1908 / 86 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußisthen Staatsanzeiger.

M ZZ.

(Stbluß aus der Ersten Beilage.)

Sie hat dann weiter Bis KOnsequenz gezogen, daß fie an eine Ge- währung dieses Schuves das Recht auf Gewährung Liner Entschädi- gung gkknüpst bat. anwistben ist nun eine Reihe von Ent- scheidungen des Kammergericbts und des Oberverwalkungszerickyts ergangen, welche derartige Polizeiverordnungen für gültig erklären, Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, daß das Interesse der Quellen- befißec an dem Erlaß des Geseßes erheblich geschwunden ist, weil fie annehmen, daß fie auf Grund einer Polizeiverordnung denselben Schuß bekommen können, wie ihn das Gesev gewähren würde, nur mit dem UUÜklscbked, daß, wenn auf Grund einer Polizeiverotdnung geschützt werde, eine Entsckyädigungßpflkckpt nicht besteht, der Entwurf aber eine sVlcke statuiert. Auf der andern Seite haben die Befißer der etwa zu belastenden Grundstücke ein erhebliches Interesse daran bekommen, daß das Geseß verabfxbiedet werde, weil sie andernfalls zu

gewärtkgen haben, daß ihnen außerordentlich weitgehende B6schränkungen in der Benußung ihres Grundeigentums auf- erlegt werden, ohne daß fie in der Lage sind, eine

Entschädigung hierfür zu verlangen. Wenn also auf der einen Seite die Interessen der Oueüenbefißer an der Verabschiedung dieses Geseßes geringer geworden find, so Und auf der andern Seite die Intereffen al1er Befißer von (Grundstücken, die ewentuell von einem Quellenschuß- befiß erfaßt werden können, an der Verabschiedung des Gesehentwurfs außerordentlich gewachsen.

Nun hat man yon seiten dex QueÜenbefißer Versucht, die Enf- schädigungspßicht, diE der Gcseßeanurf statuiert, für fie wirkungslos zu machen durch eine Bestimmung dahin, das; nicht nur für den Geltungsbereich der Verordnung für das Herzogtum Nassau, sondern auch für alle diejenigen Bezirke, für welche recht5gültige Polizei- verordnungen bestanden haben, eine Entschädigungspfkicbt pro luxuro auSgeschloffen sein sol].

Diese Ewägungen haben auch Ausdruck gefunden in dem Anfrage, der diesem hohen Hause zu § 19 vorliegt, der dahin gebt, daß der Nr. 3 dieses Paragraphen der Zusaß hinzugefügt wird, daß eine Ent- schädigung nicht stattfinden soll nicht nur in denjenigen Fällen, wo es sich um Arbeiten handelt, die vor Erlaß dieses Geseßes mit Erfolg versagt waren, sondern auch wo es sich um Arbeiten handelt, die vor Erlaß dieses Geseßes mit Exfolg hätten versagt werden können. Meine Herren, zwischen diesem Anfrage und der Nr. 3, die das Abge- ordneténbaus hinzugefügt hat, besteht ein erheblicher Unterschied. Das Abgeordnetenhaus hat mit seiner Nr. 3 folgendes bezweckt. ES hat gesagt: wenn auf Grund einer polizeilichen Verfügung irgendeine Arbeit inverbalb eines Schutzbczkrkes mit Erfolg Versagt ist, so kann dadurch nicht rLZ ]uäjaabs entstehen, es können also alle diejenigen Grundstücks- eigentümer, denen vor Erlaß dieses Geseßes auf Grund einer Polizei- verordnung eine Arbeit, die die Quellen stören könnte, untersagt ist, sowie dies Geseß publiziert ist, dieselbe Arbeit wieder aufnehmen und dann ihrerseits, wenn fte vetsagt wird, eine' Entsäjädigung bean- spruchen. Eine derartige tückwirkende Kraft dem Gefeße zu geben, hat selbstverständlickj nicht in der Absicht der Königlichen Staats- regierung gelegen, und ich habe infolgedessen deren Zustimmung zu diesem Zusaße dem Abgeordnetenhause erklären dürfen.

Wenn aber dcr Antrag Teitenborn, wie er Ihnen vorliegt, an- genommen wird, so würde das zu der Konsequenz führen, daß überall da, wo eine Polizeiverordnung besteht, diejenigen Arbeiten, die nach dieser Polizeiverordnung verboten werden konnten, auch nach Erlaß dieses Geseßes, ohne daß ein Entfchädigungsanspruch besteht, verboten werden können. Das würde also dahin führen, daß das Gxseß tatsächlich außer Kraft tritt für aUe diejenigen Bezirke, in denen derartige Polizeiverordnungen zufälliger Weise bestehen. Es würde das dahin führen, doß ein Zustand der Recht§ungleichbeit und Unbilligkeit entstehen wür_de zwischen denjenigen Grundstücken, die fich innerhalb des GeltungsbereiÖS einer derartigen Polizeiverordnung be-

Zfinden und denjenigen Grundstücken, die fich außerhalb einer solchen befinden. Schon aus diesem Grunde wird nach meiner Ansicht die Königliche StaatSregierung nicht in der Lage sein, einem Geseßentwurfe zuzustimmen, der eine dexartige ErWeLterung der Nr. 3 enthält, wie ste der Antrag Tettenborn bezweckt.

Es kommt aber auch noch etwas anderes dazu, nämlich, daß das Verfahren, das bier eintreten würde, wenn der Antrag Testenborn Gesetz würde, ein außerordentlich kom- pliziertes und von vornherein schwer xu übersehendes sein würde. Das Ergebnis würde sein, daß überall da, wo eine Polizei- verordnung besianken hat, durch die bestimmte Arbeiten verboten wurden, nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes kein Grundstücks- eigentümer obne einen Prozeß zu der ihm zustehenden Entschädigung kommen könnte. Es würde auf Grund des Verfahrens, wie es in dem Entwurfe vorgesehen ist, eine Entschädigung seitens des Grund- eigentümers beantragt werden; der Quelleneigentümer würde fie mit Rücksicht auf die Polizeiverordnung ablehnen, und es müßte in jedem Falle der Grundstücköeigenlümer einen Prozeß führen, in dem zu prüfen wäre, ob die fragliche Arbeit vor dem Erlaß des Eeseßes hätte verboten werden können oder nicht, und diese Prüfung würde sich auch zu erstrecken haben auf die Nechtögültigkeit ,der betreffenden Polizeiverordnung. -

Die Konsequenzen könnten Wenn man nämlich annimmt, daß die richte über die Gültigkeit derartiger Polizeiverordnungen be- ständig bleibt, so wüxden nich bloß Polizeiverordnungen gültig sein, sondern auch polizeiliche Verfügungen, und es würde unter Umständen der Quellenbestßer nur nachzuweisen haben, daß eine polizei- liche Verfügung, welche eine derartige Arbeit untersagt, vor dem Erlaß des Geseßes geseßlich zulässig gewesen wäre. Sie würden also tatsächlich zu einer vollständigen Aufhebung des Geseßes kommen, wenn Sie den Antrag Tettenborn annehmen würden, und ich darf vielleicht der Diskussion voraUSgreifen und schon jetzt die Herren dringend bitten, diesem Antrag Ihre Zustimmung nicht zu geben.

aber auch noch weiter geben. Judikatur der Ge-

Verlin, Donnersmg, den 9. April

Man könnte nun einwenden: wenn aber das Jntkreffe der Queüenbeßßer ein so geringes geworden ist, möge man das Geskß zu- rückziehen oder zu Fall bringen. DeMJegenüber möchte ich auf zweierlei hinkVeisen. Ick) baße vorhin schon gesagt, wenn dieJudikatur der höchsten Gexickptshöfe das Jntereffe der Qusllenbefißer an dem Erlaß Linas Derartigen GLsEZSS abgeschwächt bak, so isi das Jntereffe dsr in Berxacbt kommenden (Grundstückékeigenlümer urnéomcbr ge- wachsen, awd wir müffsn uns fragen, ob es der Billigkeit und der Praxis der Preußischen Verwaltung und Geseygebung entspricht, das; man Eigentumsbesckpränkungen, die in exsler Linie einem einzelnen Privatbußßer zugute kommmt [Md in zweiter Linie erst dem öffentlichen Jntckeffe, auferlegt, ohne daß man dem geschädigten (Hmmdeigentümer eine Entsckoädigang gébt. Ich möchte fGrner daxauf bxnweisen, daß, wenn einzelne QUEÜenbkfißcc -- es handelt fich dabei immer um die Städte Aachen un') Homburg - die Auffaffung vertreten habeu, daß fie an dem Gesetz kein Interesse haben, mit Von andeker Seite, spezieÜ von den Vertretern Schlesiens, auch heute noch besonders Verfichert Worden ist, daß fie ein großes Intereffe an dem Zustandekommen des Geseßes hätten und daß fie es als eine Verbefferung des bestehenden Zustandes begrüßen würden troZ der Entschädigungßpfiich die ihnen auferlegt wird, weik ihnen nur durch disse?! Geseß eine weit. gebende, in der Rechtsbeständigkeit nicht Von der Judikawr der höheren Gerichtsböfe abhängige Sicherung für den Bestand ihrer Qusllen ge- währt würde. Ich habe daher sowohl im Intereffe 'der beteiligfen Grundeigentümer als auch des weitaus größten Teiles der Queüex- befißer zu bitten, das Geseß so zu verabschieden, wie es aus dem Ab- geordnetenhause an das Herrenhaus gelangt is!, und dem Antrag Tettenborn die Zustimmung zu versagen.

Damit schließt die Generaldebatte.

In der Einzelberatung werden die §§ 1-18 obne Dis- kussion angenommen.

Zu § 19, der die Entschädigung bestimmt, begründet

Oberbürgermeister Veltman-“Aacben einen Antrag des Herrn Dr. Tettenborn, der eine Entschädigung auch dann ausschließen will, wenn die Genehmigung zu Bohrarbeiten schon vor Verkündung des Geseyes mit Erfolg „hätte versagt werden können“. (Die Vorlage will die Entschädigung nur dann ausschließen, wenn die Genehmigung . v ersa gt word e n war “.) An der jeßigen Gestalt des (Gesetzentwurfs babe niemand eine Freude; die QuelLenbc-fißer müßten Entschädigungen zahlen, fie müßten aber vor aüem Vor der Gefahr geschützt werden, daß Bohrungen zu dem Zwecke erfolgen, um die Enischädigung zu erlangen. Der Antrag Tettenborn wolle diese Möglichkeit in weitestem Umfange und für jeden Fall vermeiden.

Nach einigen kurzen Bemerkungen des Oberbürgermeisters Dr. Struckmann:.Hildesl)eim und eines Regierungs- kommissars wird der Antrag Tettenborn ab elehnt, § 19 wird angenommen, darauf ohne weitere DiskusJion auch der Rest des (Heseßes und sodann das Geseß im ganzen.

Es folgt der Entwurf eines Polizeikostengeseß es.

Namens der Gemeindekommisfion b e a n t r a g t ?ssrr v o n S yd () m die Annahme des Geseßentwurfs in der Fa ung des Abgeordnetenhauses.

Bei § 2 bittet

Oberbürgermeister Kirschner_- Berlin, daß über den Satz be- sonders abgestimmt werde, der fur Berkm 5 0/9 von den Kosten als nicht auf der örtli ext Polizeiverwaltung beruhend abseßen will. Die Regierung habe er art, diese Kosten für die Landespolizei betrügen n;:r 3,9 0/9, er Verzichte aber auf dieses Benefizium für Berlin. bttte jedoch, daß Berlin so behandelt werde wie andere Städte. Berlin sei erhebkicb benachteiligt, nicht nur materieü. Angenommen, es sei richtig, daß zur Zeit die Ausgaben für die Landespolizei durch diese 5 0/9 gedeckl seien, aber; naturgemäß würden sich diese Ge- schäfte vermehren, es sei also 111 keiner Weise anzunehmen, daß dieser Prozentsa spßter außreicbe. Gewiß babe der Minister eine wohl- wollende rklarung xür diesen Fal] in der Kommission ab egeben, aber das sei doch eine sehr unsichere Aussicht, denn jeßt lege ein Gesch vor. Die Rechtskontrokle des Einspruchs und des Verwaltun s- streitverfabrens sei auch für Berlin ausgeschlossen worden. Die «2- gierung denke skb übri ens die Sache viel zu gefährlich; die Stadt Berlin habe gar keine ehnsucht nacb Prozessen im Verwaltungsstreit- verfahren. Die Praxis zeige, daß xuan fich immer über viele Punkte einigen werde, und daß nur Wenig ubrig bleiben werde, was im Ver- waltungestreitverfabten zu entscheiden sei. Aber Berlin müsse das- selbe Recht verlangen wie die anderen Städte, und es müsse für Berlin deshalb auch das Verwaltungsstreitverfahren zuläsfig sein. Es wäre wunderbar, wenn ge'xade für die Gemeinde, die die Hälfte der Kosten aufbringen muß, diese Rechtskontrolle auSgescbloffen sein würde. Man sage, daß bei der Geschaftslage der Abgeordnetenhaus- bescbluß nicht mehr geändert werden dütfe. Das dürfe doch nicht ausschlagZebend sein darum könne das Herrenhaus seine Bedenken nicbt zurucktreten la en. Das Ab eordnetenbaus werde ficherlich mit der Streichung des Saßes einvetétanden und in einer Viertelstunde könnte dort die Sache erledigt sein.

Minister des Innern von Moltke:

Meine Herren! Diese Anonabmebesiimmung - aLS solche ist fie bezeichnet _ hat docs; ihren guten Grund. Die Veranlaffung dazu find Gründe der Zweckmäßigkeit, der praktischen Erwägung. Der Anlaß zu dieser Behandlung Berlins, sei es, daß man fie als besondere Wohltat binstellt, die der Herr Oberbürgermelster ablehnt, oder sei es, daß man fie als Nachteil binftellt, den er vermieden sehen will, _ der Anlaß, daß Berlin hier anders behandelt wird als die anderen 24 Städte, beruht auf unserer ganzen Organisation. Der Polizei- präfident von Berlin nimmt in unserer Gesetzgebung eine andere

Stellung ein als der Polizeipräfident jeder andern großen Stadt. Er ist zugleich Träger von RegieruygSgescbäften. Die Kosten dieser Regierungßgescbäfte von denen der ört-

lichen Polizeiverwaltung außzusondern, das, glaube ick, ist an und für fich kein Kennzeichen dafür, daß die Königliche Staawregierung Berlin nicht wohl will. Im Gegenteik, die Festseyung dieser Kosten “auf 5 [1/0 bedeutet eine Vereinfaäjung und enthält eine Gerechtigkeit gegen Berlin. Fällt dieser von Herrn Oberbürgermeister Kir Öner bqanfkandeke Saß, so entsteht der Zustand, daß alljährlich eine Fe eaung stattfinden muß, und damit entsteht alle Jahre eine neue Reibungßflälbe, die nun Verwaltungsstreitverfabren führt. Das einzelne Verwaltunasstreitver-

* fahren kann sehr langwierig sein, und es wird eine dauernde Unordnung ein-

treten,;die auch der Stadt Berlin nicht erwünscht sein kann. Der

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Königlichen Staatßregierung ist es aber keineswegs erwünscht, fich mik dcr Reichshauptstadt in dauernden Projeffen zu beßnden, und deshalb hat siL es vorgezogen, die Summe zu pauschalieren.

Bei dsn Vorverbandlungen in der Kommission de:“; Abgeordneten- bauses ist die Königliche Staatßregierung darauf aufmerksam gemacht worden, daß die in den ersten Entwurf eingeseßten 4 0/0 zu niedrig waren; ste bat fich bereit erklärt, diese 4 0/9 auf 5 0/0 zu erhöhen. Damit bat sie Lkn erneutes Entgegenkommen bewiesen. Außerdem habe ich beate früh in der Kommisfion erklärt, daß, Wenn tatsäckzlicb durch neue Organisationsbestimmungen Mißverhältnisse eintreten soUten, di: Königliche StaatSregiekung es selbstverständliäj als ihre Pftkcbt betrachten wird, in eine Revision einzutreten, um die Stadt Berlin Ukchk zu schädigen.

Ick) muß die dringende Bitte aussprechen, meine Huren, den Satz nicht iU streichen, sondern die Vorlage, wie fie jetzt ßesjaltet ist, an- zunehmen. (Bravo! rechts.)

Oberbürgermeister Dr. Bender-Breslau: Die Prozesse mit 'der Stadt k'önxxey doch nicht schwieriger sein als in dem Fal], daß die Stadt dre Poltzet m ethne Verwaltung nimmt. Die Regierung berechnet allerdings etwas emseitig in solchen FäUen. Wir haben in Brexlau zaerst ]] „z yrz) Kovf angxreckznetx bekommen, dann 14, und im Ober- verwaltungsgertcht haben wir 28 erstritten. So schwierig find die Prozeffe also nichx. Wenn niemand in dsr Genemldiskusfion ge- sprochen hat, so konnte es scheinet1, als ob wir zufrieden seien, daß

das Gesx unter Dach und Fach gebracht wird. So liegt die Sache aber nr 1, uns „bat nur die (Geschäftslage bestimmt, nicht zu sprechen. Wik haben auf Grund des bestehenden Geseßes

Erfahrungen gemachi, die Von der Regierung außerordentlich wenig berücksichtigt wordßn find. Bei der Einrichtung der Königlichen Polizei treten Fragen auf weßen der Beibehaltung der Beamten, wegen der Zahlung _won Penfionen usw. Diese Dinae gehören ja nicht in ein Polizeikostengesejz, aber diese Dinge müffen doch auch geseßlich «kregelt werden. Es wird nach diesem (Hxseß noch in Weiteren Oyten die Königliche Polizei eingerichtet werden, z. B. in Westfalen; bisher hat der Staat das unterlaffen aus Sorge Vor den größeren Außgaben. Wir müssen nun dafür sorgen, daß die Gemeinde- beamten der Ortspolizei nicht auf die Siraße gesetzt werden, wie wir OS in Breslau erfahren Haben. Der Staa! hat gesagt, die Beamten mögen klagen; die Beamten haben auf unseren Rat bin geklagt, und wir haben jahrelang noch Prozeßkosten zu tragen gehabt. Die Beamten find unzufrieden geworden, find Sozialdsmokraten und Stänker geworden. Deshalb müffen wir doch diese Dinge gesetzlich regeln. Nach diesem Gesetz behält der Staat einfach die Pensionen: in seiner Kaffe, die Stadt muß aber die Witwenysnfionen und Gehälter der Beamten bezahlen, die fie behalten muß. Wenn der skaliscbe Standpunkt hier so stark geltend gemacht wiriZ, daß der laut sich in diesem (Geseß 17 9/0 der (Gehälter vorbehalt, um die Yenfionen tragen zu können, dann muß er wenigstens auch, die alten enstonen Ich habe mtt meinen Freunden

fürcbtet fich eigentlich, ausfichtslos firxd. Aber einbringen, damxt er in die Akten kommt; er eh: dahin, daß die Gemeinden ab- rechnen dürfen, was 8 an Pensionen und Witwengeldem der früheren Beamten sowie an Witwen- und Waisengeld zu “zahlen haben. Eine solche Forderung ist doch wirklich nur- gerecht. Wenn

Zeßt die Polizei in E en vom Staate übernommen Wird, so gebtxs

och nicht, daß der Staat nur die jünYren und rßfügen Beamten

übernimmt, aber die älteren Beamten der tadt überlaßt. Der Staat darf die Polizei nur emu dsnoücxjo quut-arjj übernehmen. Bezüglich der Gebäude ist es passiert, daß 3. B. in Breslau die Polizei ein neues Haus für den Fall verlangt, daß fie eine bisher von uns zur

Verfügung gestellte Mietswobnung aufgeben sollte. Ich meine, daß

mein Antra so bescheiden ist und auch so weni Schwietigkeiten im anderen Hau e machen wird, daß wir ibn noch ru ig annehmen können.

Oberbürgermeister Schaffebrus-Cbarlottenburg: Auch ich bin der Meinung, daß man die Reichshauptstadt nicht von der Wohltat ausschließen sollte, durch eine Rechtskontrolle Yi: Kosten fur die Landespolizei festseßen zu können. Ich bin, uberzeugt, daß das Ab eoxdnetenbaus dem Wunsche des Henn Kirschner :)an weiteres entiéprochen hätte, wenn es seine Darlegungen gehört hatte. Die gefürchteten Rechtsstreitigkeiten würden doch nur im ersten Jahr ent- stehen, und fie können mit den anderen Städten ebenso gut entstehen. Es wäre beffer, ein frischer, fröhlicbxr Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungßgericht entschiede ein- fu: allemal, Welche Aus- aben der Landespolizei zufielen, als daß von Jahr zu

abr neuer Mißmut erregt wird. Bei der ersten Bexatung batte der Manzminister davon gesprochen, daß der Staat fur die Städte 27“ iuionen Polizeikosten zahle, und daß der pommersche Bauer mit Recht darüber Wundxrt sein könne, zu" diesen Kosten für die *Städte beitragen zu muffen. Danach waren also die 25 Städte mit königlicher Polizei die Kostganger des StaateS! Ich habe mir berechnet, da die 21 größten dieser Städte dem Staate 25 MjUjonen cm Po kzeikosten verursachen, daß “aber die Städte 42 0/0 aller Staatseinkommensteuer unt 100 Millionen aufbringen, also nicht nur ihre Politei bezahlen, sondern außerdem noch 75 Millionen für den pommerschen Bauer aufbringen! Ick erkenne gern an, in Charlottenburg zum Beis iel die königliche Polizei fi Dank un_d Anetkennung erwor en hat. Aber es besteht doch be uns der Mtßstand, daß dre Beamten nicbt- zureicben ck kymmen auf 10 000 Einwohner nur 17 Schußleute, in * erlin Öl. Die Folge find die bekannten Mefferstechereien und Yrügeleien in Charlottenburg- J glaube, die Schuld an der un- gen enden Einstellung von Sieber eitsbeamten bei uns liegt nicht am inister des Innen), sondern am Finanzminister, wenn aber der Staat die Polizei übermmmt, muß er auch für die Sicherheit von Leben und Gesundheit sorgen.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

0 Ich möchte glauben, daß die Lokalwünsäoe des HerrnOberbürget- meisters Schustebrus eigentxich mit dem § 2 unserer Geseßesvorkage nicht im engsten Zusammenhange stehen. (Sehr richtig!) Ich glaube, das Maß der polizeilichen Kxäfte in Charlottenburg und der in Berlin gogeneinander abjuwägen, dürfte doch besonderen Verbandbmgen vorzubebalten sein, kann aber kaum bei der „gegenwärtigen Vorlage zum Austrag gebracht werden. Im übrigen möchte ich doch sagen, daß ein gewisser Widerspruch darin besteht, daß Herr Oberbürgermeisier Wußebtus gegen ein Gesch polemisiert, wenbes der reikhften Skadt Deutschlands, Charlottenburg, nur 25000 .,“ Mehrkosien auferlegt und in demselben Moment eine sebr erhebliche Verstärkung der Polizeikräfte für Char- lottenburg fordert. Für wen find denn die Polizeikräfte da? Doch in erster Linie für Charlottenburg selber, und deshalb meine ich, ist es billig, wenn die Stadt Charlottenburg -dafür auch einen geringen Mehrbetrag zu den Kosjen der Polizeiverwaltung leistet. Herr

und Witwengelder übernehmen. einen A n t r a g vorbereitet, aber man noch Anträge einzubringen, da fie

ich will den Antrag wenigstens