Reichs. _und Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9 September 1939. S. 4_
§ 6 *Verwendungsverbote für Zink und Ziuklegierungen.
'- “F;“ &. Zink und Zinklcgierungen als Vollmaterial oder Kern- “ x.. schicht dürfen nicht mehr verWendet Werden zur Her- ? stellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. - „';-XZ Anlagen und ihrer Teile:
F x 1. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen von x;- Wand-, Decken- und Dachflächen jeder Art. Aiisgenommen sind: ' &) Anschlüsfe an Mauern, Schornsteinen, ?"“. Dachständern; "Z? Ö) Traufbleche,
* ? Wetterschknkel; ,“"x" 0) Abdeckungen von Fensterbänken, Balkon-
Kiesleisten, Regenkeisten,
'" brüstungen, Mauern (Brandmauern) . und Gesimsen.
ZZ. ? 2. RegenfaÜrohre einschließlich der Ablaufbogen, ZZZ.- Knie, endlose Wulste, Halbfvulste, Regenrohr-
* ck55 rosetten, Klappen. _
AuSgcnommcn sind: 3) Zinkbogen als
Verbindungsstücke
Y * zwischen Dachrinnen und Regenfall- ...? robren; FZ; 13) die Vcrkoendung von Zink oder Zink- YZ legiernngsn zu Jnstandseßungsarbsiwit “TZ. an Vsdackxmgen, Abdcckungen, Ver- Z'. kleidungeu odcr Regenfallrobren aus - dem gleichen Material, Wenn lediglich .. einzeln? schadhafte Stcllexn ausgebessert . TVLYÖEU. 3, Be- und Entküstungsléitungen inner- und außerhalb Von Bainverken. AZ Ausgenommen sind Dacbgustritte einschließlich dsr Hauben in einer Länge bis zu 1,0 m für . die Entlüftung Von Aijaffsrlsitimgen. - «; Liiftimgs- und Schornsteinauf'säße. 4. Rohrleitmigen fiir Klosettanlagen und zur Fortleitung Von Abmaffer.
5. Baubcschläge jeder Art. 6. Herd- und Ofenbesck)[äge. 7 8
“ * Ü") “*.-*ZÜÜZIÄWT“ .» „ „
. Ofenrobre, Kaminfüren.
. Mäntel fiir Kesselöfen.
, 9. Fittings.
? 19. Unterteile von Flaschengernckberschlüssem ***": 11. Blechteile von Gcrucbberscblüssen.
zj“ 12. VadeWannen jeder Art (beivegliche und fest x - ;. eingebaute). AUZJLUOMMLU sind die Zubehörteile von Bade- *; jvcxnnen.
13. Zink und Zinklegierungen in Form Von Plattierungen,
1, ..“-???. Überzügen und sonstigen Deckschichten dürfen nicht ,. “:.-,'. mehr Verivendet Werden zur Herstellung der nach- ?“ „ stehend aufgefiihrten Erzeugnisse bzw. Anlagen und 1 Z; ihrer Teike: - _. ; ]. Bedachungen, Abdeckungen,"Verkleidungen von . z- . Wand-, Decken- und Dachflachen jeder Art. ., 2. Lüftungs- und Sch0rnsteinaufsätze. iI 3. Laufstege und Roste mit AUSiiahme der Stüßen ** :* und Trägßr. 5; , 4. Maste. - !. 5. Drähte, Bänder, Gemebe und ähnliche Erzeug- '* nisse fiir Kälte- und Wärmeisolierungen sowie . für armiertes Glas. ..““ Angenommen ist die Verivendung von Zink oder Zinklegierungen als galvanischer Überzug. 6. Fußabtreter jeder Art. )* 7. Ofenrobre, Kamintüren. “Z 8. Mäntel fiir Kesselöfen. 9. Boiler. .“ „ .J.. Angenommen sind die Erzeugnisse in der Aus- ? führung nach VW 4801-4804.
10. Jitungen einschließlich der Vevbindungsstücke r
&) Gase und Druckluft,
b) kaltes SüßWasser (Trink- und Brauch- Wasser), soWeit
33) die Leitungsrohre eine NennWeite . von mehr als 32 mm haben und , “ bb) die Leitungsn dazu bestimmt sind, entfveder in die Erde verlegt zu Werden oder
als Verbindung der HauptWasser-
leitung mit dem Wasserzähler zu
dienen oder
in Gebäuden aller Art eingebaut
L;" zu Werden; ausgenommen ist der
*" ' Einbau in Wohnräume sowie in
** * Mauerkoerk unter PUY.
*:) Schmuß- und AOWasser.
(1) Wasserheizungen. _
6) Be- und Entlüftungseinrichtungen inner- und außerhalb bon BauWerken.
§ 7 . Verwendungsverbote für Cadmium und Cadmium- legierungen.
Cadmium und Cadmiumlegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auck) in Form von [attierungem Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen tm BauWesen nicht mehr verroendet werden.
. * § 8 Verwendungsverbote süß Quecksilber in chemischen Verbindungen.
Quécksilberhalti e Jmprägxßiermittel dürfen nicht mehr zur Tränkung von olz verwen et Werden.
* *- 74
§ 9 Übergangsfristen.
Fü? die vollständige Durchführung der Bestimmungen
dieser Anordnung gelten folgende Übergangsfristen: 1. Für die Ostmark und den ReichSgau Sudetenland Wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 1939 gewährt.
1.1. Für das Altreichsgebiet treten die Verbote dieser An- ordnung ohne Übergangsfrist in Kraft, soweit sie bereits in friiher erlassenen Verbotsanordnungen enthalten Hazen und in diese Anordnung übernommen Worden m .
111. Solveit die Verbote dieser Anordnung für das Alt- reichsgebiet neu sind, also in friiher erlassenen Ver- botsanordnungen noch nicht enthalten Waren, wird für das Altreichsgebiek eine Übergangsfrist bis zum 31.0ktober 1939 gekoährt.
§ 10 Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung Werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr bestraft. 7 , § 11 Inkrafttreten.
Dikse Anordnung tritt am 20. Skptemberb1939 in Kraft. lSied gilt auch fiir die Ostmark und den Reicthau Sudeten- an .
Gleichzeitig tritt die Anordnung 38, betr. VerWendung von (unedlen) Metallen im BauWesen, vom 23. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanz. U. Preuß. Staatsanz. Nr. 255 vom 31. Oktober 1936) ckckck Kraft.
Vom gleichén Zeitpunkt an gelten die Bsftimmungen der Anordnung 40, betr. Verbundscbicbten aus (unedlen) Métallen, insbesondere Überzüge aus Nickel; Chrom und Kobakt, vom 19. November 1936 (Deutscher ReichSanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 24. November 1936) und die Bestimmungen des Abschnitts 1 der Anordnung 42, betr. Überzüge aus Zink und Zinklegierungen sowie Zusätze Von Zinn und Cadmium fiir Verzinkungsbäder, vom 9. Mai 1938 (Deutscher Reiéhsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 11. Mai 1938) nicht mehr für Erzeugnisse und Verjven- LYgszwecke, die den Gegenstand dieser" Anordnung 38a 1 en. -
_Berlin, den 5. September 1939.
Der Reichsbeaustragte für Metalle. Z im 111 e r m a n n , FF-Oberführer.
Anordnung 8 der Reichsstelle für Kaffee
(Beschlagnahme der Kaffeebestände und allgemeines Röstverbot).
Vom 9. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung Vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueber- Wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reicbsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichsministers für Ernährung und Land- Wirtschaft, des ReichswirtschastZMinisters und des Reichs- kommissars fiir die Preisbildung.«angeordnet:
§ 1
Sämtliche im Gebiet des Deutschen Reichs (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) bei Betrieben des Handels und GeWerbes vorhandenen Bestände an Rob- kaffee sind mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung zugunsten der Reichsstelle für Kaffee beschlagnahmt.
Die: Beschlagnahme hat die Wirkung, daß über die Be- stände nur nach Anordnungen awd Weisungen der Reichs- stelle für Kaffee durcb Rechthescbäft oder durch sonstige Hand- lungen verfügt Wexdén darf, soWeit sich nicht aus den Bestim- mungen dieser Verovdnung etWas anderes ergibt. Entgegen- stebewde Rechtheschäfte und sonstige Hawdlungen sind un- wirksam. '
Verkaufspreise und Lieferungsbedingungen tvevden bau der Reichsstelke fiir Kaffee mit Zustimmung des Reichs- Ministers für Ernährung und Landkoirtschast uwd des Reichs- kommissars für die Preisbildung festgesetzt.
§ 2 Das Rösten von Rohkaffee Y mit sofortiger Wirkung ber- boten, soweit sick) nicht aus den § 3, 5 etWas anderes ergibt.
§ 3 Für Lieferungen auf Grund von Be*da1;ss-deckungssch.9inen und besonderer Weisungén der ReichsstLUe für Kaffeßmkonnen bis zum 18. September 1939 Von jedem Röstbetrieb Rostungen vorgenommen Werden, soiveit er über Robkaffeeauf eigenem Lager verfügt. . _ ._ . Die Beschlagnahme gemäß §_1 gilt nicht fur die in Abs. 1 zugelassenen Röstungen. § 4
Die Großhandelsfirmen und andere Vorstufenbetriebe haben die bei Erlaß dieser, Anordnung vorhandenen Bestände an Röstkaffee an die_nachgeordneten Handelsstufen unter sinngemäßer' AnWendung der Bestimmungen der §§ 9-11 der Anordnung 6 der Reichsstelle für Kaffee (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 67 vom 20, März 1939) abzugeben.
Die Eitizelhandelsbetriebe dürfen von den am 10. Sep- tember 1939 noch vorhandenen Mengen Röstkaffee höchstens 20 Gramm gemäß der 2, Bekanntmachung zur 1. Durch- führungsvero'rdnung zur Verordnun zur vorläufi en Sicher- stellung des lebenswichtigen „Bedarijs de-s Deut; en Volkes vom 8. SFtember 1939 (Deutche'r „Reichs'a'nzeiger und Preußischer taatsanzeiger Nr. 20 vom 8. September 1939) abgeben. - - “ '
§ 5
Mit Wirkung vom 1.9. September 1939 diirfc'n nur die- jenigen Betriebe Rohskaffee rösten, die von. der ;)ikiß'iMstLllL. für Kaffee .mit Zustimmung des Reichsinintsters Für Ernäh-
;“
rung uiid Lawbloirtschaft und des ReichZkvirtschaft-Zministers eine Rdstexlaubnis erhalten haben.
Die zugelassenen Betxiebe dürfen Rohkaffee nur rösten, Wenn ihnen von der Reichsstelle für Kaffee angefertigte Be- darfs-deckungsscheine vorg?legt Werden oder besondere Wei- "sungen der Reich-sstelle für Kaffee zugehen.
§ 6 Alle Röster und sonstigen Betriebe, die Rohkaffee auf Lager haben, sind verpflichtet, den am 18.September 1939 vor- ban-denen Lagerbestand einschließlich der AnbruchZMengen
festzustellen und ihn in Sack und Gewicht unter Angabe des _
Lagerortes am gleichen Tage der Reichsstelle fiir Kaffee, am- buvg 11, Stubbenhuk 10, zu Melden. H
§ 7 Die-Reicbsstelle für Kaffee kann in besonderen Fällen Axisnahmen zul-affen. § 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung Werden nach den §§ 10, 12-15 der Verordnung iiber den Waren- verkehr bestraft. *
§ 9
Diese Anovdmmg tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 9. September 1939. Der Reichsbeaustragte für Kaffee. Dr. R e i ch e l t.
' Anordnung [( 2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Dur'rleührungsbestimmungen zur Verordnung über öffent- liche Aufträge aus den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft). Vom 9. September 1939.
Auf Grund des*§ 1 a Abs. 2 der Verordnung Über öffent- liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häuteioirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1537) wird angeordnet:
§ 1 Besckxaffungszeitraum,
Die nach § 1 der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Fekle- und Häute- Wirtschaft erforderliche Einwilligung der Reichsstelke für Kleidung und derivandte Gebiete ist von den öffentlichen Stellen jeWeils fiir das Gesamtbeschaffungsvorhaben eines Kalendervierteljahres zu beantragen. Kann ein solcher An- trag nicbt gesteÜt Werden, so ist die Einwilligung für jeden Einzelantrag nachzusucben.
§ 2 . Antragsverfahren.
(1) Antr'ci 2 sind anf besonderen bei der Reichsstelle und bei den Indutrie- und Handelskammern erhältlichen Vor- drucken in vierfacher Ausfertigung zu stellen.
(2) Oeffentliche Stelken, die ein zentrales Beschaffungs- amt haben, müssen die Einwilligung für ihren gesamten Ge- Geschäftsbereich durch dieses Beschaffungsamt beantragen.
(3) Oeffentliche Stellen, die kein zentrales Beschaffungs- amt haben, reichen ihre Anträge bei folgenden Stellen ein:
&) Reichs- und Länderbehörden an ihre zuständigen Ministerien;
b) Kommunalbebörden sowie Verkehrsimternebmen und Versorgungsbetriebe (diese dur die Kommunal- bebörden) an die Provinzialdienst texllen des Deutschen Gemeindetages;
0) sonstige öffentliche Bedctrfsträger an ihre Spitzen- organisationen.
§ 3 Genehmigungsverfahren. _Wixd dext Anträgen ganz oder teiliveise entsprochen, so erteilt die Reichsstelle _bem Antragsteller einen Einwilligung?»-
bescheid. § 4
Übergangsbestimmungen.
,Die bisbex von der Reichsstelke erteilten Einwilligungen verlieren ihre Gültigkeit, soiveit die Aufträge nicht bis zum 31. August 1939 fest erteilt Worden sind. '
Die Bestimmungen der Reichsstellen der Spinnstvffivirt- schaft uber die ZuWeisung von Spinnstpffen oder Gespinsten bleiben unberührt.
§ 5
Zuividerhandlungen.
Zuwiderhandlungen Werden nacb §§ 12 bis 15 der Ver- ordnung über den Warenberkebr bestraft.
§ 6 Inkrafttrxten.
Diese Anordnun tritt am Tage der Veröffentlicbnng im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritldie Anordnung 1( 1 dsr Reichsstélle für Kleidung und verWandte Gébiéte vom 7. Novsmbcr 1938 (Deutscher Reichsanzund Preuß. Staatsanz. Nr. 260 vom 7. November 1938) außer Kraft.
Berlin, den 9. Septeniber 1939.
Der Reichsbsauftragte fiir Meidung und verWandte Gebiete.
H a g e m a n 11. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Forlseizung des amtlichen Teil?) in ker Ersten Beikage.
Verantwortlich;
'für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen
“ Tvil, den Anzkigentcil und für den Verlag: i. V ' R n d 0 if L 0 119.1 ck in Veklin-Charlottenburg. Druck dk! Vreixsxischqn “I"x-mkxm-i- nnd,Verlags-Aktiengejeüschaft. „ . , “ Vsilin, Wilhelmstksfx. ' _ “Wiki 2773511111191] (einschlxeßmv Bdrienbeilage und eine Zentralyandelsregisterbeilage).
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Erste Beilage
zum Deutschen ReichIanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 210
Amtliches Deutsthes Reich (Fortseßung).
Erste Bekanntmachung des Sonderbeauftragien für die Spinnfioffwirtfchast vom 9. September 1939.
Auf Grund des § 9 der 4. Duxchführungsverordnung zur
Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens-
Wichtigen Bsdarfs des Deukscben Volkes vom 27. August
1939 (Reich-deseßbl. [ S. 1498) in der Fassung der Verord-
nung vom 7. September 1939 (Reichsgeseybl, [ Nr. 171) wird folgendes bekanntgegebknx
Erläuterungen zu Anlage 1 der 4. Yuxchsührtzugs-
verordnung zur Verordnung zur vorlauftgen Saher-
stellnng des lebenZtvichtigeu Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August 1939.
U. 14.
GeWebe und Gewirke smd dann als abgepaßt anzusehen, Wenn Meterivare durcb Einfassen, Säumen oder Beketteln gegen Ausfransen und dergleichen geschüßt WordM tst, oder Wenn die Ware abgepaßt bedruckt ober gewebt ist.
' Markisetts, Schwchenstreifen und Voile gelten axs dichte GeWebe, sind also bezugstbeinpflichtig.
Nicht bezugscheinpfsicbtig find Kleinmetermengen bis % m, soWobl Reste wie Längen vom Stiick geschnitten, zum Flicken, Ausbßffcrn oder Garnieren. Von dieser Menge darf an einen Verbraucher zu gleicher Zeit nur ein Stück der- selben Ware abgegeben Werden.
Bezugsckzeinftei smd naturseidene GLWebe aller Art, Dekorationsstoffe aus Seide und Kunstseide, Wachstuch, Yausleincn, Linoleum, BaLatum und StraguTa, Heftgase,
estband und Buchbinderstoffe, fertige Vorbänge (aber nicht Neuherételluug), Teppickxe, Vorleger und Läuferstoffe, Gar- dinen, Storcs, KokoSmatwn, Kokoslänfer.
11. 13. . Zu 1 bis 5, 8. Bezugsckßiufrei sind alle Handarbeits- WUWU (aUsgenommen vorgezeichnete odcr fertige Haqualt-, Bett- und Leiijäscbe) sowie handgearbeitste Pullober, Sfrick- kleider und ähnliche Oberbckloidung, Weitkr sämtliche Waren aus Naturseid-s sowie
Sterbewäsche,
Sißkiffen,
Jißrkiffen, KgffeeLVärmer usw.,
Dibandeckcn,
K&irzwarcn (Tréffen, Lißen, Posamentierivarsn, Bänder usw.), modische Wcißjvarén (Jabots, Rüschen und dkrgl.),
leonischk Wären, Uniformausrüstungs- und Ausstattungsstücke.
Zu 3: Bskzngsckxinstei sind Tisck)dsck€n aus undichten GL- Weben, z. B. Klöppcs-, Filctdecken Usw., ÜUßLkdéM bUnte Tisch- deckkn, Kaffee- und Tecgsdecke aus Kunstscide, Gcscbirrtiichor (keine Hunbtiicbcr), Wiscbtiickzßr, Schencr1üchcvund Bohner- tücber, Topflappen.
Zu 4: Bczngscbcinstei sind Zicrtasc'bontiic'er.
Zu 5: Bkzugscbkinfrei sind Pupierkragcu (11161) mit Stoff-
G1:n11nisch11'ibfcr, annboscn und Turnbemden obne Atmos. Zu 8: chugscbeiUfrei sindFrackmizügc, Smokimganziige, Frackibcstcn, Morgenröcke fiir.Männer und Frauen, Raucbjackon, Haus- KUPPM,
Weiße Tyunisswscn Und Weiße Sborts, _. Kleidungsstiickc, die aus bozugsckyeinfreien Stofstn (Wdtcbtcn (Hejvcbtsn Wie SPZYLU, TÜUcn und dergl.) bergkstcllt sind, auSgcsvaÜcn modische, sogenannte große Abc-ndkkcidcr nnd
AbEUdMäUt-el, Damenobcrbcklcidnng aus Taft nnd Velour-CHLffon (nicbt Ncnbérstcllnng), Strandanzüxxe Und Strmrdbosen cms Kunstscide und Zekljvolle, Gummimänteb Gunnniscbürzen, Lederklsidung, Kraivattcn, Güklél, Gamaschen, Hosenträger, Sockcnhalter, ArmcMalfcr, _ . . ' . Herrenkopfbckwidung, Damsnkopibcklcidung, Kmderkopfbeklci- dun , . Schirricie, Schirmfutterale und (Hartenscbtrme. . Bkzngscbcinfrci ist ferner die Abgabe Von AltkleidnnJ (ge- brauchter chidung) durch Altxvarcixlwndler und Pfarr [Uh- geschiists. Zu 9: Bezugscheinstei sind fertige Fahnen. * Zn 10: Bezugscheinfrei sind Mull, Watte und Verband- zeug,
Leibbinden, Kniewörmer und Pulswärmer, _ Schals, Vicrecktücber und Dreiecktücher aus Kunstscidé oder LUWolle,“ & _ HaYdschuhe (jedmh nicht reine Strickhandsöhuhe und Strick-
handschuhe mit Leder).
Zu 11: Bezugscheinfrei find Nähgarne und Stopfgarnß (unterliegen jedoch der Kundenliste, s. § 7 der Anordnung - B. K. 2 - der Reichsstclle für Kleidung und vchandte Gebiete vom 4. September 1939 Reichsgeseßbl. Nr. 205 vom 4. September 1939), .
Handarbeitharne, wie z. B. Stickgarne, Häkelgarne, Fantajie- garne, Kelimtvolle, SmhrnaWolle und ephirWolle (mcht jedoch Strickxvolle einschließlich Sportwo e).
Bezugsrheinfrei sind Spicharen.
Zum leßten Absaß des Abschnitts 12:
Zu den bezugscheinfteien Wäschestücken für Kinder im Alter bis 31; .drei Jahren rechnen auch Bettivaren. Die Abgabe von Kleidern und Wäschestücken für Kinder im Alter bis zu drei Jahr?.n hat streng nach der für das jemeilige Alter geltenden Großenordnung zu erfolgen.
Erläuterungen zu § 1 Absaß 2 der 5. DurckzführungZ- verordnung zur Verordnung ur voüäufigen Sicher- stellung des lebenswichtigen edarfs des Deutschen Volkes vom 27. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1498).
-Montcurjacken und -b0sen,
Berlin, Sonnabend, den 9. September
Für Männer:
Maurerkittel, -bosen und -socken,
Mekkeckittel, " Schußkleidung für die Landwirtschaft, auch Düngerstreuanzuge, Werstfchußkleidung,
Sandstrahlbläseranzüge,
Spezialbekleidung für die Fischindustrie,
Kaminfcgccanzüge,
Spezialanziige für Schauerleute,
Kesselscbutzanzüge,
Asbcstbeklßidung,
Säursschußanzüge,
Gummischu1§anziige, _ Schiveißereianzüge aus flammensicherem Material, Autoivaschhosen, _ Arbeit-ZschußhandscbuhL aus Asbest, Leder, Stoff und Gumrm, Farbsprißeranzüge,
Gießerschußkleidnng,
Grubenanzüge und SÜdWester,
Schachtanziige und Mäntel,
Oelschußkkidung,
Kanalbekleidung,
Schürzen für industriekle Berufe,
Schmiedeschiirzen,
Tecrschußkleidung,
Acrzw- und. Opérationskittel,
MalcrkitteL,
Fleischerjacken und -mäntel,
Vierfabrerjacken,
Fuhrmannskittel, _
Flieserüeger- und Steimneßschußkletdung.
Für Frauen:
Kittel und Kleidßr fiir Krankenschiveftern, Nrbeiterinxen und Verkäuferinnen des Ernähmngsmittelgewerbes, fur Labo- rantinnen, Arbeiterinnen der chemischen und Metall; indUstrie sowie derjenigen Industrien und_ GZWLrbeu1ntt schmußcnder Arbeit, die eine häufige und grundltche Wasche notiveudig macht, oder Wo das Tragen besonderer Berufs- kleidung Vorschrift ist.
Dargegen können nicht als WeibKYe VerufSoberkleidung angesprochen Wcr-den Dimds- und Tra tcxnkleibxr, Haus- uiid Gartenklcider, Kitte[ und Schürzen für Verkaufemnnen im Einzelh-andeT, soWeit keine Vorschriften über das Tragen vozt Berufskittcln aus hygienischen Gründcn bestehen, oder soivett kkinc schmußige Arbeit zu Verrichten ist.
Berlin, dM 9. September 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirkschaft. Dr. B a u e r.
Anordnung Nr. 3 des Souderbeauftragteu für die Spinnstofsivirtsthaft (Ausführung von Wehrmackxtsausträgen und Aufträgen ver- schiedener öffentlicher Bedarkf'stßäger auf dem Spmnstoff- . ge iet .
Vom 9. September 1939.
Auf Grund dür VLkadULLUJ ÜNB den Warenverkchx in der Fassung der Vorordmmg vom 18. August 1939 (RMX)?- „gcstßbl.1 S. 1430), dé); Verordnung über die Errichtung von 11bcrwgch1mgsstcllen vom 4. Scptember 1934 (TMtscher Rcicthmz. Und PTLUß. StaatSanz. _Nr. 209 vom 7. Sep:- tember 1934), der Verordnung Über die Errichtung der Über- wachungssteUe für Seide, Kunstscide und Zelbvolle _VOm 29. Oktober 1935 (Deutscher Reich§anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 261 vom 7. Nobember 1935) umd der Verorh- ,.mmg über die Einseßung eines Sonderbeaustvagten fiir die Spinnstoffwirtsckzaft vom 3. Sepkember 1939 (Deuts er ReichSanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. SLPÉLM er 1939) in Vcrbindnng mit der Bekanntmachung über die Reichssteüen zur Übcrjvachnng und Regelung des Waren- veykchrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 291 vom 21. August 1939) wird mit Znstimnnmg des Neick)swirtsck)afts1ninist2rs angeordnet:
. § 1 Alte WehrmachtSausträgx.
(1) Wehrmachtsaufträge au Lie rung von Spinnsto - ivarcn, die Vor dem 2. Scptem er 1 39 vergeben, aber ert nach diesem Tage durch besondere AnWeisung der Wehrwirt- schaftlichen Dienststellen zum Anlaufen gebracht Wordcn smd, gelten bis auf Weiteres als Kennzifferaufträge im Sinne der Apor-dnuwg Nr. 1 des Sonderbeauftra ten für die Spinnstyff- wirtschaft (BeschlagnahmeanovdnunZ) ür die Spinnstofftvtrt- schaft) vom 4. September 1939 ( eutscher Reichsanz. mxd Preuß. Staatöanz. Nr. 205 vom 4 September 1939) sthe der dazu von den Reichssteüen der Spinnstoffwirtschaft er- lassenen Ausführungsbestimmungen.
(_2) Akle anderen vor dem 2. September 1939 ver benen Wehrmaxhtsaufträge auf Lieferung Von Spinnstoxoaren gelten "LUTht als Kennzifferaufträge und dürfen nur insoWeit ausgefuhrt werden, als“ Makerialien für diese Aufträqe am 2. S€pt9mb€r 1939 bereits im Sinne Von § 3 der Be]chl-ag- nabmeanordnung fiir die Spinnstofflvirtschaft in der Ver- arbeitun .Waren. Etitgegenstehende Bestimmungen einzelner Reichsstc cn !vevden msoWeit aufgehoben.
§ 2 , Aufträge versehiedener öffentlicher Bedarssnäger.
Fiir Aufträge auf Lieferung von SpinnstoffWaren, die vom Beschaffungsautt des Reichsarbeitsdienstes (Bekleidung *und Aiisrüstung) und von. der Beschaffungsstelle des Reichs- führers 9 in Dachau erteilt worden smd, gelten die Bestim- mungen des § 1 Abs. 2.
§ 3
Neue Wehrmachtsanfträge. _ “Künftig dürfen Wehrmachtsaufträge auf Lieferung von
1932
Werden, Wenn sie schriftkick) erteilt und vox] der zuständigen Reichsstelle als Kennziffßraufträge bezeichnet smd.
§ 4 Zuwiderhandlungen. Wer dkn Vorschriften dieser Amrdnung zuwidsrbandelt, wird nach den Bestimmungen der §§ 10, 12-15 der Ver-.
ordnung iiber den Warenverkehr in der Fassung Vom“ 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) bkftrast.
§ 5 Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am Tcxge der Veröffentlichung im YTxfttscben Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Berlin, den 9. September 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschast. Dr. B a i'. e r.
Bekanntmachung.
Die Ziehung der Auslosnugsscheine zur Anleiheablösungs- schuld des Bremischen Staates für das Rechnungsjahr 1939 erfolgt am Montag, dem 9, Oktobckr 1939, vormittmxxé» 9 Uhr, in dcr Landeshauptkaffe.
Bremen, den 6. September 1939. Der Senator für die Finanzen.
"___-..
Vekanntmachung.
Am 12. Septémber 1939 Werden in Kattowiß und Königshütte “oon der Reichsbankstelle Beuthen abhängige Reichsbankuebeustelleu errichtet.
Die Veröffsntüchung dsr Namen und Unterschriften dcr Bankvorstände erfolgt durch Aushang in den Gcstbäfch- räumsn.
Berlin, den 8. SLPÜLMÖLB 1939,
Reichsbankdirektorium.
Bekanntmachung.
DiE am 8. Scptcmbkr 1939 qixsgcgchne Nnmmsr 170 dss Reichsgeseßblalts, Tcxl [, Entbult:
Vekordmmg iiber dic Durchfiibrxmg Yk Rcicbéuirbkitsdisnst- pflicht für 7319 wsibliche ZUJEUÖ. VON 4. &cptsmbcr 1939. .
Verordnung über die Acndcxung de_s Gßscßos iibsr _dic Liqui- dicrnng dcs 11111111an 1111 91011119119mecbcmcn und dos GOFCLZOÖ 1111-31; die Dsntsckye Raichsbank. Vom 4. Swptcmbcr 1939.
Verordnung i_ibex Maßnahmcn ayf dcm Gobictc chs Recht:? der Hand21§gks€111chast€n 111113 der (xmvcrbs- nnd WirtWaiTZ- gsjiosjkiischastcw Vom 4. Skpicmbcr 1939
Zwsitc Vcrordmixig “znr Ansiübrung _dkk Vßkorditung Übe»): dio 5211ij11111119 der bi'xkgsklicbcxi Jisckcki§pslog€ 1111 Protcktorar Böhmen UU'O Mähren. Vom 5. chmebcy 1939.
Verordnung iibcr dic Wcitcrbcmxßnng Von Rrafifabrzcugcn. Vom 6. Scptc'mbsr 1939.
Verordnung Über das chxnmchtfiirsorgk- nnb :bérsorgnUgZ- Wesen. Vom 7. September 1939.
Verordnung über das metscHe Roto KUNZ. tcmbev 1939.
Verordnung zur Dnrcksiihruxxg dcr Vch-kdnmkg gcgsn Volk?»- scHä-diinge. Vom 7. Septvmvsr.1939.
Umfang: 1 Bogen. VeranHprciZ: 0,15 17.76. _Postvcrscn- dungsgßbübren: 0,04 I?.Fßiür cin S1Uck bci Vo-rcmjkndung auf unser Postjchcckkonw: Vcrlm 96 200.
“Berlin 1197 40, den 9. September 1939. ReichaZbcrlagsamt. Dr. H nb rieb.
MM 7. Sep-
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 16 der Preußisthen Geseßsammlung enthält unter
(Nr. 14 499). Polizeibcrordnnng zur Abänderung ÖM Volizci- verordnung über die Pflichtfeuertvchren vom 1. September 1931 (Geseßsamml. S. 436). Vom 7. September 1939.
Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 K&B, zuzüglich cine): Verxand ebubr Von 3 Rbf. Zu beziehen durch: R. 1). Deckers Ver ag G. Schenck), Berlin 97 15, Licßenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 9. September 1939. Geschäftsstelle der Preußischen Gcseßsammlung.
Nichtamtliches. *“ Deutsches Reich. ' „
Der Führer empfing am 3. September 1). I. den neztetx Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Rxpublikett Alexander S ch k w a r z e w zur Entgegennahme .semes .Bex glaubigungöschreibens sowie des Abberufungssthretbens seines Amtsvorgängers.
Der Gesandte von Uruguay in Ver.!in, rr Virgilio“ Sampognaro, ist nach Berlin ..zuruckgeke rt und hu die Leitung der Gesandtschaft wieder ubernommen.
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Als Berufskleidung-im Sinne des § 1 Abs. 2 smd folgende Waren aanschem
Spinnstofßvaren nur noch angenommen oder außgeführt
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