1908 / 150 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

welche in der sichern Annahme der Erböbung der Pfarrerbesosdungen bereits zum 1. April Geld erfordernde Dispositionen im Jntereffe der Erziehung ihrer Kinder oder zu sonstigen berechtigten Zwecken getroffen haben. Die Annahme des Gesetzes wird die evangelischen Kirchen- gemeinden in die Lage bringen, diese dringend erwünschte Hilfe den evangelischen Geistlichen zu teil werden zu (affen. *Ich bitte um die Annahme.

Berichterstatter Herr Dr. Hillebrandt: Jeb empfehle die un- veränderte Annahme der Vorlage.

Zur Diskussion verlangt niemand das Wort. Die Vor- lage wird einstimmig angenommen.

Damit ist die TageSordnun erledigt.

Der Termin für die nächste k?nng _ gemeinsame Schluß- -“ißung mit dem Abgeordnetenhau e _ wird den Mitgliedern “Später bekannt gegeben werden.

Schluß der Sißung 21/4 Uhr.

Parlamßutariséhe Nachrichtem

_ Der gestern vom Herrenhause angenommene und Heute am Haus? der Abgeordneten zur Beratung gelangende Ent: wurf eines (Heseßes, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen Zwecken für das Etatsxahr 1908, lautet, wie folgt:

Die anliegenden Allerböcbsten Erlaffe, betreffend die weitxre Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchlicbe Zwecke, fur die evangelische LandeskirÖe der älteren Provinzen,

2) die Erhöhung des Etats der Gesamtsynodalkaffe für die evanae1i_ch-iutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holsiein, 3) die Vertärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 gebildeten Unterstüßunasfonds für die exangelischen Kirchengemeinfchaften des Konsistorialbezirks

Ca e , - werden, soweit erforderlich, stagisgeseßlicß bestätigt.

Entwurf „eines Allerböäösten Erlasses, betreffend die weitZre Verstarkung des Hilfsfonds für landeskircblicbe

we e. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 34 Nummer 3 der Generalsynodal- ordnung, nachdem der Generalsynodalvorstand sowohl die Unaufscbieb- lichkeit_anerkannt, als aucb dem Inhalt dieses Erlasses zugestimmt bat, fur die evangelische Landeskirche der älteren Pro-

szbn“ Zvasanyth ss 1 A 1“ '

er ur ir engee vom 6. ugut 1898 (Kir liches Gesc Ynd Verordnungsblatt" Seite 144) gebildete Hilfsfonds!) für landeY: kirchliche Zwecke wird fur das Etatsjabr 1908 um ZH 0/0 der von den Mit- gliedern der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen zu zahlenden StaatSeinkommensieuer erhöht. Die vorJedachte Umlage kommt auf im Laufe des Etaisjabres

1908 durch K rchenaeseß neu zur Festseßung gelangende landeskirchliche Umlagen zur Anrechnung.

Entwurf eines Allerhöch ten Erlasses, batte end die Erhöhung des Etats der Gesaxntsvnodalkasse: ff

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grzmd des § 95 Abs. 2 der Kirchengemeinde- und Svnodalordnung fur die evangelisch-iutberische Kirébe der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. November 1876, nachdem der Gesamt- svnodalausscbuß sowohl die Unaufsäxieblirbkeit anerkannt als au dem Inhalte dieses Erlasses zu estimmt bat, für die evanae isch- xultberiscbe Kirche der Krovinz Schleswig-Holstein, was o .

' g Zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Geistliche der Landes- kirche werden in den Etat dec Gesamtsynodalfaffe für die Etats- jabre 1907/09 einmalig für das Etatsjabr1908 unter einer neuen Position Kapitel 11 Titel 68- Zweibundertzebntausend Mark nach- träglich eingesieÜt.

Dieser Betrag yon 210 000 „76 kommt auf im Laufe des Etats- Labrss 1908 durch Kirchengeseß neu zur Festseßung gelangende landes- irch1iche Umlagen zur Anrechnung.

Entwurf eines Allerböcbften Erlasses, betreffend die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsvnode vom 22. Januar 1906 gebildeten Unterstüßungsfonds:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 66 iffer 1 der Presbyterial- und Synodalordnung für die evangelis en Kirchengemeinsckoaften des Konsistorialbezirks Cassel, mit Zustimmung des Ge- samtsvnodalausscbuffes, was folgt: .,

Der durch den Beschluß der Gesamtsvnode vom 22. Januar 1906 Zbiidete Unterstüßungsfonds für bedürftige Geistliche wird für das

tatsjabr 1908 um 12 0/0 der von den Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinscbaften des Konsistoriaibezirks Cassel zu zahlenden StaatSeinkommenfteuer erböbt.

Die hiernach zu erbebenden 21% kommen auf im Laufe des Etatsjabres 1908 durch Ktrcbengefeß neu zur Festseßung gelangende landeskirchliche Umlagen zur Anrechnung.

Dem Geseßentwurf ist folgende Begründung beigegeben: Die den oberiien Synoden der beteiligten evangelischen Landes- firchen zur verfassungSmäßiqen Beratung und Beschlußfassung vor- elegten Kirchengeseßentwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlichen a e der Geistlichen, nämlich: das Pfarrbesoldungögese , die Rube- ebgaitSordnung und das Kirchengeseß, betreffend de Fürsorge Für die Witwen und Waisen, sind von den Synoden in außerordentlichen Versammlungen im Monat Dezember des vorigen und im Monat Januar dieses Jahres angenommen worden. Die unter Mitwirkung und Zustimmung der Staatßre ierung aufgestellten Entwürfe geben davon aus, daß die Reform ni t obne Bewilligung erheblicher StaatSmittel verwirklicht werden kann, und daß die Vorausie ung hierfür ist, daß ficb aucb die Landeskirchen nach Maßgabe ihrer Le stungsfäbigkeit an der Aufbringung der erforderlichen Mittel beteiligen. _ Zur Durchführung der Kirchengeseßentwürfe ist der Erlaß eines erganzenden Sxaatsgeseves noWendig, durib welches die staatlichen Beihilfen aewabrt und der Weg für Beschaffung neuer kirchlicher Mittel geöffnet, wie auch die staatlichen Bestimmungen über Zulässig- keit des Rechtsweges, Verwaltungszwangoverfabren, Vertretung der Fonds usw. bei der Alterszulage-, der Ruhegehaltskaffe und dem Pfarrwitwen- und Waisenfonds getroffen werden. , Wie in den Sißungen des Hauses der Abgeordneten vom 11. März und vom 7. April d.J. erklärt worden ist, hat die Staats- regierung sicb nicht in der LaYe gesehen, die Vorlage des ergänzenden Staatsgeseßes den beiden H usern des Landtags noch in der ab- , gelaufenen Session zugeben zu lasen, vielmehr in Aussicht enommen, den Entwurf des GeseJeS, dem rückwirkende aft auf den 1. April 1)- I- beigelegt werden so", mit den übrigen Besoldungdsvorlagen im Herbst des Jabres vorzulegen. Dafür * war inSbesondere er Umstand maßgebend. daß die bedeutenden staat- lichen Mittel .für die Geistlichen in befriedigender Weise nur gleich-

eitig mit der Beschaffung des Bedarfs für die Aufbefferung der-

eamtenbesoldungen bereit gestellt_ werden können. Zuakeicb ist aber darauf hingewiesen worden, daß die evangelischen Kirchenbebörden bereits Maßnabmen in Erwägun aenommen bgben. um alsbald kirchliche Mittel jur teilweisen Ducmfübrung der juktxnftigen Besoldungßerböbung flüsß du machen.

iese Erwägungen der einzelnen Kiribenbebörden haben unter Zustimmung. der Ausscbüffe der obersten Synoden zu Beschlüffen

geführt, welcbe gleicbmäßig bestimmen daß die zur Dur ü run der Kirchengeseßentwürfe von den Synoden beschlossenecxtpf kiiexuerai kirchlichen Umlagen _ zur Zeit bis zu ZX 9/6 der Einkommen. steuer der Evangelischen _ schon jest vor der Sanktion der Kirchengeseße erhoben werden können. on den Synoden bewiÜigten anlagen soUen „iiach diesen Beschlüssen auch für das Rechnungsjahr 1908 rechtzeitig zusammen mit den sonstigen kirch- ichen Umlagen erhoben werden, damit einerseits den Kirchengemeinden die Aufbringung der neuen Steuern nicht durch späte nachträgliche Anforderung__ nach der Sanktion und Publikation der Kirchengeseße und des erganzenden Staats eseßes _ exschwert wird und anderer- seits alsbald Mittel bereitge 1el1t werden, welche die Gewährung von Voxschussen auf die vom 1. April d. I. ab zu erwartenden Mehr. bezuge an bedürftige Geistliche ermögliäpen. Es ist zugleich an- geordnet, daß diese neuen Umlagenkauf die landeskiréhlichen Umlagen in Anrechnung kommen, welche fur das Rechnunsjabr1908 nach Inkrafttreten der von den Synoden beschlossenen Kir engeseße erhoben werden müssen. _

Die Ausführung dieser inbaitlich leichlautenden Besckpiüffe ist nach der Kirchenverfaffung der einzelnen andeskirchen verschieden.

In der evangelisch-1utberische_n Kirche der Provinz Hannover, der evangelischen Kirche des Konsistonalbedirks Wiesbaden und der evan- Feiisckj-reformierten Kirche der Provinz Hannover bedürfen die ent- prechenden Anordnungen einer siatxtßgeseßlicben Bestätigung nicht. Leßtere ist dagegen erforderlich_bezug[ich der Anordnungen für die ebangelische Landeskirche der alteren Provinzen, die evangelisch- lutherische Kirche der ProvinzScbleswig-Holstein und“ die ebangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel. Für sie ist fol- gendes zu bemerken:

Die in der anliegenden Derikscbrift begründeten Anordnungen seben die Erhebung von 31% bezw.. 39/0 und 11% der Staatseinkommen- steuer der Angehörigen dixser Kirchengemeinschaften vor. Die Ver- schiedenheit der Säße erklart fich daraus, daß der Landeskirche der Provinz Schleswig-Holstein und den evangelischen Kirch=ngemeim schaften des Konsistorialbezirks Cassel zur Deckung der nach den neuen Kirchengefe13en aufzubringenden landeskirchlicben Beiträge größere Filittel aus bereits erhobenen Umlagen und Fonds zur Verfügung

8 en.

Die dem gegenwärtigen Entwurfs eines Staatheseßes, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskircbiichen Zwecken für das Rechnungsjahr 1908, im Entwurfe angeschloffenen AUerböchsten kirchen- regimentlichen Eriaffe erseßen provisorisch bie Kirchengeseße, welche die Umlagebestimmung enthalten und 11136: nicht die Sanktion erhalten haben, und sind mit Zustimmung des Generalsbnodaivorstandks und der beteiligten Ausschüsse der obersten Synoden, wäbeend diese letzteren nicbt versammelt sind, auf Grund der in den Eriaffen im Eingangs vermerkten Vorschriften der Kirchenberfaffungsgeseße über Not- verordnungen aufgesteUt.

Gszinzelnen liegen diesen Notderordnungen folgende Bestimmungen zu run e: -

Der § 34 Nr. 3 der Generalsynodalordnung für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen ,lauket:

.Er (der Vorstand der Generaisynode) Vertritt die nicht ver- sammelte Generalsynode, wenn Anordnungen, wslche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der Generalsynode bedürfen, wegen ihrer Unauficbiebiichkeit durch kitchenregimenllichen Erlaß pro- visorisch getroffen werden sollen. Solche Erlass können nur er- geben, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschiebiicbkeit anerkannt, als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrücklicher Erwähnung dieser seiyer Mitwirkung. Sie sind der nächsten Generalsynode zur Prufung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die ießtere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen.“

Der § 95 Ab. 2 der Kirchengemeinde- und Svnodalordnung für dcibe ithmngelisch-lut erische Kirche der Provinz Schleswig-Holftein

re vor: - * *

.ProbisorisÖe Verfügungen übe: Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach zur Entschließung der Gesamtsvnode gehören, können von der Kirche'nregierung nur im Einverständnis mit dem Synodal- ausschuß erlaffen werden. Dieselben sind der nächsten Gesamt- synode vorzulegen und, wenn sie deren Zustimmung nicht erlangen, außer Wirksamkeit zu seßen." "

Der § 66 Ziffkr 1 der Presbyteriai- und SynodalordnunZ; fur die evangelischen Kirchengemeinschaften dßs Konfistorialbezirks affel enthält die Vorschrift:

„dem Synodalausschuß liegt ob: _ '

1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu_m Geschaftskregs der Synode gehörigen Angelegenheiten, welcbe wahrend der _Zeit. daß die Synode nicht ver ammelt ist, der Etztscbeidung bedurfen. Solche vorläufige Entscheidungen sind der nachsten Gesamtsynode zur definitiven Beschlußfaffung vgrzulegen.“ _

Die drei Nojverordnungen bedurfen der staatsgeseßlicben Bestati- gung, insoweit durch die neu zur Hebung kommenden Umlagen zu- sammen mit den bisherigen landeskirchlicbxn Umlagen der staats- geseßiich für allgemeine Umlagen dieser Kirchen "festgesetzte Höchst- betrag von 6 0/o der Staatseinkommensteuer uberfchritten' wird vergl. § 4 des Gese es Vom 28. Mai 1894__ _ Geseßsamml. Z. 87 _, § 6 des (Ge eßes vom 14. Juli 1895 _ Gesevsamml. S. 281 _ und § 4 des Geseßes * vom 14. Juli 1895 _ Geseßsamml- S. 284). Dies ist der Fall hinsichtlich der VerZrdnung für die evangelische Landeskirche 'der älteren Provinzen in Hohe von 2110/43, für die evangelisch.lutberrsche Kixcbe „der Provinz Schleswig- Holstein in Höhe von rund 10/0 und fur die evarzgeliscben Kirchen- gemeinschaften des Konsistoriaibezilks Caffel in Hohe von 11% der Staatseinkommensteuer. _ _

Gegen die Erteilung der staatsgeseßluben Bestatigung walten Bedenken nicbt ob ; es liegt vielmehr auch im dringenden staatlichen Jntereffe, daß die von den Synoden beschloffenen neuen landeskirch- lichen Umlagen auch für das Etatsjabr 1908 rechtzeitig und ordnungs- mäßig zur Hebung kommen und die Kirchengemeinden tunlichst vor nachträglichen Steuereinziebungen bewahrt werden. Die Absicht der kirchlichen Organe, durch die Vorwegerbebuxig der kirchlichen Umlagen Mittel zu gewinnen, um bedurftigen Geistlichen Geboltsvorschüffe zu gewähren, kann sfaatliäperseits nur gefördert werden, wie dies in der Sißung des Hauses der Abgeordneten am 7. April d. I. auch in Aussicht gesteUt ist. Nachdem die kirchlichen Organe mit den Beschlüssen über die vorliegenden Notverordnungen, deren kirchenregimentliche Sanktion zugleich mit dem Erlaffe des im Entwurfe vorgelegten Geseßes in Aussichx genommen ist, die Not. wendigkeit eines baldigen Vorgehens tm Interesse der Kirchen-

emeinden und Geistlichen _anerkannt haben, erscheint es. gerecht- ?ertigt, die staatliche Bestatigung Mik kunlkcbster Beschleunigung herbeizuführen.

In der in vorstehender Begründung erwahnten, gleichfalls mit dem Geseßeniwurf dem Landtage zugegangenen Denk- s rift zu den im Entwurfe vorliegenden kirchlichen Notver- or nungen wegen Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen Zwecken für das EtatS]ahr 1908 Wird folgendes aUSgeführt:

11. Evangelische Landeskirche der älteren Provinzen. Die auf Grund Allerböcbster Ermächtigung der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen zur verfassungsMäßjgen Beratung und Beschlußfassung vorgelegten Kirchengeseyentwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Geistlichen: das Pfarrbesol. dun Sgese , die RubegebaliSordnung, das Kirchengefeß, betreffend die Für?or e ?ür die Witwen und Waisen, und bas Kirchengesex, betreffend die we tere Verstärkung des Hilfsfonds fur landeskirchlcbe wecke, Bld von der Generalsynode angenommen worden. Die landesge e [lobe

estäti ung und die kirchenregimentliche Sanktion dieser eseß. entwür e soll im Laufe des gegenwärtigen Ctatsjabres mit Wiikung vom 1. April 1908 herbei efübrt werden- Hiernach ist zur Zeit mit dem Inkrafttreien der Kir enges: e mit Wirkung vom 1. Avril 1908

derart zu rechnen. daß von die em Tage an sowohl den Geistlichen,

die erhöhten Bezüge zufallen als von den Steuerpflichtigen dié höheren Leistungen zu fordern, sein werden. Diese Sachlage nötigt,

*in Fayum und 12 10) in Senures der Prov.

dgfür Sorge zu tragen, daß die von der LandeskirÖL Ymäß den bevorstehenden geseßlichen Bestimmungen zu UÜLÜMW

teuermittes für das Etatszahr 1908 zusammen mit den ubriFeu kirchlichen Umlagen rechtzeit g eingehen und daß insbesondere ke)! Kirchengemeinden die Aufbringung der neuen Umlagen nicbt durch ei de - vielleicht sebr späte nachträgliche Anforderung wesentlich erschivert wir ' Hierzu bedarf es einer die geseßliche Umiagebestimmung einsiweien erseßenden Rotverordnung, welche vorschreibt, daß der den Kirch?!" geseyentwürfen entsprechende neue Umlagebetrag, d. [) ZX [7/0 dt? StaatSeinkommensteuer der evangelischen Bevölkerung, sUk das Eta d- xabr 1908 schon alsbald zn erheben und auf die noch ergeben ? geseyltche Steuerauflage für das Etatsjabr 1908 in Anrechnung 3" bringen sei. Der vorliegende Entwurf eines Allerhöchsten Ek!“ es enthalt diese Bestimmungen. Die darin vorgesehene rechtzeitige " hebung der neuen kirchlichen Umlagen wird zugleiä) die Mittel. ge- wabren, um schon vor Erla der Kirchengescße bedürftigen Geistlichen teilweise Vocfcbüffe auf de zu erwartenden Mebrbezuge zahlen 3" können. Der Generalsynodalvorstand hat dem § 34 Nr. 3 der Ge- neralsynodaiordnung Vom 20. Januar 1876 entsprechend dem Inbalte des Entwurfs einer Rotverordnung zugestimmt und deren Unauf“ schieblicbkeit anerkannt.

13. Evangelisch-[utberiscbe Kirche der Provinz Scblks' wig -Holstein und evangelische Kirchengemeinschüsten des Konsisiorialbezirks Cassel. Wie in den alteren Pw- vinxen, so sind auch in den neuen Provinzen von den beteiliaké" obersten Synoden der evangelisch'en Landeskirchen die mit AUerböchstCk Ermächtigung vorgelegten Kirchengeseßentwürfe zur Verbessexung der wirtschaftlichen Lage der Geistlichen angenommen Worden. Dre gl_eichsn Gründe, weiche den Erlaß einer kirchlichen Rotverordnung Fur die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen erforderlich „"“ scheinen la en, find auch für die vorliegenden Entwurfs 1) eines A erböchsten Erlaffes, durcb welchen die landesktxcblich Umlagen zur-Gesamtsynodalkaffe der evangeliscb-lutberischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein für das Ctatsjabr 1908 um 210 000 „16 = 3 9/0 der Staatseinkommensteuer der „evangelischen Bevölkerung er“ höht werden, 2) eines Allerhöchsten Erlasses, durch welchen der durkk den Beschluß der Gesamtsynode der ebanaelischen Kirchenaemeinscbasten des Konfistorialbezirks Cassel vom 22. Januar 19k6 gebildete Unter- stußungsfonds für bedürftige Geistliche für das Etatsjabr 1908 um 1? 0/0 der StaatSeinkommensteuer der evangelischen Bevölkerung erhöht wird, maßgebend.

*-

Gesundheitsmsen, Tierkrankheiten uud Absperruugs- maßregel .

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. . (Aus den .Veröffentlichungen des Käiserlichen Gesundheitsamts -, Nr. 26 Vom 24. Juni 1908.)

*** P : st. Türkei. In Bagdad sind vom 25. bis 30. Mai 7 Personen an der Pest erkrankt (und 7 gestorben), vom 2. bis 7. Juni 10 (7)'

InSqesamt sind Vom 7. Mai bis 8. Juni 37 Ekkrankungen ""d 20 Todesfälle an dieser Krankheit festgestellt worden.

Aus Yambo ist noch vom 26. Mai 1 Erkrankung an Pest 9“- *

meldet worden. Die danach vom 12. Februar bis 1. Juni für di?- Stadt sich ergebende Zabl von A8 Erkrankungen (und 194 Todk fällen) ist um 71 (68) FäÜe. welche in Djedda vorgekommen "Fo irrtümlich auf Yambo bezogen sind, zu verringern, sodaß für YIM 137 Erkrankungen und 126 Todesfäüe verbleiben. : Aegypten. Vom 6. bis 13._ Juni sind 56 Personen an de Pest erkrankt-(und 38 gestorben), davon 3 in AlexandrieLn. YZF) ayum, m Suef der glei nam gen rovinz, ] iti Tantal) er rov. Garbieb- 1 (2) in Venléa und 10?6) in ,Tukb dexProv. Galeieb, 17 (17) in Nag Hamadi der rov. Keneb. _ » BritisÖ-Osiind en. Während der Woche vom 3. bis 9. Mai stud in ganz Indien 1653 Erkrankungen und 1450 Todesfäile an der, Zest zur Anzeige gelanßt, d9ch febien nocb die Angaben aus dem urxjab. Von Yrasidenfscbafk ombay _ davon 305 auf die (Stadt ombay, 179 auf den Stadt- und Hafenbezirk von Karachi- 43 auf den Batoda-Staat _, 353 auf die Vereinigten Pro- vinzen, 143 auf Bengalen, 77 auf Burma, 62 auf die Nord- weft-Provinjen, 55 auf Rajputana, 34 auf den Staat

MVsore, 28 auf die Präfidentscbait Madras 5 auf die Zentral- provinzen, 2 auf Ka „jj . , Skraits SETTletZténtsé und 1 auf Zentralindien

' apot- ein weiterer Pestfall vorgekommen?Ilm 22" Mai ist in SWS

Japan. Am 24. Mai ist in Kobei dennikde'“ [assung benachbarten Ono, auch Fukiai genaFanmSF-LÉFF eine Pest; FkranxunÉIFÉseHoÉmen,bdsixb esrste seit dem 3. Mai 1907 Siestbcsklxßg

nenn eerneätitenr ' ' nk durchCinflidiertle;iRatteZl zurLTckgefüßrt. A beiter und ma) (1qu vom 0 um en. 11 er Westkü te nd eilrng 23. April zufolge zablreiche Fäüe vons Peßt aufYtTretYiü in enezuela. Nach einer Mitteilung vom 20. Mai waren ck La (G u ayra seit dem 15. Mai neue Pestfäkke nicht zu verzeichnen- N“ “ÜIMÜW SUZUKI sind dort inSgesamt etwa 80 Erkrankungen mit rund 40 Todesfallen vorgekommen. Hierbei ist xu berückfichk*gen“ daß La Guadra 7_8000 Einwohner hat. Der Ort wurde “ÜF grundlicben Desinfizirrung unterwxrfeu, auch find sonstige zw? entsprechende hygienische Maßnahmen getroffen worden.

11 Caracas wurde i , - 1 S vex- einzelte Peftfäae festgesjeUL e ner Nachricht vom 8 Zum zufo g Cbolera.

Philippinen. Im April waren in Manila Cholekafäate nicht mebr vorgekommen, sodaß die Seuche dort als erlosch?" 9 „' Dagegen wurden aus den Provinzen 122 FäUe, deren 91 tödlich ver liefen, gemeldet. '

Gelbfieber.

Es gelangten zur A i i a vom 27. April bis 9. M“kk 8 Erkriznkungen (und 7 ÉsbeJSfäUT),Pi21r Pernambuco vom 1- bx? 31- Mars 2 (2). in Laguna de Terminos (Mexiko) vom 18. Mai YisTLZFfuräi 3 (3); ferner in Manaos vom 19. April bis 2. M

o e a .

Nach einer Mitteilung vom 23. April sind an der Westküste von COlumbien zahlreiche Erkrankungen vorgekommen.

Pocken.

d Deut es Reich. In der Woche vom 14. bis 20. Juni sin 8 Pockenerkchtkungen zur Anzeiae gelangt, davon je 1 in Komorvthlß (Kreis Strasburg, ReaoBei- Marienwerder), in ,Polanowiß an Kruschwiß (Kreis Stielno, Reg..Bez. Bromberg), 4 in S'agund Kreis Sagan, Reg.-Bez. Liegniß) und 1 in Haeften (Kreis «;.-Ves. Arnsberg). * April Straits Settlements. In Sandakan find,am 17- dme" 5 Fälle von Pocken festgesteüt worden. Die erforderlichen Maß!“1 Mai wurden sofort ergriffen; weitere Erkrankungen sollen bis lum 2 ' , nicht vorgekommen sein. , nd in Philippinen. Nach einer Mitteilung vom 2, Mai HW „, Manila iin April 38 Pockenfäkle gemeldet worden„ von dePocksn' mit drm Tode endeten. Angeblich find auch in Cavite viele fälle vorgekommen. Fleckfieber. * -

. r“ . Oesterreich. Vom ?. bis 13. Juni in Galizien 73 E

krankungen. : Genickstarre. * Er- Preußen. In der Woche vom'7..bis 13-Iuk1k RddeéNe“ krankungen (und 12 Todesfälle) angezei t worden in if? Yersin 1 éierungsbexirken [und Kreisen]: andesvoliieibs * sbers'sW Berlin)„ Reg.-Bex. Aachen _ (1) [Aachen Stad“ "'

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den Hemeldeten Todesfäkien entfielen 690 auf die."