1908 / 275 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

* Der Staat will doch für die Witwen und Waisen der Armen sorgen,

W bier handelt es fick; darum, etwas von dem Nachlaß der Befißenden " “Löwen. Wenn das direkt oder indirekt schließlich den Witwen W Waisen der Befißlosen zugute kommt, so liegt das meinxs Eka'btens vonommen im Rahmen einer gesunden Wirtsabaftspolittk. Ein Weiterer Einwand, dem ich eine gewisse*Berechiigung nicht absprechen kann, ist der, daß der Grundbefiß durch diese Steuer härter l)ffen wild als das bewegliche Vermögen, weil er fick) der Be- "9 [Ölverer entziehen" könne, und weil er weniger Kapital zur HW babe und daher nicht so leicht in der Lage sei, aus dem Nachlaß Wi? die Steuer flüssig zu machen. Diesen Einwänden haben die Wbundeten Regierungen durch die Art der Gestaltung der Sjeuer,

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! voßbkxträgt dk“ jährliche Rente 8,83 Mark;

insbesondere durch die Exleickzterungen, die sie dem landwirtsckyastlicben Wndbefiß zugedacht haben, Rechnung getragen in einem Maße, "daß Yan auf diesem Gebiete schwerlich wird wxiter geben können. Zunachst "Wk Abänderung des Erbschaftssteuergeseßes der Ertragswert der mndstükke, welcher der Steuerberechnung zu Grunde geleßt wird, s as Zwanzigfacbe des Reinertrags statt auf das Fünfundzwanzig- ck festgesetzt. Allerdings entspricht dem auf der anderen Séite eine “Una, wonach nämlich die 25 0/0 der Stemrn, die 1eßt er- laffm werden, künftig nicht mehr gekürzt werden soblen. Rechnerisch die t fich das aufzuheben. Tatsächlich wirkt es als eme Verbeffetüng- dW Grundbcfißer gerade, soweit er verschuldet ist, zu gute kommt. WP“ isj vorgesehen, daß die Schätzung des (G"rundb'efißes Uke [äh d“- Taxe eines landschaftlichen oder sonstigen offentltckxen Be- UÖKÜSinstituts binaukgeben darf. Diese Taxen find im aUgeuzeinen q, „WW sebr vorsichtig aufgestellt. Die Bindung der Werlsckyaßung ; d" Höhe der Taxe gewährt auch den Vorteil, daß der Bcfißer vor » Tode den Betrag der Nachlaßfteuer genauer berechnen kann, er

9 seine Erben 2 en die AUSJabe zu d€cken. ' «Weiter ist die Häufun? gder Nachlaßbesieuerungen durch Wiederholte Hie: fälle auch bier wie schon im Erbschaftssteuergeseße vermieden.

Wird, wenn sich der Steuerfall in fünf Jahren wiederholt, 311131 Mn Male keine Steuer erhoben, wenn in 10 Jahren," nur die x e' Die Kreditfrist, die zinslos bis auf, 10 Jahre gewahrt wird,

* U M in der Lage ist, unter Umständen durch eine kleine Lebens- run

“m"“ b ' [ dwittsch2ftlichen und forstwirt- ,Mi ? enxaas insbesondere dem an ' i

' che" . Und dann tritt eme Neuerung bnzu, du“ BLW zu We ist die Mögliäxkeit, die

mei!“ ich- große Bedeutung bat: bas ' “Uf Verlangen in eine Rentenzahlung umzuwandeln. Dre 5an des Rechts, statt des Kapitals eine auf der Bafis'einer Skilehkozentigen Verzinsung berechnete Tilgungsrente vorck dem Tess ber "er, der auf den Grundbefiß trifft, zu zahlen, trax'zt, meme ub, cdenken- die erhoben find, im wesentlichsten Tetle ReckJnung. die NIE) Möchte Ihnen einmal, um anschaulich die Witkung zu schtldern, um ne solche Steuer auf verfchuldeten Grundbesiß bat, einige Zablen ae"- bei denen der Wertansaß durcb Annahme des zwanzigfachen dj; 9& dann ein gewisser Schuldenbetrag in Nechnung gesteur, und ExtSteu" in eine Rente umgewandelt ist. Vet einem Gute, _deffein 142253200 Mark W“- «ck WWFJDFÉYZT; Hxxaxe; " " ' 0 at ck WWW beklagt, und das Mit 4 nebmen Sie einen Ertrag Makk- er uldun von 100 000 Mark: JabreSrente DLZ Mark; CrZ-LZ YZF MIrk, Verschuldung 300 000 Mark: Ye “NMR: 264,89 Mark usw.- Hierzu kommt nun noch die aUgemeine bon Muna, die für alle Nachlaßfäüe gilt, daß das_Vermögen, das dexfiudem kksiverstexbenden Ehegatten durcb dle Hande dxs zweit- enden auf die Kinder kommt, nur einmal versteuert mud. axge ebm?" Sie das alles zusammen, so meine ich, daß es dock; eine Mfincbekkreibung ist, wenn in einer Zeitung gesagt wurde„ die Narb- des euer, wie fie bier vorgeschlagen sei, lege dre Axt an dre Wurzeln Wen esiigtkn Grunkbefißes. Ich glaube überhaupx, daß die in länd- ß Knife" bexvorgetretene scharfe Bewegung gegen diese Nachlaß-

iß, :! smebk aus einer seit Jahren genährten Abneigung herborgegangen

“Akku nten und Ehegatten protestieren,

; dikseen Ülteil

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s"kstl aus klarer Kenntnis der bestehxnden Vorschxiftem Es wurde *" ib ni t VorkommM, daß Vereine _ ich könnte Namen nennen d- Mken Eingabe" fick) mehrfach dahin resümieren, daß fie gegen te Üsnnzügte Ausvebnung der Erbschaftssteuer auf Deszendeuteb, d te während die Steuer fur * e" " 1“ schon eltendes Recht ist. Sie L m“" “bergan dem Standpunkt _ und viele Leute, auf ich Wert lege, sieben auf dem Standpunkte _, 1773 A' teuer “" fich etwas Unwünscbenswkrtes sei, so bleibt das zwette T" ment; fie ist im RJSUWÜrligcn Zeilpunkt nicht zu vermeiden.

“ULTSWM nach Ersaß wird damn scheitern, daß Sie eine andebe 75 ?*"e Beßvsteuer, die dem Reiche xugänglkch ist und 70 bis

Mone" Mark bringt, nicht auffinden Werden. dikd ck glaub: deshalb, man mag sich Wenden wie man will„ man “!;ng “"e Ausdehnung der Erbschaftssteuer 'auf Nachlässe, an denen *Un dien oder Desjcndenten beteiligt find, nicht voxbeikommen, wenn e Fina"d'reform zum Ziele fübren will. Txjene;l bier ist den Vundskstaaten' eine Beteiligung mit einem VW des Ertrages vorbehalten. Einesteils, weil fie erhebliche CMäueungskostM haben werden, denn die Zahl der steuerpflichtigen

* ' i"foxged vermkhkt slch, wie ich schon gesagt babe, auf das vierfache, * köüg essen

ck “"ck die Tätigkeit, die für Zwecke der Erbschaftsstechr desst' * dann aber auch in der ausgesproäzenen Absicht, dte ng ante" finanziell an dem Ertrag, d. b. an einer sorgfältigen Er- dbkljxh und Festssßung der Steuer, zu interessieren. Ich glaube Men“ dikke Ausgabe wird Rb im Sinne des Reichs bezahlt

"715le Hill nur ""ck mit wenigen Worten auf den Webrsteuer- JU dstben. Der Vorschlag, von denjenigen Nachlässen, deren Wenden Z allgemeinen Dienstpflicht nach den seit dem Jahre 1867 ["U- Pro estimm""ßen nicht genügt haben", eine Abgabe von andert- Ykoklem ?nt *" "beben, stellt den Versuch dar,»das lange umstrittene - ebrsteuer in einer Weise zu lösen, die mit den für die

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Ziveite Beélage

Berlin, Sonnabend, den 21. November

Scheidung zwischen Reicks- und Landesfinanzen maßgebenden Grund- sätzen vereinbar ist. Bisher find alle Versuche daran gescheitert, daß, wenn man die Steuer als Kopfsteuer erheben onte, ska nicht nur ungerecht wäre, sondern auch nichts einbräcbte. Sowie man aber nach dem Einkommen abstufte, war man in das Fahrwasser der Einkommen- steuer der Bundesstaaten geraten, in die die Bundesstaaten fich nicht eingreifen [affen wol1en. An fich balte ich den Grundgedanken der Wehrsteuer für berechtigt, nämlich den Gedanken, daß ein AuSglelcb geschaffen werden sol! für die Minderlasten, die den Nicbidienenden zufo1ge ihrer Befreiung Vom Dienste in wirtschaftlicher Hlnficht zu gute kommen. Die Erhebung einer solchen Abgabe ist bier-auf- geschoben bis auf den Todesfall. Es ist infolgedessen das Vermögen, das beim Tode vorhanden ist, der Verecbnung zu Grunde gelegt. Wir haben uns natürlich nicht bsmübt und werden die vergebliche Arbeit auch nieht leisten, eine KaufaTität zwischen der Höhe des Vermögenkbefiyes beim Tode und der Befreiung von der Dienstpflicht zu konstruieren, sondern der Basty zur Zeit des Todes ist als Maßstab dex Leistungsfähigkeit genommen worden. Die Hinausscbiebung der Steuer auf den späten Zeitpnnkt bat auch noch den Vorteil, daß dadurch jede Mißdeutung im Volke, als könne die Erhebung der Steuer wie ein Loskauf angesehen werden, schon darum beseitigt erscheint, Weil die Zeit, in der die Dienstpflicht zu erfüllen war, so weit zurückliegt.

Daß auch das jeßt geltende Erbschaftssteuergeseß einer Aenderung unterjogen werden mußte, sei hier noch kurz vorgetragen. Sie geht hauptsächlich dahin, die Vergünstigungen, die dem 1ändl1chen Grund- besUz durch die Zulassung der Zahlung in der_Form elner xwanzig- jährigen Renke eingeräumt ist, muß auf- die FalLe auszudehnen, die dem bisherigen Erbschaftssteuergeseß unterliegen, ebenso die neuen Ab- schäßungsgrundsäße für land- und forstwirtschaftlichen Basis,

Dann ist vorgeschlagen, die Steuer für Erbsckpaften und Legate, die juristischen Personen, also der toten Hand zufaÜen, zu staffeln, während ste bis 1th auf den festen Satz von 5 Prozent limitiert ist. Die verbündetxn Regierungen baben Anlaß genommen, auf ibren ursprünglichen Vorschlag, wie er in der Vorlage von 1906 enthalten war, aber vom Reichstag abgelehnt wurde, xurückzukommen, weil vor- aussichtlich solche Verfügungen zu Gunsten der toten Hand fich ver- mebren werden; denn es ist wohl anzunehmen, daß das Gesetz betreffend das Erbrecht des Staates dahin führen wird, daß mehr Testamente zu Gunsten von Stiftungen, Kirchen u. dgl. errichtet werden. Endlich ist dke Quote, die den Bundesstaaten zufaüen soÜ, berabgeseßt worden; denn während ße bisher ein Drittel beanspruchen konnten, sollen fie künftig nur den vierten Teil des Betrages beziehen. Außerdem wird _ durch das Gesetz, betreffend Aenderungen im Finanzwesen _ die Bestimmung, die bis zum Jahre 1911 gelten sollte, gelöscht, wonach für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Erbschaftssteuer- geseßes den “Bundesstaaten zum mindesten der Betrag vom Reich zu- geführt werden sollte, den fie in den Iabren vor dem Erlaß des Erb- schaftssteuergeseßes aus den Erbschaften gezogen haben,

Die leßte Form der Besteuerung, die anf Vermögen und Befiß fäklt, liegt in der Erhöhung der Matrikularbeiträge; denn diese kann von den Bundesstaaten nicht gut anders auf die Steuerträgec über- tragen werden, als in der Form von Vermögenssteuern. Bei allen Bundesstaaten, die ihre Einyabmen jest erhöhen müssen, um Deckubg für die neuen Außgaben zu finden, zeigt |ck die Notwendigkeit, dre Steuern auf Einkommen, Vermögen und Besitz stärker beramuzieben; evvas anderes bleibt ihnen nicht übrig. Sie sehen in Preußen, Sie sehen in Bayern dieses Bemühen, und Baden ist auf diesem Wege schon vorangegangen.

Das bringt mich nun auf den leßten Punkt, der für die Finanz- reform von Wichtigkeit ist, auf die Klärung des Verhältnisses jwiscben Reick) und Bundesstaaten. Es ist ja in diesem bohen Hause bekannt, daß die finanziellen Bsziebungen :wistben dem Reich und d'en Bundes- staaten sebr wechselnde gewesen find. Während bis in dre achtzbger Jahre des voxigen Jabtbunderts hinein die Bundesstaaten Zuschuffe an das Reich zu leisten batten, änderte fich das Verhältnis, wenn die Ueberweisungen und die gedeckten Matrikularbeiträge gegeneinander aufgerechnet werden, in den Jahren 1883 bis 1892." Hierbuf kamen Zeiten, in denen das Reich den Bundesstaaten Zuscbuffe leistete. Seit dem Jabre 1899 ist leider kas umgekehrte Verhältnis stabil geworden; und durch die Geseßgebung des Jahres 1906 ist es geseßlich sozusagen anerkannt und fixiert, daß die Bundesstaaten dauernd eine gewisse Quote zu den Ausgaben des Reichs in der Form der gedeckten Matrikularbeiiräge beizutragen haben. Nichts bat die Wirtschaft im Reich und in den Bundesstaaten, was die Finanjen betrifft, so er- schwert wie die ewige Unficherbeit im Verbälxnis der bei'den große'n Gruppen zu “einander, Die Finanzen des Rctcbs find unt der Zett so unübersichtlich geworden, daß man kaum im Reich, gmx- Zmd gar nicht in den Bundesstaaten, voraussehen kann, was das nachste Jahr bxingen wird. Die Bundesstaaten wurden durch die Ueberweisungen, die über dke Mattikukarbeiträge binauSgingen, verwöhnt, richteten fich darauf ein, um nachher, als fie ausblieben, zu finden, “daß fie nun nicht mehr imstande seien, die Zuschüsse, dte das Rete!) verlangen mußte, zu leisten. Ganz besonders schlimm bat fich aber das Verhältnis durch das Shstlm dk? auf!;escbObenen 'Maüikular- beiträge gestaltet. Die Ungewißbett fur die Finanzminister der Bundesstaaten, wie weit die'se aufgeschobenen Matrikular- bejtxäge zur Einziehung gelangen wurden, mußte fie in ihren Maß- nahmen hemmend beeinflussen- Wichtiger und störender war, daß diese Methode der Hinausscbiebung auf die gesengebenden Körper- schaften des Reichs, ck kann nur sagen, eknschlafernb gewirkt hat, Der WiUe zur Sparsamkeit Ast gelähmt worden durch dre Gewißheit, daß die Konsequenken erst in ein paar Jahren gezogen werden wbrden; deshalb ist meines Erachtens die Abschaffung 'der bezeichneten Matrtkular- beiträge eins der wichtigsten Erfordernisse emer gesunpen Finanzreform. Das wird freilich nicht möglich sein obne gleichzeittge ErböHUng der nicht aufgcschobmen, von den Bundesstaaten zu leistenden nicbt ge- deckten Matrikularbeittäße- Die Bundesstaaten haben fich berett er- klärt, eine Mehrbelastung bis auf das Doppelte des bisherigen fest-

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger".

1908."

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geseßten Betrages zu übernehmen, und find zunächst auf eine Dauer von fünf Jahren mit einer Höcbslgrenze von 80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung einverstanden. Man hat wobl gesagt: ja, was soll denn dieses Einverständnis? fie müssen ja doch schließlich zahlen, was im Reich nicht gedeckt ist. _ Ich glaube, das trifft doch nicht den Kern der Satbe; denn schließlich können aUe Matrikularbeiträge nur im Wege des Etats festgestellt werden, und bei der Feststellung des Etats haben die verbündeten Regierungen im BundeSrat ebenso mitzureden wie der Reichstag. Diese Erklärung hat also von vorn- herein die Bedeutung, daß die Regierungen keinen Einspruch dagegen ' erbeben werden, wenn die ungedeckten Matrikularbeiträge innerhalb der nächsten Jahre bis zur Höhe von 80 Pfennig pro Kopf der Bevölkerung erhoben werden sollen. Hierdurch ist ein doppelter Spiel- raum gegeben: einmal die Festsetzung der Matrikularbeiträge _ im Etat _ bis zur Obergrenze, und dann alle fünf Jabra _ dutch be- sonderes Gesch _ die Festseßung der Obergrenze. Ich babe bier namens der verbündeten Regierungen zu erklären, daß die Uebernahme eines festen höheren Betrags für fie im engsten Zusammenhang, im unjrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Festseßung eines Höchstbetrags für eine gewisse Zeit steht. Sckoon jetzt wird es einer Reihe von Bundesstaaten, besonders den kleineren und mittleren, außer- ordentliä) schwer, dieses Opfer auf sich zu nebmen, weis ihnen eben eine steuerkräftige Bevökkerung, die es tragen könnte, fehlt. Mit der sogenannten Veredelung der Matrikularbeiträge isi dabei 1th wenig zu machen, einfach deshalb, weil es an einem Maßstabe für die Ver- teilung nach der Woblbabenbeif der Bevölkerung gänzlich fehlt. Uebetnebmen aber die Bundesstaaten einen Teil an festen Matrikular- beiträgen mehr, so wollen sie auch die Sicherheit haben, daß ste innexbalb dieser Periode fich nun mit ihren Finanzen danach ein- richten können. Ich weiß, daß die Meinung weit verbreitet ist, und sie ist mir in der Preffe jekt oft vor Augen gekommen, daß die vor- geschlagene Festseßung eines Höchstbetrages für die Matrikularbeiträge eine Schmälerung des Einnahmebewillkgungsrechts des Reichstags enthalte. (Sebr richtigl) Diese Erwägung hat schon im Jahre 1906 eine große Rol]?- gespielt, und ich kann wohl sagen, ich habe die damaligen Verhandlungen mit Aufmerksamkeit gelesen, aber ich meine doch, daß diese Bedeutung des Einnahmebewiüigungsrechts wesentlich überschäßt wird. Im modernen parlamentariscben Leben liegt doch der Schwerpunkt des Vewilligungsrechts nicht in der Einnahme- bewilligung, sondern in der AuSgabebewiUigung; durcb die AuSgabe- bewilligung regelt fich der Einnahmebedats'. Freilich wäre denkbar, daß der Reichstag ein Interesse Hat, die Einnahmen, die das Reich einseßen wil], berabzuseßen; aber darum handelt es fick) hier ja nicht; der Reichstag würde, wenn er die Fesjseßung der Matrikularbeiträge nach oben hin beanstandet, das doch nur in dem Sinne tun können, daß er fich eine weitere Hinaufseßung vorbehalten will, und das kann doch vom praktischen Standpunkt nur insoweit in“ thraebt kommen, als es fraglich werden kann, ob eine Anagabe, die nach den Vor- schlägen der Regierung auf Anleihen gesteUt ist, nun auf das Ordinarium des Etats verwiesen werden soll. (Glocke des Präsidenten.) Nun, meine Hsrren, zunächst können Sie fich, glaube ich, ziemlich fiäßer darauf verlassen, das; angeficbts dér bekannten und bekundeten Willensmeinung des Reichstags das Anleikewesen auf einen anderm Standpunkt zu bringen, die verbündeten Regierungen, in erster Linie aber die ReichsfinanzverwaLtung, alles daran seßen werden, diese Grund- säße, wie fie jetzt in bezug auf das Anleibewesen vorgeschlagen werden, auch durchzuführen. Sollte aber in der Beziehung etwas voxkommen, was nach der Meinung des Reichstags mit einer gesunden Anleihe- poülik nicht vereinbar ist, so bleibt dem Reichstag immer noch die- Möglichkeit, die Bewilligung der entsprechenden Ausgaben davon ab- hängig zu machen, daß entweder eine Kürjung anderer Außgaben ein- tritt, oder ihm neue Einnahmen nachgewiesen werden, die er sslbst für annehmbar hält. Also ich meine, dureh den vor- geschlagenen Weg wird das Budgetrecht des Reichstags formell und materiell in keiner Weise beeinträchtigt. Auf bie Be. seitizung des Systems der aufgeschobenen Matrikularbeiträge, auf die Festseßung einer für eine gewLsse Zeit geltenden Höchstgrenze der festen Matrikularbeiträge muß ich vom Standpunkt des Amks, in das ich gesteUt bin, den größten Wert legen. Sie alle verlangen von der Finanzverwaltung, daß fie mit der größten Sparsamkeit vorgeht. Ich habe bereits die Ebre gehabt, Ihnen zu sagen, daß fie das voll wirksam nur bei der Aufsteüung des Etats tun kann. Sie steht aber den guten Gründen, mit denen die Verwaltungen ihre Anträge auf neue Aus-_ gaben unterstüßen, oft fast wehrlos gegenüber, wenn fie nicht sagen kann: ich bin in den Mitteln, die im nächsten Jahre zur Verfügung stehen, begrenzt, über die Grenze kann und darf ich nicht bknauSgeben. Das ist das einzkge Argument, was wirklich Zugkraft hat, und das trifft nicht zu, wenn Sie aufgeschobene Matrikularbeiträge zulassen, das trifft nicht zu, wenn Sie fich nicht dazu verstehen, die von den Bundesstaaten zu leistenden festen Maerkularbeitkäge nach oben hin zu begrenzen. Nur wenn Sie dem Schaßsekretär dieses Mittel in die Hand geben, kann er mit voUfter Wirksamkeit das leisten, was Sie von ihm wünschen, d. h. bei der Aufserung des Ekats den Daumen so fest auf den Beutel drucken, wie es nach den Umständen irgend möglich ist. Ich hätte noch mit wenigen Worten ju berü ren die fich auf die Ueberweisungssteuern bezieht. ÖäbreerTngxxétZräétjigé die Einnahmen aus der BLsteULrung des Branntweins und aus gewissen Stempelsteuern, zu einem GesamjjabreSeffekt von etwa 200 Mionnen Mark, Ueberweisungssteuern find, schlagen Ihnen die Entwürfe der Regierung hierin eine Aenderung vor. Es sou die Einnahme aus dem ZwaenbMdÜWMVPVL für Branntwein, die etwa auf 220Millionen Mark angeyommen kst- aUein den Gegenstand der Ueberweisung bilden. Materieu andert das nicht sebr viel an der Scube- f 11 1) t d Vorteil d J di U ' , orme (: es en * * e W?Wkßßeik stark eingeschrankt, wenn nicht ganz beiszeitgt wird, ob die Ueberweisungssteuern auch die anschlagSmäßige L l)? erreichen werden. Denn gerade die Einnahme aus dem sorZZgMeriMonxp-sl soll'1a durch die FEftseßung des Verkaufspreises kk M- daß tmmer ein fester Betrag Von 220 Millionen