1908 / 273 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage“

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeigér. 105“? 273. Berlin, Donnerstag, den 19. November * 1908

Ymtlich es.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung.

Vom 6, November 1908.

- Auf Grund des 2 des Geseßes, betreffend die Feststellung

Ws imeiten Nachtraés zum ReichshaushaltSetat für das Nech-

S §Z1ahr1908 vom 18. Mai 1008 (Reichsgeseßbl. 1908 ' 7) Mrd für das Reich§poftgebiet nachstehende

erlassey: PostscheckordnUUg 1. Beitritt zum Posiüberweisungs- und Sckeckverkehre, § 1.

1“ Zur Teilnahme am Posiüberweisungs- und Scheckverkebre wird

„ZF; ?kivalpelson, Candelsßrma, öffentlicheBebörde, juristiscbePekson

Der onstig; Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen-

MÜHLE: kann bei einem Posjscbeckamt oder einer Postanstalt n.

11- Die Eröffrun 1

. g enes Kontos erfolt in der Regel bei dem

Y,?ßxsqcheckamß in deffen Bezirke der WobnsiY des Antragstellers liegt,

Postsäßxclkaärßéxn auch bei einem anderen Posischeckamt oder bei mehreren ern.

"gezale-wYxniedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 .“ ein-

]7- Jedes Posischeckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der «netwaltung bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet er- enden Weise zu veröffentlichen. [Ükänk'quie Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Be-

11. Einzahlungen.

§ 2. Angemeines. * Tiniablungen auf ein Posischecklonto können bewirkt werden: mut: ('§ Yttels Zabikarte bei jeder Postanstalt und jedem Pvsisckskck'

8“ """le Posianwei an bei ' ]eder Postansialt 4), - mitkeis Ueberweisixnggvon einem anderen Postscheckkonto 5). § 3. ] Einzahlungen mittels Zahlkarte- sowob'l Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge [abu wvom Komoinbaber als auch von jeder anderen Person einge- festgesSÉkden. Der Höchstbetrag einer Zahlkarie wird auf 10 000 „F5 ber Üo'ftZ" Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von oftYb cZ'kkwaltung hergesieüt sind. Die Formulare Werden von den liabe:e ämtem Lam Preise von 25 6 für je 50 Stück an die Konto- “nstalte vnabfolgt- Emzelne Formulare werden am Schalter der Post. ]]ln an das Publikum unentgeltlich anggeben. ber“ Die Aussüüung der Zahlkarte kann auch durch Druck, Ausfüu Scbreibnic-säpine usw. bewirkt werden; die handschriftliche Nej-zgukäns darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetragist in der WWF berng anzupeben. Die Marksumme muß in Zahlen und .in Form en ciusszedrückt sein. Auch das mit der Zahlkarte verbundene ! fur tk))en Einlieferungssehein ist vom Einzahler dem Vor- en aus u üiien. D" Absé'ioniittf der Zablkarie kann zu Mitteilungen an den R " benuht werden. Einlieferuxc'xsckékinzablung des Betrags wird der Postvermetk auf dem e ne vollzogen. Rach ' " Lingua lle Beira wird auf dem in der Zabxkarte an- "W M“ P')stscl7eckkonbto gutgesckerieben. Das Postscheckamt ubersendet Guqchkifk dkm Kontoinhaber den Abichnitt der Zahlkarte. lvei[ ein'K "nn die Gutschrift bei dem Postscheckamfe nicht erfolgen, "lait qefü vnto unter der in der Zabikarte angegebcnxn Bezeichnung nicbt sich-brt 1Bird oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse en, d'r erkennbar ist, so ist eine UnbesielibarkeitSmeldung zu er- die R' “mit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder

VetxaxcksiesYdung des eingezahlten Betrags beantrase- Der eingezahlte

"'kld _an den Ab d ne Erlaß einer Unbesiellbarkeits- YYY? öUluckzuzablen, Fetimerfüéden in _der Zablkarte bezeichneten e

er bei d t fanden alte rYer eklosHJ, 5Yt'istscheckmn-te zwar ein Kon o es b , erteiende die Beförderung jxder Unbesieiibarkeitsweldung und der zu qijt?"twokxchbat der Absender 20 45 Porto an die Aufgabe- :" ? ten. blka . M Landbri trä*ern können auf ihren Besiellgängen "“Na! "e'" ber BUkägkefbisßZ00 .,“, zur Ablieferung an die Post- ! werden. Auf das Verfahren finden die Vor- nde A Postordnung vom 20. März 1900 § 2917 ff. ent- fiel] an (“Wendung. Für jede dem Landbriefträger auf seinem jugeZFFtkebene Zahlkarte ist eine Nebengeiübr yon 5 48 im n. ,

Post" kk Absendcr kann eine eingelieferte Zablkarte unter den in LWL dieorZFtnß § 33 angeführten Vorausseßungen zurücknehmen, so- k ist, schkift auf dem Konto des Empfängers noch nicht Ie“

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§ 4.

[ck 1, 1 J Einzahlungen mittels Postanweisung. “been oZtsenßd" Köntoinbaber kann bei der Postanstalt, durch die er denPo ""Ikn_erbält, den Antrag steUen, daß die für ihn ein- de" Ü. Ist e?"wkkiungen seinem Posischeckkonto gutgeschrieben werden. tängkqug .) " iylcber Antrag gestellt, so“ überweist die Postansialt die Ybéütelseerlxlkde? KontdoianbFsZiFenggemÉ YYinntweixißngeF are an as 9 ( am zur 11 r ,w ren

wudkn- chniug d“ Postanweisungen dem Kontoinhaber übersandt

Fd YZcb 2) Die für einen Kortoinbaber einzuziehenden Posiauftrags Use", H&Tmebetkäge sind unmittelbar seinem Postscbeckkonto ju über- queraxerd AUM??? dFYßFKdY YostZUTtraJszrmulakrts ode; uriisxtnittelHar ? a na me e rag ermer wor en : , e-

e._ as Postkkbeckamt in H . . ... zur Gutschrift auf das Konto

WWFYN - . . . in M ..... dqßpw-Trdene dukch Postauftrag oder Nachnabme eingezogenen Ve- ostan ja“ das Poitscheckamt mittels Posianweisung nach Abzug "WFS!PoixssY.YYebtübr5“esa"dtt' d Absch itt d P 8 is U M ü ere de en 11 er o anwe ung schrift dLs Betraßssajrli den Kontoinhaber- *

“blungen d § 5. ckckDie für Ueberweisung von einem anderen Posischeckkonio.

“kt E“"kerenJontoinbaber von anderen Kontoinhabkrn desselben oder o * chkckamts angewiesenen Beträge werden drm Konto

„. ss pfängers gutgeschrieben-

111. Rückzahlungen.

§ 6. Allgemeines.

1. Der Kontoinhaber kam) über fein Guthaben, soweit es die Stammeinlage von 100 „05 ubcrsieigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, und zwar:

4. durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckonto, 13. mittels Schecks.

Zu Ueberweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benust werden. die vom Pos1scheckamt bezogen worden sind.

11. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Ueberweisungs- und Scheckformulare sorgfaltig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Posisckxeckamt von dem Abhandenkommen benachrichtigt bat, um die Ueberweisung oder Zahlung an einen Un- berechtigten zu verhindern.

111. Die Unterschriien der Petsonen, die zur Aussieüung von Ueberweisungen und Skizecks berechtigt sein sollen, müssen dem Post- scheckamic vom Kontoinhaber mttgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt eingehenden Ueber- weisungen und Schecks geprüft w:!den kann.

17. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefuqnis schriftlich mitgeteilt hat.

7. Die Ausfüllung der Formulare zu Ueberweisungen und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die handschriftlicheAusfül1ung darf nur mit Tinte Heftbeben. Der Geldbetrag ist in der Reichswäbrung anzugeben. D : Mark- summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

§ 7. Rückzahlungen durcb Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto.

1. Die Formulare xu Ueberweisungen von Beträ en auf ein anderes Konto bei demselben oder bei einem anderen ofiscbeckamte werden in Blatkform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkarten- form (Giropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.

Die Formulare werden den Konioinbabern vom Postscbeckamt unentgeltlich eiiefert.

11. Bei Benußung der Blattform können die Ueberweisungen auf jeden beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens ge- legen ist, ausgestellt werden.

Der Höchstbetrag einer Giro ostkarte wird auf 1000-05 festgeseßt.

Der Aussteller bat die M ctWeiZung an das Postscheckamt zu senden, bei welchem sein Konto gefübr wird.

111. Der an den Ueberweisungsformularen befindliche Absthnitt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte dem GutschriftSkmpfäaner übersandt.

17. Der Auftrag zur Ueberweiung von Beträgen auf andere Konten kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.

§ 8. Rückzahlungen mittels Schecks.

1. 1) Die Scheckformulare werden den Konioinbabern vom

Yofséfchechikamtt in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 45 für das e ge e e:.

11. Her Höchstbetrag eines Scbecks wird auf 10 000.44 festgeseßt.

Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zablenreibe hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen, welche den Betrag des Schecks über- steigen. Ist dies veréebentlich unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts a , ob der Scheck einzulösen ist. .

111. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nacb der Ausstellung bei dem Postscheckamte zur Einlösung verzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so bangt es vom Ermeffen des Post- scheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.

17. bekcks, die mit einem Jndoffamente versehen sind, werden nicht eingelöst. "

7. 2) at der im Scheck bezeichnete ZablungSempfanger selbst ein Konto ei demselben oder einem andxrcn Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempiangxrs gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wud-

71. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungßempfänger kein Post- scheckkonto oder verlangt er ausdrücklick; die Barzahlung, so wird die Posianstalt vom Posischeckamte mittels Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen.

711. Die Zahlungsanweisungen ntbsi den Geldbeträgen werden dem Empfänaer, sofern keine Abholung im Sinne des § 42 der Post. ordmmg stattfindet ins Haus bestelit:

8. im Ortsbesieübejirke bis einschließlich . . . 3000 „M, 10. im Landbesteiibezirke bis einschließlich . 800 . .

Lauter die Zabiuxgßanweisung auf"einen höheren Betrag, so wird nur die Zahlungsanweisung besteUt, wahrend der Geldbetrag bei der Postanstalt auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die Skistesxeligebübr für ZahlunJSanweisungen nebst den Geldbeträgen e ra

g bis zum Betrage von 1500 „is . . . . . . 5

im Betrage von mehr als 1500 ..;z bis 3000 „% . 10 , für jede Zahlungsanweisung. '

7111. Die in der Postotdnung § 39 und §§ 41 bis 45 hinsichtlich der Postanweisungen erlassenen Vorschriften über

die Bestellung,

die Aushändigung von posilagernden Postanweisungen,

die Abholung, _

die Aushändigung der Geldbetrage nach Vebändigung der Post- anweisungen,

die Nachsendung der Posianweisungen owie die Behandlung unbesielibarer Postanwrisungen am estimmungsorte

finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung.

])T. Sofern der Betraa eines Schecks 800 .“ nicht übersteigt, kann das Geld an„den Zabiungkempfänaer mities telegrapbischer Zablun Sanweisung ubermittelt werden. Der Antrag ist auf der Vorderéxeite des Schecks unterhalb der Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antragsteller zu unters reiben. Auf die telegrapbischen ZablungSanweisungen finden die Vorsehti ten der Postordnung § 21 entsprechende A"1172117310111- Jst der Antrag auf tele- graphische Uebermiitlung vom Selzeckaussteiler aestellt, so wird derVetrag des Schecks dem ZablungSempfanger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausfteiiers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebübx und zutreffendenfaiis des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegrapbische Uebermiitlung vom Zablunasempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebübr vom Betrag des Schecks in Abzug gebracht,

K Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfangee im Aus- lande io wird ihm, WennB ett kein YFYchÖckFntZ ?sei eine:? deuÖMn

t, der 6 tag in e 0 an e ung o er ert. Postscheckamte ba Vom Konto des Scheckausfteilers wird der Betrag

, t. " ZZMSZZYYZU Hinzurechnung des Frankos fur die Postanweisung

' !: escbti ben- . ?derZ?) YZFÜJTfKngSÖLCk kein Zahlungsempfanger anaegeben, so

v m Inhaber bei der _Kassedes Postscheckamts lexzexeßasSZ-IFZV (Jeg Schcckausstellers fuhrt, zur Einlösung vor:

!

elegt werden. Hat der Inhaber eines solchen Schecks selbst ein t- izcheckkonto, so kann er verlangen, daß der Betrag seinem Kontonxsit- “MY? Z"? 1; s

. er n 0 er eines Schecks. in dem kein ahlun Sem ä angegeben ist, kann verlangen, daß ihm der BetragZdes SacheckxdeZZ Vermittlung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Uebermittlung. des Geldes erfolgt:

8. mittels Zahlungsanweifung, wenn der Empfänger im Inlandk

o n , nli- mittels Posianweifung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande:

wol) .

_ Im Falle zu b wird von dem Vetta e des S ecks das a ko*

JeriskiinngTFaÖKFslsmg Zdeksdtenl Wertbliixiexf quezkgen.ch Auf die rebnet- e m e e egra er

die Vorschriften unter 1T entsprechxnde AnLYxxxSanweisung finden

17. Gebühren.

§ 9. 1. *Es werden folgende Gebühren erhoben:

1) bei Baxeinzablungen mittels Zahlkarie für je 500 „is oder einen“ Teil dieser Summe . . . . . . . . . . Pfennig;

2) fur jede Barrückzablung durch die Kasse des Post- schsejckilxxils oder durch Vermittlung einer Post- an a :

a. eine feste Gebühr von . . ..... . b. außerdem 1/1o vom Tausend des auszuzahlenden _ Betrags (Steigerungsgebübr);

3) fur jede Uebertragung von einem Konto auf ein

anderes Postscheckkonw ....... . .

Zur Zablzmg der Gebühr unter 1 ist der ZahlungSempfanger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Abschreibung erfol t.

4) Erheischt der Kontoverkebr eines Kontoinhabers jährlich mehr als 600 Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 aufgeführten Gebühren für jede FFF. Buchung eine Zuschlaggebühr von . . . 7 Pfennig“

11. Die Gebühren sowie die für Zablkarten ormulare und S eck- befte zu zahlenden Preise werden durch Abschfreibung von demchzur &le“ vT-ZZURYÜT .?ynto eanechéen. [

_ . er re ur un rau ar ewordene a karten- un Schecksormulare wird nicht erstattet. g 3 b d

7. Portofreibeit.

§ 10. . Die Sendungen der Posischeckämter und der via 1 lt YFYinhßib? sow? ?“)die Feßdmktgeä zwischedn dein “FosßsckrojesckaäuéijerTnuYF ; en eenun en oanaenwere m t Diensisacbe portofrei befördert. n Posskbeckverkebr als

71. Aenderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.

§ 11.

Aenderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die fur sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Post- scheckamte mitgeteilt und durch Vorlegunk; öffentlicher Urkunden natb- ZZvnißsletrZ ierTen.thntexbtl,eibk Lieset Zdtteililngir sto bat. die Post-

n 11 e a au er 11 en entstehenden Schaden nicht zu vertrthn. er : Me e enen Aenderungew

711. Austritt aus dem Scheckverkebrß aus dem Scheck-

5 Pfennig„

3 Pfennig.

§ 12. 1. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit derkeZ: UZWLYMÜ i ißb ä Mich . m aeenerm ru enBenuun dsKts seitens des Kontoinhabers ist auch das Posischeckami3 [x:?ugt,e das 5?an

aufzuheben. 7111. Gewährleistung.

§ 13.

1. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Ein- :ahlungen auf dezt Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem ofischeckamie mittels Ueberweisungen und Schecks erteilten Aufträge eineFZeianilw.d i * fZ Uk ' . ür. e an (: arten eingezahlten Beträ : attdi t- verwaltung in der gleichen Weise wie für Postanwexgisutbigifxne. : Pos

1T. Aenderung der Postscheckordnung.

§ 14.

Werden die Vorschriften der Postsckeckordnung geändert so iinden die neuen Vorschriften au ("tu die i) ii , ' Postscheckkonten Anwendurég. f e brew Inkrafttreten bestehenden

)(. Inkrafttreten. § 15. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.

Berlin, den 6. November 1908.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.

Die Verfassung und Verwaltun sor aui deutschen Städtge. Mou der

Heuie feiern die Städte Preußens und mit i

Deutschlands den Tag, an dem vor hundert Jaiyrle)xr11eni)ieal1SEtSdätdte ordnung des reiberrn vom Stein erlaffen Worden ist Meik ie- bat in der (Yes ichte der deutschen Städte eine neue Periodé 5 hr Die Selbstandigkeit, die die deutsckpen Städte in der zweit “IWM" des Mittelalters errungen batten, ihr wirtfch ftlei politisckxer Einfluß, die sie zu kieinen Staaten in ad ck“ und obnmächtiger gewordenen Reich: und in de erstarkten [ca_ndesberrlicben Territorien gkmackptn Zaren durch eigene Schuld und durch die Macht der Verhältni, e riotch§n unld vernichtet. Mit den Mißbräuchen, di: eingsxiffennLe 9“ it“?"dtien a 22311 Formen, die nur als Deckmantsl zur Au'beut* arsn. siiabti schenS Zvölkerung im Interesse kleiner, geschlofferelr [&ng er St ger ta tatistokratien dienten, hatte im 18 J ' un urz-

aatsgewalt nach vielen Kämpfen ' abrhundert die

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heit. Aber so groß und um)“ . ge ? Lkaufblüben der städtischen Frei- ganglicbihreV di.

des preußischen Staates sind. so waren sieedoäpnsdiexchixise YYYYLUF

d A " JRWWWWWM des kasÜiäien Absoluxismus des 18. Iahrbuuderts,

gab es einen Fürsten, der si mit i 13181010" D..... Staat“?«15111373711111133? Staaistäti 'i it & ik das Objekt de für das Wk“ acZXZr nichts d ck ds V AW"- r - ur . Yedanke des größen Königs in seiner iarinererkYoijiTjsk_war dsr [ettende

nde seines Lebens in melancholiscber Stimmung auggxxx'feßr [WT