1842 / 304 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 02 Nov 1842 18:00:01 GMT) scan diff

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Vküller :(. auf die Benuhung des Wassers,?!nspruch macheen, ei: ner veränderten Benuhung des Terrains wadersprechen zu konnen laubt. 9 Anlagen, wie se das Gesch lm Au e hat, snd der; Re- gel nach mit bedeutenden Kosten ve nüpft. Sie wurden unterbleiben, wenn der Unternehmer die Widersprüche, die fich ihm enkgegenstellen, die Opfer, die er zu ihrer Besei- tigung zu brin en hat, nicht vor der Ausführung übersehen kann. Der Weg der“?)rivat-Unterhandlung wird nichtimmer diese Sicher: heit in voUem Maße gewähren; die weit verzweigten Beziehungen des fließenden Wassers rufen Widersprüche da hervor, wo se der Unternehmer auch bei reiflicher Prüfung nicht erwartet hatte. Die Anwendung eines Präklufions-Verfahrens ist durch diese Gründe und durch die Fürsorge, welche das Gedeihen eines wich: tigen, neu aufstrcbenden theiges der Landes-Kultur erfordert, wohl gerechtfertigt.

Die Form dieses Verfahrens, wie es in den M'. 19 is. be: zcichnet ist, gewährt den Widerspruchsrechten und Entschädigungs: Ansprüchen, die in der dreimonatlichen Präklufionsfrist angemeldet Werden, die gebührende Sicherung.

Die Leitung des Präklufions-Vcrfahrens isl, nach Analogie des Verfahrens, das fich bei Mühlen: und ähnlichen Anlagen als zweckmäßig bewährt hat, in die Hand dcr Verwaltungs-Behörden, der Landrathe und Regierungen gelegt worden. Aber nicht h(os die Leitung dieses Verfahrens, auch die Entscheidun der Sta'eattg: keiten selbst, welche über das Recht der Wapser: enußung und die damit zusammenhängenden Fraßen etztßehen, mußte der Regel nach der Vertvaltungs:Behörde uberwmcn, der ;Rechtsweg nur als Anonahme in einigen bestimmt bezeichneten Falch zugelgssen werden. Die Mehrzahl der hierher gehörigen Verhaltnisse hangt unmittelbar mit dem technischen Betriebe des Landbaues und der Gewerbe zusammen. In ihren saechverständigen Organen, in ihrer Kenntnis; der Verhältniffe, ge rundet auf eine fortgeseßte Beobachtung der" induskriellen Enkwi elung, besaßen die Regierun- gen den fichersken Anhaltspunkt einer richtigen, in die Natux' der Sache eindringenden Beurtheilung. Dem ordentlichen Richter fehlt der Regel nach eine gleiche sichere Grundlage seiner Ent- scheidung; er würde dem Gutachten von Sachverstägdigen ver: trauen müssen, erthum und Täuschung in vielen Fallen kaum vermeiden können. Die lange Dauer Yes ordentlichen Prozeß- ganges wäre überdies geeignet, der Ausfuhrung wichtiger Bewäs- serungöAnlagen, deren Gelingen anht selten von dßr: raschen Be- nußung günstiger Verhältnisse abhangt, die nachehetltgsketx Hemm- nisse entgegen zu stel1en. So sind dsnn nur dae Skmttgketten über Rechte, für welche Entschädigung in Anspruch genommen wird, und über das von dem Widersprechenden behauptete Recht auf ausschließliche Benulzung des ganzen Wassers oder ,emes bestimmten Theiler; desselben _ ihrer speziell juristischen Icatur wegen _ dem Rechtswege vorbehalten (C. 22). ' '

Alle übrigen Fälle, in denen es der Regel nach haupt[achltch aus Beurtheilung technischer Fragen und industrieller Verhaltnisse ankommt, sind (5. 23) der Entscheidung der Regierung mit Vor: behalt des Rekurses an das Ministerium des Innern Überwiesen.

b) Das Präklufions:Verfahren, welchcs die der Bewässe- kungs-Anlage entstehenden Rechte und Ansprüche feftfteellt, ist ein wichtiges, nicht immer aber das allein ausreichende Forderungs- mittel ihres Gelingens. Wenn dcr Unternehmer ausschließlich auf die Grän en seines Terrains und seines Ikußungsr5chtes am Wasser beschr nkt bleibt, wird die Ausführung derBewafferungs: Anlage nicht selten unmöglich _ sey es, daß die Wasserleitungen über fremde Grundstücke geführt Werden :txutsZn, sey es, daß ein Uebet'griff in das Gefälle benachbarterGrundstucke durch die Oert- 1ichkeit geboten wird u. s. w, u. s. w.

Zm Wege freiwiUiger Uebereinkunft werden die Nachbarn xc. nicht imMer zu beWegen seyn, dem Unternehmer abztztretcn o,der zu gestatten, was er bedarf, oft Peyigstens werden fie chre Zusftm- mung von übertriebenen Entscha§tgungs-Forderungen abhängig machen. Die zwangsweise Beschrankung entgegenstehender Rc;chte, wie ste das Vorfluth:Edik*t vom 15; November 1811 zqr Forde- rung von Entwäfferungs-Anlagen zulaßt, ist daher auch hier durch erhebliche Gründe gerechtfertigt. _ .

Wesc'neliche Bedingung jeder Aenordnung dieser Art ask aller: dings, neben dem Nachweise eines uberwiegenden, duroh die'Aus- föhrun des Planes bedingten Kultur-Znteresses, die vollstapdige Entsch digung dessen, der zur Aufgabe seines_Rcchtes vexpfltchtet werden sol]. In diesem Sinne sind die Besemmungen m I. 18. R0. 2. und II. 24. ff. des Entwurfes gefaßt.

Angemesene Vorschriften über den Gang des Verfahrens, über die Prufung des Bewässerungs:Planes, der von der Regie: rung, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerxum des Zn: nern, festgestellt wird, über seine Publication und Ausfuhrung, über die von den Provokanten zu leistendeeEntschädigung :c. gewähren dem Rechte aller Betheiligten die gebuhrende Sicherung I. 29. ff.

Die Bestimmung des Entwurfs, welche bei allen hierher ge: hörigen Festseßungen die EinwirkunZ der ordentlichen Gerichte ausschließt, findet in den unter 3. naher erörterten Gründen iht'e Rechtfertigung. Kenntniß des Gewerbc-Betriebes und der Lan- des:Kultur steht dem Wirkungskreise der Gerichte fern, während ste den Regierungen und ihren technisch befähigten Organen das Mittel darbietet, die Bewässerungs-Pläne in ihrer ?lusführbarkeit und Wichtigkeit, in ihrem Zusammenhange mit den allgemeinen Interessen der Landes-Kultur vollständig zu übersehen.

Bei'Feskskellung der Entschädigungen wird die Entscheidung der Regtemzng von Zdem Gutachten dreier sachverskändiger Taxato: l'?" UUM'skUßk- Wahrenp für die Feststellung des Bewässerungs: Planes selbß- als hauptsachlich von Erwägung seiner Zweckmäßig:

keit UUd Wichtigkeit bedingt, dcr Rekurs an das Ministerium des FMM" gewiesen ist- geht ex in Bezug auf die Feststellung" der n'tschädtgung, bei _Wk!cher dre Erßrterung privatrechtlicher Fragen votwngt, ay dle Revkfions:Kollegten, die mit der Kenntniß land: Wirthschafklicher Verhältnisse und Interessen den Charakter und die Geschäftsformen richterlicher Behörden verbinden Die ubrtgen speziellen Bestimmungen des Entwiwfs über die Entschädigung einzelner Rechte, dieAusführung des Unternehmens die Auszahlung dex Entschädigungs:Su1nmm tc. finden in dem, Verhältnisse selbst thre Rechtfertigung.

DritterAbschnitt. Die Ausföhrun wi ti e tur-Zuskand'cZarxzer Gegenden fördernder BtgwässYUY rs ZWEI" ist der'Oertlc kext ngch oft von dem gemeinsamen Ißirken aller Bethetligten abhängig. Wo Genossenschaften zu gemeinsamer Ausführung solcheer Aylagen unter freiwilliger Zustimmun Aller zusammentreten, uberlaßt der Entwurf hem Minister des nnem die Genehmigung ihrer Statuten. 'Ntcht immer aber ist, der Rühlichkeit des Planes ungeachtet, em freiwiljiqus Einverständuiß Aller u erreichen. An dem Widerspruche des inzelnen oder eini- ger eniger, die ihre Mitwirkung versaEgen, würde ein Unterneh- men cheit'ern, das seinen wohlthätigen influß auf weite Strecken auszu könen verspricht. In solchen Fällen ist es durch überwie- gende Gründe gerechtfertigt, die Interessenten zu gemeinsamer An:

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le ung und Unte [tung der erforderlichen Wasserwerke zu ver-

p ichten und na Verhältniß des Vortheiles, den sie aus der

Anlage zu erwarten haben, Beiträge und Leistungen auf fit zu er:

theilen. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes mußte jedoch die

Bildung solcher Genoffenschaften, die Feststellung ihrer gemeinsa-

men Zwecke, ihrer inneren und äußeren Verfassung der landes:

herrlichen Entschließung vorbehalten bleiben.

.Das leitende Prinzip des Entewurfes,edie Befugniß des Ufer- befibers, das an seinem Grundskuck voruberfiießende Wasser zu seinem besonderen Vortheile zu benußen, ist von den Provinzial- Landtagen der Jahre 1884 und 1837 theils ausdrücklich beantragt, theils stillschweigend nach der Tendenz ihrer Begutachtun en als richtig voraus esche worden. anks Prinzip Und Mit 4 111 alle die aus der atur des Vcrhältnisses von selbst hervor ehenden Beschränkun en und näheren Bestimmungen des dem U erbefitzer zustehenden ?)ieohtes werden daher als'feftstehend zu betrachten seyn und einer weiteren Erörterung nacht bedürfen.

In Bezug auf die Ausführung jenes Haqpt-Grundsahes aber treten folgende Fragen hervor, über welche dte- Versammlung der vereinigten ständischen Ausschüffe ihre gutachtlache Aeußerung ab: zugeben haben wird.

Die Gründe, nach welchen die Fassung des EntWUrfs in _Be- zug auf diese Fragen festgestellt ist, gehen aus der allgemeinen Darlegung der Motive hervor. Die dort bczcichnetcn leitenden Geffchcspunkte im Zusammenhange mit den nachfolgenden Bemer- kungen werden für die Beurtheilung der einzelnen Fragen die er- forderliche Grundlage darbieten.

1) Soll zur Feststellung der einer BemäMrungs-Anlage enk- gegenstehenden Widerspruchs:Rechte und Entschädigungs- Ansprüche (KW. 1.) ein Provocations: und Präklufions- Verfahren stattfinden?

Die entscheidenden Gründe, welche es nothwendig machen, dem

Unternehmer über die Widerspruchs:Rechte und Entschädigungs:

Ansprüche, welche der BewässerungsAnlage entgegenstehen, durch

Vermittelung der Behörde im Wege eines Präklustons:Verfahrens

Gewißheit zu verschaffen, smd in der Darsteljung der Motive

entwickelt. ,

2) Soll die Versäumung der Praklust'vfrist (I. 20) neben dem Verluste des Widerspruchs-Rechts in Beziehung auf das zur Berieselung zu vcrwendende Wasser auch den Verlust des Entschädigungs-AnspruW nach sich ziehen?

Um die Betheiligten zur rechtzeitigen Anmeldung ihrer Rechte zu

veranlassen, War die Feststellung einer geeigneten Commination er:

forderlich. Der Verlust des Widet*spruchs:Rechts soll daher für alle Fälle als Folge der versäumten Anmeldung angedroht werden.

In Bezug auf das zu bewässernde oder zu dcn Wafferleitungen

zu benußende Terrain hat es der Entwurf bei dieser Frage be:

Wenden lassen. Bei Ansprüchen aber, Welche das zur Ueberriese-

lung zu verwendende Wasser betreffen, schien es zuläsffq und noch-

wendig, Weiter Zu gehen. Ansprüche dieserArt smd häufig von so unbestimmter O atur uud von so weitreichender Ausdehnung, daß der Unternehmer über die Kosten und die Ertrags:Fähigk'eit der

Bewäfferungs-Anlage um" dann scher geskeljt werden kann, wenn

die Versäumung dcr Pt'äklusionsfrist neben dem Verluste des Wi-

derspruchsMechts auch den Verlust des EntschädigungsAnspruches nach fich zieht. Die Anordnung des I. 20 ist daher durch we- sentliche, in den Interessen der Landes-Kultur begründete Rück: sichten unterstüßt, während dem Rechte des Eigenthmps durch fichernde Vorschriften über die Bekanntmachung des Bewafferungs:

Planes, durch Feststellung einer geräumigen Präklufionsfrisk :c.

genügende Garantiecn gewährt snd.

3) Soll bei Streitigkeiten, in dcn I. 22 bezeichneten Fällen, der Reohksweg stattfinden? .

Streitigkeiten, ob ein Neoht, für Welches Entschadigung in An-

spruch genommen wird, oder ein von dem Widersprechcnden be-

hauptetes Recht auf ausschlicßljche Benußutzg des ganzenWassers oder eines bestimmten Theiles desselben gegrundet sey, bieten, ihrer anz eigentlich juristischen Natur nach, keine Veranlassung dar, te der Cognition dcs ortezentlichen Richters zu entziehen, dessen

Komyetenz nicht ohne Grunde der" wichtigsten Art ausgeschlossen

werden darf. Ihre Entscheidung ist daher dem gewöhnlichen

Rcchtswege vorbehaltxn geblieben.

4) Soll in den ubrigen Fällen (I. W.), mit Ausschluß des RechtsWeges, die Entscheidung der Regierungen und des Ministeriums des Innern eintreten?

Zu allen Fällen, welche unter die Bestimmung des I. 23 faUen, und namentlich bei Streitigkeiten wegen Beeinträchtigung des einem TriebWerkc zum Betriebe in dem bisherigen Umfange er: forderlichen Wassers, bildet die Kenntniß und sachverstßndige Be: urtheilung gewerblicher und landwirthschaftlioher Verhaltnisse die Haupt-Grundlage der Entscheidung. Die überwiegenden Rücksch- ten, welche es nothwendig machen, wie die Leitung des Provo- cations:Verfahrens, so auch die Entscheidung in Streitigkeiten dieser Kategorie den Verwaltungs:Behörden zu überweisen, smd in der fortlaufenden Dat'skellung der Motive des Näheren nach: gewiesen worden. ' _

5) Soll es bei der Schluß-Beftimmung des I. 25 beWenden, nach Welcher der Grund:Eigenthümer befugt ist, statt Ein- räumung ciner Servitut, dem Provokanten das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichenBodens abzutreten, oder soll diese Befugniß dahin erweitert werden, daß der Provokac auch dasjenige Terrain als Eigenthum überWeisen kann, tyelches, nach Anlage der Wasserleitungen, nicht mehr zweckmaßig von ihm benußk werden kann?

Der Schlußsaß des 5. 25 gestattet dem Grund-Eigenthümet', der nach Nr. 1 des Paragraphen zur Einräumung einer Servitut für die Anlage von Wasserleitungen verpflichtet wird, anstatt die: ser Servitut das Eigenthum des zu den Wasserleitun- gen erforderlichen Bodens dem Unternehn1erabzutr9ten. Der Grund-Eigenthümer sollte nicht gezwungen Werden, ein basher freies Grundstück mit einer lästigen Servitxzt belastet zu behalten. Nicht selten aber kann das ganze Grundstuck ,oder Wenigstens derjenige Theil desselben, den der zur Wasserlettung'hergegebene Stmch durchschneidet, von dem Bestßer uberhaupt mcht mehr an 'emesse'n benuht werden. Dieses Mißstandes würde der Grund: tgentheu- mer durch die Besugniß zu entheben seyn, das ganze GrundsinylS oder einen angemessenen, von der Regierung festzgstellenden Thetl desselben dem Unternehmer als Eigenthum zu uberweisep, Ob eineFeskseßung in diesem Sinne dem Geseke einzuschalten tsk, oder ob es bei den Bestimmungen des Entwurfs bewenden kann, bildet den Gegxnskand der rage.

6) Wird das Bedurfniß anerkannt, die Einräumung oder Be- schränkuxtg von Rechten zu Gunsken einer Bewässerungs- ZQYlahgeltUbZr die im §. 25 bezeichneten Gränzen hinaus vor-

e a en.

Der I. 25 stellt diejenigen Beschränkungen entYe enstehender

Rechte “- auf, Welche sich im Interesse einer Bew ["[Jrungs-An-

lage als die zunächst lieJenden darstellen. Es können jedoch Fälle

eintreten, Wo die Ausf hrun einer Bewässerun s-Anla e durcb Einräumung oder Bes_chrßn“k1?ng von Rechten übJ'r die 112 §. 25

bezeichneten Gränzen hinaus bedingt wird. Ob es für nothwendig anerkannt wird, unter Voraussehung eines besonders wichtigxn und entscheidenden Kultur-Jntereffes, das Unternehmen auch an diesem weitergehenden Umfange zu unterftühen und die den Re- gierungen im §. 25 und 27 beigelegte Befugniß demgemäß zu erweitern, bildet dm Gegenstand der Frage. _

7) Soll bei Entscheidung der Frage, ob durch_dae Benßässe: rungs-Anlage einem Triebwerke das zum Betrtebe in semem bisherigen Umfange nöthige Wasser entzogen werde, _der- jenige Zustand der Mühle, wie er nach szckmäßcger Aenderung der Stauwerke, des German; und des Wasserrades sich herausstellk (§- 35)- zum Grunde gelegt Werden? _

Die Bewäjseruan-Anlage, über deren Folgen der Besser emer benachbarten Q)? hle fich beschwert, würde nicht selten dem Be- triebe in seinem bisherigen Umfange keinen Eintrag thun, wenn der Vküyle statt der alten unzweckmäßigm Einrichtung eine neue zWeckmäßige egeben würde. Zur Bewegung eines zweckwidrig konstruirten asserrades :c. wird häufig einx bedeutende Wasser- kraft ohne Ruhen verwendet. Allerdings wurde eq dxr Billigkeit widersprechen, dem Müller eine veränderte innere Exnrtchtung u_nd mit ihr einen neuen ungewohnten Betrieb der Muhle aufzgdrm- gen. Eine zweckmäßige Aenderung des Stauryerkes, des Germnxs und des Wafferrades aber gewährt dem _Muller selber Vorthetl, während ste den Theil des Waffejrs, der bashex ohne Ruhen vor- überfioß, für die Zwecke derBewackserung verfugbar macht. Ohne Unbillsgkeit konnte daher dem M [ler Yie Verpflichtung auferlegt werden, fich eine solche Aenderung der außeren Werke gefallen zu lassen, Wenn ffe auf Kosten des “provokanten eingerichtet, und Wenn die Mehrkosten, welche dadurch gegen die bißherige Unterhaltung entstehen, ihm erstattet werden. Etne Entschadigungs :Forderung des Müllers kann dann selbstredend nur in so weit berücksichtigt werden, als er auch nach der verbesserten Einrichtung der Mühle einen Schaden nachzuweisen vermag. '

8) Soll dem von den Taxatoren festZesfellten Entschgdigungs: Betrage ein Zuschlag von 25 p t. (§. 48) hmzugeseßt Werden?

Die Taxarot'en ermitteln die vollständige Entschädigung, wie „se für das Recht zu leisten ist, dessen Einräumung oder Einschran- kung u Gunsten einer Bewässerun s-Anlage angeordnet worden ist. s durfte jedoeh nichtunberück tchtigt bleiben, daß die fzwangs- Weise Beseitigung bestehender Rechte, wie sie der Entwux zuläßt, zu'nächsk durch das Privat-Znteresse des Provokanten bedmgtwird. Der Billigkeit entsprach es daher, den Provokanten eine r'eich_lich abgemessene Summe u bewilligen, um ihn, _neben vollftaudtger Entschädigung, auch ü er den Zwang zu beruhcgen, dessen näazske Vortheile einem Privat:Unternehmen zu Gute komnxen. Mog: lichste Beseiti ung aller Streitigkeiten, welche d_ie defitxitive Fest- stellung des („tttschädigungs:Betragcs hinaussohteben konne.n, ist gleich wünschenswerth im Interesse de? Unternehmens wre der Entschädigungs-Berechtigten. Ankh'in diesem Sinne stellt sich eine angemessene Erhöhung der Entschadxgungs:Symme als das ficherße Mittel dar, den Provokaten von einem Waderspruche gegn) dee Fesseßung der Regierung abzuhalten. Diese Erwägungen „ltegen der Vorschrift des I. 43 zum Grunde, nach Welcher die Regierung bei Feststellung der Entschädigungs-Summe dem von den Taxato- ren ermittelten Betrage einen Zuschlag von 25 pCt. hinzuseßt.

9) Soll der Provokat den Anspruch auf diesen Zuschlag durch Einlegung des Rekurses (J. 44) verlieren? .

Der Bestimmungen ungeachtet, durch welche der I. 43 fur eine reich1iche Feststellung des Entschädigungs-Betrages sorgt, schien es nothwendig, dem Provokaten, der sich durch die Festsehung der Regierung verleßt hält, den Weg des Rekurses offen zu lassen., Zu diesem Rekurs-Verfahrcn, Welches den Revifions-Kolle im aber- wiesen ist, wird die Abschäßung revidirt, wobei den Umstandennach anderWeite Ermittelungen verfügt werden können. Dem Provo: katen ist sonach jede Garantie einer richtigen Abschäßung seines Schadens und einer vollständigen EntschädigunJ gewährt. Alle Gründe aber, Welche für die erste, der Regierung ubertragene FesskLUung die Erhöhung des Entschädigungs-Betrages um 25 pCt. rechtfertigten, fallen bei dem Rekurs-Verfahren fort. Im Gegentheil steht zu hoffen, daß die Besorgniß, den Vortheil dcs Zuschlages zu verlieren, von Ein'legung unbegründeter Rekurs-Ge- suche im Interesse der Entschädigungs:Berechtigten eben so sehr als der Bewässerungs-Anlagen abhalten werde. Berlin, im Oktober 1842.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Eine wichtige Entdeckung.

Wien. Es ist ein; bekannte Thatsache, heißt es in der _Nord- Amerikanischen Zeitschrtft Silléman's Journ., daß Samen, welche schwer keimen oder die Fähigkeit dazu bereits verloren habxn, dadurch zum Keimen gebracht werden können, daß man selbe lan- gere Zeit in Wasser legt, Wclchcs mit Chlor-Wafferstoffsäure schwach angesäucrt worden ist,

Diese Thatsache gab Veranlassung zu dem Versuche, ob nacht sehr verdünnte Chlor-Waffersioffsäure, zum Begießen der bereits ge- kcimten Samen angewendet, das Wachsthum derselben zu befördern im Stande wäre. Die zu diesem Versuche angcnxandtcn Pfianzchen von [„aotuoazatjyazcégtcn alsbald dteaußerordentlrcheWirkung dicses Mittels undwaren bereits nach achtundvierzig Stunden zu cinerHöhe von dritthaleollcn cmporgewachscn; in acht Tagen, bei fortgesehtcr Be- handlung, hatten sie den Grad von Aysbéldung erreicht, der son|„nach Verlauf von fünf bis scck)s Wochen anzutreten pflegt, Auch bet xen jungen Pflänzchen von Ftchten uxtd Tannen zeigte stcl) dasselbe gun- siége Ergebniß, Nachdem diese jungen Gewächse auf obengenannte Arc drei Monate lang bchqndelt worden waren, hatten ße m ibrev Entwickelung solche Fortschrttte gemacht, daß sie von Sachverftändoxgen für zweijährige Pflanzen angesehen wurden; Welche Fortschxktkcx schließt das obgenannte Blatt, werden nicht fur Forsi- und Landwtrth- schaft daraus erwa sen, wenn es gelingt, durcb künstliche Mittxl das Wachstbum der W [der und Saaten so zu befördern und zu be1chleu- nigen, daß die Zeit von der Aussaat bis zur Aerndte um das Sechs- fache verkürzt wird! Welches Ltcht verbreitct„dieser einfacheVersuch in der Wissenschaft! Von heute an zweifeltgewtß Niemand mehr, daß die Salzsäure der in Regenwasser enthaltenxn Salze es ist,die'der Vegeta- tion dic unentbehrlichüen und ersprießlcchsien Dienste letsiet. Man muß von nun an der Chlor-Wasscrßoffsäure die wahrhaft, wunderbare Kraft zuschreiben, die man btsher trrig dem Amxnoniak emräumen zu müssen glaubte. Auch für die ViehIcht vxrsprtcht diesc Entdeckung von Wichtigkeit u werden, da das - ich dre mit Säure behandelten Gewächse des er dhten Salzgehaltes ngen lieber frißt, als andere

fianzen derselben Art, die nicht nxit S ure _behandelt wurden. Die Yheucrbeit des Materials kann mcht als Hmderniß angesehen Wer- den, da nur geringe Quantitcsten erforderlich ünd, um eine Wirkun zu erzielen, und in jedem Lande, wo der Frets des Koch- sal es nkclt übermäßig hocl und Hie Manufaktur, ur ollkommcnheit gelzan t is?, die Chlor-Wn erüoffsaure die wohlfet sie Maxerie isi, die man n“ Strömen als Nebenprodukt erhält, wenn man dre zurSeife- nnd Glas-Fabrication erforderlicheSoda aus Natrum=Chlorid (Koch-

salz) bereitet, flattWälder zu verbrennen, um die dadurch gewonnene_

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otta e an att der Soda zu verwenden. _ P W | (Wiener Zeitung.)

WWF.;

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Allgemeine

Preußische Staats=Zeitung.

.I./x' 304.

Inhalt.

Anztlicku Nachrichtem

Standisckxe AuSsohijfse. Sitzung vom 27. Oktober. Die Eisen- bahnen. _ Garantte der Zinsen des Ania e-Kapltals.

Rußland und Polen. St. Petersbur . Ziplomatisches Corps.- Warschau. Communtcations-Verwa tun . _ Vermischtes.

Frankreich. Paris. Der Durchsuchun s- raktat. _ Die Mor- "!Ug Chronicle und das Iournn des Débgts. _ Ver- mrschtes. _ Bordeaux. „Proteftation des Hamburgtschen Konsuls Meyer. _ Brtcfe aus Parts, (Resultate des Feldzugs in Afrika.-

Vekschßncrung von Paris. xoßbrttanien und Ir and. Rückkehr eel's. _ Beschwerden on und der Sklaven-

uber Lord Ellenborou . _ Lord alme handel, _ Vermischtes?h P elgien. Brüssxl. Mipifiexieller Bericht, in Folge dessen die WZT'YiK'eengesgéßgex ndtÖlAmcrtkantschen Schiffe angeordnet wurde. _ e :* ozaga. Deutsche Bundesstaaten. Schreibcn aus Frankfurt a. M.

D(Fisenbsxkly.) * e erre . Wien. Bi o von St. ölten . _ Bevor e ende Aenixcrnng dcs Zou-Tarifxéh f P + a h Spanten. Madrid. Neuer Finanzplan. _ Briefe aus Madrid. (Polemik dxr verschiedenen Blätter über die Vermäklungs-Frage; Vekmjschtxs) aus Paris. (Fortdauernde Gährun nBarcrlona.) üsrkei. Konstantinopel, Serbien und der ébanon. _ Der ÉYZYbeYtMmYcYN-ÖWYF die VermSittex-ng Englands an. _ . an n- Unwesen im Gcld-Verkehr zu 1KRtafia'ntinatvtzelklzjg im Handel und

Inland. otsdam. Neuer Königl- Wildpark. _ Fontainen auf

Sanssouc . R Atmosphärisches Eisenbabn-Syüem.

B e il a g e. Ständische Aussehüsse.

G *" k 4 Bcnuhung dcr Privatfiüsse, “ck Entwurf "b“ die

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Amtliche nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majgstät der König haben Allergnädigsk geruht:

21 Dem Hof: und Medizinal-Rat und König!. Sächsischen Letbat'zt, ])r. Carus zu Dresden, den othen Adler-Orden dritter Klasse zu verleihen; ferner . Die RegierunF-Affessorm von Eber zu Marienwerder für Breslau€ von ünting zu Gumbinnen kur Posen, Sehne" zu Posene fur Posen, den Ober-Landesgerichts:Assessor Noah zu Poesen fur Posene und den Regierungs-Affessor Quentin zu Dusseldorf für Dusseldorf zu Regierun s-Räthen; so wie

Den Banquier Morih von Bet mann in Frankfurta. M. zum Konsul zu ernennen.

Der bisherige Ober-Landesgerichts-Referendarlus H e r r m a n n Iulius Schulze ist zum Zustiz-Kommissarius bei den Unter- gerichten der Kreise Angerburg und Lößen, mit Ausschluß des Land: und Stadtgerichts zu Rhein, und mit Anweisung seines Wohnorts zu Angerburg, im Departement des Ober-Landesgerichts zu Insterburg, bestellt worden.

Der bisherige Ober-Landesgerlchks=Assessor Minsberg ist zum Justiz:.Kommiffarius für die Untergerichte des Bunzlauer Kreises, mit Anweisung seines Wohnst es in Bunzlau, und zum Notarius im Departement des Ober: andesgerichts zu Glogau bestellt, und der Justiz:.Komm-“ffarius und Notarius Bulla zu Kosten als Justiz:.Kommiffarius für die Untergerichte des Löwen: berger Kreises, mit Anweisung seines Wohnfißes in Greiffenberg, verscßt Und ihm das Notariat im Departement des Ober-Landes- gerichks zu Glogau beigelegt worden.

Angekommen: Der Hofmarschall Sr. Majestät des Kö: nich von Schweden, Freiherr von Wahrendorff, von Leipzig.

Abgereist: Der General-Major und Kommandant von Luxemburg, von Wulffen, nach Luxemburg.

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ständische Ausskhiisse.

Sihung vom 27. Oktober. Die Eisenbahnen. _ Garantie der Zinsen des Anlage-Kapitals. Zu der Sihung der vereinigten ständischen Ausschüsse vom

27. Oktober c, wurde die Berathung der Frage:

ob die Versammlung es für nothwendig und zweckmäßig er- achte, daß der Staat die Ausführung des bereits für nothwen- dig erkaknnten Etsenbahn-Syskems durch Uebernahme einer Ga- rantie fur die Zinsen des Anlage-Kapitals herbeizuführen suche,

fortgeseht.

Mehrere Mitglieder suchten nachzuweisen, daß die erwarteten Vortheile in allen Beziehungen nur dann erreicht werden könnten, wmn der Staat selbst den Bau übernehme. Einem bestimmtge: siellten Anfrage in dieser Beziehung widersprach der präsidirende

«Finanz-Minißer mit der wiederholten Erklärung,

dczß das Gouvernement entschlossen sey, für je k und für die ngchste Zukunft Eisenbahnen für Rechnung dertzStaats-Kasse nacher zu bauen, und daß der König ihn nicht beauftragt habe, hieruber den Rath der Versammlung einzuholen.

.DacZeN" abßr fand der Minister nichts zu erinnern, daß _ ofur st vcele Mitglieder erhoben _ die Frage zur Abstimmung ebßacht l:verlYé o es er unsch der Versammlung sey, die in Rede stehende Agficht zu Protokoll niederzulegen, um fie so zur Kenntniß des Kontgs zu bringen.

Berlin, Mittwoch den Z““ November

1842.

Gegen die Ausführung der Eisenbahnbauten von Seiten des Staqts wurde:! von anderen Mitgliedern die in der Denkschrift entwackelten Grunde und die Besorgniß geltendféu machen gesucht,

daß das erforderliche Kapital nicht u bescha en seyn, daß die Stac-ts-Vet-waltun?| dadurch eine roße Last auf steh laden würde, und daß die Ausf hrung durch ctien-Gesellschaften vorzuziehen sey, weil ein großer Theil der Actien im Auslande gezeichnetwürde und man die damit in das Land fließenden Kapitalien nicht von der Hand weisen dürfe. Was als ein Vorzug des Baues für Rechnung des Staats angeführt werde, nämlich Sicherheit der Sache und des Publikums, könne auch erreicht werden, wenn Actien:GeseUschasten bauten, weil der Staat in den Kon essionen und Verträgen rückfichtlich der Zinsen-Garantie angeme ene Be- dingungen festsZen könne. _ Es wurde indeß andererseits Zweifel er: hoben, ob in eranlassung der Zinsen:Garantie bedeutende Ka: pitalien aus dem Auslande zufließen würden, und die Besorgniß ausgesprochen, es werde durch die eintretende große Vermehrung der Actien die Agiotage fich bedeutend steigern, und es werde das Gouvernement fich durch Uebernahme von Zinsen-Garantieen ein inderniß bereiten, das Eigenthum der Eisenbahnen zu erwerben. ies könne aber vielleicht in nicht ferner Zukunft möglich und auch wün chenswerth werden, weil, wenn die Eisenbahnen die großen Strome für Handel und Verkehr würden, fie als solche öffentliohxs, gemeinsames Staatsgut werden müßten, bei welchen es nicht dar- auf ankommen dürfe, oh fie rentiren oder nicht. Mehrere Mit: glieder hielten dafür, daß die Verantwortlichkeit in Betreff derje- nigen Mittel, durch Welche der Staat den Bau der Eisenbahnen fördern wolle, dem Gouvernement überlassen bleiben müsse, und daß man nur unter diesem Vorbehalte allgemein für die Geneh- migung aller Mittel stimmen könne, die der Staatshaushalt dazu gewähre, ohne das Mittel der Zinsen-Garantie auszuschließen. Bei dem allgemeinen Vertrauen auf die Weisheit des Königs und auf die Gewissenhaftlgkeit der Minister müsse man die Mittel, Welche die Verwaltungs-Ueberschüsse ewähren, dem Gouvernement zur Dispofition stellen, ohne in die etails der Verwendung zum Zweck der Eisenbahnbauten einzugehen, zumal die Zuficherung ge: geben worden, daß die Nothwendigkeit einer Erhöhung der Steuern wahrscheinlich nicht eintreten Werde, _ Dem aus diesen Gründen hergeleiteten Anfrage, die vorgelJZe Frage noch allgemeiner zu steUen und darin der speziellen ittel zur Förderung der Eisenbahn-Anlagen nicht zu erwähnen, widersprach der vorfißendeMinister, weil das Gouvernement zwar

die Abficht hege, auch durch andere zuläsfige Mittel den ZWech

u fördern, weil dies aber auch namentlich durch Gewährung einer

* e-ges-h-Hen_«_sollx..«d héeyßb.ex„ausdrücklick das Gutachten der Versammlung verlangt worden sey.

Von vielen Seiten wurden die vom Gouvernement gemach- ten Vote'sohläge, wie fie bei der vorliegenden Frage erläutert worden smd, fur durchaus zweckmäßig erklärt; einige Mitglieder wollten mdeß die Anwendung derZinsen-Garantie von Seiten des Staats nur dann genehmigen, wenn selbsk von einer lichen Wieder- erhöhrzng der Steuern abstrahirt, auch immer die Zqinsen-Garantie nur_fur eine bestimmte Zeit übernommen würde. Der Minister et'klarte, daß jener Vorbehalt zur Diskusfion der lehren vorgeleg- ten Frage gehöre, die lehkere Beschränkung aber nicht statthaft erscheine, weil unter Umständen eine dauernde Garantie allein zweckdienlich seyn könnte.

' Endlich erhoben sich auch Stimmen gegen die Uebernahme elner Zinsen-Garantie überhaupt, weil zu befürchten stehe, die Eisenbahnen würden nicht rentiren, der Staat werde sich daher eine bleibende Ausgabe aufbürden, die nicht nur alle Ueberschüffe im Staats-Haushalce absorbiren, sondern auch eine Wiedererho: hung der Salzpreise nothwendig machen werde. Die Ankündi- gunge des Steuer-Erlasses _ Wurde bemerkt _ sey mit Freude begrußt worden und habe die moralische Kraft des Gouvernements gesteigert; ,das Gegentheél werde eintreten, Wenn die Salzpreise wieder erhoht oder gar eine neue Steuer aufgelegt werden sollte. Außerdem wurde die Meinung geäußert, die Uebernahme der Zin- sen-Garantie sey einer Anleihe des Staats gleich zu achten, zu welcher nach dem Geseße vom 17. Januar 1820 die Zustimmung un'd Mit arantle der Reichs-Stände erforderlich sey. Die gegen- wartige ersammlung sey nichet befugt, ihre Zustimmung zu erklä- ren und die Mitgarantie zu ubernehmen, und selbst eine morali- sche Verantwortlichkeit für die vorgelegte rage könne von der Versammlung nur unter dem Vorbehalte ubernommen werden, daß das, was der Gesehlichkeit der Maßregelabgehen möchte, nach- geholt werde.

' Der Anfiehk, daß die beabschtigte Zinsen-Garantie einer An: lethe gleich zu achten sey, widersprach der vorsthende Miniser. Er machte darauf aufmerksam, daß_ wenn nur eine temporaireZin- sen-Garantie gewährt werde _ selbst eine Aehnlichkeit mit einer Anlethe nichtezu erkennen sey, daß aber bei einer dauernden Ga- raentie, die ubrigens nur ausnahmsWeise übernommen werden wurde, nur noch der Unterschied zwischen Bürgen und Haupt: schuldner besteherx bleibe. In einem solchen Falle werde überdies der Staat stehe emen Fonds beschaffen, Welcher ihn in den Stand seße, steh'der ubernommenen Bürgschaft nach einer „gewissen Frist zu entledtgen. __ Der Minister machte ferner darauf aufmerksam, paß man, wäre ]ene Ansicht richtig, dasselbe von der Uebernahme jeder dauernden Last würde gelten lassen müssen und die Uebeynahme einer solchen Last auf die Staats-Kaffe mit dem neämltehen Rechte der Kontrahirung einer Anleihe gleich stellen konne, was doch Niemand zugeben werde. Nicht um Garantieen zu übernehmenUsey Yie Versammlung berufen, sondern ledi [ich dazu, um den Konig uber die Wünsche und Bedürfnisse des Zan: des in Angelegenheiten zu unterrichten, über Welche seine Beschluß: nahme keinerleiBeschränkungen unterworfen sey, und wer die ihm in'diesem Sinne gestellten 'Fragen nach bestem Wissen und Ge: wrssen beantworte, der erfulle seine Pflicht und dürfe keine Be- schwerung seines Gewissens befürchten.

Nachdem der Minister noch über mehrere Anfragen einzelner Mitézlieder Aufklärung gegeeben und sich über Verschiedene gemachte Vor chläge zum Zwecke größerer Erleiohterung der Eisenbahnbau-

ten geäußert, die Anficht aber, daß es an eme ener e , wenn der Staat selbst dj_e Eisenbahnen baue, zu ?videßl-egen sg?sucht hatte, wurde zur Abstammung zunächst über die nunmehr also festgestellte Frage geschritten: ob die Versammlung es für wünschenswmh und nothwendig erachte, daß der Staat die baldige Ausführung des in der ersten Frage bezeichneten Eisenbahnnehes mit den ihm zu Gebote ste: henden Mitteln und namentlich auch durch Uebernahme einer sGZraYtie für die Zinsen des Anlage-Kapitals herbeizuführen u .

Diejenigen Mitglieder, welche ffch für den Bau von Seiten des Staats ausgesprochen hatten, äußerten, daß se für die Beja- hung der Fra e nur deshalb stimmen würden, weil der Minister bestimmt erk] t't habe,

das Gouvexnement sey Zntschlos'sen, für jetzt und für die nächste Zukunft Etsenbahnen fur Rechnung der Staatskasse nicht zu auen; andere Mitglieder aYer bewerkten, daß sie durch ihr Votum keine Veyantworrllchkeit fur die Wahl und Zweckmäßigkeit irgend eine:; speziell benannten Mittels übernehmen wollten.

Die Absiemmunch-rgab folgendes Resultat:

es stimmten fur die ejahung und für die Verneinung der Frage:

aus der Provinz Preußen ..... 10 ................ 2Mltgl.. : : = Brandenburg. 7 ................ 5 : : - Pommern ..... 11 ................ _ : : : Schlesien ..... 12 ................ _ ' : - - Posen ........ 12 ................ _ : = Sachsen ...... 10 ................ 2 : = : : Westphalen... 10 ................ 2 : : = Rhein:Provinz„...... 11 ................ 3 :

Zusammen für die Bejahung. . 83, fürd,Vernetnung 14 Mitgl.

Darauf wurde die Frage zur Abstimmung gestellt:

ob die Versammlung die Erklärung aufgenommen zu sehen , wünsche, daß se die Ausführung des projektirten Eisenbahn: Syßems auf Rechnung der Staatskasse fur das beste Mittel '

zu dem vorliegenden Zwecke era te und für die Anwendung dieses Mittels gestimmt haben wuerde, wenn nicht von Seiten der Staats:Regierung die ausdruckliche Erklärung abgegeben worden wäre, es sey vom Gouvernement der Beschluß gefaßt

worden, für jekt und für die nächste Zukunft Eisenbahnen nicht -

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für Rechnung der Staatskasse zu erbauen. Das Resultat der Abstimmung war folgendes: es stimmten für die Bejahung und für die Verneinung der Frage:

aus der Provinz Preußen ..... 12 ............... _ Mitglieder. : : : Brandenburg . 1 ............... 11 : : - : Pommexn. . . . 11 ............... _ : : : : Schkkffén ----- 1 so- aaaaaaaaaaa U- 1, = : : : Posen ........ 5 ............... 7 : : : : Sachsm ...... 2 ............... 10 : : : : Westphalen . . . 5 ............... 7 : : : Rhein:Provinz . ...... 10 ............... 4 -

Zusammen für die Bejahung 47, f.d.VerxueinungWWkitglieder.

Es blieb nunmehr noch zur Berathung die 511!) M08 in der '_“

Denkschrift aufgeworfene Frage: ob die Versammlung dafür halte, daß die Uebernahme einer solchen Zinsen-Garantie auch in Verbindung mit dem dann nothwendigen Vorbehalte einer möglichen Wiedererhöhung des ermäßigten Salzprejses im Allgemeinen den Wünschen des Lan: des entsprechen würde.

Der Minister entwickelte, in welcher Verbindung die Zinsen: Garantiemic dem gewährten Steuer-Erlasse stehe, und aus welchen Gründen Von einem Vorbehalte einer möglichen Wiedererhöhung der Steuern nicht abgegangen werden könne. Dagegen erklärte er fich geneigt, den Vorbehalt so zu stellen, daß er fich auf eine Steuer-Erhöhung im Allgemeinen bis auf Höhe des jeßt bewillig- ten Steuer:Erlasses beziehe, wenn an der Wiedererhöhung gerade der Salzpreise besonderer Anstoß genommen werden sollte.

Die Diskussion über diese Frage mußte indeß für die nächste Sihung vorbehalten bleiben.

Zeitungs - Uachrichten. Ausland.

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 25. Okt. Se. Majestät der Kaiser haben am leßten Freitage den Ritter Ruffo von Caskelcicala chfan: en, w'elcher die Ehre hatte, seine Beglaubigungs-Schreiben als ?eapolttanische_r Gesandter am hiestgen Hofe zu überreichen.

Der Engltsche Boetschafter, Lord Stuart deRothesay, ist von seiner Urlaubsreise zuruckgekehrt und hat an jenem Tage ebenfalls seine Antritts-Audienz bei Sr. Majestät dem Kaiser gehabt.

Warschau, 28. Okt. Durch eine Kaiserliche Verordnung vom 11ten d. M. ist die bisherige Direction der Land- und Was: sex-Communicationen aufgehoben und eine andere Einrichtung in diesem Verwaltungszweige angeordnet worden; der Chef desselben, Michael Lewxnski, hat zugleich den Titel eines Staatsraths erhalten.

Aus Ruckstcht auf die ausgezeichneten und vieljährigen Dienste des verstorbenen General-Lieutenants Rautenskrauch ist die Penfion von 6700 Silberrubel, welche derselbe bezog, auf Kaiserlichen Be: fehl zur Hälfte auf dessen Wittwe und zur Hälfte auf seine Toch- ter, verehelichte Buyno, übertragen worden.

Der Sardienische Gesandte am Rusfisohen Hofe, Graf Ross, ist auf seiner Ruckk'ehr nach St. Petersburg hier eingetroffen.

Frankreich.

Paris, 27. Okt. Obgleich die Eröffnung der parmmentarisahen Sesfion erst in 10 Wochen stattfinden wird, so fängt man doch schon jeht M- M; lebhaft von dem Gange derersken Verhandlungen zu un-

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