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* kreten des Gesetzes ab _ zur Ueberlegung darüber
Erste Beilage
zum Deutschen NeichMuzeiger und Königlich Preußischen Staa'tSanzeigér.
M 275. - Ylmtliehes. *
Königreich Preußen. AUSfL"lk)run„czHanroeisung zum Quellenschußgefeß.
Zur A s " des thellenschußgeseßes „vom 14. Mai 1908 (Geseß?arfrlttrl1)1rlél1Y.105) wird folgendes bestimmt:
1. Zu §§ 1, 2. „
„. 1) Der 11 eitellun der Gemeinnüßlgkeit einer QueUe ist an die iZanan Yes»!f Éexefßes szeicbneten Minister zu richten und bei dem Negicrungspräfidenten, in deffen Verwaltungsbezkrk du Quelle gelegen ist, einzureichen. ' _ E t „2 Der Regierungspräfident bat dte zur Vorbereitung der n- sÜNdUUg über die Gemeinnützigkeit erforderlxcben Eruxittelungen bexbkidufübren und über deren Ergebnis den zuslandigen Ministern zu nden des Mnisters der Medizinalangelegenbekten Bericht zu emtajten.
.3) Wkrd von dem Eigentümer einer QucUe, die nach Anficht des ReFlUUngspräsik-enten als gemeinnü (g anzusehen ist, der Antrag auf Feistellung der Gemeinnützigkeit ni t gestellt, so bat der Regierungs- pkäfident in Erwägung zu zi.ben, ob diese Feststellung im offentlicbietk; ntereffe liegt und daher von Amts wegen zu treffen ist. Dies w r
a gkmeinen nur dann zu geschehen haben, wenn_ es darauf M5 kommt, die Rechtsxzrundlage für ein amtliches Ekngrexfen al!f„©rux1t der §§„28, 29 des Geseßes zu gewLnnen. Dem QULZMZFYÄFTFÜQ Tegelmaßig eine geraume Frist - mindestens 1 JaxurJgewäbsxenÜ orb ie Fest tellun ver emeinnü i keit in seinem eigenetz niere : e_g. jedexn Falkke ist YM Que eHeigentümer Gelegenhett zu einer em-
“ gebenden Darlegung seines Standpunktes zu biete
n. 4) Ob und inwiewxit der Regieruygspräfident bereits in' diesem Abschnitt des Verfahrens mit dem zustandtgen Oberbergamt tn ??er- bMdung zu treten hat, bestimmt fich nach _den Umständen des einze nen aUes. Jedenfalls hat der Regierungsprafident-naeh erfolgter Fiest- eÜUUJ der Gemeinnüßkakrit einer Quelle oder naclz Aufhebung e n?!- solYM Anordnung das Oberbergamt hiervon unverzugltch in Kenntn s JU ?Zen. *
11. Zu §§ 3 bis 9. 1 ststellung des Schußhezitkß ist bei „dem WÜieZUnYYäYFÉFYFY Fdeeffen Verwaltungsbeztrk die qulle liegt,
* EinöUreichen. 2 A tra e beizufügende La evkan_ uzuß von einem vkkeidZtenDJanFYssern odJr konzesfionierten ark|chetder unter An-
,
wenka" abes von 1:25 000 angefertigt sein, woher Meß- jxsÖIläZeTinFTrMéYtiglichen Landesaufnahme als Grundlage dkenen Onnen. Er muß die Lage der zu schüßenden Quelle unh die Gr.nzxn ks beantraafen Schußbezirks aenau erkennen laffen. „Reichkklfur diesen Zweck der angegebene Maßstab nicht aus, so find du? Bes TU_ßl- Fkbörden befugt die DarstenungVJe-ß'tSbckWsbeÖii'ÖkdeeÜFYLIY 15131? es L' , em röeren aka'e, o " “"ÖskizkknsstJdeeI un?) Fer kastastermaßkgen Erundstuckögrenxxrxcxzu b" M en: Jedenfalls muß der Lageplan dem emzelnexGrundjku-Jé egeniUrner die Möglichkeit bieten, zu erkennen, ob sem Grundslu
sant oder teilweise innerhalb des Schutzbezirks gelegen ist-
* Iejmöglikbst weitgehendem Umrange ist
3 " ' jeUunasverfahrens liegt dem Regierungs- präfidZUtéeY-oLbMWZ LY JFF Maßnahmen von erheblicher Bedeutung nur im Einméständnis mit dem Oberbergamt „ju treffen. BeriÖte an krißvokgeseyten Minister sind von beiden Beborden gemeinschaftlich su . attem
4 brirk über die Grenzen der Verwaltungs- bezirke)deéßÄftex'sY,YFBzUZtändigen Beschlußbehörden hinaus, _so tist flink? Kemeinschaftlicbe Beschlußfc:ffulxi1§ dec beteiltgten Oberbergam er
“ * " order . “ck chrxundeFLTeentßkrJestalYkg dessSzFubßeklzlexztixiklsmixrstebxleeirZH-
“" . tspu en au _ _ . , L? istvsxn JZFVYYYUYZYR" in kale?!sZZlkläxdixÜurgZT'Z-Zéch
agen, daß der gestellte nrag en V PWW t f wird Selbstverständlirb steht es den e- teilizteng fu? eirwokseirtjs eolégiscbe Gutachten zu beschaffen und zu den Akten u Leb“ biker e dJr aucb Sachwersjändige zu dem Erörterungs- termi1 u erte eben 9 ' t le teres, so ist von den gmtlicben ZZFYiffFenßeW'SaézßséirßslchbndkgxbGexxgßrettllyeit zu geben, 1bre An-
. un .
m “ZWEI YFUHFMdeÖTteielFten beigebrathten geologischen GM" "**-"* ...... F“" 11113-21.33.2212? IU nebrtZqunannx-nRYFUZTYZM de das beteiligte Ohetbergamt in darf Lüge fein zu Z: in Betraekt kotirämeadexd: XZFZKZYFQZY
Grün!) 5er fachmännischen K-nntn e un Mitglieder ' kschließende Stellung ju nehmen. Ist dies aber nicht der FUF Y“ macht die schwerWiegende Bedeutun ker_Sache eine 5 a v er rü ung der geolo ischen erbaltniffe “fodeLYLZ-F tskiI-QFHZZÉWYÄM Königlichen eologisoben Landes-
anstalt in Berlin einzuholen. soßen, soweit tunlicb, die
[ Arbeiken YftiFFt YYYYÉKLÉLÉ: es einer Genehmigung nkchk
endun dieser Vorschrift rf (§ 4 Abs. 2 des Geseses), Auf ALFonderZr FLY; 37,- FZZ?“ “Uf diet : einer eits die Beschränkung es " ug . ' recb_ts Über dsa?1 QGézreugndekgcsntsum auf das exfßrderlkche Maß SWF“ kaubrt andererseits vermeidlicben EntstbadlßunßsfoJdekikmgenird es andkégentümer vorgebeugt Werden kann. Scl sivcrstand chdw Kreis dn Erster Linie Aufgabe der geologischen Gutachter sein, auch MI den- s" 95"? Genehmigung zuzukassenden Arbeiten zu besttmmen. b e fich üalls aber ist auch dem Quelleneigentümer Gelegenheit zu JL sx!- ck b“ den Umfang dieses Kreises zu WM und anf seins Wuns “- NWT YFM!) tunliÖ, Rückficbt zu nehmen- ist j 8) ird für gewiffe Arbeiten eine Anzeige vorgeschrieben, so A 11 dem Beschluss: anzugeben, wo die Anzeige xu erstatten 1|- [5 Y" Entgegennahme der Anxxige zuständige Beborde “kann auch Ü"? ben BesÖlußbebörden nachgeordnete Behörde, :. B. die Ortspolizei- ebörde oder der Bergrevierbeamte bezeichnet werden. , G 9 Im übrigen ist es nicht außgefcbloffen, in Bkztxbung auf die 5 e-"e Mißungs- und Anzeigepflicht für verschiedene Teile des Schutz- Mk“ v:rschiedene Anordnungen zu treffen- _ _ Die gemäß § 6 des Geseyes nacb vorlaufiger Prufung obne
[
. Feit'kks Verfahren statthafte ?uruckweisung des Antrags auf Fest-
eUUng einesS 11 be jxks wei der Lageplan oder der dcnin bezeichnete IÜULÜLFZrk uanrßjchzend*isf, hat erst zu erfol?en, naäpdem fich die unedschlußbebörden mit dem Quelleneiaentümer n Verbxndung gesevt Ant auf dweckenispreckzende Vervollständigung oder Abanderung des “Ls bingewirkt haben. „_
h., ) Der Beschluß über den Antrag auf Feststeüung eines S_Öu . E“ '“ ift stats mit einer Begründung zu verjeben, welche die fur d e [äZJÄeioung maßgebenden Erwägungen, insbesorxdere auch erkennen Gut“ WLW)? Beurteilung die etwa von den Betetligten beigebrachten achten gefunden haben. ,
. 111. Zu §§ 10 bis 14 und 18. F“" das B G und der » 10 bis 14 und 13 des Géseyeg Kelten SFTTHrJestmeurkaen untzr 11 dieser Ausführungs-
anwekfmxg mit den aus den Umständen sich ergebenden Abweiehungen.
Berlin, Sonnabend, den 21. November
17. Zu § 15.
Unter „baren Auslagen des Verfahrens“ find nur solche Aus- lagen zu verstehen, die dureh das Verfahren selbst unmittelvar not- wendig geworden find, ;. B. Portokosten, Bekanntmachungskosten und Schreibgebübren, fowie die Gebühren der von Amts wegen zugezogenen Sachverständiaen, soweit es sich nicht um Beamte bandxlt, die kraft ihres Amtes Gutachten abzugeben haben. Etroaige Reisekosten find nicht zu den baren Auslagen zu rechnen, ebensowenig Anwaltökosten der
Parteien. 7. ZU 16.
§
1 Die nach 4, 8 bis 14 ergebenden Beschlü 2 durch welche das G)1:undeigentu§1§ beschränkt oder von einer Ves ränkung befreit wird, find in den Amtsblättern der Regierungen, in deren Ver- waltungsbezirken der Schußbezirk liegt, sowie in Yen einzelnen be- teilk ten Gemeinden und Gutsbezirken in der fur dje Bekannt- ma ungen der Oxtsvorstände üblichen Form zu veröffentltchen;
2) Veschlüffe des Oberbergamts und des Regierungsvrafidenten find, soweit gegen fie die Beschwerde mit aufschicbender Wirkung ge- geben ist (§ 12 Abs. 5 Sax 2, § 13 Abs. 2 des Geseßes) erst nach dem Ablauf? der Beschwerde risk und, wenn rechtzeitig Beschwerde ein- gelegt ist, erst nach deren Erledigung zu veröffentlichen.
71. Zu § 17.
1) Aus der Versagung der Genehmigung zu einer nach § 3 oder § 10 des Geseseo genehmiaungspfliebtigxn Arbeit entspringt eine Entschädigungsverpftichtun des QueUeneigentumers. Diesem ist daher Kenntnis von dem Geneßmigungsgesuch und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das Einversiändnis des Quelleneigen- tümers mit der Vornahme der Arbeit befreit indessen die Besch1uß- behörden nicht von der eigenen _Prüfung der Frage, ob dadurch die Ergiebigkeit oder die Zusammenéeßung der Quelle schädli beeinflußt werden kann. Geben hierüber die bereits bet Feststxllang es Schu?- bezirks erstatteten geologischen Gutachten keinen bestimmten Aufschlu , so muß eine erneute geologische Begutachtung stattfinden. '
2) Der Beschluß, durch den die Genehmigung zu einer Arbett endgültig versagt oder unter einer erschwerenden Bedingung erteilt wird, ist den im § 20 Abs. 2 Saß2 bezeichneten Personen zuzustellen. Gegenstand der Zustellung ist, wenn die Entsckpeidung der Beschluß- bebörden durcb Ablauf der Beschwerdefrist oder „durch Zuruckngbme der Beschwerde unanfeabtbar geworden jst, eine unt der Besckoeimgung der Uuanfecbtbarkseiltädverxäbexxe t?ilusfertigqu dieserdEnzschethtetéx._p?t)ei;
u teÜun einer 0 en us er gung mu wegen er aran g nu Fleséptsfolßgen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 1 des Gesa?!) auch dann erfolgen, wenn die Entscheidung bereits nach § 17 Ab. 1 des Geseßxs zugestellt worden war.
711. Zu § 4 Abs. 3, 27.
1) Ein gemeinsamer Schuß ejirk kann fur benachbarte Quellen auch dann festgestellt werden, wenn diese Quellen verschiedenen Eigen- tümern gehören. Dxr Begriff der Nachbarsckpaft wird auch durch eine verhältniömäßig weite Entfernung mcht au6geschloffen, wenn die Queüen denselben Einflüssen unterworfen find.
2) Im übrigen fest die Feststellung ejnes gemeinsauxxn S_äöuß- bezirks zwar nicht voraus, daß von den beteiligten Quellenetgentumern ein gemeinsamer Scbuybezirk, aber doch, daß von xedeuz enx Schu . bezirk beantragt worden ist. Unterlaßt ein Quellenetgentumer de Stellung eines solchen Antrags, so kann er auch nicht in einen gexnein- samen Schußbexirk hineingezogen werden und kommt unter Umstanden in die Lage, die Vorteile eines fsemden Säxu bezirks genießen zu können, ohne an den entsprechenden Entstbad gungsverpfxiäptungen teilzunehmen. Ob in einem solchen Falle der Queuenei entumer auf Grund des § 29 Abs.2 des Gesetzes zur Stellung nes Antrags anoubalten sein wird, muß der Prüfang des einzelnen Falles über- ? :! eiben. lasse 3)bl§1)ie durcb §27 begründete Mitbaft mehrerer Quelleneigen-
' ivilr tswe e verwirklicht werden soll, xu erheblichen Schwierig- Mn? fübÉ. 5 wird daher im Falle ein:: solchen emetnsamen aftung mehrerer Quelleneigentümer eitxe vornehmliche ufgabe des Zeamten, der nach § 24 Abs. 2 auf eme Einigung der Beteiligten binmwirken hat, sein, auch auf eine möglichst einfache und zwxckent- sprechende Regelung des Verhältnisses zwischen den Quelleneigentumern untereinander binxuwirken. Geeignetenfalls wird dle Einziehung der anteiligen Zahlungen dcr OueUeneigentümer sow_ie auch die Verteilung unter die entschädigungsberechligt_en Grundeigentumer von dem Landrat oder dem Gemeindevorstand zu ubernehmen sein. 7111. Zu §§ 28, 29.
1) Die Regierungspräfidenten haben ein YerzeiäJnis der gemein- nüßigm Quellen ihres Verwaltungsbezirks zu fahren und darauf zu achten, daß an diesen Quellen und an deren Faffung keine unbefugten Veränderungen vorgenommen Werden, und daß die Unterhaltung und Benußung dieser Quellen der Rücksicht ayf die Erbaxtung ihres Bestandes und ihres Mineral ebalts sowie dem Bcdurfnéffe der öffentlichen Gesundbeitßpßege ent pri t.
2) Anträge auf Ertetlung einer enebmigung nach_Maßgabe des § 28 Abs. 1 des Gesetzes Und bei dem Regierungsprafidenten ein- zureichen-
3 Wird durch Beschluß des Oberbergamts und des Re ierungs- räfidZnten für gewkffe Arbeiten auf Grund des § 28 AbZ 2 eine Inzeige vorgeschriebeit;Z so ist in dem Beschluss: anzugeben, wo die
ei e u erstatten ,
Anz 4) zDie Leituna de? Veßfabrens auf Grund der §§ 28, 29 liegt e ierun s rä"i*.en en o .
dem Yi:g MithxthIng des Qberbetgamts_rege1t fick; naeh den Be-
stimmungen unter Ziffer 11, 3 dieser Außfubrungöanwäsung.
Berlin, den 7. November 1908.
M' ' ter ür andel Der Der U;;TkxÄHenfxerbe“:?5 Minister des Innern. Delbrück. von Moltke.
Der Minister Der Minister der geistlichen, für Landwirtschaft,-Domänen Unterrichts: und Medizmal-
und Forsten. angelegenheiten. von Arnim. In Vertretung: W e v er.
Personalveräuderungen.
Königlith Preußische Armee.
iert, Fähnriche usw. Ernennungen, Be- d dengen und Verseßungen. Jm aktiven Heere. f r 5 Palais, 17. November. Frbk- v- Lyncker, Gen. Lk- und Neue ndeuk der 19. Div., sum vortragenden Gen.- Adjutanten und Konxmchs MaitätkabMUs Seiner Majestät des Kaisers und Königs Che t ma, 22, im 2. Bad. Drag.Regt. Nr. 21, vom 1. De- ernabnn 1908 ab auf ein Jahr zur Botschaft in Konstanjinopel, jemlelrsir 5111 Lt. im Hus, Regt. König Humbert von Italien *I“ K rbeff),Nr' 13, vom 1. Januar 1909 ab auf ein Jahr zur Ge- é ' „1:5 ft1n Rio de Janeiro, _ kommandiert. andNeaues Palais- 19, November. Dieffenbaä), Obersilt. und
Kommandeur der Kriegsschule in Neiffe, unter Verseßung zum Gren.
tümer kann, wenn sie lediglich im Wege der Privatverbandlungen oder .
1905.
Rest. Graf Kleist von Nollendorf (1. WestpreuY Nr. 6 mit der Führung dieses Regis. beauftragt. v. Busse, ' ajor und Bat!.
ommandeur im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 1. (2. Ost. preuß.) Nr. 3, zum Kommandeur der Kriegsschule in Nei e ernannt. v. Schönberg, Major und Ad utant der 5. Div., als ats. Kom- mandeur in das Gren. Re 1. öniBFriedtieb Wilhelm [. (2. Ost- Yeußischen) Nr. 3 verseßt. .JOorn, herstlt. beim Stabe des Inf.
egts. von der Marwiß (8. Pomm.) Nr. 61, mit der gesetzlichen Zenfion zur Disp. lJesteellt und gleichze tig als Brigadier der 1. Gand.
Y. wxederangeste t. v. Blumenstein, Obexftlt. beim Stabe des 4. ad. Inf. Re-Jks. Prim Wilhelm Nr. 112, zum Sxabe des Inf. Regts. von der arwiß (8. omm) Nr. 61, Boediüer, Major und Batz. Kommandeur im . Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 97, zum Stabe des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Bann- wartb, Major, aßgreg. dem 2. Unterelsäff. Inf. Regt. Nr. 137, als BatöKommandeur n das 1.0berrhein.Jnf.Regt.Nr.97, S au b er 111) tlg, Major im Generalstabe des K7. Armeekorps, als Bat5.Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Tauenßien von Wittenber (3. Brandenburg.) Nr. 20, Weidner, Major iwaGroßen Generalstaße, in den General- stab des T7.Armeekorps, - verse t. x:. Hatten, Major : D. und Kommandeur des Landw. Bezirks ennep, in gleicher Eigenschaft nacb Rastenburg versevt. Lüßmann, Major und Bals. Kommandeur im Füs. Regt. Köxägin Vikjoria von Schweden (Pomm) Nr. 34, mit der geseßliehen Pension zur Dlsp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Lennep ernannt. v. Becjwarzowskv, Major und persönlicher Adjutant des Herzogs von Sachsen-Altenburg Hoheit, als Bats.Kommandeur in das Füs.Regt. Königin Viktoria von Schweden (PommH Nr. 34 vers vt.
v. * raucbitscb, Oberst. im 8. Türing. Inf. Re 1. Nr. 153, zum Flügeladjutanten des Herzogs von Sachsen-Alten urg Hoheit ernannt. Helfriß, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewiß (6. Westfäl.) Nr. 55, kommmdiert zur Dienst- leistung beim Krie Emin sterium, in das KriegSministerium verseßt.
Verseyt: die auptleute: Kunbardt v. Schmidt im General- stab: des IT]- Arweekorps, als Rkttm. und Eskadr. Chef in das Ulan. Regt. von Kayser (Schlaf.) Nr. 2, v. Redern ( ermann) im Großen Genaralstabe, in den Generalstab des )(1. rmeekorps, Jany, Komp. Chef im 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147, Herwig, Komp. Chef im 2. Ermländ. Inf. Regt. Nr. 151, - beide unter Ueberweisung zum Großen Generalstabs in den Generalstab der Armee.
Versetzt: v. Ostrowski, Major und Adjutant der Feldzeug- meißerei, als Abteil. Kommandeur in das Großbetzoql. Art. Korps, 1. Großbetzogl. Heff. Feldart. Re 1. Nr. 25; die auptleute: v. Hagen, Adjutant der 25. Jnf. * tig., als Komp. C ef in das Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 17. (1. Pomm.) Nr. 2, Rochliß, Adjutant der 6. Feldatt. Brig, als Batik." Chef in das 3. Bad. Feldmt. Regt. Nr. 50, v. R oon, Adjutant der 20. eldart. Brig, als Battr. Chef in das Feldart. Regt. von Peucker (1. Öles.) Nr. 6; die Rittmeister: v. Einem, Adjutant der 14. Kav. Brig, als Eskadr. Chef in das Kür. Regt. von Driesen (Westfäl) Nr. 4, 2313 ebrxotb, Adjutant der Traininsp., als Komp. Chef in das Garde- ram a.
Ernannt: Frhr. v. Preufcben, Hauptm. und Komp. Chef im Leibgardeinf. Regt. (1. Großherzogs. H:ff.) Nr. 115, zum Ad utanten der 5. Div., Hoffmann-Sckpvlß. Hauptm. und Vattr. bef im Feldart. Regt. von Peucker (1. Schles.) Nr. 6, zum Adjutanten der FeXdoeugmeisterei, Föst, Rittm. und Komp. Chef im Garde- trainbat., unter Beförderun zum übekzäbliZen Major, zum Ad- Ytanten der Ttaininsp. v. o e, Oberlt. m Jnf.-Neqt. Fürst
opold von Anbalt-Deßau 1. agdeburg.) Nr. 26, um Adjutanten der 25. Inf. Btw., Gr. Eck recht v. Dürckbeim-Üontmartin, Oberst. im KöniJSulc-n. ngt. (1. Hannov.) Nr. 13, zum Ad'uianten- der 14. Kav. Br a., Krause, Oberst. im Feldart. Regt. eneral- feldzeugmeister (1.Vrandenburg.) Nr. 3, zum Adjutanten der 6. eldart- Brig., v. Klewiß, Oberst. im Niedersäcßs. Feldart. Regt. r. 46, zum Adjutanten der 20. Feldart. Brig.
v. Buchwaldt, Hauptm. im Gren. Regt. Graf Kleist von. Noaendorf (1. Westvreuß.) Nr. 6, in dem Kommando bei der Ge- sandtschaft in Bern bis zum 30. September 1909 belassen.
In Genehmigung ihres Abfehicdßgefuches mit der geseßlicben Yenfion zur Diop. gestellt und zu BezirkSoffizieren ernannt: die“
auptleute und Komp. Chefs: v. Pressentin im Inf. Regt. Graf Bose (1. Tbüring.) Nr. 31, beim Landw. Bezirk Kiel (Meldeamt Neumünster), Rauch im 2. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 99, beim Landw. Bezirk Preußisch-Stargczrd, v. Rosenberg im 2. Masur. Inf. Re t. Nr. 147, beim Landw. Bezirk 1 Bremen.
Ver es?: die Hauptleute und Komp. Chefs: v. Oppeln- Vronikowski im Gren. Regt. König Friedritb Wilhelm 17. 1. Pomm? Nr. 2, in das 2. Crmländ. Inf. Regt. Nr. 151,
alter m Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, mik Yajent vom 16. September 1899 in das 2. Masur. Inf. Regt. :. 147, v. Bvern im Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande 2. Westfäl) Nr. 15, als Komp. Fuhrer zur Unteroff. Schule in oißdam, Duett im Inf.Regt. Vogel von Falckenstein (7-Westfäl.) r. 56, mit Patent vom 23. September 1898 in das 2. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 99, Plehn, im Danziger Inf. Regt. Nr. 128, mit Patent vom 24. September 1898 in das 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147 ;. v. Gluöuwski, Hauptm. und Komp. Führer an der Unteroff. Schule in Potsdam, als Komp. Chef in das 2. Garderegt. ;. F.
Ein Patent ihres Dienst rades verliehen: den Hauptleuten und- Komp. Chefs: Coste im In? Regt. von Lüßow (1. Rhein.) Nr. 25, Grothe im Inf. Regt. Graf Kirchbaeb (1. Niederschles.) Nr. 46, Löbe ini! 9.5RYinßanf. lee t.ffNrI.1f60RFrtbva. jHß187iningen gen„
uene m . ro erzog. e. n. e. r. , ro 8. Ystpéeuß. ZZZ" fRegt. Nrt. FH tlgt B F M"" im a omp. es ernann: e :up eue: ensbe: „ berg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, 13112? (YF- bebung von dem Kommando zur Militärtechnisckzen Akademie euduck im Inf. Regt. Graf Schwexin (3. Pomm.) Nr. 14“ cbwab im Inf. Re t. Prinz Friedrich der Niederlande (2.Wes1fä[,j Nr. 15, v. Walcke- chuldt im Inf. Regt. Graf Bose (1. Thü- ring.) Nr._31, Schmidt im Inf. Regt. Gras Bülow von Dennewiv 6. Westfal.) Nr. 55, Patermann im Inf, Regt. V aJenYFbF. WJekstfäl-L)12Lskr-dihis5, Koeppen im 4, Bad. In Regt r z e m r. e er un ' ' :beinZI-J. ReakaNfr. 99. “ t “* VMWW *" das 2- Ober" u omp. e s ernann , unter Beförderung zu Hauptleuten- die Oberlts.. Jonkbeer Storm van' Gravefande im Inf-
9 Re t. erwattb von Bittenfeld (1. West ä.
n?- Uth. von (Goebén (2. Rhein.) Nfr.l2)8,NrW1ZioK;e1x1enJin? Cegt-ßFreibEkr HiUer von Gaertrinqen (4. Posen.) Nr. 59 unteé ntbe ung von dem Kommando als Assist. bei der GewebrpÜIfun :- ZTYYÜFMÉH-ßbSÖklötek- B rn im Leibaardein *
. . er . . ' Großherzogin (3. eroß :? ) Nr. 115, Stamm im Inf. Leibre t.
Danziger Inf. Regt. Nr. FLY“ Hess.) Nr. 117, Domizlaff 111
Zu überzäbl. Hauptleuten befördert: die Oberlts.: Hegewjscb
im Füs. Regt. General-Feldmarsckxau (G L raf Moltke (Schief) Nr. 38, NTUHYYTYZLI Inf. Regt. Vogel von Falckenstein (7. Westsäl.)
_ Roetscher im 3. o n. „R . *
1.1111231111111111"MP1?"999919742731 ._, „en.n.e. .6 .*
im Fus. Regt. General-Felbmarschall Prinz Lälbrekht 8Öonv PreeuZY-x