17) Zahlung.
Die Schlußzablung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reichende Kostenrechnung alsbald nacb vollendeter Prüfung und Fest- stellung derselben. '
AbschlaYzahiungen werden dem Unternehmer in angemesenen
risten auf ntrag, nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem Militärbauamt mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsversckpiedenbeiten be- stehen, so soll ,das dem Unternehmer unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorentbalten werden.
18 Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ) ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche. ,
Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur AUIzablung an. gebotenen Betrages muß der Unternehmer aus Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverbältnis über die behördlicherieits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und Hieb !chriftlicb vorbehalten, widrigenfaüs die Geltendmachung dieser n- prüche später auSgeschloffen ist. .
19) Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bxjeichneten Kaffe der Behörde. Verweigert der Empfangsberecbtigte die Annahme der Zahlung, so kann der Betrag bei der zuständigen Zinterlegungssteile (Regierungsbauptkassc) hinterleqt werden, um die
echnungslegung nicbt aufzuhalten, In diesem Faiie sind der Ver- wahrungsschein und die etwaigen Belege über geleistete Abschlags-
zahlun en vorläufig als Beleg für den Rechnungsbetrag an|useben und der Ka enrechnung beizufügen.
20) Haftpflicht. .
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den aUgemeinen gesetzlichen Vorschriften. kick) bestimxnendeFrisi für die dem Unternehmer obliegende Haftpflicht ur die Gute der Leistung beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme.
Der § 460 SF 2 und § 640 Absa 2 des Vüraerlicben Geseß- bucbs findet keine nwendung, vielmehr aftet der Unternehmer fur Fden Mangel unbeschränkt, auch wenn der Mangel infolge grober
abklassigkeit unbekannt geblieben ist.
“ 21) Sicherheitsstellung (Bürge).
Bürgen haben nach dem Ermeffen der Aufficbtsbe örde als Selb t- schuldner in den Vertrag miteinzutreten. b s
22) Sicherheitsstellung (Kaution).
Kautionen können in barem Seide, guten Wertpapieren, Spar- kaffenbüchern oder um!; dem Ermessen der Aufsichtsbehörde aueh in sicheren _ gezogenen _ Wechseln beste!]t werden.
Zur Bestellung von Unternehmerkautionen für Lieferungen und Leistungen werden aLS aeeignet angesehen:
1) die verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes- staat sowie die Forderungen, die in das Reichsscbuldbuch oder in das Staatsschuldbucb eines Bundesstaats eingetragen find;
2) die verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reich oder einem Bundesstaat gewährleistet ist;
) die Nentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Renienbanken;
4) die Schuldverscbreibungen. welche von einer deutschen kommu- nalen Körperichaft oder von der Kreditanstalt einar solchen Körperschaft oder mit G-nebmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde von einer Kixchengemeinde oder einem kirchlichen Verband außgesteiit und ent- weder von seiten der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;
5; die Sparkafßenbürker von inländischen öffentliében Sparkassen;
6 die Spmka enbücher von Privatsparkaffen, Banken, Kredit- genoffenschaften und sonstigen privaten Anstalten; _ Hinficbilicb dieser ist jedoch in jedem einzelnen Falle mit rößter Sorgfalt zu prüfen, ob im Hinblick auf die Höhe des Si erbeitsbetrags, die Dauer der daduréh zu sichernden Vetpfliibiungen sowie die finanziellen Grundla en und Einriäjtun en der Ansialten Sparkaffenbücber der- elben *a s außreicbende Si erbeit angesehen Werden können. Die
rüfun ist namentlitb binsicbtliäy derjenigen Sparkassen sorgfältig vorzune men, welche mit Vorschuß- und Kreditvereinen verbunden sind und das Sparwesen nur nebensächlich betreiben.
Zur Begründung eines Pfandreäts an den Forderungen, welche in den als Sicherheit hinterlegten Abrechnungsbücbern über Gutbaben bei Banken, Kreditgenoffenschaften und sonstigen privaten Ansiaiteu oder in Svarkaffenbücbern beurkundet sind, ist es erforderlich, daß der Pfandbesieiler die Vervfändung dem Schuldner Lder Bank, Kredit- genoffenscbaft, Spatka e usw.) ameiat. Der Be örde, welcher die Sitberheit geleistet wir , ist nachzuweisen, daß diese Anzeige erfolgt ist. Bei Rückgabe der Abrechnungsbücher und Sparkaffenbucher ist der Bank, Kreditgenoffenschaft, Svarka e usw. von der Behörde mitzu- 1eilen, daß die Verpfändung aufgebo en ist.
7) Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder sichere Grundschulden oder Rentenscbulden a_n inländischen Grundstücken; (Eine Hypothek oder Grundsaxuld ift fur sicher zu erachten, wenn sie bei einem ländlichsn Gruydstuck innerhalb der ersten zwei Drittel, bei einem städtischen Grundstuck innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffentlichen Kreditanstalt, durcb gerichtliche Taxe oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerverßcherungs- anstalt festgestellten Wertes zu sieben kommt, oder wenn sie innerhalb des Fünfzebnfacben des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags bleibt. Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung auSgegebenen Pfandbriefe und gleich- artiaen Schuldverscbreibungen solcher Kreditanstalten gleich, welche durcb Vereinigung von Grundbesißern gebildet sind und durch staat- liche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt haben.)
8 die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungem welche von einer vreu ischen ppotbekenaktienbank auf Grund von Darieben an preußische örpers aften des öffentlichen Rechts oder von Pat- leben, fäl? twelche eikxe 1i:,kylßsx Körperschaft die Gewährleistung uber- nommen a , auSaege en n ; _
9) gezogXtetWecbsel, wenn dieAufficbtsbebörde solche fur zweifel- los er era e ; „
JZ) dem Ermessen der Behörde bleibt es ubetlaffen, an Stelle von Sicherheitobeträgen bis zur Höhe von 150 «, die schriftliche Bürgschaft von Personen, die am Orte als sicher und zablungöfähig bekannt find, als genüaend anzunehmen.
Bar hinterlegte Kautionen werden nicht vxrzinst. Die _Zinsscbeine von den Wertpapieren werden den Kautionsbestellern nur fur die Zeit- räume belaffen, in welchen die Lieferungen oder Arbeiten mutmaßlich au2gefübrt werden, bezw. auch für eine etwaige Haftpflichtzeit. Da-
-gen nd mit der.Kaution zusammen zu Hinterlegen: die in dieser Zeit 11 (hi fällig werdenden Zinsscbeine, die zugehörigen Talons bezw. diejenigen Zinsscbeine, an deren Inhaber die neue ZinssÖeinserie aus- aereicht wird. Für den Umtausck: der Anweisungen (Talons), die Ein- lösung und den Ersatz auSgeloster Wertpapiere sowie den Ersaß ab- gelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver- bindlichkeiien nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos- haltung sofort ohne vorherige Androhung die binteylegten Wertpapiere und Wechsel an der Börse oder durch einen öffentlich besteUten Handelßmäkler veräußern bezw. einkaffieren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt nachdem dsr Unternehmer die ibm obliegenden Verpftichtungen vollÉändi er- füUt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Haftverpßi tung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen ist- In Ermangelung ander- weiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Haftverbindlichkekt einzuschalten ist.
23) Uebertragbarkeit des Vertrages.
Obne Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf der_ Unternebmer seine vertragNnäßigen Yerpflicht11naen_nicht auf andere ubertragen. Verfällt der Unternehmer vor Erfullung des Vertrages in Konkurs,
so ist diese Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Kon- kurSeröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auflösen, wenn das Guthaben des Unternehmers gam oder teilweise „mit Arrest belegt oder gepfändet wird.
Vezuglicb der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen in (10) sinngemäße Anwendung.
Für den Fall, da der Unternehmer mit Tode abgeben sollte, bevor der Vertrag vo ständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, ob fie das Vertragsverbältnis mit den Erben desselben fortseßen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
24) Austrag von Streitigkeiten.
Ueber die aus dem Vertrage entsprin enden Streiti keiten ent- scheidet zunächst die Aufsichtsbehörde. g g
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, faÜs der Filtericipbtmßi' 4 W ck T i t !) if li
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_Der Streit berechtigt den Unternehmer keinenfalls, die weitere Frfizllung seiner Vertragswerbindlichkeiten zu verweigern oder zu erz ern. ' ür alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrage find die Gerichte ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Siv hat.
25) Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welcbe den A5 (blaß und die Aus übrun des Vertrages betreffen, Werden beiderseitssfrankiert. f g
Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welcbe Fußtausschließlichen Jntereffe des Unternehmers erfolgen, trägt der e ere.
Die Stempelsteuer trägt der Unternehmer nach Maßgabe der geseßlicben Bestimmungen. Auch diejenigen Stempelbeträge sind von dem Unternehmer zu zahlen, die von der Steuerbehörde etwa nach- träglich gefordert werden.
Die übrigen Kosten des Vertragsabstbluffes, d. b. der baren Aus- lagen, fallen jedem Teile zur Hälfte zur Last.
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Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergebung von Leistungen _ Arbeiten und Lieferungen _ für Garnisonbauten.
1. Arten der Vergebung.
1) Leistungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2) MitAusscbluß der Oeffentlichkeit können zu engerer
Bewerbung auSgeschrieben werden: -
1. Leistungen, die nach ihrer Eigenart nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausführt;
2. Leistungen, für die in einer öffentlichen Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis nicht erzielt worden ist, oder bei denen die ebotene Geheimhaltung eine öffentliche Aus- schreibung n cbt angezeigt erscheinen läßt, oder bei denen im aUgemeinen Staatsintereffe eine besondere Vorsicht in der AuSwabl der Unternehmer geboten ist;
3. sonstige Leistungen, sofern besondere Gründe für die Aus- schreibung zu engerer Bewerbung vorhanden sind. In diesem Falle sind in der Regel mindestens drei und böchstens sechs Bewerber, bei deren Auswahl nach Möglichkeit zu wechseln ist, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,
3) Unter Ausschluß jeder Ausschreibung kann die frei- händige VerJebung erf_olgen:
1. be Gegenstanden, deren überschläglicher Wert den Betrag von 3000 «M nicht übersteigt;
2. bei Dringlicbkeit des Bedarfs;
3. bei Leistungen, deren Außfübrun besondere Kunstfertigkeit erfordert oder unter Patent- o er Musterschuß steht und nur vom Inhaber bewirkt wird; '
4. bei Nachbestcllung zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck auSge chriebenen Gesamtbedarfs, o ern kein höherer Preis verein art wird als für die éaupt e stun ;
5. wenn von dem Unternehmer be ondere Ver?chwiegenbeit verlangt wird; '
. wenn eine vorherige engere Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis nicht gehabt hat, daher aufgehoben werden mußte und von einer erneuten Ausschreibung ein Erfolg nicht ju erwarten steht (vgl. § 172, leßter Abfaß).
Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln, auch sind dabei die oriöangeseffenen Gewerbetreibenden vor- zugsweise zu berücksichtigen.
11. Verfahren bei Ausschreibungen.
1) Gegenstand der Ausschreibung.
1) Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Beziehungen bestimmt xu bezeichnen.
2) Ueber alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände Ind vollständige, eine Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglichende
ngaben zu machen. -
3) Für die Ausführung von Bauten sind zur_Verabfolgung an die Bewerber bestimmte Verdingungsanschchge aufzusteüen, nötigenfalls unter Zuziebung besonderer Sachverstandiger. In den Anschlägen sind sämtliche Hauptleistungen sowie die Nebenleistun en, die zwar zur planmäßigen Aulfübrung der Leistung nach Verkehrs" tte mitgebören, aber für die Yreiöbemeffung besondere Bedeutung besißen, ersiäotlicb zu machen. oweit anqängig, sind den Verdingungs- anschlägen die zur Klarstellung der Art und des Umfangs der zu ver-
ebenden Leistungen geeigneten zeichnerischen Darstellungen und Massen- ßerecbnungen beijugeben.
4) Die VerdingungßansÖläge dürfen von der Behörde ermittelte
PreiSansäße nicht enthalten.
5) Bei der Ausschreibun von Erdarbeiten ifi den Bewerbern die Möglichkeit zu bieten, ck) von dem Ergebnis der angesteUten Untersuchungen über die Bodenbeschaffenbeit Kenntnis zu verschaffen, aucb dieserhalb selbst Untersuchungen anzusteüen. Eine Gewähr für die gleiche Bodenbescbaffenheit an den Stellen, an welchen Bohrungen nicht stattgefunden haben, wird von der Verwaltung jedoch nicht über- nommen.
6) Bei umfangreiÖeren Massenbexechnungen und Zeich- nungen ist den Bewerbern, wenn Vervielfaltigungen nicht zur Ver- fügung gestellt werden können, die Einsichtnahme su estatten.
7) Das Verfahren des Abbietens nacb rojenten des Koitenanschlags darf nur außnabmßweise angewendet werden. Die Abbietungen haben schriftlich zu erfolgen.
8) Die Verdingung naeh Einheitspreisen obne bestimmte Angabe des Umfangs einer Leistung ist außnabmoweise dann zulässig, wenn die besonderen Verhältniss eine vorherige zuverlässige, anschkags. mäßige Berechnung ihres Umfanges nicht gestatten.
9) Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bau- ausführun en in einer Pauschsumme ist nur im„AUSnabmefaile mit Geneémißung der vorgesetzten Dienstbehörde zulasfig. Auch in diesem Falle edarf es eines bei der Verdingung als Baubeschreibung dieneFdUÄKostßMnsckYaZs' wobei die Vorschriften unter 1 bis 3 sinn.
emä e nwen un 11 en. g 10) Die Ausgscdreibungen sind tuniicbst derart zu zerlegen, daß auch kleineren Gemrbetreibenden und Hatxdwerkern die Be. teiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Bei größerxn Arbeiten oder Lieferungen, die ohne Schaden fur die gleichmaßige Aus- führung etrennt vergeben werden können, hat daher die Vergebung in der Ziegel den verschiedenen Gewerbs- unx) Handwerkszweigen entsprechend zu erfolgen, auch isi in geeigneten FaiTen die Verdingung nach den Arbeiten und den zugehörigen Lieferungen zu trennen. Bei besonders umfangreichen Ausschreibungen find die auf die einzelnen Gewerbs- und andwerkszweige entfaUenden Arbeiten ode; Lieferungen in mehrere Loe zu teilen, sofern nicht besondere Grunde dagegen sprechen. !
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welcher bei derselben hierauf ausdrücklich bimuweisen“
11') Die im späteren Verlauf des Baues aUSzufübrenden Arbeiten find eri auszuschreiben, wenn sie genau beschrieben und zeichnerisch dargestellt sind. d ' 12) Bezüglich der Veschaffenbe_it zu liefernder Waren uin
der Abmeffunq zu liefernde: (Gegenstande sind ungewöbnÜÖe- in; Handel nicht übliche Anforderungen nur insoweit zu stellen, als de ' unbedingt notwendig ist. d
13) Bei Lieferungen dürfen bestimmte Ursprungöczrte 9 U" BSMgSquellen im allgemeinen nicht vorgeschrieben. fur Waren- dk? in geeigneter Beschaffenheit im Jnlande zu haben sind, darf dex ausländische Ursprung nicht zur Bedingung_ qemacht werden. Da deutsche Baugewerbe ist ausschließlich zu berucksichtigem' wenn, es den Bedingungen zu entsprechen vermag und durch ausländische Leistungen nicht erhebliche Vorteile zu erreichen sind. Bevorzugungen Wegen ZU“ gebörigkeit zu einem einzelnen Bundesstaat sind unstattbaft. !
14 Ist beiLieferungen der Kenntnis der BezugsqueYE (der Fabri) eine be ondere Bedeutung für die Beurteilung der Gute beizumessen- so ist von dem Bewerber die Namhaftmachung des Fabri“- kanten, von dem die Waren bewgen werden sollen, zu verlangen, auch können Angaben über die zur Herstellung der Waren verbraucht?" Rob- Und Hilfsstoffe g'efordert werden. Dke Mitteilungen werden vertraulick) behandelt.
2) Fristen für die Vertragöerfüllung.
1) Für die Ausführung der Leistungen oder Lieferungen sind aus- reichend bemessene Fristen unter Berücksichtigung der Lage des Marktes, der Iahreßzeit und der Arbeitsverbältnisse zu bewiÜi?en- Der Tag, an welchem spätestens mit der Ausführung begonnen ein muß, ist anzugeben,
Bei fortlaufendem Bedarf find die Lieferfristen salb- gemäß zu verteilen, wobei möglichst dem Bedürfnis der Lieferer nacb gleichmä iger Beschäftigung Nechnung zu tragen ist. „
3) uß bei dringenden! Bedarf dieFriit für eine Lieferung aus* nabmsweise kurz gestellt werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge vorzuschreiben.
3) Bekanntmatßung der Ausschreibung.
1) Bei der Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen dutlb Zeitungen und Fachschriften sind die dieserbalb ergangenen Vor“ fchriften zu beachten. .
Die Vekanntmachungen müffen in gedrängter Form diejeniß?" Angaben vollständig enthalten, die für die Entschließung zur B?“ teiligung an der Bewerbung von Wichtigkeit sind. Insbesondere find darin aufzuführen:
Gegenstand und Umfang der Leistun oder Lieferung nach den wesentlichsten Beziehungen, wobe die Teilung des Gegen: siandes nach HandwerkßzweiZen, Losen usw. hkrvorzubeben ist-
die Frist für die Vertragserfü unZl;
Ort und Zeit der Eröffnung der ngebote;
die Zuschlagsfrift;
der Preis der Verdingungöansckxläge, Zeichnungen, besonderen Bedingungen und die Stellen, an denen sie eingesehen und von denen sie bezogen werden können.
3) Bemexkungm über den Vorbehalt der Auswahl unter den Be- werbern sind in die-Bekanntmaehungen nicbt aufzunehmen. '
4) Die Bekanntmachungskosten Werden von der ausschreibenben Behörde getragen.
4) Bewerbungsfrist.
* Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sachgemäßen V9; bereitung der Angebote zu gewähren, ist _ vorbehaltlich einer dmi-t- besondere Umstände gebotenen größeren Beschleunigung _ der 3“ punkt der Eröffnung bei kleineren Arbeiten und leicht zu lnescbai'fenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von mindestens 14 Tagen' bei rößeren Arbeiten von mindestens vier Wochen, vom Ta e ? Ers einens der Bekanntmachun in dem zuletzt zur AuSga : ße“ langenden Platte an gerechnet, fe tutseßen.
* 5) Zasckplaasfrist- ,
1) Die Zuschsaasfristen find in allen Fällen, insbe ondere aber bei Lieferungen solcher Waren, deren Preise häufigen Schwcxnkungen unter- liegen, möglichst kurz zu bemeffen.
2) Die Zus_chla2§frisi darf in der Regel den Zeitraum von 14 Tagen nicht uberstetgen. Ist eine Genehmigung höherer Dienst' stellen erforderlich, so ist die Frist auf etwa vier Wochen zu bemessen-
6)1)BI§di?f?u?l?c;)n fÜr die Bewerbung um Leistungen- t en en en usichreibu e 35 e" ' haltenen, in gxeigneter Weikxe und "HÜdeßh'ßkitdilkeanFYaYa den Bedingungen fur die Bewer ung um Leistungen zu Grunde L" [“m“ - ZLsYejietnFM-ktcxtésea LfiexZöffenélitcbung Kosten entstehen Lind Ruf,)???
u en , ' a ' laufenden Bauwirtschaftsfonds eaZÜJediixn.NMbaufMds “w
2 In den Ausf ib & kannt“ macbuzßen M MMM u§gen selbst ist demnächst auf diese Bs
find au exdem mit den allgemeinen und besonderen VertraJSÖdegung
liche Aenderungen bedürfen der Gene mi i i'teriums' Auf das Verfahren bei engeZen gÉJZsckxreesibkaeXmfiYen" dieTe Bedingungen Mit _der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß fur de VerdingungSanschlage, Zeichnungen, aÜgemeinen und besonderen Vet- MTITW I“?" d?" *FsBewerbuns auf «“de-“" “ZZZ?“ er en, e ne 11 *
nehmenden Kosten nicht beanspruckxttFiYkLg der auf aufonds z
7) Eröffnung der Angebote.
1 u der Verhandlung über die E n e n ebote werde" YVÉSTÉUÉFJWU und deren Vertreter, rFifcfhtutherJtheiligte Per-
en.
? ie ein egangenen An ebote déren Um lä e wie ekes ami“ liche Z“!"äöriftstücF mit Eingangsgvermérk und GeschtYnummejr verssbei"; sein mussen, werden im Beisein der Erschienenen geöffnet und *- Uk Ausschluß der darin enthaltenen Angaben über Bezugßquellen und de; zu verwendenden Stoffe _ verlesen, soweit dies zur Klarstellung " „ - VerdeIUUQSeJebmffes erforderlich erscheint. Bis dahin find die A" gebote unter erschluß zu halten. -
Ueber den (Gang der Verhandlung wird eine Niederschrift “"f- Jefxrtigt, in der die Angebote in der Reihenfolge des Eingangs “"t Zufuhren sind. Die An ebotschreiben werden mit fortlaufender Pummkv bezeichnet, nebst den riefumscblägen der Niederschrift beigefügt [Tft ZMs bkoem die Verhandlung Leitenden mit seiner Namenßunterslb
er e en.
4) Die Niederschrift wird verlesen und von den erschienenen Ye“; Werbern und Vertretern mii vollzogen. Eine Veröffentlichung et Angebote sowie der Niederschrift ist den Beamten nicbt ßkxjatjtm: jedoch können die Bewerber auf ihre Kosten AuSzüge daraus er a ots
5) Die nach dem Beginn der Verbandlun eingehenden Ange werden auönabmsloz als nachträgliche Ange ote behandelt. der!- ihnen muß auch dix genazxeTageSzeit ihres Eingangs vermerkt WS" „„
6) Eine Berucksichtigung von nacbträ lichen Angeboten ist “Fw geschlossen, wenn der Nachbieicnde vor der Finreichung seines GHU" von dem Ergehnis der Verdingung Kenntnis erhalten konnte. (&than unverdacbttges, von einem als leistungsfäZi und zuveklt ein? bekannten_Unternebmer abgegebenes nacht! akxkchk“ Angebo ungs- wesentlich gunstigere Preisstellung, als das aus dem Verdinii?t das verfahren hervorgegan ene, sonst annehmbarste Gebot, danni zu an Verfahren naeh Aufbe ung zu wiederholen oder, Wenn es bz? und ZSÜ fehlt, _ein engster neuer Wetibewerb zwischen dem "cbt" 9 dem nacbtraglich Mindest'ordernden abzuhalten. b tes (vgl-
Sofern die Fest'Fellung des annebka":sten Ede [,die Ver“ "Wk 8) besondere Ermittlungen nicht erfordert und t KHW" über W“; “di“"isimer»?"'É“ibiiä"x'“§ksEWU“ in 37?
nuaguän „ann ereun vofnl dem gewählten gUnternehmer mit zu VVÜÜebM en Niederskk er o gen.