einen geograpbls en “"kein Besteht hierüber in der Praxis des Verkehrs wie der erich n d so Leben die Meinungen darüber, welchen Anforderung; entvrecben maß. um Anspruch auf die Bezeichnung zu können, außeinander. Die Hauptfrage ist, ob de'?i ent pkecbend der UksPkÜn-IÜÖM Art der Gewinmzng " schießli_ch aus der Destiiiation von Wein herrubkÄ'iw es genugt, *wenn dies nur für einen Teil des ?" der franjösiscben Geseßgebun hat ? rengere Anstcbt Geltung verjcba t. LZJUYLWLC? Indiijzsslric wie ck

neu n e na Deut land sche nen, diesemZxor ange ?u fol ensdund ;inen . kk eu ftvo ban Um eder äu un über die HUM" wéi" alt soll daneben bestimmt wjerdenj,T dasßchäbßlich Wie im ZWTMW IM "Uf Z“)“ Flasche mit Kognak das Land anzugeben ab?" skb ur en Verbrauch fertiggesteüt worden ist- kbandsrsxk Vertreter der Kognakbrennerei wie des Kognad :! exklä ' Mit dieser Art der gesetzlichen Regelung einverstan e

"Yen s ein kann.