Ueber die Höhe . von 4,150 m über Schienen: oberkante dür“;en nur dix Lokomotivschornsieine und über- bauten Schafiiersi hmaUSrFen und zwar höchstens bis 4,570 m iiber „'enetzobe ante. Dieselben müssen dann jedoch so konfirmrt sem, daß diese öhe miudekfiens auf das Maß von 4,150 m eingeschrän werden ann.
Für Schlaf: und Luxuswagen fiir deii großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen .und die zu
leichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vox: Zezeichnete Breite des rofils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m ii er Schienenoberkante, und ver- mindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite, und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab.
Unter 0,130 co über Schienenoberkante dürfen, ab-
esehen von den Rädern der Eisepbahn-„Fahrzeuge, nur die ahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kup- pelungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite des Schienenko fes bis auf 0,050 m Entfernung vpn ltherem, die Si erheits: ketten und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienen- oberkante. §. 24. Lokomotiven- und Tender:Radstand.
Die Lokomotiven und Tender soUen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugßmaschinen mit festen, seit1ich nichbt verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 11] anzu- ne men.
Bei Krümmungen in der freien Bahn welche weniger als 250 m Halbmesser haben, smd fiir drei- oder mehrachsige Lokomotiven von mebr_als 3 m Rad- stand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen
4600-4-
...._-+
anzuwenden. . §. 25. Tender. _ Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 2,750 m betragen.
§. 26. Wagen-Radstand.
Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Dreh- Ysiell haben, muß für die Miitelachsen eine entsprechende erschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über
4 m beträ t.
Fiir üterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2500 m nicht an uwenden und soll das Maß von 4,500 m für den Radftan nicht überschritten werden.
, §. 27. Wagengestells. Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante 1,220 m betragen.
§. 28. Bremsen.
Die Bremss'n der thrzeuge sollen so beschaffen sein, daß
mit denselben eme annähernde Feststeklung der Achsen erzielt werden kann. Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts gedreht werden.
§. 29. Gewichtsdruck.
Bei sämmtlichen Betriebszmitteln soll das Gewicht, welches
die Achse eines Fahrzeuges einschließlich des Gewichts der Achsen und Räder _aufnehmcn darf, 14000 kg (280 Zol]: zentner) nicht übersteigen.
§. 30. Zug: und YStoßapparate.
Die Untergestelie müssen bei den Lokomotiven an der vor- deren, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und “bei Tender-Lokomotiven und alien übrigen Fahrzeugen, mit Aus- nahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirn- seiten mit elastischen Zug: und Stoßapparaten verse en sein. Die Mitte der Zug: und Stoßapparate darf iiber chienen- oberkante bei leeren Fahrzeit en nicht 50er als 1,065 m und bei beladenen Fahrzeugen in t tiefer a s 0,940 111 liegen.
Die Untergestelle der Wagen, mit AUSUahme der für besondere „Zwecke gebauten, müssen Mit durchgehenden Zug- stangen ver ehen sem.
§. 31. Zugvorrichtung.
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche 1le gegen die Kopfschwekle hervor- gezogen werden kann, mindestens 0,050 m und nicht mehr als 0,150 111 beträgt.
Die Angriffsftäche des nicht angezogenen Zughakens sol] von den äußersten Stoßflächen der Buffer nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als 0,395 m entfernt sein.
§. 32. Buffer. ' = Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopf- seiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1,750 m betragen.
Der Abstand der xxorderxn Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern min- destens z11 0,370 m anzunehmen.
_ An ]eder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche deS emen Bu ers eben, die des anderen abgeriindet sein, und Ivar so, aß voxn Wagen auéz gesehen, die Scheibe des linken
usßers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durch- me er der Buffersckzeiben soli mindestens 0,340 111 und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 0,025 m betragen.
" ' §. 33. Kuppelung.
_ Sammilube Wagen, m1t Ausxmbme. der nur in Arbeits;
Zügen laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen ver-
ehen sein. ' §. 34. Radreifen.
Die normalen_ Laufftächen der Radreifen sämmtlicher FahrzehuYe müssen eme konische Form von mindestens 1/20 Nei- gung a en.
Die Breite der Radreisen soll bei Lokomotiven und Ten- dexn nicht weniger als 0,130 111 und nicht über 0,150 m und beiWagen nicht weniger als 0,130m und nicht über 0,145 m
betragen. . „ §.'35. Stellun der Räder.
. Die Rader_1eder Achse der ahrzeUJe müssen in unver- riixkbarer La e gegexi einander festgeste t, „auch mit Spur- kranzen Der oben sem, deren Höh? von de;" Oberkante der Schienen gemessen bei mittlerer SteUung des Rades nicht we- "JH“ als 0,025 m und im Zustande der größten Abnußung m t mehr'als 0,035 111 betragen daiZi
Der lichte Abstand zwischen den adreifen soll mindestens 1,357 m iind höchFens 1,363 111 betta en. Bis zur Höhe von 0,100 m iiber „S ienenoberkante dar kein Theil über die innere Seitenflache des Radreifens hervorragen.
§. 36; Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die' Spurkrän e (nach der Gesammt-
Verschiebung der Achse an dieser gerne en) daxf bei normaler
.. amis.» zii. .den .BaHn-Zn .UnterZeo-rducißx*-Bedeutu-ng-- „Zehöxen,
Rädern) bis 0,040 m zulässig. §. 37. Naddurchmesser.
schluß der Radreifenstärke soll mindestens 0,850 m betragen.
zunehmen :
0,900 111 1,100 111 . 1,200 11] . 1,500 m
Stundeia ren, mindestens zu . deSJl. bis zu 30 [(m . .
„ „ ! 45 km '
Und bei mehr als 45 ](m .
. " §. 38. Achsstärke. Die Starke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m betragen. Jm Uebrigen ist die Stärke der Wagen- achsen und AchsscYenkel fiir'die Vruttobelasiung festzuseßen. Achsen vom esien Eisen müssen bei einer Belastung von 38001ch Mindestens eme Stärke von 0,100m in der Nabe urid 0065 m im Schenkel,
von 55001ch mindestens eine Stärke von 0,115-U in der Nabe mid 0075 m im Schenkel,
von 80001c mmdeietens „eine Stärke von 0,130m in der Nabe und, 0,085 m im Schenkel,
von 10 000 !( mindestens eine Stärke von 0,140 [11 in dcr Nabe
h b und 0,095 m im Schenkel
a en. '
Die Schenkellängen sind hierbei zum 13/4- bis 21/4fachen des Duxchmessers angenommen.
Bei Anwendung von Gußsiahl können diess Belastungen um 20 „Prozent erhöht werden.
"BLT Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansaße zw1schen den Naben erhalten.
„111. Schlußbestimmungen.
§. 39. Die porstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktbber 1878 in Kraft.
Sie, finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, _und zwar: 1) in ihrem Abschnitt 1. ' a. auf aÜe Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in An: griff genommen werden, , 1). auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befind- liche1iBahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagxn oder Einrichtungen nach dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden; 2) in ihxe'mYbschnitt 11. 3. auf 01616111 en BetriebSmittel, welche nach diesem Zeit- punkte neubescha t werden, b. sowre aiif diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder besteklten BetrrebSmittel , welche nach dem 1. Oktober 1878 eme vollsiäiidige Umänderung erleiden, , Bezü lich _einzeliier Bestimmungen dieses Reglements können USUahmen M Rücksicht auf besondere Verhältnisse vqn der LandeSregierung unter Zustimmung des Reichs- Eisenbahnamts bewrlligt werden. '_§. 40. Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklarung der LandeSregicrung und des Neich§=Eisenbahm
bleibt die Anwendung der §§. 1 bis 38 einschließlich a aUSgeschloffen. Berlin, den 12. uni 1878.
er Reichskanzler.
von BiSmarck.
gemein
'Der xutigen Nummer des , Reichs- und Staats: AUFL ers“ iet das „Xosibiatt Nr. 3 für 1878“ bei. Da e be enthä t, außer achrichten von allgemeinerem Ynteresfe 'für den' Verkehr mit der Post und _elegrqphie, cinch emeUebersicht der Portosäße für die frankirten Bxiefe, Postkarten" Druckfa en, Waarenproben und Geschäfisyapiere in Deutscßland un nach demAus- laiide„ mxt Angabe der verschiedenen Beförderungswege, Lomie eme Uebersicht der Gebührensäße, Versen- ungs-Bedingungen 2c. für Postanweisungen in Deutschland und nach dizm Auslande.
Das Postblatt „erschxint vierteljälérlick), in der Regel am ersten Ta e des. Viertelxahrs, und ann durch Vermittelung der deiiis en, ReichS-Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 514 ]a rlich, sowre zum Preise von 25 43 für die ein- zelne ummer bezogen werden.
lässigen" Abnußung, nicht über 0,025 m betragen; bei dsn M'ittelradern seZhSrgdriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammt- spielraum (bei ubrigens gleichem lichten Abstande zwischen den
Der Raddurchmesser dcr Tender und Wagen mit Aus- Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist an-
für Züge, wel e bis zu 25 km Geschwindigkeit in der
Paris geschlossexe Usbereinkommen, betreffend den Austau von Briefen niit Werthangabe, sowis 3) das am 4. Juni1878 zu PariéZ ges [offen? Uebereinkommen, betreffend den Aus: tausch von Poianweisungen, nebst einer „erläuternden Denk: schrist, zur Beschlußnahme vorgelegt. Das erstgenannte Akten- stück lautet in deutscher Uebersetzung: -
der 'Argentiiiischeii Brasilien, Dänemark und den dänifchen Kolonien, Egypten, Spanien und den spanischen Kolonien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und den französischen Kolonien, Groß- britannien und verschiedenen britischen Kolonien, Midien, Canada, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg,
Briefe, Waarenproben . nach einem an erenugertchtet smd, hinsichtlich der Beforderung innerhalb des Vereinßgebiets in ' leichek Weise AnwenduI] auf den Postaustauscb der vorbezeichneten
stände zwischen e
gehörigen Landern, sofern bei diesem Austausch das Gebiet von min- destens zweien der veriragschließenden Theile berührt wird.
Länder, welche, ohne zu bedienen, einen unmittelbaren Po[iaustauscb unterhalten können, sxßen im gemeinsamen Einverständni d
die Beförderung der beiderseitigen oder von einer Grenze zur andern stattfinden soll.
stungm dritter werden, welche unmittelbar zwixckpen zwei Ländern mittels der von einem derselben abhängigen Poidampfer oder anderen Schiffe aus-
Qönigreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Aller nädi si erubt: ,dem, Regierungs- und Medi inal-ReZh 111". gJohann Friedrich Ewald Wolff in reslau den Charakter als Geheimer Medizinal=Raih; „ dem Bureauvorsteber “bei der Provinzial-Steuerdirektion zu Magdeburg, Kanzlex=Rath Krieger, den Charakter als Geheimer Kanzlxt-Rath; und dem Marzipanfabrikanten Alexander Scholze zu
Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.
Finanz-Ministerium. Der Provinzial-Steuersekretär H o r n zu Magdeburg ist
um Gehxiixien' expedirenden Sekretär und Kalkulator im xxmanz-Ministerium ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. . An dem Schullehrerseminar zu Homberg ist der ordent: liche Lehrer ])1". Schmidt zum 1. Lehrer befördert und der Lehrer Otto F1ck_enw1rth aus Rotenburg a. "K. als ordent- licher Lehrer, spww der kommissarische Hiilfsiehrer Kohl: mann aus Weißenfels als HiilfSlehrer angestellt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der bisherige Berginspektor, Bergasse or S rader, it nnt'er Beilegung des Charakters als Bergsxneisterchzum BorZ: revierbeamten ernannt und ihm die Verwaltung des Berg- reviers Werden im Ober-Bergamtsbezirk Dortmund über- tragen worden.
Der Königliche Wasser-B.zii-Jrispektor G u | a v Sch w a rs LLL! Vrombxrg ist, ujnicr Entbindung von seinen gegenwärtigen
mt-desthaften, rnit der Leitung der Arbeiten zur Schiffbar: machung der“ obexen Netze beauftragt worden. ' Der bix'zhextge Königliche Kreisbaumeister Wilhelm Sell zu Vleß is_t, u'nter Beförderung zum Königlichen Wasser- Fau-ZnsFektor, m die Wasser : Bau :JnspektorsteÜ-x zu Brom- erg' un ' der Königliche Kreisbaumcisier Ludwig Hammer in gleichex Amtsixigenschast von Altwasser nach Pleß in Ober: Schlssten verseßx worden. Der ordentliche Lehrsr Gustav Berndt und der Lehrer Hans S_turtevant an der Königlichen Gewerbeschule zu Breschu sind,zu 'Gewerbesckwllehrsrn; sowie " die Namgationsschul-Aspiranten Holz zu Altona und Niibsamen zu Barih nnter Beilegung ch Titels „Navi- gationchehrer“ zu Navigati0116-Vorschullshrern ernannt worden.
Abgereist: ' Se. Excellenz der Ministerialdirektor und Ober-Landforstmsister von Hagen nach der Rheinprovinz.
Yickitamtlichez. Deutsches Reich.
Preußen. Beriin, 2. Juli. Sc. Kaiserliche und
Königliche Hohcit der Kronprinz nalin eiern Vor- mittag 1111511 Uhi; im Neuen Palais bei PotZdeJsdcn Vor- trag „des Cw1[=Kabmeté3 entgegcn und begab Sick) Mittags nach Berim, woselbst der Commandeur des 1. Garde-Feld:Artillerie: Regiments den MonatS-Rapport Überreichte.
NachmittagS um 31/2 Uhr nahm Höchstderselbe den Vortrag
des Vize-Präsidenten des Staats-Ministerinms, Grafen zu Stolberg-Wermgerode, und um 81/2 Uhr Absnds dsn des. Botschasters, Fürsten von Hohenlohe entgegen.
- Der Reichskanzler hat dem BirndeSrath 1) den
am 1. Juni 1878 zit Paris unterzeichneten Weltposivertrag nebst erläuternder Denkschrift, 2) das am 1. Juni 1878 KU
ck
W eltp 0 stv e r ei n, geschlossen zwischen Deutschland, Republik, Oesterreich-U11garn, Belgien,
Britisch
exiko, Montenegro, Norwegen, Niederland und den nieder:
ländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den portu- gies1schen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, Salvador,. Schweden, der Schweiz und der Türkei.
V ertrag. Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten dex
Regierungen der vvrsicbend aufgeführten Länder, in Gemäßheit des Artikels 18 des am 9. Oktober 1874 in Bern abgeschlossenen Grund- vertrages des AÜgemeinen Postvereins ' ' zuiammengeireiect sind; Haben "dies“ekoeiiz- "iii? «gemeinsamen * Einver- siändniß und unter Vorbehalt der Ratifikation, den trag nach Maßgabe der folgenden Festseßungen einer zogen.
in Paris zu einem Kongreß
edacbten Ver- evision unter-
Art. 1. Die am gegenwärtigen Vertrage theilnehmenden, sowie
die demselben später beitretenden Länder bilden, für den gegexiseiiigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postansialten, ein ein- ziges
ostakbieinwelches den Namen .-Weltpostverein' fübri.
rt. 2. Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken fich auf Postkarten, Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und welche aus einem der Vereinsländec herrühren und Auch finden diese Bestimmmigen
' " egen- remslandern und fremden, dem Vereine nicht an- "Art. 3. Die Po tverwaltungen angrenzepder Länder oder solcher ck der Vermittelung emer dritten Verwaltung.
e Bedinqunngen fest, unter denen riefpackete ube; die Grenzstrecken
In ErmanYlung eines anderweiten Abkommens sollen als Lei- erwaltungcn diejenigen Seeposttransporte angesehen
Spilrtveiie“ nicht unter“ 0,010 111 und auch bei oer größten zu-
geführt werden. welche zwischen zwei Postanstalten eines und deffelben Landes durch
Die desfalifiaxn Posttransporte, sowie diejenigen,
Verm'iieluu der von einem anderen Lande czbbängigen Sxe- oder Landpxosiverbaindungen auSgefübrt werden, unterliegen den Bestimmun- gen des folgenden Artikels. ' ' . “
Art. 4. Im gesaisumten Gebiete des Vereins ist die Freiheit
ts ewä rlei iet. ' des YYnZong defilZn können sich die verschiedene.: Veremß-„Posiver- waltungen durcb Vermittelung e_inxr ode; mebrerer Vereins-Post- verwaltxmgen, je nach dem Bedürfnis; des Verkehrs imd densErfor- derniffen des Postdienstes, Korxesponderxze'n, sywobl 'm gesch.offeuen Briefpackeien. wie auch stückweise gegenjetiig ube_rweisen.
Korrespondenzen, welcbe zwischen 4th Veremßverwalfungen ent- weder stückweise, oder in' geschlossenen Briefpacketen, tinter Benutzung der Postverbindungen einer oder mehrerer anderxr Vereinsberwalnxnaen ausgetauscht Werden, unterliegen z_u Gimsten xedesder Tranßtlander oder derjenigen Länder, deren Poiivcrbmdungen bei der Beforderung betheiligt find, den nachstehenden Tranfitgebubrezi: .
1) für die Landbeförderung 2 Franken" fiir jedeH Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen fur jedes Kilogramm an-
eaen tände; „ _ ' derer2§Giür sdi,: Seebeförderung 15 Frarxkeri fur zedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Franken fur jedes Kilogramm anderer Gegenstände. _ '
Man ist jedoch daruber einverstanden: „ ' ,
1) daß überaU, wo der Txanfit schon gegenwartig unentgelilich oder unter vortbeilhafteren Bedingungen stattfindet, die desfaUsigen Bestimmungen, mit Auönabme des _im nachfrlgenden Absatz 3 vor- gesehenen Falls aufrecht crbalien bleiben; " ,
2) daß überall, wo die SeexTranfitgebubr'en bisher auf 6 Franken 50 Ceniim-sn für jedes Kilogramm Briefe oder Post- karten fkstgcscyt sind, diese Gebühren auf 5 Franken ermaßtgt nerdY'daß jede Beförderung zur See yon nicht_mebr als 300 Sex- meilen unentgeltlich stattfindet, wenn die beibetligte Berwaliizn-g fur die betreffenden Briefpackete oder Korrespondenzen 1chon die Ver- gütung der Land-Tranfitgebiibr zu beanspruckzen „bit; aridernfalls beträgt die Sce-Tranfitgebuhr 2 Frayken fiir xedes Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen fur jedes Kilogramm
"Ee en fände; , MN?) dYßginsdem FaÜe, wenn die Seebeförderung durcthwct odxr mehrere Verwaltungen bewirkt wird, die See-Transiigebubxen, fur die ganze Beförderungsstrecke dcn Say von 15 Franxen' fur e'des Kilogramm Briefe oder Postkarterz und, 1 Frcznken fiir jedes " 110- gramm anderer Gegenstände nicht ubersieigen diixfen; diese Gebuhrcn werden eintretenden Falls zwischen den beihetligten' Verwaltungen nacb Verhältnis; der zurückgelegten Strecken getheilt, unbeschadet anderweiter Vereinbarungen zwischen de'n betreffenden Verwaliungen;
5) daß die im gegenwärtigen Iirttkel angegebenen Vexgutungs- säYe weder für Posttranc-porte der nicht zum Perem gehörigen V'er- waltungen, noch für solche Positranspbjrte 'innerbalb, des Vereins gelten, welche unter Benuizung außexgewvbnlicber Verbindungen statt- finden, die von einer Verwaltung, sei es im Interesse, oder auser- langen einer oder mehrerer andereti Verwaltungen, befonderi; herge- steÜt odec unterhalten werden. Die Bedingungen, „denen diese beide Arten von Posttransporten unterliegen, _werdeiz zwischen den bether- ligten VerwÜtUUgen im gemeinsamen Einversiandntß geregelt.
Die Tranfitgebübrsn find von der Verwaltung des Aufgabe-
bieks u entrichten. " ge Dize Abrechnung über diese Gebubreri erfolgi auf Grund von Nacbwcisuugen, welche alle zwei Jahre wahrend eines Monats auf- gestellt werdcn, der durch die im tiacbfolgeiiden Arttkei14 vorgesehene Ausführungs-Uebereinkunft z_u bestimmen isi.
Korrespondenz, welche die Postverwgltungen untex sich austauschen, ferner nacbgesandtc oder unrichtig eleiteie Gegenstande, „unanbrmg- liche Sendu igen, Rückscheine, Potanwetsungen oder szablungß- cheine über Postanweisungen und aÜe aneren postdieiisilichen Schrift- ?iücke sind von Land- und See-Tranfitgebuhren befreit. .
Art. 5. Das Porto für die Ve'förderuna der Postsendun en iin gesammten VereinSgebiet, einschließlich der Bestellung „dersel en,1n dsnjenigen Vereinkländern, in welchen exn BesteUungsdteust bereits besteht oder später eingerichtei wird, betragt:-
1) bei Briefen 25 Centtmcn im Frarikirungsfalle, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und fur ]e 15 Gramm odcr emen Theil von 15 Gramm; . „ ' .
2) bei Postkarten 10 Centimen fur )ede Katie;
3) bei Drucksachen jeder Art, (Geschaftspapteren und Waaren- proben 5 Centimen für jxden mit ciner besonderen "Alzfscbrift ver- sehenen Ge enstand oder jedes derartige Packet und fur 19 50 Gramm oder einen Zbeil von 50 Gramm, voraizsaeseizt, dgf; dreier Gegen- stand oder dieses Packet weder einen Brief“ noch, einer) ge1chriebenen Vermerk enthält, welcher die Eigenschaft emer eigentlichen und per- sönlichen Korrespondenz bat, u"nd daß die Sendung derart beschaffen ist, daß der Inhalt leicht gepriift werdeii kann. , '
Die Taxe der Geschäfi§pavtere darf nicht Weniger als 25 Centimen für jede Sendung, und die Taxe der Waarenproben nicht weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen. ' " "
Außerk den vorstehenden Taxen und Mimmalsaßen konnen zur Er ebun ommen: ' "
h 1) fgür 'cden Gegenstand, welcher den See-Tranfttgebuhren von 15 Franken fjiir jedes Kilogramm Brießoder Postkqxten und 1 Franken für jedes Kilogramm anderer Gegxn fande uiiterltegi, ein Zu'scblag- porto, welches bei Briefen 25 Centrmen im einfachen SYH beiZPost- karten 5 Ceniimen für jede Karte, und bei aneren («enstanden 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Theil vvn„50 Graznm nicht übersteigen darf. Als Uebergangßmaßregel kann fur dixxetiigen Briefe, welche den See-Transttgebübrcn vba 5Franken fur jedes Kilogramm unterliegen, ein Zuschlagporto bis zur Höhe von 10 Cen- timen im einfachen Sa 6 erhoben wexden; ' _
Y für jeden Gegentand, der mit Postoerbxndungen vim 'nicht zum erein gehörigen Verwaltungen, 0er der mri aii'ßergewohnlichezi, innerhalb des Vereins bestehenden Verbmduiigen befordert wird, fur welcbe besondere Kosten aufzuwenden find, em zu den aufgewendeten Kosten im Verhältniß stehendes Zuschlagporio. „
Bei ungenügender Frankirung werden Korr.-spondenzgegenstande jeder Art zu Lasten der Empfänger mit dem doppelten Betrage des fehlenden Portotheils taxirt.
. _ ,Von d„exBeföxdexuna,findaxxsgesÖloffen:
17) andere Korrespondenzgegenstände "a'ls “Br“iéfe',"we'[che nici)?
mindestens theilweise frankirt sind, oder, welche den.für die Beför- derung gegen ermäßigtes Porto erforderlichen vorbezeichneten Bedin- gungen nicht entsprechen;
2) Gegenstände, welcbe die Korrespondenzxn zu beschmußen oder zu beschädigen geeignet smd; ,
3) Waarenproben-Packcie, welcbe entweder einen Kqufwertl) haben, oder über 250 Gramm schwer sind, oder welche in. ihren Ausdehnungen 20 Centimxter in der Länge, 10 Cenitmeier in der Breite und 5 Ceutimeter m der Höhe überschreiten; endlich,
4) Sendungen mit Gescha tßpapteren oder Drucksachen jeder Art im Gewichte von mehr als 2 ilogramm.
Art. 6. Di: im Art. 5 bezeichneten Gegenstände können unter Einschreibung versendet werden. ' ür Einschreibsendun en hat der Absender zu entrichten: . G it) das gewöhnliche otto der frankirten Sendungen gleicher a un '
2) 9eine Einschreibgebübr von höchstens 25 Centimen in den europäischen Staaten und von höchstens 50 Centiixien in den qnderxn FändVeLrbns, ?nschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscbems fur
en en er. _
Der Absender einer Einschreibsendung kann, gxgen eine im Vnor- aus zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen, einen Ruck- schein erhalten. .
Geht eine Cinschreibsendung verloren, so hat" der Absender, oder auf dessen Verlangen der Empfanger, den Fall hoherer Gewalt aus- genommen, eine Entschädigung von 50 Franken von derjenigxn Vest- waiiung zu beanspruäpen, au oéöéü Gebiet oder auf deren SWR,“:-
linie der Verlust erfolgt, d. i. wo die Spur des Gegenstandes ver- schwunden ist. , _ .
Als Uebergangßmaßregel ist denjenigen Verwaiiungen der außer- curopäischen Länder, deren Gefexgebung gegenwartig dem Grundjaße der Gewährleistung entgegensieb , gestattet, d1e_Anwendung der'vor- hergehenden Bestimmung so lange quSzuseßen, bis dtesilbxn von ihrer eieygebenden Gewalt die Ermachttgung zur Annahme die_ses Grund- aßes erhalten haben. Bis zu diesein Zeitpunkxe ' find d_1e azideren Vereinéverwaltungen zur Zahlung emer'Entschadmung fur die auf ihrem Gebiete verloren gegangenen Eixischretbsendungen nach oder aus den betreffenden Ländern nicht verbunden.
Wenn daSjenige Gebiet nicht ermittelt werden kann, auf wei- chem der Verlust stattgefunden hat, so wird dcr Ersaß vqn den be)- den den Kartenschluß austauschenden Verwaltungen zu gleichen Thei- len geleistet. , . _ . _ Die Entschädigung wird sobald als irgend moglich gezahlt, spa- testens innerhalb des Zeitraums eines Jahres vom Tage der Nach- frage an gerechnet. , ' _ '
Jeder Anspruch auf Ciiischädiaunq_er11scht, wc'nn er zucht inner- halb Jahresfrist, me Tage der Postemlieferung der Einschreibsen- dung an gerechnet, erhoben wird.
Art. 7. Diejenigen Vereinsländer, wxlcbe den Franke:) nicht zur Münzeinbeit haben, setzen die Taxen m ihrer 61.181161! Wahrung fest zum gleichen Werth der in den vorhergehenden Axtikeln 5 und 6 be- stimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die_Bruchibeile nach Maßgabe der Uebersicht abzurunden, welche" m der im Ariikel 14 des
e?enwäFiigen Vertragss erwähnten Ausfuhrungs-Ueberetnkunft eni- a ten it. '
Art. 8. Die Frankirung der Sendungen kayn „nur mittels der im Ursprungöiande für die Privatkorrespondenz gultigen Posiwerih- zeichen bewirkt werden. ' „ „
Hiervon außgenommen sind nur die auf den Postdienst bxzug- lieben und zwischen den Postverwaltungén angetauscbten amtlichen Korrespondenzen, welche portofrei befördert werden. ' _
Art. 9. Jede Verwaltung behält unverkurzt die von ihr auf Grund der vorher chenden Artikel 5, 6, 7 und 8 exbobencn Summin.
Ex» findst da er eine Abrechnung hierüber zwischen den verschie- denen Vereinsverwaltunaen nicht statt. " _ _“
Briefe und audere Postsendungen durfen _WLdkr im Ur1prungs- lande, noch im Vestimmungßlande, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem andere! Porto oder einer anderen Postgebuhr unterworfen Werden, als in den vorbezeichneten Artikeln fest- gesetzt sind. _ '
Art. 10. Für die Nachsendung von Posijendungen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein Nachschußporto mcht exboben. ' '
Art. 11. Folgende Gegenstände diirfen mrt der Briefpost nicht Versandt werden: _ „
1) Briefe oder Packete, welche (S_old- o)er Silbersachen, Geld- siücke, Juwelen oder kostbare Gegenstande eiitbqlten, „
l 2) irgendwelche Sendungen, die zollpflichtige Gegenstande ent- a ten. _ [) Falls eine Sendung, welche unter eins “dieser Verbote'jalli, von einer Vereinsverwaltung einer anderen Vereinswerwaltnng uberliefert wird, verfährt die [sytcre in der Weise und unter „Beobachtung der Formen, welche d11rch ihre innere Gesctzgchg oder ihre inneren An- ordnungen vvraeseben sind. „_ " ,
Der Regierung jedes Vereinslandes Ui ubrigens das Recht vor- behalten. sowohl die der ermäßigten Taxe unterworfenen Gegen- stände, in Yietreff dxren den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung odcr Ver- breitung in diesem Lande nicht genügt sem solltx, ,als auch Korre- spondenzgegenstände jeder Art, welche augenscheiriiick) Bemerknzigen tragen, die nach den gesetzlichen oder reglemeniarUchen Vorschriften dieses Landes unstatihast sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auSzuschließen.
Art. 12. Diejeni en Vereinsvcrwaltungen, welche mit außerhaib des Vereinsgebiets be egenen Ländern in Verbindungen stehen, ge- statten allen anderen Verwaltungen, diefe Verbnxdungen zum Aus- tauscbe der Korrespondenzen mit den genannte'n Landerw zu benutzen.
Auf Korrespondenzen, welche zwischen emetxi Vqretnßlaiide und einem dem Veiein nicht angehörigen Lande stuckiveise im Transit durch ein anderes Vereinslaud ausgetauscht wwdcn, fixiden fur die Beförderung außerhalb der Grenzen des ostyerernsJebiets die Ver- träge, Uebereinkommen oder besonderen 5 estrmmungen Anwendung, welche für die Beziehungen zwischen dem leßt-ren Lande und dem nicht zum Verein gebörigen Lande bestehen. ,
Die Taxe für die betreffenden Kyrreipondenzcn 7th sich aus zwei verschiedenen Theilen z::sammen, namlich: „ '
1) aus dem in den Artikeln 5, 6 und 7 des gegenwartigen Vertrages angegebenen Vereinsporto und
2) aus dem für die Beförderung außerhalb der Grenzen des Vereins entfalLenden Porto. ,
Das unter 1 bezeichnete Porto wird bezogen: „
a. für die aus dem Verein herrubrend'en und nach fremden Lan- dern «erichkten Korrespondenzen im Franktrungsfaile von der absen- denden Verwalthmg, im Nichtfrankirnngsfalle von der Verwaltung des Aus an s e iets“
b. €szürgdgie aus, fremden Ländern_ herxiibreziden und nach dem Verein gerichteten Korrespondenzexi 1m_ Zirankirungsfalle von der Verwaltung des EingangSgebiets, tm Nichtfraukcrungsfalle von der Verwaliimg des Bestimmungslandss; „
Die zweite dieser Taxen wird tg allen FalXen der Verwaltung des Ein- bezw. AUSJangsgebiets vergutet. _ '
Die aus fremden Ländern abgesandten oder" dameZertchieten Korrespondenzen werden, bezüglich der Transitgxbuhren fur die Be- förderung inmrbalb des Vereins, der) Korxeipondenzeti deL]cntgen Vsreinslandes gleichgestellt, “welches" die Beziehungen mit dZm nicht zum Verein xiebörigen Lande unterbalx, ex; ser deim, daß fur die's": Beziebuuaen der FrankirungSzwang, fur eme Tbetlstrecke besteht, . in Welchem Falle dem gedachten Vexetxislande der Anspruch auf Ber- gütung der im vorhergehenden Artikel 4 festgesetzten Land-Tranfit- gebühren zusteht. * „ ' "
Die Abrechnung über solche Portobetxage, welche fur die Befor- derung außerhalb der Grenzen des Vereins entfaÜen,'erfolgt auf Grund von Nachweisungen, wclche wahrendndeff'elben Zeitraums auf- aesteÜt werden, wieydiejenigen, die in Gemaßbett des vorhergehenden Vereins ebiets anzufertigen sind. ' .
üi? diejenigen Korrespondenzen, „welche xm Veremßland in ge- schloFenen Briefpacketcn über ein zweites Vereinsland mit einem" dem Verein niht angehörigen Lande auswechselt, findet die Vergutung der Tranfitgebiibren wie. folgt, statt: " innerhalb des Veremögebteis nach den im Art. 4 des gegenwar- tigen Vertra es bezeichneten SaZJen,„ ,
außerhab der Grenzen des erems nach dZn Bestimmungen'der- jenigen besonderen Uebereinkommen, welcbe zwischen den betbeiligten Verwaltungen etrosx1en sind oder noch „getroffen, werden.
Art. 13. er ustausch von Briefen mit Wertbanaabe und von Postanweisuugen bildet den Gegenstandbesonderer Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Ländern odcr Landergruppen _des Vereins.
Art. 14. Die Postverwaltungen der verschiedenen Lgnder, _welche den Verein “bilden, sind befugt, im emexnsamen Einvsrstandmß mittexs einer ?lusfPsxunsgZübereinkunft (: e fur nothWendii erachteten Dientror cbri ten e u e en. "
Die sverschiedckneri Verwaltungen können „außerdem ubxr solche Fraen, welche nicht die (Gesammtbeit des Vereins an;?ehen, die erfor- derlichen Vcrabredunaen unter sich treffen, vgraußgee t, daß diese Verabredungen den Festseßungen des gegenWartigen ertrages nicbt n'ider prechen. ,
en betheiligten Verwaltungen ist jedoch _gestaiiet, wegen Fest- seßung ermäßigter Taxen für den Veriebr tm Grenzbezirke von 30 Kilometern, wegen Einführuna des Eilbestellungsverfa'i?rens und des Austausches von Postkarten mit Antwort unter fich Vereinbarungen
:" “PFLP. Jm !kßtkkkx! Falle sind die Antworikarten, gleicbwie die
“„ ssp.]
Art. 4 "fiir““die Bé're'chtiimg 'd'e'r Träiisiige'bühr 'n'-inuecöalb “des "
im leyten Absatz des Art. 4_des ge enwärtigen Vertrages bezeichneten Gegenstände, von Traasitzebubreu reit. _
Art. 15. Der geqenwaxiige Vertrag „berührt in keiner Wein die innere Postgeseygebuna jedes L_azides in Allem, was durch die in diesem Vertrage enthaltenen Bejtimwunzxn nicht vorgesehen wor- den ist, Auch beschränkt dxr Vertrag nicht die Befugnis; der veritas- scbließenden Theile, VertraY uiiter sich besehen zu [affen und neu zu schließen, sowie engere creme zur welt_eten Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu erhalten oder neu zu grunden.
Akt. 16. Unter d:m Namen loteknatjooalas Zkké'k-U (198 seit- postyexeiuz soli die bereits früher, erxjibtet: Centralstch, welche unter der oberen Leitung der i_cbweiz-rUcHen Postverwaltung _wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Vereis bestritten werden, aufrecht erhalten bleibezi. .
Dieses Bureau wird auch feryer _die den internationalen Posi- verkebr betreffende". dienstliche" Mitthxiluugcr) „sammeln, zusammen- stellen, veröffentlichen und vertheilen,_ m_ streitigen angcz; äuf V.": langen der Betheiligten fich gutachtltcb_außern, Antrageü auf Aban- derung der Kongreß-Urkunden die geschaftliche Folge geke'n, angenom- mene Aenderungen bekannt geben und überhaupt fich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm nn Interesse des Postvereins übertragen werden. .
Art. 17. Meinungsversckoiedenbeiien zwischen zwe“. oder mehreren Mitgliedern dcs Veieins über die Auslegung des gegéiiwäxiigen Ver- trages solLen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betbe ligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betbeiligtes VereinC-mitglied wählt.
Das Sch=ed69ericht entscheidet nach einfachér Stimmenmehrheit.
Bei Stimmenglcichheit wählen die Theilnebmer ch Schieds- gerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andkre, bei der AUFKLLJMHLÜT :il-xichf-ZÜS Unbeiheiligte Verwaliung.
Art. 18. Diejenigen Länder, welche an dem aegenwäriigen Ver- Fragetnicht theilgenommen haken, können demselben ani iören Antrag
Litre ('n.
Dieser Beitritt wird gui diplomatiscbem Wege der R'gierung der Schweize.ischen Eidgenoisenschaft angezcigt, welche allen Vereins- ländern davon Nachricht giebt.
DIL" Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu aUM im gsgenwäriigen Vertragc_festg:sciztcn Bcstimmungcn, wwie die Zulassung zu aUen durcb den1elben gewährten Voribciien zur Folge.
Es ist Sashe der Regierung der schweizerischknEidgenoffsnschafi, im gemeinsamen Einverständnis; mit der Regierung des bethciligien Landes die Höhe des Beitragas zu bestimmen, welchen die Verwal- tung dieses Lamdes zu den Kosten für das internationale Poétbureau zu zahlen hat, sowie nötbigenfails die Taxon festzufeßen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßbeit der Bestimmungen des vorher- gehende» Art. 7 zu erheben sind. „
Art. 19. Auf Verlangen bz. nach Zustimmung von Mindestens zwei Drittel dcr Regierungen oder, eintretenden Falls, der Vertval- tungen wird, Kje nach der Wichtigkeit der zu erledigendewFragen, entweder ein Kongreß von Bevoümächtigten der vertkaqfchlteßenden Länder zusammentreten, oder es Werdm bloße KOllfekSUZZU der Ver- waltungen stattfinden.
dMindesten-I alle 5 Jahre soli jedoch ein Kongreß abgehalten wer en.
chks Land kann fich entweder durch einen oder mehrere Be- vollmächtigte, oder dnrch die Bevoümächtigten cines andern Larzdes vertreten lassen; indes; dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit dr ertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffkn, beauftragt werden. .
Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Sxtmme.
Von jedem Kongreß wird bestimmt, wo der nachste Kongreß stattfinden soll.
Für die Konferenzen seizen die Verwaltungen, auf Vorschlag des internationalen Bureaus, den Ort der Zusammenkunft fest.
Art. 20. Innerhalb der Zeit, welche zwiichen den Versamm- lungen liegt, ist jede Vereinspostverwaltung berechtigt, den anderen VcreinSverwaltungen durch Vermittelun des internationalen Bureaixs Vorschläge in Betreff des Vereinsverkeßrs zu unierbreiten. Um 111- des; vollstreckbar zu werden, müssen diese Vorschlage erhalten: '
1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung der Bestim- mungen in den voihergehenden Artikein 2, 3, 4, 5, 6 und 9kbandelt;
2) zwei Drittel der Stimmen, wmn es fich um die'Abanderung vvn anderen Vertragsbestimmnngen handelt, als derjenigen der Ar- tikel 2, Z, 4, 5, 6 und 9; ' _
3) einfache Stimmxnmebrheit, wenn es sich, abgesehen yon der im vorhergehenden Art. 17 bezeichneten Meinungßverschiedenhert, um die Auslegung von Bestimmungen des Vertrages handelt.
Die gültigen Beschlüsse Werden in den beiden ersten Fällen durch eine dipwmaiisckye Erklärung bestätigt, _welche die Regieriing der schweizerischen Eidgenoffeiischaft auszuferiigea und _den Regierungen aller vertragsäoließenden Länder zu übersexiden hat, im dritten Falle durch eine einfach: Benachrichtigung des internationalen Bureaus an alle VereinßverWaltunaen.
Art. 2]. Hinsichtlich der Anivendung der vorhexgxhepden Ar- tikel 16, 19 und 20 wkrden je nach Umständen als ein einziges Land,
oder als eine einzige Verivaltung angesehen:
1) das britisch-indische Kaiserreich;
2) Canada; ' '
3) die gesammten dänischen Kolonien;
4) die gesammten spanischen Kolonien;
5) die gesammten französische): Kolo:1ien;_
6) die gesammten niederländiscch Koloznen;
7) die gesammten portugiesischen Kolonien. '
Art. 22. Der gegenwärtige Vertrag soll ain 1. April 1879 zur Ausführung gebracht werden und auf uybesiimmie Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Theile bat mdeß das Recht, aus dem Verein außzutreten, warm die betreffends Regierung ,er Re- gierung der Schweizerischen Eidgenossenschafi diese Absicht ein Jahr im Voraus angezeigt bat. " „ ,
Art. 23. Mit dem Tage der Ausfahrt:? des „gegenWartigen Vertrages treten alle Bestimmungen der im er zwischezi den Ver- schiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Vertrage, Ueber- einkommen oder anderen Akte insoweit außer,.KraFt, ais sie mri den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Einklang sieben und unbeschadet der im vorhergehenden Art. 15 vorb'ebalteyen'Recbte.
De_rxaxaknwäriige Vertrag soll sobald als möglicbzratifizrrt w-ar-
tai nden.
s tfiZu Urkund dessen haben die Bcvvllmächtigten der oben bezeich-
neien Länder den gegenwärti en Vertrag unterzeichnet zu Paris, den
ersten Juni Ein Tausend ath Hundert und acht und siebenzig. (Folgen die Unterschriften.)
Schlußprotokoks. Die unterzeichneten Yevollmäcbiigien der Re ierungen der Länder, welcbe beute dxn Pariser Vertrag unter- zei net haben, sind über Folgendes Überemgeiommen.
]. Persien, welches dem Vereine bereits angehört, auf dem Kongreß aber nicht vertreten ist, soll gleichwohl sxater dxn Vertrag unterzeichnen können, vorauSLeseßt, daß ,daselbe se nen_ Beitritt durch einen diplomatischen Akt be der schweizerischen Regierung vor dem 1. April 1879 erklärt. _ ,
11. Die dem Veiein nick)! angebörkgsn Lander, welche ihren Bei- tritt vertagt oder fich noch nicht erklärt haben, können dem Verxin nach Erxüllung der im Art. 18 des Vertrages vorgesehenen Bedin- gungen eitretcn, , . [1]. Fiir den Fall, daß der eine oder,der andere der vertra - schließenden Theile den Vertrqg nicbt xatrfiziren scxllte, bleibt dersel e nichtsdestoweniger für die übrigen Theile vxrbindlich. *
117. Die verschiedenen britischen Kolonien. Welche außer Canada und Britisch Indien an dem Vertrage tbeilnebmen, smd folgende Ceylon, Straits-Setilements, Labuan, ' ong-Kong, Mauritius mit Zubehör, die Bermudas-Inseln, Briticb Guyana, Jamaica und Trinidad.
Zu Urkund dessen haben die unierzeicbneten Bevollmächtigten
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