' oder Riesenbetten, AnfiedelungSPläße, Rinawäüe, Landwebren,
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Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußisrhén StaatsanZeigér.
„DL? 150.
Berlin, Sonnabend, den 27. Juni
190€I „-
Ymtliches. . '
Königreich Preußen. KriegSministerium. Bekänntmaéhung.
Die in der preußischen Militäroerwaltnng geltendZn _ „Allgemeinen Vertrags_bedingungen fux dxe Ausführung von Garntsoybauten“ sowre dte 'eßt neu eingeführten „Allgemetnen Besttimmungen, etreffend die Vergebung von Hetstungxn - Arbeiten und Lieferungen - fur_Gar_n1son- bauten“ und die „Bedingungen fur dte Be- werbung um Leistungetx - Arb/Ziten und Lieferungen _- für Garntsonbauten „- Werden nachstehend bckamzt When. Berlin, den 24. Zum 1, . _ Der Krtegßminixter. Im Auftrage: von Lochau).
t sbedingungen für die AusfübZkT Allgemeine VervxngGarnisonbauten.*)
1) Gegenstand des Vertrages. V t
Den e entand des Unternehmens bildet die im er rage zu bezeichnendéTZeistfung. Im einzelnen bestimmt fich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen nach Yen Ver- dingunqsanschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als sum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlggen. M;: in den Ver- dingungßanschlägen angenommenen Vordersaße unterltegen jedoch den- jenigen Aenderungen, welche _ obne wesentliche Abweichung von den dem Verkrage zu Grunde gelegten Bauentwürfen _ bei der Aus- führung der betreffenden Bauwerkx ck ergeben. , d
Abänderungen der Bauentwur e selbst anzuordnen, bleibt_ er Bauleitung Vorbehalten. Leistungen, Welche in den Bauenswurfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mkt seiner Zu- stimmyng übertragen werden.
2) Berechnung der Vsrgütung.
Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen unter Zugtuydelegztr-g der vertraJSmäßigen Ein- heitspreise berechnet. Diese Einbettspretse find auch maßgebend, wenn der Unternehmer, mit dem ein Vertrag abgescbloffzn ist, gleichartige, im Kostenansthlage nizkt vorgesehene Leistungen ausfahrt. Abweichungen Hiervon find zu begrunden.
Die Vergütung für Tagklobnarbeiten erfolgt nach den vertrags- mäßig vereinbarten Lobnsäßen.
3) Ausschluß einer besonderen Veraütuxg für_Neben- !eistungen,VorbaltenvonWerkzc-„ug,Geraten,Rustungen.
Insoweit in den Verdinaungsanscblägen für Nebenleistungen sowie für das Vorhalten von Werkzeug und De_räisn, Rüstungen usw. nichk besondere Preisansäße vorgesehen fink, umxaffen die vereinbarten Preise und Tagelobnsäße zugleich die Vergükung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks gehörenden Nebenleistungen aUer Art, ins- besondere auch für die Heranschaffuaner zu den Bauarbeiien erforder- lichen Materialien aus den auf der anstelle befindli_chen Lagezpläßen nach der Verwendungsstelle gm Bau sowie die Entschadigung fur Vor- haltung von Werkzeug, Geraten usw. "
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen,_Hohenmessungnen und Abnahmevermeffungen erfotderlichen Arbeitskzafte und Getafe [jegt dem Unternehmer_ob, okue daß demselben eme besondere Ent- schädigung hierfür“ gewahrt wird. _
4) Mehrleistung gegen den Vertrag.
Ohne ausdrückliebe schriftliche Anordnupg oder Genehmigung des Militärbguamts darf der Unternehmer); kxtnexlei vom Vertrage ab- weichenve oder im Verdingungßanschlage nlcht vorgesehene Leistungen
ausführen. ' Diesem Verbot zuwkder von dem Unternehmer bewtrkte Leistungen
ist die Bauleitung befugt, auf dessen Gefahr zmd Kosten wieder be- seitigen zu [affen;_ aucb bak der Unternehmer nicht nur keinerlei Ver- gütung für deratnge Leistungen zu beanspruchen, sondern muß auch für al1en Schaden “Ufkommen, welcher etwa durch diese Abweéchungen vom Vértrage emstanden ist.
5) Minderleisfung gegen den Vertrag.
Bleiben die ausgeführten Leistungen zufoxge dex von dem Militär- bauamt getroffenen Awocdnungen u:.ter emer tm Vertrage fest. verdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer“ Anspruch auf den Ersaß des ihm nachweixlich hieraus entstandmen wxrklicben Schadens.
' t " run und Vollenduna der Leistungen,
6) BYLLFYUYVUAZFUe,gAufgraben von Altertümern. . ' orjfübrung und Voüendupg der Arbeiten und LiefngxFeéZYnäadX Kn in den besonderen Bedingungen festgeseßten
riten zu erfolgen. F sJst über den By,“; eine Vereinbarung WM, enthalten, so 14 Tage nach schriftltcher Aufforderung BUY? Lxxxistkameß im VexYlÉnj? Je??? bedungenen VoUendungs- kiten fortgeseßt angemeffen ge : er r - _ _ f s Die ab! der zu vkrwevdendxn ArbeitskrFfted undüFZZFZY-i Zis Vorratet_an chMatcrialien muffen aÜLzet en eiéun en enjpre en. " „ ; „ . s Eigne im Vertrage beDungene Verxaumnisstrafe BMUj 1ijichxisfeuxzberxe Yffen, wenn die verspätete Yertrkasxxserfuüung ganz :) er e w orbehalt an enommen wor en . ' „ _ Eine taggeweise zu herechnende Versäummsstrafe fur perspcÉete Ausführung von Bauarbetten bleibt für die ikx die Zcit emexIl er- iögerung faUenden Sonntage; und augemeinen Fctertage außer nsaß. Wenn bei der BauaUSfuhrung durch Arbeite: desnnternebmexs 2c. Altertümer (Stein- und demonumente, Gräberfelder, Reibengr-absr, Urnensriedböfe, Wendenercbböfe, STeinhäuser, HünengxaberÉYxlnrxeerrtj- Mausrxesje, Pfahlbauten, Boblbrucken, Urnen und Tongefäße, STZW- Waffen und Geräte aus Stein ode_r Metall, Münzen, Gegenstande von Glas, Bernstein und anderen Stoffen usw. aus römischer, beid- nkscb-germanischer oder unbestimmbar vorgeschichtlicher Zeit) aufgegraben werden sollten, so ist der weiteren Vloßlegung Einhalt zu tun und dem bauleitenden Beamten sofort Naxhricbt zu geben. Der Unter- nehmer ist dafür verantwortlich, daß dae AnlcÉe und deren Inhalt in jeder möglichen Weiß gegen Zerstörung oder eränderung bezw. gegen
_? Die auf das Militärbauamt bezw. den Vorstand desselben bun? ichen Bestimmungen finden auf die -nicht in Vorstandsstellen der Mil tärbauämtcr stehenden, besonders beauftragten Mikitärbauinspektoren Jungemäße Anwendung.
' „ itun in den besonderen Vedin'qungen M1 der Les g Hat der Ur-ternebmer spätestens seitens des baUleitenden
Veräußerung oder Entfremdung der dabei gewonnenen Fundstücke ge- fchüßt wird. 7) Hinderungen der Bauausführung.
Glaubt der Unternehmer fich in der ordnungSmäßkgen Foxt- fübruug der übernommenen Leistungen durch Anordnungen des Militar- bauamts oder des bauleitenden Beamten, durch höhere Gewalt oder durch andere zwingende Umstände oder durch das nicht gehörige Fort- schr6iten der Leistungen anderer Unterrebmer behindert, so erstattet er bei dem bauleitenden Beamten hiervon sofort schriftliche Anzeige.
Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzexge keinerleiß auf die betreffenden, angeblich bindernden Umstände begrundete An- sprüche oder Einwendungen zugelassen.
Nac!) Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Leistungen ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. _
Der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, falls die bejuglichen Be- schwerden des Unternehmers für begründet zu erachten find, eine ange- meffene Verlängerung der im Vertrage fest,;ese ten Voßendungsfristen Z- FKJstens bis zur Dauer der betreffenden rbeitsbmderung -- xu ew gen.
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung _
bereits auSaefübrten Leistungen erhält der Unternther die dxn vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergutunß- Ist fur verschiedenwertige Leistungen ein nach dem Durchschnitt beme ener Einheitspreis vereinbart, so ist, unter Berückficbtigung_ des bö eren oder geringeren Wertes der ausgeführten Leistungen gegenuber den noch rückständigen, ein von dem verabredeten Durcbsckynittspreks entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er- mitteln und danach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.
Außetdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung ken Ersaß des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die Fortsetzung des Baues durch Umstände, welche von der Aufsichts- behörde oder deren Organen zu vertreten find, gehindert wird.
Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.
In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenersaß ver- pflichtet, wenn die Fortführung des Baues durch einen von ibm zu ver- tretendm Umstand gehindert wird.
Auf die gegen den Unternehmer geltend ju machenden Schaden- ersaßfordxrungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Ver- säumnisstrafen in Anrechnung. Ist die Schadenersaßforderung nikeFriger als die Versäumnisstrafe, so kommt nur die [essere zur Ein- ze ung. "
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung langer als 6 Monate, fo steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die RücktrittSerklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Teile zugestellt werden; andernfalls bleibt -unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf beadcnersaß oder Versäumnissirafe -- der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus- bedungene VoUendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung ver-
längert wird. 8) Güte der Leistung.
Die Leistungen müffen den besten Regeln der Baukunst und den besonderen Bestimmungen des Verdingungßanschlags und des Vertrags entsprechen. _
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geubte Arbeiter be- schäftigt werden.. "
Leistungen, welche das Militarbauamt den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, find [osort ju besaitigzn und durch untadel- bafte zu ersetzen. Für bierbe entstehendeéKmten und Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Banka e schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urteile der anleitung uutüchiig oder zur Beschäftigung auf fiskalischen Baustellen ungeeignet find, müssen auf Verlangen entlassen und durch andere ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschlags bezw. den besonderen Be- dingunaen od-r den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, find auf Anordnung des Militärbauamts innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.
Dem von dem Unternehmer als BezugSqueÜe bejeichneten Fabri- kanten wird von dem bauleitenden Beamten Mitteilung ßemaäyt, wenn sich Zustände bezüglich der Ausführung der betreffenden Lieferungen erge n.
Bebufs Ueberwachung steht dem Vorstand des Militärbazxamts oder den von demselben zu beauftragenken Persgnen jederzeit wahrend „der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplaßen und Werkstätten frakd in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angkfertigt wer en.
9) Vom Unternehmer verlangte Auskunft über Verträge mit Handwerkern usw., Unterlassung von Geschenken usw. an Angestellte.
Der Unternehmer hat dem bauleitenden Beamten über die mét Handwerker?. und Arbeitern in betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu erteilen.
Der Unternehmer ist ferner verpßichtet, für die Errichtung einer Vaukrankenkaffe für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen bezw. letztere nach Maßgabe „des Krankenbetstcherungägsseßes bei einer Krankenka : sowie in (Hemaßbeit des ÜnfaÜverficherungs- gesetzes gegen Unfa zu Verfichcrn. Unternehmer haftet der Militär- Verwaltung' für Ausführung dieser Besjimmungen sowie auch für alle Nachteile, welche der genannten Verwaltung etwa durch Unterlaffung in Beziehung auf die Vor edachten Gesetze entstehen, mit dem von Hm Yinterlegten Haftge de sowie mit seinem gamen übrigen
erm en.
Ir? gleiéber Weise haftet der Unternehmer der Militärverwaliung in Erfüllung sämtliäper demselben als Arbeitgeber durch das Invaliden- verfickverungsgeseß auferlegtey Verpftichtunger_1.
Eine besondere Entscbadigung wird fur die dureh Vorstehendes übernommxne Verpflichtung seitens der Militärverwaltung nicht gewährt.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich als ibm bekannt an, daß dla Annahme von Geschenken oder geldwerter Vorteile von Unter- nehmern odxr Lieferanten sämtlichen Angehörigen und An,;estellten der Heeresverwaltung, mit Einschluß der nur mittelbar Angestellten, ver- boten ist. Er verpflichtet fich, weder selbst noch durch aädere Per- sonen - (Geschäftsteilbaber, Angestellte oder dergl.-den Angehörigen bezw. Angestellten der Heereöderwaltung (Geschenke oder gxldwerte Vorteile zu gewähren bezw. anzubieten und im Uebertretunassalle den vierfachen Befrag des (Geschenks als Vertragsstrafe zu zahlen unbe- schadet der Vorschrift in Ziffer 10 unter 0.
10) Entziehung der Leistung, t
Die SteUe, Welche den Zuschlag erteilt hat, ist berecht gt, den Vertrag aufzuheben, wenn sich nach Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit anderen Verabredungen behufs Ent- haltung von der Verdingunq oder sonst zum Schaden der Baukaffe gejroffen batte; dieselbe Stelle ist befu t, dem Unternebmu die
', d Li e an: oder teilwese zu _entzieben sowie den YZ ZZtuFoUeJMJTW auf _seine Kosten ausfahren zu [affen oder selbst für seine Re(hnung agßzufubren, wenn
a. feine Leisiungen untuchtig find, oder _ d
b. die Arbeiten nach Maßgabe der Verlaufenen Zeit nicht genugen
gefördert find, oder
(:. der Unternehmer gegen die nach Ziffer 9 übernommenen Ver- pftichtungen verstößt. ' _ Vor der Entziehung der Leistung ist der Unternehmer durch ein- ße] riebenen Brief bezw. Brief egen Behändigungsscbein unter An- ro ung der Entziehung zur BeHeitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Beéolgun der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angeme enen Frist aufzufordern. Vor) der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durcb ekngescbnebenen Brief bezw.Briefgegen Vebändigungsschein Etöffnunq
gemacht.
Auf die Berechnung der_ für die auögefübrten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergutung und den Umfang der Veerichtung deßselben zum Schadenersaß “finden die Bestimmungen in (7 gleich- maßige Anwendung. “
_ Nach_beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung uber die fur ibn fich ergelzende Forderung und Schuld mitgeteilt.
Abschla99zablungen konnen tm FaUe der_Entziebung dcm Unter- nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben deskelben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
11) Ordnungsvorsckzriften.
Der Unternehmer oder deffen Vertreter muß fich zufolge Auf-
forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dexn Ermessen des leßteren' die zu treffenden baulichen An- ordnungen em _mürzdlicbes Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die samtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers s'md bezüglich der Bauaus- fuhrung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplave den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. deffen Sjellver- treter unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden. , Der Unternehmer _bat, wenn nicht ein anderes ausdrücklich ver- etnbatt worden ist, fur das Unterkommen seiner Arbeiter, insotveit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angezviesenen Orten die nötigen Abtritte Hersteäen sowie für deren regelmaßige Reinigung, Desinfekjion und demnächstige Beseiti- gung Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräte sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
12) Mitbenußung von Rüstungen.
Dix. von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen find während ihres Bestehens auch anderen Baubandwerkern unentgeltlith zur Be- nußupg zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemxren Benußung seitens der übrigen Bauhandwexker vor- zunehmen, rst der'Unternehmer nicht verpflichtet.
13) BeobaÖtung polizeiliäyer Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.
Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beachtenden oli- zeilichen Voxschriften und der etwa besonders ergebenden polizeil eben Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver- tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welcbe ibm da- durch erWachsen, sowie Kosten der NrbeiierVetfickperung können der Bau- kaffe nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Untemebmer trägt insbesondere die Verantwortung für die geböxige Stärke und sonsüge Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver- antwortungen unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeoxdnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. -
Auch hat ,der Unternehmer die zur Verhütung von Unfänen sonst noch erforderlichen Sebußvorkebrungen an seinen Arbeiten, solange sich diese in unvollendeten! Zustande befinden, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu treffen.
Für alle Ansprüche, die we en einer ihm selbst oder seinen Be- vyllmächtigten, Gehilfen oder rbeitern zur Last fallenden Bernank- lasfigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberbaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand- lungen und Unterlaffungen seiner Bevoklmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an erson oder Eigentum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine rgane Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.
14) Aufmessung während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nieYt mehr nachzumeffenden Leistungen von beider'se ts Beauf- tragten wahrend der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Aufzeich- nunlgen g;.ichhk werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu egen n .
Von der Voüendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beaxntetx durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termtn fur die Abnahme mit tunlicbster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Bebändigungsscbekn oder mittels einacsckpriebenen Briefes bekannt gegeben“ wird.
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlun auf- genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies gecheben. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mitzuvollziehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf V::langen beglaubigte Abschrift mitgeteilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst, noch ein Bevollmächtigter desselben, so elten die durck) die Organe der bau- leitenden Behörde bewirkten AUHzeickznungen als anerkannt.
Auf die Feststellung kes von dem Unternehmer Geleisjeten finden im ??alle der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige An- wen un .
MZÜen Teilleistungen sofort abgenommen wxrden, so bedatf es einer be onderen Ber1achrichtkgung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ift es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Ver- tretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
15) Rcchnungöaufstellung.
Bezüglich der formeUen Aufstellung der Rechnun , welche in Joux, Ausdrucksweise, Bezeicbnung der Räume und RFibenfolge der nsaße genau nach dem Verdingungßanscblage einzurichlen ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten Anforde- rungen zu entsprecben. Etwai e Mebrarbeifen find in besonderer Rechnung nachzuweisen, untxr deutl chem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bemglick) derselben getroffen find.
16) Tagelobnreeknungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Bt_amten eitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelobn außgefübrt, 1o ist d e Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungxn dagegen werden dem Unternehmer binnen längstens 8 TY" JWÉKÉ“ ck; | v lä st 2 2 W ck b
' : ageo nre nungen 11 ng ens You zu o en em - bauleitenden Beamten einzureichen.