1908 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder

dem illi kaum oder dem web, Fünf-, ebm, Zwanzi - oder Fünfzigfmbgen diefer Größen ode“? der Hälfte, dem vierten, dem Fünften, dem achten oder dem zehnten Teil des Kilogramms sowie der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Teil des Gramms entsprechen.

Außerdem xnd zur Eichun zuzulassen Förderwagen und Förder- gefäße obne sicht auf den aumgebalt.

§ 15.

Die Eichung wird durch Eichämier auskzeübt. Sie werden hierzu mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln aUSgerüstet. Die Eichämter können auf besondere Zweige des Eiab- wesens beschränkt Werden.

16. Der BundeSrat erläÖt die Festimmungen über die von den Eich- bebörgbet" zusT'sMbendeZt sethriecZ' s b"b rf lt i b 15 d eun er aeungeureneo nnera er voni! BeurYeesraßt j?! bestimmenden Höchstbeträge v?xrch die Landes- e . reg “LY 81er Festsetzung der Gebühren ist von dem Grundsatz aus- zugeben, daß die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des Eichwesens nicht übersteigen sollen.

§ 17.

Die mit der Aufsicht über die Geschäftsfübrung der Eicbämter zu betrauenden Behörden oder Beamten (Aufficbtsbebörden) sind ver- :Élichtet, für die Ordnungßmäßigkeif und für die Richtigbaltung der

icbmittel zu sorgen und die Eicbnormale in angemessenen Fristen nachzuptüfen. Sie können ermächtit werden, in geeigneten Fällen

innerhalb ihrer Bezirke die Tätigket der Eichämter selbst zu über- nehmen.

18. Die Eichämter und die U?Uffichtsbebörden -find staatlieke Be-

hörden. Jbre Errichtung, Ausküstung und Unterhaltung, die An- stellung und Besoldung der Beamten erfolgt durch die Landes- regierungen.

Die Errichtung gemeinschaftlicher Eichbebörden für mehrere BusidlxsZaaten bleibt der Vereinbarung zwifchen den LandeSregierungen vor 6 (1 en.

Die LandeSregierungen sind befugt, Gemeinden, welcbe zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Geseßes eigene Eicbämter be- ißen, die Beibehaltung der letzteren in widerruflicber Weise zu ge. ""Wien. Die Aukrüstung und Unterhaltung der Eichämter sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die

ebübren vereinnahmen. Im übrigen_ gelten für die Gemeindeeicb. ämter die gleichen Bestimmungen wie fur die StaatSeithämter.

§ 19.

Die Kaiserliche Normaleicbungskommission hat darüber in wachen, daß das Eichwesen im gesamten Reichögebiete nach über- einstimmenden Regeln und dem Zntereé'se des Verkehrs entsprechend gehandhabt wird. Ihr liegt die Vera folgung der Normale an die Aufficbtsbebörden und deren periodisch wiederkehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem Urgewicht ob. Sie ist befugt, zeitweilig, mit Genehmigung des Bundeskats dauernd, die Eichung bestimmter Gatiungen von Meßgeräten sich ausschließlich vorzubebalten oder unter ihre unmittelbare Aussicht zu steUen.

Sie hat die Ausführuanesiimmungen zu diesem Gesetz über Material, Gestalt. sonstige inricht'ung und Bezeichnung auer eich- fähiqen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Eichfäbigkeit ju erlaffen und die bon den Eichbebörden innezubaltenden Fehlergrenzen (Eichfeblergrenzen) festzuse en. Ihr ist es vorbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen * orausseßungen Gegenstände zur Eichung zujzsuplafxn sind, die den allgemeinen Ausführungsvorsäpristen nicbt en re en.

Der Kaiserlichen Normaleiäoun skommisfion liegt ob, das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren Howie die Bedingungen fesizu teilen, unter denen Meßgeräte, die nicht oder nicht mehr den Vorsäzriften ent precben aus dem Verkehre zu ieben sind, überhaupt ake die

nische Seite des Ei(bwesens betrexfenden Fragen zu regeln.

Meßgeräte, die von der Kaiserlicben No::naleicbunaskommisfion

IpsrLsts und gestempelt sind, gelten als geeicht im Sinne dieses e e .

§ 20. Sämtliche Eichbebörden haben sicb bei der Eichung dec bom BundeSrat festzuseßenden Stempel- und ZabreSzeichen zu bedienen. Bei der Nacheichung ist das Iabreßzeichen allein anzuwenden, soweit nicht von der Kaiserl chen Normaleichungßkommisfion für ein- zelne Arten von Ge ensiänden abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der gänz iche FortfaÜLdler Stempelung zugelassen wird.

Meßgeräte, die den Vorschrift'en dieses Gesetzes entsprechend geeicht sind, dürfen im gamen R§ei§§gebiet angewendet werden.

Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vorschriften der §§ 6 bis 9, 11, 13 dieses Gesetzes, den auf Grund des § 12 dieses Genßes erlassenen Anordnungen des BundeSrats oder den sonstigen Vor- schriften der Maß- und Gewichtöyolizei zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einbundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der Geschäftsbetrieb von Vereinen aucb insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder beschränkt.

Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmacbung oder die Ein- iebun der vorschriftSwidrigen Meßgerate zu erkennen, auch kann deren DerniZtung außaesprocben werden. Es macht feinst) Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten gehören oder nicht. Ja die Verfolgung oder die Verurteilung einer besiimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung und auf die Vernichtung selbständig erkannt werben.

§ 23.

Dur Kai erlicbe Verordnung mit Zustimmung des Bundeskats wird der ?Zeltpufnkt bestimmt, mit welchem diese Maß. und Gewichts- ordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt; jedock) fbi! das Inkraft- treten der Vorfchrifien über die Organisation der Etchbebörden nicht vor dem 1. Januar1912leichxlgen.d Aus demselben Wege können

e er an sbesiimmungen er «1 en wer an. _ U b engLandeSrcgierungen liegt ob, soweit mcht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit anderweit geregelt isi, diejenigen Anordgmngen zu treffen, welcbe zur Sicherung der Einfuhrung und Durchfuhrung der kn dem Geseß enibaltenen Bestimmun?en erforderlich sind.

Mit dem Jnkraftireten dieses Ge eyes treten außer (GeltunY

die Maß- und Gewicthorbnung für den Norddeutschen * und vom 17. August 1888 nebst den Geseßen vom 11. Juli 1884 und vom 26. April 1893;

das Grieß, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichts- ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, vom 26. Noyember 1871;

das Gxseß, betreffend die Einführung „,der Maß- und Gewichts. ordnung vom 17. zember 1874;

§ 369 Abs- 1 Nr. 2 und Abs- 2 des Strafgeseybuchs.

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§ 4.

ür die'eni en Meßgeräte, welche beim Inkrafttreten dieses Ge- s estereits1 mgit einem die Zeit ihrer Eichun3 oder leßten Nach- ei un bezeichnenden Jahreszeichcn Versehen iind, beginnen die im § 11 esigeseßten Fristen für die Nacheicbung oder deren Wiederholung mit dem Ablauf: des so bezeichneten Kalenderjabrs, für diejeni en Meßgerätk, die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablauf: es Jahres, in wkkchsm dieses Gesexz in Kraft tritt.

§ 25.

d s 19 dieses Gxseßes finden auf Bayern mit der YiexßberescyZli-Ltrßkxndßnx)? daß die Königlich bayerisckpe Normal- eichungskommission für Bayern „die gleichen Befugnisse hat wie die Kaiserliche Normcxseicbungskommtssion nach § 19 Abs. 2. und Z im Übrigen Reichögeb ete.

! A s " run sbesiimmungen zu diesem Gesche, die LSZFLsZTthjeeZOYHZre ditex YZlassJ-ng anderweitiger Meßgeräte zur

August 1868 in Elsaß-Loihrinzen, vom 19. De-_

Eichung, über das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbeböxden innexubaltenden Fehlergrenzen in Uebereinstimmung mit den fur das übrige Reicthebiet ergebenden Vorschriften zu erlaffen.

Urkundlich unter Un erer ö stei en änbi en Unt ' und beigedrucktem Kaiserisichen nYegeF. b g erschr1f1 Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.

.I.) Wil elm. © von Betbmhann Hollweg.

Verordnung, betreffend die Einriétung der Verwaltun Eingeborenenrecbtßp lege in' chn afrikani?

Sudfeeschußgebteten.

Wir W i lh e lm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen für die afrikanischen und SüdseeschußJebiete auf

Grund des § 1 des S ußgebietßgeseßes (Neichsge eßbl. 1900 Seite 813) im Namen es Reichs, was folgt:

und die chen und

§ 1.

Soweit nicht geseßliche oder in_ Kaiserlichcn Verordnungen enthaltene Bestimmungen Plaß greifen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichskolomalamt) ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, Welche betreffen:

1 die Einrichtung der Verwaltung, LZ das Eingeborenenrxxckzt _und die Gerichtsbarkeit Über Eingeborene, auch soweit Ntchtemgcborene beteiligt find.

§ 2. Die im § 1 bezzxichneten Befugnisse können mit _Er: mächtigung oder Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- kolonialamts) durch die Gouverneure wahrgenommen werden.

Die bisher ergangßnen Vorschriften und Anordnungen, Welche Gegenstände der 1m1§ 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art be: treffen, bleiben, auch soweibstebon dcn Gouverneuren,_ den Landeshauptmännern, dex: quserlrchen Kommisssaren und ihren Stellvertretern erlassen smd, m (chltnng, bis ie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeandert sind.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reich-deseßblatt i_n quft. Gleichzeitig treten die Ver- ordnung, betreffend die Gerichisbarkett über die Eingeborenen im Schu gebiete der Marschgllmselzi, von) 26. Februar 1890, und die erordnung, betreffend _die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schußgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserltcben Jnstegel. -

Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908.

([,.Z.) Wilhelm, ]. 1T. Fürst von Bülow.

Bekanntmachung. Bei dem Postamt 63 (Neue Friedrichstraße) ist eine

'Telegraphenbetriebsstelle in Wirksamkeit etreten. Die

Annahme von Teleqrammen findet bei diesem ostamt werk; tags von 8 Uhr ormittag-Z bis 7 Uhr Nachmittags und Sonntags von 8 bis 9 Uhr Vormittags und 12 bis 1 Uhr Nachmittags statt.

Berlin (ck., den 10. Juni 1908. Kaiserliche Oberpostdirektion. Vorbeck.

Königsei'ck; Preyßeu.

Seine Majestät der König haben AUergnädigft geruht: den Regierungs- und Baurat Borchart, Mitglied der Eisenbahndirektion in Magdeburg, zum Oberbaurat mit dem Range der Oberregierungsräte zu ernennen,

Seine Majestät der König haben mittels Alierhöchster Order vom 10. Juni d. I. dem Geschlechxe" berer vbn Hanstein aus Anlaß dss Jubiläums des_600 ]ahrtgen Bestß- standes der Familie an der Burg Hanstein auf Grund des

4 Nr. 3 der Verordnung vom 12. Oktober 1854 bas räsentationSrecht für das Herrenhaus zu verleihen gcrubt.

Auf den Bericht vom 23. Mar dJ. mtl] Ick) dem Kreise Kreuznach im Regierungsbcztrk Koblenz, w_elchcr den' Bau eines öffentlichen Weges von _Burglaycn bi§ zur Vm en- Kreuznacher Provinzialsjraßc [)le dex Trollmubxe beschch _en hat, das Enteignungsrcchi fur zue zur IlySfUHrung diejes We ebaues erforderlichen Grundstucke oerletbcn. Dre em- gcre chte Karte folgt zurück.

Potsdam, den 30. Mai 1908. _

Will) elm Xi. Breitenbach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten-

Dem Tierarzt Dr. Isert zu_ (Har? a. O. ist die Yom- mifsarische Verwaltung der Kretsnerarzttelie zu Angermunde übertragen worden.

Ministerium der geistlichen, Unierrichts- und Medizinalangelegenbetten.

Als Na 01 er des Geleimen Medizinalrats, Professors Dr. rosch,chdfergaus dem Dienst dxs Jystttuts ffn; ?nkations- krank eiten in Berlin auSgeschieden istÖl ist, der bis enge Ab- teilungsleiter Dr. Otto Lenß _?um bleilungWorsteb-ec und an Stelie des leßteren der Assttent Dr;_Joscpl) Koch um Abteilungsleiter bei dem genannten Institut ernannt wor en.

TageSordnung k für die am 22. Juni 1908, Vormittags 10 WM,): Danzig stattfindende 30. (ordxntliohe) Sißuna e- BezikkSLisenbahnrats für die Direktionsbezirke Brom

berg, Danzig und Königsberg.

ä i i . YIM? che Mitteilungen

Gewährung der für Neuhäuser und Pillau bestehenden Fabkpkkis“ vergünstigzmg auch für Palmnicken. aus OstpErtsxztaßigung der Fracht für Magervieb für den Versand

reu en.

Ermäßigung der Eisenbahntarife für Kohlen und Baukalk aus Oberschlesien und für Dün emitt [ a den nordöstlichen Landesteilen sowie für Magervieb aus Kiesen eLa1111beYteilcm und innerhalb derselben-

Umwandlung von Personenzügen der Strecke Posen-Vrombeks in Eilzüge.

Halten der D-Züge 15 u. 16 in Güldenbof und des EWU“ 67 in Argenau.

Verlegung der AuSgangssiation des Zuges 260 von Schönsee "“ck Goßlersbausen.

Einlegung eines neuen Schneüzuges Dami -Marienburg"Tbom' Einlegung eines Anschlußmges auf der Sgtrecke Neustettin-Koniß an die von Koniß abgebenden ,Abendzüge.

Durchfübrung des Zuqes 547 bis Elbing.

[ten des u es 915 a d St ti owalkea und LWPUscb-(Hlashütté' g "f M a onen P

Verbesserung der VormittagSzugverbindung mit Königsber

Früherlegung des Pcrsonenzuges 259 auf der Strecke KNM?"- Insterbur

DurY'fxxhrung des Zuges 867 bis Lyck. Durchfuhrung des ages 869 der Strecke Lyck*?!)kargßkabkMa bis Insterburg und Früherlegung dieses Zuges.

Verbesserung der Verbindung der Strecke Fischbausen-Pasmüicke"_ mit Königsberg.

Besprechung des bestebenden (: 1 [ans. Bromberg, den 9. Juni WZB? p Königliche Ysenbabndirektion. orn.

K_-

Die vo_n heute ab zur Au8gabe gelangende Nummer 24 der Preußischen Geseésammlun enthalt unter . .

Nr. 10897 das Ge 23, betreffen die Koppelfischeret UU Regierungsbezirk Cassel, vom 19. Mai 1908, unter

Nx. 10898 ben Aaerhöchften Erlaß, betreffend die Rang? und Titelverhältmsse der Revierberginspekwren, vom 19- Mm ] ZNIWFYZZ V ' ff nd , . 1 die erfügung des Justi miniters, bett? "- dte Anlegung des (Grundbuchs für einen ?Teil Let Bezirke der Amtsgerichte 2Ferborn, Höchst a. M., Rennerod, Runkel, Ufingen und allmerod, vom 28. Mai 1908.

Berlin W., den 12. Juni 1908.

Königliches Geseßsammlungsamt. K ru er.

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Angekommen:

Seine Exzellenz der Staawminister und Minister für Handel und Gewerbe Delbrück, von einer Dienstreise.

Yichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Juni.

Das Königliche StaatSministerium trat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Fürsten von Bülow heute zu einer Sißung zusammen. * .

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums Havenstekn ist vom Urlaub zurückgekehrt.

Der großbritanniscbe Botschafter Sir Frank LaScelles hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Botschaftsrat Graf de Salis die Geschäfte der Botschaft-

Der dänische Gesandte von e ermann-Linden- crone ist nach Berlin zurückgekehrt 2:an Jai die Geschäfte der * Gesandtschaft wieder übernommen.

LauiMeldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Bremeni vorgestern 111 New York angekommen und geht am 19, IM" nach St. Thomas in See.

S. M., Flußkbt. „Tsingtau“ ist gestern von Canton nach SchanÉbai m See Zegnngen.

_ . M. S. orelet)“ ist vorgestern in Thasos einge- trofsen und gestern nach Saloniki weitergegangen.

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'Oefterreith-Ungaru.

In der gestrigen Si ung des Ei enba naussskkßkxseß betonte der Eisenbahnminßster Dr. Desrschatkt)a bei der ßcseßten Beratung des Uebereinkommens, betreffend die_ Be r- taat_lichung der Böhxnischen Nordbahn, daß Hi? es, staatl1chung dieser 23an m der Foriseßung der Verstaatllék)ung . aktion dxn ersten Schr_1tt bedeute, dem hoffentlich weitere b.“ . folgen konnten, und fuhrte dann, „W. T. B.“ zufolge, aus““, Das Uebereinkommen biete beiden Teilen Vorteile, i ng den Aktionären der bbbmiscben Nordbahn aus der KapitalSabfind" „' erwachsende Vorteil fur den Staat keinerlei finanzielle Bekaswng deute. Die Verstaatlichungsvnbandlungen mit der sübuordk)e Verbindungsbabn bätten_ zu keinem Ergebnisse eführt. NFierung von der Außubung des konzessionSmäßngn Einlösunlßsj [ck no nicht Gebrauch gemacht hätte, so erkläre sich dies eddße aus dem Umstand, daß es nicht opportun erschienen wäre, MM „1 Bahn den Kampfstandvunkt iu betreten, solange die Verband DLM mit der Staatsexsenbabngeseliscbaft noch in der Schwebe seientzies vou

. .. . urchaus nicht so nabe dem Abschluffe- wie mat mamxcr Ecki: m'- eno " 2 aller Inlet! und “UM NQÖOrZck géfYZFt,werde“ wurden aber mi

Großbritannien und Irland-

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