* nach der Siädteordnung vom 30. Mai 1853“, Landgerichtßrat a. D
„Ick bin müde, über Sklaven zu regieren,“ so muß gesagt Werden, daß er Preußen groß gxmaÖt und sein Volk zum Dienste für den Staat erzogen, daß er es aber der Zukunft ubcrlaffen bat, die Untertanen zur bürgerlichen und politischen Freiheit zu er- ziehen. Der erste Schritt hierzu ist erst nach dem usammenbrucb des alten Preußens durch die Städteordnung vom 19. ovember1808 geschehen. Neuerdings ist nachgewiesen worden, daß die Stadte- ordnung in manchen ihrer Grundgedanken und in manchen Einzel- bcftimmungen an die französisch: Gemeindeordnung vom 14. De- zember 1789, an das Geseß gar 18. oonßbjbubiou (165 muuiojpaüdég
“-angeknüpft hat. Die Bedeutung der preußischen Städteordnung
und das Verdienst des Freiherrn vom Stein und seiner Mitarbeiter werden dadurch nicht im geringsten geschmälert.
* Im Gegenteil, das Traurige Schicksal, das die französische Gemeinde-
ordnung von 1789 gehabt hat, ist bekannt. Sie trug in Frankreich nur dazu bei, die Auflösung einer jeden rech_tlichen Ordnuna zu be- fördern, und Hie hatte nur ein _karzes Dasein. Hatte der Konvent schon tatsächli jede Gemeindeftetheit unterdrückt, so war nach der Vetfaffung, die der erste Konsul im Jahre 1800 Frankreich gab, die Gemeinde nur ein staatlicher_Vetwaitungsbezirk, der von den von kee Regierung ernannten und jederzeit absehbaren Beamten vekwaltet wurde. Die Gemeindx war nur Korporation, um als solche die finanziellen Kosten, die der Staat ihr aufbürdete, iragen zu können.
' Während in den Rbeinbuxxdstaaten die französische Gemeindeverfassung * Napoleons, wenn von einer solchen überhaupt die Rede sein kann,
Xklaviscb nachgeahmt wurde, hat die preußische Städteordnung von 1808 n schlichten Worten den großxn Grundgedanken der Selbstverwaltung und damit der politischen Freiheit in der Einleitung aus;]efvrocben: .Das dringend sich außernde Bedürfnis einer wirksamen Teilnahme der Burgetschaft an der Verwaltung des Gemeindewesens überzeugt 11118 von der Notwendigkeit, den Städten eine selbständigere und beser? Verfassung zu geben, in der Bürgergemeinde einen festen Ver-
- einigungspunkt gesetzlich zu bilden, den Bürgern eine tätige Einwirkung
auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese „Teilnahme Gemeinsinn zu erregen und |U erhalten.“ Das ist der Geist; in dem die Städteordnung abgefaßt ist und der sie belebt. Danni ist sie die Grundlage geworden, auf der alle deutschen Städte- ordnungen des 19. Jahrhunderts fußen, die nach Beseitigung der nach französischem Vorbild geschaffenen Ordnungen er- laffen worden sind. In den einzelnen Bestimmungen weichen
' die deutschen Städteordnungen vielfach voneinander ab. Eine
zuverläsfiue, Wenn auch nicht lückenlose Darstellung des heutigen Siädterecbts besonders der größeren deutschen Staaten findet sich in der neuesten Publikation des Vereins für Sozialpolitik, der beschloffen bat; Erhebungen über kommunale Sozialpolitik, zunächst über die der Stadte zu veranstalten und deren Ergebnisse zu veröffentlichen, vorerst ab"“, Weil notwendige Vorausseßung für das wiffensäoaftlicbe Ver- stqndnis und die Beurteilung der sozialpolitischen Aufgaben und Leistungen der Städte die Kenntnis ibrer rxchtlichen und sozialen Grundlagen und der darauf aufgebauten Verfassung und Verwaltungs- organisation ist, eine verdienswoüe Darstellung dieser Verhältnisse in den deutschen sowie in den österreichischen, schweizerischen, franzöfiscöen,
, englischen und nordamerikanifcben Städten vom sozialpolitiskben
FthYdYFtnkt aus bietet, die wohl binnen kurzem zum Abschluß gekangen ur e.
Auch in Preußen ilt die Städteordnung von 1808 nicht mehr ir! der Gestalt, in der e erlassen worden ist. Sie wurde auch nicht nacb den Befreiungskriegen auf die mit Preußen wieder vereinten und neu erworbenen Provinzen auSgedebnt. In ihnen blieben Teils die bisherigen Verfaffungxn in Geltung, teils wurde in ihnen die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 eingeführt, die manche Verbesserungen brachte, aber auch die Städte einer weit schärferen Aufsicht unterwarf. Als im Jabre 1850 eine einheitliche Gemeinde- ordnun für" den ganzen preußischen Staat erlaffen wurde, scheiterte deren urcbfubrung an dem Widerstande der Partei der Großgrund- besißer der östlichen Provinzen. Die Gemeindeordnung vom 11. Mär; 1850 wurde am 24. Mai 1853 wieder auf- gehoben, aber nicht die Städteordnung von 1808 wieder in Kraft geseßt; vielmehr ward für die östlichen Provinxen die Siädteordnung vom
„ 30. Mai 1853 erlassen, mit der im wesentlichen die Städteoxdnung für
Westfalen vom 19. März 1856 übereinsiimmt. Aber auch in den öst- lichen Provinzen wurden von der Herrschaft der Städteordnung von 1853 *) Verfassung und VerwaltunqSorganisation der Städte. 1. Band: Königreich Preußen, erster Band, mit Beiträ en yon Stadtrat H. Kappelmann in Erfurt über .die Verfa una und Verwaltungßorganisation der preußischen Städte Syndikus der Handelskammer zu Berlin Heinrich Dove, Stadtrat Yan! Lüddeckens in Magdeburg und MagistratSaff-ffor Dr. [fred Glück8mann in Breslau über .die Verhältnisse speziell in Berlin, Magdeburg und Breslau und Professor Dr. Heinrich Geffcken in Cöln a. Rb. über ,die Siädte der Rheinprovinz mit besonderer Berücksichtigung der Stadt Cöln“. 11. B and: Kö niqreicb reußen, zweiter Band, mit Beiträ en von Oberbürgumeisier der tadt Kiel P. Fuß über .Schleßwtg- olsiein mit besonderer Berück- sichtigung der Siadt Kiel“, Dr. Franz Adler in Frankfurt a. M. über „soziale Gliederung der evölkerung, Verfa ung und Ver- waltung der Stadt Frankfurt am Main“ und Bürger- meister P. Troje in Einbeck „über die rechtlichen und sozialen (Grundlagen sowie über die erfaffuna und Ver-
. waltungSorganisation der hannoverschen Städte“. 17. B and, 1. Heft:
Königreich Sachsen, mit Beiträgen von Geheimen: Régierungs- tat und a. o. Proseffor an der Universität Leipzig Dr. jur. Georg Läpe über die städtische VerwaltungSorganisation in Sachsen,
r. Rudolf Heinze-Dresden, Stadtrat Leo Ludwig-Wolf- Leipzig und Stadtrat Dr. Johannes Hübschmann-Cbemniß über die Verhältniffe speziell in Orcsden, Leipzig und Cbemniß. 2. Heft: Königreich Württemberg, bearbeitet von Oberamimann Dr. E. Springer. 3. foi: Großdemo tum Baden, mit Bei- trägen von Bürgermeister und a. o. Pro essor in Heidelberg Ernst Walz über die rechtlichen und sozialen Grundlagen sowie 'die Verfassung und die VerwaltungSorganisation der badi- schen Städte. Stadtsyndikus . Lanqunn in Mann- heim und Vorstand des Statistischen Amts in Freiburg Dr. Joseph Ehrler über die Vsrhältniffe ipejiell in den Städten Mannheim und Freiburg im Vreiögau. 4. Heft: Königreich Bayern, mit _ ?kkkaüen von Dr. jur. et rer. pol. Bruno Stern in Würzburg uber die bayerische Gemeindeorganisation und ihre Geschichte und Dk- Friedrich Morgenstern über die Verhältnisse in Fürth. 5- Heft: Die Hansestädte, mit Beiträgen von Dr. Geert _SUUa-Hamburg und Dr. Johannes Bollmann-Bremen uber: die Verwaltungwrganisation in Hamburg und Bremen. 7. Band: Die Schweiz, mit Beiträgen von Dr. C. Escher und Ykofkffor Dr. Max Huber in Zürich, Dr. A. Im Hof in Basel,
enri Fazv in Genf und Dr. jur. Alvbonse Bandelier in Bern über die Verfassung und Verwaltung der Städte Zürich, Basel, Genf und Bern. 711. Band: Enaland, Frankreich, Nordamerika, mit, Beitragen von F. W. Hirst, Profeffor an der Universität in Yaris H- Beribélemy, Frank 3. Goodnow und Delos F. Wilcox.
m Auftrage des Vereins fur Sozialpolitik herausgegeben. Verlag von DMM!" U-HUMUÜ in Leipzig. _ Band 111: ,Preußen', dritter Band: .Die _Provinz Posen" si'bt noch aus, und auch Band 71: „Oesterreich liest der Redaktion nichtvor. EineErgär-zung zu diesem Sammelwerk bildet der skxnoaravbiscbe Bericht über die“. Ver- bandlungen des Vereins fur Sojia1poliiik von 1907“, der eingehende Referate von Geheimem Initizrat, Proxe-Yor Dr. Edgar Loening in Halle a. S, Burgekmklstkk und Pro e- or Dr. Ernst Walz in Heidelberg Mid SWM“ Dk- Karl FU ck in Frankfurt a.M. über die Verfassung und Verwaüungßokganisaiion der deutschen Städte sowie die Diskussion, die sicb an diese Referate knüpfte, ent- hält, rind dem ein Nachtrag zu Band 17 Heft 2: „Königreich Württemberg“ des vorgenannten ngmcswerkes, von Oberamtmann Dr. E. Springer verfaßt, angesagt ist (VMM von Duncker u. Humblot in Leipzig).
die 14 Städte Von Neuvorpommern und Rügen angenommen wo die alte Stadtverfaffung in Geltung blieb. Die Rheinprovinz erßielt eine besondere Städteordnung vom 15. Mai 1856; die von der der östlichen Provinzen und Westfalens fich bauplsa-Hlick) dadurch unter- scheidet. daß in ihr nach dem französi chen System der Bürgermeister, nicht ein Kollegium des Magistrats, orftcmd der Stadt cmeinde ist.
ugleich ist dort _der Burgermeister aber auch VorJiyender der
tadLVeroidnelenderjammkung und dadurch in der Lage, einen größeren pecsönlitben Einfluß auf die Stadtvertretung austuüben, als dies in den Rechtsgebieten möglich ist, in denen das Magistratskol- legium der Stadtvertretung gegenübecfiebt. Diese,Städteordnungcn der fünfziger Jahre haben ma_nche Mängel jener von 1808 verbeffert. Sie haben, den veranderten sozialen und wirtschaft. lichen Verbältniffen entsprechend, die Teilung der Einwohnerschaft in eine geschlossene Bürgerschaft und in die Schußverwandten aufgehoben; jeder Staatßangeböxige erwirbt unter den gesetzlichen Voraussesungen von Geseßes wegen das Bürgerrecht. Aber sie haben auch atx Stelle des allgemeinen, gleichen Wahlrechts aUer Bürger das Dreiklaffen- wahlsysiem eingeführt, die Rechte der Stadtverordneten, der Ver- tretung der Bürgerschaft, Wesentlich beschränkt und vor aÜem der Staatöregierung ein weit ausgedehnteres Aufficbwrecht gegeben, Auf die im Jahre 1866 mit Preußen vereinten Pr_ovinzen wurde die Städteordnung von 1853 nicht angedebnt. In Hannover blieb die Städteordnung von 1858 in Krafi, Frankfurt a. M. und Schleswig- Holstein erhielten 1867 bezw 1869 Städteordnungen, die manche Eigxntümliäzkeiten aufweisen. Für die Provinz Heffen-Naffau (aus- schließlich der Stadt Frankfurt a. M.) wurde 1897 eine Städteordnung erlaffen, die sick) wieder mebr an die von 1853 angesckploffen hat. Ein Versuch, der im Jahre 1876 gxmacbt wurde, die Städteordnung von 1853 einer Revision_ zu unterziehen und das neue Gesey für den ganzen Staat, mit Vorlaufiger AnLnabme von Hannover, Säöleswlg- Holstein und dem Regierungsbezirk Caffel, zu erlassen, ist gescheitert und bis heute nicht wieder aufgenommen worden. Dagegen haben die Zusiändigkeitögeseße von_1876 und 1883 in sehr wirk|amer Weise die Selbständigkeit der Stadte gegenüber den Staatsbehörden gefestigt und die Ausübuna des staatlichen AufsickptSrkcbts über die Städte: nach den wichtigsten Richtungen bin, wenn auch nicht vollsxändig und nach allen Seilen, der Reäptskontrolle der Verwaltungsgertckyte untersieüt. - Wie der Norden, so zeigt auch der Süden Deutschlands hinsichtlich der Organisation derjenigen Art von Gemeinden, die man unter dem Namen der Städte „lusatzimenfaßt, ein höchst mannigfaltigeö Bild. Man findet bier starke Anklange an die in dkn aiipreußiscben Provinzen gel- tenden Formen, Analogien der in der Rheinprovinz maßgebenden Ordnung, der Besonderheit des schleswig-bolsteinschen und hannoverschen Rechts sowie endliä; Formen, die im Norden nur bei der Verwaltung der Landgemeinden üblich sind. - Auf den ersten Blick stellt fich dxö Städterecbt im Deutschen Reicke zwar als eine zukammenbangs- lose Masse der mannigfaltigsten Gepflogenheiten und Einrichtungen dar, bei näherem Eindringen läßt sich aber hinter der durch das Herkommen, die Landesbefcbaffenheit und den Volkscharakter gezeitigten Fülle voa einzelnen Trieben unschwer der feste, gemeinsame Stamm entdecken, der dargestellt wird von der verständnisvoUcn und opfer- freudigen Mitarbeit des gesamten deutschen Bürgertums bei seiner vom Staate abgezweigten und von sachkundigen Männern im eigenen Auftrage geleiteten Selbstverwaltung.
Der Grundsatz der Selbstverwaltung, der in der Einsetzung eigener Stadtbebörden an sich außgeprägt liegt, wird aber in keinem deukschen Staate bis zum Außjchluffe jeder staatlichen Regierunqstätigkeit angedebnt. Der Staat hat sich die Verfügung namentlich dann Vorbehalten, wenn die Wirkung einer Maß- nahme oder der Bereich eines Verwaltungszweiges über das eigentliche Stadtgebiet und das Bedürfnis seiner Bewohner- schast hinaus greift und deshalb eine gleichmäßige Behandlung innerhalb der Landeßgrznzen als zweckmäßig oder gar als notwendig erscheinen laßt. Hierher gehört einerseifs die für das Geisiekleben des ganzen Volks bedeutsame Behandlung des Eroiebungd- und BildungSwesens sowie des kiréhlichen Lebens und ferner die Ausübung der Polizeigewalt auf allen ihren Einzel- gebieten. AußnabmSweise werden ganze Verwaltungszweige, ;. B. die Sicherheitspolizei der Großstädte, das öffentliche Gesundheitswesen, die gewerbliche Aussicht und die Forsipolizei, vom Staate selbst mit eigenen Beamten befaßt. „
Wenn die im ganzen Verfaffungssysieme niedergelegten Mittel bei der ordnungömäßigen Erfüllung einzelner Aufgaben oder bei der Führung der ganzen Stadtverwaltung lxersagen, dann greifen die Staatsbebörden kraft ihrer Oberhoheit ent. scheidend oder handelnd in das stockenke (Getriebe ein. Die Staatsgewalt gewährleistet damit in leßter Linie auch fur die ihr nur noch mittelbar unterstellten Landesteile in _auSreichendec Weise den Rechtsschuv, zu dem sie verfaffuugömcz ig berufen ist. Erleichtert und vorbereitet wird die AUSU ung dieser Verpfiichtung durch eine dauerndx Beaufsichtigung der Ge- meindeverwaltungen. Die Ansichten uber deren zwéckentsprecbenden Umfang haben sehr gesäöwankt. Am Ausaange des 18. Jahr. bunderts waren die Städte zu SiaatSansialten bnabgesunken, alle wichtigeren Entschließungen samt den Wablrecbten der RatSmit- glieder waren ihnen genommen. sie Wüldkn regiert, nicht verwaltet. Die Gewaltherrschaft und Willkür der Franzosenzeit bei Beginn des 19. Jahrhunderts konnte den Bürgern deshalb kaum noch viele Rechte wegnebmen. Auf diesen Abschnitt größter Unfreiheit folgte die Un. gebundenbeik, die der Steirische Entwur vom Jahre 1808 einraumte. Aber das großzügige Gesetz mit seinen Nachahmungen fand kleinliche, unreife Geister. Die Einzelstaaten nabmen_ deshalh sehr bald wieder ein NuffichtSrecht in dem mnfange fur fich m Anspruch, wie es zumeist noch heute besteht. Erst die [e_it 1876 verab. schiedeien Städkeordnurgen schenken _Yem gereifterep Bürger- stande wieder mehr Vertrauen, und in jungsier Zeii gserft sogar die Reich§geseßgebung recht häufig zu der Maßregel, kleinere oder größere Gebiete des sftaatllicben Pflichtcnkreises den- Gemeinden undihrer
inan kraft au zuer egen.
F 21118 Träger des Aufsicbwtecbts kommen der Monarch und die obersten Skaaisbebörden je nach der Bedeutung kes Falles in Frage. Der Staat sieUt die Oberinstanz bei Streitigkeiten dar, seine Genebxnigung ist einzubqlen beim Erlaffe von Ort!- gese en und fur alle einschnetdxnden Finanzunternehmungen eins ließlicb der Steuererbebung; Burgemeister und Magistrats- mitgliedxr bedürfen vor dem_ AmtSantritt der Besiäti ung und unterstehen für Diensivergeoen _denz siaailicben Dsüplinar- gerichte. In mebrexen Staaten ist die Möglichkeit gegeben, daß die Stadtverordneterxverfammlung von der Staatsregierung oder vom Regenten aufgelost werde:: i_kann. Ferner ist des Vereinzelt da- stehenden königliche!) Vorrekbts fur die Ernennung des ersten Bürger- meisters v:n Frayksurt a. M. und der Bürgermeister von Neuvor- pommern und Rugen_ aus drei von den Städten vorzuschlagmden Bewerbern bier Erwabnung zu tun.
Die Entscheidung von Verwaltungsstreitigkeiien lag früher allgemein in der _and „der obersten Staalsbebörden und war mit allen den Unzutragiicbketten verknüpft, die sich aus der dovvklten Rolle von Partei und Richter unvermeidlich ergeben müssen. Seit 1875 haben deshalb alle größeren_ deuticben Staaten einen geordneten Rechtsweg vo: selbfiändrgerx Ver- waltungsgericbten geicbaffen; _sie haben dabei gleichzxitig mti dem schriftlichen Vexfabren aufgeräumt und einer Zeitgemaß erschrinenden freieren Behandlung nach den Grundsäßen der Oeffentlichkeit und Mündlickzkeit stattgegeben.
Das Arbeitsfeld und der Machtbereich det Stadtbebötden und der Bürgerschaftsvatrciungen wild in den Städteordnungen genau abge- grenzt; dem ortSaeseßiicbkn Einareifen ist nach dieser Richtung meist ein sehr JetingerSpiclraum gekoffen. DieTätiakeit dts Magiixrais oder des im weilliäoen Dsutsckzland an seiner Stelle stehenden Burger- meisters bewegt sicb innerhalb der dem Staate einerseits vorbehaltenen Rechte und der für die Gemeindevertretung ankererfeits aufge- fübtten Befugnisse frei über das gesamte VeerliunJSWesen, das mit dem Gemeinwohl d'ccEinwobnerscbaft und des Stadtgebieixß veiknüpft ist. Bei der Erledigung dieser Aufgaben handelt der Mazieétat Jieick;
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zeitig als Stadtverwaltungskörpe: und als Orisobrigkeit kraft FWW Verschiedener Austragsverbältniffe. Als Obrigkeit unterstkk)t Ö als eigener Verantwortung unmittelbar den Oberbebörden des i:“- und ist dabei an keine Mitwirkung oder Beaufsichtigung 5" Gen" det vertreter gebunden. Er hat in dieser Eigenschaft die Befolgung die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu überwachen- b ris- Aufträge der vorgesetzten Staatsbebörden zu etledigen und oliei keitliche Maßnahmen zu treffen. Die Leitung der Sicherbekksyöußg bildet den fichtbarsten Zug dieser Tätigkeit. _ Bei der VM)“ an der Stadt ist der Magistrat in allen wichtigeren Anglesknbelte'tüng, ie Zustimmung der Gemeindevettxeiung gebunden, und nur UMP: lichen Fällen darf er sie nachträglich einholen. Die gesämte stack; „ Amtsführung; die Vorbereitung und die Erledigung der «WSU 7“, lichen Beschluffe sieht ibm aÜein zu. Ebenso ist er geskßlich beruhe; im schriftlichen wie auch im periönlicben Verkehr die Vertretung Stadt nach außen zu übernehmen. jchj DenGemeindevertretungen, die im größten Tei[e_ WM in als_ Stadtverordnete, in Bayern als Gemeindebevoumacbtigtk- dex kaktembkkg als Bürgerausschuß und anderwärts als Bürgerschaft o d uraervorstebe: bezeichnet werden, ist der Kreis ihrer Berük'iffe ""_ Pflichten _durcb eingehende Sonderbeftimmungen zugeteilt. I k? A": Sb? ist uberai). eme wiiT-xnsbildende, keine wiUenIbesiäkkgexdk- I r ikkUUISkkeis ist auf die Angelegenheiten der Stadt bLsÖWUkt' N" in den preußischen Rechtßgebieten und auch hier nur kraft besonder? Aixftrages der Oberbebörden können die Stadtverordneten aUSnabma' weise auch Gutachten in außerstädiikchen Fragen abgeben- Im at; JWLÜUW Ut _die Gemeindevertretung berufen, die Stad gxmeinde gegeniiber dem Magistrate ju vertreten, desen APV fubxung zu uberwachen und bei der Entschließung uber bestimmte Gemeindeangelegenbxiien mitzuwirken. Die EWK)“ dieser Befugnisse decken ck in den einzelnen SFW?“ ordnungen nicht ganz gencm; im allgemeinen unterliegen aber ubelk“ll die Ortsgeseßgsbung, die Gebarung mit dem städtischen VMYöIe" und die Festseßurig des Steuexsaxzes dec Beschlußfassung det Burger- vertretung ne en der W Maaistrats. Selbständig steht den Stadtverordneten zumeist die Wahl des Bürgermeisters und 7)" MagistratSmiigiieder zu; nur ausnahmsweise, ;, B, in Württemberg Und Schwarzburg-Rudolstadt, werden diese von dsr Bürgerscbüt 11 durch direkte Wahlen in der Gemeinkevrrsammlung berufen. Das!!!“ ist den Stadtverordneten nur in maxchen Rechtßgebieten ein Auftreten nacb außen, bxisvielsweise durch die Absendung von Petitionekx “" die Staatsregierung, zugestanden. Auch in die Ausführung der uber- einsjimmenden Beschluffe beider städtischer Körpexschasten haben sk sicb nicbt einzumi'scben; nur von einigen Städteordnungen werde" sie auch nach dieser Richtung. und zwar zur Untki'zeickdnung von Urkunden, namsnilich von SchuldVersehreiHungen berangeioSW“ während gndxrwärts der Nachweis ihxer Zustimmun genugt- - Gegeniiber dem älteren Stadtrechte, dgs nur de M"“ vorlegung cm die Gemeindevettrctung und den schxiftlkchen V““ kehr zwistden ihr und dem Magistrat kannte, ist heute alle!“ warts auch ein vereinfachtes mündliches Verfahren zugelassen“ Vor aUem kann d_er Magistrat den Stadtverordnetensiizungen bei- wohnen und jederzut das Wort ergreifen. Garade gegenüber einer Versammlung, die aus sehr verschiedenartig vorgebildeten Männer" zusamnxengeseßt zu sein Meßt- ist es von großem praktischen WM" wenn jede im Lxufe der Beratung auftauchende Berkennun Tatsachen oder jeder Zweifel sofori vom Raxstisthe aus betätist MMU? Tnnl'ld fßt di V fck“ (: a _e em 1! e erteUun der e Wk dem berufswaßigen Magistrate und de? bürgYiYLbYYFunZ som"- tros mancher außeren Unterichiede, in sämtlichen Rechtszzebieten “Uf dux: gleichen_ Grundgedanken: Sie gewährleistet der städtis Burgersäsaflt ubekaU die Möaliäskeit, anf aüe wichtigeren Verwaltungs“ angelegenheiten des HeimaFSorts in auskeichender Weise eianWÜkm' - Das preußische S_tadterecht mag in formeUer wie in mojteriellex Beziehung reformbeduritig sein. Aber troß der Mängel mit den!" es bebaftet ist, trois des Dreiklaffensysiems, das in dem „“größten Teil des Staates besteht„ und der Beschränkungen des Bürgerrechts- die in Yen anderen Provinzen gelten, hat das preußische Stäixierecht det! Siadtßn Raum und Luft gelaffen, um den gewaltigen Aufschwung *" ermöglichen, den fie in dext_'l-. ten Jahrzehnten aenommen a ' Die freie, selbstbewußte Tan,;kett des deutschen Bürgertums ha! die Städte auf die Hobx erhoben, auf der sie beute sich?; Die Verwaltung und ““du Leistungen der preußischen Stad braxicben den Vergleich nicht zu scheuen w:der mit den Stadler: der anderen deutschsn Staaten noch mit denen des Ausland““ IETI *muß auch betont werden, daß die Staatsregierung durch je («21153ß.d§i.A.?F-.IKF§ch"1"M« .?*e .. .Gestv ... „...... 16.11- en etwa an e nicht selten in hohem Maße gefördertgbxnt.cht gehindert, sie v '
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Statistik und Volkswirtschaft.
Ueber die Bedeutung und die Aus " ieb“ A 1 D zaYlung am 1. Dezemkzxxx1rll1r9l018i.x der V m . eum er dieses . . er- ordentlicbe Viebzßblung kleinerJthäensifaßYxtstYt PME,“ eine “ß JolZTniZöfZZtßbganurJgen werden gezählt: ' n' r e, un zwa: pk' a. die unter 3 Jahre alten PferdeéesYHsethlieFiaiL fFFSZFFlex die ZLI: "Tchyi"i1*34 Jab" “““" Pfxrde- einscbkießlicb d.: MMI; MiliFrpÉerdeeÄ dabxe Halten und alteren Pferde, einschließlich tn _“asixve,undw alk Ka1ber, b. das uber 3 Monate bzis (::]:anij FUZZI “YoFngvieb- (3. daß 1 bis noch nicht 2 Juin: aiie Iungvieb (] dj: 2 Jubi*! alte" und alteren BuUen. _Stiere und Ochsen, 8. 81:5 '2 Jahre alte und ältere Rindvieb wozblsckyen Gesch1echts (*Kübe, Färsen Kaibinnen); 3 die ÖÜU- "Kd zwar 8. de unter 1 Jcibr alien SÜW einsch1ieß1ich der Lämmer, b. die 1 Jah: alten und“ älteren Schafe1 e 4) die Schweine, und zivar u. die unterz Jahr alte" SÜW"! , 8882888318“?- .. „. ...» .... . I... ck“* * - - a ! alten und "lt . &:in die gencxueste Beantwortunx Free:" FSxYYZMÜW den unte;- Fo -ndeltm12€?dedt?r FIFKeZiJebthkngen muß besondere Soxsgfksxx 'Zu- “ - ! U! - LFMJFHKYFZM“ ?K'ÉwIIÉLeiLTLJTnÉTL"YUM? für viele wirtschaftlieJL-an-ck werden kamx. Diese KMM." sur FördeTung der Vi w. s, so u. a. fur aUe Maßna “mt“ qul für die einzelnYuJ'eh""“"W'WÖ; ““ A"“““ der FW
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